Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 11 Gebühren und Kosten / 1. Erbschein

Rz. 51 Bei der Erteilung oder Einziehung eines Erbscheins richtet sich der Wert nach dem Wert des Nachlasses bei Eintritt des Erbfalles. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten sind abziehen. Bei einer Hofnachfolge ist für das Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses der Geschäftswert des Hofes maßgeblich (§ 48 GNotKG).mehr

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / b) Erbschein und Hoffolgezeugnis

Rz. 124 Befindet sich im Nachlass ein Hof, ist gemäß § 18 Abs. 2 HöfeO über die Nachfolge in den Hof ein gesonderter Erbschein zu erteilen, das "Hoffolgezeugnis". Es ist der Nachweis, wer Hoferbe geworden ist.[173] Rz. 125 Der Antrag kann entsprechend den allgemeinen Vorschriften durch jeden Miterben, aber auch durch die Nachlassgläubiger gestellt werden. Rz. 126 Das Hoffolgez...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / V. Erbschein/Fremdrechtserbschein

Rz. 154 Mit Einführung der EuErbVO zum 17.8.2015 wurde § 2369 BGB, in welchem der Fremdrechtserbschein bis dahin geregelt war, aufgehoben. Für Altfälle gilt er jedoch gemäß Art. 229 § 36 EGBGB weiterhin.[323] Da die EuErbVO erst seit dem 17.82015 in Kraft ist, besitzt der § 2369 BGB a.F. noch immer Praxisrelevanz. Im Übrigen wird es auch in Zukunft Fallkonstellationen geben,...mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / I. Überblick

Rz. 1 Der Erbschein ist für die Erben der "Ausweis" ihrer Erbenstellung. Es gilt die Vermutung, dass dem im Erbschein genannten Erben das Erbrecht in dem bezeichneten Umfang zusteht (Vermutung der Richtigkeit, § 2365 BGB). Wer von einem Erbscheinserben erwirbt (§ 2366 BGB) oder an einen Erbscheinserben leistet (§ 2367 BGB), darf auf die Richtigkeit des Erbscheins vertrauen, ...mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / II. Antragsberechtigung

Rz. 3 Antragsberechtigt ist nach § 352a Abs. 1 S. 2 FamFG (für Erbfälle bis 16.8.2015: § 2357 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 229 § 36 EGBGB) jeder Miterbe aufgrund "einer Art" Verfahrensstandschaftsrecht.[11] Der Miterbe benötigt weder eine Vollmacht[12] noch einen Beschluss der Erbengemeinschaft. Der Antrag kann auch gegen den Willen anderer Miterben gestellt werden. Auch der Erbsche...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / a) Noterbenrecht

Rz. 157 In den meisten südeuropäischen Ländern ist das Pflichtteilsrecht als echtes Noterbenrecht ausgestaltet. In einigen Ländern ist die testamentarische Verfügung gerichtlich durch eine Herabsetzungsklage zu kürzen. Ist eine solche Klage durchzuführen, so ist nach erfolgter gerichtlicher Herabsetzung der Noterbe im Erbschein als Erbe aufzuführen. Sie sind Erben und nicht ...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / b) Nießbrauchsrecht des Ehegatten

Rz. 158 Das Ehegattennießbrauchsrecht ist im romanischen Rechtskreis noch verbreitet. Ob es in einem deutschen Erbschein als Verfügungsbeschränkung Erwähnung finden sollte, war lange Zeit umstritten.[330] Wirkt es als Verfügungsbeschränkung und entsteht es unmittelbar mit dem Erbfall z.B. in Form eines Vindikationslegat (wie z.B. in Belgien), so soll es im Erbschein aufgefüh...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / e) Zwischenschaltung von Personen

Rz. 161 Im englischen und US-Rechtskreis ist die Zwischenschaltung von den nachlassverwaltenden Personen (executor, administrator, personal representive) obligatorisch. Sie verwalten in der Übergangsphase und bekommen sogar die Rechtsinhaberschaft am Nachlass übertragen.[339] Ihnen kann jedoch kein Erbschein erteilt werden. Als im Erbschein aufzuführende Erben kommen nur die...mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / Literaturtipps

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§ 11 Gebühren und Kosten / F. Gegenstandswerte im Überblick

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§ 25 Auslandsberührung / 1. Abgrenzung zum Europäischen Nachlasszeugnis

