Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 7 Rechtsschutz

Rz. 12 Sämtliche Ermittlungshandlungen nach § 208a AO erfolgen auf Grundlage der AO. Es handelt sich folglich um Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 AO bzw. § 33 FGO, sodass der Finanzrechtsweg eröffnet ist.[1] Gegen Verwaltungsakte kann Einspruch erhoben und einstweiliger Rechtsschutz nach einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Sofern Ermittlungen bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.1 Reichweite der Ermittlungsbefugnisse (Abs. 2 S. 1)

Rz. 6 Mit dem Verweis in § 208a Abs. 2 S. 1 AO auf die Ermittlungsbefugnisse der FÄ und Hauptzollämter kann sich das BZSt der Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung nach der AO bedienen. Anwendbar sind daher namentlich die Vorschriften über den Untersuchungsgrundsatz[1], die Mitwirkungs-[2] und Auskunftspflichten[3] der Beteiligten und anderer Personen sowie die Inanspruch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3 Ermittlungsbefugnisse des BZSt bei der Steueraufsicht (Abs. 2)

Rz. 4 Durch § 208a Abs. 2 AO werden dem BZSt zur Erfüllung seiner Aufgaben die gleichen Befugnisse wie den FÄ und den Hauptzollämtern zugewiesen. Zulässig ist damit sowohl die Ermittlung bislang unbekannter Steuerfälle als auch die Ermittlung unbekannter steuerlicher Sachverhalte bei bereits bekannten Stpfl.[1] Demnach liegt ein "unbekannter Steuerfall" vor, wenn noch ungewis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Erweiterte Kompetenzen (Abs. 2 S. 2)

Rz. 7 Wortgleich wie in § 208 Abs. 1 S. 3 AO modifiziert § 208a Abs. 2 S. 2 AO einige Verfahrenshandlungen der AO für die Vorfeldermittlungen durch das BZSt. So kann insbesondere ein Dritter ohne vorherige Befragung des Beteiligten um Auskunft ersucht werden und Auskünfte können ohne schriftliche Anforderung verlangt werden.[1] Durch den Verweis auf § 200 Abs. 1 S. 1 und 2, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5 Festsetzungsverjährung

Rz. 10 Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Stpfl. mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 5 AO insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 6 Kosten

Rz. 11 Nimmt das BZSt einen Stpfl. oder einen Beteiligten auf Erteilung einer Information in Anspruch, so steht ihm für die Gewährung der Antwort gem. § 107 S. 2 AO kein Kostenersatz zu. Etwas Anderes gilt, wenn das BZSt Dritte als Auskunftspflichtige nach § 93 AO, als Vorlagepflichtige nach § 97 AO oder als Sachverständige nach § 96 AO in Anspruch nimmt.[1] In diesen Fällen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Fortgeltende Zuständigkeit des BZSt (Abs. 3)

Rz. 9 Entsprechend der Regelung in § 208 Abs. 3 AO legt auch § 208a Abs. 3 AO fest, dass die Aufgaben und Befugnisse des BZSt im Übrigen bleiben unberührt bleiben. Wie die vergleichbare Regelung in § 208 Abs. 3 AO hat § 208a Abs. 3 AO eine klarstellende Funktion.[1] Damit soll zum Ausdruck kommen, dass grundsätzlich das Besteuerungsverfahren durch die dafür zuständige Behörd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.10 Strafverfolgungsverjährung

Rz. 167 Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung[1] hindert nach § 78 Abs. 1 StGB die Verfolgung der Straftat[2], deren Ahndung oder die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, der Einziehung und die Unbrauchbarmachung. Die Strafverfolgungsverjährung bewirkt ein von Amts wegen in jedem Stadium des Strafverfahrens zu beachtendes und nicht behebbares Verfahrens...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.9.2.1 Verfolgungspflicht

Rz. 138 Für die Verfolgung von Steuerstraftaten gilt zwar grundsätzlich das Legalitätsprinzip[1], aber auch wenn die Tat dem Tatbeteiligten nachgewiesen ist, kann in besonderen Fällen von der Ahndung abgesehen und das Strafverfahren durch Einstellung [2] abgeschlossen werden, wenn z. B. Verfahrenshindernisse bestehen[3], materiell-rechtliche Hinderungsgründe bestehen[4] oder ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Taten, die nach Steuergesetzen strafbar sind – § 369 Abs. 1 Nr. 1 AO

