Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / VI. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 222 Die Wirkungen einer Ehescheidung sind nach dem Ehewirkungsstatut (Rdn 76 ff.) im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen (§ 20 i.V.m. § 18 IPRG). Als Scheidungszeitpunkt gilt der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz.[342] Zu beachten ist allerdings, dass etliche Scheidungsfolgen gesondert anzuknüpfen sind, wie namensrechtliche Folgen nach ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / 3. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 238 Die internationale Zuständigkeit bei der elterlichen Verantwortung, somit auch bei der Obsorge, richtet sich primär nach der Brüssel IIa-VO (Art. 8 ff. i.V.m. Art. 2 Nr. 7 Brüssel IIa-VO). Rz. 239 Die Brüssel IIa-VO verdrängt hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit das KSÜ,[367] wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU (außer D...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 135 Im Zusammenhang mit einem Getrenntleben oder einer Scheidung wird festgelegt, inwieweit einem der Ehegatten die Pflicht auferlegt werden soll, Unterhaltsbeiträge an den anderen zu entrichten (§ 49 ÆL). Falls die Ehegatten selbst keine entsprechende Vereinbarung treffen, entscheidet die Agentur für Familienrecht bzw. das Familiengericht auf Antrag hin über die Frage e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / 2. Weitere vermögensrechtliche Folgen

Rz. 71 Nach der Ehescheidung wird die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten (Art. 256 ZGB) nicht mehr gehemmt. Die Verjährung tritt jedoch in diesem Fall nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem das Scheidungsurteil unwiderruflich wurde, ein (Art. 257 ZGB). Rz. 72 Die Milderung des Maßstabes der gegenseitigen Haftung der Ehegatten bei der Erfüllung ihrer sich aus de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / III. Kollisionsrecht der Eheschließung

Rz. 16 Es ist zwischen der Form der Eheschließung und den materiellen Eheschließungsvoraussetzungen zu unterscheiden. Rz. 17 In welcher Form eine Eheschließung zu erfolgen hat, um für den österreichischen Rechtsbereich wirksam zu sein, richtet sich nach § 16 IPRG, der zwischen einer Trauung im Inland (Abs. 1) und einer Eheschließung im Ausland (Abs. 2) unterscheidet. Unter Fo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechische Republik / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / I. Kollisionsrechtlicher Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Rz. 369 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im deutschen Recht sowohl im materiellen Recht wie auch im IPR nicht gesetzlich geregelt. Dennoch gilt auch hier: Das EGBGB mag Lücken haben, das IPR jedoch nicht.[446] Daher sind auch für die Behandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Kollisionsnormen zu bilden. Umstritten ist allein, zu welchen der bestehenden anderen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / VII. Internationales Verfahrensrecht in Lebenspartnerschaftssachen

Rz. 364 Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen unterfallen nicht dem Begriff der "Ehe" i.S.v. Art. 1 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO, so dass insoweit ausschließlich das autonome IZPR zur Anwendung gelangt.[444] Rz. 365 Aus § 103 Abs. 1 FamFG ergibt sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn entweder ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / III. Zustandekommen der Lebensgemeinschaft

Rz. 376 Die Anforderungen an das Zustandekommen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind in den Rechten der Staaten, die der Lebensgemeinschaft besondere familienrechtliche Wirkungen zuweisen, sehr unterschiedlich. So werden in einigen lateinamerikanischen Staaten fünf Jahre Zusammenleben verlangt,[458] in Kroatien geht die Rspr. von drei Jahren aus, in manchen Ländern w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / b) Nach dem 31.3.1953 und vor dem 9.4.1983 geschlossene Ehen

Rz. 218 Hier ist wie folgt zu unterscheiden: Hatten die Eheleute bei Eheschließung eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das damalige gemeinsame Heimatrecht als Güterstatut. Für die Zeit nach dem 8.4.1983 ergeben sich ferner die Rechtswahlmöglichkeiten aus Art. 15 Abs. 2 EGBGB. Rz. 219 Hatten die Eheleute bei Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 1. Objektive Anknüpfung des Güterstatuts nach Art. 15 EGBGB

