Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Interlokale Kollisionsnormen – territoriale Rechtsspaltung

Rz. 135 Verweisen die VOen auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat (Mehrrechtestaat), so bestimmen nach Art. 33 Abs. 1 der VOen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates (nationales interlokales Privatrecht) die Geb...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / VII. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 148 Die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich haben am 4.2.2010[233] mit dem Abkommen über den Güterstand der Wahl-Gütergemeinschaft einen gemeinsamen Güterstand geschaffen. Dieser tritt in beiden Staaten als nationales Recht jeweils neben die bereits bestehenden Wahlgüterstände:[234] Nach Art. 1 des Abkommens steht der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft Ehegat...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Eilzuständigkeit

Rz. 378 In allen (anderen) dringenden Fällen können nach Art. 9 Abs. 1 MSA die Behörden jedes Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Minderjährige oder ihm gehörendes Vermögen befindet, die "notwendigen Schutzmaßnahmen" treffen. Die Regelung schweigt hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Rechts, weshalb das jeweilige internationale Privatrecht des Vertragsstaat...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Überprüfung der Ehevoraussetzungen

Rz. 173 Beantragt der Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten bei den Behörden eines anderen Vertragsstaates die Überprüfung der Ehevoraussetzungen oder das Aufgebot, so wird gem. Art. 1 Abs. 1 die Frage, ob die Voraussetzungen zur Eingehung der Ehe erfüllt sind, nach Maßgabe des Rechts dieses Staates überprüft, sofern einer der Ehepartner in diesem Staat wohnhaft ist. An...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Zielsetzung der Verordnungen

Rz. 90 Die VOen zielen mit der Intention, dass die Bürger die Vorteile des EU-Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können, darauf ab, den Ehegatten bzw. Partnern im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall anzuwendende Ehegüterrecht bzw. das auf die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht zu verschaffen.[155] Rz. 91 De...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Rechtswahl

Rz. 176 Nach Art. 3a (Rechtswahlmöglichkeiten) können von Art. 3 erfasste Ehegatten vereinbaren, dass das Recht eines Vertragsstaates, in dem einer von ihnen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wohnhaft gewesen ist oder dessen Staatsangehörigkeit er hatte, auf ihre Vermögensverhältnisse Anwendung finden soll. Eine solche Rechtswahlvereinbarung kann auch vor Eingehung der Eh...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Verhältnis der Verordnungen zu bestehenden internationalen Übereinkünften

Rz. 95 Die VOen lassen nach ihrem Art. 62 Abs. 1 – unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Art. 351 AEUV – die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses der VOen oder eines Beschlusses nach Art. 331 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betreffen, d...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsziel

Rz. 265 Im Jahre 2007 wurde – parallel zum HUntProt 2007 (siehe Rdn 279 ff.) hinsichtlich des Verfahrensrechts – das "Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen" vom 23.11.2007 (fortan: Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen 2007 – fortan: HUntVollstrÜbk) geschlossen, das im Unterschied zur E...mehr

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Serbien / V. Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung

Rz. 30 Ehegatten können alle Rechtsgeschäfte in Bezug auf ihr Sondervermögen (Geschenkvertrag, Kaufvertrag, Tauschvertrag usw.) abschließen. Sie können auch alle Verträge über die Regelung des gemeinsamen Vermögens schließen. Es ist ihnen nur untersagt, Verträge abzuschließen, die gegen die zwingenden Normen des Familienrechts verstoßen. Rz. 31 Die Ehegatten können ihre eigen...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Inkrafttreten

Rz. 278 Nach seinem Art. 60 tritt das HUntVollstrÜbk drei Monate nach Hinterlegung der entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde von zwei Vertragsstaaten in Kraft. Zum 1.8.2014 trat das Übereinkommen für alle EU-Staaten außer Dänemark in Kraft. Es ist weiterhin in den Vertragsstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Norwegen sowie in der Ukraine in K...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Örtlicher (räumlicher) Anwendungsbereich

