Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6 Präklusion, § 79b Abs. 3 FGO

Rz. 43 Ist eine formgerecht und mit ordnungsgemäßer Belehrung[1] verfügte Ausschlussfrist verstrichen, kann neues Vorbringen nach Ermessen des Gerichts zurückgewiesen werden, wenn die weiteren Voraussetzungen von § 79b Abs. 3 FGO erfüllt sind. Dazu ist den Beteiligten grundsätzlich kein rechtliches Gehör zu gewähren. I. d. R. wissen die Beteiligten infolge der Belehrung, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.4.3.2 Abkürzung der Ladungsfrist, § 91 Abs. 1 S. 2 FGO

Rz. 14 In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist von Amts wegen oder auf Antrag abkürzen, auch ohne Anhörung der Beteiligten und auch wenn dadurch eine schriftsätzliche Vorbereitung unmöglich wird[1]. Jedoch muss den Beteiligten die Wahrnehmung des Termins objektiv möglich sein. Dabei muss der Zeitraum, der an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Frist tre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.5 Belehrung, § 79b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 FGO

Rz. 20 Soll bei Fristversäumnis die präkludierende Wirkung eintreten, muss der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden sein. Die Belehrung muss zusammen mit der Fristsetzung erfolgen [1]. Unterbleibt die Belehrung, kann das Gericht keine Präklusion eintreten lassen. Ebenso kann eine unvollständige oder unrichtige Belehrung nicht zur Präklusion führen[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5.1 Angabe bestimmter Tatsachen und Beweismittel, § 79b Abs. 2 Nr. 1 FGO

Rz. 37 Die Tatsachen, zu denen der Beteiligte sich erklären soll, müssen klärungsbedürftig sein. Das ist dann der Fall, wenn die Tatsachen rechtlich relevant und noch nicht vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt sind. Welche Tatsachen klärungsbedürftig sind, ist aus dem Blickwinkel des Vorsitzenden oder des Berichterstatters zu bestimmen. Allerdings kann die Berücksichti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.2.1 Verzögerung der Erledigung (§ 79b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FGO)

Rz. 64 War die Ausschlussfrist wirksam gesetzt und abgelaufen, kann das Gericht verspäteten Vortrag nur zurückweisen, wenn die Zulassung weiterer Erklärungen oder Beweismittel nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde[1]. Der BFH hat sich zur Auslegung des § 76 Abs. 3 FGO auf einen sog. absoluten Verzögerungsbegriff berufen, wonach eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2 Benachrichtigung und Anwesenheit, § 83 Satz 1 FGO

Rz. 5 Von allen Beweisterminen sind die Beteiligten bzw. ihre Bevollmächtigten[1] durch Zustellung [2] zu benachrichtigen. Das gilt auch bei Beweisterminen vor dem verordneten Richter[3]. Denn § 357 ZPO ist in § 82 FGO nicht in Bezug genommen. Die Beteiligten sind unter Angabe des Beweisthemas, besser unter Mitteilung des Beweisbeschlusses, von allen Beweisterminen so rechtze...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5 Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO

Rz. 34 Während § 79b Abs. 1 S. 1 FGO die Möglichkeit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO ergänzt und die Angabe der den Kläger beschwerenden Tatsachen betrifft, konkretisiert die Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO den Untersuchungsgrundsatz[1] und ist Ausdruck der Mitverantwortung der Beteiligten für die Aufklärung des Sachverhalts[2]. Die Beteiligten unter Setzen einer Au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.3 Verhandlungsort – § 91 Abs. 3 FGO

Rz. 4 Grundsätzlich wird an Gerichtsstelle verhandelt. Wenn es zur sachdienlichen Erledigung notwendig erscheint, kann das Gericht nach Ermessen in einem anderen Gebäude am Gerichtssitz oder an einem anderen Ort, auch außerhalb des Gerichtsbezirks, verhandeln[1]. Soll die (neutrale) Gerichtsverhandlung in den Räumen der Finanzverwaltung stattfinden, kann dagegen sprechen, da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3 Fragerecht, § 83 Sätze 2 und 3 FGO

