Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 79 Im Allgemeinen beruht der nacheheliche Unterhaltsanspruch nicht auf Verschulden des Beklagten, wie es im früheren Recht galt, sondern auf der während der Ehe gegründeten Lebensgemeinschaft. Die Unterhaltspflicht basiert auf moralischen und sozialen Motiven sowie auf dem Grundsatz der Verlängerung der ehelichen Beziehungen und der gegenseitigen Verantwortung der Ehegat...mehr

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Dänemark / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 46 Nach § 4 Abs. 1 ÆFL sind die Ehegatten "dazu verpflichtet, einander zu versorgen". Die gegenseitige Unterhaltspflicht wird als ein grundlegendes Element der Ehe erachtet. Das ÆFL sieht ansonsten sowohl von Programmerklärungen als auch von Konkretisierungen dieser Pflicht – und i.Ü. auch von Bestimmungen über weitere Versorgungspflichten gegenüber der Familie – ab.[30]...mehr

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Ungarn / A. Eheschließung

Rz. 1 Das Eherecht war im ungarischen Rechtssystem derjenige Bereich des Familienrechts, der in der modernen Zeit als erster auf Gesetzesebene kodifiziert wurde: Das alte Ehegesetz[1] von 1894 (Ht.) führte die obligatorische bürgerliche Eheschließung ein und regelte umfassend die rechtliche Ordnung der Eheschließung und die Auflösung der Ehe. Diese Regeln waren bis zu den Na...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / Literaturtipps

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Slowenien / Literaturtipps

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Portugal / I. Allgemeines

Rz. 1 Hauptquelle des portugiesischen Familienrechts und somit auch des heutigen Ehe- und Ehescheidungsrechts ist der Código Civil (Zivilgesetzbuch) von 1966 i.d.F. der Reform vom 25.11.1977 (mit späteren Änderungen). Maßgebliche Änderungen gehen auf den staatlichen Umsturz von 1974 zurück wie auch auf die daraufhin erlassene neue demokratische Verfassung von 1976. So wurde ...mehr

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Dänemark / 2. Adoptionsbewilligung

Rz. 186 Eine Adoption erfolgt in aller Regel durch eine Bewilligung der Agentur für Familienrecht. Bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland entfaltet die Adoptionsbewilligung grundsätzlich Rechtswirkung ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Kindes in Dänemark (§ 1 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes). Dänemark ist Vertragsstaat des Haager Adoptionsabkommens. Im Verhältnis zu den an...mehr

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Bulgarien / 2. Formerfordernisse

Rz. 10 Eine formgültige Eheschließung setzt die persönliche und gleichzeitige Anwesenheit beider Nupturienten vor dem Zivilstandsbeamten voraus. Art. 5 FamKodex verlangt ihr freies und ausdrückliches Einverständnis mit der Eheschließung. Die Einverständniserklärung ist bedingungsfeindlich. Rz. 11 Das geforderte ausdrückliche Einverständnis mit der Eheschließung wird durch die...mehr

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Türkei / I. Verlobung

Rz. 3 Das Verlöbnis wird im türkischen Recht durch das Eheversprechen begründet. Im Falle des Bestreitens muss das Verlöbnis glaubhaft gemacht werden.[11] Minderjährige oder Entmündigte werden nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch die Verlobung verpflichtet.[12] Das Zusammenleben mit einer Minderjährigen wird nicht als Verlobung angesehen, sondern als unerlau...mehr

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Deutschland / 2. "Schlüsselgewalt"

Rz. 34 Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Rechtsgeschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (§ 1357 Abs. 1 BGB). Diese sog. Schlüsselgewalt gilt in allen Güterständen ...mehr

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Griechenland / 3. Vereinbarungen nach der Scheidung

Rz. 99 Die Vereinbarungen der geschiedenen Ehegatten betreffend ihre persönlichen oder vermögensrechtlichen Beziehungen sind absolut frei. So können die ehemaligen Ehegatten den vom Gericht zugesprochenen Unterhalt ändern oder auf ihn für die Zukunft verzichten. Darüber hinaus können sie schriftlich vereinbaren, dass der Unterhalt pauschal geleistet wird, da die Regelung des...mehr

