Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3 Warenlieferungen über ein Konsignations- oder Auslieferungslager

Rz. 33 Nach der Verkehrsauffassung ist ein Konsignationslager ein Warenlager, das ein liefernder Unternehmer (Konsignant) bei einem Abnehmer (Konsignatar) unterhält und aus dem der Abnehmer bei Bedarf Waren entnehmen kann.[1] Ein Konsignationslager kann für mehrere Abnehmer des liefernden Unternehmers oder für ausschließlich einen Abnehmer (sog. call off stock) des liefernde...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Zuordnung der Beförderung oder Versendung

Rz. 23 Im Rahmen eines Reihengeschäfts kann es nach § 3 Abs. 6a S. 1 UStG nur eine Beförderungs- oder Versendungslieferung (bewegte Lieferung) geben, deren Ort sich nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG bestimmt. Alle weiteren Lieferungen im Reihengeschäft sind nicht bewegte bzw. ruhende Lieferungen, deren Ort nach § 3 Abs. 7 Nrn. 1 oder 2 UStG bestimmt wird. Rz. 24 Die Zuordnung der Bef...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Beförderung oder Versendung durch den ersten Unternehmer (§ 3 Abs. 6a S. 2 UStG)

Rz. 33 Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist ihm nach § 3 Abs. 6a S. 2 UStG die Beförderungs- oder Versendungslieferung zuzuordnen.[1] Praxis-Beispiel Abnehmer C erwirbt Ware beim Einzelhändler B, der diese nicht vorrätig hat. B bestellt die Ware beim Hersteller A, der die Spedition S mit dem Transport zu C b...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.5 Beispiele für grenzüberschreitende Reihengeschäfte

Rz. 48 Anhand der folgenden Beispiele soll der Ort von Lieferungen im Reihengeschäft jeweils aus der Sicht eines deutschen Unternehmers dargestellt werden. Sofern in den einzelnen Beispielen nichts anderes gesagt ist, wird die Verfügungsmacht unmittelbar durch den ersten Unternehmer in der Reihe an den letzten Abnehmer verschafft. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verw...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Beförderung oder Versendung durch den letzten Abnehmer (§ 3 Abs. 6a S. 3 UStG)

Rz. 34 Praxis-Beispiel Abnehmer C erwirbt Ware beim Einzelhändler B, der diese nicht vorrätig hat. B bestellt die Ware beim Hersteller A. C beauftragt die Speditio...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Beförderung oder Versendung durch einen Zwischenhändler (§ 3 Abs. 6a S. 4 UStG)

Rz. 35 Rz. 36 Grundsätzlich wird nach § 3 Abs. 6a S. 4, 1. Halbs. UStG widerlegbar vermutet, dass d...mehr

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Kein Vertrauenstatbestand aufgrund der Verwaltungsanweisung im koordinierten Ländererlass vom 17.12.1965 (BStBl II 1966, 34)

Leitsatz 1. Bei der Verwaltungsanweisung im koordinierten Ländererlass vom 17.12.1965 (BStBl II 1966, 34) handelt es sich nicht um eine Billigkeitsregelung, sondern um eine norminterpretierende, mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehende Richtlinie, die keinen Vertrauenstatbestand begründen kann. 2. Eine Übergangsregelung der Finanzverwaltung kann nicht in Form einer typ...mehr

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Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung

Leitsatz Das Ausstellen einer unterfakturierten Zweitrechnung führt nicht dazu, die Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung aufgrund einer vom Abnehmer zu Lasten des Steueraufkommens eines Drittstaats begangenen Steuerhinterziehung zu versagen. Normenkette § 6a, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG, Art. 138, Art. 146 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL) Sachverhalt Die Klägerin lie...mehr

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Sachentnahme durch Beheizen des Wohnhauses mit selbst erzeugter Wärmeenergie

Leitsatz 1. Die Wärmeenergie verselbständigt sich zu einem eigenen Wirtschaftsgut, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird. 2. Der private Verbrauch selbst erzeugter Wärmeenergie ist keine mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme, sondern eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen die Finanzverwaltung