Rz. 155 Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das ENZ nicht der Nachfolger des deutschen Erbscheins. Vielmehr stehen die beiden Zertifikate nebeneinander. Für einen rein inländischen Nachlass wird es auch in Zukunft kein Bedürfnis für die Beantragung eines ENZ geben. Zugegebenermaßen ist der Anwendungsbereich des § 352c FamFG durch das in der EuErbVO kodifizierte Nachlasszeugnis...mehr

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§ 19 Mietrecht / 3. Legitimation der Erben

Rz. 81 Benötigen die Erben für die Kündigung eine gesonderte Legitimation? Diese Frage wird häufig gestellt, insbesondere auf Seiten des Vermieters, denn dieser fordert regelmäßig eine solche, um sich zu vergewissern, dass er es auch tatsächlich mit den Erben zu tun hat. Er stellt sich dabei vor, dass die Erben die Kündigung nur dann aussprechen können, wenn sie sich auch du...mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / III. Antrag

Rz. 7 Nach § 352a Abs. 2 S. 1 FamFG (für Erbfälle bis 16.8.2015: § 2357 Abs. 2 S. 1 BGB, Art. 229 § 36 EGBGB) sind bei der Antragstellung die Erbteile anzugeben. Diese Angabe muss in Quoten und nicht in Werten erfolgen.[25] Die Feststellung der Quoten kann Schwierigkeiten bereiten. Beispiele:[26]mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / IV. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 9 Nach § 352a Abs. 4 FamFG (für Erbfälle bis 16.8.2015: § 2357 Abs. 4 BGB, Art. 229 § 36 EGBGB) müssen alle Erben, die in dem beantragten Erbschein aufgeführt werden sollen, die eidesstattliche Versicherung nach § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG (vormals § 2356 Abs. 2 BGB) abgeben. Das alleinige Antragsrecht eines Miterben wird dabei auf den ersten Blick "aufgehoben": Es hilft nur...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / c) Legs Universel

Rz. 159 Stellt das Universalvermächtnis lediglich eine andere Einkleidung der Erbfolge dar, so besteht kein Grund, dies nicht im Erbschein aufzuführen. Er ist sodann als Erbe aufzuführen.[334] Gleiches gilt, wenn durch Erbteilvermächtnisse der Nachlass insgesamt verteilt wird.[335] Das Einzelvermächtnis mit rechtsübertragender Wirkung ist jedoch im Erbschein nicht zu erwähne...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / d) Testamentsvollstreckung nach ausländischem Recht

Rz. 160 Eine nach ausländischem Recht angeordnete Testamentsvollstreckung ist dann in den Erbschein aufzunehmen, wenn sie die Verwaltung des Nachlasses und die Geltendmachung der Rechte dem Testamentsvollstrecker ganz oder teilweise vorbehält.[337] Eine Testamentsvollstreckung, welche den Erben in seiner Verfügungsmacht nicht beschränkt, also nur beaufsichtigenden Charakter ...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / 4. Teilungsversteigerung

Rz. 78 Gehören Immobilien, grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurecht, Schiffe, Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zum gesamthänderisch gebundenen Vermögen der Erbengemeinschaft, werden diese nicht im Rahmen einer Auseinandersetzungsklage, sondern durch Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG auseinandergesetzt. Würde mit einer Auseinandersetzungsklage die Aufteilung von Immobil...mehr

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / c) Gerichtliche Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften

Rz. 128 Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Hof und seiner Auseinandersetzung ist gemäß § 18 Abs. 1 HöfeO unter Verweis auf die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, das Landwirtschaftsgericht beim Amtsgericht erstinstanzlich, in zweiter Instanz das OLG und in dritter Instanz der BGH zuständig. Die örtliche Zustä...mehr

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§ 23 Strafrecht / cc) Mittelbare Falschbeurkundung

Rz. 18 Schutzgut des § 271 StGB ist die inhaltliche Richtigkeit einer öffentlichen Urkunde. Legaldefiniert von § 415 ZPO werden damit nur Urkunden erfasst, die von einer öffentlichen Behörde/Amtsperson (z.B. Notar) in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse errichtet wurden.[36] Da die öffentliche Urkunde vor allem öffentliche Beweiswirkung haben muss, ist ein Erbschein taugliches T...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / f) Inhalt des Fremdrechtserbscheins