Rz. 203 Für alle nach dem 8.4.1983 und vor dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen gilt gem. Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB weiterhin Art. 15 EGBGB a.F. Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. verweist für die Bestimmung des Güterstatuts auf das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe geltende Recht. Dabei fallen wegen der Fixierung auf den Beginn der Ehe logischerweise...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / cc) Anerkennungsvoraussetzungen nach autonomem Recht

Rz. 315 § 108 FamFG geht davon aus, dass die ausländische Entscheidung im Inland grundsätzlich anzuerkennen ist und nur unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung verweigert werden darf. Diese Ablehnungsgründe lauten wie folgt:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / c) Anerkennung von Privatscheidungen

Rz. 318 Eine Privatscheidung im Inland ist wegen Art. 17 Abs. 3 EGBGB (Scheidungsmonopol der deutschen Gerichte) stets unwirksam, auch wenn ausschließlich ausländische Eheleute beteiligt sind und das Scheidungsstatut keine gerichtliche Mitwirkung bei der Scheidung kennt. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligten die Erklärungen in einem inländischen Konsulat ihres Heimatstaa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 2. Feststellung der Ehelichkeit

Rz. 401 Schwierigkeiten ergeben sich, wenn eine ausländische Rechtsordnung weiterhin zwischen ehelichen und nichtehelichen Abkömmlingen differenziert. Da das deutsche Kollisionsrecht für seit dem 1.7.1998 geborene Kinder keine Kollisionsnorm für die Feststellung der ehelichen Abstammung enthält,[484] besteht für diese Fälle eine kollisionsrechtliche Regelungslücke. Insbesond...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / IV. Auswirkungen von Mängeln der Eheschließung

Rz. 138 Nicht nur die materiellen Ehevoraussetzungen ergeben sich aus dem gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB bestimmten Recht, auch die Auswirkungen ihres Fehlens auf die Ehe. Gelten für die Verlobten verschiedene Rechte, so entscheidet das "verletzte Recht" darüber, welche Folgen sich aus dem Verstoß ergeben (also z.B. ipso iure-Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, gerichtliche Aufhebbarkei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 1. Objektive Bestimmung des allgemeinen Ehewirkungsstatuts

Rz. 150 Das auf die allgemeinen Ehewirkungen anwendbare Recht bestimmt Art. 14 EGBGB. Eine vorrangige Abkommensvorschrift ergibt sich hier allein aus Art. 8 Abs. 3 des deutsch-persischen Niederlassungsabkommens (siehe Rdn 14). Praktische Auswirkungen ergeben sich hieraus allerdings nicht, da das Abkommen auf das Heimatrecht verweist und nach allgemeiner Ansicht nur einschläg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / aa) Anerkennungsverfahren für ausländische Scheidungsurteile

Rz. 308 Nach den allgemeinen Regeln des deutschen internationalen Zivilprozessrechts wirkt ein ausländisches Gestaltungsurteil im Inland ipso iure, soweit es im Urteilsstaat – nach dem dort geltenden Zivilverfahrensrecht – wirksam ist und nicht einer der in § 109 FamFG genannten Versagungsgründe (siehe Rdn 315) gegeben ist. Freilich gilt diese Regel für ausländische Scheidun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 4. Anfechtung der Abstammung

Rz. 405 Würde man die Anfechtung der Abstammung wie die Abstammung selber behandeln, so müsste der Anfechtende, um die Abstammung wirksam anzufechten, diese nach sämtlichen Rechtsordnungen wirksam zustande bringen, die aus dem Strauß der gem. Art. 19 EGBGB anwendbaren Rechte eine Abstammung begründen. Da über die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in eine andere Rechtsor...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / III. Grundlinien der Anknüpfung

Rz. 338 Gemäß Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegen die Begründung wie Auflösung und die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Recht des registerführenden Staates (lex loci celebrationis bzw. lex libri).[424] Diese Verweisung ist ausdrücklich Sachnormverweisung. Gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 2 EGBGB bleiben daher Rück- und Weiterverweisungen entgegen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 3. Möglichkeiten der Rechtswahl

Rz. 162 Nachdem Art. 14 Abs. 2 EGBGB bis zum 29.1.2019 nur in Exotenkombinationen die Rechtswahl zugelassen hat, ist nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB nun für die Fragen des allgemeinen Ehewirkungsrechts in relativ großzügigem Umfang eine Rechtswahl möglich. Die Eheleute können – weitgehend wie für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe – zwischen folgenden Rechtsordnungen wählen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 4. Zuständigkeit für Klagen auf Scheidungsunterhalt

