Fachbeiträge & Kommentare zu Europäische Union

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.3 Von der Regelung unberührte Bereiche (Abs. 3)

Rz. 11 Entsprechend der Regelung in Art. 1 Abs. 3 der EU-Amtshilfe-Richtlinie 2011/16/EU v. 15.2.2011 enthält Abs. 3 eine Klarstellung, dass die Amtshilferegelung des EUAHiG zum einen die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen[1] und zum anderen die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten durch Deutschland im Bereich einer umfassenden Zusammenarbeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Sachlicher Geltungsbereich (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 nennt zunächst das Ziel des Gesetzes, den Austausch von "voraussichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen" zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der EU zu regeln. Eine Definition des Begriffs der voraussichtlichen Erheblichkeit ergibt sich aus § 6a EUAHiG. Die Vorschrift hat insoweit keinen Regelungscharakter, sondern nennt nur das Anlieg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2 Gemeinsame Prüfungen (Joint Audits)

Rz. 4a Mit der Einführung von § 12 EUAHiG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Durchführung von simultanen Prüfungen geschaffen. Damit werden in zwei oder mehr Mitgliedstaaten zeitgleich Betriebsprüfungen betreffend denselben Stpfl. oder bei nahestehenden Personen durchgeführt. § 12 EUAHiG schafft nur die Möglichkeit zeitgleicher Prüfungen, die Anwesenheit ausländischer Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Begriffsbestimmungen dieser Vorschrift dienen mehreren Zielen. Einerseits sollen sie durch ihre Übernahme in das EUAHiG der Einheitlichkeit der Anwendung der EU-Amtshilferichtlinie dienen, andererseits sollen sie bei Auslegung des deutschen Rechts einschließlich des EUAHiG Klarheit schaffen und Auslegungsdifferenzen vermeiden helfen. Durch die verschiedenen Änderung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit der Ausweitung und genaueren Regelung der automatisierten Übermittlung von Informationen, die in Art. 8 – 8b der Richtlinie 2011/16/EU und in deren Umsetzung in § 7 EUAHiG niedergelegt ist, enthält letztere Vorschrift einen weiteren innovativen Kern für die innergemeinschaftliche Amtshilfe. Die automatische Übermittlung von Informationen an die anderen Mitgliedstaa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.2.2 Zölle (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 7 Auch für die Zölle bedarf es keiner Amtshilfe nach dem EUAHiG, weil eine enge Zusammenarbeit der Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten durch völkerrechtliche Vereinbarungen und Rechtsverordnungen der EU geregelt ist und praktiziert wird.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 15 Automatischer Austausch grenzüberschreitender Steuergestaltungen (Abs. 14)

Rz. 17 Ergänzend zu § 7 Abs. 13 EUAHiG regelt § 7 Abs. 14 EUAHiG die Entgegennahme von Steuergestaltungen[1] im Wege des automatischen Informationsaustauschs von anderen Mitgliedstaaten. Die Entgegennahme obliegt dem BZSt, das für die Auswertung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 43 FVG zuständig ist. Bei der Auswertung unterstützen die Länder das BZSt gem. § 21a Abs. 5 FVG. Die Entgeg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4 Eingangsbestätigung der Übermittlung (Abs. 3)

Rz. 3b Nach § 5 Abs. 3 EUAHiG bestätigt das BZSt der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedsstaats unverzüglich, spätestens aber binnen 7 Tagen den Erhalt von Informationen i. S. d. § 7 Abs. 7 Nr. 10 EUAHiG über die Betroffenheit von Vorabzusagen. Diese Fristenregelung gilt nur für eine Übergangszeit, bis die Kommission ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Allgemeine Anwendungsregeln (Abs. 1)

Rz. 2 Als Zeitpunkt für die erstmalige automatische Übermittlung von Informationen in den in § 7 Abs. 1 EUAHiG genannten Fällen nennt § 20 Abs. 1 EUAHiG den 1.1.2015. Erfasst werden dabei Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2014. Rz. 2a Der durch das Gesetz v. 20.12.2022 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU übe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 3 EUAHiG setzt Art. 4 der Amtshilferichtlinie um. Die Vorschrift legt die innerstaatlichen deutschen Zuständigkeiten fest. Entsprechend der in der Amtshilferichtlinie vorgeschriebenen vereinheitlichten nationalen Struktur soll die Zuständigkeitsregelung die Kommunikation sowohl der Mitgliedstaaten untereinander als auch mit der EU-Kommission vereinfachen. Da die Stru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.3 Grenzüberschreitender Vorbescheid (Abs. 3)