Rz. 9 Alle Beteiligten können unmittelbar sachdienliche Fragen an Zeugen, Sachverständige und die übrigen Beteiligten stellen[1]. § 83 FGO geht über § 82 FGO i. V. m. § 397 ZPO hinaus. Die Vorschrift bedeutet nicht, dass der Vorsitzende insoweit die Verhandlungsleitung abgibt. Die Fragen der Beteiligten sind erst nach Aufforderung durch den Vorsitzenden, nachdem der Zeuge od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3 Verfahren nach billigem Ermessen – § 94a FGO

Rz. 23 Bei Streitwerten bis 500 EUR kann das FG sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, also von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Die Beteiligten können eine mündliche Verhandlung allerdings erzwingen[1].mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.1 Mögliche Folgen der Fristversäumnis nach § 79b Abs. 1 und Abs. 2 FGO

6.1.1 Präkludierter Vortrag Rz. 46 Ist eine unter Beachtung der Voraussetzungen von § 79b FGO verfügte Ausschlussfrist verstrichen, ohne verlängert oder aufgehoben worden zu sein, kann das Gericht neues Vorbringen, das sich auf die fristbewehrten Aufforderungen bezieht, im weiteren Verfahren gemäß der weiteren Voraussetzungen nach § 79b Abs. 3 FGO unberücksichtigt lassen. Rz....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.4.3.1 Regelmäßige Ladungsfrist, § 91 Abs. 1 S. 1 FGO

Rz. 12 Beim FG beträgt die Ladungsfrist zwei, beim BFH vier Wochen. Ladungsfrist ist die Frist, die zwischen Zustellung (bzw. Verkündung) der Ladung und dem Terminstag liegt[1]. Bei der Prüfung, ob die Ladungsfrist eingehalten wurde, ist unter Termin i. S. v. § 91 Abs. 1 S. 1 FGO nur der Terminstag, nicht jedoch die Terminstunde zu verstehen[2]. Der Vorsitzende muss bei der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3 Rechtsmittel, § 90a Abs. 2 FGO

3.1 Allgemeines Rz. 8 Jeder Beteiligte[1] kann, sofern er beschwert ist, gegen jeden Gerichtsbescheid Rechtsmittel einlegen. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig[2]. Dass dem Begehren des Klägers aus anderen als von di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Grundsatz der mündlichen Verhandlung, § 90 Abs. 1 FGO

1.1 Allgemeines Rz. 1 Gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 FGO entscheidet das Gericht grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist nur dann nicht durchzuführen, wenn sie aufgrund von Ausnahmeregelungen unterbleiben kann .[1] Die mündliche Verhandlung bildet regelmäßig den Kern des gerichtlichen Verfahrens, der das Gesamtergebnis des Verfahrens[2] prägt. S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1 Verzicht – § 90 Abs. 2 FGO

2.1.1 Verzichtserklärung Rz. 10 Die Verzichtserklärung ist gegenüber dem Gericht abzugeben und wird mit ihrem Zugang bei Gericht wirksam[1]. Wird das Einverständnis in oder nach der mündlichen Verhandlung erklärt, gilt es für den Rest der Instanz. Des Weiteren kann ein Beteiligter gegen einen Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung beantragen und sodann im weiteren Verfahren a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2 Entscheidung durch Gerichtsbescheid, § 90a Abs. 1 FGO

2.1 Ermessen des Gerichts Rz. 4 § 90a Abs. 1 FGO räumt dem Gericht Ermessen ein, in geeigneten Fällen durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Schwierigkeiten tatsächlicher Art lassen einen Fall regelmäßig nicht als geeignet zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid erscheinen, weil eine weitere Tatsachenfeststellung jedenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung möglich ist. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.2 Entscheidung des Gerichts über die Präklusion (§ 79b Abs. 3 FGO)

