Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2.2 Antragsinhalt

Rz. 26 Der Antrag muss auf die Aussetzung oder Aufhebung d. V. gerichtet sein. Ein Antrag, die Behörde zu verpflichten, über den AdV-Antrag zu entscheiden, ist unzulässig.[1] Der Antrag muss so konkretisiert sein, dass die Verfahrensbeteiligten und der angefochtene Verwaltungsakt, dessen AdV begehrt wird, eindeutig bestimmt sind.[2] Der Inhalt des Antrags begrenzt die gericht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1.3 Aussetzung der Vollziehung, § 361 Abs. 2, 3 AO; § 69 Abs. 2, 3 FGO

Rz. 31 Aussetzung der Vollziehung führt in Höhe des ausgesetzten Betrags zur Ablaufhemmung, und zwar sowohl, wenn die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde erfolgt[1], als auch, wenn sie durch das FG angeordnet wird.[2] Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde ist ein Verwaltungsakt.[3] Die Aussetzung muss sich gerade auf den Steuerbescheid beziehen, der die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 69 Aussetzung der Vollziehung

1 Zweck der Vorschrift 1.1 Vorläufiger Rechtsschutz Rz. 1 Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verhalten von Behörden (Garantie eines effektiven Rechtsschutzes).[1] Dabei gibt es zwei Formen des vorläufigen Rechtsschutzes: dies ist die Herbeiführung eines Suspensiveffekts nach § 69 FGO bzw. § 36...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2 Generelle Antragsvoraussetzungen

3.2.1 Antragsform Rz. 25 Der Antrag muss in der §§ 64, 65 FGO entsprechenden Form gestellt werden.[1] Rz. 25a Zudem ist zu beachten, dass ab 1.1.2022 für Rechtsanwälte und ab 1.1.2023 für Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte unter den näheren Voraussetzungen von § 52a bzw. 52d FGO eine Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation mit dem FG bzw. dem BFH besteht.[2] Diese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5.1 Wirkung des AdV-Antrags

Rz. 11 Der AdV-Antrag stellt regelmäßig den Beginn des AdV-Verfahrens dar.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.1 Bindungswirkung

Rz. 49 Die AdV bezweckt den vorläufigen Rechtsschutz. Die Entscheidung wird im "summarischen" Verfahren getroffen und entfaltet für die Entscheidung über die Hauptsache keine Bindungswirkung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2.1 Antragsform

Rz. 25 Der Antrag muss in der §§ 64, 65 FGO entsprechenden Form gestellt werden.[1] Rz. 25a Zudem ist zu beachten, dass ab 1.1.2022 für Rechtsanwälte und ab 1.1.2023 für Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte unter den näheren Voraussetzungen von § 52a bzw. 52d FGO eine Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation mit dem FG bzw. dem BFH besteht.[2] Diese Verpflichtung fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4.1.1 Begriff

Rz. 40 Nach § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Diese Regelung entspricht § 361 Abs. 2 S. 2 AO. Basierend auf der Rspr. des RFH und nach ständiger Rspr. des BFH sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts dann anzunehmen, wenn sich n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4.1 Grundlage

Rz. 55 Die AdV kann grundsätzlich nach § 69 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 FGO von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.[1] Gewährt die Finanzbehörde AdV nur gegen Sicherheit, so kann das FG dennoch den Fall im AdV-Verfahren vollumfänglich prüfen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3.2 Untätigkeit der Finanzbehörde (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO)

Rz. 15 Die Einschränkung, dass zunächst die finanzbehördliche Entscheidung abgewartet werden muss (s. Rz. 12), gilt dann nicht, wenn die Finanzbehörde über den bei ihr gestellten AdV-Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.[1] Diese Ausnahmeregelung ist der "Untätigkeitsklage" nachgebildet, um auszuschließen, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.5 Inhaltliche Grenzen der AdV

Rz. 39 Ein AdV-Antrag, der die inhaltlichen Grenzen der AdV überschreitet, ist unzulässig. Mit der AdV kann nur der vorläufige Wegfall der Leistungspflicht aus dem angefochtenen Verwaltungsakt erreicht werden. Dies gilt auch dann, wenn es um die Aufhebung d. V. geht und die Rückabwicklung bereits auf die Steuerschuld gezahlter Beträge in Betracht kommt. Die Finanzbehörde ist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2.3 Antragsbefugnis

