Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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Griechenland / a) Grundsatzregelung, gesetzliche Vermutungen und Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den anderen

Rz. 22 Die Regelung des Art. 1397 ZGB sieht vor, dass die Eheschließung die vermögensrechtliche Selbstständigkeit der Ehegatten grundsätzlich nicht ändert. Wie im deutschen Recht entstehen also kraft Gesetzes weder gemeinschaftliches Vermögen noch gemeinschaftliche Schulden. Jeder Ehegatte haftet für seine vor und während der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten allein und nur...mehr

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Großbritannien: England und... / Literaturtipps

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Dänemark / 4. Beschränkungen des Verfügungsrechts über eigenes Vermögen

Rz. 31 Das Gesetz statuiert eine Reihe von Beschränkungen des freien Verfügungsrechts. Nach der generellen Regel in § 1 Abs. 2 ÆFL ist jeder Ehegatte verpflichtet, über sein Vermögen (unabhängig davon, ob es sich dabei um Teilungs- oder Sondervermögen handelt!) so zu verfügen, dass es nicht in unlauterer Weise zu Ungunsten des anderen Ehegatten verringert wird. Dass die Besc...mehr

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Portugal / 3. Eheschließung portugiesischer Staatsangehöriger im Ausland

Rz. 16 Für Portugiesen besteht selbstverständlich auch im Ausland die Möglichkeit, wirksam die Ehe zu schließen. So kann die Ehe außerhalb Portugals in der Form eingegangen werden, die durch das Recht am Eheschließungsort vorgeschrieben ist (Art. 50 CC – “lex loci‘). Dabei richtet sich die Ehefähigkeit – wie auch die Fähigkeit zum Abschluss eines Ehevertrages vor Eingehung d...mehr

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Schweiz / 3. Vorschlagsberechnung

Rz. 108 Nach der Trennung von Mannes- und Frauengut sind Vermögen und Schulden jedes Ehegatten in Anwendung von Art. 197 ff. und Art. 209 Abs. 2 ZGB entweder seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuweisen.[182] Gestützt auf Art. 207 Abs. 1 i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB ist für die Zuordnung der einzelnen Vermögensbestandteile der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheid...mehr

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Schweiz / Literaturtipps

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Belgien / a) Scheidungsvereinbarungen

Rz. 125 Ehegatten, die ein einverständliches Scheidungsverfahren durchzuführen beabsichtigen, müssen zunächst die Modalitäten der Scheidung unter sich aushandeln und in einem Scheidungsvertrag [160] festlegen. Grundsätzlich gilt diesbezüglich das Prinzip der Willensfreiheit, vorbehaltlich der Vereinbarungen in Bezug auf etwaige Kinder.[161] Rz. 126 Die Scheidungsvereinbarungen...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Eigentumszuordnung

Rz. 98 Die Zulässigkeit güterrechtlicher Vereinbarungen ergibt sich aus Art. 159 ff. c.c. Einigkeit besteht darüber, dass neben der Wahl der vertraglichen Güterstände auch Modifikationen der einzelnen Güterstände möglich sind.[131] So kann der Umfang des Gesamtguts erweitert werden. Dies setzt jedoch eine konkrete Bezeichnung der Gegenstände voraus, die dem Gesamtgut unterst...mehr

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Dänemark / II. Rechtsfolgen

Rz. 164 Vermögensrechtlich begründet die eheähnliche Lebensgemeinschaft im Gegensatz zur Ehe keine "Gütergemeinschaft". Es besteht nur gemeinsames Eigentumsrecht an Gütern, die beide Partner bezahlt oder geschenkt bekommen haben. Der gemeinsame Eigentumserwerb durch Unverheiratete erfolgt aus Beweisgründen sinnvollerweise durch schriftlichen Vertrag (Miteigentumsvertrag – sa...mehr

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Bulgarien / 1. Errungenschaftsgemeinschaft

