Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Wegnahme von Geld

Rz. 8 § 296 Abs. 2 AO bezieht sich nur auf nach § 286 AO gepfändetes Geld, nicht hingegen auf die zur Abwendung der Vollstreckung nach § 292 AO gezahlten Beträge. Die Wegnahme des Gelds gilt hier bereits als Zahlung. Anders als bei der Zahlung des Gelds nach § 292 AO erwirbt der Vollstreckungsgläubiger Eigentum an dem Geld jedoch erst mit der Ablieferung des Betrags durch de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Begriff des Vollziehungsbeamten

Rz. 2 § 285 Abs. 1 AO bestimmt, dass die Vollstreckungsbehörden die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte ausführen. Vollziehungsbeamte sind Personen, die in der Vollstreckungsbehörde mit der Pfändung beweglicher Sachen beauftragt sind. Dabei ist der Begriff "Vollziehungsbeamter" nicht im beamtenrechtlichen Sinn zu verstehen, sondern i. S. v. Amtsträger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.3 Inbesitznahme durch den Vollziehungsbeamten

Rz. 9 Die Pfändung beweglicher Sachen erfolgt grundsätzlich dadurch, dass der Vollziehungsbeamte sie in Besitz nimmt, also an der Stelle des Vollstreckungsschuldners den Gewahrsam über die Sache erlangt.[1] Ausnahmen hiervon ergeben sich jedoch aus § 286 Abs. 2 AO. In der Praxis ist indes die Inbesitznahme eher die Ausnahme. Durch die Wegnahme durch den Vollziehungsbeamten e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.2 Keine Beschlagnahme des Grundstücks

Rz. 3 Die Pfändung der Früchte auf dem Halm ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück bereits im Weg der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden ist.[1] In Betracht kommt hierbei die Anordnung der Zwangsversteigerung[2] oder die Zwangsverwaltung.[3] Die Beschlagnahme in das unbewegliche Vermögen erstreckt sich nämlich auch auf die Früchte auf dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4 Gold- und Silbersachen (§ 300 Abs. 3 AO)

Rz. 6 § 300 Abs. 3 AO enthält Sonderbestimmungen für die Versteigerung von Sachen aus Gold und Silber, und zwar auch von solchen, die lediglich überwiegend aus Gold oder Silber bestehen. Sachen aus Platin sind den Gold- und Silbersachen gleichgestellt.[1] Dies gilt aber nicht für sonstige Kostbarkeiten, etwa Edelsteine.[2] Bei der Versteigerung von Gold- und Silbersachen bzw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.1 Wesen - Akzessorietät

Rz. 24 Die im Weg der Vollstreckung nach § 322 i. V. m. § 867 ZPO zwangsweise eingetragene Sicherungshypothek (Zwangshypothek) ist ihrem Charakter nach eine Sicherungshypothek i. S. v. § 1184 Abs. 1 BGB.[1] Sie ist stets eine Buchhypothek[2] und im Grundbuch besonders als Sicherungshypothek zu bezeichnen.[3] Rz. 25 Die Sicherungshypothek ist streng akzessorisch, d. h. von dem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 301 AO war § 354a RAO. Inhaltlich stimmt die Norm überein mit §§ 818, 819 ZPO,[1] die für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht verschiedene Teilaspekte des § 301 AO regeln.[2] Inhaltlich regelt § 301 Abs. 1 AO, wann die Versteigerung einzustellen ist. In § 301 Abs. 2 AO werden an die Entgegennahme des Erlöses bestimmte Rechtsfolgen geknüpf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.3 Unveräußerliche Vermögensrechte

Rz. 7 Unveräußerliche Rechte sind nach § 319 AO i. V. m. § 851 ZPO in ihrem Bestand unpfändbar. Nach 321 Abs. 3 AO ist ein solches unveräußerliches Recht aber insoweit pfändbar, als die Rechtsausübung einem anderen überlassen werden kann.[1] Dies trifft überall zu, wo die Rechtsausübung oder Nutzung nicht notwendig an die Person des Vollstreckungsschuldners gebunden ist. Hie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 5 Folgen eines Verstoßes

Rz. 9 Da es sich bei § 298 AO um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, führt ein Verstoß gegen die Norm grundsätzlich nicht etwa dazu, dass die Versteigerung nichtig wäre.[1] Eine Ausnahme hiervon ist allerdings dann anzunehmen, wenn die erforderliche Öffentlichkeit schlicht nicht bestanden hat, insbesondere weil keine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist oder die Öffentl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.1 Allgemeines

