Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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Türkei / 2. Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils im türkischen Recht

Rz. 101 Für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils durch das türkische Gericht müssen die in Art. 54 türkIPRG vorgesehenen Vollstreckungsvoraussetzungen – außer lit. a und d – erfüllt sein (Art. 58 Abs. 1 türkIPRG). Das bedeutet konkret: Rz. 102 aa) Das Urteil darf keinen Gegenstand betreffen, der in die ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte fäl...mehr

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Schweiz / I. Begriff

Rz. 152 Das ZGB enthält keinen thematischen Abschnitt über die eheähnliche Lebensgemeinschaft und auch punktuelle Vorschriften sind nur vereinzelt anzutreffen.[238] Dank der durch Richterrecht (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB) geschaffenen Regeln steht das Zusammenleben von Paaren außerhalb der Ehe aber nicht generell im rechtsfreien Raum. Nach der früheren Rspr. des Bundesgerichts i...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Historie: Vom Brüssel II-Abkommen über die Brüssel II-Verordnung zur Brüssel IIa-Verordnung

Rz. 3 Am 28.5.1998 war das EU-Übereinkommen über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (sog. Brüssel II-Abkommen)[4] unterzeichnet worden. Dieses wurde jedoch aufgrund des Inkrafttretens der Brüssel II-Verordnung (siehe Rdn 4) nie ratifiziert. Rz. 4 Ihm folgte die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates über die Zuständigkeit ...mehr

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Tschechische Republik / IX. Internationale Zuständigkeit

Rz. 102 Die internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für Entscheidungen über die Ehescheidung richtet sich nach Art. 3–7 der Brüssel IIa-VO (ab 1.8.2022 der Brüssel IIb-VO).[72] Die internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für Entscheidungen über Fragen des ehelichen Güterstandes richtet sich nach Art. 4–19 EUGüVO.[73] Im Falle von Unterhaltskla...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 361 Die Behörden (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) des Staates, in dem ein Minderjähriger (persönlicher Anwendungsbereich) seinen gewöhnlichen Aufenthalt[491] (in einem Vertragsstaat zum Zeitpunkt des Erlasses der Schutzmaßnahme – territorialer Anwendungsbereich) hat, sind nach Art. 1 MSA (internationale Zuständigkeit) grundsätzlich (vorbehaltlich der Bestimmungen der ...mehr

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Türkei / 1. Zerrüttung

Rz. 72 Im türkischen Scheidungsrecht gilt die Zerrüttungsvermutung (Art. 166 türkZGB). Jeder der Ehegatten kann Scheidungsklage erheben, wenn die Ehegemeinschaft so grundlegend zerrüttet ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann (Art. 166 Abs. 1 türkZGB).[95] Auch der schuldige Ehegatte kann auf Scheidung klagen.[96] Jedoch kann in diesem Fal...mehr

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Kroatien / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 10 Das FamG – das auch die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse vorsieht (Art. 34, Art. 40–42 FamG) – geht ohne eine solche Regelung von der Unterteilung in eigenes Vermögen und gemeinsames Vermögen (wörtlich: "ehelich Erworbenes"; Bračna Stečevina) aus (Art. 35 FamG).[11] Am gemeinsamen Vermögen steht den Ehegatten Miteigentum zu ...mehr

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Spanien / I. Grundlegende Reformgesetze 2005: Zulassung der gleichgeschlechtlichen Ehe und Reform des Scheidungsrechts

Rz. 1 Spanien mit seinem lange vom kanonischen Recht beeinflussten und auch von patriarchalischen Vorstellungen geprägten Familien- und Eherecht ist vielerorts noch bekannt als eines der Länder, in denen die Scheidung bis weit ins 20. Jahrhundert hinein nicht statthaft war. Aufgrund der Verfassung vom 31.10.1978 wurde die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau in das Fa...mehr

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Portugal / 2. Feststellung der Vaterschaft und Anfechtungsrecht