Rz. 4 In Abs. 3 wird der Begriff des grenzüberschreitenden Vorbescheids definiert. Inhaltlich ist die Definition an Art. 3 Nr. 14 der Richtlinie 2011/16/EU angelehnt. Ein grenzüberschreitender Vorbescheid liegt nach inländischen Maßstäben vor bei verbindlichen Zusagen nach § 204 AO, bei verbindlichen Auskünften nach § 89 Abs. 2 AO und bei unilateralen Vorabzusagen über Verre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 5 Rechtsschutz

Rz. 12 Die Erteilung einer Spontanauskunft ist rein verwaltungsinternes Handeln und stellt keinen Verwaltungsakt dar. Daher kann der Betroffene nur einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB geltend machen.[1] Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich inhaltlich aus einer Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO durch die Weitergabe der Information.[2] Maßg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Möglichkeit der spontanen Übermittlung (Abs. 1)

Rz. 2 Nach pflichtgemäßem Ermessen kann die Finanzbehörde spontan, also ohne Ersuchen, Informationen an das zentrale Verbindungsbüro zur Weiterleitung an einen anderen Mitgliedstaat übermitteln. Auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, die gem. § 3 Abs. 5 EUAHiG als Finanzbehörden fingiert werden, können nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen eine spontane Übermittlung beschließ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.1 Voraussichtliche Erheblichkeit

Rz. 3 Im Rahmen von S. 1 der Programmvorschrift bildet die Bezugnahme "von voraussichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen" eine wichtige Umschreibung des beabsichtigten Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Formulierung stammt aus Art. 5a der durch das EUAHiG umgesetzten Amtshilfe-Richtlinie 2011/16/EU [1] und wird in § 6a EUAHiG legal definiert.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Unterrichtung der Europäischen Kommission (Abs. 1a)

Rz. 2b Der ebenfalls durch das Gesetz v. 20.12.2022 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] erstmals eingeführte Abs. 1a verpflichtet das BZSt als zentrales Verbindungsbüro, die Europ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.9 Unternehmen i. S. d. Abs. 4 und 5 (Abs. 9)

Rz. 10 Ein Unternehmen i. S. d. Abs. 4 und 5 ist entsprechend der aus Art. 3 Nr. 17 der Richtlinie 2011/16/EU nahezu identisch übernommenen Definition jede Form von Geschäftstätigkeit. Auf die Wirtschaftlichkeit kommt es dabei nicht an.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Steuergeheimnis, Geheimhaltung (Abs. 1)

Rz. 2 § 19 Abs. 1 EUAHiG regelt das Verhältnis des deutschen Steuergeheimnisses zu den Informationen, die ein anderer Mitgliedstaat im Rahmen der Amtshilfe nach dem EUAHiG an Deutschland übermittelt. Die Vorschrift bestimmt, dass der Schutz des deutschen Steuergeheimnisses auch für diese Informationen gilt. Das ist deswegen besonders bedeutsam, weil die Ausgestaltung eines S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 11 Automatischer Austausch länderbezogener Berichte (Abs. 10)

Rz. 13 Das BZSt als zuständiges Verbindungsbüro übermittelt nach § 7 Abs. 10 EUAHiG im Weg des automatischen Austauschs die ihm gem. § 138a Abs. 6 AO übermittelten länderbezogenen Berichte an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, für die in dem länderbezogenen Bericht Angaben i. S. d.§ 138a Abs. 2 AO enthalten sind. Das schließt die von einbezogenen Konzernge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Frist für den Informationsaustausch (Abs. 2)

Rz. 3a Der automatische Austausch von Informationen über nach dem 31.12.2016 erteilte grenzüberschreitende Vorbescheide und nach dem 31.12.2016 erteilte, getroffene, geänderte oder erneuerte Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung i. S. von § 7 Abs. 3 EUAHiG hat nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 EUAHiG unverzüglich zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum 31. März des Fo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3.2 Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung (Nr. 2)

Rz. 7 Ist eine Person im Inland tatsächlich in den Genuss einer Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gelangt und könnte die Information an den anderen Mitgliedstaat dort zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung führen, ist dieser Staat spontan zu informieren. Hier kommen z. B. Entscheidungen in Betracht, die zum Besteuerungsrecht Deutschlands und eines anderen EU-Staates zu...mehr

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Beschränkte und unentgeltli... / 1 Neuregelung der Befugnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

Das Steuerberatungsgesetz unterscheidet zwischen der unbeschränkten geschäftsmäßigen und der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Während die unbeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich den in § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG genannten Berufsträgerinnen und Berufsträger vorbehalten ist, besteht in § 4 StBerG ein umfangreicher, abe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.1 Grundsatzregelung