Rz. 258 Die Brüssel IIa-VO erfasst den Scheidungsunterhalt nicht. Art. 1 Abs. 3 lit. e Brüssel IIa-VO bestimmt ausdrücklich, dass Unterhaltspflichten nicht erfasst werden. Diese wurden zunächst durch die Brüssel I-VO geregelt. Seit dem 18.6.2011 ergibt sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Unterhaltssachen aus der EU-UnterhaltsVO. Rz. 259 Die autonomen Bestimm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / a) Bestimmung des Scheidungsstatuts durch Rechtswahl

Rz. 268 Das auf die Scheidung anwendbare Recht bestimmt sich seit dem 21.6.2012 anhand der Regeln in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO).[350] Rz. 269 Das Scheidungsstatut bestimmt sich vorrang...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 2. Die Europäische Güterrechtsverordnung (EUGüVO)

Rz. 198 Am 2.3.2016 hat die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts[264] vorgelegt (" EUGüVO "). Diese wurde vom Rat am 24.6.2016 im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit angenommen und ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 3. Bestimmung des Unterhaltsstatuts durch Rechtswahl

Rz. 188 Gemäß Art. 8 Abs. 1 HUntProt können die berechtigte und die verpflichtete Person eine der folgenden Rechtsordnungen als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen. Ausgeschlossen von der Rechtswahl sind Unterhaltsansprüche einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und eines Erwachsenen, der "aufgrund einer Beeinträchtigung oder d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / b) Anwendung deutschen Rechts von Amts wegen

Rz. 288 Nachdem nunmehr der Versorgungsausgleich durch ein deutsches Gericht nur noch nach deutschem Recht durchgeführt werden kann (sog. Exklusivnorm), stellt sich für den Rechtsanwender nicht mehr die Frage, nach welchem Recht der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, sondern es gilt allein festzustellen, ob deutsches Recht anwendbar ist oder nicht. Ausgangspunkt ist die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 2. Qualifikation der materiellen Voraussetzungen

Rz. 117 Dem Eheschließungsstatut unterliegen die Ehemündigkeit und das Erfordernis von Zustimmungen Dritter, der erforderliche Wille, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen (vgl. § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB), und die Auswirkungen von Willensmängeln wie Irrtum, Täuschung oder Zwang. Desgleichen ergeben sich aus ihm die Ehehindernisse, wie Verwandtschaft, Adoption oder Schw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 2. Dingliche Zuordnung von Sachen, Rechten und Gesellschaftsanteilen

Rz. 231 Die Konkurrenz von Vermögensstatut (hier des Güterstatuts) und Einzelstatut (also des für die einzelnen Rechte maßgeblichen Sachen-, Gesellschafts- oder Schuldstatuts) wirft immer wieder Probleme auf.[311] Dabei ist das grundsätzliche Verhältnis relativ einfach: Der dingliche Erwerb des Rechts durch einen oder auch beide Ehegatten vollzieht sich nach dem Einzelstatut...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / a) Standesamtliche Eheschließung

Rz. 129 Eine Eheschließung kann in Deutschland gem. Art. 13 Abs. 4 EGBGB grundsätzlich nur in der vom deutschen Recht vorgesehenen standesamtlichen Form vorgenommen werden. Die standesamtliche Trauung ist in Deutschland also grundsätzlich zwingend. Mit der zwingenden Ortsform ist auch die Handschuhehe im Inland ausgeschlossen – selbst wenn diese von den Heimatrechten beider ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 5. Sonderregelung für den gesetzlichen Güterstand von Aussiedlern und Spätaussiedlern

Rz. 224 Für Vertriebene i.S.v. §§ 1, 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes,[300] die in einem gesetzlichen Güterstand ausländischen Rechts leben, tritt mit Beginn des vierten Monats, nachdem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland genommen haben, das eheliche Güterrecht des BGB in Kraft (§ 1 Abs. 1, § 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und F...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 4. Schutz des inländischen Rechtsverkehrs bei Verfügungsbeschränkungen

