Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vermächtniszweck

Rz. 3 Das Zweckvermächtnis erfordert weiter, dass der Erblasser in seinem Testament den von ihm verfolgten Zweck bestimmt. Die Bestimmung durch den Erblasser muss so genau sein, dass sich für das billige Ermessen des Beschwerten oder Dritten bei der Auswahl des Vermächtnisgegenstandes ausreichende Anhaltspunkte ergeben.[3] Es ist daher nicht ausreichend, wenn der Erblasser l...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2324 BGB ermöglicht dem Erblasser, Pflichtteilslasten der Erben untereinander und im Verhältnis der Erben zu den sonstigen Nachlassbeteiligten in Abweichung zu den §§ 2318 Abs. 1, 2320–2323 BGB zu regeln. Keine Anordnungsbefugnis steht dem Erblasser bzgl. des Pflichtteilsrechts der Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu oder im Hinblick auf die Pflicht zur Ergänzung des Pfl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Einzelvollstreckung

Rz. 33 Die Vollstreckung einer Geldauflage erfolgt nach den §§ 803 ff. ZPO. Die Auflage auf Herausgabe einer Sache wird nach § 883 ZPO vollstreckt. Vertretbare Handlungen werden nach § 887 ZPO, unvertretbare nach § 888 ZPO vollstreckt (diesen Fall hat § 2196 BGB im Auge), vorausgesetzt, sie sind überhaupt vollstreckbar. Fraglich erscheint das bei persönlichen Handlungen wie ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Pfändung

Rz. 27 Die Übertragbarkeit des Anwartschaftsrechts befähigt nicht nur den Nacherben zur Verwertung durch Veräußerung oder Verpfändung, sondern ermöglicht auch die Pfändung durch Dritte.[94] Die Pfändung geschieht nach § 857 ZPO. Sind Mitnacherben vorhanden, so muss diesen als Drittschuldnern der Pfändungsbeschluss zugestellt werden, § 829 ZPO.[95] Der Zustellung an den Vorer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Willkür des Bedachten

Rz. 4 Weiterhin muss das Tun oder Unterlassen in der Willkür des Bedachten liegen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wäre davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine weitere Voraussetzung handelt. Demgemäß wäre allerdings das Verhalten des Bedachten allein von seinem Willen abhängig und dürfte nicht von der Mitwirkung eines Dritten abhängig sein. Nach richtiger Ansicht han...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wertverhältnisse

Rz. 6 Die Entstehung und Fälligkeit des Vermächtnisanspruches können auseinanderfallen. Es stellt sich dann die Frage, welcher Zeitpunkt für die Wertberechnung maßgebend ist. Ist die Höhe des Vermächtnisanspruchs nach dem Wert eines Bruchteils des Nachlasses bestimmt, ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erbanfalls maßgebend.[10] Nach einer Geldentwertung ist für die Bewertun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Güterrechtliche Lösung bei Enterbung

Rz. 20 Wurde der überlebende Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen und ihm auch kein Vermächtnis zugewandt, dann kann er nur den Zugewinnausgleich i.V.m. dem "kleinen" Pflichtteil geltend machen. Ein Wahlrecht zwischen "kleinem" und "großem" Pflichtteil besteht auch in diesem Fall nicht.[60] Der "kleine" Pflichtteil berechnet sich nach der nicht erhöhten Erbquote des Abs....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gerichtsstand

Rz. 59 Gerichtsstand für eine Erbteilungsklage ist neben dem allg. Gerichtsstand des Beklagten der besondere Gerichtsstand gem. § 27 ZPO. Hiernach kann die Erbteilungsklage vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allg. Gerichtsstand (§ 13 ZPO) gehabt hat. Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keinen allg. Gerichtsstand im Inla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz

Rz. 2 Die Vorschrift erfasst die letztwilligen Verfügungen, in denen der Erblasser seine Kinder bedenkt, ohne sich jedoch darüber zu äußern, ob für den Fall, dass ein Kind bereits vorverstorben ist, dessen Abkömmlinge zur Erbfolge berufen sein sollen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2068 BGB ist, dass die eigenen "Kinder" in dieser pauschalen Bezeichnung, d.h. ohne...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2168 BGB stellt in Abs. 1 eine Parallele zu § 2167 BGB dar. Hier wurde lediglich der Begriff Hypothek durch Grund- oder Rentenschuld ersetzt.[1] Durch Abs. 2 wird § 2166 Abs. 1 S. 1 BGB für den Fall erweitert, dass bei einer Gesamtgrund- oder Gesamtrentenschuld auf dem vermachten und einem nicht zur Erbschaft gehörenden Grundstück der Erblasser dem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Insolvenz

