Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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Griechenland / 1. Keine obligatorische Zivilehe – Äquivalenz von Zivil- und kirchlicher Trauung

Rz. 2 Bis 1982 war die kirchliche bzw. religiöse Trauung obligatorisch. Seit 1982 gilt das sog. "Alternativsystem".[7] Zivilehe und kirchliche bzw. religiöse Trauung sind demnach äquivalent. Art. 1367 Abs. 1 ZGB bestimmt:[8] "Die Ehe wird geschlossen entweder durch die gleichzeitige Erklärung der Trauleute, dass sie sich darüber einig sind (Zivilehe), oder durch kirchliche T...mehr

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Deutschland / 3. Unterhaltshöhe

Rz. 86 Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Entscheidend sind die Lebensverhältnisse, die für die Ehe prägend waren; die Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse wird jedoch seit der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform vielfach durch § 1578b BGB durchbrochen (Herabsetzung auf den angemessene...mehr

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Griechenland / 2. Rechtsfolgen

Rz. 44 Das Getrenntleben wird als eine unwiderlegbare Vermutung der ehelichen Zerrüttung und daher als selbstständiger Scheidungsgrund betrachtet.[74] In Art. 1391–1395 ZGB werden einige Rechtsfolgen des Getrenntlebens erwähnt, insbesondere:mehr

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Griechenland / A. Eheschließung

Rz. 1 Die Ehe ist nach griechischem Recht ein zweiseitiger Vertrag,[1] beherrscht von den Prinzipien der Eheschließungsfreiheit, der Monogamie,[2] des Zusammenlebens,[3] der Gleichheit der Ehegatten und der Gegenseitigkeit.[4] Das griechische Eherecht wird im Zivilgesetzbuch[5] geregelt und ist im Jahr 1982 durch das Gesetz Nr. 1250 grundlegend modernisiert worden.[6] I. Mate...mehr

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Deutschland / 2. Verlöbnis

Rz. 2 Der Eheschließung geht ein (formfreies) Verlöbnis voraus. Hierunter versteht man zum einen das gegenseitige Versprechen von zwei Personen, künftig die Ehe eingehen zu wollen, zum anderen das mit diesem Versprechen begründete familienrechtliche Verhältnis.[2] Das Eheversprechen ist allerdings weder einklagbar, noch kann es durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden (§...mehr

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Bulgarien / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 37 Unterhaltsberechtigt ist nur ein Ehegatte, der arbeitsunfähig ist und sich aus dem eigenen Vermögen nicht selbst zu unterhalten vermag (Art. 139 FamKodex). Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Bedürfnissen des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (Art. 142 Abs. 1 FamKodex). Auf den Unterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet, gegen i...mehr

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Portugal / VI. Kollisionsrecht der Eheschließung

Rz. 22 Das portugiesische Internationale Privatrecht ist zusammen mit dem Fremdenrecht geregelt in den Art. 14–65 des Código Civil (CC – Direitos dos Estrangeiros e Conflitos de Leis),[22] das internationale Familienrecht in den Art. 49–61 i.V.m. Art. 25, 31 CC über das Personalstatut. Inzwischen wird das portugiesische IPR von vorrangigen europäischen Kollisionsnormen überl...mehr

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Portugal / 2. Vermögensrechtliche Wirkungen

Rz. 102 In vermögensrechtlicher Hinsicht wird das Prinzip der Vertragsfreiheit anerkannt. Dies folgt allerdings nicht aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz, sondern aus dem allgemeinen Schuldrecht. Das portugiesische Sondergesetz sieht weder einen besonderen (gesetzlichen) Güterstand für nichteheliche Lebenspartner vor noch enthält es Bestimmungen über die vermögensrechtlichen ...mehr

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Slowenien / 3. Verfügung ohne Vollmacht

