Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / Literaturtipps

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / II. Geltung einer Vollmacht über den Tod hinaus

Rz. 48 Eine Vollmacht, die zu Lebzeiten des Vollmachtgebers und auch danach wirken soll, wird "transmortale Vollmacht" ("Vollmacht über den Tod hinaus")[67] genannt.[68] In der Praxis sind regelmäßig Vorsorge- oder Bankvollmachten relevant.[69] Die Zulässigkeit der trans- und der postmortalen Vollmacht ist inzwischen unbestritten. Rz. 49 Stattdessen kann der Erblasser auch ei...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / e) Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses im Grundbuchverfahren

Rz. 153 Änderungen im Grundbuch werden durch die Vorlage einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 29 GBO geführt. In Erbfällen erfolgt der Nachweis der Erbrechts in aller Regel zum einen gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO durch ein beurkundetes Testament in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift oder zum anderen gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO bislang durch Vorlage eines Erbscheines.[320]...mehr

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§ 19 Mietrecht / 2. Ungewissheit über Gläubigerstellung der Mietzinsforderung

Rz. 16 Möchte die Erbengemeinschaft nach dem Tod des Vermieters den uneingeschränkten Mietzinsfluss sicherstellen, so ist zu empfehlen, den Mietern die Erbenstellung nachzuweisen. Kommt es zu einem Wechsel des Vertragspartners auf Seiten des Mietzinsgläubigers, ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Schuldners, die Erben als Rechtsnachfolger zu ermitteln, um dann an die Erben...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / V. Anknüpfungssubjekt nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F.

Rz. 53 Ist der Erblasser vor dem 17.8.2015 verstorben, so wird das Erbstatut anhand der bis dahin geltenden Normen bestimmt. Soweit es die Instrumentarien des Erbscheins sowie der Verfahren nach der Freiwilligen Gerichtsbarkeit anbelangt, so findet sich eine entsprechende Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 36 EGBGB. Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. stellt als Anknüpfungspunkt auf ...mehr

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§ 23 Strafrecht / a) Urkundsdelikte, §§ 267 ff. StGB

Rz. 6 Übersicht Urkundenfälschung, § 267 StGB Tathandlungen:mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Auskunftsanspruch aufgrund Miterbenstellung sowie aus § 242 BGB

Rz. 152 Es gibt keine spezielle Anspruchsgrundlage, wonach Miterben untereinander verpflichtet wären, sich Auskunft über den Nachlassbestand zu erteilen. Umstritten ist die Frage, ob die Erben gleichwohl verpflichtet sind, sich wechselseitig über den Nachlassbestand zu informieren. Eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben allein aufgrund der Verbindung in der Erbengemei...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / E. Kollision unterschiedlicher Kollisionsrechte

Rz. 95 Die Kollision unterschiedlicher Kollisionsrechte – internationaler Entscheidungsdissens – ist nicht zu verwechseln mit dem Bestehen mehrerer Erbstatute nebeneinander. Gemeint ist im vorliegenden Fall also nicht die allein die abweichende Bestimmung des Erbstatuts aus ausländischer Sicht[215] mit der Folge von Einzelstatuten. Gemeint sind vielmehr die Fälle, in denen d...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / II. Art und Umfang der Tätigkeit des Nachlassgerichts

Rz. 131 Das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit spielt im Erbrecht sowie im internationalen Erbrecht eine große Rolle. Die Tätigkeiten der Nachlassgerichte in Erbsachen sind sehr vielfältig. Sie reichen derzeit vom Aufgreifen des Erbfalls, nachdem eine entsprechende Mitteilung durch Anzeige Hinterbliebener oder aber des Ortsgerichts[272] erfolgt ist, der Sicherung des Nac...mehr

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zerb 10/2018, Zur Feststell... / Sachverhalt

