Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.3 Verdacht eines Abgabenbetrugs (Abs. 2 Nr. 2 AO)

Rz. 20 Die besondere Rechtsstellung mit staatsanwaltschaftlicher Rechtsqualität wird für die Finanzbehörde in Abweichung von § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO nach § 386 Abs. 2 Nr. 2 AO ausnahmsweise auch dann begründet, wenn durch den die Tat bildenden Lebenssachverhalt sowohl eine Steuerstraftat als auch zugleich eine allgemeine Straftat gegeben sind, sofern diese Verletzung des allge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.2.1 Voraussetzungen der Evokation

Rz. 38 Nach § 386 Abs. 4 S. 2 AO kann die Staatsanwaltschaft die Strafsache jederzeit an sich ziehen. Wie die Abgabe durch die Finanzbehörde nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO hat die Bestimmung nur dann Bedeutung, wenn die selbstständige Ermittlungskompetenz nach § 386 Abs. 2, 3 AO besteht. Hat die Finanzbehörde kein selbstständiges Ermittlungsrecht, so ist die Staatsanwaltschaft oh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.4 Tatverdacht

Rz. 18 Die staatsanwaltschaftliche und damit auch die finanzbehördliche allgemeine Ermittlungskompetenz beruht auf dem Verdacht einer verfolgbaren Straftat.[1] Dieser Verdacht begründet die Verfolgungspflicht.[2] Sind tatsächliche Anhaltspunkte für einen Tatverdacht i. S. v. § 152 Abs. 2 StPO hinsichtlich einer Steuerstraftat bzw. einer Steuerordnungswidrigkeit[3] nicht vorh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.2 Zweck der finanzbehördlichen Sonderstellung

Rz. 4 Die Aufgabenerweiterung für die Finanzverwaltung beruht letztlich auf Zweckmäßigkeitserwägungen.[1] Da sich der Verdacht einer Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit i. d. R. aus dem Besteuerungsverfahren ergibt, da ferner eine effektive Strafverfolgung besondere steuerliche Rechtskenntnisse voraussetzt und steuerliche sowie strafrechtliche Ermittlungen zumeist v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.2.3 Form der Evokation

Rz. 42 Wie für die Abgabe durch die Finanzbehörde ist für die Evokation durch die Staatsanwaltschaft eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint die Schriftform geboten.[1] Gleichwohl kann die Evokation auch durch konkludentes Verhalten erfolgen[2], z. B. dadurch, dass die Staatsanwaltschaft im laufenden Ermittlungsverfahren der Finan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.1.5 Form und Inhalt der Abgabe

Rz. 37 Für die Abgabe nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO ist keine besondere Form vorgeschrieben, sie wird allerdings aus Beweisgründen in der Praxis schriftlich erfolgen.[1] Die Finanzbehörde braucht ihre Entscheidung nicht zu begründen, da der Staatsanwaltschaft durch die Übernahmepflicht insoweit ohnehin kein Prüfungsrecht zusteht. Entsprechend § 163 Abs. 2 S. 1 StPO hat die abgeb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.2.2 Ermessen

Rz. 41 Die Staatsanwaltschaft kann die Steuerstrafsache jederzeit evozieren. Das Evokationsrecht der Staatsanwaltschaft besteht solange, wie auch die selbstständige Rechtsstellung der Finanzbehörde im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren besteht[1], also auch noch nach Stellung des Strafbefehlsantrags ggf. bis zur Terminierung der gerichtlichen Hauptverhandlung. Die Evokatio...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.3 Neubegründung der selbstständigen Ermittlungskompetenz (Abs. 4 S. 3)

Rz. 45 Nach Erlass des Haftbefehls ist der Verlust der selbstständigen finanzbehördlichen Ermittlungsbefugnis endgültig. Auch nach Aufhebung des Haftbefehls verbleibt die Finanzbehörde unveränderbar in der Eigenschaft als "Ermittlungsorgan". Die selbstständige Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde lebt nicht wieder auf.[1] Auch eine Rückübertragung der Ermittlungskompetenz d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.1.1 Voraussetzung der Abgabe

Rz. 29 Nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO ist die Finanzbehörde berechtigt, die Strafsache, d. h. das Strafverfahren wegen der Steuerstraftat, jederzeit an die Staatsanwaltschaft abzugeben.[1] Die Abgabe nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO setzt die selbstständige Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 386 Abs. 2, 3 AO voraus. Fehlt diese selbstständige Ermittlungskompetenz, so ist die Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.2.4.1 Gesetzliche Regelung