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Belgien / 4. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 151 Die Scheidung hat keine Auswirkungen auf das Eltern-Kind-Verhältnis und dessen Folgen, insbesondere die elterliche Sorge[199] und die Verpflichtungen in Bezug auf den Unterhalt, die Erziehung und die Ausbildung der Kinder. Das Prinzip der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge bleibt auch nach erfolgter Scheidung anwendbar, es sei denn, außergewöhnliche Umstände ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / C. Republika Srpska (RS)

Rz. 111 Das Familienrecht – und damit das Eherecht – innerhalb des Staates Bosnien und Herzegowina unterliegt der Zuständigkeit der Gebietseinheiten. Dies führt dazu, dass man in beiden Entitäten auf jeweils unterschiedliches Familienrecht trifft. Anders verhält es sich jedoch bei den Regelungen zum IPR. Da sämtliche Gebietseinheiten das diesbezügliche frühere jugoslawische ...mehr

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Griechenland / a) Zwei Personen verschiedenen Geschlechts

Rz. 3 Obwohl es im Gesetz nicht ausdrücklich festgeschrieben ist, wird aus der Gesamtheit der gesetzlichen Regelung geschlossen, dass die Ehe nur von zwei Personen verschiedenen Geschlechts eingegangen werden kann.[10] Eine Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts ist nicht existent (Nichtehe).[11] Es bedarf daher keines gerichtlichen Urteils, das die Nichtexistenz die...mehr

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Spanien / 4. Exkurs: Möglichkeit fortpflanzungsmedizinischer Maßnahmen

Rz. 129 Insoweit sei lediglich auf folgende Grundsätze hingewiesen: Auf der Grundlage des Gesetzes 14/2006 über die Techniken der künstlichen Reproduktion[190] sind in Spanien als zulässige Maßnahmen anerkannt: insbesondere die heterologe künstliche Befruchtung, die In-Vitro-Fertilisation, der Embryotransfer, die Eizellspende sowie die Spende von Präembryonen (d.h. bis 14 Ta...mehr

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Dänemark / 2. Rechtswirkungen bei fehlender Erfüllung der materiellen Voraussetzungen der Eheschließung

Rz. 8 Vor der Trauung findet auf kommunaler Ebene (Gemeindeverwaltung) eine Überprüfung der materiellen Voraussetzungen einer Eheschließung statt (§§ 12 und 13 ÆL). Haben die Ehewilligen weder die dänische noch eine andere nordische Staatsangehörigkeit bzw. besitzen sie kein zeitlich unbefristetes Aufenthaltsrecht in Dänemark oder kein zeitlich befristetes Aufenthaltsrecht n...mehr

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Dänemark / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 118 Die Brüssel IIa-Verordnung [75] gilt für Dänemark nicht.[76] Hingegen hat Dänemark mit Art. 3 Abs. 2 des Abkommens zwischen der EG und dem Königreich Dänemark über die gerichtlichen Zuständigkeiten und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen am 19.10.2005 völkerrechtlich vereinbart,[77] dass die EuGGVO (Brüssel I-VO) auch für u...mehr

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Griechenland / 1. Keine Auswirkung auf den Familiennamen der Ehegatten

Rz. 29 Art. 1388 ZGB bestimmt ausdrücklich – entgegen der Regelung des alten Rechts[55] –, dass sich durch die Eheschließung der Familienname der Ehegatten nicht ändert. Es handelt sich dabei um ius cogens. Die Ehegatten können die Anwendung dieser Regelung nicht mittels Vereinbarung ausschließen. Sie dürfen also nicht etwa einen gemeinsamen Familiennamen vereinbaren. Beide ...mehr

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Dänemark / Literaturtipps

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Litauen / Literaturtipps

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Schweiz / VI. Kindesbelange

Rz. 129 Im Scheidungsfall regelt das Gericht gemäß Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die elterliche Sorge. In der Regel wird dabei die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam belassen (Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts gemäß Art. 296 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 133 Abs. 2 ZGB hat das Gericht bei seinem Entscheid alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände zu beachten; es berücksichtig...mehr

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Griechenland / c) Kein Eheverbot bzw. Ehehindernis