(...) Die Beteiligten streiten darum, ob das notarielle Testament der Erblasserin vom ... mit dem sie den Beteiligten zu 5) zum Alleinerben eingesetzt hat, wirksam ist oder aber die Erblasserin zur Zeit der Errichtung dieses Testamentes bereits testierunfähig war, so dass das frühere Testament vom ... Geltung beansprucht. Zum Sachverhalt im Einzelnen wird zunächst auf die Dar...mehr

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AGS 10/2018, Kostenentschei... / 1 Sachverhalt

Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin, die mit beiden je einen Erbvertrag geschlossen hatte. Zunächst hatte sie mit dem Beteiligten zu 2 am 22.2.2008 einen Erbvertrag geschlossen und ihn als Alleinerben eingesetzt. Mit anschließendem Erbvertrag vom 9.5.2008 mit der Beteiligten zu 1 hatte sie die Beteiligten zu 1 und zu 2 zu gleichen Teilen zu ihren Erben berufen und ...mehr

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zerb 10/2018, Zur Feststell... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Nachlassgericht nach Durchführung der Beweiserhebung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments vom 7.2.2017 infolge einer schweren Demenz nicht mehr testierfähig war. 1. Die Rügen des Beschwerdeführers zum vom Nachlassgericht gewählten Verfahren greifen nich...mehr

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AGS 10/2018, Kostenentschei... / 2 Aus den Gründen

Die gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 und 2, 352 FamFG statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Kosten der Beweisaufnahme und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten gegeneinander aufzuheben sind. I.Ü. ist die Beschwerde zurückzuweisen. Eine nach § 81 Abs. 1 u...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / cc) Nicht zu berücksichtigende Passiva

Nicht sämtliche Passiva sind im Rahmen der Pflichtteilsberechnung nachlassmindernd zu berücksichtigen. Zum einen kommen Passiva des Erblassers, die nicht vererblich oder die einredebehaftet, insbesondere verjährt sind, bei der Pflichtteilsberechnung keine nachlassmindernde Wirkung zu.[15] Vor diesem Hintergrund sind zu Passiva, die der Erbe passivieren möchte, etwa auch dere...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / H. Anlaufhemmung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 170 Abs. 5 AO)

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die in § 170 Abs. 5 AO getroffenen Sonderregelungen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpfen an den nach § 170 Abs. 1 oder 2 AO festzustellenden Beginn der Festsetzungsfrist an, ohne diese zu verdrängen. Solange also der Anlauf der Frist für die Festsetzung der Schenkungsteuer nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO gehemmt ist, kann § ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Erbschein für Alleinerben

Rz. 211 Der Erbschein für Alleinerben (§ 2353 1. Alt. BGB i.V.m. § 352 FamFG) ist der Standardfall, der keiner weiteren Erläuterung bedarf.mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / 1. Erbschein als Nachweis

Rz. 7 Im Gegensatz zum Grundbuchrecht (dort § 35 GBO) wird der Erbschein als Beweismittel nicht ausdrücklich genannt. Trotzdem ist er die zum Nachweis des Erbrechts beim Registergericht am besten geeignete öffentliche Urkunde.[7] Die für die Erteilung eines Erbscheins entstehenden Kosten führen nicht dazu, dessen Vorlage als untunlich anzunehmen.[8] Grundsätzlich ist der Erbs...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 6. Gegenständlich beschränkter Erbschein

Rz. 216 Folgt der Erbfall deutschem Erbrecht und ist das Nachlassvermögen des Erblassers nicht nur in Deutschland belegen, kann der Erbschein auf den in Deutschland belegenen Teil beschränkt werden, § 2353 BGB i.V.m. § 352c FamFG. Dieses Vorgehen bietet sich an, wenn der Erbe Kosten sparen möchte, weil die Kosten für den gegenständlich beschränkten Erbschein auch nur aus dem...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Gemeinschaftlicher Erbschein