Rz. 162 In einem Fremdrechtserbschein ist mit aufzunehmen:mehr

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§ 25 Auslandsberührung / 2. Nachweis von Tatsachen im Erbscheinsverfahren

a) Ausländische Urkunden Rz. 163 Was den Nachweis der Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben anbelangt ist noch verfahrensrechtlich bedeutsam, ob dies durch ausländische Urkunden erfolgen kann.[345] Die Vorlage der Originale ist im Erbscheinsverfahren in der Regel nicht notwendig. Ausreichend ist es, wenn beglaubigte Abschriften gefertigt werden. Dies gilt auch...mehr

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§ 23 Strafrecht / dd) Betrug

Rz. 42 Beispiel 17 Sohn S des Erblassers E vernichtet dessen einziges Testament, in dem er S enterbt und dessen Bruder B als Alleinerben eingesetzt hat. S erwirkt anschließend die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Dass es sich hierbei um eine mittelbare Falschbeurkundung handelt, ist bereits oben festgestellt worden (siehe Rdn 19 f.). Zurückgehend auf eine Entsch...mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / V. Beschwerderecht

Rz. 14 Wird ein beantragter Erbschein nicht erteilt, steht – über den reinen Wortlaut des § 59 Abs. 2 FamFG hinaus – allen Miterben ein Beschwerderecht zu, nicht bloß denjenigen Miterben, die den (zurückgewiesenen) Antrag gestellt haben. Obgleich nach § 59 Abs. 2 FamFG die allgemeine Beschwerdeberechtigung bei Antragsverfahren "nur dem Antragsteller zu(steht)", bestand schon...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / d) Antrag

Rz. 141 Vergleichbar in etwa dem Erbscheinsverfahren (§ 352 Abs. 3 FamFG), hat der Antragsteller eines ENZ in aller Regel die dort gemachten Angaben gem. § 36 Abs. 2 IntErbRVG an Eides statt zu erklären. Er hat zu erklären, dass ihm, dem Antragsteller, nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Gericht kann dem Antragsteller jedoch die Abgabe d...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 6. Fälligkeit

Rz. 81 Der Anspruch des Vermächtnisnehmers ist sofort fällig, wenn nichts anderes bestimmt wurde.[80] Muss der Alleinerbe die Vermächtnisse sofort erfüllen, kann ihm dies erhebliche Probleme bereiten.[81] Zum einen kann er die Höhe des Vermächtnisses noch nicht genau bestimmen, wenn ihm Informationen über die Aktiva und Passiva fehlen. Zum anderen kann er oft über Vermögen m...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / 3. Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses

Rz. 137 Das ENZ dient der Nachlassabwicklung außerhalb des Inlandes. Es ist nicht allein zur Anwendung im jeweiligen Inland gedacht, sondern soll vielmehr die Abwicklung eines Erbfalls mit Auslandsbezug ermöglichen. Das ENZ dient dabei nicht nur den Erben, sondern aller unmittelbar am Nachlass berechtigter. Es steht mithin nicht in Konkurrenz zum deutschen Erbschein. a) Inter...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / 3. Erbengemeinschaft im Grundbuch

Rz. 86 Die Eintragung einer Erbengemeinschaft in ein inländisches Grundbuch erfolgt gemäß § 13 GBO auf Antrag eines Miterben. Der Antrag kann von einem Miterben alleine gestellt werden. Die Erbfolge ist prinzipiell durch einen Erbschein nachzuweisen. Ein notarielles Testament ist dann ausreichend, wenn die Erbfolge aus ihm eindeutig hervorgeht und nicht an Bedingungen, Aufla...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / I. Lohnzahlungen und besondere Zahlungen

Rz. 6 Unter dem Gesichtspunkt der Universalsukzession, § 1922 BGB, gehen die Ansprüche auf Lohnzahlung[11] auf die Erben über. Die Erbengemeinschaft kann vom Arbeitgeber die Zahlung der bis zum Tode des Arbeitnehmers entstandenen Lohnansprüche verlangen, ein Miterbe freilich nur die Leistung an die Erbengemeinschaft. Der Arbeitgeber erfüllt seine Verpflichtung nur durch Leist...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / 3. Nachlassverfahrensrecht

Rz. 232 Aus englischer Sicht richtet sich die Nachlassabwicklung nach dem Belegenheitsprinzip. Für dort belegene Nachlassgegenstände wird englisches Nachlassverfahren angewendet.[404] Letzteres richtet sich für Geschäftsanteile an einer Limited nach dem Ort, an dem wirksam über den Anteil verfügt werden kann. Ob bei Eintragung der Limited in das deutsche Handelsregister auch...mehr

