Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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§ 1 Quellen des Europäische... / 7. Bemessung des Unterhaltsbetrags

Rz. 314 Nach Art. 14 HUntProt sind bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags – auch bei Anwendung der lex fori [401] – die Bedürfnisse der berechtigten Person und die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sowie etwaige der berechtigten Person anstelle einer regelmäßigen Unterhaltszahlung geleistete Entschädigungen zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwenden...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Zentrale Behörden

Rz. 429 Verfahrensmäßig sind nach Art. 6 Abs. 1 HKEntfÜ (entsprechend Art. 1 und 2 des Luxemburger Sorgerechtsübereinkommens) die von jedem Vertragsstaat zu bestimmenden "Zentralen Behörden" zuständig, die nach Art. 7 HKEntfÜ zur Zusammenarbeit verpflichtet (Abs. 1) und denen dabei eine Vielzahl von Aufgaben (gem. Abs. 2) zugewiesen sind.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 8. Anzuwendendes Recht

a) Harmonisierung des Kollisionsrechts Rz. 114 Die VOen harmonisieren das Kollisionsrecht – sie gelten jedoch nicht für andere Vorfragen (die weiterhin dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich ihres IPR, unterliegen).[179] Das gesamte Vermögen der Ehegatten/Partner (unter Einschluss des unbeweglichen Vermögens) unterliegt gem. Art. 21 der VOen – ungeachtet sein...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XIV. Das Haager Unterhaltsabkommen 1973 (HUntÜ)

1. Regelungsgehalt und Konkurrenzen Rz. 316 Das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973[404] (HUntÜ) regelte das Kollisionsrecht (unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit, auch wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaates ist, Art. 3 HUntÜ) nur auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht (Art. 2 Abs. 1 HUntÜ), die sich aus Beziehu...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

a) Regelungsgehalt der EUEheVO 2003 Rz. 20 Die EUEheVO 2003 regelt:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XXII. Das Luxemburger (Europäische) Sorgerechtsübereinkommen (LSÜ bzw. EuSorgeRÜbk)

1. Inkrafttreten Rz. 453 Das Luxemburger Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (fortan: LSÜ) vom 20.5.1980[593] ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1.2.1991 im Verhältnis zu Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden (wobei die Niederlande ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Das EuGVÜ

a) Das EuGVÜ und das Haager Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen Rz. 44 Da die EU- (vormals EWG-) Länder sich näher stehen als die Mitglieder der Haager Konferenz, vereinheitlicht das EuGVÜ bspw. mehr als das Haager Abkommen vom 1.2.1971 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Hand...mehr

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Polen / IX. Internationale Zuständigkeit

Rz. 128 Zur Internationalen Zuständigkeit siehe in diesem Werk § 1 Quellen des Europäischen und Internationalen Familienrechts, Brüssel IIa-Verordnung (Rdn 3 ff.).mehr

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Polen / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 87 Zur Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen siehe in diesem Werk § 1 Quellen des europäischen und internationalen Familienrechts, Brüssel IIa-Verordnung (§ 1 Rdn 3 ff.). In Polen gilt seit 24.6.1996 das Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Scheidungen und Trennungen von Tisch und Bett (siehe in diesem Werk Quellen des europäischen und internationalen Fam...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / II. Die Brüssel I-Verordnung und das EuGVÜ

1. Die Brüssel I-Verordnung Rz. 36 Seit dem 1.3.2002 wurde das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968[58] (EuGVÜ; siehe Rdn 44 ff.) für seit diesem Zeitpunkt erhobene Klagen (vgl. Art. 66 Abs. 1)[59] durch die "Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Durch rügelose Einlassung begründete Zuständigkeit

Rz. 223 Durch rügelose Einlassung kann nach Art. 5 EU-UnterhaltsVO eine Zuständigkeit begründet werden: Sofern das Gericht eines Mitgliedstaates nicht bereits nach anderen Vorschriften der EU-UnterhaltsVO zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit gelte...mehr

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Schweiz / 2. Anwendbares Recht