Rz. 43 Die Ausübung des Evokationsrechts ist in der Praxis nur möglich, wenn die Staatsanwaltschaft vom Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde Kenntnis erlangt. Der Informationsfluss zwischen Staatsanwaltschaft und Finanzbehörde bzw. umgekehrt ist in der Praxis häufig unzulänglich. Die AO selbst begründet keine allgemeine Informationspflicht durch die Finanzbehörde.[1] Aus d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.2 Verdacht einer ausschließlichen Steuerstraftat § 386 (Abs. 2 Nr. 1 AO)

Rz. 19 Die selbstständige Ermittlungskompetenz mit staatsanwaltschaftlicher Rechtsqualität wird für die Finanzbehörde nach § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO nur dann begründet, wenn sich aufgrund des Lebenssachverhalts der Verdacht einer Straftat ergibt, die ausschließlich eine Steuerstraftat i. S. v. § 369 Abs. 1 AO bzw. eine rechtlich gleichgestellte Straftat ist. Durch den die Tat bil...mehr

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Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersversorgung

Leitsatz 1. Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 269 Abs. 1 SGB VI sind als akzessorische Zusatzleistungen einer gesetzlichen Altersrente der Basisversorgung ("erste Schicht") anzusehen und unterliegen daher der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. 2. Die Öffnungsklausel für eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.1.4 Ermessen der Finanzbehörde

Rz. 34 Die Finanzbehörde kann nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO das Steuerstrafverfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Abgabe steht im pflichtgemäßen Ermessen. Auf die Entscheidung haben weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte rechtlichen Einfluss. Der Beschuldigte kann die Abgabe zwar anregen, hat aber, anders als nach § 421 Abs. 4 S. 4 RAO, kein eigenes Antrags...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.3.4 Änderungsregelungen

Rz. 89 § 10d Abs. 4 S. 4 EStG ist durch das G. v. 8.12.2010[1] geändert worden. Die Besteuerungsgrundlagen des Feststellungsbescheids sind so anzusetzen, wie sie der ESt-Festsetzung des Vz, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Vz, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zugrunde gelegt worden sind; § 171 Abs. 10, § 175 Abs....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4a... / 1 Das Wirtschaftsjahr und seine Bedeutung

Rz. 1 § 4a EStG regelt die Bestimmung des Wirtschaftsjahrs für Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende. Die Vorschrift gilt nicht nur für unbeschränkt, sondern auch für beschr. Stpfl., da § 50 Abs. 1 EStG insoweit keine Einschränkungen enthält. Die Vorschrift gilt auch für Mitunternehmerschaften, die als Gewinnermitltungssubjekt einen Gewinn i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.3.3 Verfahren

Rz. 79 Nach § 10d Abs. 4 S. 1 EStG ist der verbleibende Verlustvortrag am Schluss eines Vz gesondert festzustellen. Welche Vz gemeint sind, sagt das Gesetz nicht. Unstreitig ist dies das Verlustentstehungsjahr, auch wenn der verbleibende Verlustabzug auf 0 EUR anzusetzen ist, weil der Verlust durch den Verlustrücktrag verbraucht worden ist, oder wenn kein Rücktrag erfolgt (R...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4a... / 3.3 Zustimmung, Einvernehmen des Finanzamts

Rz. 37 Bei der Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf ein nicht dem Kj. entsprechendes Wirtschaftsjahr ist die Mitwirkung des FA erforderlich. Das Gesetz verwendet hierfür, ohne dass ein sachlicher Grund ersichtlich ist, zwei verschiedene Begriffe. Will ein Stpfl. das Wirtschaftsjahr seines nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbebetriebs an das seines buchführenden land- ...mehr

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Entlastung von Kapitalertragsteuer trotz Zwischenschaltung einer GbR

Leitsatz Eine unmittelbare Beteiligung i.S. des § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG liegt auch dann vor, wenn diese Beteiligung unter Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GbR gehalten wird. Maßgebend ist die steuerrechtliche Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Normenkette § 43b, § 50d Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 39 Abs. 2 Nr. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 5 Entbehrliche Feststellungen (§ 94 FGO i. V. m. § 161 ZPO)

Rz. 57 § 161 ZPO sieht in bestimmten Ausnahmefällen vor, dass Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien oder das Ergebnis eines Augenscheins nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen. Rz. 58 Zitat § 161 ZPO Entbehrliche Feststellungen (1) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden,mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 6 Genehmigung des Protokolls (§ 94 FGO i. V. m. § 162 ZPO)