Rz. 4 Zum Anwendungsbereich sagt § 1 Abs. 1 S. 2 EUAHiG, dass das Gesetz auf jede Art von Steuern, also auf alle Steuern anzuwenden ist, "die von einem oder für einen Mitgliedstaat" oder dessen Gebietskörperschaften oder anderen "Gebiets- und Verwaltungseinheiten einschließlich der örtlichen Behörden" erhoben werden. Die Amtshilferichtlinie 2011/16/EU spricht von "lokalen Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 8 Umfang der auszutauschenden Daten (Abs. 7)

Rz. 10 In Übereinstimmung mit Art. 8a Abs. 6 der Richtlinie listet § 7 Abs. 7 S. 1 EUAHiG die Informationen im Einzelnen auf, die das BZSt gem. § 7 Abs. 3 und 4 EUAHiG an die anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Ab dem 1.1.2018 erfolgt die Übermittlung nicht mehr nur an die Mitgliedstaaten, sondern an das bis dahin von der Kommission einzurichtende Zentralverzeichnis der Mit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.2.3 Harmonisierte Verbrauchsteuern (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 8 Die harmonisierten Verbrauchsteuern sollen wegen der für sie bestehenden Sonderregelungen nicht in den Anwendungsbereich des EUAHiG fallen. Die Ausnahmeregelung des Abs. 2 Nr. 3 zählt die hier gemeinten Verbrauchsteuern nicht einzeln auf, sondern umschreibt sie durch Nennung der Richtlinienregelungen, aus denen sie sich ergeben. Bei einer Veränderung, insbesondere Erwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.7 Grenzüberschreitende Transaktion i. S. d. Abs. 3 (Abs. 7)

Rz. 8 Abs. 7 unterscheidet, wie Art 3 Nr. 16 der Richtlinie 2011/16/EU, zwischen grenzüberschreitenden Transaktionen nach Abs. 3 und Abs. 4. Während bereits die Definition des grenzüberschreitenden Vorbescheids nach Abs. 3 weiter gefasst ist als diejenige der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung nach Abs. 4, so gilt dies auch für die korrelierende Begriffs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4.2 Nichtausschöpfung eigener Ermittlungsmöglichkeiten (Abs. 3 Nr. 2)

Rz. 6 Hat der ersuchende Mitgliedstaat die üblichen eigenen Informationsquellen nicht ausgeschöpft, die ihm zur Erlangung der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, so ist die Erteilung einer Antwort unzulässig, es sei denn, die Erreichung des Zieles des EUAHiG auf zutreffende Besteuerung würde gefährdet. Der Ablehnungsgrund des Abs. 3 Nr. 2 EUAHiG ist aus Art. 17 Abs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Information an Drittstaat (Abs. 2)

Rz. 4 § 18 Abs. 2 EUAHiG nennt die Voraussetzungen, unter denen "die im Einklang mit diesem Gesetz" erlangten Informationen an einen Drittstaat weitergegeben werden dürfen. Es handelt sich also um Informationen aus dem Informationsaustausch unter den EU-Mitgliedstaaten. Im Einklang mit dem EUAHiG sind alle Informationen erhalten, die vor allem aufgrund von Amtshilfeersuchen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich zum einen mit der Weitergabe von Informationen, die Deutschland von einem Drittstaat erhalten hat, an andere Mitgliedstaaten.[1] Zum anderen regelt sie die Weitergabe von Informationen, die das deutsche zentrale Verbindungsbüro von einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, an einen Drittstaat.[2] Diese Regelungen gehen über den eigentlichen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2 Zentrales Verbindungsbüro (Abs. 2)

Rz. 4 In Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 bzw. Art. 2 Nr. 3 der Amtshilferichtlinie ist für jeden Mitgliedstaat die Einrichtung eines zentralen Verbindungsbüros vorgeschrieben. Als deutsches zentrales Verbindungsbüro wird für die Fälle des § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG das BZSt benannt. Das BMF kann nach Abs. 2 S. 2 der Vorschrift durch Schreiben weitere Verbindungsstellen i. S. des Art. 4 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Verpflichtung zur systematischen Übermittlung von Finanzkonten (Abs. 2)

Rz. 5 § 7 Abs. 2 und 3 EUAHiG wurden zunächst eingeführt durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze.[1] Der damit in Kraft getretene § 7 Abs. 3 EUAHiG seinerseits wurde bereits nach kurzer Zeit ersetzt durch die Absätze 3 bis 14, die durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Am...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 5 Verpflichtung zur systematischen Übermittlung von grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabzusagen über Verrechnungspreise in der Übergangszeit (Abs. 4)