Rz. 60 Nach § 79b Abs. 3 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der vom Vorsitzenden oder Berichterstatter nach § 79b Abs. 1 oder Abs. 2 FGO gesetzten Frist im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn die weiteren in § 79b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 und S. 3 FGO genannten Vora...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3 Folgen eines Verstoßes gegen § 90 Abs. 1 S. 1 FGO

Rz. 24 Ergeht ein Urteil nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, obwohl eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht gegeben ist, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und die Beteiligten waren im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten[1]. Es ist also die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gegen Urteile des FG zuzulassen bzw. Verfassungsbeschwerde gege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2 Zuständigkeit/Anwendungsbereich

Rz. 8 Die Vorschrift ermächtigt einerseits den Vorsitzenden oder Berichterstatter, in Ergänzung von § 79 FGO Fristen zur Sachverhaltsklärung und Entscheidungsvorbereitung[1] zu setzen, andererseits gewährt sie dem Gericht die Möglichkeit, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen .[2] Tätig wird bei der Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 und Abs. 2 FGO der Vorsitzende oder der Beric...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1.2 Inhalt

Rz. 6 Die Regelung gibt dem Vorsitzenden oder Berichterstatter die Möglichkeit, Ausschlussfristen zu setzen, und zwar dem Kläger zur Begründung der Klage in tatsächlicher Hinsicht[1], dem Kläger und den anderen Beteiligten zur Angabe von Tatsachen zu bestimmten Vorgängen, zur Bezeichnung von Beweismitteln[2] und zur Vorlage von Urkunden und anderen beweglichen Sachen[3]. Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Diese Vorschrift über die sog. Beteiligtenöffentlichkeit ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör [1]. Fehlende oder nicht rechtzeitige Benachrichtigung bzw. Nichtzulassung einer sachdienlichen Frage können daher absolute Revisionsgründe sein[2]. Allerdings kann das Rügerecht verloren gehen, wenn ausdrücklich oder stillschweigend auf die entsprechenden Rügen ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.2 Geltungsbereich

Rz. 3 Der Grundsatz, dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, gilt nach § 90 Abs. 1 S. 1 FGO für Entscheidungen des Gerichts[1], nicht für Anordnungen des Vorsitzenden oder Berichterstatters nach § 79 FGO und nicht für die Beweisaufnahme nach § 81 Abs. 2 FGO durch den beauftragten oder ersuchten Richter. Rz. 4 Aus § 90 Abs. 1 S. 2 FGO ist zu schließen, dass Urteile ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 7.1 Fristsetzung, Zulassen verspäteten Vorbringens

Rz. 76 Die Fristsetzung und die Fristbestimmung durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter sind als prozessleitende Verfügung unanfechtbar [1]. Dies gilt auch dann, wenn das FG hierüber mit Beschluss entschieden hat[2]. Ebenso verhält es sich mit allen damit zusammenhängenden Verfügungen, wie der Ablehnung einer Fristverlängerung oder dem Verlangen des Gerichts, die Ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.3 Umfang

Rz. 6 Es genügt nicht eine nur formale mündliche Verhandlung (Stellung der Anträge), sondern die Grundlagen der Entscheidung müssen mündlich verhandelt werden. Es ist der wesentliche Inhalt aller vorliegenden Akten vorzutragen[1] und die Sache ist tatsächlich und rechtlich zu erörtern[2]. Was nicht mündlich verhandelt wurde, darf der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die FGO verweist hinsichtlich der Durchführung der Beweisaufnahme im Wesentlichen auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO , die sinngemäß anwendbar sind. Wegen der Unterschiede des finanzgerichtlichen Verfahrens im Vergleich zum zivilrechtlichen Verfahren, insbesondere wegen des Untersuchungsgrundsatzes, verweist § 82 FGO jedoch nicht auf alle einschlägigen Vorschri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3 Entscheidungskompetenz