Rz. 64 Eine Regelung zur Genehmigung des Protokolls findet sich in § 94 FGO i. V. m. § 162 ZPO. Rz. 65 Zitat § 162 ZPO Genehmigung des Protokolls (1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 7 Unterschreiben des Protokolls (§ 94 FGO i. V. m. § 163 ZPO)

Rz. 71 Eine Regelung zum Unterschreiben des Protokolls findet sich in § 94 FGO i. V. m. § 163 ZPO. Rz. 72 Zitat § 163 ZPO Unterschreiben des Protokolls (1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4 Vorläufige Protokollaufzeichnung (§ 94 FGO i. V. m. § 160a ZPO)

Rz. 44 Eine Regelung zur vorläufigen Protokollaufzeichnung findet sich in § 94 FGO i. V. m. § 160a ZPO. Rz. 45 Zitat § 160a ZPO Vorläufige Protokollaufzeichnung (1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden. (2) Das Protokoll ist in diesem Fall unverzügli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 9 Beweiskraft des Protokolls (§ 94 FGO i. V. m. § 165 ZPO)

Rz. 92 Eine Regelung zur Beweiskraft des Protokolls findet sich in § 94 FGO i. V. m. § 165 ZPO. Rz. 93 Zitat § 165 ZPO Beweiskraft des Protokolls Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Rz. 94 Die Beweiskra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2 Protokollaufnahme (§ 94 FGO i. V. m. § 159 ZPO)

Rz. 7 Zitat § 159 ZPO Protokollaufnahme (1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies aufgrund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 94 FGO verweist für das Protokoll auf §§ 159 bis 165 ZPO. Die Norm ist wegen der allgemeinen Verweisung des § 155 Satz 1 FGO überflüssig.[1] § 94 FGO ist historisch zu erklären, weil seine ursprüngliche Fassung eigene, aber nicht abschließende Regelungen zum Protokoll enthielt und deshalb über § 155 FGO eine Verweisung auf die Vorschriften der ZPO erforderlich war.[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1 Notwendigkeit eines Protokolls

Rz. 8 Gemäß § 94 FGO i. V. m. § 159 Abs. 1 S. 1 ZPO ist über jede mündliche Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen. Dies gilt für Verfahren vor dem FG oder dem BFH, für Verhandlungen vor dem Senat, dem Einzelrichter oder dem Berichterstatter und unabhängig von dem Ort der Verhandlung.[1] Ebenso ist entsprechend für jede Beweisaufnahme ein Protokoll aufzunehmen.[2] Findet die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.4 Antrag auf Protokollergänzung (§ 160 Abs. 4 ZPO)

Rz. 40 Alle Beteiligten können gem. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Der Antrag ist formlos möglich und muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sein.[1] Auf der Protokollierung ihnen wesentlich erscheinender Ausführungen und Anträge, insbesondere Beweisanträge, sollten die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2 Protokollführer

Rz. 10 § 159 Abs. 1 S. 2 ZPO sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen für die Protokollführung ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden kann. Das Gesetz sieht die Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle seit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz[1] als Ausnahme von dem Regelfall an, dass der Richter selbst das Protokoll führt.[2] Wie sich aus §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 8 Protokollberichtigung (§ 94 FGO i. V. m. § 164 ZPO)

Rz. 79 Eine Regelung zur Berichtigung des Protokolls findet sich in § 94 i. V. m. § 164 ZPO. Rz. 80 Zitat § 164 ZPO Protokollberichtigung (1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Bericht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3 Inhalt des Protokolls (§ 94 FGO i. V. m. § 160 ZPO)

Rz. 13 Zitat § 160 ZPO Inhalt des Protokolls (1) Das Protokoll enthältmehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 6 § 94 FGO gilt sowohl im finanzgerichtlichen Verfahren als auch über § 121 S. 1 FGO in Verfahren vor dem BFH. Ein Protokoll ist – über die in § 94 FGO i. V. m. § 159 ZPO genannten Fälle hinaus – auch bei Erörterungsterminen und in den Fällen des § 91a FGO ("Videokonferenz") zu führen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 8.1 Jederzeitige Berichtigung von Unrichtigkeiten (§ 164 Abs. 1 ZPO)

Rz. 81 Gemäß § 164 Abs. 1 ZPO können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden. Allerdings ist vor Schluss der mündlichen Verhandlung Protokollergänzung nach § 160 Abs. 4 ZPO zu beantragen. Erst nach diesem Zeitpunkt ist Protokollberichtigung nach § 164 ZPO möglich. Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag, auch nachdem die Revision anhängig i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.1 Bedeutung und Zweck