Rz. 47 § 869 ZPO stellt klar, dass die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. Dies ist durch das Gesetz über Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen v. 24.3.1897 geschehen.[1] Ziel der Zwangsversteigerung ist die Befriedigung aus dem Versteigerungserlös. Rz. 48 Nach § 322 Abs. 3 AO kann die Finanzbehörde den Antrag auf Z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 320 AO war § 370 RAO.[1] Die Norm verweist in weiten Bereichen auf das Vollstreckungsrecht nach der ZPO, das insbesondere auch für den Fall einer mehrfachen Pfändung durch verschiedene Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht für anwendbar erklärt wird. Inhaltlich trifft § 320 AO zudem in Abs. 2 eine Zuständ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Wirkung für den Drittschuldner

Rz. 6 § 315 Abs. 1 S. 3 AO bestimmt, dass zugunsten des Drittschuldners die Einziehungsverfügung – auch wenn sie zu Unrecht ergangen ist – so lange als wirksam gilt, bis sie ausdrücklich aufgehoben worden und diese Aufhebung dem Drittschuldner – in irgendeiner Weise[1] – bekannt geworden ist. Diese gesetzliche Fiktion wird mit der Bekanntgabe der Einziehungsverfügung[2] wirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 2 § 297 AO ist anwendbar, wenn eine alsbaldige Verwertung unbillig ist. Erforderlich ist somit zunächst, dass bereits eine Pfändung erfolgt ist, da erst dann eine Verwertung in Betracht kommt.[1] Ein ausdrücklicher Antrag des Vollstreckungsschuldners auf eine Aussetzung ist nicht erforderlich, sondern § 297 AO ist von Amts wegen zu beachten. Um die Vollstreckungsbehörde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Hinzuziehung von Zeugen

Rz. 3 In zwei Fallgestaltungen sieht § 288 AO die grundsätzliche Verpflichtung der Hinzuziehung von Zeugen vor.[1] Die Mitwirkung von Privatpersonen kann dabei nur freiwillig erfolgen.[2] Die Entschädigung der Zeugen erfolgt nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz v. 5.4.2004.[3] Die Zeugenentschädigung zählt dabei zu den Kosten der Vollstreckung, die der Vollstr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 312 AO war § 363 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 831 ZPO die entsprechende Bestimmung.[2] Die Norm beinhaltet spezielle Regelungen, die auf den Besonderheiten indossabler Wertpapiere beruhen. Forderungen und andere Vermögensrechte werden grundsätzlich nach den §§ 309ff. AO gepfändet. Dies gilt jedoch nicht für Fo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1 Anordnung der öffentlichen Versteigerung

Rz. 3 Die öffentliche Versteigerung muss von der Vollstreckungsstelle angeordnet werden. Dies gilt für beide Arten der öffentlichen Versteigerung gleichermaßen. Diese Anordnung ist ein Verwaltungsakt, der mit dem Zugang beim Vollstreckungsschuldner wirksam wird.[1] Erfolgt keine Anordnung, darf auch keine Versteigerung erfolgen. Wird eine solche gleichwohl durchgeführt, kann...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4 Neubegründung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses (§ 313 Abs. 3 AO)

Rz. 8 Regelmäßig führt die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses (s. Rz. 2) auch zur Beendigung der Pfändungswirkung.[1] Dies gilt aber nicht, wenn zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein Dauerschuldverhältnis (s. Rz. 3) neu begründet wird.[2] Die Pfändungswirkung lebt dann wieder auf, ohne dass es einer erneuten Pfändung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 335 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es in §§ 758, 758a ZPO entsprechende Bestimmungen.[2] Ausführliche Ergänzungen zu § 287 AO finden sich in Abschn. 28 bis 31 VollzA.[3] Die Norm regelt im Einzelnen verschiedene Befugnisse, die Vollziehungsbeamte bei der Ausführung von Vollstreckungshandlungen haben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Entgegennahme des Erlöses

Rz. 5 Wird der Erlös der Versteigerung an den Vollstreckungsbeamten gezahlt, tritt dieses Geld an die Stelle der versteigerten Sache.[1] Der Erlös geht also in das Eigentum des Schuldners über, während er sein Eigentum an den versteigerten Gegenständen verliert. Der Gläubiger des Schuldners erwirbt statt des Pfändungspfandrechts an den Sachen ein Pfändungspfandrecht an dem E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Folgen des Nichterreichens des Mindestgebots (§ 300 Abs. 2 AO)