Rz. 62 Für die Schweiz als Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union haben die EU-Güterrechtsverordnungen (EUGüVO [103] und EUPartVO [104]) keine direkte Geltung. Sie sind aber für die Beratungspraxis auch in der Schweiz immer dann von grosser Bedeutung, wenn Ehen oder eingetragene Partnerschaften einen Bezug zum EU-Justizraum aufweisen.[105] Dabei können sich insbesondere in ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XXIII. Das Haager Adoptionsübereinkommen (HAdÜ)

1. Regelungsziel Rz. 484 Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 (fortan: HAdÜ; in Kraft getreten am 1.5.1995 nach der Ratifikation durch drei Staaten)[630] zielt – ohne die Normierung von Kollisionsnormen – auf die Einführung von Schutzvorschriften (materielle Voraussetzungen und An...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XIX. Das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA)

1. Konkurrenzen Rz. 360 Das Haager Abkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA) vom 5.10.1961[488] verdrängt – in seinem Anwendungsbereich – die Vorschriften des autonomen deutschen internationalen Privat- und Verfahrensrechts. Damit richtet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Geri...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / IV. Die Haager Übereinkommen über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen von 1902 und 1978 sowie weitere Abkommen auf dem Gebiet der Eheschließung

1. Das Haager Übereinkommen vom 12.6.1902 Rz. 63 Das Haager Übereinkommen über die Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung vom 12.6.1902 [110] war für das Deutsche Reich am 31.7.1904 in Kraft getreten.[111] Bis zum Zweiten Weltkrieg galt es im Verhältnis zu Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Polen, Rumänien, Schweden, der Schweiz und Unga...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Vorbemerkung

a) Neuregelung des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts Rz. 199 Das internationale Unterhaltsverfahrensrecht hat – weswegen die EuGVO seit dem 18.6.2011 (ebenso wie die EUEheVO 2003, siehe Rdn 14) nicht mehr für Unterhaltspflichten gilt (siehe Rdn 36) – mit dermehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Weitere Regelungen

Rz. 491 Das Dritte Kapitel (Art. 6 bis 13) HAdÜ trifft Regelungen hinsichtlich der Zentralen Behörden und der zugelassenen Organisationen, das 4. Kapitel (Art. 14 bis 22) HAdÜ verfahrensrechtliche Voraussetzungen der internationalen Adoption.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / V. Das Haager Übereinkommen über das auf die Ehegüterstände anzuwendende Recht

1. Inkrafttreten Rz. 75 Das Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anzuwendende Recht vom 14.3.1978[142] ist in Frankreich,[143] Luxemburg und den Niederlanden am 1.9.1992 in Kraft getreten. Weitere Vertragsstaaten sind Österreich und Portugal, die das Abkommen jedoch noch nicht ratifiziert haben. Das Abkommen sucht einen Mittelweg zwischen Staatsangehörigkeits- und...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XII. Das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen von 2007 (HUntVollstrÜbk)

1. Regelungsziel Rz. 265 Im Jahre 2007 wurde – parallel zum HUntProt 2007 (siehe Rdn 279 ff.) hinsichtlich des Verfahrensrechts – das "Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen" vom 23.11.2007 (fortan: Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen 2007 – fortan: HUntVollstrÜbk) geschlossen, das im U...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / VI. Die neuen EU-Güterrechtsverordnungen (EUGüVO/EUPartVO)

1. Vorgeschichte und Erlass der EUGüVO/EUPartVO Rz. 87 Die Europäische Union hegte bereits seit langem mit dem Ziel einer Europäisierung des internationalen Familien- und Erbrechts den Wunsch, Rechtsakte betreffend das anwendbare Recht in Güterstandssachen zu schaffen[148] (Aktionsplan des Rates und der Kommission vom 3.12.1998;[149] vgl. auch das Grünbuch der Kommission vom ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XIII. Das Haager Unterhaltsprotokoll (HUntProt)

