Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid

Leitsatz Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid, wonach der Bescheid mit dem Einspruch angefochten werden kann, wird nicht dadurch unrichtig i.S.v. § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn es anschließend weiter heißt: "Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulä...mehr

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Haftung für bestandskräftig festgesetzte Lohnsteuern mangels Widerspruch im Insolvenzverfahren

Leitsatz Der in Haftung genommene GmbH-Geschäftsführer ist im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen die formell bestandskräftigen Lohnsteuern ausgeschlossen, wenn er im Insolvenzverfahren den im Prüfungstermin angemeldeten Forderungen des Finanzamts nicht widersprochen hat. Sachverhalt Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen am 1.1.201...mehr

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AGkompakt 7/2016, Kostenfes... / 3. Beschwerde/Rechtsbeschwerde

Eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO gegen die Kostenfestsetzung ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 S. 1 FGO). Eine Rechtsbeschwerde kennt die FGO nicht. AGKompakt 7/2016, S. 74 - 83mehr

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AGkompakt 7/2016, Kostenfes... / 1. Festsetzungsverfahren

In der Finanzgerichtsbarkeit setzt ebenfalls der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten fest (§ 149 Abs. 1 FGO).mehr

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AGkompakt 7/2016, Kostenfes... / 2. Erinnerung

Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist ausschließlich die befristete Erinnerung binnen zwei Wochen gegeben (§ 149 Abs. 2 FGO). Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, sofern ihr der Urkundsbeamte nicht abhilft.mehr

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Feststellungslast bei freigebiger Zuwendung durch Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten

Leitsatz 1. Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten – im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto – grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen. 2. Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsache...mehr

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Antragsfrist für abweichenden Wertansatz bei Einbringung und Anteilstausch

Leitsatz 1. In den Fällen der Einbringung und des Anteilstauschs darf die übernehmende Gesellschaft den Antrag auf einen den gemeinen Wert des Einbringungsgegenstands unterschreitenden Wertansatz nur bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim Finanzamt stellen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006). Mit der "steuerlichen Schlussbilanz" ist die nächste auf den E...mehr

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Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb

Leitsatz 1. Die Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung für ein gewerbliches Einzelunternehmen, das im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Prüfungsanordnung als Mittelbetrieb eingestuft ist, bedarf grundsätzlich keiner über § 193 Abs. 1 AO hinausgehenden Begründung. 2. Eine derartige Prüfung ist ermessensgerecht, wenn keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder schikanöse Be...mehr

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Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Leitsatz 1. Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 ist nicht deshalb aufzuheben, weil ein FG im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das BVerfG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des SolZG angerufen hat. 2. Das öffentliche Interesse am Vollzug des SolZG kann das Interesse der Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegen...mehr

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Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren

Leitsatz Der Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren ist auch nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig, wenn im Rahmen einer Außenprüfung erstmalig eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wird. Sachverhalt Der Kläger war im Streitjahr selbstständig als Rechtsanwalt sowie als Geschäftsführer einer GmbH tätig. Für seine Tätigkeit als Geschäfts...mehr

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Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 94a Satz 1 FGO

Leitsatz 1. Das FG verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es gemäß § 94a Satz 1 FGO im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ohne dem Beteiligten zuvor seine dahin gehende Absicht und den Zeitpunkt mitzuteilen, bis zu dem er sein Vorbringen in den Prozess einführen kann. 2. Das Gericht erfüllt diese Hi...mehr

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Teil C: Außerordentliche un... / Menschenrechtsbeschwerde, Rechtswegerschöpfung [Rdn 251]

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Masseschuld bei Beteiligung an Personengesellschaft nach Eröffnung des ­Insolvenzverfahrens

Leitsatz 1. Die Zuordnung der aus Gewinnanteilen an einer Mitunternehmerschaft resultierenden Einkommensteuerschuld zu den insolvenzrechtlichen Forderungskategorien (Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit, insolvenzfreies Vermögen) betrifft die Einkommensteuerfestsetzung; hierüber ist deshalb nicht im Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden (Anschluss an BFH, Urteil vo...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Einstweilige Anordnung

Rz. 1 Stand: EL 109 – ET: 05/2016 Das Finanzgericht kann auf Antrag, auch bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 114 FGO). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung ...mehr

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§ 50d Abs. 8 EStG 2002: Keine Verdrängung durch zeitlich nachgelagertes DBA

