Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 2.1 Allgemeines

Rz. 4 Die Vorschrift dient dem in Art. 101 Abs. 1 GG normierten Verbot, jemanden seinem gesetzlichen Richter zu entziehen. Damit soll im Interesse der Unabhängigkeit der Rspr. und des Vertrauens in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gefahr vorgebeugt werden, dass die Justiz durch eine Manipulation der Recht sprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, in...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Beteiligte am Revisionsverfahren

Rz. 2 § 122 FGO regelt nicht, wer kraft Gesetzes am Revisionsverfahren beteiligt ist, sondern nur, wer daran beteiligt sein kann. Nur die am Klageverfahren Beteiligten (mit Ausnahme des nach Abs. 2 Beigetretenen) können am Revisionsverfahren beteiligt sein, sie müssen es aber nicht. Ein gewillkürter Parteiwechsel ist nicht möglich. Ein neuer Beteiligter kann auch nicht im We...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.4 Bezeichnung der Beteiligten

Rz. 7 Aus der Pflicht zur Bezeichnung des angefochtenen Urteils folgt nach allgemeiner Ansicht auch, dass die Revision die Beteiligten – grundsätzlich mit Namen und Anschrift – bezeichnen muss.[1] Die Revisionsschrift muss eindeutig erkennen lassen, wer Revision eingelegt hat und gegen wen sie sich richtet.[2] Denn eine Prozesserklärung ist nur i. V. m. einer bestimmten Pers...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.5 Weitere inhaltliche Anforderungen

Rz. 8 Die Revision ist in deutscher Sprache einzureichen.[1] Kurze, der Verdeutlichung dienende fremdsprachliche Passagen sind unschädlich. Davon macht auch der BFH in Urteilen Gebrauch.[2] Die Revision oder die – i. d. R. gesondert eingereichte – Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und ggf. die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Rücknahme der Beschwerde

Rz. 23 Auch für die Rücknahme der Beschwerde gilt § 125 FGO entsprechend. Sie hat ebenfalls den Verlust des Rechtsmittels – nicht wie im Fall der Klagerücknahme den Verlust der Rechtsmittelbefugnis – zur Folge.[1] Die Beschwerde kann daher innerhalb der Beschwerdefrist erneut eingelegt werden.[2] Die Beschwerde kann bis zur Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung an den Beschw...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.1 Arten der Anschlussrevision

Rz. 57 Obwohl die Anschlussrevision in der FGO nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist sie auch im finanzgerichtlichen Verfahren zulässig.[1] Bisher wurde zwischen selbstständiger und unselbstständiger Anschlussrevision unterschieden. Selbstständig war die Anschlussrevision, wenn sie der Revisionsbeklagte innerhalb der Revisionsfrist eingelegt hatte. Sie wurde zur selbstständ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 7.2 Rüge des Fehlens der Gründe

Rz. 51 Der Begründungsmangel muss mit einer schlüssigen Rüge in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. der Revision innerhalb der Begründungsfrist geltend gemacht werden.[1] Die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen müssen – ihre Richtigkeit unterstellt – den Mangel gem. § 119 Nr. 6 FGO ergeben.[2] Die Rüge, das Urteil sei wegen Versäumung der Frist von ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Weitere im Revisionsverfahren zu beachtende Vorschriften

Rz. 10 § 11 FGO: Vorlage an den Großen Senat des BFH. Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen, muss er die Sache dem Großen Senat vorlegen.[1] Außerdem kann ein Senat in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung den Großen Senat anrufen.[2] In diesem Fall steht die Anrufung im pflichtgemäßen Ermessen des...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen

Rz. 1 § 124 Abs. 1 FGO ordnet an, dass der BFH vor der Sachentscheidung die Zulässigkeit der Revision zu prüfen hat, also insbesondere, ob die Revision statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und unter Beachtung der Revisionsbegründungsfrist[1] ordnungsgemäß begründet worden ist. Wie über die Klage, so kann auch über die Revision nur dann eine Sachentscheidung ergeh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5 Verlängerung der Begründungsfrist

Rz. 29 Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden, und zwar anders als bei der Nichtzulassungsbeschwerde[1] nicht nur einmal für einen Monat, sondern auch mehrfach und für einen längeren Zeitraum. Voraussetzung für eine Fristverlängerung ist jedoch, dass die Frist bei Eingang des Antrags noch nicht abgelaufen war.[2] Entschieden ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 22 § 125 FGO gilt entsprechend für die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde.[1] Die Rücknahme bewirkt wie bei der Revisionszurücknahme lediglich den Verlust des eingelegten Rechtsmittels, der Beschwerde, nicht wie bei einer Klagerücknahme den Verlust der Klage.[2] Dass eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und wieder zurückgenommen wurde, steht daher einer erneuten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.3 Adressat