Rz. 7 Der Gerichtsbescheid ergeht beim BFH in voller Senatsbesetzung, beim FG ohne die ehrenamtlichen Richter[1]. Beim FG können sowohl der Senat als auch der Einzelrichter, dem die Sache durch den Senat nach § 6 FGO zur Entscheidung übertragen wurde, durch Gerichtsbescheid entscheiden. Darüber hinaus können beim FG, nicht aber beim BFH[2], der Vorsitzende oder der Berichter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Dem Gerichtsbescheid nach § 90a FGO kommt grundsätzlich Urteilswirkung zu. § 90a FGO ist eine Ausnahme vom rechtsstaatlichen Grundsatz des Anspruchs auf mündliche Verhandlung. Diese Ausnahme ist unbedenklich, weil den Beteiligten das Recht auf mündliche Verhandlung nicht genommen wird[1]. Der BFH kann allerdings, auch nach Ergehen eines Gerichtsbescheids, in dem die Re...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 88 Weiterer Grund für Ablehnung von Sachverständigen

Rz. 1 § 88 FGO ergänzt § 82 FGO i. V. m. § 406 ZPO, indem die Ablehnungsgründe erweitert werden. Auch hier wird das finanzgerichtliche Beweiserhebungsverfahren dem des Steuerverwaltungsverfahrens angeglichen[1]. Rz. 2 Die Beeinträchtigung für den Beteiligten muss durch den konkret in Aussicht genommenen Sachverständigen objektiv möglich sein. Es kann nicht unter Berufung auf ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2 Rechtsmittel im Einzelnen

3.2.1 Antrag auf mündliche Verhandlung 3.2.1.1 Statthaftigkeit Rz. 16 Hat der BFH entschieden, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids jeder Beteiligte Antrag auf mündliche Verhandlung stellen[1]. Allerdings kann das zum Verfahren beigetretene BMF keinen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, da es nicht über das Verfahren disponieren kann[2]. Eben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 83 Beweistermin; Teilnahme

1 Allgemeines Rz. 1 Diese Vorschrift über die sog. Beteiligtenöffentlichkeit ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör [1]. Fehlende oder nicht rechtzeitige Benachrichtigung bzw. Nichtzulassung einer sachdienlichen Frage können daher absolute Revisionsgründe sein[2]. Allerdings kann das Rügerecht verloren gehen, wenn ausdrücklich oder stillschweigend auf die entsprechen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2.1 Antrag auf mündliche Verhandlung

3.2.1.1 Statthaftigkeit Rz. 16 Hat der BFH entschieden, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids jeder Beteiligte Antrag auf mündliche Verhandlung stellen[1]. Allerdings kann das zum Verfahren beigetretene BMF keinen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, da es nicht über das Verfahren disponieren kann[2]. Ebenfalls Antrag auf mündliche Verhandlung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.1.1 Beweisbeschluss – §§ 358–360 ZPO

Rz. 4 Ein förmlicher Beweisbeschluss mit dem Inhalt des § 359 ZPO ist immer zulässig. Erforderlich ist er aber nur, wenn das gesetzlich vorgeschrieben ist[1] oder wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, d. h. einen besonderen Termin, erfordert[2]. Auch die Zurückweisung eines Beweisantrags bedarf grundsätzlich keines besonderen Beschlusses. Das Gericht ist befugt, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.1.1 Rechtsmittel im Überblick

Rz. 10 Gegen Gerichtsbescheide des BFH ist nur Antrag auf mündliche Verhandlung als Rechtsmittel möglich[1]. Daneben kommen andere Rechtsmittel nicht in Betracht, auch nicht eine Verfassungsbeschwerde, da wegen des dann unterlassenen Antrags auf mündliche Verhandlung der Rechtsweg nicht ausgeschöpft worden wäre[2]. Rz. 11 Gegen Gerichtsbescheide, die der Vorsitzende oder der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.1.4 Überlegungen bei Änderung des Verwaltungsakts

