Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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§ 2 Deutsches International... / 5. Entscheidungen über die elterliche Sorge

Rz. 329 Für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Verteilung der elterlichen Sorge gilt vorrangig die Brüssel IIa-VO, also in allen Fällen, in denen die Entscheidung vom Gericht eines anderen EU-Staates (außer Dänemark) gefällt wurde. Wo die Brüssel IIa-VO nicht gilt (z.B. Türkei), ergibt sich die Anerkennung aus Art. 7 MSA bzw. dem KSÜ. Gilt im Verhältnis zu...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Rz. 323 Die Anerkennung erfolgt hier nach den Regeln in § 108 FamFG. Damit gilt im Wesentlichen das Gleiche wie für den Bereich der güterrechtlichen Entscheidungen. Freilich erscheint es unwahrscheinlich, dass ein ausländisches Gericht überhaupt eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich fällt, da dieser nur in sehr wenigen Rechtsordnungen bekannt ist (vgl. Rdn 294). Zu...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 5. Verhältnis zum Erbstatut

Rz. 237 Im Erbfall geht die güterrechtliche Auseinandersetzung der erbrechtlichen Nachlassteilung grundsätzlich voran. Qualifikationsprobleme ergeben sich dann, wenn die Eheleute güterrechtliche Verfügungen getroffen haben, die letztlich eine vertragsmäßige Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten bewirken sollen (vgl. die clause d’attribution intégrale nach Art. 1524 ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Konsularische Eheschließung Deutscher im Ausland

Rz. 137 Eine Sonderform der Eheschließung war die konsularische Eheschließung. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KonsG konnte der deutsche Konsul in bestimmten Konsularbezirken die Eheschließung vornehmen, wenn mindestens einer der Nupturienten Deutscher und keiner von ihnen Angehöriger des Empfangsstaates ist. Diese Vorschrift wurde allerdings zum 1.1.2009 durch das Personenstandsrefor...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 6. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Rz. 413 Auf dem Bereich der Abstammung ergibt sich keine vorrangige verfahrensrechtliche Vorschrift in internationalen Abkommen oder auf EU-Ebene. Demgemäß kommt es ausschließlich auf die Zuständigkeitsregeln des autonomen Zivilverfahrensrechts an. Aus § 100 FamFG ergibt sich hier die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte dann, wenn entweder das Kind, die Mutte...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Vorrangige Abkommen

Rz. 267 Als vorrangiges Abkommen ist auch im Scheidungsrecht das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen von 1929 zu beachten.[348] Soweit beide Eheleute ausschließlich iranische Staatsangehörige sind, ist gem. Art. 8 Abs. 3 des Abkommens ausschließlich iranisches Recht anzuwenden.[349] Insbesondere entfallen die Rechtswahlmöglichkeiten aus Art. 14 Abs. 2, 3 und 15 Abs. 2 E...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Zuständigkeit nach dem autonomen Recht

Rz. 252 § 98 FamFG eröffnet eine sehr weitgehende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die u.U. sogar über die nach der Brüssel IIa-VO gewährte Zuständigkeit hinausgehen kann. So genügt es – anders als in der Brüssel IIa-VO –, dass nur einer der Eheleute Deutscher ist oder bei Eheschließung war (§ 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Ebenso genügt der gewöhnliche Aufentha...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Begründung der Lebenspartnerschaft

Rz. 347 Die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft unterliegen dem Partnerschaftsstatut. Daher können insbesondere auch solche Personen eine Lebenspartnerschaft begründen, deren Heimatrecht keine eingetragene Lebenspartnerschaft kennt. Vorfragen, wie z.B. das Nichtbestehen einer Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person, deren wirksame Auflö...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Zuständigkeit für die Durchführung des Versorgungsausgleichs

Rz. 256 Eine internationale oder europäische Norm über die internationale gerichtliche Zuständigkeit für den Versorgungsausgleich gibt es nicht. Insbesondere findet die EUGüVO gem. Art. 1 Abs. 2 lit. f EUGüVO auf den Versorgungsausgleich und vergleichbare Rechtsinstitute keine Anwendung. Daher ergibt sich die internationale Zuständigkeit für die Durchführung des Versorgungsa...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Partnerschaftsname