Rz. 83 Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wandelt sich das Errungenschaftseigentum der Ehegatten in einfaches Miteigentum zu gleichen Teilen (Art. 28 FamKodex), außer ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgevereinbarung bestimmen etwas anderes. Ferner können die Geschiedenen in einem Auseinandersetzungsvertrag abweichende Regelungen treffen. Zudem kann jeder Geschiedene b...mehr

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Belgien / 2. Form- und Verfahrensvorschriften

Rz. 69 Eheverträge – sowohl jene, die vor Eheschließung vereinbart werden, als auch spätere Änderungen und solche, die nach Eheschließung eine Änderung der ehegüterrechtlichen Regelungen beinhalten – bedürfen nach belgischem Recht gem. Art. 1392 ZGB stets der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Eheleute. Damit die getroffenen Vereinbarungen Dritten ent...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Gütertrennung

Rz. 16 Das englische Familienrecht kennt weder gesetzliche noch ehevertragliche Güterstände. Vielmehr gelten auch zwischen Ehegatten die allgemeinen eigentumsrechtlichen Grundsätze, so dass jeder Ehegatte sein vor der Ehe erworbenes Eigentum behält und während der Ehe Eigentum im eigenen Namen neu erwerben oder veräußern kann.[16] Es existieren für Ehegatten weder besondere ...mehr

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Belgien / 2. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 143 Der nacheheliche Unterhalt, der in Art. 301 ZGB geregelt ist, ersetzt die eheliche Sorgepflicht ab dem Zeitpunkt, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Nach Abschaffung der Schuldscheidung (siehe Rdn 97 ff.) ist nunmehr die Bedürftigkeit eines Ehegatten das Ausgangskriterium für die Bewilligung und Festlegung des nachehelichen Unterhalts.[184] In Ermangelun...mehr

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Österreich / a) Gütergemeinschaft

Rz. 62 Die Ehegatten können den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung durch Vereinbarung einer Gütergemeinschaft ausschließen.[92] Im Gesetz ist nur die praktisch kaum anzutreffende Gütergemeinschaft auf den Todesfall geregelt (§ 1234 ABGB). Bei dieser ist das Vermögen der Gatten zu deren Lebzeiten getrennt; erst mit dem Tod eines Gatten entsteht die Gemeinschaft am Vermö...mehr

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Portugal / III. Unterhalt

Rz. 80 Die Bestimmungen über die Wirkungen der Scheidung (Art. 1788–1793 CC) – wie auch die über die Trennung von Person und Vermögen (Art. 1794–1795-D CC) – enthalten keine eigene Regel über den Unterhalt. Die Sonderregeln über Unterhaltsansprüche und -verpflichtungen bei Trennung bzw. Scheidung finden sich in den Normen über den Unterhalt (Alimentos) in den Art. 2003–2020 ...mehr

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Slowenien / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 15 Das FamGB verwendet den Begriff "Vermögensregime der Ehegatten". Nach der Legaldefinition des Art. 63 umfasst es alle Vorschriften, die die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten und im Verhältnis zu Dritten regeln. Rz. 16 Untereinander können die Ehegatten alle Rechtsgeschäfte schließen, die sie auch mit anderen Personen schließen können (Art. 64 Abs. 1). Betref...mehr

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Ukraine / II. Scheidungsgründe

Rz. 61 Ein Scheidungsgrund spielt nur dann eine Rolle, wenn nur einer der Ehegatten die Scheidung beantragt. Andernfalls reicht der gemeinsame Scheidungsantrag beider Ehegatten aus. Im Streitfall ist die Scheidung dann auszusprechen, wenn feststeht, dass das weitere Zusammenleben der Ehegatten und die Aufrechterhaltung der Ehe wesentlichen Interessen eines der Ehegatten oder...mehr

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Bulgarien / 3. Vertragsgüterstand

Rz. 32 Seit Oktober 2009 steht Braut- und Eheleuten der vertragliche Güterstand zur Wahl bereit. Diesen können sie vor der Eheschließung bis hin zur Scheidung abschließen; eine Vertretung scheidet dabei aus. Gemäß Art. 39 Abs. 1 bedarf er der notariellen Beurkundung. Die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung prüft der Notar nicht.[50] Einzige Ausnahme bildet die Gesch...mehr