1. Regelungsgehalt und Konkurrenzen Rz. 279 Das "Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007" (Haager Unterhaltsprotokoll – fortan: HUntProt)[309] – in der Begrifflichkeit missverständlich, da es sich in Bezug auf das Haager Übereinkommen 2007 um ein eigenständiges Abkommen (und keinen bloßen Annex) handelt[310] (und dem HUntProt nach A...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich der EUEheVO 2003

a) Örtlicher Anwendungsbereich Rz. 10 Der örtliche Anwendungsbereich der (kompetenzrechtlich auf der Grundlage des IV. Titel EGV [nunmehr Titel V AEUV] erlassenen)[11] EUEheVO 2003 umfasst gem. ihrem Art. 72 S. 3 seit 1.3.2005 alle gegenwärtigen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks (vgl. Art. 2 Nr. 3 EUEheVO 2003[12] und deren Erwägungsgrund Nr. 31[13]). Dänemark ist wie...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Regelungsgehalt

a) Kein eigenständiges Kollisionsrecht Rz. 204 Die EU-UnterhaltsVO beinhaltet – der vollständige Name mag insoweit in die Irre führen – kein eigenständiges Kollisionsrecht,[280] sondern verweist nach ihrem Art. 15 diesbezüglich auf das HUntProt (siehe Rdn 279 ff.). Diesen Vorrang bestätigt auch Art. 3 Nr. 1 lit. c EGBGB (Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der EG und ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Die Konvention betreffend Beitreibung von Unterhaltsbeiträgen vom 10.2.1931

a) Anerkennungs- und Vollstreckungspflicht Rz. 192 Ein rechtskräftiges Urteil, eine Verwaltungsentscheidung oder eine von einer Verwaltungsbehörde genehmigte Vereinbarung, wonach jemand in einem Vertragsstaat verpflichtet ist, Unterhaltsbeiträge an einen Ehegatten, einen früheren Ehegatten, ein Kind, ein Stiefkind oder an die Mutter des Kindes zu zahlen, ist nach Art. 1 in de...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Ausnahmen für Grönland und die Faröer

Rz. 198 Was die Anwendung des Abkommens auf Grönland und den Faröer anbelangt, kann das dänische Justizministerium nach Verhandlungen mit den Justizministerien der anderen Konventionsstaaten Ausnahmen festlegen, die den Besonderheiten auf Grönland und den Faröer gerecht werden.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Rechtswahl

Rz. 303 Art. 7 HUntProt eröffnet im Interesse der Parteiautonomie und mit dem Ziel einer gesteigerten Rechtssicherheit[372] hinsichtlich aller Unterhaltsverhältnisse[373] eine (eingeschränkte) Rechtswahlmöglichkeit im Hinblick auf ein einzelnes konkret bevorstehendes Verfahren, die Regelung des Art. 8 HUntProt in umfassenderer Weise. a) Rechtswahl für die Zwecke eines einzeln...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Ausschluss der Rückverweisung; ordre public

Rz. 312 Der Begriff "Recht" i.S.d. HUntProt bedeutet nach Art. 12 HUntProt das in einem Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Rz. 313 Von der Anwendung des nach dem HUntProt bestimmten Rechts darf gem. Art. 13 HUntProt – der restriktiv auszulegen ist[399] – nur abgesehen werden, soweit seine Wirkungen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des a...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 7. Allgemeine Bestimmungen

Rz. 418 Die Art. 40 bis 56 KSÜ treffen allgemeine Bestimmungen hinsichtlich des Datenschutzes (Art. 41 f. KSÜ), der Befreiung vom Erfordernis der Legalisation ausländischer Urkunden (Art. 43 KSÜ), der Möglichkeit einer Rechtsspaltung in einem Vertragsstaat (Art. 46 bis 49 KSÜ), des Übergangsrechts (Art. 53 KSÜ, wonach das KSÜ in dem Staat in Kraft getreten ist, in welchem di...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Ausschlüsse

Rz. 13 Nach Art. 1 Abs. 3 gilt die EUEheVO 2003 hingegen nicht für Folgesachen, betreffend die Feststellung und die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses (lit. a), Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption (lit. b), Namen und Vornamen des Kindes (lit. c), die Volljährigkeitserklärung (li...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 7. Gerichtliche Zuständigkeit