Rz. 349 Der Name unterliegt nicht dem Partnerschaftsstatut, sondern bleibt wie im internationalen Eherecht Gegenstand des eigenständigen Namensstatuts. Für den Namen gilt daher weiterhin das Heimatrecht des jeweiligen Partners (Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Daher kann in einer deutsch-ausländischen Lebenspartnerschaft dann, wenn das Heimatrecht des ausländischen Partners keine Lebe...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Internationale Abkommen

Rz. 196 Derzeit einziges für Deutschland einschlägiges Abkommen ist das deutsch-persische Niederlassungsabkommen (siehe Rdn 13). Aus dessen Art. 8 Abs. 3 ergibt sich die Geltung iranischen Rechts, wenn beide Eheleute die iranische Staatsangehörigkeit besitzen und keiner von ihnen zugleich Deutscher oder Flüchtling i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention ist. Die Verordnung währt...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 5. Zuständigkeit für Entscheidungen über die elterliche Sorge

Rz. 265 Für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung ergibt sich die Zuständigkeit vorrangig aus der Brüssel IIa-VO. Zuständig sind danach die Gerichte des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wo die Brüssel IIa-VO nicht einschlägig ist (Restzuständigkeit gem. Art. 14 Abs. 1 Brüssel IIa-VO), kommt das KSÜ bzw. (im Verhältnis zu den verbliebene...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Anerkennungsfeststellung

Rz. 422 Die Anerkennung im Ausland vorgenommener Adoptionen wird mit Wirkung vom 1.6.2020 an neu geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG wird dabei wie folgt unterschieden:mehr

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§ 2 Deutsches International... / 9. Versorgungsausgleich

Rz. 363 Lange Zeit wäre ein nach ausländischem Partnerschaftsstatut angeordneter Versorgungsausgleich Opfer der Kappungsgrenze geworden. Seit 2005 ordnet § 20 LPartG diesen nun selber im deutschen Partnerschaftsrecht an. Zugleich ist eine (unabhängig davon erforderliche) kollisionsrechtliche Regelung in Art. 17b Abs. 1 S. 3 f. EGBGB nachgeholt worden. Diese Regelung verweist...mehr

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§ 2 Deutsches International... / d) Anwendung deutschen Rechts auf Antrag

Rz. 295 Kann kein Versorgungsausgleich erfolgen, weil entweder ausländisches Recht anwendbar wäre oder die Heimatrechtsklausel aber seine Durchführung wieder ausschließt, so kann dennoch der Versorgungsausgleich gem. Art. 17 Abs. 4 S. 2 EGBGB ausnahmsweise erfolgen, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander (kumulativ) erfüllt sind:mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Sorgerechtssachen

Rz. 418 Was die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Bezug auf die elterliche Sorge aus anderen Staaten der EU (außer Dänemark) angeht, so gilt für Deutschland die Brüssel IIa-VO[500] und – soweit es um Entscheidungen aus Staaten geht, die das KSÜ ratifiziert haben, der EU (ausgenommen Dänemark) aber nicht angehören – das KSÜ. Für die Wiederherstellung der elt...mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Wirkungen einer ausländischen schwachen Adoption

Rz. 424 Hat die Adoption nach dem Recht, nach dem sie im Ausland vorgenommen wurde, die Beziehungen zur leiblichen Familie bestehen lassen (schwache Adoption), so hat die Adoption selbst dann nur diese schwachen Wirkungen im Inland, wenn sie nach dem aus deutscher Sicht einschlägigen Adoptionsstatut als eine Volladoption hätte ausgesprochen werden müssen. In diesem Fall muss...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 5. Scheidungsunterhalt

Rz. 298 Die in den einzelnen Ländern unterschiedlichen Lebenshaltungskosten werden grundsätzlich nicht auf kollisionsrechtlicher Basis berücksichtigt, sondern auf sachrechtlicher Ebene bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit und des Unterhaltsbedarfs länderspezifisch eingerechnet.[383] Rz. 299 Für die Bestimmung des Scheidungsunterhalts gelten die Art. 3 und 5 HUntProt (vgl...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Übergangsregelung für vor dem 1.9.1986 geschlossene Ehen