Rz. 26 Verfügt ein Ehegatte ohne Vollmacht und nachträgliche Zustimmung des anderen über einen Vermögenswert aus dem Gesamtgut, so wurde von der Lehre zum EheFamG[29] unter Berufung auf die Rechtsprechung[30] vertreten, dass das Rechtsgeschäft anfechtbar sei.[31] Das Rechtsgeschäft sei jedoch gültig, wenn der Dritte weder wusste noch wissen musste, dass die Sache zum Gesamtg...mehr

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Griechenland / 3. Rechtsmissbrauch, Art. 281 ZGB

Rz. 51 Die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Scheidungsrechts wird durch Art. 281 ZGB verhindert: "Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie offenbar die – von Treu und Glauben, den guten Sitten und dem sozialen oder wirtschaftlichen Zweck des Rechts – gezogenen Grenzen überschreitet." Art. 281 ZGB ist nur in Ausnahmefällen anzuwenden, wenn die Auflösung der Ehe au...mehr

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Türkei / I. Abstammung

Rz. 177 Der türkische Gesetzgeber hat von der Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern Abstand genommen. Mit der weitgehenden Rezeption des schweizerischen ZGB hat der türkische Gesetzgeber das Kindschaftsrecht den internationalen Verpflichtungen und Anforderungen gerecht gestaltet. Rz. 178 Die Interessen des Kindes stehen bei der Feststellung der Vaterschaft...mehr

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Bulgarien / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 88 Ist ein Ehegatte am Scheitern der Ehe unschuldig und nach der Scheidung arbeitsunfähig sowie nicht imstande, sich durch eigenes Vermögen zu unterhalten, so kann er von seinem geschiedenen, leistungsfähigen Ehegatten nachehelichen Unterhalt verlangen (Art. 145 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 FamKodex). Der Unterhaltsanspruch des tadellosen Ehegatten endet vorbehaltlich einer an...mehr

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Polen / 2. Name des geschiedenen Ehegatten

Rz. 48 Nach einer Ehescheidung[50] kann jeder Ehegatte, der seinen Familiennamen im Zusammenhang mit der Eheschließung geändert hat, binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils den Familiennamen, den er vor der Eheschließung geführt hat,[51] durch Erklärung gegenüber dem Leiter des Standesamtes wieder annehmen (Art. 59 FVGB). Kein Ehega...mehr

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Österreich / a) Zwei Personen, unabhängig vom Geschlecht

Rz. 2 Im Ehevertrag "erklären zwei Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen,[2] sie zu erziehen und sich gegenseitig Beistand zu leisten" (§ 44 S. 2 ABGB). Mit Erkenntnis vom 4.12.2017[3] hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung, wonach eine Ehe nur zwischen zwei Personen "verschiedenen Geschlechts" eingegangen werde...mehr

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Türkei / X. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 58 Die Parteien können ihren Güterstand wählen, aufheben oder ändern, aber nur innerhalb der gesetzlichen Schranken (Art. 203 Abs. 1 S. 2 türkZGB).[79] Ein Güterrechtsvertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden (Art. 203 Abs. 1 S. 1 türkZGB). Die Parteien können entweder bei Antragstellung zur Eheschließung durch schriftliche Mitteilung oder durch notarielle...mehr

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Litauen / IV. Kollisionsrecht der Eheschließung

Rz. 19 Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen grundsätzlich dem Ort des ständigen Aufenthalts der Ehegatten. Die Ehe wird beim Standesamt der Republik Litauen eingetragen, wenn mindestens eine der eheschließenden Personen ihren ständigen Wohnsitz in Litauen hat oder im Zeitpunkt der Eheschließung die litauische Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 1.25 Abs. 2 ZGB). N...mehr

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Schweiz / 1. Überblick über die Güterstände

Rz. 17 Das ZGB kennt drei Güterstände: die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196–220 ZGB), die Gütergemeinschaft (Art. 221–246 ZGB) und die Gütertrennung (Art. 247–251 ZGB).[27] Für die güterrechtliche Zuordnung von Beteiligungen an Gesellschaften bestehen grundsätzlich keinerlei Sonderregeln. Rz. 18 Gemäß Art. 181 ZGB unterstehen die Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / I. Zulässigkeit und Wirkungen