Rz. 6 Für die Definition der Steuerstraftat enthält § 369 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Generalklausel, wonach eine Steuerstraftat dann gegeben ist, wenn die Tat nach den Steuergesetzen strafbar ist. Die Vorschrift stellt damit nicht auf die bloße Zuwiderhandlung gegen Steuergesetze ab, sondern auf das Vorhandensein einer strafrechtlichen Vorschrift (s. Rz. 13f.) in einem Steuergeset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.2.3 Blankettvorschriften

Rz. 20 Die Erfassung des Unrechtsgehalts einer Handlung (vgl. Rz. 12) in Tatbestandsmerkmalen (vgl. Rz. 13ff.) ist nicht immer ohne Rückgriff auf außerstrafrechtliche Rechtsnormen möglich. Das Tatbestandsmerkmal ist nicht aus sich heraus verständlich, sondern nur in Zusammenschau mit einer anderen Norm, die das Tatbestandsmerkmal ausfüllt. Das in dieser Form gestaltete Tatbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Bannbruch

Rz. 178 § 369 Abs. 1 AO verweist in Nr. 2 auf den in § 372 AO geregelten Bannbruch. Bei § 372 AO handelt es sich – ebenso wie bei § 370 AO – um eine Blankettnorm (zum Begriff der Blankettnorm vgl. Rz. 20ff.), die dem Schutz der nicht nach den Monopolgesetzen eigenständig geschützten Einfuhrverbote dient. Sie dient nach dem Wegfall der nationalen steuerlichen Monopolgesetze[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.9.1 Überblick über die Rechtsfolgen

Rz. 136 Kommt es zu einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat, so bestehen verschiedene (verfahrensrechtliche) Möglichkeiten, dieses Verfahren abzuschließen, wobei zu unterscheiden ist zwischen Abschlüssen ohne Schuldfeststellung und solchen mit Schuldfeststellung. Im Einzelnen handelt es sich bei den Verfahrensabschlüssen ohne Schuldfeststellung um die Einstellung mange...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.9.2.4 Freiheitsstrafe

Rz. 143 Die schwerste Ahndungsfolge einer Straftat ist der Freiheitsentzug.[1] Nach § 39 StGB wird die Freiheitsstrafe nach vollen Wochen, Monaten oder Jahren bemessen. Rz. 144 Die Freiheitsstrafe beträgt nach § 38 Abs. 2 StGB mindestens einen Monat, soweit nicht eine andere Regelung getroffen ist, z. B. nach: § 370 Abs. 3 AO im Fall der besonders schweren Steuerhinterziehung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7.2.3.1 Gewerbsmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

Rz. 239 Gewerbsmäßig i. S. d. § 26c UStG handelt, wer den Grundtatbestand des § 26b UStG mit der Absicht verwirklicht, sich durch die wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.[1] Hierfür ist es ausreichend, wenn sich der Täter mittelbare Vorteile aus der Tathandlung verspricht, z. B. wenn die Vermögensvorteile ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2 Einteilung der Straftaten

Rz. 51 Das deutsche Strafrecht unterscheidet nach der abstrakten Strafandrohung nur zwei Arten von Straftaten: Verbrechen sind nach § 12 Abs. 1 StGB alle Straftaten, bei denen der Strafrahmen (s. Rz. 141) eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug oder mehr ausweist, wie z. B. Totschlag, Raub, Brandstiftung, aber auch die gewerbsmäßige und bandenmäßige Steuerhinterzieh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7.2.1 Objektiver Tatbestand des § 26b UStG

Rz. 223 § 26b UStG stellt im Verhältnis zu § 26c UStG den Grundtatbestand dar, der immer dann eingreift, wenn die Qualifikationsmerkmale des § 26c UStG nicht erfüllt sind. § 26c UStG setzt hingegen das Vorliegen einer vollendeten Schädigung des USt-Aufkommens nach § 26b UStG voraus. Rz. 224 Nach § 26b UStG handelt ordnungswidrig, wer die in einer Rechnung i. S. v. § 14 UStG a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.7.2 Tatbestandsirrtum