Rz. 25 Nach der Neuregelung in Abs. 2 S. 3 ab 2001 kann die Revisionsbegründung nur noch beim BFH angebracht werden. Wird die Revisionsbegründung – wie früher zulässig – beim FG eingereicht, gelten die Grundsätze für die Revisionseinlegung in Rz. 3a entsprechend.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Entscheidung bei unzulässiger Revision (Abs. 1)

2.1 Zulässigkeitsprüfung Rz. 2 Der BFH hat zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Revision zu prüfen;[1] zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision, die sich aus § 124 FGO ergeben, s. Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 124 FGO Rz. 5. Bei mehreren selbstständigen Streitgegenständen kann die Revision teilweise zulässig und teilweise unzulässig sein (s. Rz. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Entscheidung bei unbegründeter Revision (Abs. 2, 4)

3.1 Zurückweisung nach Abs. 2 Rz. 7 Ist die Revision zulässig, aber unbegründet, wird sie zurückgewiesen, Abs. 2. Unbegründetheit liegt vor, wenn das angefochtene FG-Urteil nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruht, § 118 Abs. 1 FGO. Das ist der Fall, wenn kein Verfahrensmangel vorliegt bzw. ein Verfahrensmangel nicht ursächlich ist und die Kausalität auch nicht bei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 4.2 Versagung des rechtlichen Gehörs

Rz. 17 Die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bedeutet insbesondere, dass das FG gem. § 96 Abs. 2 FGO seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweismittel zugrunde legen darf, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten[1]; der Beteiligte muss Gelegenheit haben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu äußern. dass das FG – über d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.5.3 Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens, gegen den Akteninhalt

Rz. 54 Mit der Rüge, das FG habe nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt und gegen den Inhalt der Akten verstoßen, wird i. d. R. eine Verletzung des § 96 Abs. 1 FGO (Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens) geltend gemacht.[1] Das FG ist danach insbesondere verpflichtet, den Inhalt der vorgelegten Akten und den Vortrag der Verfahrensbeteiligten (...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 5.3 Rüge des Mangels der Vertretung

Rz. 38 Der Mangel in der Vertretung muss schlüssig gerügt werden.[1] Rügeberechtigt ist allein der nicht vertretene Beteiligte.[2] Das Gebot einer ordnungsmäßigen Vertretung dient nur dem Schutz der zu vertretenden Partei. Der vertretene Prozessgegner ist durch den Mangel in der Vertretung der anderen Partei nicht beschwert. Durch die gesetzliche Forderung nach einer ordnungs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.5.2 Verletzung der Hinweispflicht

Rz. 52 Die Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO betrifft weniger die Sachaufklärung durch das FG, sondern das verfassungsrechtliche Gebot eines fairen Verfahrens, effektiven Rechtsschutzes und das Verbot von Überraschungsentscheidungen[1] durch entsprechenden Schutz und Hilfestellung durch das Gericht.[2] Inhalt und Umfang dieser Hinweispflichten sind von der Sach- und Rechts...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 5.2 Einzelfälle

Rz. 36 Dem Schutzzweck entsprechend ist § 119 Nr. 4 FGO weit auszulegen. Ein Mangel in der Vertretung liegt z. B. vor, wenn der Beteiligte deshalb nicht zu Wort kommen konnte, weil er z. B. keinen gesetzlichen Vertreter hatte oder zu Unrecht als prozessfähig angesehen worden ist.[1] Das gilt auch für die Fälle mangelnder Prozessführungsbefugnis oder mangelnder Beteiligungsfäh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.1 Revisionsantrag (Abs. 3 Nr. 1)

Rz. 32 Die Revision oder die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten. Eine Revision, deren Begründung kein eindeutiger Antrag zu entnehmen ist, ist unzulässig.[1] Der Antrag braucht nicht förmlich ziffernmäßig oder in der Umschreibung des Sachverhalts bis in die Einzelheiten ausformuliert zu sein. Er braucht auch nicht förmlich gestellt zu sein.[2] Es reich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.2 Bezeichnung des angefochtenen Urteils