Rz. 258 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft (convivenza) war in Italien nicht einheitlich gesetzlich geregelt. Die analoge Heranziehung ehe- und familienrechtlicher Regelungen fand ihre Grenze sowohl in der Privatautonomie der Parteien, die gerade keine Ehe schließen wollten, als auch im verfassungsrechtlich in Art. 29 Cost. verbürgten Schutz von Ehe und Familie. Unstrittig...mehr

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Dänemark / VI. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 153 Auf die Rechtswirkungen der Scheidung können die Ehegatten in weitem Umfang Einfluss nehmen. Es bestehen die in Rdn 56 ff. beschriebenen Möglichkeiten, vor oder während der Ehe einen Ehevertrag abzuschließen, und/oder es können die in Rdn 139 dargelegten Gestaltungsspielräume im Hinblick auf Vereinbarungen über das Getrenntleben oder die Scheidung genutzt werden. Rz....mehr

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Schweiz / a) Vermögen und Schulden

Rz. 26 Bei der Gütergemeinschaft ist zwischen dem Eigengut jedes Ehegatten und dem Gesamtgut zu unterscheiden. Während das Eigengut – wie bei der Errungenschaftsbeteiligung – Eigentum des jeweiligen Ehegatten bleibt, gehört das Gesamtgut als eheliches Vermögen beiden Ehegatten ungeteilt (Art. 222 Abs. 2 ZGB) und zwar zu Gesamteigentum i.S.v. Art. 652 ff. ZGB. Der Umfang des ...mehr

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Ungarn / II. Das Eheschließungsverfahren

Rz. 16 Das Eheschließungsverfahren ist in den §§ 17–30 des Personenstandsgesetzes [20] (Akt.) geregelt, wobei §§ 4:7 – 4:8 Ptk. nur die wichtigsten einschlägigen Form- und Verfahrensvorschriften enthalten. Rz. 17 Die Eheschließenden können ihre Eheschließungsabsicht bei einem beliebigen Standesbeamten ihrer Wahl anmelden. Auf Grund dieser Anmeldung leitet der Standesbeamte ein...mehr

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Großbritannien: England und... / I. Abstammung

Rz. 107 Wer Mutter und Vater eines Kindes ist, hängt grundsätzlich von der genetischen Verwandtschaft ab. Im Fall der künstlichen Befruchtung gilt in jedem Fall die Frau, die das Kind zur Welt gebracht hat, als Mutter. Der Ehemann dieser Frau gilt als Vater (entsprechend der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn diese als Paar medizinisch behandelt wurden), e...mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 27 Zu den praktisch wichtigsten Folgen der Ehe zählt die Pflicht der Ehegatten, gemeinsam für die Deckung der Familienbedürfnisse beizutragen, insbesondere einander und ihre Familie angemessen zu unterhalten.[52] Hierbei differenziert auch das ZGB zwischen der Unterhaltspflicht bei Bestehen der Ehe (Art. 1389–1390 ZGB), der Unterhaltspflicht nach der Trennung (Art. 1391–...mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 39 Mangels einer Vereinbarung haben nach § 94 Abs. 1 ABGB beide Ehegatten nach ihren Kräften (Anspannungsgrundsatz) und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der Anspannungsgrundsatz besagt, dass jeder Ehegatte seine Kräfte anzuspannen hat, um (s)einen bestmögliche...mehr

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Griechenland / 1. Kindesunterhalt

Rz. 94 Für den Kindesunterhalt bildet Art. 1489 Abs. 2 ZGB die zentrale Vorschrift, nach der die Eltern, jeder nach Maßgabe seiner Möglichkeiten,[144] zum Unterhalt ihres Kindes gemeinsam verpflichtet sind. So richtet sich der Kindesunterhalt nach den allgemeinen Vorschriften über den Verwandtenunterhalt (Art. 1485 ff. ZGB – Unterhalt von Gesetzes wegen). Der Unterhaltsanspr...mehr

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Niederlande / F. Nichteheliche Zweierbeziehungen