Rz. 29 Wie für die Hauptsache muss auch für das AdV-Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis und damit eine Antragsbefugnis vorliegen.[1] Sofern allerdings die besonderen Voraussetzungen der AdV (s. Rz. 34) erfüllt sind und insbesondere ein Aussetzungsgrund nach § 69 Abs. 2 S. 2 FGO vorliegt, kann die allgemeine Antragsbefugnis nur in Ausnahmefällen abgesprochen werden, wenn der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.5 Antragswiederholung

Rz. 48 Nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung der AdV-Entscheidung wegen veränderter oder im ursprünglichen AdV-Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Nach § 69 Abs. 6 S. 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache auch von Amts wegen den AdV-Beschluss aufheben oder ändern (vgl. hierzu Rz. 72ff.). Der AdV-Beschl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.3 Entscheidungsinhalt

Rz. 51 Über den AdV-Antrag hat das Gericht eine eigene Entscheidung zu treffen. Es kann die Finanzbehörde auch im Fall der Untätigkeit nicht verpflichten, über einen AdV-Antrag zu entscheiden.[1] Für einen Verpflichtungsantrag würde die Antragsbefugnis fehlen. Der BFH hat als Tatsachengericht grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur Tatsachenfeststellung.[2] Diese Pf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.9 Kosten des AdV-Verfahrens

Rz. 73 Für die Kosten des AdV-Antragsverfahrens gelten die §§ 135ff. FGO . Das Rechtsbehelfsverfahren bildet mit dem AdV-Verfahren bis 30.6.2020 gem. § 40 Abs. 1 und Abs. 7 StBVV a. F. eine Einheit. Daher konnte letzteres Verfahren nicht zusätzlich abgerechnet werden.[1] Ab 1.7.2020 erhält der Steuerberater aufgrund des in §40 StBVV n. F. enthaltenen Verweises auf das RVG für e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5.2 Wirkung der AdV-Entscheidung

1.5.2.1 Allgemeines Rz. 12 Als Rechtsfolge der AdV ist es für deren Dauer der Finanzbehörde untersagt, den angefochtenen Verwaltungsakt zu vollziehen. Dem Einspruch bzw. der Klage kommt wieder ein Suspensiveffekt zu. Durch die ordnungsgemäß bekannt gegebene AdV-Entscheidung wird zudem die Zahlungsverjährung gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 AO unterbrochen, während ihrer Dauer fallen ke...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.4 Zugang zur gerichtlichen AdV

1.4.1 Antragsablehnung durch die Finanzbehörde (§ 69 Abs. 4 FGO) Rz. 8 Der erstmalige Aussetzungsantrag ist grundsätzlich bei der Finanzbehörde zu stellen und deren Entscheidung muss zunächst abgewartet werden. Unerheblich ist, ob der Antrag auf § 361 AO oder auf § 69 Abs. 4 S. 1 FGO beruht.[1] Insofern ist der Antrag beim FG nur zulässig, wenn die Finanzbehörde die AdV abgel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.3 Verfahrenswege

1.3.1 Aussetzungsbefugnis (§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO) Rz. 6 Die Gewährung der AdV durch das FG bzw. den BFH kann im Unterschied zum Verfahren durch die Finanzbehörde nur auf Antrag erfolgen. Der AdV-Antrag an das FG ist gem. § 69 Abs. 3 S. 2 FGO schon vor der Erhebung der Klage zulässig, allerdings erst nach Einlegung des Einspruchs. Ansonsten sei hinsichtlich des Verfahrenswegs au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5 Wirkung der AdV

1.5.1 Wirkung des AdV-Antrags Rz. 11 Der AdV-Antrag stellt regelmäßig den Beginn des AdV-Verfahrens dar.[1] 1.5.2 Wirkung der AdV-Entscheidung 1.5.2.1 Allgemeines Rz. 12 Als Rechtsfolge der AdV ist es für deren Dauer der Finanzbehörde untersagt, den angefochtenen Verwaltungsakt zu vollziehen. Dem Einspruch bzw. der Klage kommt wieder ein Suspensiveffekt zu. Durch die ordnungsgemä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1 Zweck der Vorschrift

1.1 Vorläufiger Rechtsschutz Rz. 1 Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verhalten von Behörden (Garantie eines effektiven Rechtsschutzes).[1] Dabei gibt es zwei Formen des vorläufigen Rechtsschutzes: dies ist die Herbeiführung eines Suspensiveffekts nach § 69 FGO bzw. § 361 AO, da Einspruch und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4 AdV-Entscheidung