Rz. 6 Die Revision ist wirksam eingelegt, wenn in dem Schriftsatz das angefochtene Urteil bezeichnet ist.[1] Mehr ist für eine zulässige Revisionseinlegung nicht erforderlich.[2] Bereits mit der Revision, nicht erst in der Revisionsbegründung, muss das FG-Urteil so genau bezeichnet werden, dass ein Irrtum ausgeschlossen ist. Dazu bedarf es grundsätzlich der Angabe der Vorins...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.3.1 Angabe der verletzten Rechtsnorm

Rz. 34 Wendet sich der Revisionskläger gegen die materielle Sicht des FG, muss aus der Revisionsbegründung eindeutig ersichtlich sein, welche Rechtsnorm der Revisionskläger als verletzt ansieht.[1] Dabei muss es sich grundsätzlich um eine Norm des Bundesrechts bzw. einen bundesrechtlichen allgemeinen Rechtsgrundsatz[2] handeln.[3] Dazu reicht die allgemeine (pauschale) Rüge d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.5.1 Rüge mangelnder Sachaufklärung

Rz. 46 Mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung wird die Verletzung der dem FG (nicht dem FA) auferlegten Amtsermittlung[1] gerügt. Die Rüge ist nur dann schlüssig, wenn das FG-Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.[2] Die pauschale Behauptung, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, genügt dazu nicht. Erforderlich ist die Angabe der konkreten Tatsa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.6 Rechtsfolge fehlender Angaben

Rz. 9 Das Fehlen hinreichend konkreter Angaben über das Rechtsmittel (Rz. 4ff.), über die angefochtene FG-Entscheidung (Rz. 6) oder über die Beteiligten (Rz. 7) führt zur Unzulässigkeit der Revision. Die Heilung dieser Mängel ist nur innerhalb der Revisionsfrist möglich.[1] Dabei ist entscheidend, ob die maßgeblichen Angaben innerhalb der Revisionsfrist dem BFH bekannt werde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2.6 Anschlussrevision

Rz. 19 Für die Anschlussrevision (Begriff s. Rz. 57f.) beginnt die Frist mit der Zustellung wie für die normale Revision (vgl. Rz. 15). Die (unselbstständige) Anschlussrevision (zum Begriff s. Rz. 59) ist binnen eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung des Revisionsklägers einzulegen und zu begründen.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Adressat

Rz. 3a Die Revision ist innerhalb der Revisionsfrist nach der Neufassung des Abs. 1 ab 2001 zwingend beim BFH, nicht beim FG einzulegen. Die Einlegung der Revision beim FG (häufiger Fehler) ist nicht geeignet, die Revisionsfrist zu wahren.[1] Leitet das FG die Revision zuständigkeitshalber an den BFH weiter und geht sie dort nach Ablauf der Revisionsfrist ein, ist die Frist ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 4.6 Einzelfälle

Rz. 31 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann verletzt sein, wenn das FG eingereichte Schriftsätze oder das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis nimmt[1], auch wenn der rechtzeitig eingegangene Schriftsatz dem FG verspätet vorgelegt wurde[2]; es sei denn, der Beteiligte kommt seiner prozessualen Verantwortung nicht nach[3]; das FG entscheidet, ohne dass ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.3.2 Auseinandersetzung mit dem FG-Urteil

Rz. 35 Die alleinige Angabe der verletzten Rechtsnorm genügt jedoch den Erfordernissen des Abs. 3 Nr. 2a nicht. Die Revisionsbegründung dient der Zusammenfassung des Streitstoffs, der Entlastung des BFH und damit der Beschleunigung des Revisionsverfahrens. In der Revisionsbegründung sind daher zusätzlich die rechtlichen oder tatsächlichen Gründe anzugeben, die nach der Auffa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 2.2 Erkennendes Gericht

Rz. 9a Erkennendes Gericht ist das Gericht, das das angefochtene Urteil gefällt hat, d. h. die Besetzung bei der abschließenden Entscheidung.[1] Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung ist der für diesen Zeitpunkt geltende Geschäftsverteilungsplan.[2] Die Besetzung bei der Entscheidung ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dem als öffentliche Urkunde erhöhte Bewei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.2 Angabe der Revisionsgründe (Abs. 3 Nr. 2)