Rz. 153 Seit langem gibt es eine große Vielfalt unterschiedlicher Beziehungsformen. Die Ehe ist nicht mehr die einzig akzeptierte Lebensform zweier Menschen. In den letzten drei Jahrzehnten hat die Zahl nichtehelicher Zweierbeziehungen rapide zugenommen, sei es, dass die Partner zusammen oder in losem (Living Apart Together; LAT) Verband leben. Zunehmend mehr Menschen entsch...mehr

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Spanien / 7. Dauer und Kosten

Rz. 90 Seit der Reform des Scheidungsrechts lässt sich zur Dauer von Scheidungsverfahren sagen: Unter altem Recht waren langwierige Scheidungsverfahren mit einer Dauer von über zwei Jahren fast der Normalfall. Die gesetzgeberische Intention bei der Neuregelung lag gerade darin, die Verfahrensdauer drastisch zu verkürzen. Allein aufgrund der neuen gesetzlichen Mindest-"Warte"...mehr

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Ukraine / III. Kollisionsrecht der Eheschließung

Rz. 17 Das Kollisionsrecht der Eheschließung ist durch die Art. 55–58 IPRG geregelt. Die Ehefähigkeit richtet sich nach dem Personalstatut jedes Eheschließenden, d.h. nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, bei einem Staatenlosen nach dem Recht des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, anderenfalls nach dem Recht des Aufenthaltsorts, und bei Flüchtlingen nach ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / I. Abstammung

Rz. 96 Das Familienrecht in Luxemburg unterscheidet zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern und regelt in getrennten Kapiteln die Rechte dieser Kinder. Art. 313 CC bestimmt jedoch, dass anerkannte nichteheliche Kinder die gleichen Rechte wie eheliche haben und zur Familie ihres Erzeugers gehören. Ein Kind gilt als ehelich, wenn es während der Ehe seiner Eltern gezeugt ...mehr

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Schweiz / 1. Voraussetzungen

Rz. 164 Das ZGB unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger und der Adoption einer volljährigen Person, wobei die Adoption in beiden Fällen durch Ehegatten oder durch Einzelpersonen erfolgen kann. Neben den Regelfall der Adoption eines fremden Kindes tritt sodann die Stiefkindadoption. Unabhängig davon, welche Art der Adoption im Einzelfall zur Anwendung gelangt, ist ...mehr

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Dänemark / III. Auflösung und Folgen

Rz. 170 Da kein Gemeinschaftsgüterstand besteht, ist nur bei den Gütern, die ggf. im Gemeinschaftseigentum der Partner stehen, eine Güterteilung vorzunehmen. Herrscht Uneinigkeit über die Verteilung, wird als letzte Konsequenz eine Gerichtsentscheidung herbeizuführen sein. Dasselbe gilt für die Aufteilung etwaiger gemeinsamer Schulden. In einzelnen Fällen haben die Gerichte ...mehr

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Belgien / V. Sonstige allgemeine Ehewirkungen

Rz. 64 Das belgische Recht der allgemeinen Ehewirkungen enthält neben vermögensrechtlichen Bestimmungen (siehe Rdn 19 ff.) weitere Regelungen personenrechtlicher Art. Die Eheleute sind einander wechselseitig zur Treue und Hilfeleistung sowie zum Beistand (siehe Rdn 62) verpflichtet, Art. 213 ZGB. Den ehelichen Wohnsitz müssen sie gemeinsam und einvernehmlich festlegen, Art. ...mehr

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Belgien / 1. Inhalt

Rz. 65 Im belgischen Ehevertragsrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie,[67] d.h., die Beteiligten haben einen großen Spielraum, Änderungen der gesetzlichen Regelungen ehevertraglich vorzunehmen, vgl. Art. 1387 ZGB. So kann der Ehevertrag die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung (siehe Rdn 46 ff.), der allgemeinen Gütergemeinschaft (siehe Rdn 45) oder auch einen ausl...mehr