Zusammenfassung Überblick Notwendige Steuerberaterkosten können unter bestimmten Voraussetzungen bei einem erfolgreichen Einspruch vom Steuerpflichtigen aufgrund eines Amtshaftungsanspruchs von der Finanzverwaltung erstattet verlangt werden. Dafür erforderlich ist insbesondere die schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht mit drittschützender Wirkung durch den Finanzbeamten. E...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.7 Haftungsausschluss

Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Finanzverwaltung aufgrund einer Amtspflichtverletzung kommt nur in Betracht, wenn kein Haftungsausschluss vorliegt. Einschränkungen des Schadenersatzanspruchs 3.7.1 Subsidiaritätsklausel Der Geschädigte hat bei fahrlässigem Handeln des Amtsträgers nur dann einen Amtshaftungsanspruch, wenn er nicht auf andere Weise (d. h. von einem Dritte...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.4.2 Fahrlässige Amtspflichtverletzung

Der Regelfall ist die fahrlässige Amtspflichtverletzung. Es gilt der zivilrechtliche Fahrlässigkeitsmaßstab. Danach handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB), wobei auf die im Verkehr erforderliche, nicht auf die in der betreffenden Verwaltung übliche oder die nach dem Leistungsniveau des individuellen Amtsträ...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.5.2 Einzelne Schadenspositionen

Als Schadenspositionen kommen exemplarisch in Betracht: Gebühren des Rechtsanwalts oder Steuerberaters[1] als Kosten zweckmäßiger Rechtsverfolgung[2], Zinsschaden durch zu zahlende Sollzinsen oder entgangene Guthabenzinsen (streitig ist oft der Zeitpunkt der Schadensentstehung bei verzögerter Bearbeitung und Auszahlung durch die Finanzverwaltung), Fahrtkosten, Aufwand für Instan...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.5.3 Nichtvermögensschaden

§ 253 BGB ist anwendbar. Ein Amtshaftungsanspruch kann deshalb auch auf Schmerzensgeld gerichtet sein (Ersatz eines immateriellen Schadens).[1] Nichtvermögensschäden sind zu ersetzen.[2] Darunter fallen z. B. Verletzungen des Körpers oder der Psyche durch Schock, Aufregung, Schlaflosigkeit, Schmerzen, Wesensveränderungen oder Einbußen der Lebensqualität.[3] Zu zahlen ist eine...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.3.4 Drittbezug bei Rechtsetzungsmaßnahmen

Abgeordnete sind zu recht- und gesetzmäßigem Handeln verpflichtet, d. h. sie müssen das Grundgesetz beachten und dürfen keine verfassungswidrigen formellen Gesetze verabschieden. Die entsprechende Amtspflicht der Abgeordneten resultiert aus Art. 20 Abs. 3 GG.[1] Allerdings wird die Drittbezogenheit bei sog. legislativem Unrecht allgemein verneint.[2] Gesetzgebungsorgane üben...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.2.2 Übersicht über die wichtigsten Amtspflichten

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden in Rechtsprechung und Rechtslehre folgende Fallgruppen von Amtspflichten genannt: Recht- bzw. gesetzmäßiges Verhalten Als grundlegende Pflicht, aus der sich nahezu alle weiteren Amtspflichten ableiten lassen, besteht die Pflicht des Amtsträgers zu recht- bzw. gesetzmäßigem Verhalten[1], wie sie in Art. 20 Abs. 3 GG als Grundsatz der Ges...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.3.5 Beispiele für Amtspflichten mit Drittbezogenheit

Einen abschließenden Katalog drittbezogener Amtspflichten gibt es nicht. Als Amtspflichten mit Drittbezogenheit werden z. B. genannt:[1] Pflicht zur rechtmäßigen Amtsausübung, Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, Pflicht zur Erteilung richtiger und vollständiger Auskünfte, Veranlagung, Erhebung und Beitreibung von Steuern nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzu...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / Zusammenfassung

Überblick Notwendige Steuerberaterkosten können unter bestimmten Voraussetzungen bei einem erfolgreichen Einspruch vom Steuerpflichtigen aufgrund eines Amtshaftungsanspruchs von der Finanzverwaltung erstattet verlangt werden. Dafür erforderlich ist insbesondere die schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht mit drittschützender Wirkung durch den Finanzbeamten. Ersetzt werden m...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.2 Amtspflichtverletzung