Rz. 2 Die vom FG vorzunehmende Protokollierung über die mündliche Verhandlung dient dem Zweck, den vom FG ermittelten Tatsachenstoff zu sichern und dadurch die Überprüfung des darauf beruhenden Urteils durch das Rechtsmittelgericht zu ermöglichen.[1] Demgemäß kann das Protokoll auch Tatsachenstoff enthalten, der sich aus der bisherigen Aktenlage nicht ergibt, z. B. durch neu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.1 Grundangaben (§ 160 Abs. 1 ZPO)

Rz. 15 § 160 Abs. 1 ZPO benennt die aufzunehmenden Grundangaben. Rz. 16 Zum anzugebenden Ort der Verhandlung gem. § 160 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehört nicht der Sitzungsraum.[1] Findet die Sitzung allerdings in einem Sitzungssaal statt, der in der Ladung nicht ausgewiesen war, sollte jedenfalls im Hinblick auf die Öffentlichkeit der Verhandlung[2] ein Hinweis im Protokoll auf die Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.3 Festzustellende Vorgänge (§ 160 Abs. 3 ZPO)

Rz. 28 § 160 Abs. 3 ZPO nennt weitere festzustellende Vorgänge. Rz. 29 § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (Feststellung von Anerkenntnis, Anspruchsverzicht, Vergleich) hat im Finanzgerichtsprozess keine weitere Bedeutung. Vergleiche sind im Steuerrecht wegen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht möglich.[1] Rz. 30 Mit den festzustellenden Anträgen i....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4.4 Endgültige elektronische Form des Protokolls (§ 160a Abs. 4 ZPO)

Rz. 54 § 160a Abs. 4 ZPO ermöglicht es, das Protokoll endgültig als elektronisches Dokument zu erstellen. Im finanzgerichtlichen Prozess erfolgt dies in der Form des § 52a Abs. 7 FGO, der § 130b ZPO entspricht. So kann eine vorläufige Aufzeichnung des gesamten Protokolls als endgültiges Protokoll hergestellt werden, wenn gem. § 52a Abs. 7 S. 1 FGO die verantwortenden Persone...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 94 Protokoll

1 Allgemeines Rz. 1 § 94 FGO verweist für das Protokoll auf §§ 159 bis 165 ZPO. Die Norm ist wegen der allgemeinen Verweisung des § 155 Satz 1 FGO überflüssig.[1] § 94 FGO ist historisch zu erklären, weil seine ursprüngliche Fassung eigene, aber nicht abschließende Regelungen zum Protokoll enthielt und deshalb über § 155 FGO eine Verweisung auf die Vorschriften der ZPO erford...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4.2 Übertragung vorläufiger Aufzeichnungen (§ 160a Abs. 2 ZPO)

Rz. 47 Wird der Inhalt des Protokolls vorläufig aufgezeichnet, so ist das Protokoll gem. § 160a Abs. 2 Satz 1 ZPO unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. Nur dem nach § 94 FGO i. V. m. § 163 ZPO unterschriebenen Protokoll kommt Beweiskraft zu[1], sofern nicht ein endgültiges elektronisches Protokoll nach § 160a Abs. 4 ZPO erstellt wird. Eine (nachträgliche) Protokollieru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.5 Anlagen zum Protokoll (§ 160 Abs. 5 ZPO)

Rz. 42 Der Aufnahme in das Protokoll steht gem. § 160 Abs. 5 ZPO die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt wird. Die Anlage muss im Protokoll als solche bezeichnet sein und zwar so, dass ihre Identität eindeutig ist. Nicht gefordert, aber ratsam ist es, auch die Anlage selbst als Anlage zum Protokoll zu bezeichnen und dies zu unterschreiben....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 8.2 Verfahren

Rz. 83 Vor einer Berichtigung von Amts wegen oder auf Antrag sind zunächst gem. § 164 Abs. 2 ZPO die Beteiligten und bei Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 die jeweiligen Beteiligten[1] anzuhören. Rz. 84 Über die Berichtigung entscheiden sodann allein die Personen, die eine Berichtigung zu unterschreiben hätten, also der Vorsitzende bzw. der allein tätig gewesene Richter ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2 Wesentliche Vorgänge (§ 160 Abs. 2 ZPO)

Rz. 23 Gemäß § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Die wesentlichen Vorgänge betreffen den äußeren Hergang der Verhandlung, nicht ihren Inhalt. Wesentlich i. S. v. § 160 Abs. 2 ZPO sind alle entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge, damit sich die Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens effektiv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4.1 Vorläufige Aufzeichnung (§ 160a Abs. 1 ZPO)