Rz. 115 Die Feststellung der Vaterschaft hat eine ausführliche detaillierte Regelung in den Art. 1826–1873 CC – mit Grundregeln, Ausnahmen und Gegenausnahmen – erfahren.[115] Dabei geht das Gesetz zunächst von der Vaterschaftsvermutung aus (Art. 1826–1846 CC). Je nach Verfahren der Anerkennung der Vaterschaft – ob durch freiwilliges Anerkenntnis (Art. 1846–1863 CC), ein solc...mehr

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Deutschland / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 125 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft[129] ist – abgesehen von einigen Randfragen und trotz ihrer erheblichen praktischen Bedeutung – gesetzlich nicht geregelt. Das BVerfG definiert sie als Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen aus...mehr

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Griechenland / 1. Vereinbarungen während des Getrenntlebens, die die Beziehungen der Ehegatten betreffen

Rz. 97 Solche Vereinbarungen[147] zwischen den Ehegatten werden während des Getrenntlebens getroffen und gelten bis zum Schluss des Scheidungsverfahrens oder bis zur endgültigen Regelung der entsprechenden Beziehungen. Diese Vereinbarungen betreffen sehr häufig den Unterhalt der Ehegatten. Sie sind absolut frei, da auch ein Verzicht des berechtigten Ehegatten auf den Unterha...mehr

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Bulgarien / 1. Mutterschaftsfeststellung

Rz. 108 Für die Feststellung der Mutterschaft gilt das Abstammungssystem: Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat (Art. 60 Abs. 1 FamKodex). Die Geburtsurkunde liefert eine widerlegbare Vermutung dafür (vgl. Art. 34 Abs. 2 PStRegG). Ihre Richtigkeit können anfechten: das Kind, die in der Urkunde bezeichnete Mutter, deren Ehemann sowie die Frau, die ihre eigene Mut...mehr

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Großbritannien: England und... / a) Ermessensspielraum

Rz. 60 Bei der Auswahl, Kombination und konkreten Ausgestaltung dieser Regelungsmöglichkeiten hat das Gericht einen sehr weiten Ermessensspielraum, für den folgende gesetzliche und richterrechtliche Leitlinien maßgeblich sind. Anders als in Deutschland gibt es jedoch keine Tendenz, durch einheitliche Tabellen und Leitlinien eine Vereinheitlichung oder bessere Vorhersehbarkei...mehr

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Türkei / 1. Allgemeines

Rz. 33 Unter dem Vierten Abschnitt des türkZGB wird das Güterrecht der Ehegatten geregelt.[52] Der türkische Gesetzgeber gibt die frühere Gütertrennung als gesetzlichen Güterstand auf und führt die auch in der Schweiz geltende "Errungenschaftsbeteiligung" als gesetzlichen Güterstand ein.[53] Neben diesem Güterstand kennt das türkZGB weiterhin die vertraglichen Güterstandsreg...mehr

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Katalonien / A. Eheschließung

Rz. 1 Das katalanische Eherecht ist im Gesetz 25/2010, v. 29.7.2010, über das Zweite Buch des katalanischen Zivilgesetzbuches (Codi civil de Catalunya – CCCat), betreffend die Person und die Familie, geregelt worden.[1] Das Gesetz 25/2010 ist eine Neufassung des Familiengesetzbuches von 1998 und anderer Sondergesetze zum Familienrecht innerhalb eines neuen rechtlichen Rahmen...mehr

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Schweiz / 1. Ehevertrag

Rz. 54 Innerhalb der gesetzlichen Schranken können Brautleute[88] oder Ehegatten ihren Güterstand wählen, aufheben oder ändern, indem sie einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag abschließen (Art. 182–184 ZGB). Zum Inhalt des Ehevertrages kann nur werden, was gesetzlich vorgesehen ist (Art. 182 Abs. 2 ZGB). Damit wird insbesondere der Grundsatz der Typengebundenheit zum Ausd...mehr

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Deutschland / 1. Allgemeines