Rz. 216 Durch Urteil, bekanntgemacht am 9.4.1983, hatte das BVerfG festgestellt, dass die Anknüpfung des Güterstatuts an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes in Art. 15 EGBGB a.F. gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstößt und daher für ab dem 1.4.1953 geschlossene Ehen unwirksam war. Der Gesetzgeber hat in der IPR-Reform 1986 eine hochkomplexe Übergangsnorm geschaffen, die – ihrersei...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Vor dem 1.4.1953 geschlossene Ehen (Uralt-Ehen)

Rz. 217 Für vor dem 1.4.1953 geschlossene Ehen gilt über Art. 15 EGBGB a.F., Art. 220 Abs. 3 S. 6 EGBGB weiterhin das Heimatrecht des Ehemannes bei Eheschließung. Gemäß Art. 117 GG gilt für diese Fälle Art. 3 Abs. 2 GG noch nicht. Es ist aber ab dem 9.4.1983 eine Rechtswahl gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB n.F. zulässig.mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Eheschließung im Ausland

Rz. 125 Für die Formwirksamkeit der Eheschließung im Ausland gelten die allgemeinen Formvorschriften. Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist daher die Einhaltung der Formerfordernisse des Ortsrechts (lex loci celebrationis), also des Eheschließungsortes, ausreichend. Beispiel: "Heiraten" zwei ausgelassene Deutsche auf einem Betriebsausflug in Las Vegas in einer der dort zahlreich ein...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Scheidungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Rz. 306 Gemäß Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO sind in einem anderen Mitgliedstaat der EU ergangene Scheidungsurteile in jedem anderen Mitgliedstaat ohne Weiteres anzuerkennen, soweit nicht einer der Gründe für die Nichtanerkennung in Art. 22 lit. a–d Brüssel IIa-VO vorliegt. Dies gilt auch für die Trennung von Tisch und Bett unter Aufrechterhaltung des Ehebandes. Scheidungen a...mehr

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§ 2 Deutsches International... / V. Unterhalt

Rz. 386 Das auf gesetzliche Unterhaltsansprüche anwendbare Recht ergibt sich aus dem HUntProt. Ob dieses aber auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden ist, ist umstritten. Das Abkommen regelt gem. Art. 1 Abs. 1 HUntProt den Unterhalt aus "Familie, Verwandtschaft, Ehe und Schwägerschaft". Schon beim Vorgängerabkommen, dem Haager Unterhaltsabkommen 1...mehr

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§ 2 Deutsches International... / bb) Anerkennung nach bilateralen Abkommen

Rz. 314 Bei der Anerkennung sind grundsätzlich bilaterale Abkommen über die Anerkennung vorrangig zu beachten. Die meisten dieser Abkommen bestehen zu EU-Mitgliedstaaten und sind daher zwischenzeitlich durch die Brüssel IIa-VO überlagert worden.[397] Anderes gilt allein für das Abkommen mit der Schweiz vom 2.11.1929[398] und mit Tunesien vom 19.7.1966.[399] Freilich geht die...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Entscheidungen über die güterrechtlichen Folgen der Scheidung

Rz. 321 Art. 36 ff. EUGüVO (siehe Rdn 10, 199) sehen die gegenseitige Anerkennung von nach dem 29.1.2019 in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung ergangenen Entscheidungen mit güterrechtlichem Gegenstand vor. Das gilt dann auch für Klagen, die gem. Art. 69 Abs. 3 EUGüVO unter Zugrundelegung des vor Anwendbarkeit geltenden nationalen IPR entschieden wurden. Vor ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / dd) Anerkennung einer durch eine Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Scheidung

Rz. 317 In einer zunehmenden Zahl von Ländern (traditionell schon Japan,[405] China und Korea, seit längerem Russland, neuerdings auch Dänemark) wird die Vornahme unstreitiger Scheidungen staatlichen Verwaltungsbehörden übertragen, die nach Prüfung bestimmter (formaler) Voraussetzungen die Scheidung aussprechen bzw. registrieren (so z.B. bei Scheidung durch Akt einer Verwalt...mehr

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§ 2 Deutsches International... / cc) Verweisung auf das Ehewirkungsstatut