4.1 Bindungswirkung Rz. 49 Die AdV bezweckt den vorläufigen Rechtsschutz. Die Entscheidung wird im "summarischen" Verfahren getroffen und entfaltet für die Entscheidung über die Hauptsache keine Bindungswirkung.[1] 4.2 Ermessen (§ 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 FGO) Rz. 50 Das Gericht darf eine Sachentscheidung darüber, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt, nur treffen, wenn die Antragsvorau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5 AdV bei vollziehungshemmender Wirkung des Rechtsbehelfs

5.1 Grundlage Rz. 79 Der Einspruch und die Anfechtungsklage haben grundsätzlich keinen Suspensiveffekt, soweit es um eine Geldleistung geht. Ausnahmen bestehen bei besonders einschneidenden Regelungen. 5.2 Untersagung der Gewerbe- und Berufsausübung (§ 69 Abs. 5 FGO) Rz. 80 Da die Untersagung der Gewerbe- bzw. der Berufsausübung existenzbedrohende Wirkung entfaltet, kommt hier ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4.2 Voraussetzung

Rz. 56 Grundvoraussetzung des Verlangens nach einer Sicherheitsleistung ist, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nach einer für den Antragsteller ungünstigen Entscheidung in der Hauptsache gefährdet oder erschwert erscheint.[1] Die Finanzbehörde muss für die Gefährdung des Steueranspruchs sprechende Gründe substantiiert vortragen und glaubhaft machen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4.3.1 Allgemeines

Rz. 57 Nach der gesetzlichen Formulierung kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Dem Gericht ist damit grundsätzlich ein eigenes Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes[1] eingeräumt.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2 Besonderheiten des AdV-Verfahrens

Rz. 21 Zwar ist das AdV-Verfahren grundsätzlich ein rechtlich selbstständiges Verfahren [1], für das die Regelungen des Klageverfahrens entsprechend anzuwenden sind, sofern sich nicht aus dem besonderen Charakter eine Abweichung ergibt. Da es sich beim AdV-Verfahren aber um ein auf eine vorläufige Entscheidung gerichtetes Nebenverfahren zu dem auf eine endgültige Entscheidung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.2.1 Grundsatz

Rz. 35 Mit der AdV kann vorläufiger Rechtsschutz gegen angefochtene Verwaltungsakte erlangt werden. Der AdV-Antrag setzt also die Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache gegen den die Leistungspflicht begründenden Verwaltungsakt voraus (Einspruch bzw. Anfechtungsklage). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.3 Anfechtung eines Verwaltungsakts

Rz. 37 Das anhängige Klage- bzw. Einspruchsverfahren und das AdV-Verfahren müssen sich gegen einen Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO richten. Fehlt der behördlichen Maßnahme die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts, so kommt eine AdV nicht in Betracht.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.3.2 Wahlrecht

Rz. 7 Der Antragsteller hat hinsichtlich des Rechtsschutzwegs für den AdV-Antrag grundsätzlich ein Wahlrecht. Dieses wird allerdings durch § 69 Abs. 4 S. 1 FGO faktisch eingeschränkt, um zu verhindern, dass die Gerichte ohne Notwendigkeit mit Aussetzungsanträgen in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis wird der AdV durch die Finanzbehörde eine Vorrangstellung eingeräumt.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4.1.2 Unsicherheit und Unentschiedenheit hinsichtlich der Rechtslage

Rz. 41 Als Aussetzungsgrund genügt eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit hinsichtlich der entscheidungserheblichen Rechtslage, sodass sich bei abschließender Klärung der Rechtsfragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte. Es muss weder das Obsiegen noch das Unterliegen im Einspruchs- bzw. Klageverfahren mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Das Obsieg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.10 Streitwert des AdV-Verfahrens

Rz. 77 Der Streitwert für das AdV-Antragsverfahren beträgt nach st. Rspr. des BFH 10 % des Streitwerts der Hauptsache.[1] Demgegenüber gehen verschiedene FG von 25 % des Streitwerts der Hauptsache aus.[2] Nebenabgaben zur ESt werden nicht hinzugerechnet.[3] Durch den Streit über die Anordnung einer Sicherheitsleistung erhöht sich der Streitwert nicht.[4] Der Mindeststreitwer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5.2.1 Allgemeines

Rz. 12 Als Rechtsfolge der AdV ist es für deren Dauer der Finanzbehörde untersagt, den angefochtenen Verwaltungsakt zu vollziehen. Dem Einspruch bzw. der Klage kommt wieder ein Suspensiveffekt zu. Durch die ordnungsgemäß bekannt gegebene AdV-Entscheidung wird zudem die Zahlungsverjährung gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 AO unterbrochen, während ihrer Dauer fallen keine Säumniszuschläg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5.3.1 Allgemeines