Rz. 46 Grundsätzlich ist ein Protokoll unmittelbar anzufertigen. § 160a Abs. 1 ZPO ermöglicht es, das Protokoll zunächst vorläufig aufzuzeichnen. Heute praktisch relevant ist die vorläufige Aufzeichnung auf einem Ton- oder Datenträger. Dabei kann der Vorsitzende entscheiden, ob auch nur Teile des Protokolls vorläufig aufgezeichnet werden. Ein Wortprotokoll können die Beteili...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4.3 Aufbewahrung vorläufiger Aufzeichnungen (§ 160a Abs. 3 ZPO)

Rz. 50 Die Aufbewahrung vorläufiger Aufzeichnungen des Protokolls kann für eine Protokollberichtigung[1] von Bedeutung sein. Wird gegen die Aufbewahrungspflicht verstoßen, soll dies grundsätzlich unbeachtlich sein.[2] Rz. 51 Grundsätzlich sind die vorläufigen Aufzeichnungen nach § 160a Abs. 3 S. 1 ZPO zu den Akten zu nehmen, z. B. durch Abheftung handschriftlicher vorläufiger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 8.3 Rechtsschutz

Rz. 89 Gegen die Entscheidung über die Berichtigung ist ein selbstständiges Rechtsmittel grundsätzlich nicht gegeben.[1] Der Beschluss über die Ablehnung einer Protokollberichtigung ist ausnahmsweise jedoch dann anfechtbar, wenn die Berichtigung zu Unrecht als verfahrensrechtlich unzulässig abgelehnt wird, die Entscheidung über den Berichtigungsantrag von einer nichtberechti...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 05/2021, Die Verzinsung... / I. Grundlage für die Verzinsungsanordnung

Die Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs ist in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO geregelt. Die Regelung ist über die von der ZPO erfassten Verfahren hinaus anzuwenden, da zahlreiche andere Vorschriften hierauf verweisen. So gilt § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO auch für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung,[1] da § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne Einschränkung auf § 104 ZPO verweist. I...mehr

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AGS 05/2021, Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4-7 VV aus den Jahren 2020/2021

Über die Entwicklung der Rspr. zu den Teilen 4–7 VV aus den Jahren 2019/2020 wurde zuletzt in RVGreport 2020, 202 ff. berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der im Anschluss daran ergangenen bzw. bekannt gewordenen Rspr. Die mit § 14 RVG zusammenhängenden Entscheidungen sind hier nicht enthalten und werden gesondert behandelt. Der Beitrag hat den...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung für Steue... / 5 Kollegenecke: Akteneinsicht beim FG in der Corona-Pandemie

Frage: Derzeit führe ich einen Finanzgerichtsprozess wegen der Mehrsteuern aufgrund einer bei einem Mandanten durchgeführten Betriebsprüfung. Dabei ist es zweckdienlich, die in Papierform geführten Gerichts- und Finanzamtsakten – und hier insbesondere die Prüferhandakte – einzusehen. Nach meiner Kenntnis hat der BFH in letzter Zeit seine bekannte, sehr zurückhaltende Rechtspre...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Allgemeines

Rz. 100 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Soweit die Voraussetzungen der Haftung erfüllt sind (> Rz 33 ff, > Rz 55 ff), stellt es die in § 42d Abs 3 EStG normierte Gesamtschuldnerschaft von ArbG und ArbN (> Rz 95 ff) in das > Ermessen des > Betriebsstätten-Finanzamt, ob es den ArbG anstelle des ArbN (oder neben ihm) für die geschuldete LSt in Anspruch nehmen will (sog Auswahlermess...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Rechtsbehelfe des Arbeitnehmers

Rz. 243 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Legt der ArbN gegen einen Haftungsbescheid, der an den ArbG gerichtet ist, Einspruch ein, darf er nur solche Einwendungen erheben, die auch der ArbG vorbringen könnte (> Rz 240). Wird der ArbN dagegen selbst durch Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen, so kann er – auch nach Ablauf der Frist für eine Antragsveranlagung (zu dieser > Ve...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Grundsätzliches

Rz. 239 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbG kann gegen den Haftungsbescheid und das > Leistungsgebot (§ 218 Abs 1 AO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen (§ 347 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 355 AO). Gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung ist die Anfechtungsklage (§ 40 FGO) gegeben (> Rechtsbehelfe Rz 32 ff [40]). Ebenso können ArbN im Haftu...mehr