Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Inhalt der Urkunde.

Rn 4 § 417 betrifft Urkunden über amtliche Anordnungen, Verfügungen oder Entscheidungen. Diese Begriffe sind nicht im technischen Sinne zu verstehen. § 417 erfasst vielmehr jede auf Außenwirkung gerichtete Erklärung einer Behörde (Musielak/Voit/Huber § 417 Rz 1; MüKoZPO/Schreiber § 417 Rz 5; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 417 Rz 3). Dabei ist es unerheblich, ob die entsprechende...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO E

E-Akte 298 ZPO 1 Echtheit der Vergleichsschrift 441 ZPO 6 Beweiswürdigung 442 ZPO 1 Sachverständiger 441 ZPO 6 Echtheit durch Schriftvergleichung 441 ZPO 1 Echtheit öffentlicher Urkunden Vermutung der Echtheit 437 ZPO 2 EDV-Streitigkeit selbstständiges Beweisverfahren 485 ZPO 5 Ehefähigkeitszeugnis 23 EGGVG 11 Ehefeindliche Tatsachen 127 FamFG 14 Ehefreundliche Tatsachen 127 FamFG 11 Eh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Zuständigkeit des zuerst befassten Gerichts (Abs 1).

Rn 4 Nach Abs 1 ist unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten das zuerst mit der Angelegenheit befasste Gericht zuständig (›Vorgriffszuständigkeit‹). Maßgebend ist nur, wann das Gericht mit einer Sache befasst wurde, nicht, wann es tatsächlich tätig geworden ist. Die Anknüpfung an einen nach außen erkennbaren Zeitpunkt dient der höheren Transparenz und erhöht die Rechtsst...mehr

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ZErb 04/2024, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Der Erblasser schloss mit seinen drei Kindern, den Beteiligten zu 2. bis 4., am 23.7.1998 einen Erbvertrag, in dem er vertragsmäßige Verfügungen traf. Diesen hob er mit notariell beurkundetem Vertrag vom 5.6.2015 mit seinen Kindern, bei dem zwei durch das dritte Kind zunächst vollmachtlos vertreten waren, wieder auf. Die beiden vertretenen Kinder genehmigten’den Aufhebungs...mehr

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ZErb 04/2024, Gesellschaftsrecht

GmbH-Anteile und Beteiligungen an GbR, oHG und KG im Erbfall – Gesetzliche Ausgangslage und Anmeldung zum’Register Viele Gesellschaftsverträge – sowohl von (rechtsfähigen) Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offenen Handelsgesellschaften (oHG) und Kommanditgesellschaften (KG) als auch von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) – enthalten fehlerhafte Klauseln fü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Gesetzgebung und eingeschränkter Anwendungsbereich.

Rn 1 Der Grundsatz, dass ausländische Titel im Inland nicht ipso iure vollstreckbar sind, sondern ihnen die Vollstreckbarkeit im Inland gesondert zuerkannt werden muss (sog Exequatur-Verfahren), war für die grenzüberschreitende Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Deutschland lange Zeit charakteristisch. Mit der Neufassung der Verordnung des Europäischen Par...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite.

Rn 6 Rechtsnachfolger des Gläubigers sind dessen Allein- oder Miterben ab dem Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft nach §§ 1922 I, 1942 I BGB (nicht erst bei deren Annahme). Freilich kann die Rechtsnachfolge erst ab dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nachgewiesen werden. Miterben ist aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Berechtigung nach §§ 2032, 2039 BGB vor der Auseinande...mehr

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ZErb 04/2024, Immobilienrecht

Der Ärger mit Altlasten im Nachlass Grundbesitzveräußerung aus dem Nachlassvermögen sind in der Praxis mitunter aufwändig, vor allem bei Grundbüchern mit Altlasten. In der Regel verlangen finanzierende Bank die Sicherstellung der Grundbuchbereinigung aller wertmindernder Eintragungen. Der Beitrag soll nicht abschließend für Einzelfälle Lösungen aufzeigen und Problembewusstsei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Sache, Urkunden.