Rz. 212 Der gemeinschaftliche Erbschein der Miterben (§ 2353 1. Alt. BGB i.V.m. § 352a FamFG) wird erteilt über das Erbrecht aller Miterben, entweder auf Antrag eines einzelnen Miterben oder mehrerer oder aller Miterben. Wird der Antrag nur von einem Miterben oder von mehreren gestellt, müssen die Antragsteller darlegen, dass die übrigen – nicht antragstellenden – Miterben di...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / II. Erbschein und Grundbuch

1. Primärer Unrichtigkeitsnachweis: Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis Rz. 11 Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs kann bei der Erbfolge nur durch solche Urkunden geführt werden, die in § 35 GBO genannt sind. Die Erbfolge ist vorrangig mittels Erbscheins nachzuweisen, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO. Bei gesetzlicher Erbfolge – die in etwa in 80 bis 85 % der Fälle eintri...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Primärer Unrichtigkeitsnachweis: Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 11 Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs kann bei der Erbfolge nur durch solche Urkunden geführt werden, die in § 35 GBO genannt sind. Die Erbfolge ist vorrangig mittels Erbscheins nachzuweisen, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO. Bei gesetzlicher Erbfolge – die in etwa in 80 bis 85 % der Fälle eintritt – ist der Erbschein der einzig mögliche Unrichtigkeitsnachweis. Der Erbschei...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / VII. Verhältnis zwischen Europäischem Nachlasszeugnis und deutschem Erbschein

Rz. 410 Da das Europäische Nachlasszeugnis nicht an die Stelle des deutschen Erbscheins tritt, sondern beide nach Art. 69 Abs. 3 EuErbVO nebeneinander existieren, stellt sich die Frage, wie dieses Nebeneinander ausgestaltet ist und welche Risiken sich daraus ergeben. Rz. 411 Der bereits zitierte Erwägungsgrund 67 EuErbVO (siehe Rdn 354) geht von der Anwendung des Subsidiaritä...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 1. Einführung und Verhältnis zum Erbschein

Rz. 135 In der Vorauflage dieses Buches wurde das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) als die vielleicht bemerkenswerteste Neuerung innerhalb des Regelungskomplexes der Europäischen Erbrechtsverordnung betitelt. Aus der täglichen Praxis ist zu berichten, dass es ein taugliches Instrument zur Abwicklung von Nachlässen innerhalb der Vertragsstaaten geworden ist und dass es den V...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 1. Primärer Unrichtigkeitsnachweis: Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 11 Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs kann nur durch die in § 35 GBO genannten Urkunden geführt werden. Dies sind (jeweils in beglaubigter Abschrift, § 35 Abs. 1 GBO):mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / a) Einziehung des unrichtigen Erbscheins und Neuerteilung eines richtigen Erbscheins

Rz. 163 Wird ein unrichtiger Erbschein eingezogen und ein neuer erteilt, der die Erbfolge nunmehr anders ausweist, ist die ursprünglich vorgenommene Grundbuchberichtigung durch eine Zweitberichtigung zu korrigieren. Das Verfahren auf Einziehung eines unrichtigen Erbscheins und Neuerteilung eines anderslautenden Erbscheins kommt demnach im vorhergehenden Beispiel (siehe Rdn 16...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / a) Ausländischer Erbschein/Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 10 Ausländische Erbscheine haben häufig nur eine Beweiswirkung, nicht jedoch die Legitimationswirkung und Vermutungswirkung des § 2365 BGB;[13] sie können nach § 109 Abs. 1 FamFG anerkannt werden. Darüber entscheidet das Registergericht im Amtsverfahren des § 26 FamFG. Auf der Grundlage des ausländischen Erbscheins kann aber auch das deutsche Nachlassgericht einen Fremdr...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / VI. Der Erbschein des Vorerben

1. Rechtslage bis zum Eintritt des Nacherbfalls Rz. 220 Der Erbschein bezeugt nur das Erbrecht des Vorerben, § 352b Abs. 1 BGB. Da der Vorerbe in seiner Verfügungsfreiheit über den Nachlass beschränkt ist, sind sowohl die Anordnung der Nacherbfolge, die Namen der Nacherben als auch das Ereignis, mit dem der Nacherbfall eintritt, anzugeben. Weiterhin ist anzugeben, ob Ersatzna...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / V. Erbschein/Fremdrechtserbschein