Rz. 8 Bei der Frage nach der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses ist die Verpflichtung aus dem Untervermächtnis mitzuzählen. Sie resultiert schließlich nicht aus dem Vermächtnis des Erblassers i.S.d. § 1980 Abs. 1 S. 3 BGB.[10] Das Vermächtnis und die Auflage haben im Insolvenzverfahren denselben Rang (§ 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Unteransprüche sind daher...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nachlassverwaltung

Rz. 11 Die Nachlassverwaltung dient vor allem dem Interesse des Erben. Er kann mit ihr sein Haftungsrisiko bei einem unübersichtlichen Nachlass begrenzen. Er kann weiterhin zur Entledigung lästiger Auseinandersetzung mit den Nachlassgläubigern die Nachlassverwaltung wählen. Gegenüber der Ausschlagung ist die Nachlassverwaltung stets das flexiblere Instrument. Sie ist auch zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III.S.  3

Rz. 6 Die Formulierung des Gesetzes ist hier auszulegen. Gemeint dürfte damit sein, dass der Erbe in dem Fall, dass eine Frist trotz des Vorliegens der Voraussetzungen der Vorschrift gesetzt wird, diese nicht zu beachten braucht. Auch diese Fristsetzung ist wie in S. 2 unwirksam.[6] Das schließt allerdings nicht aus, dass sich der Erbe auf ein vom Verwalter errichtetes Inven...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Dritte Personen

Rz. 15 Die Rspr. hat des Weiteren den Anwendungsbereich des § 14 HeimG auch auf dritte Personen oder Einrichtungen analog erweitert, wenn es dem Schutzzweck der Norm entsprach. So hat das OLG Düsseldorf im Jahre 1997 entschieden, dass die Einsetzung der minderjährigen Kinder eines Heimleiters zu Erben bzw. Nacherben gegen § 14 HeimG verstößt.[38] Wird die Einrichtung in der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsmittel

Rz. 22 Wird der Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht abgelehnt, so steht dem Nachlassgläubiger gegen diese Entscheidung die Beschwerde nach § 58 FamFG zu.[46] Nach § 59 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerdeberechtigung auf den Antragsteller beschränkt. Teilweise wird mit Hinweis auf die Verfahrensökonomie – und entgegen dieser – die Beschwerdebefu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbe

Rz. 3 Nach Abs. 1 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben einschließlich Vorerben [9] die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666–668, 670 BGB sowie des § 673 S. 2 BGB und § 674 BGB Anwendung. Dem Nacherben stehen diese Ansprüche aus den vorgenannten Vorschriften erst nach Eintritt des Nacherbfalls zu.[10] Dieser muss z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz

Rz. 8 Rechtsfolge des § 2068 BGB ist, dass die Abkömmlinge des verstorbenen Kindes an dessen Stelle treten. Maßgebend sind die Regelungen gem. § 1924 Abs. 2–4 BGB. Für die Beurteilung, wer unter den Begriff der Abkömmlinge fällt, ist der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.[12] Das Gleiche gilt für die Erbquote. Dies gilt auch dann, wenn die letztwillige Verfügung vor dem Inkr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Wirkungsweise der Einheitslösung

Rz. 10 Die Einheitslösung bewirkt damit zweierlei: Zum einen ist der überlebende Ehegatte als Vollerbe (im Gegensatz zum Vorerben oder Nießbrauchberechtigten) voll und unbeschränkt zu Verfügungen über den Nachlass berechtigt. Die Vorstellung von einem gemeinsamen Ehegattenvermögen wird hier am konsequentesten in die Wirklichkeit umgesetzt. Zum anderen wird durch die Schlusse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsverhältnis zwischen Unwürdigem und Erben

