Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Aufgaben des Nachlasspflegers

aa) Allgemeines Rz. 58 Das Gesetz enthält nur wenige Vorschriften, die dem Nachlasspfleger ausdrücklich Aufgaben und Pflichten zuweisen. Im Hinblick auf die Fülle von möglichen, zweckmäßigen Tätigkeiten i.R.d. Nachlasspflegschaft ist eine vollständige gesetzliche Regelung auch kaum möglich.[153] Die Aufgaben und Pflichten des Nachlasspflegers ergeben sich aus dem Zweck der Pf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Schuldner und Reichweite der Auskunfts- und Wertermittlungsverpflichtung

1. Person des Auskunftsschuldners Rz. 52 Schuldner des Auskunftsanspruchs ist gem. § 2314 BGB der Erbe,[259] Miterben als Gesamtschuldner.[260] Erfolgt die Auskunftserteilung durch einen Miterben i.A. der übrigen, müssen Letztere evt. Mängel nach den Grundsätzen des § 260 Abs. 2 BGB wie selbstverschuldete Mängel gegen sich gelten lassen,[261] so dass alle zur Abgabe einer eid...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zwangsvollstreckung

1. Verweigerte Zustimmung Rz. 74 Das obsiegende Urteil gegen einen Miterben, der seine Mitwirkung verweigert hat, ersetzt gem. § 894 ZPO seine verweigerte Zustimmung. Daher muss die abzugebende Willenserklärung in dem Urteil inhaltlich so bestimmt und eindeutig bezeichnet sein, dass ihre rechtliche Bedeutung feststeht.[203] Notfalls kann hier eine Auslegung durch Heranziehung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Prozesstaktik

1. Erbengemeinschaft/Miterbe als Mandant Rz. 16 Der Anwalt, der eine gegen die Erbengemeinschaft geltend gemachte Forderung abwehren soll, wird zunächst sehr genau zu prüfen haben, ob er tatsächlich alle Miterben vertreten kann oder ob hier nicht Interessenkollision droht (siehe hierzu auch Rdn 35). Nach der Entscheidung des II. Senats des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR[42] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann. (2)1Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. 2Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird. (3)Wird der Erbvertrag ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Deutsches Erbrecht Rz. 2 Die Vorschrift des § 1936 BGB findet nur Anwendung, wenn nach den Regeln des Internationalen Privatrechts deutsches Erbrecht gilt. Nach bisher geltendem Recht war in erster Linie die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich. Seit Inkrafttreten der EuErbVO, die für Erbfälle nach dem 16.8.2015 anzuwenden ist, entscheidet in erster Linie der gewö...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Auskunftsberechtigte Rz. 4 Sowohl der Erbe als auch sämtliche anderen Anspruchsberechtigten des § 2018 BGB (vgl. hierzu im Einzelnen § 2018 Rdn 3 ff.) sind berechtigt, Auskunft nach Abs. 1 und 2 zu verlangen. Dies sind z.B. der Nachlasspfleger, der Nachlassverwalter, der verwaltende Testamentsvollstrecker und der Nachlassinsolvenzverwalter, nach Eintritt der Nacherbfolge a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Allgemeines Rz. 2 Voraussetzung der Anwendung des § 2307 BGB ist, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis[4] hinterlassen ist. Auf die weitere Ausgestaltung des Vermächtnisses (Belastungen oder Beschwerungen) kommt es nicht an.[5] Vermächtnis i.S.d. Vorschrift ist auch das Untervermächtnis[6] oder die vermächtnisweise Zuwendung des Pflichtteils. In dieser ist übr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Regelungen des Abs. 1