Rz. 52 Die Präklusion nach § 79b FGO beschränkt sich nach Wortlaut und systematischer Stellung der Vorschrift im Abschnitt über das Verfahren im ersten Rechtszug der FGO in ihrer Wirkung auf das Klageverfahren. Ist dieses abgeschlossen, kann Wirkung grundsätzlich nur über die Rechtskraft des Urteils nach § 110 FGO eintreten, soweit verspäteter Vortrag zurückgewiesen wurde. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.1.4.2 Nach Bestandskraft

Rz. 56 Ist Bestandskraft durch Rücknahme der Klage eingetreten, ist das Verfahren beendet und eine Präklusion nach § 79b FGO hat sich erledigt. Denn ein etwa ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird gegenstandslos[1]. Im Änderungsverfahren nach §§ 129ff. bzw. 172ff. AO ist der Antragsteller in diesem Fall mit neuem Vortrag aufgrund der Präklusion aus dem erledigten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.1.4 Termin zur Beweisaufnahme und zur mündlichen Verhandlung – §§ 367, 368, 370 ZPO

Rz. 27 § 367 ZPO regelt die Durchführung der Beweisaufnahme, wenn eine Partei im Beweistermin nicht erschienen ist[1]. Nimmt ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung sein Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme nicht in Anspruch, so kann diese dennoch durchgeführt werden[2]. Sie ist auf Antrag zu wiederholen, wenn sein Fernbleiben entschuldigt war. Rz. 28 N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 87 Zeugnis von Behörden

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt die Regeln über den Zeugenbeweis[1]. Wenn das Gericht nicht weiß, welche bestimmte natürliche Person als Zeuge in Betracht kommt, genügt es, wenn das Gericht sein Ersuchen an den Vorstand usw. richtet. Das Gericht muss nicht zunächst ermitteln, welche konkrete Person infrage kommt. Soll z. B. Beweis erhoben werden über die Arbeitsweise in der Pos...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.1 Grundlagen

Rz. 1 Ergeht die Entscheidung des Gerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, ist Entscheidungsvoraussetzung eine wirksame Terminsbestimmung. Zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung s. §§ 79a Abs. 2, 90 Abs. 2, 90a, 94a FGO. Enthält die Ladung den Hinweis nach § 91 Abs. 2 FGO, kann das Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen und entscheiden, wenn die Beteiligten ode...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 89 Erzwingung der Vorlage von Urkunden

Rz. 1 § 89 FGO regelt, wie eine gesetzlich Vorlagepflicht der Beteiligten bzw. sonstigen Dritten erzwungen werden kann. Rz. 2 Die Pflicht zur Vorlage von Urkunden und elektronischen Dokumenten besteht für den beteiligten Stpfl. nach § 76 Abs. 1 S. 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO oder § 97 AO, den beteiligten Stpfl. nach § 76 Abs. 1 S. 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO oder § 97 AO, Behörd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2.1.1 Statthaftigkeit

Rz. 16 Hat der BFH entschieden, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids jeder Beteiligte Antrag auf mündliche Verhandlung stellen[1]. Allerdings kann das zum Verfahren beigetretene BMF keinen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, da es nicht über das Verfahren disponieren kann[2]. Ebenfalls Antrag auf mündliche Verhandlung kann gestellt werden, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.4.1 Bestimmung durch den Vorsitzenden

Rz. 6 Tag und Ort der mündlichen Verhandlung werden durch den Vorsitzenden bestimmt[1]. Die Befugnisse des Berichterstatters nach § 79 FGO umfassen nicht die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Zwecks sinnvoller Koordinierung der Senatsgeschäfte ist das dem Vorsitzenden vorbehalten. Er sollte bei der Terminierung darauf achten, dass verschiedene Sachen, an den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1.5 Widerruf