Rz. 5 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe eingehen will, und einer dritten Person eine Ehe besteht, bevor die bestehende Ehe durch unanfechtbares Gerichtsurteil aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde, sog. Verbot der Doppelehe oder Prinzip der Monogamie (Art. 1354 ZGB). Verboten ist die Ehe auch in den folgenden Fällen:mehr

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Türkei / F. Gleichgeschlechtliche Ehe/Registrierte Lebenspartnerschaft und Geschlechtsumwandlung

Rz. 169 Die gleichgeschlechtliche Ehe ist im türkischen Recht nicht vorgesehen. Das Gesetz spricht auch nicht davon, dass diese unzulässig wäre. Die Literatur geht jedoch einhellig davon aus, dass eine Verlobung und Ehe nur eine heterosexuelle Bindung sein kann.[228] Es wird davon ausgegangen, dass solche Ehen nichtig sind. Sollte eine der Parteien unter einer falschen Gesch...mehr

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Griechenland / 3. Religiöse Ehe zwischen Angehörigen verschiedener Konfessionen bzw. Religionen

Rz. 14 Angehörige verschiedener Konfessionen oder Religionen (Heterodoxe oder Andersgläubige), die die religiöse Ehe vorziehen, sollten nach dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 1371 ZGB) beide kultische Handlungen vornehmen, "wie es die Konfession oder die Religion einer jeden, die Ehe eingehenden Person erfordert". Es handelt sich um eine sehr unpraktische, gar gefährliche Rege...mehr

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Ungarn / Literaturtipps

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Griechenland / 2. Kirchliche bzw. religiöse Ehe

Rz. 13 Zwischen Angehörigen der griechisch-orthodoxen Kirche erfolgt die Eheschließung vor dem Priester. Die Eheerlaubnis wird vom zuständigen Bischof erteilt (siehe Rdn 7). Zwischen Angehörigen anderer Religionen bzw. Konfessionen (derselben für beide Ehegatten) erfolgt die Eheschließung vor dem jeweiligen Priester bzw. Geistlichen der entsprechenden bekannten Religion bzw....mehr

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Türkei / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 92 Nach Art. 18 der türkischen Zivilprozessordnung (türkZPO) waren früher in allen Angelegenheiten des Personalstatuts (aus türkischer Sicht das gesamte Personen- und Familienrecht) für türkische Staatsangehörige die türkischen Gerichte ausschließlich zuständig.[112] Durch Art. 28 des neuen türkischen Gesetzes über das internationale Privatrecht und Zivilverfahrensrecht ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / e) Verhältnis zu nationalem Recht

Rz. 18 Die EUEheVO 2003 geht im Rahmen ihres sachlichen Anwendungsbereichs (d.h. vor allem der internationalen Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung, soweit die EUEheVO 2003 hier Einzelheiten der Ausführung dem nationalen Gesetzgeber überlässt) entgegenstehendem nationalem Recht vor. Jedoch gelangt nationales Recht dann zur Anwendung, wenn die EUEheVO 2003 Lü...mehr

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Österreich / 2. Vermögensaufteilung

Rz. 213 Den Ehegatten steht es frei, während der Ehe – auch ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf Auflösung der Ehe – Gütergemeinschaftsverträge zu schließen (siehe Rdn 27). Zu deren Wirkung nach Auflösung der Ehe siehe Rdn 158 f. Rz. 214 Die Ehegatten können schon bei Eheeingehung oder auch während der Ehe Vorausvereinbarungen über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse un...mehr

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Türkei / A. Historische Entwicklung

Rz. 1 Die türkische Republik hat seit ihrer Gründung im Jahre 1923 einen steten und bedeutenden Rezeptionsprozess in ihrem Rechtssystem erlebt. Dies begann mit der Abschaffung des islamischen Rechts (Scharia), das den neuen Entwicklungen in der Welt nicht Rechnung tragen konnte.[1] Im Bereich des Zivilrechts griff man zurück auf das Bürgerliche Gesetzbuch der Schweiz, das 19...mehr

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Griechenland / 1. Streitige Scheidung