Rz. 9 Der Unwürdige haftet gegenüber dem durch seinen Wegfall an seiner Stelle berufenen Erben nach den Vorschriften der §§ 2018 ff. BGB. Der Erbunwürdige kennt aufgrund der begangenen vorsätzlichen Verfehlung regelmäßig auch die Anfechtbarkeit seines Erbschaftserwerbes. Dann haftet er als bösgläubiger Erbschaftsbesitzer auch auf Schadensersatz entweder nach §§ 2023, 2024 BG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Angriffe, die sich nicht gegen den wahren Willen des Erblassers richten

Rz. 21 Unter die Verwirkungsklausel fällt es nicht, wenn sich das Verhalten nicht gegen den wahren Willen des Erblassers richtet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Unechtheit oder Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung geltend gemacht wird oder wenn eine Anfechtung zu Recht erfolgt,[51] da Letztere Verfügungen, die nicht dem wahren bzw. dem richtig motivierten Willen d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine Auslegungsregel.[1] Ihr liegt folgender Gedanke zugrunde: Da bei gesetzlicher Erbfolge vermutet wird, der Erblasser wolle seine Abkömmlinge gleichmäßig teilhaben lassen, ist es gerechtfertigt, diese Vermutung auch auf die Situation zu erstrecken, dass er sie im Verhältnis ihrer gesetzlichen Quoten testamentarisch eingesetzt hat.[2] Rz. 2 Die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Anfechtung scheidet in folgenden Fällen aus

Rz. 57 Hat der Erblasser Verfügungen in einer bestimmten Art und Weise getroffen, weil er die ihm zugewandte Pflege als unzureichend angesehen hat, so können diese Verfügungen nicht mit der Begründung angefochten werden, die Pflege sei angemessen gewesen.[182] Hat der Erblasser eine Person von der Erbfolge ausgeschlossen, weil er deren politische Einstellung missbilligt hat,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Kürzung des Vermächtnisses muss aufgrund der Beschränkung der Haftung des Erben unter Beachtung der §§ 1990–1992 BGB, § 327 InsO erfolgen. Des Weiteren kann sich das verhältnismäßige Kürzungsrecht daraus ergeben, dass das Hauptvermächtnis wegen eines Pflichtteilsanspruchs (§§ 2318, 2322–2324 BGB) oder nach § 2187 BGB gekürzt wird.[2] Wird das beschwerte Vermächtnis ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 5 Die Gründe für die Pflichtteilsbeschränkung müssen im Zeitpunkt der Errichtung der beschränkenden letztwilligen Verfügung tatsächlich vorliegen, ihr Eintritt muss bereits erfolgt sein, nicht erst drohen.[22] Dasselbe gilt auch für ihr Vorliegen im Zeitpunkt des Erbfalls. Ob die Verschwendungssucht oder Überschuldung auch im Zeitraum zwischen der Errichtung der letztwil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wurden die Nachlassverbindlichkeiten (siehe hierzu §§ 1967, 2046 BGB) beglichen, verbleibt ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen. Nach etwaiger Versilberung und unter Berücksichtigung etwaiger Auseinandersetzungsanordnungen und Ausgleichungsverpflichtungen ist dies nach den individuellen Erbquoten unter den Erbteilen aufzuteilen. Abs. 2 nimmt spezielle Schrift...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Pflicht- und Anstandsschenkung

Rz. 7 Die Pflicht- und Anstandsschenkung ist bereits gesetzlich normiert, § 534 BGB. Sie erfolgt aufgrund einer sittlichen Pflicht, z.B. Unterstützung bedürftiger naher Verwandter, oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht, z.B. Hochzeitsgeschenk.[30] Die Geschenke müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage des Schenkers stehen.[31]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wer erbunwürdig ist, soll auch keinen Anspruch auf ein Vermächtnis oder den Pflichtteil haben. Die Pflichtteilsunwürdigkeit ist nur dann von Bedeutung, wenn der Unwürdige zwar enterbt, ihm aber nicht vom Erblasser selbst zu Lebzeiten nach §§ 2333 ff. BGB der Pflichtteil entzogen wurde. Es wird weitgehend auf die Vorschriften zur Erbunwürdigkeit verwiesen. Erhebliche Aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift engt die gesetzliche Vermutung ein, der Erblasser wolle Abkömmlinge nach den Grundsätzen der Stammeserbfolge (vgl. § 2050 Rdn 1) gleichmäßig bedenken. Diese Vermutung gilt kraft gesetzlicher Anordnung nicht für Abkömmlinge, die aus Sicht des Erblassers zum Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht als gesetzliche Erben in Betracht kamen, da nähere Abkömmlinge v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Wirksames gemeinschaftliches Testament