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Türkei / G. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 172 Das türkische Zivilrecht kennt eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht. Unverheiratete und zusammenlebende Paare können nicht von einer analogen Anwendung des Eherechts profitieren. Diese Paare haben weder während noch nach der Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft einen Unterhaltsanspruch gegeneinander. Das türkische ZGB sieht lediglich negative Folgen für eheähnlich...mehr

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Österreich / 2. Verfügungsbeschränkungen

Rz. 28 Das österreichische Gesetz gewährt einem Ehegatten mit dringendem Wohnbedürfnis einen besonderen Schutz: Ist der andere Gatte über die entsprechende Wohnung verfügungsberechtigt, so hat der wohnbedürftige Gatte einen Wohnungserhaltungsanspruch: Der verfügungsberechtigte Gatte hat alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Gatte diese n...mehr

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Portugal / 1. Allgemeines

Rz. 24 Der portugiesische Código Civil geht – wie auch andere romanische Rechte – vom Grundsatz der Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht aus. So finden sich im Kapitel über die "Wirkungen der Ehe in Bezug auf das Vermögen der Ehegatten" zum Güterrecht zunächst die Regelungen über die (vorehelichen) "Eheverträge" (Convenções antenupciais – Art. 1698–1716 CC), anschließend die zu...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Gesetzlich neu begründete Rechte

Rz. 262 Der Gesetzgeber räumt dem Lebenspartner Informations- und Auskunftsrechte in Gesundheitsangelegenheiten ein. Es besteht die Möglichkeit, dem Lebenspartner eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Rz. 263 Endet die Partnerschaft, hat der bedürftige Partner Anspruch auf den Mindestunterhalt (sog. alimenti). Der Unterhalt ist nach der Dauer der Partnerschaft und gemäß den Kri...mehr

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Schweiz / II. Rechtsfolgen

Rz. 153 Im Unterschied zur Ehe und auch zur eingetragenen Partnerschaft ist das Konkubinat jederzeit formlos auflösbar. Die weiteren Rechtsfolgen ihres Zusammenlebens können die Partner innerhalb der allgemeinen Schranken der Rechtsordnung vertraglich regeln und damit die von ihnen gewünschten Rechte und Pflichten verbindlich vorsehen. Zu denken ist u.a. an die arbeitsvertra...mehr

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Dänemark / II. Sachlich zuständige Behörde

Rz. 11 In Dänemark kann (wie in den übrigen skandinavischen Staaten) nach freier Wahl der Heiratswilligen entweder eine Ziviltrauung oder eine kirchliche Trauung mit zivilrechtlicher Wirksamkeit stattfinden (§ 15 ÆL). Eine kirchliche Trauung innerhalb der dänischen Staats-(Volks-)kirche (Folkekirke) ist dann möglich, wenn einer der künftigen Ehegatten dieser Kirche angehört....mehr

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Dänemark / 1. Die einzelnen materiellen Voraussetzungen

Rz. 1 Die materiellen Voraussetzungen für die Eheschließung finden sich im 1. Kapitel des Gesetzes über die Eingehung und Auflösung der Ehe (lov om ægteskabs indgåelse og opløsning; im Folgenden ÆL).[1] Nach § 2 dürfen Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keine Ehe eingehen. Das Verbot einer Minderjährigenehe ist absolut. Die früher bestehende Dispens...mehr

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Österreich / b) Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Rz. 108 Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mindestens drei Jahren aufgehoben und die Ehe – mit oder ohne Verschulden der Gatten – vollkommen und unheilbar zerrüttet, so kann jeder Ehegatte die Scheidung begehren (§ 55 Abs. 1 S. 1 EheG). Das Gesetz stellt hier auf objektive Gegebenheiten (Auflösung der Gemeinschaft und Zerrüttung der Ehe) ab, sodass auch derjen...mehr

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Russland / II. Scheidungsgründe