Rz. 15 Besteht der Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts in der Festsetzung einer Geldschuld, so beginnt die Vollziehung mit jeder Maßnahme, die zur Erhebung bzw. letztlich Vollstreckung des festgesetzten Anspruchs führt. Mit Eintritt der AdV-Wirkung darf gem. § 251 Abs. 1 AO für deren Dauer keine weitere Maßnahme getroffen, das Erhebungs- bzw. Vollstreckungsverf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5.2.3 Wirkungsdauer

Rz. 14 Die AdV-Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe wirksam, nicht erst mit Eintritt der Bestandskraft des gewährenden Verwaltungsakts bzw. der formellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung; ab diesem Zeitpunkt entfaltet sie für die Zukunft ihre Wirkung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.11 Ausschluss der Klage auf AdV

Rz. 78 Die gerichtliche AdV wird nur im Antragsverfahren gewährt. Die Ablehnung eines AdV-Antrags durch die Behörde eröffnet zwar den Zugang zum gerichtlichen AdV-Verfahren, der Antragsteller ist aber nicht gehindert, gegen die Ablehnung Einspruch einzulegen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.7 Rechtsbehelfe gegen die AdV-Entscheidung

4.7.1 Beschwerde Rz. 64 Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO statthaft, wenn das FG diese zugelassen hat. Auch die unselbstständige Anschlussbeschwerde ist im AdV-Verfahren zulässig.[1] Für die Einlegung der Beschwerde beim BFH besteht der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO . Die Beschwerde hat nach § 131 Abs. 1 FGO keine aufschiebende...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5.3 AdV-Wirkung bei einer Geldschuld

1.5.3.1 Allgemeines Rz. 15 Besteht der Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts in der Festsetzung einer Geldschuld, so beginnt die Vollziehung mit jeder Maßnahme, die zur Erhebung bzw. letztlich Vollstreckung des festgesetzten Anspruchs führt. Mit Eintritt der AdV-Wirkung darf gem. § 251 Abs. 1 AO für deren Dauer keine weitere Maßnahme getroffen, das Erhebungs- bzw....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.1 Grundlage

Rz. 79 Der Einspruch und die Anfechtungsklage haben grundsätzlich keinen Suspensiveffekt, soweit es um eine Geldleistung geht. Ausnahmen bestehen bei besonders einschneidenden Regelungen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.2 Anwendungsregeln

Rz. 5 Die Vorschrift gilt sowohl für Unterbrechungshandlungen der Finanzbehörde gegen den Stpfl. als auch für Unterbrechungshandlungen des Gläubigers eines gegen die Finanzbehörde gerichteten Anspruchs.[1] Rz. 6 Unterbrechung der Verjährung tritt nur ein, wenn es sich um eine Maßnahme mit Außenwirkung handelt, die also in der Außenwelt in Erscheinung tritt. Rein innerdienstli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 1 Aus haushaltsrechtlichen Gründen haben Einspruch und Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Rz. 4). Insofern will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentliche Haushalt nicht durch Einsprüche und Klagen derart beeinträchtigt wird, dass der Stpfl. entsprechende Rechtsbehelfe wegen einer Stundungswirkung nutzt.[1] Da somit die Wirksamkeit eines Verwaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3.1 Antragsablehnung durch die Finanzbehörde (§ 361 Abs. 5 AO)

Rz. 10 Der erstmalige Aussetzungsantrag (s. Rz. 7, 8) ist nach § 69 Abs. 4 S. 1 FGO grundsätzlich bei der Finanzbehörde zu stellen, deren Entscheidung muss zunächst abgewartet werden. Mit der Antragstellung ist bis zur Entscheidung der Finanzbehörde über den Antrag das Wahlrecht hinsichtlich des Rechtsschutzwegs vorerst ausgeübt. Eine Antragstellung beim FG (s. Rz. 8) ist je...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.8 Schriftliche Geltendmachung des Anspruchs (Abs. 1 S. 1 Nr. 8)

Rz. 64 Dieser Unterbrechungsgrund gilt sowohl für Ansprüche der Finanzbehörde gegen den Stpfl. als auch für gegen die Finanzbehörde gerichtete Ansprüche (Erstattungs-, Vergütungsansprüche usw.). Es muss sich um eine Maßnahme handeln, die vom konkreten Willen zur Geltendmachung des Anspruchs getragen ist. Aus der Geltendmachung müssen Art und Umfang des geltend gemachten Ansp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Verfahren