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Belgien / 1. Einführung

Rz. 76 Mit Gesetz vom 16.7.2004 wurde in Belgien erstmals ein IPR-Gesetz (im Folgenden: IPRG) erlassen[90] (in Kraft getreten am 1.10.2004), das das bis dahin weitgehend auf Richterrecht und Lehrmeinungen basierende Kollisionsrecht abgelöst und grundlegend umgestaltet hat.[91] Für Eheschließungen seit dem 29.1.2019 gilt auch in Belgien für das Kollisionsrecht in Sachen Ehegü...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / X. Registrierte Lebenspartnerschaft

Rz. 65 Mit Gesetz 2009:260 wurde das Gesetz über registrierte Partnerschaften (1994:1117) zum 30.4.2009 aufgehoben. Vor dem 30.4.2009 wirksam registrierte Lebenspartnerschaften behalten ihre Gültigkeit.[45] Das aufgehobene Partnerschaftsgesetz ist allerdings weiterhin auf nach diesem Gesetz eingegangene Lebenspartnerschaften anzuwenden, soweit sich nicht ein anderes aus § 3 ...mehr

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Belgien / b) Gerichtsverfahren

Rz. 128 Für das Scheidungsverfahren (Art. 1288bis ff. GGB) ist das Familiengericht zuständig. Die Ehegatten bestimmen nach freiem Ermessen den Gerichtsbezirk, in dem sie das Verfahren durchführen wollen.[169] Das Verfahren erfolgt in der Regel schriftlich, es sei denn, das Familiengericht würde das persönliche Erscheinen der Ehegatten auf Eigeninitiative, auf Initiative der ...mehr

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Bulgarien / a) Eigengut

Rz. 21 Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines zur Zeit der Eheschließung vorhandenen Vermögens. Was er während der Ehe durch Schenkung[27] oder durch Erbschaft erhält, tritt in sein Alleinvermögen (лично имущество), sog. Eigengut. Zum Eigengut gehören außerdem Gegenstände, die während der Ehe ausschließlich mit Mitteln des Eigenguts erworben werden oder deren Erwerb an dess...mehr

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Portugal / I. Grundlagen

Rz. 96 Portugal hat bereits seit Anfang der 2000er Jahre eine spezifische gesetzliche Regelung des Rechts der nichtehelichen Partnerschaften:[91] das Gesetz Nr. 7/2001 vom 11.5.2001[92] zum Schutz der faktischen Lebenspartnerschaft (união de facto). Weitergehend als im zeitgleich aufgehobenen "Vorläufer", dem Gesetz Nr. 135/99 vom 28.8.1999, das noch auf der Geschlechtsversc...mehr

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Griechenland / b) Ehefähigkeit

Rz. 4 Die Ehefähigkeit richtet sich grundsätzlich nach der Geschäftsfähigkeit. Die Trauleute müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art. 1350 Abs. 2 ZGB). Von dieser Voraussetzung kann das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw., für Angehörige der muslimischen Minderheit in Thrakien, der Mufti (Präsidialdekret Nr. 52/2019 i.V.m. Gesetz Nr. 4511/2018) auf Antrag Be...mehr

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Österreich / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 22 Der gesetzliche Güterstand während aufrechter Ehe ist die Gütertrennung: Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens (§§ 1233, 1237 ABGB) und damit allein über dieses verfügungsberechtigt.[29] Jeder Gatte haftet auch allein für seine Schulden.[30] Während aufrechter Ehe ist somit sowohl eine ding...mehr

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Türkei / 1. Allgemeines

Rz. 95 Ausländische Gerichtsurteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in der Türkei der Anerkennung durch die türkischen Gerichte. Obwohl die Voraussetzungen für diese Verfahren in den Art. 54 und 58 türkIPRG definiert werden, treten in der Praxis eine Fülle von Problemen auf.[117] Spannungen entstehen zumeist im Bereich des Scheidungsrechts. Rz. 96 Nach Sinn und Wortlaut des Art...mehr

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Österreich / a) Der Unterhalt nach den §§ 66 f. EheG