Rn 4 Sachen. Urkunden gehören dazu, wenn sie unmittelbar einen eigenen wirtschaftlichen Wert verkörpern (BGH KostRspr § 6 ZPO Nr 174; NJW 89, 2755), zB echte Wertpapiere wie Scheck, Wechsel, Aktien (BGHR ZPO § 511a Wertberechnung 11; BGH FamRZ 92, 169; Köln MDR 75, 60: bei unstr eingeschränkter Realisierbarkeit nur § 3; Ddorf JurBüro 94, 494: voller Nennwert, wenn Zahlung of...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Autonomes Recht.

Rn 4 Die Anerkennung nach autonomem Recht erfasst alle anderen wirksamen ausländischen Entscheidungen (Rechtskraft nicht zwingend, BGHZ 118, 312, 318; offenlassend BGH NJW 19, 3575, 3578). Ggü § 328 ZPO ist danach abzugrenzen, ob ein deutsches Gericht im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden hätte (BGH NJW 19, 3575, 3576 [BGH 16.05.2019 - V ZB 101/18]; Schulte-Bu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 792 gibt dem Gläubiger das Recht, anstelle des Schuldners die Erteilung von Urkunden zu beantragen, deren er zum Zweck der Vollstreckung bedarf. Die Vorschrift ist großzügig auszulegen; umfasst sind sämtliche zur Vorbereitung der Vollstreckung dienende Akte (St/J/Münzberg Rz 2). Das Gebot einer gläubigerfreundlichen Auslegung ergibt sich aus dem Zweck der Norm; dem Gl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 2 Die Vorschrift ist anwendbar auf Urt iSd §§ 894, 895. Neben den in § 895 aufgeführten Registern wird auch die Eintragung in alle übrigen öffentlichen Bücher oder Register erfasst (zB Handels-, Genossenschafts- und Güterrechtsregister, Patentregister, Musterregister, Erbbaugrundbuch), sofern sie die Vorlegung einer Urkunde voraussetzt. Ein praktisch relevanter Fall ist d...mehr

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ZErb 04/2024, Notarinnen und Notar braucht das Land

Zum 1.1.2023 gab es in Deutschland rund 6.700 Notare. Von diesen sind ca. 1.500 Nur-Notare und ca. 5.600 Anwaltsnotare. Die Anzahl der Notarinnen und Notare nimmt seit Jahren kontinuierlich ab, u.a. auch, weil offene Stellen mangels Bewerber nicht besetzt werden können. Dies führt dazu, dass die Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen insbesondere in der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 105 FamFG – Andere Verfahren.

Gesetzestext In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Rn 1 § 105 regelt die internationale Zuständigkeit in den nicht von vorrangigen internationalen Rechtsakten oder §§ 98–104 (beachte insb deren Verbundzuständigkeiten) erfassten streitigen u freiwilligen FamFG-Angelegenheiten. Für diese...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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ZErb 04/2024, Auslegung ein... / 1 Gründe

I. Die Beklagten verfolgen mit ihrer Berufung gegenüber dem der Klage stattgebenden Urteil des LG Bielefeld ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Parteien streiten über die Rechtsnachfolge am Kommanditanteil des 2017 verstorbenen Kommanditisten der Klägerin zu 1) B A, der … Staatsbürger war. Die Klägerin zu 1) ist eine im Handelsregister der AG Bie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Voraussetzungen.

Rn 12 Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens – auch in der Revisionsinstanz – vAw zu prüfen (BGH MDR 11, 1312 [BGH 07.04.2011 - I ZR 56/09]). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl eine gegen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verweisung auf die ZPO (Abs 1).