Rz. 48 Scheidungsgründe spielen nur dann eine Rolle, wenn einer der Ehegatten nicht in die Scheidung einwilligt. Anderenfalls reicht der Scheidungsantrag eines oder beider Ehegatten aus. Willigt der andere Ehegatte nicht in die Scheidung ein, hat das Gericht die "Unmöglichkeit des weiteren Zusammenlebens der Ehegatten und der Aufrechterhaltung der Familie" festzustellen (Art...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Errungenschaftsgemeinschaft ("eheliche Erwerbungen") und Sondervermögen

Rz. 24 Ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten teilt sich das Vermögen in Sondervermögen der jeweiligen Ehegatten und in die "ehelichen Erwerbungen". Zu Letzterem gehören nach der Rechtsprechung[15] Anteile an einer GmbH, die während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft durch Arbeit oder aus ehelich Erwerbungen erworben wurden. Dies bedeutet, das...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / Literaturtipps

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Inkrafttreten

Rz. 453 Das Luxemburger Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (fortan: LSÜ) vom 20.5.1980[593] ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1.2.1991 im Verhältnis zu Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden (wobei die Niederlande zu dem Übereinko...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Die Konvention betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft vom 6.2.1931

a) Regelungsgehalt Rz. 172 Die Konvention regelt in ihrem Kapitel 1 (Art. 1 bis 10) die Ehe, in Kapitel 2 (Art. 11 bis 13) die Adoption und in Kapitel 3 (Art. 14 bis 21) die Vormundschaft. Die zentrale Regelung des Art. 22 bestimmt, dass sowohl administrative als auch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit den Art. 5, 7,...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XXI. Das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKEntfÜ)

1. Regelungsziel und Inkrafttreten Rz. 422 Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980[561] (HKEntfÜ – das im Rahmen seines sachlichen Anwendungsbereichs gem. Art. 34 S. 1 im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander dem Haager Übereinkommen über den Minderjährigenschutz (MSA) vom 5.10.1961 vorgeht – jedoch nach A...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Zuständigkeit

a) Allgemeine Bestimmungen Rz. 215 Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist nach Art. 3 EU-UnterhaltsVO grundsätzlichmehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Ordre public

Rz. 116 I.Ü. darf nach Art. 31 der VOen die Anwendung einer Vorschrift des nach den VOen bestimmten Rechts eines Staates nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der "öffentlichen Ordnung" (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts "offensichtlich unvereinbar" ist.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 11. Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)

Rz. 264 Das "Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG )" vom 23.5.2011[308] regelt in Deutschland die Ausführung der EU-UnterhaltsVO und der anderen verfahrensrechtlichen Übereinkommen einheitlich.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 9. Rechtswahl

Rz. 118 Art. 22 der VOen gewährt den Ehegatten/Partnern in Bezug auf das für ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anwendbare Recht eine begrenzte Rechtswahlmöglichkeit. "Mangels Rechtswahl" (d.h. nachrangig) erfolgt eine objektive Anknüpfung nach Art. 26 der VOen.[182] a) Beschränkte Rechtswahlmöglichkeiten Rz. 119 Die Ehe...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XVI. Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen 1973 (HUnthVÜ)

1. Anwendungsbereich Rz. 339 Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973[444] (HUnthVÜ) – das nach Inkrafttreten des HUntVollstrÜbK 2007 (siehe Rdn 265 ff.) nur noch im Verhältnis zu den Staaten weiter gilt, die nur dieses (d.h. das HUntVÜ 1973 und noch nicht das HUntVollstrÜbK 2003) ratifiziert haben und nicht EU...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Konkurrenzen

Rz. 346 Das HUnthVÜ ersetzte nach seinem Art. 29 im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.4.1958 (HKindUnthVÜ; siehe Rdn 330 ff.).mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / IX. Die Rom III-Verordnung

1. Regelungsgehalt und Mitgliedstaaten Rz. 156 Die "Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts"[242] (Rom III-VO)[243] ersetzt für Verfahren und Rechtswahlvereinbarungen, die seit dem 21.6.2012 eingeleitet oder abgesc...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / III. Das Luganer Übereinkommen (LugÜ)