Rz. 33 Mit der Revision können materiell-rechtliche Rügen (Sachrügen) und/oder verfahrensrechtliche Rügen (Verfahrensrügen) erhoben werden. Da sich der eventuelle materiell-rechtliche Mangel aus dem FG-Urteil ergibt, reicht es insoweit aus, die Umstände, aus denen sich nach Meinung des Revisionsklägers die Rechtsverletzung ergibt, zu bezeichnen (Abs. 3 Nr. 2a). Bei der Rüge ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.7.2 Tauglicher Täter

Rz. 61f Als tauglicher Täter kommt der Aufbewahrungspflichtige infrage. Da die Aufbewahrungspflicht Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht ist, ist der Personenkreis der Aufbewahrungspflichtigen zunächst identisch mit dem Kreis der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen. Darüber hinaus gelten nach § 146 Abs. 6 AO die Ordnungsvorschriften, einschließlich de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.7.1 Allgemeines

Rz. 61a Dem Tatbestand des § 379 Abs. 1 Nr. 7 AO liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 4 AO aufbewahrungspflichtigen Aufzeichnungen und Unterlagen [1] – u. a. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.14.1.2 Tathandlung

Rz. 111 § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO erfasst 1. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht aus § 138d Abs. 1 AO [1], wobei sich die Art und Weise, in der die jeweilige Mitteilung zu erfolgen hat, aus § 138f Abs. 1, 2 und 3 S. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 AO ergibt.[2], sowie 2. Verstöße gegen die Aktualisierungspflicht gem. § 138h Abs. 2 AO .[3] Rz. 112 Ein im Hinblick auf § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3 Subjektiver Tatbestand

Rz. 139 Der subjektive Tatbestand des § 379 Abs. 1 und 2 AO erfordert vorsätzliches[1] oder leichtfertiges[2] Handeln. Bei leichtfertiger Begehung ist neben der Kausalität ein Rechtswidrigkeitszusammenhang erforderlich. Dieser liegt nicht vor, wenn der fahrlässig verursachte Taterfolg bei gedacht ordnungsgemäßem Verhalten ebenfalls eingetreten wäre.[3] Der Vorsatz oder die Le...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.19.2 Tauglicher Täter

Rz. 132 § 154 Abs. 1 AO untersagt jedermann, für sich oder für einen Dritten ein Konto unter falschem oder erdichtetem Namen zu errichten bzw. eine andere der dort beschriebenen Handlungen vorzunehmen. Adressat der Vorschrift ist jedes Rechtssubjekt, das als Kontoinhaber im Geltungsbereich der AO ein Konto bei einem Kontoführer errichten lassen will. Folglich handelt es sich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.15.1 Allgemeines

Rz. 119 Zum Zweck der Norm und ihrem zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rz. 109f. Rz. 120 § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO erfasst zwei Tathandlungen: Die Verletzung der Mitteilungspflicht des Nutzers im Falle des Pflichtenübergangs aus § 138g Abs. 1 S. 1 AO [1] und die Verletzung der Aktualisierungspflicht des Nutzers aus § 138h Abs. 2 S. 4 AO bei sog. marktfähigen Gestal­tungen. Rz. 121 E...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1.4 Eignung zur Steuerverkürzung oder zur Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils

Rz. 14 Die Tathandlung muss in objektiver Hinsicht geeignet sein, steuerliche[1] Folgen in Form einer Steuerverkürzung[2] oder der Erlangung eines nicht gerechtfertigten steuerlichen Vorteils[3] hervorzurufen. Wie sich aus dem Wortlaut ("Möglichkeit") ergibt, ist insoweit die abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung ausreichend.[4] Dementsprechend ist es unerheblich, ob die Abs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.8.1 Allgemeines

Rz. 61j § 379 Abs. 1 Nr. 8 AO sanktioniert – ähnlich wie § 379 Abs. 1 Nr. 7 AO – die nicht vollständige Aufbewahrung oder Nichtaufbewahrung der nach § 147a Abs. 1 S. 1 sowie Abs. 2 S. 1 AO aufzubewahrenden Unterlagen. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass auch eine Steuerhinterziehung, hinter die der Bußgeldtatbestand zurücktreten würde, für dieselbe Steuerart und denselben ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.17.2 Tauglicher Täter

Rz. 130c Verantwortlich für die Gewährung des vollständigen Datenzugriffs ist der Adressat der Anordnung i. S. d. § 379 Abs. 6 S. 1 AO und somit i. d. R. der Stpfl. als Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtiger. Selbiges gilt nach Ansicht des BFH hingegen nicht für Unterlagen und Daten, die "freiwillig", also über die gesetzliche Pflicht hinaus aufgezeichnet wurden, da dies...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.1.1 Buchführungs-/Aufzeichnungspflicht