Rz. 397 Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB kann die Abstammung schließlich auch nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen der Ehe der verheirateten Mutter bei der Geburt unterlagen. Hierbei handelt es sich um eine auf den Zeitpunkt der Geburt fixierte Anknüpfung. Grund für diese Fixierung ist wohl nicht so sehr die Vermeidung des Statutenwechsels als die Mög...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung

Rz. 403 Die Zustimmung des Kindes, seiner Mutter und anderer Personen zu einer Anerkennung oder Abstammungserklärung unterliegt kumulativ zum Abstammungsstatut dem Heimatrecht des Kindes. Sich aus diesem Recht ggf. ergebende zusätzliche Zustimmungserfordernisse sind also ebenfalls zu beachten. Das Gleiche gilt für eine nach dem Abstammungsstatut erfolgende Legitimation – auc...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Unterhaltsentscheidungen

Rz. 324 Aufgrund der Vielzahl von internationalen Übereinkommen und Regeln auf dem Gebiet der Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts ist vorrangig zu prüfen, welche Rechtsgrundlage im Verhältnis zu dem ausländischen Staat gilt, aus dem die Unterhaltsentscheidung stammt: Rz. 325 a) Entscheidungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, der durch das...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 7. Erbrecht

Rz. 357 Für die Erbfolge gilt das nach der EuErbVO bestimmte Recht. Kennt dieses keine eingetragene Lebenspartnerschaft oder nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit schwachen Wirkungen (wie z.B. den PACS nach französischem Recht), so kommt kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht des eingetragenen Lebenspartners in Betracht. Allenfalls könnte man daran denken, ein ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / I. Rechtsvergleichender Überblick

Rz. 249 Nachdem auch in Irland die Scheidung zugelassen worden ist, ist mittlerweile in nahezu allen europäischen Staaten (ausgenommen nur noch Malta und Vatikanstaat) die Scheidung anerkannt.[334] Allerdings bestehen noch erhebliche Differenzen in den Voraussetzungen für die Scheidung (in Irland beträgt die Trennungszeit fünf Jahre, vielfach existiert die Verschuldensscheid...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Allgemeine Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 348 Dem Partnerschaftsstatut unterliegen zunächst die allgemeinen Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Hier gilt für die Qualifikation Vergleichbares wie zu Art. 14 EGBGB (siehe Rdn 150). Ausgenommen sind jedoch – wie bei der Ehe – der Partnerschaftsname (siehe Rdn 349) sowie die Nutzung der Partnerschaftswohnung etc., wofür gem. Art. 17b Abs. 2 S. 1 EGBGB be...mehr

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§ 2 Deutsches International... / I. Rechtsvergleichender Überblick

Rz. 330 Während lange Zeit die Ehe die einzige rechtlich anerkannte gleichberechtigte Verbindung mit familienrechtlichen Wirkungen war, entwickeln sich seit einigen Jahren auf diesem Gebiet zahlreiche juristische Alternativangebote. Grob kann man diese aktuell wie folgt einordnen:mehr

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§ 2 Deutsches International... / V. Ausländische Lebenspartnerschaften im deutschen Sachrecht (Substitution)

Rz. 346 Gilt für die Beteiligten ein ausländisches Partnerschaftsstatut, unterliegt die in Anspruch genommene Rechtsfolge (Unterhaltsanspruch, Erbrecht) aber deutschem Recht, so stellt sich die Frage, inwieweit die ausländische Beziehung eine "Lebenspartnerschaft" i.S.d. deutschen Rechts darstellt. Dies ist vor allem dann fraglich, wenn die ausländische Regelung nicht – wie ...mehr

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Griechenland / 2. Vereinbarungen des Art. 1441 Abs. 3 ZGB

Rz. 98 Wie schon erwähnt, werden diese Vereinbarungen im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung zwischen den Ehegatten getroffen. Sie regeln das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder und den Umgang mit ihnen. Der Vertrag ist schriftlich vorzulegen und wird vom Gericht bestätigt. Er gilt, bis eine gerichtliche Entscheidung nach Art. 1513 ZGB ergeht. Dagegen werden solche Verei...mehr