Rz. 45 Durch das Gesetz Nr. 1329/1983 wurde die Liberalisierung des griechischen Familienrechts verwirklicht. Als einziger Scheidungsgrund gilt nunmehr die starke Zerrüttung der Eheverhältnisse, und zwar unabhängig vom Verschulden eines der Ehegatten (Zerrüttungsprinzip, Art. 1439 ZGB).[76] Ferner wird im neuen Recht die einverständliche Scheidung offiziell anerkannt (Art. 1...mehr

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Griechenland / I. Abstammung

Rz. 106 Im neuen Familienrecht ist die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern abgeschafft worden. Soweit eine entsprechende Differenzierung unvermeidlich erscheint, stellt das Gesetz nunmehr darauf ab, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht ("in der Ehe geborene Kinder", "Kinder ohne Ehe ihrer Eltern"). Rz. 107 Die Abstammung al...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Das EuGVÜ und das Haager Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen

Rz. 44 Da die EU- (vormals EWG-) Länder sich näher stehen als die Mitglieder der Haager Konferenz, vereinheitlicht das EuGVÜ bspw. mehr als das Haager Abkommen vom 1.2.1971 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen und sein Zusatzprotokoll[76] (das von Deutschland nicht gezeichnet und nur in den Niederlanden, in Portugal und Zyp...mehr

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Bosnien und Herzegowina / A. Einleitung

Rz. 1 Bei Bosnien und Herzegowina (kurz: BiH) handelt es sich um ein komplexes staatliches Gebilde, das durch eigentümliche föderale, wenn nicht sogar konföderal zu nennende Merkmale gekennzeichnet ist. Diese sind nicht zuletzt Folge dessen, dass in der Verfassung des Staates (die einen Annex zum Friedensvertrag von Dayton darstellt),[1] Zugeständnisse an durch den Krieg ges...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Konkurrenzen

Rz. 360 Das Haager Abkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA) vom 5.10.1961[488] verdrängt – in seinem Anwendungsbereich – die Vorschriften des autonomen deutschen internationalen Privat- und Verfahrensrechts. Damit richtet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ebenso wie...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht

Rz. 367 Im Hinblick auf Schutzmaßnahmen normiert das MSA sowohl Rz. 368 Hinweis: Dem MSA unterfallen nicht unmittelbar aus einer gesetzlichen Regelung zum Schutz von Minderjährigen resultierende Rechtsfol...mehr

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Bulgarien / I. Vermögensrechtliche Folgen

Rz. 19 Das bulgarische Familienrecht kennt drei Güterstände: die Errungenschaftsgemeinschaft, die Gütertrennung und seit Oktober 2009 den vertraglichen Güterstand (Art. 18 Abs. 1 FamKodex). 1. Gesetzlicher Güterstand Rz. 20 Gesetzlicher Güterstand ist die eheliche Vermögensgemeinschaft (съпружеска имуществена общност), m.a.W. die Errungenschaftsgemeinschaft. Sie gilt von Geset...mehr

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Schweiz / IV. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 114 Da die Ehegatten während der Ehe eine wirtschaftliche Gemeinschaft bilden (vgl. Art. 163 ZGB), besteht bei einer vorübergehenden Auflösung des gemeinsamen Haushalts i.S.v. Art. 175 f. ZGB regelmäßig eine volle gegenseitige Unterstützungspflicht (vgl. Rdn 34). Eine solche rechtfertigt sich mit dem Eintritt der Scheidung nicht mehr. Gemäß den seit der Scheidungsrechtsr...mehr

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Dänemark / III. Kollisionsrecht der Eheschließung

Rz. 12 Eine Eheschließung in Dänemark beurteilt sich grundsätzlich – ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz (Domizil) der Heiratswilligen – nach materiellem dänischem Recht. Personen, die im Ausland wohnen und/oder ausländische Staatsangehörige sind, können in Dänemark heiraten, wenn sie den Nachweis führen, dass die materiellen Voraussetzungen einer Eh...mehr

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Schweiz / II. Rechtsfolgen

Rz. 142 Mit Ausnahme der Kindesbelange (siehe Rdn 143 ff.) und des Vermögensrechts (siehe Rdn 146) orientieren sich auch die Rechtsfolgen [226] der eingetragenen Partnerschaft an den Bestimmungen des Eherechts: Eingetragene Paare sind wie Ehepaare verpflichtet, einander Beistand zu leisten und aufeinander Rücksicht zu nehmen (Art. 12 PartG). Sie sorgen gemeinsam für den gebüh...mehr