I. Allgemeines Rz. 1 Abs. 1 enthält nach allg. Ansicht eine Auslegungsregel und keine gesetzliche Vermutung.[1] Da es sich bei Abs. 1 nur um eine Auslegungsregel handelt, ist auch beim gemeinschaftlichen Testament zunächst der tatsächliche Erblasserwille durch erläuternde Auslegung der letztwilligen Verfügung gem. § 133 BGB zu erforschen. Dabei sind auch außerhalb der Urkunde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ausschluss der Einsichtsfähigkeit

a) Grundsatz Rz. 18 Zu beachten bleibt, dass nicht bereits das bloße Vorliegen einer Geisteskrankheit im medizinischen Sinne automatisch zur Testierunfähigkeit führt; erforderlich ist vielmehr, dass sich der Betreffende dadurch in einem Zustand befindet, in dem er nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu besorgen.[48] Davon ist erst dann auszugehen, wenn die krank...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Ausgleichungsverpflichtung des Nachrückenden

I. Allgemeines Rz. 2 Die Vorschrift setzt voraus, dass ein vorrangiger Abkömmling (§ 1924 Abs. 2 BGB) "vor oder nach dem Erbfalle" weggefallen ist, also bei Tod vor dem Erbfall (§ 1924 Abs. 2 BGB), bei Enterbung (§ 1938 BGB), es sei denn, die Verfügung ergäbe, der gesamte Stamm solle enterbt sein,[1] bei Ausschlagung (§ 1953 BGB), Erbunwürdigkeit (§ 2344 BGB) oder Erbverzicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, zur Ze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Leistungsverweigerungsrecht nach Abs. 1 S. 1

1. Grundsätze Rz. 11 In seiner Rechtsfolge bietet Abs. 1 S. 1 eine aufschiebende Einrede [28] gegen eine Befriedigung der Nachlassverbindlichkeit aus dem nicht geerbten Vermögen. Diese Einrede bewirkt keine Klageabweisung und hindert auch nicht den Verzug des Miterben,[29] sondern führt nur die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts nach § 780 ZPO in das Urteil herbei: "Dem ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Erbschaftsteuer

Rz. 20 Ein zivilrechtlicher Erbvergleich über die Kürzung eines Vermächtnisanspruchs durch den beschwerten Erben wegen einer Pflichtteilslast nach § 2318 BGB ist auch der Besteuerung nach dem ErbStG zugrunde zu legen.[39]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Inanspruchnahme von Erbschaftsbesitzer und Erbschaftserwerber

1. Wahlrecht des Erben Rz. 8 Der Erbe hat ein Wahlrecht, ob er gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Erbschaftserwerber vorgehen möchte. Dies führt zu Schwierigkeiten, da Erbschaftsbesitzer und Erbschaftserwerber nicht als Gesamtschuldner haften[14] und eine Doppelbefriedigung des Erben ausgeschlossen werden muss. Der Erbe hat nur die Wahl zwischen den Ansprüchen, er kann abe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. 2Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. (2)1Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 2Eine vom Erblasser getroffene We...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Steuerliche Fragen

Rz. 21 Das Gattungsvermächtnis ist für erbschaftsteuerliche Zwecke mit seinem gemeinen Wert anzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob der seiner Gattung nach bestimmte Gegenstand sich im Nachlass befand oder nicht.[37]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Abs. 1 Rz. 2 Erforderlich ist Zustimmung aller Miterben, §§ 182 ff. BGB. Diese muss mithin nicht gleichzeitig, sondern kann auch nacheinander einzeln im Vorfeld (Einwilligung, § 183 S. 1 BGB) oder nachträglich (Genehmigung, § 184 Abs. 1 BGB) erfolgen (siehe auch § 2038 Rdn 10 sowie unten Rdn 7 f. für die Fälle, in denen keine gemeinschaftliche Verfügung vorliegt). Verfügun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Bestimmungsberechtigter

Rz. 3 Bestimmungsberechtigt kann der Beschwerte (Abs. 2) oder ein Dritter (Abs. 3) sein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand und Rechtsfolgen

I. Grundsätzliches Rz. 2 Voraussetzung ist zunächst, dass der Gegenstand zur Erbschaft gehört. Damit findet die Vorschrift des § 2165 BGB keine Anwendung auf ein Verschaffungsvermächtnis (§§ 2170, 2182 Abs. 2 BGB), ein Gattungsvermächtnis (§§ 2155, 2182 BGB) oder Kaufrechtsvermächtnis, bei dem die §§ 434 ff. BGB einschlägig sind.[2] Rz. 3 Bei Grundstücksvermächtnissen ist die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Europäische Gesellschaft (SE)