Eine Definition bzw. Aufzählung von Amtspflichten enthält § 839 Abs. 1 BGB nicht. Sie sind nicht konkretisiert, sondern werden vorausgesetzt.[1] Amtspflichten wurden kontinuierlich durch Rechtsprechung und Rechtslehre aus Einzelfällen heraus entwickelt. Zwischenzeitlich wurden Fallgruppen gebildet, die überwiegend in Gesetzen Niederschlag gefunden haben.[2] 3.2.1 Definition d...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.9.6 Fehlende Bindungswirkung

Falls noch keine rechtskräftige Entscheidung eines Fachgerichts ergangen ist, muss das Zivilgericht selbstständig die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids prüfen[1], z. B. wenn die Finanzbehörde dem Einspruch des Steuerpflichtigen abhilft. Eine Bindungswirkung entsteht auch dann nicht, wenn der VA vom Geschädigten nicht rechtzeitig angefochten und damit bestandskräftig wurde.[2...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.2.3 Verletzung einer Amtspflicht

Es kann davon ausgegangen werden, dass ein rechtswidriges Verhalten eines Amtsträgers zugleich eine Amtspflichtverletzung i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB darstellt.[1] Dies folgt aus der umfassenden Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz.[2] Damit stellt grundsätzlich schon jeder unrichtige Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid eine Amtspflichtverletzung dar. Die Finanzver...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.9.4 Gewährung von Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe kann unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO gewährt werden.mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.9 Prozessuale Fragen

Um den Anspruch wirksam durchsetzen zu können, sind einige Besonderheiten zu beachten. 3.9.1 Außergerichtliche Regulierung vor Klageerhebung Bevor Klage erhoben wird, sollte der Anspruch beim zuständigen FA bzw. der zuständigen OFD geltend gemacht werden. Falls das FA bereits gemahnt wurde, wird das FA regelmäßig zu erkennen geben, ob es den Anspruch anerkennt oder nicht. Mit ...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.3.1 Allgemeine Drittbezogenheit

Die Amtspflicht bezweckt den Schutz Dritter, wenn sie nicht ausschließlich den Interessen der Allgemeinheit, des Staats oder dem öffentlichen Wohl zu dienen bestimmt ist, sondern zumindest auch die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Einzelnen oder eines abgeschlossenen Personenkreises bezweckt. Man kann von einer Sonderbeziehung zwischen dem Amtswalter und dem Gesc...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.3.3 Sachlicher Individualschutz

Um den sachlichen Individualschutz bejahen zu können, ist erforderlich, dass die verletzte Amtspflicht bezweckt, den Betroffenen vor dem konkret eingetretenen Schaden zu bewahren.mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 1 Grundsatz der fehlenden Kostenerstattung bei erfolgreichem Einspruch

Das Steuerrecht wird nach allgemeiner Meinung trotz gegenteiliger Beteuerungen der Finanzpolitiker immer komplizierter.[1] Exakte Zahlen, wie viele fehlerhafte Steuerbescheide jährlich erlassen werden, fehlen. Schätzungen zufolge sind rund 60 bis 70 % der Steuerbescheide falsch, weil den Mitarbeitern der Finanzverwaltung nicht die Zeit bleibt, alle eingegangenen Erklärungen ...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.1 Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amts

Eine Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass ein Beamter handelt, während Art. 34 Satz 1 GG lediglich fordert, dass jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts tätig wird (haftungsrechtlicher Beamtenbegriff).[1] Bei der Amtshaftung gilt dieser weite haftungsrechtliche Beamtenbegriff.[2] Jede Person, die von der zuständigen Stelle mit der Ausüb...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3 Schadenersatzanspruch des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige hat trotz fehlender Regelung über die Kostenerstattung im isolierten Rechtsbehelfsverfahren eine Möglichkeit, die Kostenerstattung zu verlangen. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Amtshaftungsanspruch gegen die Finanzverwaltung geltend machen. Ein Amtshaftungsanspruch ist weder durch die AO noch durch § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ausgeschlossen.[1...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.9.1 Außergerichtliche Regulierung vor Klageerhebung