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§ 6 Haftung / a) Allgemeines

Rz. 179 Die Einwendungen aus §§ 2060, 2061 BGB sind von Amts wegen zu beachten und müssen nicht erhoben werden.[302] Rz. 180 Für die Anwendbarkeit der §§ 2060, 2061 BGB ist die sonstige Haftungssituation des Erben irrelevant – vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Erbe beschränkt oder unbeschränkt haftet.[303] Rz. 181 Die Beweislast für das Vorliegen der Teilung und der V...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / b) Guter Glaube und Wirkung gem. Art. 69 EuErbVO

Rz. 150 Vergleichbar wie beim deutschen Erbschein wird auch beim ENZ vermutet, dass die Angaben zur Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in dem Umfang, in welchem sie im ENZ ausweisbar und bescheinigbar ist, auch tatsächlich besteht. Das ENZ entfaltet also Rechtsvermutungswirkung.[315] Bei falschen Angaben in einem ENZ gilt also...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Rechtsstellung des Erben

Rz. 22 Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[37] Er hat damit alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten und kann noch gem. § 2344 BGB fü...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / II. Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs im Falle einer Nachlassspaltung

Rz. 169 Unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Grundsatz der Nachlasseinheit, dann ist die Bezifferung anhand der jeweils einschlägigen Rechtsnorm vorzunehmen. Bei echten Noterben können diese Quoten sogar in einem deutschen Erbschein mit aufgeführt werden.[360] Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs richtet sich dann nach der jeweils ausländischen Rechtsordnung. Rz....mehr

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§ 25 Auslandsberührung / I. Testamentsvollstreckung

Rz. 165 Bei einem ausländischen Erbstatut ist die Erteilung eines gegenständlich auf das Inland beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis möglich.[352] Dabei finden die Grundsätze des Erbscheinsverfahrens Anwendung.[353] Zu beachten ist jedoch auch hier, dass sich im Europäischen Nachlasszeugnis umfangreiche Möglichkeiten der Darstellung einer Testamentsvollstreckung auch n...mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / Literaturtipps

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§ 25 Auslandsberührung / a) Ausländische Urkunden

Rz. 163 Was den Nachweis der Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben anbelangt ist noch verfahrensrechtlich bedeutsam, ob dies durch ausländische Urkunden erfolgen kann.[345] Die Vorlage der Originale ist im Erbscheinsverfahren in der Regel nicht notwendig. Ausreichend ist es, wenn beglaubigte Abschriften gefertigt werden. Dies gilt auch für ausländische öffent...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / b) Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 164 Zur Abgabe der im Erbscheinsverfahren erforderlichen eidesstattlichen Versicherung des Antragsstellers gemäß § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB sind im Inland der Notar sowie das Nachlassgericht zuständig. Im Ausland übernehmen diese Funktion die Konsularbeamten einer deutschen Botschaft oder eines deutschen Konsulats.[349] Zu beachten ist jedoch, dass die Abgabe der eidesstattl...mehr

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§ 5 Vor- und Nacherben in d... / 4. Ansprüche des Nacherben gegenüber Beschenkten

Rz. 58 Unentgeltliche Verfügungen des Vorerben werden mit Eintritt des Vorerbfalls absolut unwirksam, sofern sie keine Anstandsschenkungen sind oder ausnahmsweise der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen.[97] Als wahrer Eigentümer kann der Nacherbe Herausgabe des betreffenden Nachlassgegenstandes (§ 985 BGB) oder Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) verlangen.[98] Rz. 5...mehr

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / a) Feststellung des Hoferben

Rz. 122 Die Feststellung des Hoferben kann entweder im Erbscheinsverfahren, dort nach den Vorschriften des BGB, oder im Feststellungsverfahren nach den §§ 11, 12 HöfeO erfolgen.[171] Rz. 123 Das Ergebnis der beiden Verfahren weicht voneinander ab. Während der Erbschein gemäß § 2365 BGB lediglich die widerlegbare Vermutung der Hoferbfolge enthält, wird im Feststellungsverfahre...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / 2. Erbengemeinschaft im ausländischen Pflichtteilsrecht

Rz. 85 Das ausländische Pflichtteilsrecht kann auch Auswirkungen auf die Erbengemeinschaft haben. Insbesondere dann, wenn das Pflichtteilsrecht nicht als schuldrechtlicher Ersatzanspruch (wie in Deutschland) ausgestaltet ist. Viele europäischen Länder, insbesondere jedoch diese Länder, die dem romanischen Rechtskreis angehören, verstehen das Pflichtteilsrecht als echte Betei...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / Literaturtipps