Rz. 7 Die Regelung in § 7 Abs. 4 EUAHiG betrifft ausschließlich die Übermittlung von Altfällen. Gemeint sind damit solche grenzüberschreitenden Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die in der Zeit zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2016 erteilt, getroffen, geändert oder erneuert wurden. Innerhalb dieser Gruppe erfolgt eine weitere Diff...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3.1 Vermutliche Steuerverkürzung (Nr. 1)

Rz. 6 Liegen bei einer Finanzbehörde Gründe für die Vermutung vor, dass in einem anderen EU-Staat eine nicht unerhebliche Steuerverkürzung vorliegt, so ist der andere Mitgliedstaat zu informieren. Die Gründe müssen sich nicht auf eine Steuerverkürzung einer inländischen Person beziehen. Sie können auf Informationen der Finanzbehörde über Vorgänge und Abläufe beruhen, aus den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016[1] wurden in § 20 EUAHiG Vorgaben zur jährlichen Übermittlung von statistischen Daten an die Kommission zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs nach den Art. 8 und 8a der Amtshilferichtlinie getroffen. Neu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4.3 Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses (Abs. 3 Nr. 3)

Rz. 7 § 4 Abs. 3 Nr. 3 EUAHiG setzt Art. 17 Abs. 4 1. Halbsatz der Amtshilferichtlinie um. Würde durch die Beantwortung des eingehenden Ersuchens ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgegeben, so ist die Beantwortung eines eingehenden Auskunftsersuchens abzulehnen. In Abweichung von dem vorher geltenden § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGAmtshG und von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.4 Grenzüberschreitende Vorabverständigung (Abs. 4)

Rz. 5 Die Definition der grenzüberschreitenden Vorabverständigung entspricht derjenigen in Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie 2011/16/EU. Mit der inhaltsgleichen Übernahme der Begrifflichkeiten aus der Richtlinie in das nationale Recht soll eine nationale Abweichung vermieden werden.[1] Erfasst sind demnach nur im Vorwege getroffene Vereinbarungen, Mitteilungen oder vergleichbare ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Übergangsvorschriften in § 21 EUAHiG waren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016[1] in § 20 EUAHiG geregelt. Der bisherige S. 1 von § 20 EUAHiG ist nunmehr § 21 Abs. 1 EUAHiG, der bisherige S. 2 wurde zu § 21 Abs. 2 EUAHiG. Die Abs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 6 Mitteilung von Mängeln (Abs. 5)

Rz. 5 Weist das Ersuchen eines Mitgliedstaates Mängel irgendeiner Art auf, ohne deren Beseitigung eine Beantwortung nicht möglich ist, soll zur Gewährleistung eines raschen und effizienten Auskunftsverkehrs eine möglichst schnelle Beseitigung der Mängel dienen. Hierzu sieht § 5 Abs. 5 EUAHiG zunächst vor, dass das zentrale Verbindungsbüro den anderen Mitgliedstaat rasch, näm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.6 Verrechnungspreise (Abs. 6)

Rz. 7 Eine allgemeine Definition für den Begriff des Verrechnungspreises besteht nicht. Daher folgt Abs. 6 der Definition aus Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie 2011/16/EU für Zwecke des EUAHiG. Unbeschadet der Wertschöpfungskette ist der Verrechnungspreis danach der Preis, zu dem ein Unternehmen materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter auf ein verbundenes Unternehmen überträ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.8 Grenzüberschreitende Transaktion i. S. d. Abs. 4 (Abs. 8)

Rz. 9 Die Definition in Abs. 8, die sich an Art. 3 Nr. 16 S. 2 der Richtlinie 2011/16/EU orientiert, setzt für eine grenzüberschreitende Transaktion gemäß Abs. 4 eine oder mehrere Transaktionen verbundener Unternehmen voraus, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten ansässig sind, bzw. in mindestens zwei Mitgliedstaaten steuerliche Auswirkungen haben. Für die Definition der Be...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Verwendungszweck für Informationen (Abs. 2)