Rz. 5 Das Verfahren bei einem Nichterreichen des Mindestgebots stellt § 300 Abs. 2 AO dar. Wird das Mindestgebot nicht erreicht, bleibt das Pfandrecht zunächst bestehen.[1] Es kann dann ein neuer Versteigerungsversuch unternommen oder eine anderweitige Verwertung versucht werden. Auch bei dieser neuen Verwertung ist das Mindestgebot zu beachten. Lässt sich das Mindestgebot a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 323 AO war § 373 RAO.[1] Eine entsprechende Regelung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es nicht. Ausführungen zur Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger finden sich auch in Abschn. 47 VollstrA.[2] § 323 AO hat lediglich deklaratorischen Charakter, da der Norminhalt letztlich bereits aus der Systematik des Vollstreckungsrechts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.4.3 Rechtsbehelf

Rz. 15 Umstritten ist, welcher Rechtsbehelf gegen die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts zu erheben ist bzw., falls das Amtsgericht den Erlass der Durchsuchungsanordnung ablehnt. Während teilweise die Erinnerung nach § 766 ZPO als zutreffend angesehen wird.[1], ist nach der wohl h. M. die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO der richtige Rechtsbehelf.[2] Diese Ansicht is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Umschreibung von Namenspapieren (§ 303 Alt. 1 AO)

Rz. 2 Namenspapiere können nicht allein durch eine reine Übereignung an den Erwerber übertragen werden. Hinzu muss kommen, dass der Name des Erwerbers umgeschrieben wird. Dies erfolgt durch ein Indossament oder durch eine schriftliche Abtretungserklärung.[1] Ein wichtiger Fall eines Namenspapiers ist die Namensaktie nach § 68 AktG.[2] Diese wird durch Indossament übertragen....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Folgen eines Verstoßes

Rz. 4 Bei § 290 AO handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift. Das bedeutet, dass eine Verletzung der Norm nicht zu einer Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme führt.[1] Die Vollstreckungsmaßnahme als Verwaltungsakt ist aber mit einem Einspruch anfechtbar.[2] Eine Heilung ist indes möglich, indem die Übersendung nachgeholt wird.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 302 AO war § 355 RAO.[1] Die entsprechende Regelung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 821 ZPO.[2] Weitergehende Ausführungen zur Verwertung gepfändeter Wertpapiere finden sich in Abschn. 37 VollstrA.[3] Inhaltlich trifft § 302 AO besondere Regelungen für die Verwertung von Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3 Einzelrechtsnachfolge

Rz. 4 Wichtig ist es zu beachten, dass in § 323 AO nur der Fall geregelt wird, in dem der Gegenstand im Weg der Einzelrechtsnachfolge auf den Erwerber übergegangen ist. Vollzieht sich der Eigentumserwerb hingegen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge, also insbesondere in Erb- und Umwandlungsfällen, tritt der Gesamtrechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtstel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4 Wirkung für den Vollstreckungsschuldner

Rz. 8 Die Einziehungsverfügung begründet gegenüber der Vollstreckungsbehörde für den Vollstreckungsschuldner verschiedene Nebenpflichten.[1] Diese Pflichten entstehen mit der Zustellung der Einziehungsverfügung an den Drittschuldner. Voraussetzung ist stets eine wirksame Pfändung. Die Nebenpflichten gelten nach ihrer Stellung im Gesetz nur für die Verwertung von gepfändeten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Drittschuldner

Rz. 11 Drittschuldner i. S. d. Vorschrift ist jeder Dritte, dessen Recht durch die Pfändung im weitesten Sinn berührt wird.[1] Hierzu zählen andere Anteilsberechtigte, der Miterbe oder Miteigentümer[2], bei einer Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt der Vorbehaltsverkäufer, der Eigentümer oder Besitzer der belasteten Sache, der gegenwärtige Rechtsinhaber beim Anwartschaftsre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.2 Nachweis einer Zahlungsfrist

Rz. 8 Auch der Nachweis einer Zahlungsfrist, die dem Vollstreckungsschuldner durch das zuständige FA eingeräumt wurde, ist nach § 292 Abs. 1 Alt. 2 AO dazu geeignet, die Vollstreckung abzuwenden. Die Einräumung der Zahlungsfrist kann erfolgen durch eine Stundung nach § 222 AO, die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs nach § 223 AO oder durch einen Vollstreckungsaufschub nach ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.4 Unzulässigkeit der Pfändung