Rz. 234 Gegen sich aus einem ausländischen Güterstatut ergebende Verfügungsbeschränkungen werden gutgläubige Dritte gem. Art. 16 Abs. 1 EGBGB durch die entsprechende Anwendung von § 1412 BGB geschützt, wenn zumindest einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder hier ein Gewerbe betreibt. Die Gutgläubigkeit ist gegeben, wenn der ausländische Güterstan...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 5. Besonderheiten bei Geburt des Kindes vor dem 1.7.1998

Rz. 409 Für vor dem 1.7.1998 geborene Kinder ist nicht Art. 19 EGBGB in der aktuellen Fassung anwendbar, sondern es gelten die Art. 19 und 20 EGBGB in der bis dahin geltenden Fassung (Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB).[493] Gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB a.F. unterlag die eheliche Abstammung eines Kinder dem Recht, das bei Geburt des Kindes nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 4. Regelungsbereich des allgemeinen Ehewirkungsstatuts

Rz. 165 Die für die Praxis wichtigsten Rechtsfolgen der Ehe unterliegen nicht Art. 14 EGBGB, sondern speziellen Kollisionsnormen, die dieser Norm vorgehen. Dies gilt z.B. für den Ehenamen (Art. 10 Abs. 1 und 2 EGBGB), den Güterstand (EUGüVO und Art. 15 EGBGB – sowie EUPartVO), den ehelichen Unterhalt (Art. 3 HUntProt) und den Versorgungsausgleich. Die besondere Bedeutung von...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 6. Besonderheiten bei gespaltenem Güterstatut

Rz. 238 Aus der Anknüpfung an die Person der Eheleute ergibt sich die Einheitlichkeit des Güterstatuts: Dieses gilt grundsätzlich für das gesamte Vermögen der Eheleute, gleich welcher Art und wo belegen. Dennoch können sich Durchbrechungen ergeben: Rz. 239 Gemäß Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB können die Eheleute für Immobilien die Geltung des am Belegenheitsort geltenden Güterrec...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 2. Zuständigkeit für die güterrechtliche Auseinandersetzung

Rz. 253 Die Brüssel IIa-VO gilt hier nicht, da diese nur die Ehescheidung, außer der Verteilung der elterlichen Sorge aber keine Scheidungsfolgesachen erfasst. Auch die Brüssel I-VO gilt gem. ihrem Art. 1 Abs. 2 lit. a ausdrücklich nicht für "die ehelichen Güterstände". Damit kann insoweit weiterhin auf die autonomen Zuständigkeitsnormen des FamFG zurückgegriffen werden.[339...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 1. Rechtsquellen für die Anknüpfung des Unterhaltsstatuts

Rz. 183 Maßgeblich für die Bestimmung des Unterhaltsstatuts ist seit dem 18.6.2011 im Wesentlichen das Haager Unterhaltsprotokoll (HUntProt; siehe Rdn 13 Ziff. 17). Sonderregelungen gelten für iranische Staatsangehörige. Zwischen iranischen Staatsangehörigen unterliegen die Unterhaltsbeziehungen auf der Basis des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens von 1929 dem iranis...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / a) Adoptionsstatut

Rz. 419 Für die Bundesrepublik Deutschland gilt das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.5.1993. Ziel des Abkommens ist es, ungeregelte Adoptionen im internationalen Verhältnis zu stoppen. Insbesondere soll der bis vor kurzem noch florierende internationale Adoptionstourismus gestoppt werden und gewährleistet werden, dass zu internationalen Adoptionen nur solche Eltern zugel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 6. Güterrechtliche Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 353 Für die güterrechtlichen Verhältnisse der Lebenspartner gilt bei Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft am oder nach dem 29.1.2019 die EUPartVO vom 24.6.2016.[434] Mangels einer vertraglichen Rechtswahl gilt gem. Art. 26 Abs. 1 EUPartVO das Recht des Staates, nach dessen Recht die Partnerschaft begründet wurde. Insoweit gilt also wie auch schon für die zuvo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / b) Objektive Anknüpfung des Scheidungsstatuts