Rz. 70 Die Ausführungen zur Aktiengesellschaft gelten für die Europäische Gesellschaft (Societas Europea – SE) entsprechend.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 11 Derjenige, der behauptet, das Wahlrecht sei auf den Beschwerten übergegangen, ist dafür beweispflichtig, dass der Dritte die Wahl nicht treffen kann.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anspruch auf Pflichtteilsergänzung

Rz. 10 Weitere Voraussetzung für die Haftung des Beschenkten ist der bereits eingetretene Erbfall. Vor dem Erbfall kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2329 BGB weder geltend gemacht, noch kann die einstweilige Sicherung des Anspruchs begehrt werden, da der Anspruch erst mit dem Erbfall entsteht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen

I. Vermächtnis/Pflichtteil Rz. 5 Über § 2180 Abs. 3 BGB greift § 1950 BGB auch für das Vermächtnis. II. Höferecht Rz. 6 Der Hof ist Teil der Erbschaft i.S.d. § 1950 BGB. Der Hoferbe, der auch zumindest Miterbe des übrigen Nachlasses ist, kann daher nicht den Hof annehmen und den Rest ausschlagen, wohl aber umgekehrt.[8] III. Sonstiges Rz. 7 Als Sonderregelungen sind ferner § 1951...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zusammentreffen von Ausgleichung und Anrechnung

1. Zuwendungen, die ausgleichungs- und anrechnungspflichtig sind (Abs. 4) Rz. 17 Abs. 4 bestimmt, dass eine ausgleichungspflichtige Zuwendung, die zugleich nach § 2315 BGB anrechnungspflichtig ist, nur mit der Hälfte des Wertes auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Es ist somit zunächst das Ausgleichungsverfahren durchzuführen. Im Anschluss erfolgt die Berechnung des Pflichtte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Bestimmung der maßgeblichen Erbquoten

a) Grundsatz – Quotenerbteil Rz. 38 Für den Vergleich des tatsächlich hinterlassenen Erbteils mit dem gesetzlichen Pflichtteil sind grundsätzlich die vom Erblasser angeordneten Erbquoten maßgeblich.[159] Beschränkungen und Beschwerungen, mit denen der hinterlassene Erbteil belastet ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.[160] Fällt dem Pflichtteilsberechtigten mehr als ein Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Inhalt des Anspruchs Rz. 20 Im Gegensatz zu § 2325 BGB ist der Anspruch nach § 2329 BGB nicht von vornherein auf Geldzahlung gerichtet, sondern auf "Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung". Die Bestimmung des Anspruchsinhalts ist schwierig. Nur dann, wenn der Erblasser G...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Andere Zuwendung

Rz. 33 Was nicht Abs. 1 u. Abs. 2 unterfällt, kommt nach Abs. 3 als ausgleichungspflichtige "andere" Zuwendung – also im Umfang der Unentgeltlichkeit – nur dann in Betracht, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung angeordnet hat. (Zur Anordnung vgl. Rdn 11 ff.).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Zu Abs. 1

aa) Stimmberechtigung Rz. 38 Jeder Miterbe ist stimmberechtigt. Für minderjährige, abwesende oder sonst an der Stimmabgabe verhinderte Erben bedarf es keines Pflegers, Vertreters u.Ä., wenn auch ohne diese Erben eine Mehrheit zustande kommt.[113] Für den Minderjährigen sind im Übrigen dessen gesetzliche Vertreter abstimmungsberechtigt, § 1629 Abs. 1 BGB, meist also beide Elte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand/Rechtsfolgen

I. Beurteilungsgrundsätze Rz. 3 Auch wenn das Pflichtteilsrecht und insbesondere die zur Pflichtteilsberechnung vorzunehmende Bewertung des Nachlasses grundsätzlich vom Stichtagsprinzip des § 2311 BGB beherrscht wird,[8] ist i.R.d. Anwendung des § 2313 BGB eine Erweiterung dieses Ansatzes geboten. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Wohlwollende Auslegung

