Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung

Gesetzestext (1)Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

Gesetzestext (1)1Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. 2Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1997 Hemmung des Fristablaufs

Gesetzestext Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift trifft Regelungen über die Hemmung des Ablaufs der Inventarfrist und der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 1996 Abs. 2 BGB. Sie ergänzt damit die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2067 Verwandte des Erblassers

Gesetzestext 1Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. 2Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Bei § 2067 BGB...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2086 Ergänzungsvorbehalt

Gesetzestext Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte. A. Allgemeines Rz. 1 Auch bei § 2086 BGB handelt es sich um eine Auslegungsregel.[1] Diese gilt nicht nur für erbrechtliche Zuwendungen, w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Gesetzestext 1Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers

Gesetzestext Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich. A. Allgemeines Rz. 1 Mit der Regelung in § 2030 BGB werden die Ansprüche des Erben gem. §§ 2018–2029 BGB auf die Fälle des Erbschaftskaufs und der Anteilsübertragung erweitert. Der Erbe erhält durch die Regelung des § 2030 BGB die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2214 Gläubiger des Erben

Gesetzestext Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten. A. Allgemeines Rz. 1 Aufgrund § 2214 BGB kommt es zur Entstehung eines Sondervermögens. Eigen- bzw. Privatgläubiger des Erben haben keinen Zugriff auf das der Verwaltung durch den Testament...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1971 Nicht betroffene Gläubiger

Gesetzestext 1Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. 2Das Gleiche gil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers

Gesetzestext 1Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. 2Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Term...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung

Gesetzestext (1)1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. 2Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. (2)1Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 J...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung

Gesetzestext Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. A. Allgemeines Rz. 1 Der in § 2058 BGB niedergelegte Grundsatz der persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung der Miterben tritt neben die gesamthänderische Haftung der Erben nach § 2059 Abs. 2 BGB. Durch jene Haftung des einzelnen Miterben soll sichergestellt werden, dass d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

Gesetzestext (1)Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2)Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. A. Allgemeines Rz. 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sind in der Praxis von besonderer Bedeutung. Mit den §§ 1942 ff. BGB stellt das Gesetz dem Erben ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2147 Beschwerter

Gesetzestext 1Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. 2Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Der Regelungsinhalt ist nur aus seiner geschichtlichen Entwicklung zu erklären.[1] Bei § 2147 BGB handelt es sich wie bei den meisten Bestimmungen zum Vermächtnis um eine sehr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Regelungen über das Erbrecht

1. Allgemeines Rz. 8 Regelungen über das Erbrecht finden sich im Fünften Buch in den §§ 1922–2385 BGB. Darüber hinaus befinden sich in vielen weiteren Gesetzen Vorschriften, die Regelungen für den Erbfall vorsehen. Hierbei sei, ohne Vollständigkeit der nachfolgenden Aufzählung zu beanspruchen, auf folgende Vorschriften hingewiesen:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines zum Erbrecht

1. Universalsukzession (Von-Selbst-Erwerb) Rz. 1 § 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers und dem dadurch ausgelösten Erbfall das Vermögen des Erblassers durch Von-Selbst-Erwerb auf den oder die Erben übergeht, und zwar sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge. Man spricht insoweit auch von einer Universalsukzession bzw. eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Wahlrecht zwischen gesetzlichem und gewillkürtem Erbrecht (Abs. 1)

1. Tatbestandsvoraussetzungen Rz. 2 Das Wahlrecht zwischen gesetzlichem Erbrecht aufgrund der §§ 1922 ff. BGB und gewillkürtem Erbrecht – sei es aufgrund Testaments oder Erbvertrages – beruht auf Abs. 1. Das Wahlrecht ist dahin ausgestaltet, dass wahlweise (nur) das gewillkürte Erbrecht ausgeschlagen werden kann, welches nach § 1937 BGB vorrangig ist. Voraussetzung des Wahlre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Nichtberücksichtigung eines angemeldeten Erbrechts

Rz. 9 Nach der Regelung des Abs. 2 S. 1 bleibt ein Erbrecht unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Rz. 10 Der Lauf der Drei-Monats-Frist beginnt unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung eines Erbrecht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Stiefkind-/Halbwaisenadoption

Rz. 9 Bei einer Stiefkind- bzw. Halbwaisenadoption, bei der ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annimmt, wenn dieser die elterliche Sorge hatte (§ 1756 Abs. 2 BGB), erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils nicht.[9] Abs. 4 stellt insoweit klar, dass ein Eintrittsrecht der Abkömmlinge des erstverstorbenen Elternteils der frühere...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1929 Fernere Ordnungen

Gesetzestext (1)Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2)Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung. Rz. 1 In der fünften bzw. auch in der höheren Erbenordnung gilt, wie schon in der vierten Erbenordnung, das Gradual-System und somit das Erbrecht nach Kopft...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gesetzliches Erbrecht

Rz. 7 Der überlebende Ehegatte hat nur dann Anspruch auf den Voraus i.S.v. § 1932 BGB, wenn er zum gesetzlichen Erben berufen ist. Somit scheidet die Anwendbarkeit des § 1932 BGB dann aus, wenn die Ehe vor Eintritt des Erbfalls aufgelöst oder die Regelung des § 1933 BGB eingreift oder ein Erbverzicht erklärt worden ist bzw. eine Erbunwürdigkeitserklärung entgegensteht.[6] Ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Adoptionen seit dem 1.1.1977