Rz. 104 Die VOen gelten nach ihrem Art. 70 Abs. 2 in den Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen (oder sich noch beteiligen werden): Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden (vgl. Erwägung...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. (Un-)Wandelbarkeit des anwendbaren Rechts

Rz. 80 Eine Änderung des anwendbaren Rechts ist während der Ehe nach Art. 6 nur durch die Wahl des materiellen Rechts des Heimatstaates oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten möglich. Ansonsten ist gem. Art. 7 Abs. 1 das maßgebende Recht grundsätzlich unwandelbar. Allerdings gilt die Ausnahme nach Art. 7 Abs. 2, dass (sofern weder eine Rechtswahl getroffen noch ei...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Örtlicher Anwendungsbereich

Rz. 10 Der örtliche Anwendungsbereich der (kompetenzrechtlich auf der Grundlage des IV. Titel EGV [nunmehr Titel V AEUV] erlassenen)[11] EUEheVO 2003 umfasst gem. ihrem Art. 72 S. 3 seit 1.3.2005 alle gegenwärtigen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks (vgl. Art. 2 Nr. 3 EUEheVO 2003[12] und deren Erwägungsgrund Nr. 31[13]). Dänemark ist wie ein sonstiger Nichtmitgliedst...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Kein eigenständiges Kollisionsrecht

Rz. 204 Die EU-UnterhaltsVO beinhaltet – der vollständige Name mag insoweit in die Irre führen – kein eigenständiges Kollisionsrecht,[280] sondern verweist nach ihrem Art. 15 diesbezüglich auf das HUntProt (siehe Rdn 279 ff.). Diesen Vorrang bestätigt auch Art. 3 Nr. 1 lit. c EGBGB (Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der EG und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen). ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Scheidung

Rz. 167 Bei Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung ist nach der Sonderregelung des Art. 9 Abs. 1 Rom III-VO (entsprechend dem international-verfahrensrechtlichen Gegenstück des Art. 5 EUEheVO 2003) im Kontinuitätsinteresse der Parteien das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 394 Entsprechende Maßregeln des Kinderschutzes können nach Art. 3 KSÜ (mit seiner im Unterschied zu Art. 1 MSA beispielhaften und nicht abschließenden Aufzählung)[542] insbesondere (klarstellend) Folgendes umfassen (sachlicher Anwendungsbereich; "Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Kindes"[543]):mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Anerkennungs- und Vollstreckungspflicht

Rz. 192 Ein rechtskräftiges Urteil, eine Verwaltungsentscheidung oder eine von einer Verwaltungsbehörde genehmigte Vereinbarung, wonach jemand in einem Vertragsstaat verpflichtet ist, Unterhaltsbeiträge an einen Ehegatten, einen früheren Ehegatten, ein Kind, ein Stiefkind oder an die Mutter des Kindes zu zahlen, ist nach Art. 1 in den anderen Vertragsstaaten unmittelbar anzu...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 339 Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973[444] (HUnthVÜ) – das nach Inkrafttreten des HUntVollstrÜbK 2007 (siehe Rdn 265 ff.) nur noch im Verhältnis zu den Staaten weiter gilt, die nur dieses (d.h. das HUntVÜ 1973 und noch nicht das HUntVollstrÜbK 2003) ratifiziert haben und nicht EU-Mitgliedstaat sind[...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Sonstiger Regelungsgehalt

Rz. 83 Eine Anwendung des maßgebenden Rechts ist nach Art. 14 nur dann verboten, wenn es offenbar gegen den ordre public verstößt. Rz. 84 Knüpft das Abkommen an die "gemeinsame Staatsangehörigkeit" der Ehegatten an, muss diese nach Art. 15 Abs. 1mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts

Rz. 310 Das auf die Unterhaltspflicht anzuwendende Recht (d.h. das nach den Art. 3 ff. HUntProt zu bestimmende Unterhaltsstatut) bestimmt nach Art. 11 HUntProt, der den Umfang der sachlichen Verweisung regelt, insbesondere,mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Anwendungsbereich