1. Allgemeines Rz. 84 Nach § 2084 BGB ist bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug zu geben, bei der die Verfügung Erfolg hat (Grundsatz der wohlwollenden Auslegung, benigna interpretatio). Mit Erfolg ist dabei die Verwirklichung des Erblasserwillens, und zwar in rechtswirksamer Weise, gemeint.[308] Der Begriff "Erfolg" meint das wirtschaftliche Ziel des Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz

Rz. 12 § 2073 BGB führt dazu, dass die mehreren Personen, die als Bedachte in Betracht kommen, im Fall der Erbeinsetzung zu gleichen Teilen erben. Für den Fall der Anordnung eines Vermächtnisses steht ihnen das Vermächtnis zu gleichen Teilen zu.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Regelfall

Rz. 12 Die Verpflichtung des Beschwerten entsteht mit dem Erbfall. Für den Erben ergibt sich das aus § 1967 Abs. 2 BGB, für den Vermächtnisnehmer aus einer analogen Anwendung des § 2176 BGB.[8] Gleichzeitig entsteht der Erwerbsgrund des Begünstigten (siehe dazu Vorbem. zu §§ 2192 ff. Rdn 12 ff.).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Rechtsfolgen

Rz. 105 Rechtsfolge der Umdeutung ist, dass das andere Rechtsgeschäft (Ersatzgeschäft) mit seinen Rechtsfolgen gilt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Normzweck Rz. 1 § 2074 BGB ist eine Auslegungsregel. Dies geht aus der Formulierung "im Zweifel" klar hervor.[1] § 2074 BGB regelt lediglich einen Einzelfall und setzt die Zulässigkeit einer aufschiebenden Bedingung bei einer Verfügung von Todes wegen voraus. Es wird der Fall erfasst, dass der Zuwendungsempfänger vor Eintritt der Bedingung verstorben ist. Für die Aufnahme ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. 2Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anfechtung

Rz. 44 Bei der Anfechtung ist zwischen der Zeit vor und nach dem Erbfall zu unterscheiden. 1. Vor dem Erbfall Rz. 45 Für die Anfechtung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB . Anders als bei einer letztwilligen Verfügung ist ein Motivirrtum unbeachtlich, denn § 2078 BGB gilt nicht. Die Anfechtung kann das abstrakte erbrechtliche Verfügungsgeschäft und/oder ein ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. 2Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art. (2)Vollzieht der Schenker die Schen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Rechenschaftslegung

Rz. 38 Als dritten Unterpunkt der Informationsrechte aus §§ 666, 2218 BGB ergibt sich die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Rechenschaftslegung. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Testamentsvollstrecker Miterbe ist. aa) Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung Rz. 39 Die Aufklärungs-, Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht unterscheiden sich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. 2Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände. (2)Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Tatsächliche Beeinträchtigung Rz. 2 Durch § 2288 BGB wird die Verfügungsfreiheit des Erblassers nicht beeinträchtigt, § 2286 BGB; der Erblasser kann weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen. Missbraucht der Erblasser aber diese Verfügungsfreiheit, indem er den vermachten Gegenstand absichtlich zerstört, beiseite schafft oder beschädigt, um den Vermächtnisnehmer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Besondere Aufklärungspflichten

Rz. 51 Der Testamentsvollstrecker ist nicht verpflichtet, dem Erben die Möglichkeit einer für ihn günstigen taktischen Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB zu eröffnen.[120]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfechtungstatbestände

1. Anfechtung wegen Inhalts- und Eigenschaftsirrtum Rz. 2 Als Anfechtungsgrund i.R.d. §§ 1954 ff. BGB ist zunächst der Inhalts- und Eigenschaftsirrtum nach § 119 BGB anwendbar. § 119 BGB ermöglicht die Anfechtung wegen eines Irrtums in der Erklärungshandlung (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB), wenn also der äußere Erklärungstatbestand nicht dem wirklich Gewollten des Erklärenden entsp...mehr