Rz. 154 Mit Einführung der EuErbVO zum 17.8.2015 wurde § 2369 BGB, in welchem der Fremdrechtserbschein bis dahin geregelt war, aufgehoben. Für Altfälle gilt er jedoch gemäß Art. 229 § 36 EGBGB weiterhin.[322] Da die EuErbVO erst seit dem 17.82015 in Kraft ist, besitzt der § 2369 BGB a.F. noch immer Praxisrelevanz. Im Übrigen wird es auch in Zukunft Fallkonstellationen geben,...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / 1. Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Einziehung eines unrichtigen Erbscheins

Rz. 153 Wegen der Rechtsscheinwirkung des Erbscheins (§ 2366 BGB) müssen unrichtige Erbscheine so schnell wie möglich "aus dem Verkehr gezogen" werden. Deshalb sehen § 2361 BGB, § 353 FamFG vor, dass unrichtige Erbscheine vom Nachlassgericht von Amts wegen einzuziehen sind. Eine zur Einziehung verpflichtende Unrichtigkeit eines Erbscheins gem. § 2361 BGB liegt vor, wenn die ...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / b) Widerspruch nach Einziehung des Erbscheins ohne Neuerteilung eines anders lautenden Erbscheins

Rz. 76 Denkbar ist der Fall, dass die Unrichtigkeit eines Erbscheins relativ leicht festzustellen ist, während unklar bleibt, wie die richtige Erbfolge aussieht. In einem solchen Fall ist der unrichtige Erbschein einzuziehen, einen neuen, anders lautenden Erbschein gibt es aber noch nicht. Rz. 77 Wurde der im Ersterbschein ausgewiesene Erbe im Grundbuch eingetragen, so droht ...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / II. Klage auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins

Rz. 82 Im Falle einer Klage auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins an das Nachlassgericht nach § 2362 BGB "begegnen" sich Erbscheinsverfahren und das Verfahren auf Klärung der Erbfolge im Zivilprozess und damit in einem etwaigen Schiedsgerichtsverfahren. Der wirkliche Erbe muss, wenn er der Ansicht ist, ein Erbschein sei unrichtig, nicht abwarten, bis das Nachlassgerich...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 2. Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bei Vorlage eines Erbscheins bzw. eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Rz. 17 Grundsatz: Das Grundbuchamt hat von der Richtigkeit des Erbscheins und des Europäischen Nachlasszeugnisses auszugehen.[19] Es hat lediglich zu überprüfen, ob der Erbschein vom sachlich zuständigen Nachlassgericht erteilt wurde und ob er das Erbrecht, das Grundlage der Grundbucheintragung werden soll, eindeutig bezeugt. Die Verantwortung für die Richtigkeit des Erbschei...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Kosten für die Erteilung des Erbscheins

Rz. 228 In der Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins braucht eine Kostenentscheidung nicht getroffen zu werden, weil die Kostenfolge sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt: Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, § 22 Abs. 1 GNotKG. Eine Vorauszahlung nach § 13 GNotKG kann nur verlangt werden, wenn die Zahlung ansonsten unsicher ist, bspw. bei ausländischen Antr...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / IV. Anspruch auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins an das Nachlassgericht

Rz. 166 Im Falle des § 2362 BGB "begegnen" sich Erbscheinsverfahren und das Verfahren auf Klärung der Erbfolge im Zivilprozess. Der wirkliche Erbe muss, wenn er der Ansicht ist, ein Erbschein sei unrichtig, nicht abwarten, bis das Nachlassgericht dessen Einziehung anordnet. Vielmehr kann er von dem Besitzer des unrichtigen Erbscheins dessen Herausgabe an das Nachlassgericht ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / IV. Klage auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins

Rz. 424 Im Falle des § 2362 BGB "begegnen" sich Erbscheinsverfahren und das Verfahren auf Klärung der Erbfolge im Zivilprozess. Der wirkliche Erbe muss, wenn er der Ansicht ist, ein Erbschein sei unrichtig, nicht abwarten, bis das zuständige Nachlassgericht dessen Einziehung anordnet. Vielmehr kann er vom Besitzer des unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgeric...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 3. Kosten des Erbscheins

Rz. 20 Für die Erteilung des Erbscheins entsteht beim Nachlassgericht nach §§ 34, 40 GNotKG, KV 12210 GNotKG eine 1,0-Gebühr aus dem Wert des Nettonachlasses. In diesem Zusammenhang sei an die Vorschrift des § 40 Abs. 3 GNotKG erinnert, wonach sich die Gebühr für einen Erbschein nur nach dem Wert der Grundstücke bemisst, wenn der Erbschein ausschließlich für Grundbuchbericht...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 12. Beschaffung eines Erbscheins durch Nachlassgläubiger

Rz. 94 Ist der Erbschein bereits einer anderen Person erteilt worden, kann der Gläubiger nach § 357 Abs. 2 FamFG unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels die Ausfertigung des erteilten Erbscheins beim Nachlassgericht beantragen. Rz. 95 Ist ein Erbschein noch nicht erteilt, kann der Gläubiger, wenn er bereits im Besitz eines Titels ist, das Erbscheinsverfahr...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / III. Rechtsschein des Erbscheins

1. Rechtsnatur Rz. 25 Der Erbschein stellt ein Zeugnis über das Erbrecht und die Höhe des Erbteils dar, § 2353 BGB. Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO und strafrechtlich durch § 271 StGB geschützt. 2. Rechtsvermutung Rz. 26 Der Erbschein begründet nach § 2365 BGB eine doppelte widerlegbare gesetzliche Vermutung:mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / a) Einziehung des unrichtigen Erbscheins und Neuerteilung eines richtigen Erbscheins

aa) Einziehung und Neuerteilung Rz. 71 Wird nach den Erbscheinsvorschriften ein unrichtiger Erbschein eingezogen (§ 2361 BGB) und ein neuer erteilt, der die Erbfolge nunmehr anders ausweist, so ist die ursprünglich vorgenommene Grundbuchberichtigung durch eine Zweitberichtigung zu korrigieren (vgl. dazu den vorhergehenden Fall, Rdn 68). Rz. 72 Das Verfahren auf Einziehung eine...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / II. Einziehung des Erbscheins

1. Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Einziehung eines unrichtigen Erbscheins Rz. 153 Wegen der Rechtsscheinwirkung des Erbscheins (§ 2366 BGB) müssen unrichtige Erbscheine so schnell wie möglich "aus dem Verkehr gezogen" werden. Deshalb sehen § 2361 BGB, § 353 FamFG vor, dass unrichtige Erbscheine vom Nachlassgericht von Amts wegen einzuziehen sind. Eine zur Einziehung v...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Beschaffung eines Erbscheins

Rz. 6 Der Gläubiger kann sich unter Vorlage einer Ausfertigung des vollstreckbaren Titels vom zuständigen Nachlassgericht gem. § 357 Abs. 2 FamFG eine Ausfertigung eines bereits erteilten Erbscheins erteilen lassen. Ist ein Erbschein noch nicht erteilt, kann der Gläubiger – wenn er bereits im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist – anstelle der Erben des Schuldners gem. §§ ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 4. Kosten des Erbscheins als Nachlassverbindlichkeit