1. Inkrafttreten und Anwendungsbereich Rz. 58 Das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988[97] (LugÜ) mit drei Protokollen und drei Erklärungen, das mit wenigen Abweichungen die Regeln des EuGVÜ übernommen hat,[98] war für die Bundesrepublik Deutschland am 1.3.1995 im...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Anwendbares Recht

Rz. 226 Art. 15 EU-UnterhaltsVO bindet – da die EU-UnterhaltsVO von der Schaffung eigener "europäischer" (Sonder-)Kollisionsnormen abgesehen hat[300] – die EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht an das Haager Protokoll von 2007 (HUntProt; siehe Rdn 279 ff.).mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XI. Die EU-Unterhaltsverordnung

1. Vorbemerkung a) Neuregelung des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts Rz. 199 Das internationale Unterhaltsverfahrensrecht hat – weswegen die EuGVO seit dem 18.6.2011 (ebenso wie die EUEheVO 2003, siehe Rdn 14) nicht mehr für Unterhaltspflichten gilt (siehe Rdn 36) – mit dermehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 14. Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

Rz. 137 Das Kapitel IV (Art. 36 bis 57) der VOen regelt nach dem Grundmodell der Brüssel Ia-VO die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen güterrechtlichen Entscheidungen. a) Anerkennung Rz. 138 Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen im Güterrecht werden nach Art. 36 Abs. 1 der VOen in den anderen Mitgliedstaaten ane...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XX. Das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ)

1. Regelungsziel und Inkrafttreten Rz. 391 Das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen – fortan: KSÜ) vom 19.10.1996 zielt gemäß seinem Art. 1 darauf ab,mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Anzuwendendes Recht

a) Verfahrensrecht Rz. 406 Nach der kollisionsrechtlichen Norm des Art. 15 Abs. 1 KSÜ wenden die Behörden der Vertragsstaaten bei der Ausübung ihrer internationalen Zuständigkeit (da auf Art. 3 KSÜ aufbauend) im Hinblick auf alle gerichtlichen oder behördlichen Umgangs- und Sorgerechtsregelungen ihr eigenes Verfahrensrecht (lex fori) an – i.d.R. das Aufenthaltsrecht (da nach ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / f) Ausnahmen für Grönland und die Faröer

Rz. 191 Im Hinblick auf die Anwendung der Konvention auf Grönland und auf den Faröer kann der dänische Justizminister nach Verhandlungen mit den Justizministern der übrigen Vertragsstaaten solche Ausnahmen festlegen, die den besonderen Verhältnissen auf Grönland und den Faröer gerecht werden.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / X. Nordische Konventionen

Rz. 171 Zwei Nordische Konventionen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden betreffen 1. Die Konvention betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft vom 6.2.1931 a) R...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Zentrale Behörde

Rz. 417 Gemäß Art. 29 Abs. 1 KSÜ bestimmt jeder Vertragsstaat (zwecks Verwirklichung der von Art. 11 MSA angestrebten Zusammenarbeit der Behörden der Vertragsstaaten) eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch das KSÜ übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Das Zusammenwirken der Zentralen Behörden ist in den Art. 30 bis 39 KSÜ eingehend geregelt.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / I. Die Brüssel IIa-Verordnung (EUEheVO 2003)

1. Historie: Vom Brüssel II-Abkommen über die Brüssel II-Verordnung zur Brüssel IIa-Verordnung Rz. 3 Am 28.5.1998 war das EU-Übereinkommen über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (sog. Brüssel II-Abkommen)[4] unterzeichnet worden. Dieses wurde jedoch aufgrund des Inkrafttretens der Brüssel II-Verordnung (siehe Rdn 4) nie ra...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Konkurrenzen

Rz. 197 Die Konvention hindert nach Art. 6a nicht eine Anerkennung oder Vollstreckung, die ihre Rechtsgrundlage in einem anderen internationalen Abkommen findet, das zwischen den betreffenden Staaten gilt oder im Recht des Staates, in dem die Frage der Anerkennung oder Vollstreckung entsteht.mehr