Rn 3 Die Verweisung auf die ZPO bezieht sich auf die ersten drei Abschnitte des 8. Buches der ZPO (§§ 704–898 ZPO). Der einstweilige Rechtsschutz ist hingegen im FamFG eigenständig geregelt (§§ 49 ff) und auch die Vorschriften über die grenzüberschreitende Kontenpfändung (§§ 946 ff ZPO) sind auf FamFG-Verfahren nicht anwendbar, da diese nicht als Zivil- oder Handelssachen iS...mehr

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ZErb 04/2024, Zur Auslegung... / 1 Gründe

I. Der am xx.xx.2021 verstorbene Erblasser war seit xx.xx.2020 in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet; er verstarb ohne eigene Kinder. Der Beteiligte zu 2 ist der Neffe der ersten Ehefrau des Erblassers, die Beteiligte zu 3 ist die Enkelin des Bruders des Erblassers. Die Beteiligten zu 2 und 3 waren Patenkinder des Erblassers und seiner ersten Ehefrau (verstorben...mehr

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Grundbesitz bei Vor- und Na... / 5 Erbschein

5.1 Vorerbe Vorerbe In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Ist der dem Vorerben erteilte Erbschein unrichtig (geworden), so ist er von Amts wegen durch das Nachlassgericht einzuziehen (§ 352b FamFG). In den Erbschein ist auch die testamentarisc...mehr

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Grundbesitz bei Vor- und Na... / 5.2 Nacherbe

Weiterer Erbschein für Nacherben Nach Eintritt des Nacherbfalls kann der Nacherbe gezwungen sein, seine Verfügungszuständigkeit bezüglich des Nachlasses nachzuweisen, z. B. weil er durch Testament zum Nacherben bestimmt worden ist und daher gemäß § 35 Abs. 1 GBO zur Eintragung als Eigentümer eines Nachlassgrundstücks im Grundbuch eines Erbscheins bedarf. Hierfür reicht der de...mehr

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Grundbesitz bei Vor- und Na... / 5.1 Vorerbe

Vorerbe In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Ist der dem Vorerben erteilte Erbschein unrichtig (geworden), so ist er von Amts wegen durch das Nachlassgericht einzuziehen (§ 352b FamFG). In den Erbschein ist auch die testamentarisch verfügte ...mehr

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Grundbesitz bei Vor- und Na... / 6.1.2 Voraussetzungen

Erbschein Beruht die Erbfolge auf einem privatschriftlichen Testament, ist der Nachweis der Erbfolge in Form eines Erbscheins [1] grundsätzlich zwingend.[2] Liegt ein Erbschein vor, der eine Nacherbschaft nicht ausweist, so ist es dem Grundbuchamt wegen des Legalitätsprinzips verwehrt, auf der Grundlage einer Berichtigungsbewilligung einen Nacherbenvermerk einzutragen.[3] Sonde...mehr

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Grundbesitz bei Vor- und Na... / 4.1 Übertragung des Anwartschaftsrechts

Übertragung auf Dritte Überträgt der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht auf einen Dritten, tritt der Erwerber nach einhelliger Auffassung in vollem Umfang in die rechtliche Position des Nacherben ein. Der Erwerber wird mit dem Nacherbfall ohne Durchgangserwerb Gesamtrechtsnachfolger, nicht aber "Nacherbe" im Sinne des BGB. Daher wird nach Eintritt des Nacherbfalls nicht der Erw...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 3.2.3 Zeitlich

Rz. 30 Die ErbSt-Belastung muss innerhalb der letzten fünf Vz stattgefunden haben ("im Vz oder in den vorangegangenen vier Vz"). Hierbei ist die Entstehung der ErbSt maßgeblich, unabhängig davon, wann sie festgesetzt wird.[1] Die ErbSt entsteht bei Erwerben von Todes wegen stichtagsbezogen mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Je nach Zeitpunkt des Erbfalls k...mehr

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ZErb 03/2024, Der mehrfach missglückte Erbschein - zugleich Anmerkung zu OLG Celle, Beschl. v. 19.6.2023 - 6 W 65/23

1 Ein Erbschein kann nur erteilt werden, wenn er ordnungsgemäß beantragt worden ist. Er kann auch nur so erteilt werden, wie er beantragt wurde. Stimmen Antrag und materielle Rechtslage nicht überein, ist der Antrag zu ändern oder die Erteilung abzulehnen. Dass es in der Praxis auch anders und damit falsch laufen kann, zeigt der nachfolgend besprochene Entscheidungssachverh...mehr