Rz. 238 Die Kosten der Erbscheinserteilung sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des Pflichtteilsrechts, sodass sie nicht als Passiva in ein Nachlassverzeichnis zur Berechnung des Pflichtteils eingestellt werden können.[188]mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 11. Formulierungsbeispiel: Beantragung eines Mindest-(Teil-)Erbscheins nach Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 92 Formulierungsbeispiel: Beantragung eines Mindest-(Teil-)Erbscheins nach Eintritt des Nacherbfalls An das Amtsgericht – Nachlassgericht – (…) Az. (…) Erbscheinsantrag Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung des Herrn Otto (…) an. In seinem Namen beantrage ich in der Nachlasssache (…) die Erteilung eines Mindest-(Teil)Erbscheins mit folgendem Inhalt:...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / V. Arten des Erbscheins

1. Erbschein für Alleinerben Rz. 211 Der Erbschein für Alleinerben (§ 2353 1. Alt. BGB i.V.m. § 352 FamFG) ist der Standardfall, der keiner weiteren Erläuterung bedarf. 2. Gemeinschaftlicher Erbschein Rz. 212 Der gemeinschaftliche Erbschein der Miterben (§ 2353 1. Alt. BGB i.V.m. § 352a FamFG) wird erteilt über das Erbrecht aller Miterben, entweder auf Antrag eines einzelnen Mi...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / VII. Kosten des Erbscheins

1. Kosten für die Erteilung des Erbscheins Rz. 228 In der Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins braucht eine Kostenentscheidung nicht getroffen zu werden, weil die Kostenfolge sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt: Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, § 22 Abs. 1 GNotKG. Eine Vorauszahlung nach § 13 GNotKG kann nur verlangt werden, wenn die Zahlung ansonsten ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / C. Einziehung des Erbscheins

I. Allgemeines Rz. 240 Wegen der Rechtsscheinwirkung des Erbscheins müssen unrichtige Erbscheine so schnell wie möglich "aus dem Verkehr gezogen" werden. Deshalb sieht § 2361 BGB vor, dass unrichtige Erbscheine von Amts wegen einzuziehen sind. Damit ist auch klar, dass ein Erbschein nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Dazu das OLG Köln:[189] Zitat "Die Einziehung eines Erbschei...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / D. Kraftloserklärung des Erbscheins

I. Begriff Rz. 256 Die Einziehung des Erbscheins hat Vorrang vor der Kraftloserklärung. Eine Kraftloserklärung des Erbscheins kommt dann in Betracht, wenn nicht alle Ausfertigungen des unrichtigen Erbscheins zu den Akten gelangen können, § 2361 Abs. 2 BGB. Wenn von vornherein feststeht, dass die Ausfertigungen nicht zurückgeholt werden können, ist sofort die Kraftloserklärung...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / A. Praktische Bedeutung des Erbscheins

I. Nachweis des Erbrechts 1. Allgemeines Rz. 1 Möchte der Erbe für den Nachlass Rechte ausüben oder Pflichten wahrnehmen, muss er sein Erbrecht nachweisen und dafür einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Der erteilte Erbschein stellt für den Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht nach § 2353 BGB dar. 2. Banken und Sparkassen Rz. 2 Hat der Erblasser den Erben über...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / III. Ausländische Erbscheine

1. Allgemeines Rz. 343 Ausländische Erbscheine sind nach § 108 FamFG grundsätzlich anzuerkennen, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf. Sie stellen aber regelmäßig keine ausreichenden Erbnachweise im Grundbuchverfahren nach § 35 GBO dar.[260] Rz. 344 Deutsch-türkisches Nachlassabkommen von 1929: § 17 des Abkommens regelt die Anerkennung von Zeugnissen übe...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Materielle Unrichtigkeit

Rz. 247 Materielle Unrichtigkeit liegt vor, wenn die materielle Rechtslage einerseits und das im Erbschein bezeugte Erbrecht andererseits nicht übereinstimmen. Beispiele hierfür sind der Erbschein des Vorerben nach Eintritt des Nacherbfalls oder das Auffinden eines Testaments, das die Erbfolge anders regelt, als sie im Erbschein genannt ist. Rz. 248 Eine zur Einziehung verpfl...mehr