Rz. 7 Über einen Streit im Erhebungsverfahren, ob Zahlungsverjährung hinsichtlich eines Anspruchs aus dem Steuerverhältnis eingetreten ist, hat das FA durch Abrechnungsbescheid[1] zu entscheiden.[2] Mit diesem wird bindend darüber entschieden, ob ein Anspruch noch besteht. Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (i. d. R. E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1 Regelmäßiger Beginn der Verjährungsfrist (Abs. 1 S. 1)

Rz. 3 Der Beginn der Verjährungsfrist ist an den Eintritt der erstmaligen Fälligkeit[1] geknüpft. Die Fälligkeit tritt ein: nach den Einzelsteuergesetzen, entweder zu festen Terminen (wie bei den Vorauszahlungen) oder nach einer Steuerfestsetzung; besteht keine gesetzliche Bestimmung, tritt Fälligkeit gleichzeitig mit dem Entstehen des Anspruchs ein; das ist der Fall z. B. bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.1.2 Unsicherheit und Unklarheit hinsichtlich der Rechtslage

Rz. 76 Als Aussetzungsgrund genügt eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit hinsichtlich der Rechtslage, sodass sich bei abschließender Klärung der Rechtsfragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte.[1] Es muss weder das Obsiegen noch das Unterliegen im Einspruchs- bzw. Klageverfahren mit Sicherheit ausgeschlossen werden können.[2] Das Obsiegen braucht hierbei ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.2 Sicherheitsleistung (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)

Rz. 40 Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch Sicherheitsleistung nach §§ 241 ff. AO oder nach Art. 112 UZK. Das bloße Verlangen der Finanzbehörde, Sicherheiten zu stellen, genügt nicht. Die Sicherheit muss tatsächlich geleistet werden. Die Leistung von Sicherheiten seitens des Steuerschuldners ist Realakt, kein Verwaltungsakt.[1] Sicherheitsleistung kommt nur für An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.7 Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort (Abs. 1 S. 1 Nr. 7)

Rz. 58 Die Verjährungsfrist wird auch durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unterbrochen. "Finanzbehörde" ist i. S. d. § 6 AO zu verstehen, umfasst also nicht nur FA oder Hauptzollamt, sondern z. B. auch Steuerfahndungsstellen, auch wenn diese einer Mittelbehörde angegliedert sind. Die ermittelnde Finanzbehörde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2.1 Aussetzungsbefugnis (§ 361 Abs. 2 S. 1 AO)

Rz. 6 Die AdV kann sowohl durch die Finanzbehörde nach § 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO als auch durch das FG bzw. den BFH nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ausgesprochen werden. Die materiellen Voraussetzungen der AdV sind in beiden Fällen identisch. Dies gilt trotz des Formulierungsunterschieds auch, soweit für die AdV-Entscheidung Art. 45 UKZ (s. Rz. 2a) anzuwenden ist.[1] Rz. 6a Da § 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.3 Vollstreckungsmaßnahme (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

Rz. 44 Vollstreckungsmaßnahmen sind die Handlungen, mit denen die Finanzbehörde die zwangsweise Durchsetzung des Zahlungsanspruchs im Vollstreckungsverfahren bewirken will. Die dafür zulässigen Maßnahmen sind in §§ 249ff. AO abschließend bestimmt.[1] Vollstreckungsmaßnahmen führen zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Maßnahme erfolgre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Wirkung der Verjährung

Rz. 2 Während § 214 Abs. 1 BGB bürgerlich-rechtlich dem Schuldner (nur) ein Recht zur Leistungsverweigerung einräumt, führt der Ablauf der Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zum Erlöschen der Ansprüche. Das trotz der Verjährung Geleistete kann, anders als im Zivilrecht nach § 214 Abs. 2 BGB, nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden. Nach Eintrit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Verweisung auf § 169 Abs. 1 S. 3 AO (Abs. 1 S. 2)

Rz. 75 Wird die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Verwaltungsakt herbeigeführt, muss dieser vor dem Eintritt der Zahlungsverjährung Wirkung entfalten. Dazu verweist Abs. 1 S. 2 auf § 169 Abs. 1 S. 3 AO. Danach ist die Frist gewahrt, wenn der Verwaltungsakt vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat.[1] Der Zugang kann dann nach Abla...mehr