Rz. 4 § 19 Abs. 2 EUAHiG bestimmt, für welche Zwecke die Informationen verwendet werden dürfen, die im Rahmen des EUAHiG von anderen Mitgliedstaaten übermittelt worden sind. Hauptverwendungszweck ist die Verwendung zur zutreffenden Festsetzung und Erhebung aller Steuern, die unter § 1 EUAHiG fallen.[1] Die Durchsetzung der zutreffenden Steuern ist der wesentlichste Zweck des...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie die gleichzeitige – also simultane – Prüfung durch deutsche und ausländische Finanzbehörden jeweils im eigenen Land.[1] Dies ist eine besondere Form des Informationsaustausches, die gerade im Zusammenhang mit einer genaueren Überprüfung von Steuerfällen stattfindet. Dabei kann es sich um die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 6 Ausnahme von der vorherigen Anhörung (Abs. 5)

Rz. 8 § 117 Abs. 4 S. 3 AO sah bisher eine unbeschränkte Anhörungspflicht vor der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen im zwischenstaatlichen Amtshilfeverkehr im Bereich der Steuern vor, die von Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Der inländische Beteiligte ist grundsätzlich vorher anzuhören. Durch eine Änderung des § 117 Abs. 4 S. 3 AO gleichzeitig mit der Schaffun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 11 Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

Rz. 1 Diese Vorschrift setzt Art. 11 der Amtshilferichtlinie um. Wie § 10 EUAHiG die Anwesenheit und Teilnahme ausländischer Bediensteter an den Ermittlungen deutscher Finanzbehörden geregelt hat, sieht § 11 EUAHiG die Anwesenheit deutscher Bediensteter in anderen Mitgliedstaaten vor. Auch dieses setzt seit dem 1.1.2023 keine Vereinbarung zwischen dem deutschen zentralen Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Automatische Übermittlung im Einzelnen (Abs. 1)

Rz. 2 Nach § 7 Abs. 1 EUAHiG werden bestimmte Informationen automatisch übermittelt, die über Personen vorhanden sind, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind. Die Übermittlung beschränkt sich also auf solche Personen[1], die im Empfängermitgliedstaat der Information ansässig sind. Dies ist bei natürlichen Personen der Wohnsitz, bei den anderen Personen der Sitz oder de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3.3 Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und Verordnung (EU) Nr. 79/2012

Rz. 80 Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 regelt in ihrem Kapitel XII[1] mit Art. 48: Geht bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, ein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Art. 5 der RL 2008/9/EG ein und findet Art. 18 der RL 2008/9/EG keine Anwendung, so leitet sie den Antrag innerhalb von 15 Kalendertagen nach dessen E...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.5 Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet

Rz. 519 Durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz[1] wurde mWv 1.1.1993 § 1 Abs. 2a UStG eingeführt, da eine territoriale Begriffsbestimmung für den Europäischen Binnenmarkt notwendig war. Durch Einführung der damals als Übergangsregelung ausgestalteten Vorschriften zur Umsetzung des Bestimmungslandprinzips bei Warenlieferungen im Binnenmarkt war eine systematische Trennung d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 EU-rechtliche Grundlage, fehlende Harmonisierung der Besteuerung von Personenbeförderungen

Rz. 7 Nach Art. 393 Abs. 2 MwStSystRL soll im Rahmen der endgültigen Regelung die Personenbeförderung für innerhalb der Gemeinschaft zurückgelegte Strecken im Ausgangsland besteuert werden. Die EU-Kommission hatte am 5.11.1992 hierfür einen entsprechenden Richtlinienvorschlag[1] vorgelegt und diesen am 7.9.1994 geändert.[2] Die Beratungen führten jedoch zu keinem Ergebnis. D...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.1 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs in anderen EU-Mitgliedstaaten

Rz. 202 Da das Vorsteuervergütungsverfahren durch die EU-rechtlichen Regelungen weitestgehend harmonisiert ist, ähneln zumindest die formellen Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens in anderen Mitgliedstaaten denen des deutschen Verfahrens. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch darin, dass bestimmte Arten von Vorsteuern nicht in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen ge...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Vorsteuervergütungsverfahren für EU-Unternehmer

2.1 Vergütungsberechtigte Unternehmer 2.1.1 Ansässigkeit im Ausland Rz. 88 Für die Anwendung der RL 2008/9/EG reicht es aus, wenn der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des antragstellenden Unternehmers im Ausland (nicht im Erstattungsstaat) liegt. Ob daneben noch ein Wohnsitz im Erstattungsstaat besteht, ist in einem solchen Fall irrelevant. Nach der RL 2008/9/EG kommt es fü...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Allgemeines

Rz. 370 Der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs wurde mWv 1.1.1993 durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz[1] in das UStG aufgenommen und ist seitdem nicht geändert worden. Über die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG wird systematisch geregelt, dass der über die weiteren Vorschriften des UStG definierte innergemeinschaftliche Erwerb auch der USt unterlieg...mehr