Rz. 107 Der Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken (vgl. Rz. 27ff.). Kennt der Täter bei Begehung der Tat die tatsächlichen Umstände nicht, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, so handelt er nicht vorsätzlich[1] und kann allenfalls wegen fahrlässiger bzw. leichtfertiger Begehung (vgl. Rz. 38f.) der Tat belangt werden.[2] Ein den Vorsatz ausschließender ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.9.2.7 Strafzumessung

Rz. 161 Das Strafgesetz gibt für die Ahndung der Tat einen Strafrahmen vor. Dieser Strafrahmen wird in bestimmten Fällen strafschärfend[1] bzw. strafmildernd (s. z. B. zur Beihilfe Rz. 99ff., zum Versuch Rz. 75ff.) modifiziert. Rz. 162 Innerhalb des Strafrahmens hat das Gericht die für die Tat angemessene Strafe festzusetzen. Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld des Ta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Begriff und Bedeutung

Rz. 1 § 369 Abs. 1 AO enthält eine Legaldefinition der Begriffe Steuer- und Zollstraftat. Steuerstraftaten sind Straftaten (s. Rz. 11), mit denen ein durch Steuergesetz (s. Rz. 7) bestimmtes steuerliches Fehlverhalten geahndet wird (s. Rz. 5, 9). Da Zölle unter den Begriff der Steuer i. S. v. § 3 AO fallen, sind Zollstraftaten zugleich auch Steuerstraftaten. Der Klammerzusat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3 Taten, die kraft gesetzlicher Bestimmung als Steuerstraftaten gelten – § 369 Abs. 1 Nr. 2–4 AO

Rz. 9 Nach § 369 Abs. 1 AO gelten als Steuerstraftat: Bannbruch nach §§ 369 Abs. 1 Nr. 2, 372 AO . Dies gilt für alle Erscheinungsformen, also auch für den von § 373 Abs. 1 AO erfassten Bannbruch durch gewerbsmäßiges Zuwiderhandeln gegen Monopolvorschriften, dem allerdings keine praktische Relevanz mehr zukommt[1]; Steuerzeichenfälschung nach § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO i. V. m. §§ 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.1 Allgemeines

Rz. 89 Tatbeteiligte sind Täter (s. Rz. 90ff.) und Teilnehmer (s. Rz. 95ff.). Tatbeteiligte im strafrechtlichen Sinn können nur natürliche Personen sein, da das Strafrecht auf deren tatsächliche Handlungen, das persönliche Fehlverhalten und die persönliche Vorwerfbarkeit abstellt. Juristische Personen sind im strafrechtlichen Sinn hingegen nicht handlungsfähig. Folglich könn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.6 Einziehung

Rz. 197 § 150 StGB schreibt zwingend die Einziehung[1] der unechten, entwerteten oder wieder verwendeten Steuerzeichen sowie der Fälschungsmittel[2] über § 74 StGB hinaus vor. Eine selbständige Einziehung ist nach § 76a StGB möglich.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.2 Normzweck

Rz. 201 Allgemein wirkt bei der Begünstigung der Täter auf die Sicherung der aus der Vortat erlangten Vorteile hin, d. h. er nimmt gegen die Rechtsordnung gerichtete Handlungen vor, durch die die Restitution des rechtmäßigen Zustands vereitelt werden soll.[1] Die Rechtsordnung erfordert jedoch, dass dem Vortäter (vgl. Rz. 203f.) der erlangte Vorteil wieder entzogen wird. Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.1 Allgemeines

Rz. 200 § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO erklärt die sog. "sachliche" Begünstigung, die in § 257 StGB geregelt ist, zur Steuerstraftat, sofern die Vortat eine Steuerstraftat i. S. v. § 369 Abs. 1 Nr. 1–3 AO ist. Die "persönliche" Begünstigung hingegen, die in den §§ 258, 258a StGB tatbestandlich verselbständigt als Strafvereitelung geregelt ist, ist keine Steuerstraftat.[1] Auch andere ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.5.3 Selbstanzeige