Rz. 19 Zunächst muss ein wirksames gemeinschaftliches Testament vorliegen (zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen vgl. § 2265 Rdn 11–16). Über § 2280 BGB ist § 2269 BGB auch bei Erbverträgen von Ehegatten oder Lebenspartnern anzuwenden. Keine Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 1 ist, dass die in dem Testament enthaltenen Verfügungen wechselbezüglich i.S.d. § 2270 BGB sind....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Ausländernachlässe

Rz. 16 Die deutschen Nachlassgerichte sind für Maßnahmen der Nachlasssicherung zuständig, wenn eine allgemeine Zuständigkeit nach Art. 4 ff. EuErbVO gegeben ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der ausländische Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes im Inland hatte, vgl. Rdn 110 ff. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgeri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Unterschriften

Rz. 23 Nach Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 BeurkG ist die Niederschrift von den folgenden Personen zu unterschreiben: Die genehmigte Niederschrift ist vom Erblasser im Beisein der drei Zeugen zu unterschreiben. Ist er nach seiner Auffassung oder nach Auffassung der drei Zeugen dazu nicht in der Lage, so ersetzt die Feststellung dieser Angabe in der Niedersc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Pflegschaft für die Leibesfrucht

Rz. 36 Die Nachlasspflegschaft ist ihrer Hauptzwecksetzung nach auf die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses u.a. für den Fall ausgerichtet, dass der Erbe unbekannt ist. Unbekannt i.S.d. Abs. 1 kann auch ein zum Erben berufener nasciturus sein (siehe Rdn 9). Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht dient nach § 1912 Abs. 1 BGB der Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Parallelen zur Inhaltskontrolle bei Eheverträgen

Rz. 53 Die Interessenlage der Beteiligten und das Machtgefüge unter ihnen können bei Erb- und Pflichtteilsverzichten denen bei Eheverträgen stark ähneln. Gerade volljährige Kinder sind ihren Eltern oft an Lebenserfahrung und Verhandlungsgeschick unterlegen, ähnlich wie es etwa bei aus dem Ausland zugezogenen Ehegatten der Fall sein kann. Sie sind zudem meist wirtschaftlich a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 23 § 2269 BGB sieht als weitere Voraussetzung vor, dass die Ehegatten auch die Erbfolge nach dem längerlebenden Ehegatten regeln. Allg. anerkannt ist, dass § 2269 BGB auch dann anwendbar ist, wenn das Vermögen beim zweiten Erbfall an mehrere Dritte verteilt werden soll – wie häufig bei mehreren gemeinschaftlichen Kindern.[48] Der oder die Dritten können als Voll- oder al...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Ersatzerbe oder Nacherbe

Rz. 5 Abs. 2 enthält wie Abs. 1 eine Auslegungsregel.[12] Angesichts der mit einer Nacherbschaft für den Vorerben verbundenen Belastungen ist bei Zweifeln darüber, ob jemand als Nach- oder als Ersatzerbe eingesetzt ist, von einer Ersatzerbenberufung auszugehen.[13] Die Anwendung dieser Regel setzt wiederum voraus, dass die konkrete Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis ge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers ist eines der wichtigsten Kontrollmittel des Erben. § 2215 BGB konstatiert eine Mitteilungspflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erben. Es hat somit Beweisfunktion, was sich alles im Nachlass befindet. Der Erbe ist für die Geltendmachung bestimmter Rechte wie Rechnungslegung nach §§ 666, 2218 BGB oder die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Enterbung, wenn keine wirksame Erbeinsetzung vorliegt

Rz. 11 Wurde eine Person zum Erben eingesetzt, führt dies gleichzeitig dazu, dass die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Fraglich ist, ob dieser Ausschluss der gesetzlichen Erben auch dann wirksam bleibt, wenn die Erbeinsetzung unwirksam ist. Zur Beantwortung dieser Frage kann die Vorschrift des § 2085 BGB nicht herangezogen werden, da keine zwei versch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 5 Die Höhe der Erbquote des überlebenden Ehegatten bestimmt sich zum einen danach, in welchem Güterstand der überlebende Ehepartner mit dem Erblasser verheiratet gewesen ist, und zum anderen danach, neben welchen Verwandten (erster, zweiter oder weiterer Ordnungen) er zur gesetzlichen Erbfolge berufen ist. So regelt Abs. 1 und 2 allg., wie hoch die Erbquote neben den Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten. (2)Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Tod des Vermieters