Bevor Klage erhoben wird, sollte der Anspruch beim zuständigen FA bzw. der zuständigen OFD geltend gemacht werden. Falls das FA bereits gemahnt wurde, wird das FA regelmäßig zu erkennen geben, ob es den Anspruch anerkennt oder nicht. Mit diesem Vorgehen wird die Kostenfolge des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis des Anspruchs durch die Finanzverwaltung im direkt angestrebt...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.4 Verschulden

Um einen Amtshaftungsanspruch bejahen zu können, ist erforderlich, dass die Amtspflichtverletzung vom Amtsträger schuldhaft begangen wurde. Ob ein Verschulden vorliegt, ist nach einem objektiven Sorgfaltsmaßstab zu entscheiden[1] und erfolgt nach den Regeln des BGB.[2] Obwohl jede Schuldform, d. h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit, ausreicht, ist die Unterscheidung für die Frage ...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.2.1 Definition der Amtspflicht

Als Amtspflicht bezeichnet man jede persönliche Verhaltenspflicht des Amtsträgers in Bezug auf seine Amtsführung.[1] Die spezifischen Amtspflichten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ein behördliches Handeln voraussetzen, zu dem es keine zivilrechtliche Parallele gibt.[2] Während sich spezielle Amtspflichten aus Einzelvorschriften ergeben können, sind allgemeine Amtspflic...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.5 Schaden

Voraussetzung für einen Ersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG ist, dass der Betroffene durch die Amtspflichtverletzung einen Schaden erlitten hat. Schaden ist jede Einbuße, die jemand aufgrund eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern erleidet. Vom Schadensbegriff umfasst sind materielle (Vermögensschäden) und immaterielle Schäden (Nichtvermögenssch...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.9.2 Gerichtliche Zuständigkeit und Anwaltszwang

Für Schadenersatzansprüche aus Amtshaftung ist der Zivilrechtsweg eröffnet (vgl. Art. 34 Satz 3 GG). Erstinstanzlich zuständig ist – unabhängig vom Streitwert – ausschließlich die Amtshaftungskammer des Landgerichts (§ 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Behörde, die den Fiskus in der konkreten Sache zu vertreten...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.5.1 Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Geschädigte eine in Geld bezifferbare Einbuße an seinen Vermögensgütern erlitten hat, d. h. beim Vergleich der Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis mit der Lage vorher unter dem Strich ein rechnerisches Minus bleibt (sog. Differenzmethode). Der Steuerpflichtige muss durch den Schadenersatz so gestellt werden, wie er stehen wür...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 2 Kostenentscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren

Nach § 44 Abs. 1 FGO ist eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid nur zulässig, wenn ein Vorverfahren in Form eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens durchgeführt wird. Die notwendigen Kosten eines Vorverfahrens sind erstattungsfähig, wenn sich an dieses ein Verfahren vor dem FG anschließt. Die Erstattung setzt voraus, dass das Gericht die Kosten für notwendi...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.4.1 Vorsätzliche Amtspflichtverletzung

Vorsatz liegt vor, wenn der Amtsträger bewusst seine Amtspflichten verletzt oder zumindest die Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung erkennt und billigend in Kauf nimmt.[1] Praxis-Beispiel Vorsätzliche Amtspflichtverletzung Der Finanzbeamte wendet den Steuerpflichtigen begünstigende Verwaltungsregeln bewusst nicht an, weil er vom Steuerpflichtigen beim letzten Straßenfest be...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.9.3 Anspruchs- bzw. Klagegegner

Der Schadenersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG richtet sich gegen diejenige Körperschaft, bei der der Beamte angestellt ist[1], also den Dienstherrn des Handelnden.[2] Schadenersatzklagen sind gegen das betreffende Bundesland zu richten, wobei die Vertretung des Landes regelmäßig durch die zuständige OFD erfolgt.[3] Wenn der Beamte eine Doppelstellung inne...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 4 Besonderheit: Rechtslage in den neuen Bundesländern