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ZErb 03/2024, Der mehrfach ... / IV. Empfehlungen für die zutreffende Vorgehensweise

Das Nachlassgericht hätte in ein Beweisverfahren eintreten und das Ergebnis der Ermittlung abwarten und im Rahmen der Auslegung werten müssen. Inhaltlich gibt das handschriftliche Testament, gerade unter Berücksichtigung der Andeutungstheorie,[6] jedes der drei genannten Ergebnisse her. Der hier zunächst erteilte gemeinschaftliche Erbschein mit der schwer nachvollziehbaren Er...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.2 Beschränkte Erbscheine

Erbscheine können des Weiteren territorial und ggf. gegenständlich beschränkt werden, wenn etwa der Erbschein auf Grund der Nachlassspaltung nur in Deutschland belegene Nachlassgegenstände oder nur in Deutschland belegenes Immobiliarvermögen erfassen soll oder kann. Eine derartige territoriale Beschränkung auf deutsches Gebiet ist überdies dem gegenständlich beschränkten Erbs...mehr

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Erbprozessrecht / 12.3 Inhalt von Erbscheinen

Zum Zwecke größerer Präzision der darzustellenden konkreten Erbfolge sollten mögliche Geburtsnamen von Erblasser und Erbe in den Erbschein aufgenommen werden. Ferner ist es geboten Geburts- und Sterbedaten sowie den letzten Wohnsitz und den Sterbeort des Erblassers im Erbschein anzuführen. Die diesbezüglichen Angaben kann das Nachlassgericht regelmäßig ohne zusätzlichen Ermi...mehr

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ZErb 03/2024, Der mehrfach ... / 1

Ein Erbschein kann nur erteilt werden, wenn er ordnungsgemäß beantragt worden ist. Er kann auch nur so erteilt werden, wie er beantragt wurde. Stimmen Antrag und materielle Rechtslage nicht überein, ist der Antrag zu ändern oder die Erteilung abzulehnen. Dass es in der Praxis auch anders und damit falsch laufen kann, zeigt der nachfolgend besprochene Entscheidungssachverhalt...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.1 Sonderformen von Erbscheinen

Der Teilerbschein wiederum ist von dem alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft umfassenden gemeinschaftlichen Erbschein (§ 352a FamFG) zu unterscheiden. Dieser kann als Pendant zum Alleinerbschein des Alleinerben von jedem Miterben allein beantragt werden. Die an und für sich verfahrensrechtliche Vorschrift des FamFG orientiert sich hinsichtlich des Begriffes der "Erbschaft" ...mehr

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Erbprozessrecht / 12.1 Funktion des Erbscheins

Wenngleich ein Erbschein grundsätzlich kein Muss ist um sich als Erbe zu legitimieren, stellt er, da er als amtliches Zeugnis i. S. d. §§ 415 ff. ZPO, § 271 StGB über die Verfügungsberechtigung am Nachlass des Erblassers fungiert und über die Höhe des Erbteils Auskunft gibt (§ 2353 BGB), in der Praxis ein sicheres Beweismittel dafür dar, dass derjenige, der als Erbe auftritt...mehr

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ZErb 03/2024, Der mehrfach ... / III. Sachverhalt und Wertung des handschriftlichen Testaments

Ausgangspunkt ist ein handschriftliches Ehegattentestament folgenden Inhalts: Zitat "Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Der Erstversterbende vermacht dem überlebenden Ehegatten an seinem gesamten Nachlaß den Nießbrauch auf Lebenszeit. Der einzige Erbe nach dem Längstlebenden von uns ist unser Sohn X. Das Haus und Guthabenbeträge auf der Bank und Sparkonten vor...mehr

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ZErb 03/2024, Keine nach § ... / 1 Gründe

I. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, und der Beteiligte zu 2.) sind die Kinder der am … 2021 verstorbenen Erblasserin, die kein Testament hinterließ. Zum Nachlass gehört ein Grundstück in G. B. in H. Die Erblasserin bezog bis zu ihrem Tode Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Im Hinblick auf die Pflegegradeinstufung lief ein...mehr

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ZErb 03/2024, Keine nach § 64 SGB X gebührenfreie Erteilung des Erbscheins, wenn dieser nicht ausschließlich der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung dient

Leitsatz Die Gebührenbefreiung nach § 64 SGB X gilt auch für die Kosten im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins. Erforderlich ist aber, dass der Erbschein ausschließlich für die Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nötig ist. OLG Hamburg (2. Zivilsenat), Beschl. v. 18.12.2023 – 2 W 53/23 1 Gründe I. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt und Fachanwalt ...mehr

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ZErb 03/2024, Der mehrfach ... / V. Bewertung der Kritik des Senats

Die Kritik des Senats ist in ihrer Deutlichkeit dennoch missverständlich. Es geht aus dem Leitsatz nicht hervor, was genau der Senat korrigieren möchte. Soll die Aufgabenübertragung auf Rechtspfleger rückgängig gemacht werden oder sollen Nachlasssachen nur von Amtsgerichtsdirektoren bearbeitet werden dürfen und wollen diese das überhaupt? Ein Leitsatz bzw. eine gerichtliche E...mehr

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ZErb 03/2024, Der mehrfach ... / I. Vorbemerkung

Das OLG Celle [1] hat einen Entscheidungsleitsatz verwendet, um deutliche Kritik zu äußern. Der erkennende Senat des OLG Celle nimmt hierbei einen, für sich genommen, nicht OLG würdigen Sachverhalt zum Anlass, um grundlegende Kritik an der Vorgehensweise der niedersächsischen Justiz zu üben. Der niedersächsische Landesgesetzgeber hatte, wie viele Justizverwaltungen der übrigen...mehr

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ZErb 03/2024, Der mehrfach ... / 7

Auf einen Blick Bei einem Testament, das den Nachlass nach Einzelgegenständen verteilt, ist zunächst durch Auslegung zu klären, wer Miterbe, wer evtl. Vermächtnisnehmer nach § 2087 Abs. 2 BGB sein soll oder ob eine Beschränkung der Vollerbschaft gewollt war. Ansatzpunkt für die Prüfung ist zunächst der Erbscheinsantrag des Beteiligten. Erbvergleiche der Beteiligten können be...mehr

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ZErb 03/2024, Der mehrfach ... / II. Aussage des Leitsatzes

Ausgehend von der Zuständigkeitsübertragung in Nachlasssachen auf den Rechtspfleger, begründet der Senat des OLG Celle, dass damit: zu wenige Nachlassfälle von Richtern erledigt werden, sodass es diesen an Praxis fehlt; die Richter, die Nachlassfälle bearbeiten, zunehmend (unerfahrene) Richter auf Probe sind und es den bearbeitenden Richtern auf Probe an grundlegenden Kenntniss...mehr

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Erbprozessrecht / 12.7.2 Voraussetzungen

Zuständigkeit Zuständig für die Einziehung ist immer das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat. Dies gilt für die internationale, die örtliche und die funktionale Zuständigkeit und auch für den Fall, dass ein unzuständiges Gericht den Erbschein erteilt hat. Unrichtigkeit Bei Vorliegen schwerer Verfahrensfehler ist auch ein materiell richtiger Erbschein einzuziehen. Die...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5 Erteilungsverfahren – Antragsverfahren

Das Erteilungsverfahren ist ein kontradiktorisches Antragsverfahren. Es kommt im Nachlassverfahren bei der Erbscheinserteilung und im Grundbuchverfahren im Rahmen der "normalen" Grundbucheintragung nach §§ 13 ff. GBO zur Anwendung. Der Erbschein wird gemäß § 2353 BGB wirksam, sobald er "erteilt" worden ist. Allerdings wird das Merkmal der Erteilung weder im BGB noch im FamFG ...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.4 Entscheidung