Rz. 111 Die gerichtliche Zuständigkeit ist im zweiten Kapitel (Art. 4 bis 19) der VOen geregelt.[178] In Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit differenzieren die VOen wie folgt:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 8. Konkurrenzen

Rz. 315 Das HUntProt lässt nach seinem Art. 19 Abs. 1 internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören oder angehören werden und die Bestimmungen über im Protokoll geregelte Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben – womit auch weiterhin das deutsch...mehr

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Polen / 2. Unterhaltsrecht

Rz. 123 Das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht wird nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Unterhaltsverordnung) i.V.m. den Bestimmungen des Haager Unterhaltsprotokolls vom 23.11.2007 ermittelt. Das...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Anwendungsbereich

Rz. 211 Die universell anwendbare EU-UnterhaltsVO (die also alle internationalen Unterhaltsverfahren vor deutschen Gerichten erfasst)[293] findet nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem beruhen.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 108 Die VOen sind nach ihrem Art. 70 Abs. 1 am 28.7.2016 in Kraft getreten. Ihre Bestimmungen waren gem. Art. 69 Abs. 1 aber erst ab dem 29.1.2019 anwendbar – nach ihrem Art. 69 Abs. 1 (vorbehaltlich der Abs. 2 und 3) aber nur auf solche Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29.1.2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet od...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Das Zusatzprotokoll von 1971

Rz. 56 Das Zusatzprotokoll vom 3.6.1971 überträgt die Auslegung des EuGVÜ – vergleichbar Art. 208 AEUV (vormals Art. 177 EGV, siehe Rdn 43) – auf Vorlage der Rechtsmittelgerichte der Vertragsstaaten dem EuGH. Rz. 57 Exkurs: Vgl. auch das deutsche "Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Union auf d...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Konkurrenzen

Rz. 447 Das HKEntfÜ wird im sachlichen Anwendungsbereich der Brüssel II-Verordnung und der EUEheVO 2003 (siehe Rdn 5 ff.) im Verhältnis der Mitgliedstaaten durch diese EG-Verordnungen verdrängt (Art. 39 Brüssel II-VO bzw. Art. 60 EUEheVO 2003). Rz. 448 Das Haager Europäische Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger vom 28.5.1970 ist von der Bundesrepublik Deutschland...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Verhältnis der EU-UnterhaltsVO und des HUntProt zum HKindUntÜ 1956

Rz. 207 Das HKindUntÜ 1956 ist hingegen – so der deutsche Gesetzgeber[286] – nur dann anzuwenden, wenn auf das Recht eines Vertragsstaates verwiesen wird. Damit ist dieses Übereinkommen nur noch im Verhältnis zu Liechtenstein und China/Macao bedeutsam. Primärer Anknüpfungspunkt ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes. Hat ein aus Liec...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Gerichtsstandsvereinbarungen

Rz. 218 Art. 4 EU-UnterhaltsVO ermöglicht Gerichtsstandsvereinbarungen. So können nach Art. 4 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO die Parteien vereinbaren, dass das folgende Gericht oder die folgenden Gerichte eines Mitgliedstaates zur Beilegung von zwischen ihnen bereits entstandenen oder künftig entstehenden Streitigkeiten betreffend Unterhaltspflichten zuständig ist bzw. sind:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Haager Ehewirkungsabkommen vom 17.7.1905

Rz. 74 Mit Kündigung vom 23.8.1987[139] ist hingegen das Haager Ehewirkungsabkommen vom 17.7.1905[140] – das Regelungen hinsichtlich der allgemeinen Ehewirkungen und des Ehegüterrechts traf – für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.[141]mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 10. Reichweite des anzuwendenden Rechts

Rz. 131 Das nach den VOen auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht regelt nach Art. 27 der VOen "unter anderem" (d.h. nicht abschließend – sog. benannte Bereiche)[204]mehr