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Vorwort

Die nunmehr 4. Auflage des Handbuchs steht ganz im Zeichen der neuen Europäischen Güterrechtsverordnungen (EUGüVO und EUPartVO), die am 29.1.2019 in Kraft getreten sind. Der Einleitende Teil des Buches enthält eine Einführung über die Verordnungen. Über die Anwendung der Güterrechtsverordnungen in den einzelnen Staaten berichten die jeweiligen Länderbeiträge. Die Neuauflage w...mehr

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Russland / Literaturtipps

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Belgien / Literaturtipps

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Österreich / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 136 Die internationale Zuständigkeit in Ehesachen ist für Österreich und alle anderen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark durch die Brüssel IIa-VO (EUEheVO 2003)[210] einheitlich geregelt. Sie ist unmittelbar anwendbar und verdrängt nationales Zuständigkeitsrecht, soweit die Art. 3 ff. der Verordnung selbst nichts anderes vorsehen. Es kommt nicht darauf an, ...mehr

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Griechenland / a) Anspruch auf Zugewinnausgleich

Rz. 62 Art. 1400–1402 und 1397 ZGB regeln den gesetzlichen Güterstand des griechischen Eherechts (Gütertrennung mit Anspruch auf Teilnahme am Zugewinn). Art. 1400 ZGB sieht Folgendes vor: "Wenn die Ehe aufgelöst wird oder nichtig ist und sich das Vermögen eines der beiden Ehegatten seit der Eheschließung vermehrt hat, so kann der andere Ehegatte, wenn er zu dieser Zunahme de...mehr

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Dänemark / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 142 Die gemeinsame Personensorge der Eltern (siehe Rdn 55) setzt sich nach einer Scheidung fort, es sei denn, sie haben vereinbart, dass einem von ihnen das alleinige Personensorgerecht zustehen soll (§ 8 i.V.m. § 10 FAL[101]). Rz. 143 Haben die Eltern ein alleiniges Personensorgerecht vereinbart, muss diese Vereinbarung, um Gültigkeit zu erlangen, der Agentur für Familie...mehr

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Türkei / Literaturtipps

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Polen / Literaturtipps

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Ukraine / Literaturtipps

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Österreich / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 144 Die Brüssel IIa-VO verdrängt in ihrem Anwendungsbereich des Art. 21 die nationalen Anerkennungsvorschriften (§ 100 AußStrG).[225] Rz. 145 Soweit nicht völkerrechtliche Abkommen oder die Brüssel IIa-VO zur Anwendung kommen (§ 100 AußStrG), richtet sich die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe nach §§ 97–99 AußStrG. Nach § 97 Abs. 1 AußStr...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / Literaturtipps

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Deutschland / 4. Rechtsfolgen von Verstößen

Rz. 7 Fehlt es an einer der vorgenannten Voraussetzungen, treten abhängig von der Schwere des Verstoßes unterschiedliche Rechtsfolgen ein: Um eine Nichtehe handelt es sich, wenn die Mitwirkung des Standesbeamten oder die Ehewillenserklärung eines Partners fehlt.[9] Bei der Nichtehe entstehen keinerlei Ehewirkungen. Hierauf kann sich jeder berufen, ohne dass es eines gerichtl...mehr

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Bulgarien / 2. Ehefähigkeit

Rz. 2 Die Ehemündigkeit beginnt bei Frauen und Männern einheitlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Eine Ausnahme sieht Art. 6 Abs. 2 S. 1 FamKodex bei Jugendlichen über 16 Jahren vor. Erforderlich ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die beabsichtigte Eheschließung.[1] Zuständig für die Erteilung der Genehmigung zu einer solchen Ehe ist das Rayongericht an der ...mehr

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Griechenland / 1. Güterstände im Allgemeinen

Rz. 21 Das ZGB sieht als gesetzlichen Güterstand die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich nach Auflösung der Ehe vor (Art. 1397 i.V.m. Art. 1400 ZGB; zum Zugewinnausgleich siehe im Einzelnen Rdn 21 ff.).[43] Die Ehegatten können jedoch vor[44] oder während der Ehe auch das System der Gütergemeinschaft wählen (Art. 1403 ZGB). Die Modelle dürfen auch kombiniert werden, so dass ...mehr

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Spanien / Literaturtipps

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