Rz. 90 Seit 1977 sieht das Gesetz die Durchführung des Versorgungsausgleichs [95] vor. Er dient wie der Zugewinnausgleich (siehe Rdn 68 ff.) der Aufteilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens der Ehegatten, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung (Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung/Kinderbetreuung) einem Ehegatten allein rechtlich zugeordnet war....mehr

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Türkei / I. Vermögensteilung

Rz. 122 Bei der Auflösung des Güterstandes[157] werden die Unterschiede des deutschen und türkischen gesetzlichen Güterstandes deutlich. Das Gericht trifft nach Eröffnung des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens von Amts wegen die notwendigen Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten (Art. 169 türkZGB). Veruntreut einer der Ehegatten das gemeinsame Vermögen, e...mehr

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Portugal / II. Vermögensteilung

Rz. 77 Grundsätzlich bestimmt sich die Vermögensteilung nach Rechtskraft der Scheidung nach dem früheren vereinbarten gesetzlichen oder zwingenden Güterstand. Doch spiegelt sich in der einschlägigen Bestimmung über die "Teilung" (Partilha, Art. 1790 CC) das Verschuldensprinzip des (alten) portugiesischen Scheidungsrechts wider. Danach erhält der für haupt- oder alleinschuldi...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / b) Namen

Rz. 92 Nach dem Gesetz 2016:1013 über Personennamen, das 2016 das frühere Namensgesetz von 1982 (1982:670) abgelöst hat, kann ein Ehegatte den Nachnamen des anderen Ehegatten annehmen. Ein Ehegatte kann auch den Nachnamen behalten, den er vor der Eheschließung geführt hat. Nunmehr ist auch die Führung eines Doppelnamens mit Bindestrich möglich, zusammengesetzt aus den Nachna...mehr

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Großbritannien: England und... / II. Regelung der Altersversorgung

Rz. 69 Nachdem mit den normalen financial provision orders der Wert etwaiger Pensionsansprüche nur unzureichend durch andere Vermögenstransfers ausgeglichen werden konnte, hat der Gesetzgeber seit 1996 umfangreiche Möglichkeiten zum Versorgungsausgleich eingeführt. Dabei wird zwischen den pension attachment orders (gem. ss. 25B-D MCA 1973) und den pension sharing orders (gem...mehr

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Belgien / VIII. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung

Rz. 90 Der Witwer oder die Witwe können eine Hinterbliebenenrente beantragen. Voraussetzung für die Gewährung der Rente ist grundsätzlich, dass der oder die Hinterbliebene mindestens 47 Jahre alt ist und die Eheleute mindestens ein Jahr verheiratet waren.[108] Bei Wiederverheiratung wird die Hinterbliebenenrente nicht mehr gezahlt. Rz. 91 Einen Versorgungsausgleich i.S.d. deu...mehr

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Bulgarien / a) Volladoption

Rz. 127 Das Wahlkind tritt mit allen Rechten und Pflichten in die neue Familie unter Lösung des alten Familienbandes ein. Es bedarf darum der Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde. Dafür überlässt das Gericht von Amts wegen dem Zivilstandsbeamten an der ständigen Anschrift des Annehmenden den Adoptionsbeschluss. Der Vaters- und Familienname des Angenommenen sind nun gem. Ar...mehr

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Griechenland / 4. Folgen bei Fehlen einer der Voraussetzungen

Rz. 8 Es ist zwischen dem Fehlen der Tatbestandsmerkmale der Ehe einerseits und dem Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen für die Eheschließung andererseits zu unterscheiden. Nur im ersten Fall ist die Ehe ipso iure nichtig, genauer, nicht existent (Nichtehe). Demzufolge liegt eine Nichtehe vor, wennmehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / ee) Kindesunterhalt

Rz. 108 Die Unterhaltspflicht gegenüber gemeinsamen Kindern ist im 7. Kapitel des Elterngesetzbuches (Föräldrarbalken – FB) geregelt. § 7:1 besagt, dass die Eltern für den Unterhalt der Kinder nach den Bedürfnissen der Kinder und den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Eltern aufzukommen haben. Die eigenen Einkünfte der Kinder sind dabei zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum de...mehr