Rz. 216 § 371 AO ist auf die Begünstigung zu einer Steuerstraftat nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 371 AO, der einen Fall des § 370 AO voraussetzt. Dies ist bei § 257 StGB gerade nicht der Fall, da es sich um einen selbstständigen Tatbestand handelt[1] Wurde hingegen vor der Steuerhinterziehung eine Begünstigungshandlung zugesagt, so kann es sich um e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.7.4 Wahndelikt

Rz. 115 Ein Wahndelikt ist der "umgekehrte Verbotsirrtum", der vorliegt, wenn der Tatbeteiligte irrtümlich sein Verhalten (z. B. die Nichtzahlung der Steuer) für strafbar hält.[1] Ebenso handelt es sich bei dem "umgekehrten Subsumtionsirrtum" um ein Wahndelikt, bei dem sich der Täter über eine für ihn ungünstige Auslegung eines Tatbestandsmerkmals irrt. Der Täter hat also di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.3.1 Begriff

Rz. 95 Anstiftung und Beihilfe als Formen der Teilnahme sind davon abhängig, dass eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vorliegt (sog. Akzessorietät der Teilnahme). Folglich muss zumindest ein Täter eine vorsätzliche und rechtswidrige Steuerhinterziehung begangen haben. Der Täter will die Tat jedoch als eigene verwirklichen (s. Rz. 91f.). Der Teilnehmer will demgegenü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.3 Vollendung und Versuch

Rz. 191 Die Tat i. S. d. § 148 Abs. 1 StGB ist je nach Tathandlung z. B. vollendet mit dem gelungenen Nachmachen oder Verfälschen des ersten Stücks[1] oder mit seiner bestimmungsgemäßen Verwendung, als sei es gültig. Nur für die Tatbestandsalternative der tatsächlichen Verwendung der Steuerzeichen ist die der Absicht des Täters entsprechende Verwendung für die Tatvollendung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.1.3 Zeitgesetze

Rz. 64 Die Milderungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 3 StGB bei einer Gesetzesänderung ist nach § 2 Abs. 4 StGB grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn das anzuwendende Gesetz nur für eine bestimmte Zeit gelten soll. Zeitgesetze i. d. S. sind zunächst Gesetze, die zu einem bestimmten Ereignis außer Kraft treten, aber auch Gesetze, die erkennbar als vorübergehende Regelung für bestimm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.1 Überblick

Rz. 70 Die vorsätzliche Straftat entwickelt sich in verschiedenen Schritten, die unter rechtlichen Gesichtspunkten streng zu unterscheiden sind: Das Tatgeschehen beginnt zunächst mit der Fassung des Tatentschlusses. Dies ist als solches nicht strafbar. Etwas anderes kann sich aus § 30 Abs. 2 StGB lediglich für Verbrechen ergeben. Rz. 71 Hieran knüpfen Vorbereitungshandlungen a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.2.3 Rücktritt vom Versuch

Rz. 82 § 24 StGB sieht Straffreiheit bei einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch vor. Diese Vorschrift ist auch auf versuchte Steuerstraftaten anwendbar und wird durch die Selbstanzeigeregelung des § 371 AO nicht ausgeschlossen.[1] Voraussetzung eines jeden Rücktritts i. S. d. § 24 StGB ist, dass die jeweilige Verhinderungshandlung auf Freiwilligkeit beruht. Dies bedeutet, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7.2.3.2 Bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

Rz. 246 Auch der Bandenbegriff entspricht dem in anderen Bereichen des Strafrechts. Eine Bande i. S. d. § 26c UStG besteht somit nach der im Jahre 2001 geänderten Rspr. des BGH aus mindestens drei Personen, die sich durch ausdrückliche oder stillschweigende Abrede verbunden haben, mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.2.2 Allgemeiner Inhalt eines gesetzlichen Straftatbestands

Rz. 16 Ein Straftatbestand enthält einmal eine Beschreibung eines äußerlich wahrnehmbaren Geschehens, also einen objektiven Tatbestand. Diese Beschreibung kann durch deskriptive Merkmale erfolgen, die auf einer sinnlichen Wahrnehmung beruhen.[1] Der Tatbestand kann aber auch sog. normative Merkmale enthalten, die erst aufgrund einer rechtlichen Wertung Inhalt erlangen.[2] Di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.2.4 Ursächlichkeit der Handlung für den Taterfolg