Rz. 274 Gemäß Art. 8 Rom III-VO ist mangels einer wirksamen Rechtswahl der Ehegatten das auf die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbare Recht nach einer Anknüpfungsleiter anzuknüpfen. Die Anknüpfungstechnik entspricht Art. 14 EGBGB, wobei allerdings nicht mehr die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Eheleute, sondern der gewöhnliche Aufenthalt d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 8. Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 360 Auch die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegt gem. Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB dem an den Registrierungsort angeknüpften Partnerschaftsstatut. Bei einer im Ausland registrierten Lebenspartnerschaft erfolgt die Auflösung nach dem ausländischen Partnerschaftsstatut. Dieses schreibt dann auch vor, aus welchem Grund die Auflösung erfolgen kann und ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / II. Trauung

Rz. 11 Das erforderliche Mindestalter für die Eheschließung wurde für die Frau und den Mann gleichermaßen vorgeschrieben und auf die Vollendung des 17. Lebensjahres angehoben.[24] Nach altem Recht musste der Mann das 17. und die Frau das 15. Lebensjahr vollendet haben (Art. 88 Abs. 1 türkZGB alt). In außergewöhnlichen Härtefällen kann der Richter der Heirat stattgeben, wenn ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / 2. Elterliche Personen- und Vermögenssorge

Rz. 55 Im dänischen Personensorgerecht wurde mit dem Gesetz über die Verantwortung der Eltern (forældreansvarslov – FAL) aus dem Jahre 2007[36] verstärkt eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Personensorge befürwortet und erleichtert. In Bezug auf Verheiratete bestimmt § 6 FAL, dass die Eltern gemeinsam die elterliche Personensorge ausüben, wenn sie im Zeitpunkt der Gebur...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / 1. Voraussetzungen

Rz. 43 Im griechischen Recht ist die Trennung von Tisch und Bett (separatio quodam mensam et torum) nicht bekannt. Demzufolge können die Ehegatten ihre Ehe entweder aufrechterhalten oder sich scheiden lassen. Das Getrenntleben der Ehegatten wird in Art. 1391–1395 ZGB geregelt. Diese Vorschriften enthalten jedoch keine gesetzlichen Bestimmungen des Begriffs "Getrenntleben".[7...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / V. Morgengabe

Rz. 152 Morgengabe (Mehr = Mehir), "Brautgeld" (Başlık), Mitgift (Ceyiz) Es gibt in der Türkei und im türkischen Recht mehrere Begrifflichkeiten für die Leistungen (ob Geld oder Wertgegenstand), die von der Bräutigamseite an die Brautseite im Hinblick auf die Heirat erbracht werden. Die Begriffe hierfür sind zahlreich: Mehr: Der Wertgegenstand, den der Mann der Frau nach dem i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / 2. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 236 Die internationale Zuständigkeit für den nachehelichen Unterhalt richtet sich seit dem 18.6.2011 unmittelbar nach der EU-Unterhaltsverordnung (EU-UnterhaltsVO).[361] Die EU-UnterhaltsVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.[362] Sonstige internationale Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch die EU-UnterhaltsVO verdrängt worden (Art. 69 Abs. 2 EU-U...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Aufgrund der vielfältigen Unterschiede der Rechtsordnungen im Hinblick auf das nationale Familienrecht hat es die Staatengemeinschaft unternommen, durch die Schaffung internationaler Verträge[1] eine Kooperation und Koordination in Bezug auf entsprechende grenzüberschreitende Sachverhalte zu schaffen, die in nicht wenigen Fällen auch in den Nationalstaaten vielfältige ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / 3. Eheerlaubnis

Rz. 7 Das Vorliegen der positiven Voraussetzungen und das Fehlen der negativen Voraussetzungen der Ehe wird vom zuständigen Bürgermeister oder Gemeindevorsteher vorgeprüft, der die entsprechende Eheerlaubnis erteilt (Art. 1368–1370 ZGB i.V.m. Art. 1–4 Präsidialverordnung 391/16–18.6.1982). Weigert sich der Bürgermeister oder Gemeindevorsteher, die Erlaubnis zu erteilen, so e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / b) Gütergemeinschaft

Rz. 26 Nach Art. 1403 Abs. 1 ZGB können die Ehegatten statt der gesetzlich vorgesehenen Gütertrennung Gütergemeinschaft wählen.[49] Dies wird gesetzlich definiert als das "System der Gemeinschaft zu gleichen Teilen an ihren Vermögensgegenstände ohne Verfügungsrecht eines jeden von ihnen über seinen eigenen Bruchteil".[50] Der Vertrag muss notariell beurkundet werden und wird...mehr