Rz. 162 Grundgedanke der §§ 66 f. EheG ist, dass der schuldige Ehegatte den schuldlosen nach Möglichkeit unterstützen muss, sofern dieser auf eine solche Hilfe angewiesen ist. Voraussetzung dafür ist, dass im Zuge einer Verschuldensscheidung [252] das alleinige oder überwiegende Verschulden eines Teils an der Scheidung ausgesprochen wird (zum Schuldausspruch siehe Rdn 106, 12...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Scheidungsantrag

Rz. 42 Scheidungen können entweder in einem nichtstreitigen Antragsverfahren, dem sog. Spezialverfahren, oder im Wege der Klage durchgeführt werden.[61] Im Einzelnen sind diese Verfahren in den Family Procedure Rules 2010 (SI 2010/2955) geregelt, die für die meisten Verfahrensschritte die Verwendung einheitlicher Musteranträge vorschreiben. Sofern es nicht zur streitig gefüh...mehr

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Dänemark / II. Scheidungsgründe

Rz. 110 Nach § 30 Abs. 1 ÆL hat ein Ehegatte nach sechs Monaten Getrenntleben ein Recht auf Scheidung. Bei gegenseitigem Einvernehmen kann die Scheidung aber auch sofort erfolgen (§ 29 ÆL). Rz. 111 Haben Ehegatten, die einvernehmlich eine sofortige Scheidung wünschen, ein oder mehrere gemeinsame(s) minderjährige(s) Kind(er), muss der Scheidung allerdings (im Interesse des Kind...mehr

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Slowenien / I. Vermögensteilung

Rz. 55 Wird eine Ehe durch Scheidung beendet, ist die Aufteilung des Gesamtgutes vorzunehmen (Art. 71 Abs. 1 S. 1). Die Ehegatten können eine Vereinbarung über die Höhe der Anteile am Gesamtgut treffen oder eine Festsetzung durch das Gericht beantragen (Art. 73). Bei einer einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung ist die in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes getroffen...mehr

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Finnland / 3. Kollisionsrecht

Rz. 10 Im Jahr 2002 ist das finnische Kollisionsrecht im Familienrecht zusammen mit dem Kollisionsrecht des Erbrechts grundlegend reformiert worden. Mussten früher die Ehehindernisse nach dem Heimatrecht des Verlobten geprüft werden, wurde dies als zu kompliziert angesehen und geändert. Es wird gegenwärtig folgendermaßen differenziert: Rz. 11mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / III. Scheidung

Rz. 130 Eine Ehe kann nach schwedischem Recht nur durch Tod oder Scheidung aufgelöst werden (ÄktB 1:5). Eine andere Form der Auflösung gibt es nicht. Auch wenn es sich z.B. herausstellt, dass einer der Partner noch verheiratet war, bedeutet dies nicht die automatische Ungültigkeit der neuen Ehe – aber natürlich gibt dies die Möglichkeit der Scheidung.[104] Die heute geltenden...mehr

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Deutschland / 3. Trennungsunterhalt

Rz. 22 Leben die Ehegatten getrennt (zum Begriff siehe Rdn 55), wird die eheliche Unterhaltsverpflichtung grundlegend umgestaltet. An die Stelle der gegenseitigen Verpflichtung beider Ehegatten, die Familie mit ihrer Arbeit und ihrem Vermögen zu unterhalten, tritt ein einseitiger Individualanspruch eines Ehegatten gegen den anderen. Dieser Anspruch ist nicht mehr auf die Sic...mehr

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Griechenland / 2. Die speziellen Unterhaltsvoraussetzungen

Rz. 82 Außer der allgemeinen Voraussetzung der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sieht das Gesetz einige spezielle Unterhaltsvoraussetzungen vor: Rz. 83 Alters- und Krankheitsunterhalt (Art. 1442 Nr. 1–4 ZGB). Unterhaltsberechtigt ist der geschiedene Ehegatte, dermehr

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Bulgarien / 3. Ehehindernisse

Rz. 4 Ehehindernisse zählt Art. 7 FamKodex abschließend auf:[8]mehr