Leitsatz § 50d Abs. 8 EStG 2002 (i.d.F. des StÄndG 2003) wird durch ein zeitlich nachfolgendes DBA nicht verdrängt. Normenkette § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des StÄndG 2003, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 i.d.F. des AltEinkG, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007, Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4 Wirkung, § 90a Abs. 3 FGO; Darstellungserleichterung, § 90a Abs. 4 FGO

Rz. 27 Der Gerichtsbescheid hat grundsätzlich die Wirkung eines Urteils, § 90a Abs. 3 FGO . Er setzt die Beteiligten von der Auffassung des Gerichts über ihren Fall in Kenntnis. Allerdings gelten hinsichtlich der eröffneten Rechtsmittel Besonderheiten .[1] Wird rechtzeitig der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, wozu jeder Beteiligte berechtigt ist, entfaltet der Geric...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4 Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO

Rz. 29 Die Aufforderung mit Setzen einer Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 FGO zum Vortrag der beschwerenden Tatsachen kann nur gegen den Kläger gerichtet werden. Rz. 30 Liegen die Angaben gem. § 65 FGO vor, kommt eine Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO in Betracht, wenn die Klage weiter nicht begründet wird. Allerdings kann eine Klagebegründung selbst nicht mit Fristsetzung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.2.2 Ungenügende Entschuldigung (§ 79b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FGO)

Rz. 67 Erfolgt der angeforderte Vortrag erst nach Ablauf der wirksam gesetzten Ausschlussfrist, muss zunächst geprüft werden, ob die Fristversäumnis nicht genügend entschuldigt wurde, da nur dann die Präklusionswirkung eintreten kann. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Entschuldigung von dem säumigen Beteiligten vorgebracht werden muss. Eine Prüfung von Am...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.2.4 Keine Sachverhaltsermittlung mit geringem Aufwand (§ 79b Abs. 3 S. 3 FGO)

Rz. 69 Eine Präklusion scheidet aus, wenn der Sachverhalt mit geringem Aufwand auch ohne Mitwirkung des säumigen Beteiligten ermittelt werden kann[1]. Diese Einschränkung kommt nur bei Versäumen einer Frist nach § 79b Abs. 2 FGO im Rahmen der Begründetheitsprüfung in Betracht, weil bei Versäumen einer Frist nach § 79b Abs. 1 FGO die Klage schon unzulässig ist und in einem so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.2.3 Glaubhaftmachen der Entschuldigungsgründe (§ 79b Abs. 3 S. 2 FGO)

Rz. 68 Die Entschuldigungsgründe für die Fristversäumnis des Beteiligten sind gem. § 79b Abs. 3 S. 2 FGO auf Verlangen des Gerichts, also grundsätzlich des Senats und nur in Fällen von § 6 bzw. § 79a Abs. 3 FGO des Einzelrichters oder Berichterstatters[1], glaubhaft zu machen. Hält das Gericht die vorgebrachten Entschuldigungsgründe für unglaubhaft, kann es daher verspäteten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5.2 Vorlage von Urkunden u. a., § 79b Abs. 2 Nr. 2 FGO

Rz. 39 Den Beteiligten kann unter Setzen einer Ausschlussfrist gem. § 79b Abs. 1 Nr. 2 FGO aufgegeben werden, Urkunden vorzulegen, zu deren Vorlage sie verpflichtet sind. Die Verpflichtung kann sich aus dem materiellen Steuerrecht[1] oder aus dem Verfahrensrecht[2] ergeben. Auch hier muss die Verfügung hinreichend bestimmt sein. Erst wenn der Beteiligte in der Aufforderung e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2 Gerichtsbescheid – § 90a FGO

Rz. 22 Das Gericht kann anstelle eines Urteils, und zwar jeden Urteils, auch Zwischen-, Teil- oder Grundurteils[1], aber nur eines Urteils, nicht eines Beschlusses, einen Gerichtsbescheid erlassen. Erspart werden die mündliche Verhandlung und die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter beim FG[2].mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6 Präklusion, § 79b Abs. 3 FGO