Rz. 24 Bei den Erfolgsdelikten (vgl. Rz. 52) kann dem Tatbeteiligten (vgl. Rz. 89ff.) der durch den Straftatbestand missbilligte Taterfolg nur zugerechnet werden, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Taterfolg besteht. Die kausale Verbindung dieser beiden Tatbestandsmerkmale ist Bestandteil des objektiven Tatbestands der Straftat (vgl. Rz. 18). Oft ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.7.3 Verbotsirrtum

Rz. 111 Der Verbotsirrtum betrifft hingegen die Frage, ob der Täter das Unrecht seines Verhaltens erkennen konnte, ob er mithin davon ausging, sein Verhalten sei rechtmäßig oder rechtswidrig. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit einer Tat, also das Fehlen des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit, schließt den Vorsatz grundsätzlich nicht aus. Er kommt vielmehr nur in Betracht, w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.3.1 Allgemeines

Rz. 27 Der subjektive Tatbestand aller Straftatbestände – wie auch der der Steuerhinterziehung – erfordert gem. § 15 StGB eine vorsätzliche Handlung des Täters. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gesetz ausdrücklich die Strafbarkeit fahrlässigen Handelns anordnet. Dies ist jedoch im Bereich des Steuerstrafrechts nicht der Fall. Lediglich Steuerordnungswidrigkeiten sind fahrläs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.2.2 Beginn des Versuchs

Rz. 79 Ein Versuch kann immer nur dann gegeben sein, wenn eine gewollte Tat begonnen, aber unvollendet geblieben ist, also der Taterfolg (vgl. Rz. 18, 52) nicht eingetreten ist. Dabei ist auch ein Versuch durch Unterlassen möglich. Der subjektive Tatbestand des jeweiligen Delikts muss erfüllt sein. Folglich muss der endgültige Tatentschluss (= Vorsatz) gegeben sein, sodass di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.3.3 Fahrlässigkeit

Rz. 38 Bei Fahrlässigkeit handelt es sich im Gegensatz zum Vorsatz nicht um eine Verletzung des Rechtsguts mit Wissen und Wollen, sondern um eine Sorgfaltswidrigkeit: Der Täter hat die im Verkehr und nach seinen persönlichen Fähigkeiten erforderliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient, und er konnte diesen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 8 Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes

Rz. 274 Aus § 369 Abs. 2 AO ergibt sich auch ein Verweis auf das JGG (vgl. Rz. 50), wobei zu berücksichtigen ist, dass dem JGG in der Praxis nur geringe Bedeutung zukommt.[1] Aus § 2 Abs. 2 JGG ergibt sich, dass das JGG gegenüber den allgemeinen Vorschriften Vorrang genießt. Im Zusammenhang mit dem materiellen Steuerstrafrecht sind dies die §§ 1–32, 105f., 112a JGG.[2] Im Hi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.3.3 Beihilfe

Rz. 99 Beihilfe ist die wissentliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich rechtswidrigen fremden Straftat.[1] Die Beihilfe erfordert einen Willen zur Förderung einer fremden Straftat ohne eigenen Täterwillen. Der Gehilfe unterscheidet sich dadurch vom Täter bzw. Mittäter, der mit Täterwillen die Tatherrschaft hat (s. Rz. 90). Nicht erforderlich ist ein Zusammenwirken mit dem T...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.8.3 Tateinheit

Rz. 123 "Dieselbe Handlung" i. S. v. § 52 StGB ist stets anzunehmen, wenn nur eine Handlung im natürlichen Sinn vorliegt, also ein Handlungsentschluss zu einer Willensbetätigung geführt hat. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die Handlung mehrere tatbestandliche Erfolge hervorgerufen hat (z. B. aufgrund eines wahrheitswidrigen Herabsetzungsantrags werden sowohl die ESt- als a...mehr

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Rechtsberatung durch Steuer... / 3.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen

In der Praxis wird sich der Steuerberater auch am früheren Rechtsberatungsgesetz und der dazugehörigen Rechtsprechung orientieren müssen. Danach ist die Befugnis der Steuerberater, in rechtlichen Angelegenheiten tätig zu werden, auf die Hilfs- und Nebenleistungen für die Durchführung der eigentlichen steuer- und wirtschaftlich beratenden Tätigkeiten begrenzt. Der Zusammenhan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.1 Allgemeine Übermittlungsfrist (§ 138a Abs. 6 S. 1 AO)

Rz. 60 Nach § 138a Abs. 6 Satz 1 AO ist die elektronische Übermittlung des länderbezogenen Berichts an das BZSt innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres vorzunehmen, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist. Die Jahresfrist gilt gleichermaßen für alle Berichtspflichtigen (Konzernobergesellschaften, beauftragte Gesellschaften und verpfl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.2.10 Materiellen Vermögenswerte (§ 138a Abs. 2 Nr. 1j AO)

Rz. 53 Zudem sind gem. § 138a Abs. 2 Nr. 1j AO die Summe des Nettobuchwertes der materiellen Vermögenswerte (des Anlage- und Umlaufvermögens) ohne flüssige Mittel, immaterielle Vermögenswerte oder Finanzwerte ("tangible assets other than cash and cash equivalents") aller zum Konzern gehörigen Unternehmen und Betriebsstätten aufzuführen.[1] Zu den nicht einfließenden "flüssig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Erster Teil des Länderberichts – Tabelle 2 (§ 138a Abs. 2 Nr. 2 AO)

Rz. 55 Der § 138a Abs. 2 Nr. 2 AO sieht eine Aufstellung mit den wichtigsten Wirtschaftstätigkeiten der Geschäftseinheiten des multinationalen Konzerns nach Steuerhoheitsgebieten und den dort ansässigen Unternehmen und Betriebsstätten vor. Die Angaben zur den wirtschaftlichen Tätigkeiten sind in der Tabelle 2 in Bezug auf jede einzelne Konzerneinheit innerhalb eines Hoheitsg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.1 Inländische Konzernobergesellschaft als originäres bzw. vorrangiges berichtspflichtiges Unternehmen (§ 138a Abs. 1 AO)

Rz. 6 Als meldepflichtige Unternehmen gem. § 138a Abs. 1 AO kommen nur Unternehmen[1] mit Sitz[2] oder Geschäftsleitung[3] im Inland in Betracht, die einen Konzernabschluss aufstellen oder nach anderen Regelungen als nach den Steuergesetzen der Verpflichtung unterliegen (nach HGB, der IAS-Verordnung oder z. B. nach dem PublG), einen Konzernabschluss aufzustellen (sog. "inlän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.1.1 Behandlung von Gemeinschaftsunternehmen

Rz. 22 Führt ein in den Konzernabschluss einbezogenes Konzernunternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren anderen nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen gemeinschaftlich ein anderes Unternehmen, liegt ein Gemeinschaftsunternehmen i. S. d. § 310 Abs. 1 HGB vor. Gemeinschaftliche Führung bedeutet, dass keines der Unternehmen eine vorherrschende Stellung inneha...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.2.1 Umsatzerlöse und sonstige Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen (§ 138a Abs. 2 Nr. 1a AO)

Rz. 29 In den Länderberichten sind Angaben zu konzerninternen Umsätzen und Erträgen unter den jeweiligen Steuerhoheitsgebieten aufzuführen, in denen sie erzielt werden. Die Zahlen in der Berichterstattung sollen auf aggregierter Basis je Land erfolgen (Zusammenfassung zu einer einzigen Zahl für das Hoheitsgebiet) und nicht auf Grundlage konsolidierter Zahlen.[1] Dies gilt un...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2021, Pflichtteilsv... / 1 Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Enkel der Erblasserin. Mit Datum vom 4.1.2002 schloss die Erblasserin mit ihrer Tochter (der Mutter des Klägers) einen Erbvertrag, in dem sie Vermächtnisse (Anteile an einer KG) für ihre Enkel (den Kläger und seine beiden Brüder) und einen Nießbrauch hieran für ihre Tochter bis zum 25. Lebensjahr des jüngsten Enkelkindes ano...mehr