Rz. 18 Der Verzicht auf mündliche Verhandlung und die Einverständniserklärung sind als Prozesserklärungen grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich. Allerdings können die Beteiligten ihr Einverständnis bei wesentlicher Änderung der Prozesslage, z. B. wenn ein geänderter Bescheid oder eine Entscheidung in einem Parallelverfahren ergangen ist oder wenn das Gericht einen Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2 Ausnahmen

Rz. 9 Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 FGO auf Grund mündlicher Verhandlung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt ist für Entscheidungen, die nicht Urteile sind .[1] Des Weiteren können die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichten .[2] Ferner ist etwas anderes bestimmt für Gerichtsbescheide[3] sowie für Entscheidungen nach § 9...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2.1.2 Form

Rz. 17 Es genügt in allen Fällen, dass der Antrag von einem Beteiligten wirksam gestellt wird, damit der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt[1]. Der Antrag ist gegen Gerichtsbescheide des BFH beim BFH schriftlich zu stellen. Im Verfahren vor dem BFH besteht Vertretungszwang[2]. Gegen Gerichtsbescheide des FG oder des Vorsitzenden oder Berichterstatters ist der Antrag be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.3.2 Auswahlermessen

Rz. 17 Neben der Frage, ob überhaupt eine Ausschlussfrist gesetzt werden soll, steht es im pflichtgemäßen Ermessen von Vorsitzendem oder Berichterstatter, zu welcher Art von Mitwirkung und welchen Beteiligten sie unter Setzen einer Ausschlussfrist auffordern. Dabei sind sie auf die in § 79b Abs. 1 FGO und bei den Beteiligten, die nicht Kläger sind, auf die in § 79b Abs. 2 FG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 FGO entscheidet das Gericht grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist nur dann nicht durchzuführen, wenn sie aufgrund von Ausnahmeregelungen unterbleiben kann .[1] Die mündliche Verhandlung bildet regelmäßig den Kern des gerichtlichen Verfahrens, der das Gesamtergebnis des Verfahrens[2] prägt. Sie dient insbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.1.2 Setzen weiterer Ausschlussfristen

Rz. 50 Kann keine Präklusion eintreten, weil die Fristsetzung nicht unter Beachtung der Vorgaben von § 79b FGO und damit rechtswidrig vorgenommen wurde, oder will das Gericht wegen der versäumten Frist keine Präklusion eintreten lassen, kann eine erneute Frist, ggf. unter Vermeidung des Fehlers, gesetzt werden. Ist Präklusion nicht eingetreten, weil der Beteiligte der Auffor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1.6 Weitere Verfahrensfragen

Rz. 19 Haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, so findet auf die Entscheidung des FG ohne mündliche Verhandlung die Regelung des § 128 Abs. 2 ZPO (Schriftsatzfrist, Bestimmung des Verkündungstermins, Entscheidungsfrist) keine Anwendung. Für das FG besteht daher weder die Verpflichtung zur Bestimmung eines Zeitpunkts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.1.4.1 Vor Bestandskraft

Rz. 54 Durch Klageerhebung wird verhindert, dass der angefochtene Verwaltungsakt bestandskräftig wird. Bestandskraft tritt erst ein, wenn die Klage zurückgenommen oder die im Rahmen des Gerichtsverfahrens ergangene Entscheidung rechtskräftig wird. Bei den im Rahmen des FG-Verfahrens ergehenden Entscheidungen handelt es sich regelmäßig um Urteile. Durch § 121 S. 3 FGO wird kl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.6 Fristverlängerung

Rz. 23 Die Frist kann als richterliche Frist verlängert werden[1]. Vorsicht ist geboten, wenn vor Ablauf der alten Frist eine Antwort des Gerichts über die beantragte Fristverlängerung nicht vorliegt. Denn es ist Aufgabe der Beteiligten, sich rechtzeitig nach einer möglicherweise verlängerten Frist zu erkundigen, sodass eine Frist auch dann verstreicht, wenn die Ablehnung de...mehr