Rz. 43 Ist eine formgerecht und mit ordnungsgemäßer Belehrung[1] verfügte Ausschlussfrist verstrichen, kann neues Vorbringen nach Ermessen des Gerichts zurückgewiesen werden, wenn die weiteren Voraussetzungen von § 79b Abs. 3 FGO erfüllt sind. Dazu ist den Beteiligten grundsätzlich kein rechtliches Gehör zu gewähren. I. d. R. wissen die Beteiligten infolge der Belehrung, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.4.3.2 Abkürzung der Ladungsfrist, § 91 Abs. 1 S. 2 FGO

Rz. 14 In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist von Amts wegen oder auf Antrag abkürzen, auch ohne Anhörung der Beteiligten und auch wenn dadurch eine schriftsätzliche Vorbereitung unmöglich wird[1]. Jedoch muss den Beteiligten die Wahrnehmung des Termins objektiv möglich sein. Dabei muss der Zeitraum, der an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Frist tre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.5 Belehrung, § 79b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 FGO

Rz. 20 Soll bei Fristversäumnis die präkludierende Wirkung eintreten, muss der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden sein. Die Belehrung muss zusammen mit der Fristsetzung erfolgen [1]. Unterbleibt die Belehrung, kann das Gericht keine Präklusion eintreten lassen. Ebenso kann eine unvollständige oder unrichtige Belehrung nicht zur Präklusion führen[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5.1 Angabe bestimmter Tatsachen und Beweismittel, § 79b Abs. 2 Nr. 1 FGO

Rz. 37 Die Tatsachen, zu denen der Beteiligte sich erklären soll, müssen klärungsbedürftig sein. Das ist dann der Fall, wenn die Tatsachen rechtlich relevant und noch nicht vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt sind. Welche Tatsachen klärungsbedürftig sind, ist aus dem Blickwinkel des Vorsitzenden oder des Berichterstatters zu bestimmen. Allerdings kann die Berücksichti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2 Benachrichtigung und Anwesenheit, § 83 Satz 1 FGO

Rz. 5 Von allen Beweisterminen sind die Beteiligten bzw. ihre Bevollmächtigten[1] durch Zustellung [2] zu benachrichtigen. Das gilt auch bei Beweisterminen vor dem verordneten Richter[3]. Denn § 357 ZPO ist in § 82 FGO nicht in Bezug genommen. Die Beteiligten sind unter Angabe des Beweisthemas, besser unter Mitteilung des Beweisbeschlusses, von allen Beweisterminen so rechtze...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.2.1 Verzögerung der Erledigung (§ 79b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FGO)

Rz. 64 War die Ausschlussfrist wirksam gesetzt und abgelaufen, kann das Gericht verspäteten Vortrag nur zurückweisen, wenn die Zulassung weiterer Erklärungen oder Beweismittel nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde[1]. Der BFH hat sich zur Auslegung des § 76 Abs. 3 FGO auf einen sog. absoluten Verzögerungsbegriff berufen, wonach eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5 Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO

Rz. 34 Während § 79b Abs. 1 S. 1 FGO die Möglichkeit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO ergänzt und die Angabe der den Kläger beschwerenden Tatsachen betrifft, konkretisiert die Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO den Untersuchungsgrundsatz[1] und ist Ausdruck der Mitverantwortung der Beteiligten für die Aufklärung des Sachverhalts[2]. Die Beteiligten unter Setzen einer Au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.3 Verhandlungsort – § 91 Abs. 3 FGO

Rz. 4 Grundsätzlich wird an Gerichtsstelle verhandelt. Wenn es zur sachdienlichen Erledigung notwendig erscheint, kann das Gericht nach Ermessen in einem anderen Gebäude am Gerichtssitz oder an einem anderen Ort, auch außerhalb des Gerichtsbezirks, verhandeln[1]. Soll die (neutrale) Gerichtsverhandlung in den Räumen der Finanzverwaltung stattfinden, kann dagegen sprechen, da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3 Fragerecht, § 83 Sätze 2 und 3 FGO

Rz. 9 Alle Beteiligten können unmittelbar sachdienliche Fragen an Zeugen, Sachverständige und die übrigen Beteiligten stellen[1]. § 83 FGO geht über § 82 FGO i. V. m. § 397 ZPO hinaus. Die Vorschrift bedeutet nicht, dass der Vorsitzende insoweit die Verhandlungsleitung abgibt. Die Fragen der Beteiligten sind erst nach Aufforderung durch den Vorsitzenden, nachdem der Zeuge od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3 Verfahren nach billigem Ermessen – § 94a FGO