Rz. 6 Seit dem 1.1.1977[27] wird die Adoption Minderjähriger von der Adoption Volljähriger unterschieden.[28] Die Adoption eines minderjährigen Kindes – maßgeblich ist der Zeitpunkt des familiengerichtlichen Ausspruchs der Annahme[29] – führt zur sog. Volladoption, so dass das angenommene Kind die Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (bzw. eines gemeinschaftlichen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

Gesetzestext Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden. A. Normzweck und Anwendungsbereich I. Normzweck Rz. 1 Gemeinschaftliche Testamente können nach §§ 2253 ff. BGB widerrufen werden. Soweit im gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen enthalten sind, richtet sich der Widerruf nach § 2271 Abs. 1 BGB. Dami...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

Gesetzestext Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde. A. Allgemeines Rz. 1 Das Amt des Testamentsvollstreckers endet in den Fällen der §§ 2225, 2226 und 2227 BGB. Diese Vorschriften über die Amtsbeendigung enthalten keine abschließende Regelung.[1] Zu differenzieren ist ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2192 Anzuwendende Vorschriften

Gesetzestext Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung. A. Anordnung der Auflage I. Testament, Erbvertrag Rz. 1 Eine Auflage kann in einem Testament (§ 1940 BGB) oder in einem Erbvertrag (§ 1941 Abs. 1 BGB) angeordnet werden. Im Erbvertrag kann sie vertragsmäßi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen

Gesetzestext Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Rechtsfolgenverweisung des § 2021 BGB beschränkt die Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers (§§ 2018–2020 BGB) nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts gem. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses

Gesetzestext (1)1Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. 2Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. (2)1Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2345 Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit

Gesetzestext (1)1Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. 2Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung. (2)Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung sch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben

Gesetzestext (1)1Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. 2Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten

Gesetzestext Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. A. Stellung des Testamentsvollstreckers und des Erben im Prozess Rz. 1 § 2212 BGB bezieht sich ausschließlich auf Aktivprozesse, mithin die Geltendmachung von Rechten, die den Nachlass betreffen. Aufgrund des Verwaltungs- ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten

Gesetzestext Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert. A. Allgemeines Rz. 1 Bei § 2076 BGB handelt es sich um eine gesetzliche Regel der ergänzenden Testamentsauslegung zum Schutz des Bedachten.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

Gesetzestext 1Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. 2Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten. A. Allgemeines Rz. 1 Abweichend von § 446 BGB bestimmt die dispositive Vorschrift des § 2380 BGB, dass bereits mit Abschluss des schuldrec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters

Gesetzestext (1)Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. (2)1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung regelt die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338

Gesetzestext (1)1Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. 2In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297. (2)Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

Gesetzestext Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen. A. Allgemeines Rz. 1 § 2324 BGB ermöglicht dem Erblasser, Pflichtteilslasten der Erben untereinander und im Verhältnis der Erben zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse

Gesetzestext Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. A. Allgemeines Rz. 1 In Anlehnung an den früher geltenden § 107 KO (nunmehr: § 26 Abs. 1 S. 1 InsO) spricht die Vorschrift von einer "den Kosten entsprechenden Masse". Nach allg. Auffassung wird hier der Kostendeckungsgrundsatz angesprochen, wa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

Gesetzestext Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. A. Allgemeines Rz. 1 Das Wichtigste zuerst: § 2309 BGB ist keine Anspruchsgrundlage! Die Norm begründet keinen zusätzl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben

Gesetzestext (1)1Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. 2Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu. (...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben

Gesetzestext 1Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. 2Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 § 2149 BGB ergänzt, ähnlich wie die §§ 2066 S. 2, 2088, 2104 und 2105 BGB, eine lückenhafte V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

Gesetzestext (1)1Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. 2Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung. (2)Zu den Verwendungen gehör...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede

Gesetzestext (1)Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung. (2)Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläub...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

Gesetzestext Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. A. Allgemeines Rz. 1 Die Norm des § 1946 BGB hat im Wesentlichen klarstellende Funktion; schon §§ 1942 f., 1944 Abs. 2 S. 1 BGB machen deutlich, dass Annahme und Ausschlagung erst nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgen können. Eine Annahmeerklärung vor dem Erbfall ist wirku...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2231 Ordentliche Testamente

Gesetzestext Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden A. Allgemein/Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift zählt die ordentlichen Testamentsformen abschließend auf und grenzt diese von den außerordentlichen Testamentsformen (Bürgermeistertestament gem. §§ 2249, 2252 BGB, Drei-Ze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2281 Anfechtung durch den Erblasser

Gesetzestext (1)Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist. (2)1Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben

Gesetzestext Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen. A. Allgeme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung

Gesetzestext 1Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. 2Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. 3Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

Gesetzestext (1)Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. (2)Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. (3)Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2. A. Allgemeines Rz. 1 Gem. § 2199 BGB kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben

Gesetzestext 1Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 2Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. A. Allgemeines Rz. 1 Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erbe angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Das hat den Zweck, dass der Nachlass ni...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

Gesetzestext 1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos. A. Allgemeines Rz. 1 Die Einziehung eines wirksam erteilten, aber unrichtigen Erbscheins dient einzig und allein dem Schutz des Rechtsverkehrs i.S.d. § 2366 BGB. Denn der erteilte Erbschein ist mit öffentlichem Glaub...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2297 Rücktritt durch Testament

Gesetzestext 1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Nach dem Tod des Vertragspartners ist ein Rücktritt in der Form des § 2296 BGB nicht me...mehr