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Spanien / 1. Grundlagen

Rz. 130 Nach oben genanntem Grundsatz (siehe Rdn 121) kann die Abstammung auch durch Adoption begründet werden (Art. 108 CC). Die Adoption[193] erfolgt durch gerichtliche Entscheidung – m.a.W. durch dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Hoheitsakt. Dabei hat das Gericht stets das Interesse des zu Adoptierenden wie auch die Eignung des oder der Adoptierenden zur Ausübung der e...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Rechtsfolgen von Verstößen

Rz. 11 Auch im Recht der FBiH unterscheidet man zwischen Nichtehe und aufhebbarer Ehe. Darüber hinaus wird auch die sog. fiktive Ehe, die der deutschen Scheinehe entspricht, gesetzlich geregelt. Rz. 12 Eine Nichtehe liegt gem. Art. 8 Abs. 2 dann vor, wenn die Partner nicht geschlechtsverschieden sind, die Ehewillenserklärung eines Partners fehlt oder diese nicht vor dem Stand...mehr

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Deutschland / 2. Rechtsfolgen

Rz. 56 Das Getrenntleben ist vor allem eine wesentliche Scheidungsvoraussetzung (siehe Rdn 58). Das Gesetz knüpft hieran aber auch weitere Rechtsfolgen, insbesondere:[61]mehr

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Polen / III. Verlöbnis

Rz. 13 Das Rechtsinstitut des Verlöbnisses (zaręczyny) ist dem polnischen Recht nicht unbekannt. Das Verlöbnis ist jedoch seit 1950 im Familienrecht nicht mehr geregelt. Es besteht kein Anspruch auf Eheschließung. Leichtsinnige Verursachung von Kosten einer nicht erfolgten Eheschließung kann jedoch nach in der Literatur vertretener Auffassung Schadensersatzansprüche verursac...mehr

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Großbritannien: England und... / VII. Verfahren

Rz. 101 Der Antrag auf financial orders kann von jedem Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung oder auch erst nach Erlass des endgültigen Scheidungsurteils (decree absolute) erhoben werden. Wird der Antrag erst nach der Scheidung eingereicht, muss er vom Gericht zugelassen werden. Diese Zulassung ist in der Regel zu erteilen, wenn der Antragsteller einen ernstzunehmenden...mehr

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Belgien / I. Freie Lebensgemeinschaft

Rz. 163 Die freie Lebensgemeinschaft ist in Belgien gesetzlich nicht geregelt. Eine analoge Anwendung des Eherechts auf diese Lebensgemeinschaften ist ausgeschlossen.[209] Die freie Lebensgemeinschaft hat keinerlei rechtliche Folgen hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zwischen den Partnern. Ähnliche Pflichten wie bei Ehepartnern entstehen nicht durch die Lebensgemeinsc...mehr

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Österreich / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 141 Seit 21.6.2012 gelten für Österreich die Bestimmungen der Rom III-VO bei der Ermittlung des auf Scheidungen und Trennungen anzuwendenden Rechts.[220] Die Rom III-VO bindet nicht alle Mitgliedstaaten der EU, sondern nur jene, die sich an der "Verstärkten Zusammenarbeit" beteiligen.[221] Die Rom III-VO ersetzt das bislang in § 20 IPRG normierte Scheidungskollisionsrech...mehr

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Österreich / b) Wiederverheiratung, Lebensgemeinschaft

Rz. 184 Mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Unterhaltsberechtigten erlischt dessen Unterhaltsanspruch endgültig; ein Wiederaufleben ist ausgeschlossen (§ 75 EheG). Rz. 185 Geht der Unterhaltsberechtigte eine (verschieden- oder gleichgeschlechtliche) Lebensgemeinschaft ein, ruht der Unterhaltsanspruch nach der Rechtsprechung; ob der...mehr