Rz. 79 Mit dem Tod des Vermieters endet das Mietverhältnis grundsätzlich nicht. Gem. § 1922 BGB tritt an die Stelle des Vermieters dessen Erbe. Treten mehrere Erben an die Stelle des Vermieters, so erfolgt die Verwaltung des Mietobjekts gemeinschaftlich nach § 2038 BGB. Die Kündigung durch einen Miterben bedarf jedoch der Mitwirkung der übrigen Miterben.[224] Gleiches gilt f...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 24 Nach Abs. 2 kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser durch die irrige Annahme eines Umstandes oder die irrige Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes zu der Verfügung bestimmt wurde. Im Gegensatz zum Anfechtungsrecht nach den allg. Vorschriften ist daher auch jeder Motivirrtum beachtlich. Dies gilt für Testamente, Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Einzelfälle

Rz. 4 In der Einsetzung auf den Überrest kann die Anordnung einer Nacherbschaft unter Befreiung des Vorerben liegen (§§ 2137, 2138 BGB).[8] Die Anordnung, dass der überlebende Ehegatte im Fall der Wiederverheiratung den Nachlass oder einen Teil hiervon an die Kinder herauszugeben habe, kann als bedingte Nacherbfolge angesehen werden.[9] Haben sich Ehegatten im gemeinschaftli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Hinzuziehungsrecht der Erben (Abs. 3)

Rz. 11 Vom Termin zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses sind die Erben vom Testamentsvollstrecker zu benachrichtigen, da andernfalls der Erbe sein Recht aus Abs. 3 nicht wahrnehmen kann. Das Hinzuziehungsrecht bedeutet aber nicht, dass die Erben bereits bei den Vorbereitungshandlungen zur Erstellung persönlich anwesend sein dürfen (z.B. Anwesenheit in der Immobilie bei Hau...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 3 Ist der überlebende Ehegatte zugleich erbberechtigter Verwandter, so fallen Ehegattenerbteil und Verwandtenerbteil nebeneinander an. Die Nichte, die mit einem Onkel (= Erblasser) im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet ist, erhält für den Fall, dass nur ein Neffe des Erblassers vorhanden ist, zum einen den Ehegattenerbteil von ¾ (§ 1931 Abs. 1 und 3 BGB, § 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zufallshaftung

Rz. 11 Erfüllt die Besitzentziehung des Erbschaftsbesitzers den Tatbestand einer schuldhaft unerlaubten Handlung, so haftet der Erbschaftsbesitzer für den zufälligen Untergang der Erbschaftssache sowie die zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe und die zufällige Verschlechterung der Erbschaftssache, § 848 BGB. Er muss den zu ersetzenden Betrag nach § 849 BGB verzinsen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Hinweis für die Praxis, Haftungsfalle

Rz. 26 Hat eine Anfechtung gem. Abs. 1 gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen, handelt es sich bei der Anfechtungserklärung um eine amtsempfangsbedürftige einseitige Willenserklärung, die auch durch einen Bevollmächtigten erklärt werden kann. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist in diesem Falle allerdings, dass der Erklärung eine Originalvollmacht bzw. die notarielle Aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anordnung der Nachlasspflegschaft

Rz. 15 Sofern die Voraussetzungen des § 1961 BGB gegeben sind, muss eine Nachlass(klage)pflegschaft angeordnet werden.[34] Das folgt ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 1961 BGB, der im Unterschied zu § 1960 Abs. 2 BGB dem Nachlassgericht kein Ermessen einräumt, sondern formuliert, das Nachlassgericht "hat" einen Nachlasspfleger zu bestellen. Die Anordnung kann auch auf ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Miterben

Rz. 12 Der Ausschluss der Auseinandersetzung hat lediglich schuldrechtliche Wirkung, da die Verfügungsbefugnis nicht durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen werden kann (§ 137 Abs. 1 BGB) und es sich auch nicht um ein gesetzliches Veräußerungsverbot i.S.v. §§ 134, 135 BGB handelt.[7] Verfügungen, die alle Erben (auch die Nacherben) entgegen einer Anordnung nach § 2044...mehr