Rz. 97 Den sachlichen Anwendungsbereich [161] bestimmt Art. 1 der VOen durch wobei in Bezug auf das Kollisionsrecht Art. 27 der VOen die Reichweite des anzuwendenden Rechts vorgibt. Der örtliche Anwendungsbereich ist in Art. 70 Abs. 2 der VOen und der zeitliche Anwendungsbereich in Ar...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Rechtswahl für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens

Rz. 304 Im Hinblick auf ein einzelnes Verfahren[374] gestattet Art. 7 Abs. 1 HUntProt auch im voraus (mithin "auf Vorrat"),[375] ungeachtet der Art. 3 bis 6 HUntProt der berechtigten und der verpflichteten Person (mithin sowohl dem Unterhaltsberechtigten als auch dem Unterhaltsverpflichteten) – allerdings "allein für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens in einem bestimmten ...mehr

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Türkei / V. Wohnung der Familie

Rz. 48 Ein Ehegatte kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräußern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen. Der Ehega...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 11 Die EUEheVO 2003 gilt im Hinblick auf ihren sachlichen Anwendungsbereich nach Art. 1 (ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit) für Zivilsachen – in all ihren Teilen verbindlich und unmittelbar (Art. 72 S. 3 EUEheVO 2003) – mit folgenden Gegenstandsbereichen:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 8. Konkurrenzen

Rz. 419 Nach seinem Art. 51 ersetzt das KSÜ das Übereinkommen vom 5.10.1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA, siehe Rdn 422 ff.; für Kinder aus Staaten, die das MSA – nicht aber das KSÜ – ratifiziert haben, bleibt die Bindung an das MSA, bspw. für [türkische Kinder bis zum 31.1.2017 – weil die ...mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 54 Das österreichische Eherecht basiert auf dem partnerschaftlichen Prinzip: Nach § 89 ABGB sind die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander gleich. § 90 ABGB verpflichtet die Ehegatten wechselseitig zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung, zum Beistand ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Konkurrenzen

Rz. 54 Nach Art. 55 und 56 EuGVÜ genießt das EuGVÜ Vorrang vor bestehenden zweiseitigen Verträgen zwischen den Vertragsstaaten über die Anerkennung von Entscheidungen[87] (wovon die Bundesrepublik Deutschland solche mit Belgien, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Israel, Italien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, der Schweiz, Spanien und Tunesien eingegangen ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Verfahren

Rz. 462 Wer in einem Vertragsstaat eine Sorgerechtsentscheidung erwirkt hat und sie in einem anderen Vertragsstaat anerkennen oder vollstrecken lassen will, kann gem. Art. 4 Abs. 1 LSÜ zu diesem Zweck einen Antrag an die Zentrale Behörde jedes beliebigen Vertragsstaates richten. Dem Antrag sind bestimmte Urkunden (nämlich die in Art. 13 LSÜ genannten Schriftstücke) beizufüge...mehr

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Litauen / I. Vorbemerkung

Rz. 1 Der litauische Gesetzgeber hat im Zivilgesetzbuch (im Folgenden: ZGB), [2] das am 1.7.2001 in Kraft getreten ist, die Grundsätze des Familienrechts formuliert. Diese sind: Monogamie (Einehe), Freiwilligkeit der Eheschließung, Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Ehe, Schutz der Mütter, Vorrang und Schutz der Rechte und Interessen des Kindes (vgl. Art. 3.1 Abs. 1 ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Vorbehalte

Rz. 444 Gemäß Art. 39 HKEntfÜ hat Frankreich erklärt, dass das Haager Kindesentführungsübereinkommen auf die Gesamtheit des Hoheitsgebiets der Französischen Republik angewendet wird. Dänemark hat erklärt, dass das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet Faröer keine Anwendung findet (wohl aber auf Grönland). Rz. 445 Das Vereinigte Königreich hat das Übereinkommen gem. Art. 39 Abs...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Inkrafttreten und Anwendungsbereich