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Großbritannien: England und... / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Rz. 106 Nichteheliche Partner haben in England grundsätzlich keine speziellen Rechte und Pflichten untereinander. Sofern dies nicht aus den allgemeinen Eigentumsregeln ableitbar ist (siehe Rdn 19 ff.), hat ein nichtehelicher Partner im Fall der Trennung damit weder Anspruch auf Beteiligung am Vermögensaufbau des anderen noch auf laufende finanzielle Unterstützung. Im Fall de...mehr

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Österreich / 2. Regelung der Obsorge durch Vereinbarung

Rz. 191 Daneben besteht die Möglichkeit, vor Gericht eine Vereinbarung über die Obsorge zu schließen, wobei die Betrauung eines Elternteiles allein oder beider Elternteile vereinbart werden kann. Im Fall der Obsorge beider Eltern haben diese wieder zu vereinbaren, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird (§ 179 Abs. 2 ABGB). Dieser Elternteil muss immer mit der...mehr

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Kroatien / I. Scheidungsgründe

Rz. 39 Das kroatische Recht kennt drei Scheidungsgründe: Eine Ehe wird gerichtlich geschieden, wenn das Gericht entweder feststellt, dass die ehelichen Beziehungen schwer und dauerhaft zerrüttet sind, oder dass seit Beendigung der ehelichen Gemeinschaft ein Jahr vergangen ist, oder wenn beide Ehegatten einvernehmlich die Scheidung beantragen (Art. 51 FamG). Es ist ausreichen...mehr

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Polen / 1. Voraussetzungen

Rz. 64 Durch Gesetz vom 21.5.1999 ist in das polnische Familienrecht das Rechtsinstitut der Trennung von Tisch und Bett (separacja) eingeführt worden (Art. 61/1–61/6 FVGB).[63] Voraussetzung für den gerichtlichen Ausspruch der Trennung von Tisch und Bett ist – wie bei der Scheidung – eine vollständige Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft (Art. 61/1 § 1 FVGB); im Gegensatz z...mehr

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Kroatien / 1. Alternative zwischen kirchlicher Ehe und Zivilehe

Rz. 1 Als Besonderheit sieht das kroatische Familiengesetzbuch von 2015, welches das mehrfach geänderte Familiengesetzbuch von 2003 ersetzt hat (im Folgenden: FamG [1]), die alternativ bestehende Möglichkeit vor, eine Ehe nicht gem. Art. 13 Abs. 2 FamG vor dem Standesbeamten, sondern (ohne vorhergehende Trauung vor einem staatlichen Organ) vor einem "Bediensteten einer Glaube...mehr

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Griechenland / 2. Familienunterhalt

Rz. 28 Die nicht getrennt lebenden Ehegatten[53] sind jeder nach seinen Kräften verpflichtet, durch persönliche Arbeit (z.B. auch im Haushalt), Einkünfte und Vermögen (ob durch Naturalleistungen oder in Geld) zur Befriedigung der Bedürfnisse der Familie[54] beizutragen (Art. 1389 ZGB). Diese Verpflichtung umfasst vor allem den Unterhalt der Kinder wie auch den gegenseitigen ...mehr

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Kroatien / 3. Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung von Kroaten in Deutschland

Rz. 60 Der Versorgungsausgleich unterliegt dem auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Da das kroatische Recht den Versorgungsausgleich nicht kennt (siehe Rdn 57), ist ein solcher bei Beteiligung von kroatis...mehr

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Portugal / 1. Zuständigkeiten

Rz. 68 Das Verfahren der einvernehmlichen Scheidung mit dem Einvernehmen über die Detailregelungen fällt seit der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001, mit Wirkung ab dem 1.1.2002, in die ausschließliche Zuständigkeit des Standesbeamten (Conservatórias do Registo Civil).[69] Zuständig ist ein Standesamt nach Wahl der Ehegatten. Dabei sind die Ehegatten nach Eingang des Scheidungs...mehr

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Portugal / 2. Anwaltszwang nur bei Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten

Rz. 71 Im Verfahren der einvernehmlichen Scheidung vor dem Standesbeamten besteht kein Anwaltszwang. Allerdings entscheiden sich die scheidungswilligen Eheleute in der Praxis auch hier regelmäßig für anwaltlichen Beistand bzw. Vertretung.[73] Bei Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten haben sich die Parteien im gerichtlichen Verfahren von einem Advogado vertreten zu...mehr

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Großbritannien: Schottland / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Die schottische Rechtsordnung ist innerhalb des Vereinigten Königreichs selbstständig, so dass das Familienrecht überwiegend in eigenen, nur für Schottland geltenden Gesetzen geregelt ist. Da jedoch die Grundprinzipien mit dem Recht Englands und Wales vergleichbar sind, werden im Folgenden nur die Besonderheiten des schottischen Rechts dargestellt. Auch bezüglich des i...mehr

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Deutschland / 1. Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft

Rz. 32 Nach der Generalklausel des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Diese allgemeine Verpflichtung konkretisiert das Gesetz nicht, sondern stellt es den Ehegatten anheim, ihre Ehe nach den eigenen Vorstellungen auszugestalten. So macht das Gesetz keine Vorgaben für die Haush...mehr

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Griechenland / IV. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 35 Die Ehegatten verpflichten sich gegenseitig zum Zusammenleben und zur Führung einer Lebensgemeinschaft (die z.B. die gemeinsamen Entscheidungen über die Angelegenheiten des ehelichen Zusammenlebens umfasst), sofern die Erfüllung dieser Pflichten ihre Persönlichkeit nicht verletzt (Art. 1386–1387 ZGB). Ob diese Pflichten auch einklagbar sind bzw. ob es sich dann um ech...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Unterhaltsvereinbarungen

Rz. 235 Die grundsätzliche Zulässigkeit vertraglicher Regelungen zum assegno ist im l. div. nicht geregelt. Die Einführung der Möglichkeit, einen einvernehmlichen Scheidungsantrag zu stellen, wird von Lehre und Rspr. als nicht ausreichend angesehen, um allgemein vorsorgende und konkrete Vereinbarungen über den assegno di divorzio anerkennen. Dagegen sprechen sowohl die anerk...mehr

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Türkei / II. Unterhalt

Rz. 138 Das Gericht trifft von Amts wegen nach Eröffnung des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens die während der Dauer des Verfahrens notwendigen Maßnahmen, die insbesondere für Unterkunft, Lebensunterhalt und Verwaltung der Vermögen von Ehegatten und für Pflege und Schutz der Kinder erforderlich sind (Art. 169 türkZGB). Rz. 139 Dieses Recht auf Unterhalt wird weder im Urtei...mehr

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Österreich / 1. Obligatorische Zivilehe

Rz. 1 Das österreichische Recht sieht die obligatorische Zivilehe vor (§ 15 EheG). Sie kommt durch den sog. "Ehevertrag" (§ 44 ABGB) zustande. Voraussetzungen, Abschluss und Form der Eheschließung werden allein vom staatlichen Recht geregelt. Kirchliche Trauungen haben im staatlichen Bereich keine Wirkung, sondern lediglich intern für die Mitglieder der kirchlichen Gemeinsch...mehr

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Österreich / 3. Mitwirkung im Erwerb

Rz. 56 Nach § 90 Abs. 2 ABGB hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist. Die Mitwirkungspflicht ist somit dispositiver Natur und kann – auch schon im Vorhinein, etwa bei der Eheschließung[87] – abbedungen werden. Rz. 57 Der Ehegatte, der im Erwerb des ander...mehr

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Griechenland / 4. Vereinbarungen während des Getrenntlebens im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung

Rz. 100 Solche Scheidungsvereinbarungen betreffen die Beziehungen der Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung, obwohl sie in vielen Fällen bereits vor der Scheidung getroffen werden. Scheidungsverträge werden heutzutage allgemein als gültig anerkannt, wenngleich, nach Einführung der einvernehmlichen Scheidung Scheidungsvereinbarungen eine geringere Bedeutung erfahren. Aufg...mehr