Ist der Antrag auf Erteilung des Erbscheins zulässig und begründet, ergeht die "Anordnung der Erteilung des Erbscheins". Bei "unstreitiger" Erbscheinserteilung ist der Erbschein sogleich auf der Grundlage eines stattgebenden Beschlusses zu erteilen, § 352e Abs. 1 FamFG. Der Beschluss ist im Falle eines streitigen Verfahrens zu begründen. Hinweis Der Erbschein als solcher ist ...mehr

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Erbprozessrecht / 12.7.4 Einstweiliger Rechtsschutz

Zwischen der Anregung der Erbscheinseinziehung und dem Ergehen einer abschließenden Entscheidung hierüber kann ein beträchtlicher Zeitraum vergehen. In dieser Zeit kann der Inhaber eines unrichtigen Erbscheins aufgrund des öffentlichen Glaubens, den der Erbschein in sich trägt, ungehindert über den Nachlass verfügen. Einstweiliger Rechtsschutz ist an dieser Stelle somit von ...mehr

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Erbprozessrecht / 12.7.3 Entscheidung im Einziehungsverfahren

Endet das Verfahren nicht in einer Einziehung des überprüften Erbscheins, so ergeht, soweit keine Anregung zur Einleitung des Verfahrens führte, eine Einstellung durch Aktenvermerk. Im Falle einer Anregung ergeht ein beschwerdefähiger Beschluss nach § 353 Abs. 1 FamFG. Hinweis Hat anstatt des für die Einziehung funktionell zuständigen Richters der Rechtspfleger entschieden, i...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.2.2 Antragsbefugnis

Antragsbefugt ist zunächst jeder, der sich schlüssig eines Erbrechts berühmt. Eindeutig geregelt ist dies gemäß § 2353 BGB, § 352a FamFG für den Alleinerben bzw. jeden der Miterben. Dabei kann jeder Miterbe auch allein die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins an sich beantragen, § 352a Abs. 1 Satz 2 FamFG. Als Rechtsnachfolger des Erben ist auch der Erbeserbe antrags...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.1.1 Internationale Zuständigkeit

Bei Fällen mit Auslandsberührung ist die internationale Zuständigkeit zu prüfen, d. h. ob die deutsche Rechtsordnung die (Entscheidungs-)Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte vorsieht. Seit Inkrafttreten der EuErbVO richtet sich diese nach Art. 4 ff. EuErbVO. Danach sind in Erbsachen grundsätzlich die Gerichte zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt ...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2 Erbscheinsarten

Das Gesetz selbst regelt mehrere Erbscheinsarten. Es unterscheidet zwischen dem Erbschein des Alleinerben (Alleinerbschein gemäß § 2353 Alt. 1 BGB) und dem Erbschein eines Miterben über sein Erbrecht (Teilerbschein gemäß § 2353 Alt. 2 BGB). Daneben gibt es besondere Arten von Erbscheinen. 12.2.1 Sonderformen von Erbscheinen Der Teilerbschein wiederum ist von dem alle Mitgliede...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.4.2 Verfahren

Das Europäische Nachlasszeugnis wird ausschließlich auf Antrag erteilt. Die internationale Zuständigkeit richtet sich hierbei nach Art. 64 Satz 1 i. V. m. Art. 4, 7, 10 und 11 EuErbVO. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit richten sich wiederum nach dem jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 64 Satz 2 EuErbVO). In Deutschland sind gemäß § ...mehr

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Erbprozessrecht / 12.7 Einziehungsverfahren – Amtsverfahren

Ist ein erteilter und ausgehändigter Erbschein unrichtig, muss das Gericht ihn einziehen, § 2361 BGB i. V. m. §§ 26, 353 FamFG. Das Einziehungsverfahren nach § 2361 BGB – als Spiegelbild zum Erteilungsverfahren – spielt sowohl im Nachlassverfahren bei der Testamentseröffnung und Einziehung eines unrichtigen Erbscheins als auch im Grundbuchverfahren im Falle eines Amtswidersp...mehr