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Türkei / VII. Versorgung der Familie

Rz. 54 Die Ehegatten haben die Pflicht, ein jeder nach seinen Kräften, unter Einsatz von Arbeit und Vermögen für den Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 186 Abs. 3 türkZGB). Mit dieser neuen Regelung wertet der Gesetzgeber (auch) die Hausarbeit auf. Daher kann der Richter die Arbeit von Hausfrauen oder -männern bei einer späteren Scheidung (und im Falle der Gütertrennung) ...mehr

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Griechenland / 1. Zivilehe

Rz. 12 Die Zivilehe findet vor dem Bürgermeister, dessen Vertreter oder dem Gemeindevorsteher statt. Der zuständige Bürgermeister oder Gemeindevorsteher erteilt auch ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Trauleute die Eheerlaubnis.[32] Zur Eheerlaubnis für Personen mit Wohnsitz im Ausland siehe Rdn 7.mehr

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Schweiz / II. Scheidungsverfahren

Rz. 93 Für die Durchführung der Scheidung ist das Gericht am Wohnsitz des einen oder anderen Ehegatten zwingend örtlich zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Rz. 94 Je nachdem, ob sich die Ehegatten über die Scheidung einig sind oder nicht, stehen ihnen zwei Wege offen: die Scheidun...mehr

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Bulgarien / 2. Kontradiktorische Scheidung

Rz. 63 Die kontradiktorische Scheidung setzt gem. Art. 49 Abs. 1 FamKodex eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe voraus. Der Richter prüft nur die vorgebrachten Gründe. Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht in den Prozess eingeführte Zerrüttungsgründe unterliegen bei deren Kenntnis durch die Partei(en) der Präklusion (Art. 322 Abs. 1 S. 2 ZPO...mehr

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Deutschland / a) Zugewinngemeinschaft

Rz. 68 Während bestehender Ehe bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft grds. getrennt (siehe Rdn 14). Zu einem Vermögensausgleich kommt es erst bei Beendigung des Güterstandes, insbesondere durch Scheidung. Hierbei wird aber nicht sämtliches Vermögen der Ehegatten ausgeglichen, sondern lediglich der Zugewinn in der Ehe. D...mehr

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Dänemark / 3. Erforderliche Zustimmungen

Rz. 187 Ist ein Kind, das adoptiert werden soll, 12 Jahre oder älter, "soll" nach § 6 des Adoptionsgesetzes die Bewilligung nur nach Einholung der Zustimmung des Kindes erteilt werden, es sei denn, es steht zu vermuten, dass dieser Vorgang dem Kind schaden würde. Vor der Zustimmung muss ein Gespräch über die Adoption und deren Bedeutung mit dem Kind geführt werden. Bei einem...mehr

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Katalonien / Literaturtipps

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Dänemark / 3. Vaterschaftsverfahren und Anerkennung einer Vaterschaft

Rz. 177 Ein Vaterschaftsverfahren kann vor der Agentur für Familienrecht bzw. vor Gericht durchgeführt werden (näher Kapitel 2 und 3 des Kindergesetzes). Rz. 178 Nach § 14 Abs. 1 Kindergesetz kann ein Mann die Vaterschaft anerkennen, wenn er und die Mutter erklären, dass sie gemeinsam die Sorge und die Verantwortung für das Kind tragen wollen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die...mehr

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Bulgarien / Literaturtipps

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Schweiz / a) Vermögen und Schulden

Rz. 22 Die Errungenschaftsbeteiligung kennt kein eheliches Vermögen. Das voreheliche Vermögen verbleibt wie das während der Dauer des Güterstandes anfallende Vermögen dem jeweiligen Ehegatten und wird entweder seiner Errungenschaft (Art. 197 ZGB) oder seinem Eigengut (Art. 198 f. ZGB) zugeordnet. Die ins Eigengut fallenden Vermögenswerte ergeben sich aus der abschließenden g...mehr