Rz. 23 Bei Streitwerten bis 500 EUR kann das FG sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, also von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Die Beteiligten können eine mündliche Verhandlung allerdings erzwingen[1].mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.1 Mögliche Folgen der Fristversäumnis nach § 79b Abs. 1 und Abs. 2 FGO

6.1.1 Präkludierter Vortrag Rz. 46 Ist eine unter Beachtung der Voraussetzungen von § 79b FGO verfügte Ausschlussfrist verstrichen, ohne verlängert oder aufgehoben worden zu sein, kann das Gericht neues Vorbringen, das sich auf die fristbewehrten Aufforderungen bezieht, im weiteren Verfahren gemäß der weiteren Voraussetzungen nach § 79b Abs. 3 FGO unberücksichtigt lassen. Rz....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.4.3.1 Regelmäßige Ladungsfrist, § 91 Abs. 1 S. 1 FGO

Rz. 12 Beim FG beträgt die Ladungsfrist zwei, beim BFH vier Wochen. Ladungsfrist ist die Frist, die zwischen Zustellung (bzw. Verkündung) der Ladung und dem Terminstag liegt[1]. Bei der Prüfung, ob die Ladungsfrist eingehalten wurde, ist unter Termin i. S. v. § 91 Abs. 1 S. 1 FGO nur der Terminstag, nicht jedoch die Terminstunde zu verstehen[2]. Der Vorsitzende muss bei der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.2 Entscheidung des Gerichts über die Präklusion (§ 79b Abs. 3 FGO)

Rz. 60 Nach § 79b Abs. 3 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der vom Vorsitzenden oder Berichterstatter nach § 79b Abs. 1 oder Abs. 2 FGO gesetzten Frist im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn die weiteren in § 79b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 und S. 3 FGO genannten Vora...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3 Folgen eines Verstoßes gegen § 90 Abs. 1 S. 1 FGO

Rz. 24 Ergeht ein Urteil nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, obwohl eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht gegeben ist, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und die Beteiligten waren im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten[1]. Es ist also die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gegen Urteile des FG zuzulassen bzw. Verfassungsbeschwerde gege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3 Rechtsmittel, § 90a Abs. 2 FGO

3.1 Allgemeines Rz. 8 Jeder Beteiligte[1] kann, sofern er beschwert ist, gegen jeden Gerichtsbescheid Rechtsmittel einlegen. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig[2]. Dass dem Begehren des Klägers aus anderen als von di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Grundsatz der mündlichen Verhandlung, § 90 Abs. 1 FGO

1.1 Allgemeines Rz. 1 Gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 FGO entscheidet das Gericht grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist nur dann nicht durchzuführen, wenn sie aufgrund von Ausnahmeregelungen unterbleiben kann .[1] Die mündliche Verhandlung bildet regelmäßig den Kern des gerichtlichen Verfahrens, der das Gesamtergebnis des Verfahrens[2] prägt. S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1 Verzicht – § 90 Abs. 2 FGO

2.1.1 Verzichtserklärung Rz. 10 Die Verzichtserklärung ist gegenüber dem Gericht abzugeben und wird mit ihrem Zugang bei Gericht wirksam[1]. Wird das Einverständnis in oder nach der mündlichen Verhandlung erklärt, gilt es für den Rest der Instanz. Des Weiteren kann ein Beteiligter gegen einen Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung beantragen und sodann im weiteren Verfahren a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2 Entscheidung durch Gerichtsbescheid, § 90a Abs. 1 FGO

2.1 Ermessen des Gerichts Rz. 4 § 90a Abs. 1 FGO räumt dem Gericht Ermessen ein, in geeigneten Fällen durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Schwierigkeiten tatsächlicher Art lassen einen Fall regelmäßig nicht als geeignet zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid erscheinen, weil eine weitere Tatsachenfeststellung jedenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung möglich ist. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2 Zuständigkeit/Anwendungsbereich

Rz. 8 Die Vorschrift ermächtigt einerseits den Vorsitzenden oder Berichterstatter, in Ergänzung von § 79 FGO Fristen zur Sachverhaltsklärung und Entscheidungsvorbereitung[1] zu setzen, andererseits gewährt sie dem Gericht die Möglichkeit, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen .[2] Tätig wird bei der Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 und Abs. 2 FGO der Vorsitzende oder der Beric...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1.2 Inhalt