Rz. 10 Der Vollstreckungsschuldner kann nach § 292 Abs. 2 Alt. 1 AO den Nachweis führen, dass die Pfändung im Einzelfall unzulässig ist.[1] Weitere Voraussetzung ist hierbei, dass diese Unzulässigkeit der Pfändung durch eine Finanzbehörde oder ein Gericht entschieden wurde. Damit muss der Vollstreckungsschuldner, will er die Pfändung nach dieser Alternative abwenden, dem Vol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.3 Taugliche Zeugen

Rz. 7 Ist einer der Fälle des § 288 AO gegeben, sollen Zeugen hinzugezogen werden. Hierbei müssen die Zeugen erwachsen sein.[1] Dies bedeutet nicht, dass sie volljährig sein müssen. Sie müssen aber in der Lage sein, das Geschehen zutreffend zu beobachten. Es gelten insofern die Ausführungen zu den tauglichen Ersatzpersonen entsprechend. Als Zeugen können dabei auch durchaus ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1.3 Rechtsstellung der Zivilgerichte

Rz. 5 Nach § 322 Abs. 3 S. 4 AO wird das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt (Amtsgericht) auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde tätig. Das weitere Verfahren liegt nach dem Ersuchen aber in den Händen des zuständigen Grundbuchamts bzw. Vollstreckungsgerichts und richtet sich nach den zivilprozessualen Bestimmungen.[1] Die Befugnisse des Vollstreckungsgerichts beschr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.2 Anordnung der Aussetzung

Rz. 4 Die Anordnung der Aussetzung ist ein Verwaltungsakt, der im Ermessen der Vollstreckungsbehörde steht. Nach dem Wortlaut des § 297 AO hat der Aufschub gegen Ratenzahlung zu erfolgen. Diese Zahlungsfristen müssen angeordnet werden.[1] Ohne Zahlungsfristen kommt aber § 258 AO in Betracht (s. auch Rz. 5). Allerdings sagt § 297 AO nichts über den Zeitraum und die Raten, in ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 346 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es in § 805 ZPO eine sehr ähnlich ausgestaltete Bestimmung.[2] Im Gegensatz zur Regelung in der ZPO sieht § 293 AO allerdings nicht die Möglichkeit einer Hinterlegung des Erlöses vor, da der Staat als Vollstreckungsgläubiger stets als ein sicherer Schuldner anzuseh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3 Arten der anderweitigen Verwertung

Rz. 5 Eine anderweitige Verwertung kommt in Betracht durch eine Versteigerung durch den Vollziehungsbeamten[1] oder Dritte[2] oder den freihändigen Verkauf.[3] Möglich ist aber auch eine Aufhebung der Pfändung gegen eine vom Vollstreckungsschuldner, dem Drittschuldner oder einer anderen Person getätigte Zahlung.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Folgen eines Verstoßes

Rz. 7 Da die Niederschrift allein der Beweissicherung dient, führt ein Verstoß gegen § 291 AO allein nicht dazu, dass die Vollstreckungshandlung, die in der Niederschrift dokumentiert hätte werden müssen, anfechtbar ist. Dies gilt für Fehler in der Niederschrift, aber auch bei einem vollständigen Fehlen der Niederschrift.[1] Etwas anderes gilt indes im Fall einer Anschlusspf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 337 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 758a Abs. 4 ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 289 AO finden sich in Abschn. 10 VollzA.[3] Abschn. 10 Abs. 3 VollzA a. F., der bei der Nachtzeit zwischen Winter- und Sommerhalbjahr differenzierte, ist durch die Änderung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.1 Börsen- oder Marktpreis

Rz. 3 Besteht für ein Wertpapier ein Börsen- oder Marktpreis, erfolgt die Verwertung des gepfändeten Papiers, indem der Verkauf durch ein Kreditinstitut zum Tageskurs erfolgt.[1] Das Vorliegen eines Börsenpreises setzt voraus, dass die Papiere an einer Börse amtlich notiert werden, was insbesondere bei Aktien, Immobilienzertifikaten und Inhaberschuldverschreibungen der Fall ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.2 Rechtsnatur der öffentlichen Versteigerung

Rz. 5 Die Versteigerung einer Sache führt dazu, dass das Eigentum kraft Hoheitsakts auf den Erwerber übergeht.[1] Erforderlich ist für die Versteigerung stets ein Pfandrecht.[2] Ist ein solches nicht gegeben, kann keine Versteigerung erfolgen. Da der Erwerber das Eigentum kraft Hoheitsakts erwirbt, erwirbt dieser auch bei bösem Glauben lastenfreies Eigentum an der Pfandsache...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 286 AO war § 348 RAO.[1] §§ 808, 809 ZPO sind die entsprechenden Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht.[2] Ergänzende Ausführungen finden sich in Abschn. 34ff. VollstrA [3] sowie Abschn. 42–46 VollzA.[4] Die Norm regelt die Art und Weise der Pfändung beweglicher Sachen durch den Vollziehungsbeamten. Im Einzelnen betreffen di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen

Rz. 3 § 287 AO gibt die Rechtsgrundlage für das Durchsuchen von Wohn- und Geschäftsräumen. Normiert werden in § 287 AO aber gleichzeitig auch die Voraussetzungen, die für diese Durchsuchungen erfüllt sein müssen. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass das reine Betreten von dem Durchsuchen zu unterscheiden ist.[1] Ferner unterliegen Wohnräume einerseits und Geschäftsräume an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2.2 Herausgabe oder Leistung unbeweglicher Sachen

Rz. 7 Betrifft die mehrfach gepfändete Forderung einen Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von unbeweglichen Sachen, findet § 855 ZPO Anwendung. Dies betrifft insbesondere Grundstücke. Abweichend von der Regelung für die beweglichen Sachen tritt an die Stelle des Gerichtsvollziehers ein Sequester, der vom Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, bestellt wird...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Verstoß gegen die Bestimmung

Rz. 5 Ein Verstoß gegen die Bestimmung, also etwa insbesondere eine zu frühe Versteigerung der Früchte, hat nicht die Nichtigkeit der Versteigerung zur Folge.[1] Der Verstoß kann aber dazu führen, dass Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG bestehen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4 Benachrichtigung des Vollstreckungsschuldners – § 286 Abs. 3 AO

Rz. 16 Nach § 286 Abs. 3 AO ist der Vollstreckungsschuldner über die erfolgte Pfändung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann mündlich oder schriftlich durch Übersendung des zu fertigenden Pfändungsprotokolls[1] erfolgen. Fehlende Benachrichtigung macht die Pfändung nicht unwirksam. Die Mitteilung ist daher kein konstitutiver Bestandteil des in der Pfändung liegenden ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Eine § 307 entsprechende Regelung fand sich in § 359 RAO.[1] Für den Bereich der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung trifft § 826 ZPO eine analoge Regelung, die jedoch im Gegensatz zu § 307 keine Bestimmungen für die Kollision zwischen einer Vollstreckung nach der AO und einer Vollstreckung nach der ZPO beinhaltet. Zudem ist § 826 ZPO sprachlich leicht anders gefasst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 297 AO war § 351a RAO.[1] Zu ergänzenden Ausführungen s. Abschn. 40 VollstrA. Inhaltlich billigt die Norm der Vollstreckungsbehörde das Recht zu, die Verwertung gepfändeter Sachen zeitweilig auszusetzen. Sie ist Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.1 Anteile an einer BGB-Gesellschaft

Rz. 30 Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)[1] sind gesamthänderisch am Gesellschaftsvermögen beteiligt.[2] Über diesen Anteil und über seinen Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen darf der Gesellschafter nach § 719 BGB grundsätzlich nicht verfügen. Durch § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 859 Abs. 1 ZPO wird jedoch die Pfändung des Anteils am Gese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 5 Folgen eines Verstoßes

Rz. 19 Trotz der Tatsache, dass es sich bei den Regelungen in § 287 AO um einen Eingriff in einen grundrechtlich geschützten Bereich handelt, geht die ganz h. M. im vollstreckungsrechtlichen Schrifttum sowohl zur AO als auch zur ZPO davon aus, dass ein Verstoß gegen die Bestimmung die durchgeführte Vollstreckungshandlung nur anfechtbar, nicht aber nichtig werden lässt.[1] In...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 321 AO war § 371 RAO.[1] Inhaltlich stimmt die Norm überein mit §§ 857–863 ZPO,[2] die für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht verschiedene Teilaspekte des § 321 AO regeln. In § 321 Abs. 7 AO werden dabei §§ 858–863 ZPO für sinngemäß anwendbar erklärt. Inhaltlich regelt § 321 AO die Vollstreckung in alle geldwerten Rechte, die nicht d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Widerspruch und sonstige Einwendungen

Rz. 8 Nach § 294 Abs. 2 AO können Realgläubiger der Pfändung der Früchte auf dem Halm widersprechen.[1] Dies bedeutet, dass Gläubiger, die ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück haben, gegen die Pfändung nach § 262 AO Einspruch erheben können. Wer als Realgläubiger anzusehen ist, bestimmt sich nach § 10 ZVG, der die Rechte darstellt, die ein Recht auf Befriedigung aus...mehr