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / 2. Anteil eines Miterben/Anspruch auf Auseinandersetzung

Rz. 51 Der Anspruch eins Miterben auf Auseinandersetzung ist für sich gesehen nicht pfändbar, würde aber ohnedies keinen Vermögenswert besitzen. Pfändbar ist jedoch gem. § 859 Abs. 2 ZPO der Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft. Der Anteil am einzelnen Nachlassgegenstand ist hingegen nicht pfändbar, § 859 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 2. Fall ZPO. Testamentsvollstreckung oder...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / E. Abschichtung

Rz. 91 Seit 1998 ist auch durch den BGH[102] neben dem Auseinandersetzungsvertrag (siehe oben Rdn 85) und der Erbteilsübertragung (siehe oben Rdn 90) ein "dritter Weg" der Auseinandersetzung anerkannt, der zu einer Teilauseinandersetzung führt:[103] Miterben scheiden einverständlich gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus. Dies wird allgemein als "Abschichtung" bezeich...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 1. Entstehung

Rz. 38 & Griechenland In Griechenland erwirbt der Erbe kraft Gesetzes gemäß Art. 1846, 1711 gr. ZBG die Erbschaft mit deren Anfall, ohne dass eine Mitwirkung seinerseits hierzu erforderlich ist.[101] Mehrere Erben bilden eine Bruchteilsgemeinschaft.[102] Rz. 39 & Italien Bei Vorhandensein mehrerer Erben bildet sich in Italien, ohne Rücksicht auf eine mögliche Verschiedenheit de...mehr

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§ 23 Strafrecht / 2. Zielsetzung im Ermittlungsverfahren

Rz. 75 Um die Zielsetzungen insbesondere der Beweissicherung und Vermögensabschöpfung zu erreichen, kann der Berater (auch wenn er keinen unmittelbaren Einfluss auf die Art und Weise der Durchführung der Ermittlungen hat) durch Anregungen versuchen, Einfluss auf die Ermittlungen zu nehmen. Hierbei wird regelmäßig die Erwirkung eines Durchsuchungsbeschlusses dem Interesse des...mehr

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§ 12 Der Minderjährige in d... / 1. Verpflichtungsgeschäfte der Erbengemeinschaft

Rz. 13 Beispiel Im Beispiel (siehe Rdn 10) beschließt die Erbenmehrheit zwei Verpflichtungsgeschäfte: den Verkauf des Gemäldes, mit dessen Erlös Schulden getilgt werden sollen,[10] und die Aufnahme eines Kredits, eines nach § 1822 Nr. 8 BGB hinsichtlich des Minderjährigen durch das Familiengericht zu genehmigenden Geschäfts. Rz. 14 Nach außen kann die Mehrheit der Miterben im...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / C. Auseinandersetzungsvertrag (Teilungsvertrag)

Rz. 85 Neben der Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Teilungsregeln (siehe oben Rdn 7 ff.) bleibt es den Erben im Rahmen der Vertragsfreiheit unbenommen, sich einvernehmlich im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrages abschließend über die Verteilung der Nachlassgegenstände u.Ä. zu einigen. Der Vertrag, mit dem sich die Miterben auf eine Auseinandersetzung einigen, ist...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / Literaturtipps

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Rechtsstellung des Erwerbers

Rz. 23 Der Erwerber tritt – lediglich – in die vermögensrechtliche Position des veräußernden Miterben und wird nicht anstelle des Veräußernden Miterbe,[42] da er keine Rechtsbeziehung zum Erblasser hat. Er übernimmt vom Miterben die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses[43] und ihn treffen auch die Beschränkungen und Beschweru...mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / II. Geltung einer Vollmacht über den Tod hinaus

Rz. 48 Eine Vollmacht, die zu Lebzeiten des Vollmachtgebers und auch danach wirken soll, wird "transmortale Vollmacht" ("Vollmacht über den Tod hinaus")[67] genannt.[68] In der Praxis sind regelmäßig Vorsorge- oder Bankvollmachten relevant.[69] Die Zulässigkeit der trans- und der postmortalen Vollmacht ist inzwischen unbestritten. Rz. 49 Stattdessen kann der Erblasser auch ei...mehr