Rz. 58 Das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988[97] (LugÜ) mit drei Protokollen und drei Erklärungen, das mit wenigen Abweichungen die Regeln des EuGVÜ übernommen hat,[98] war für die Bundesrepublik Deutschland am 1.3.1995 im Verhältnis zu Finnland, Frankreich, I...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Begriffsbestimmungen

Rz. 110 Art. 3 der VOen trifft Begriffsbestimmungen – nach Abs. 1 in Bezug auf den "ehelichen Güterstand" (Abs. 1 lit. a EUGüVO), die "eingetragene Partnerschaft" (Abs. 1 lit. a EUPartVO), "Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand" (Abs. 1 lit. b EUGüVO), "güterrechtliche Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft" (Abs. 1 lit. b EUPartVO), "öffentliche Urkunden" (Abs. ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Eingriffsnormen

Rz. 115 Die VOen berühren nach der Klarstellung in Art. 30 Abs. 1 jedoch ausnahmsweise nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des angerufenen Gerichts. Infolgedessen gelangen neben dem Güterrechtsstatut die Eingriffsnormen der lex fori (d.h. des Forumstaates) zur Anwendung. Doch räumt die Verkehrsschutznorm des Art. 28 der VOen (Wirkungen gegenüber Dritten) dem Verkehrsschu...mehr

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Polen / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 80 Zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte/Behörden siehe in diesem Werk § 1 Quellen des europäischen und internationalen Familienrechts“, Rdn 1 ff. (Brüssel IIa-Verordnung). Im autonomen Zivilverfahrensrecht sind die polnischen Gerichte in Ehesachen zuständig, wennmehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Geltung des HUntProt und der EU-UnterhaltsVO im Verhältnis zu Dänemark und dem Vereinigten Königreich

Rz. 208 Die Ratifizierung des HUntProt durch die EU bindet Dänemark und das Vereinigte Königreich nicht. Wegen der Ausgestaltung des HUntProt und damit auch der EU-UnterhaltsVO als loi uniforme sind nach Ansicht des deutschen Gesetzgebers[287] aber die Kollisionsregeln des HUntProt auch im Verhältnis zu diesen Staaten anzuwenden (siehe Rdn 203).[288] Rz. 209 Heiderhoff [289] m...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Kein renvoi (Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung)

Rz. 117 Unter dem nach den VOen "anzuwendenden Recht eines Staates" sind gem. Art. 32 der VOen die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen mit Ausnahme seines IPR zu verstehen: Alle Verweisungen sind demnach Sachnormverweisungen [181] (womit eine Rück- und Weiterverweisung im Interesse einer sicheren und für die Ehegatten/Partner auch voraussehbaren Anknüpfung ausgeschlossen i...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Inkrafttreten

Rz. 345 Das Übereinkommen war für die Bundesrepublik Deutschland am 1.4.1987 im Verhältnis zu Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden, der Schweiz, der ehemaligen Tschechoslowakei, der Türkei und dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten.[448] Es galt später zudem im Verhältnis zu Spanien (seit dem 1.9.1987),[449] Dänemark ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Begriffsbestimmungen

Rz. 456 Art. 1 LSÜ trifft Begriffsbestimmungen: Rz. 457 Kind i.S.d. LSÜ ist jede Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die noch nicht berechtigt ist, nach dem Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts, dem Recht des Staates, dem sie angehört, oder dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates ihren eigenen Aufenthalt zu ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 11. Wirkungen gegenüber Dritten

Rz. 132 Ungeachtet Art. 27 lit. f der VOen darf nach der Einschränkung des Art. 28 Abs. 1 der VOen ein Ehegatte/Partner in einer Streitigkeit zwischen einem Dritten und einem oder beiden Ehegatten/einem oder beiden Partnern das für den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen seiner eingetragenen Partnerschaft maßgebende Recht dem Dritten grundsätzlich nicht entge...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / e) Notzuständigkeit