Rz. 30 Ob eine Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht besteht und für wen, ergibt sich aus der jeweiligen Bezugsnorm. Da die Pflichten "nach dem Gesetz" bestehen müssen, kommen gem. § 4 AO nur solche in Betracht, die sich aus einer Rechtsnorm, also Gesetzen im materiellen und formellen Sinn, ergeben. Maßgeblich sind somit förmliche Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht jedo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8 Konkurrenzen

Rz. 156 Bereits nach allgemeinen Grundsätzen der Konkurrenzlehre wird der Gefährdungstatbestand des § 380 AO vom Erfolgstatbestand des § 378 AO verdrängt, was auch der ausdrücklichen (überflüssigen) Regelung in § 379 Abs. 4 AO entspricht. Wie sich aus § 21 OWiG ergibt, ist § 379 AO darüber hinaus auch subsidiär gegenüber § 370 AO oder sonstigen Straftatbeständen, z. B. § 267...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5 Geldbuße

Rz. 145 Die Geldbuße betrug bis zum Jahr 2016 für jede Form der vorsätzlichen Steuergefährdung gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 EUR und gem. § 379 Abs. 4 AO höchstens 5.000 EUR. Danach hob der Gesetzgeber den bis dahin einheitlichen Bußgeldrahmen auf und regelte zunächst in § 379 Abs. 4 AO und später in den Abs. 4–7 ein gestuftes Höchstmaß der Geld...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1.1 Beleg

Rz. 8 Als Beleg ist jegliches Schriftstück anzusehen, das geeignet ist, im Rechtsverkehr Beweis für einen steuerlich erheblichen Sachverhalt zu erbringen und einen Aussteller erkennen lässt. Da der Wortlaut des § 379 Abs. 1 AO insoweit keine Einschränkung enthält, handelt es sich um alle Schriftstücke, mit deren Hilfe im Rahmen eines steuerlichen Sachverhalts ein Beweis erbr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.5.1 Allgemeines

Rz. 47 § 146a AO normiert besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Auch wenn die Regelung in die AO bereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] eingefügt wurde, so ist die Norm doch erst auf Kalenderjahre nach dem 31.12.2019 anzuwenden.[2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1.3 Ausstellen

Rz. 12 Ordnungswidrig handelt, wer den unrichtigen Beleg ausstellt. Dies kann sowohl durch Herstellen eines vollständig neuen schriftlichen Belegs als auch durch Veränderungen an einem bereits existenten Beleg erfolgen. In der letztgenannten Alternative kann § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO allerdings lediglich zur Anwendung kommen, wenn der Urheber selbst die Änderungen vornimmt,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.1 Allgemeines

Rz. 55 § 146a AO normiert besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Auch wenn die Regelung in die AO bereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] eingefügt wurde, so ist die Norm doch erst auf Kalenderjahre nach dem 31.12.2019 anzuwenden.[2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1.5 Eignung zur Verkürzung ausländischer Abgaben

Rz. 15 § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO schützt aufgrund der (erweiternden) Regelung in § 379 Abs. 1 S. 2 und 3 AO auch bestimmte ausländische Fiskalinteressen. Geschützt werden im Einzelnen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben bestimmter Staaten sowie die USt anderer EU-Mitgliedsstaaten. Rz. 16 Der Begriff der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben [1] umfasst auch die Einfuhrumsatzsteuer und bei eine...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.16.1 Allgemeines

Rz. 125 Zum Zweck der Norm und ihrem zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rz. 109f. Rz. 126 § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO erfasst die Verletzung der Deklarationspflicht des Nutzers (vgl. Rz. 130) aus § 138k S. 1 AO bei Verwirklichung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung.[1] Eine solche Verletzung kann liegen in der Nicht- oder Falschdeklaration sowie in der unvollständigen oder...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.10.2 Taugliche Täter

Rz. 70 Als taugliche Täter kommen diejenigen infrage, für die die Aufzeichnungspflicht des § 144 AO besteht. Dabei handelt es sich zunächst um gewerbliche Unternehmer, d. h. solche Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 EStG beziehen. Darüber hinaus müssen gewerbliche Unternehmer i. S. d. § 144 AO Großhandelsgeschäfte tätigen, d. h. nach...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.17.1 Allgemeines

Rz. 130a Durch die Einführung dieses Tatbestands im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der Digitalis...mehr