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Niederlande / III. Kollisionsrecht der Eheschließung

Rz. 17 Die Niederlande haben 1989 das "Haager Übereinkommen über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen" vom 14.3.1978 unterzeichnet, das im Verhältnis zwischen Australien, Luxemburg und den Niederlanden in Kraft getreten ist.[18] Ebenfalls 1989 ist das "Gesetz Kollisionsrecht Ehe" (Wet Conflictenrecht Huwelijk)[19] in Kraft getreten; seit dem 1.1.2012...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Zentrale Behörden

Rz. 461 Jeder Vertragsstaat bestimmt nach Art. 2 LSÜ (wie nach dem Haager Entführungsabkommen) eine Zentrale Behörde (Zentralstelle), welche die im LSÜ vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt. Die Zentralen Behörden der Vertragsstaaten sollen nach Art. 3 Abs. 1 LSÜ zusammenarbeiten und die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten fördern. Sie haben mit aller gebotenen E...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Auffangzuständigkeit

Rz. 224 Ergibt sich weder eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaates gem. Art. 3, 4 und 5 EU-UnterhaltsVO noch eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Staates, der dem Übereinkommen von Lugano (LugÜ, siehe Rdn 58 ff.) angehört und der kein Mitgliedstaat ist, gemäß der Bestimmungen des Übereinkommens, so sind nach Art. 6 EU-UnterhaltsVO – der eine Auffangzuständi...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Konkurrenzen

Rz. 481 Das LSÜ schließt nach seinem Art. 19 nicht aus, dass eine andere internationale Übereinkunft zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat oder das nicht vertragliche Recht des ersuchten Staates angewendet wird, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu erwirken. Rz. 482 Das LSÜ lässt nach seinem Art. 20 Abs. 1 Verpflichtungen unberührt, die ei...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 12. Anpassung dinglicher Rechte

Rz. 133 Art. 29 der VOen trifft eine Regelung, die als besondere Ausprägung des allgemeinen Prinzips der Anpassung (Transposition) zu qualifizieren ist,[214] zur Anpassung dinglicher Rechte: Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht zusteht...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Inkrafttreten

Rz. 75 Das Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anzuwendende Recht vom 14.3.1978[142] ist in Frankreich,[143] Luxemburg und den Niederlanden am 1.9.1992 in Kraft getreten. Weitere Vertragsstaaten sind Österreich und Portugal, die das Abkommen jedoch noch nicht ratifiziert haben. Das Abkommen sucht einen Mittelweg zwischen Staatsangehörigkeits- und Domizilrecht un...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Struktur der Verordnungen

Rz. 94 In ihrer Systematik (Struktur) folgen die in sechs Kapitel untergliederten EU-Güterrechtsverordnungen (EUGüVO/EUPartVO) der EuErbVO:[159]mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Gemeinsame Bestimmungen

Rz. 250 Das Ursprungsgericht kann die Entscheidung ungeachtet eines etwaigen Rechtsbehelfs nach Art. 39 EU-UnterhaltsVO für vorläufig vollstreckbar erklären, auch wenn das innerstaatliche Recht keine Vollstreckbarkeit von Rechts wegen vorsieht. Rz. 251 Eine Partei, die in einem anderen Mitgliedstaat eine i.S. des Art. 17 Abs. 1 oder des Abschnitt 2 EU-UnterhaltsVO anerkannte ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Zuständigkeit bei einer Gefährdung des Minderjährigen

Rz. 376 Die Behörden des Aufenthaltsstaates können nach Art. 8 Abs. 1 MSA ungeachtet Maßnahmen unter Anwendung ihres eigenen materiellen Rechts[513] ergreifen, wenn die Person oder das Vermögen des Minderjährigen "ernstlich gefä...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsgehalt und Mitgliedstaaten

Rz. 156 Die "Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts"[242] (Rom III-VO)[243] ersetzt für Verfahren und Rechtswahlvereinbarungen, die seit dem 21.6.2012 eingeleitet oder abgeschlossen wurden (so die Übergangsregelu...mehr