Rz. 225 Ergibt sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaates nach den Art. 3, 4, 5 und 6 EU-UnterhaltsVO, so können die Gerichte eines Mitgliedstaates gem. Art. 7 EU-UnterhaltsVO in Ausnahmefällen über den Rechtsstreit entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem der Rechtsstreit einen e...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 15. Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche

Rz. 147 Das Kapitel V (Art. 58 bis 60) der VOen trifft Regelungen über öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche. "Öffentliche Urkunden" sollen nach Erwägungsgrund Nr. 58 der EUGüVO respektive Erwägungsgrund Nr. 57 der EUPartVO in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 13. Interlokale und interpersonale Kollisionsvorschriften

Rz. 134 Verweisen Kollisionsnormen auf das Recht von Staaten mit mehreren Teilrechtsordnungen, die eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften unterschiedlich regeln, gelangen die Art. 33 bis 35 der VOen zur Anwendung mit der Folge, dass im Zuge einer Unteranknüpfung bestimmt werden muss, welche Teilrechtsordnung zur Anwendung gelangt. Ein Mi...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 7. Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

Rz. 227 Das Kapitel IV (Art. 16 bis 43) der EU-UnterhaltsVO regelt die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung der unter die EU-UnterhaltsVO fallenden Entscheidungen (Art. 16 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO) dergestalt, dassmehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Das Haager Übereinkommen vom 14.3.1978

Rz. 70 An die Stelle des Haager Übereinkommens über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen vom 12.6.1902 (das von den meisten Vertragsstaaten gekündigt worden ist, vgl. Rdn 63) ist das Haager Übereinkommen über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen vom 14.3.1978 [125] getreten (vgl. Art. 22). Dieses wurde bisher von Deutschland n...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 8. Den berechtigten und verpflichteten Personen zustehende Anträge

Rz. 254 Eine berechtigte Person, die Unterhaltsansprüche nach der EU-UnterhaltsVO geltend machen will, kann nach Art. 56 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO Folgendes beantragen (wobei sich der Inhalt ihres Antrags nach Art. 57 EU-UnterhaltsVO bemisst):mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 487 Das HAdÜ findet (ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten) nach seinem Art. 2 Anwendung, wenn ein (minderjähriges) Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat (d.h. seinem Heimatstaat, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) in einen anderen Vertragsstaat (den Aufnahmestaat des bzw. der Annehmenden, in dem diese(r) seinen/ihr...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Interpersonale Kollisionsnormen – personale Rechtsspaltung (bspw. nach Religions- oder Stammeszugehörigkeit)

Rz. 136 Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände/güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist nach Art. 34 S. 1 der VOen jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Regelungsgehalt

Rz. 172 Die Konvention regelt in ihrem Kapitel 1 (Art. 1 bis 10) die Ehe, in Kapitel 2 (Art. 11 bis 13) die Adoption und in Kapitel 3 (Art. 14 bis 21) die Vormundschaft. Die zentrale Regelung des Art. 22 bestimmt, dass sowohl administrative als auch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit den Art. 5, 7, 8, 11, 13, 14, 15...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsgehalt und Konkurrenzen

Rz. 279 Das "Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007" (Haager Unterhaltsprotokoll – fortan: HUntProt)[309] – in der Begrifflichkeit missverständlich, da es sich in Bezug auf das Haager Übereinkommen 2007 um ein eigenständiges Abkommen (und keinen bloßen Annex) handelt[310] (und dem HUntProt nach Art. 23 Abs. 3 HUntProt auch Staaten...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. UN-Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens

Rz. 73 Das für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 7.10.1969 in Kraft getretene UN-Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, des Heiratsmindestalters und die Registrierung von Eheschließungen vom 7.11.1962[137] gewährleistet mit nur mittelbarem Einfluss auf das Kollisionsrecht in seinen Art. 1 und 2 sachrechtlich die Eheschließungsfreiheit.[138]mehr