Rz. 6 Die Regelung gibt dem Vorsitzenden oder Berichterstatter die Möglichkeit, Ausschlussfristen zu setzen, und zwar dem Kläger zur Begründung der Klage in tatsächlicher Hinsicht[1], dem Kläger und den anderen Beteiligten zur Angabe von Tatsachen zu bestimmten Vorgängen, zur Bezeichnung von Beweismitteln[2] und zur Vorlage von Urkunden und anderen beweglichen Sachen[3]. Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.2 Geltungsbereich

Rz. 3 Der Grundsatz, dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, gilt nach § 90 Abs. 1 S. 1 FGO für Entscheidungen des Gerichts[1], nicht für Anordnungen des Vorsitzenden oder Berichterstatters nach § 79 FGO und nicht für die Beweisaufnahme nach § 81 Abs. 2 FGO durch den beauftragten oder ersuchten Richter. Rz. 4 Aus § 90 Abs. 1 S. 2 FGO ist zu schließen, dass Urteile ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Diese Vorschrift über die sog. Beteiligtenöffentlichkeit ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör [1]. Fehlende oder nicht rechtzeitige Benachrichtigung bzw. Nichtzulassung einer sachdienlichen Frage können daher absolute Revisionsgründe sein[2]. Allerdings kann das Rügerecht verloren gehen, wenn ausdrücklich oder stillschweigend auf die entsprechenden Rügen ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 7.1 Fristsetzung, Zulassen verspäteten Vorbringens

Rz. 76 Die Fristsetzung und die Fristbestimmung durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter sind als prozessleitende Verfügung unanfechtbar [1]. Dies gilt auch dann, wenn das FG hierüber mit Beschluss entschieden hat[2]. Ebenso verhält es sich mit allen damit zusammenhängenden Verfügungen, wie der Ablehnung einer Fristverlängerung oder dem Verlangen des Gerichts, die Ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.3 Umfang

Rz. 6 Es genügt nicht eine nur formale mündliche Verhandlung (Stellung der Anträge), sondern die Grundlagen der Entscheidung müssen mündlich verhandelt werden. Es ist der wesentliche Inhalt aller vorliegenden Akten vorzutragen[1] und die Sache ist tatsächlich und rechtlich zu erörtern[2]. Was nicht mündlich verhandelt wurde, darf der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3 Entscheidungskompetenz

Rz. 7 Der Gerichtsbescheid ergeht beim BFH in voller Senatsbesetzung, beim FG ohne die ehrenamtlichen Richter[1]. Beim FG können sowohl der Senat als auch der Einzelrichter, dem die Sache durch den Senat nach § 6 FGO zur Entscheidung übertragen wurde, durch Gerichtsbescheid entscheiden. Darüber hinaus können beim FG, nicht aber beim BFH[2], der Vorsitzende oder der Berichter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Dem Gerichtsbescheid nach § 90a FGO kommt grundsätzlich Urteilswirkung zu. § 90a FGO ist eine Ausnahme vom rechtsstaatlichen Grundsatz des Anspruchs auf mündliche Verhandlung. Diese Ausnahme ist unbedenklich, weil den Beteiligten das Recht auf mündliche Verhandlung nicht genommen wird[1]. Der BFH kann allerdings, auch nach Ergehen eines Gerichtsbescheids, in dem die Re...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die FGO verweist hinsichtlich der Durchführung der Beweisaufnahme im Wesentlichen auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO , die sinngemäß anwendbar sind. Wegen der Unterschiede des finanzgerichtlichen Verfahrens im Vergleich zum zivilrechtlichen Verfahren, insbesondere wegen des Untersuchungsgrundsatzes, verweist § 82 FGO jedoch nicht auf alle einschlägigen Vorschri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 88 Weiterer Grund für Ablehnung von Sachverständigen

Rz. 1 § 88 FGO ergänzt § 82 FGO i. V. m. § 406 ZPO, indem die Ablehnungsgründe erweitert werden. Auch hier wird das finanzgerichtliche Beweiserhebungsverfahren dem des Steuerverwaltungsverfahrens angeglichen[1]. Rz. 2 Die Beeinträchtigung für den Beteiligten muss durch den konkret in Aussicht genommenen Sachverständigen objektiv möglich sein. Es kann nicht unter Berufung auf ...mehr