In Teilen der neuen Bundesländer bleibt nach dem Einigungsvertrag das Staatshaftungsgesetz der DDR vom 12.5.1969 als Landesrecht in Kraft,[1] wobei vor Erhebung der Klage nach §§ 5 ff. StHG-DDR ein in Antrags- und Beschwerdeverfahren gegliedertes behördliches Vorverfahren zu durchlaufen ist.[2] Das Staatshaftungsgesetz der DDR sieht eine Gefährdungshaftung des Staats vor, so...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 5.1 Haftung der EU-Staaten für nicht umgesetzte Richtlinien

Der EuGH hat mit der Haftung eines Mitgliedsstaats bei nicht fristgerechter Umsetzung einer Richtlinie zur Sicherung der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts im Rahmen der Rechtsfortbildung ein Instrument entwickelt, den durch die Richtlinie begünstigten Bürgern zu ihrem Recht zu verhelfen. Es widerspricht dem europäischen Gedanken, wenn nur einige Länder die Richtlinie u...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.9.5 Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Finanzgerichte

Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung eines FG bezüglich der Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids vor, ist das Zivilgericht an diese Entscheidung gebunden[1], um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.[2] Bindungswirkung entsteht nur für die Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheids. Die weiteren Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs sind durch das Zivilger...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.3.2 Persönlicher Individualschutz

Der Geschädigte muss dem geschützten Personenkreis angehören, d. h. Dritter i. S. d. Art. 34 Satz 1 GG sein und durch die Amtspflichtverletzung in seinem Rechtskreis betroffen werden.[1] Es ist zunächst zu ermitteln, welchen Personenkreis die Amtspflicht schützt. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der Geschädigte zu diesem Personenkreis gehört.mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.6 Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden bzw. Beweislast

Zwischen dem amtspflichtwidrigen Verhalten des Amtsträgers und dem entstandenen Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Entscheidend ist, wie sich der Sachverhalt entwickelt hätte, wenn sich der Amtsträger pflichtgemäß verhalten hätte.[1] Die Amtspflichtverletzung war ursächlich für den eingetretenen Schaden, wenn der Geschädigte ohne die Amtspflichtverletzung v...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.7.3 Nichteinlegung eines Rechtsmittels und Schadensminderungspflicht

Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Schadenersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, zur Abwendung des Schadens ein Rechtsmittel einzulegen (Vorrang des Primärrechtsschutzes).[1] Die Regelung geht vom Prinzip "alles oder nichts" aus. Es gibt kein Wahlrecht – also kein dulde und liquidiere.[2] Wer verschuldet ein Rechtsmittel nich...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.8 Verjährung

Ansprüche aus Amtshaftung verjähren grds. nach 3 Jahren (§ 195 BGB).[1] Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.[2] Die erforderliche Kenn...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 5.2 Haftung der EU-Staaten für legislatives Unrecht

Ein Haftungsanspruch gegen den nationalen Gesetzgeber besteht auch bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht, die dem nationalen Gesetzgeber unmittelbar zuzurechnen sind (Haftung für legislatives Unrecht).[1] Verstöße einzelner Mitgliedsstaaten gegen geltendes Gemeinschaftsrecht können unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden, wenn die Verstöße sich auf...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 5.4 Durchsetzung des Anspruchs

Die Regelung des Verfahrens zur Geltendmachung sowie zur gerichtlichen Durchsetzung bleiben dem nationalen Recht überlassen.[1] Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es mangels gemeinschaftsrechtlicher Regelungen Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren auszugestalten, die den vollen Schutz...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.7.1 Subsidiaritätsklausel

Der Geschädigte hat bei fahrlässigem Handeln des Amtsträgers nur dann einen Amtshaftungsanspruch, wenn er nicht auf andere Weise (d. h. von einem Dritten) Ersatz verlangen kann (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), was er – der Geschädigte – darzulegen und zu beweisen hat.[1] Obwohl diese Subsidiaritätsklausel ursprünglich den Sinn hatte, den persönlich haftenden leistungsschwachen Beam...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.7.2 Spruchrichterprivileg

Eine Amtshaftung für Rechtsfehler in der Rechtsprechungstätigkeit von Richtern ist in der deutschen Rechtsordnung nur unter sehr strengen Voraussetzungen vorgesehen.[1] Wegen des sog. Spruchrichterprivilegs[2] des § 839 Abs. 2 BGB kommt bei einem Urteil in einer Rechtssache ein Amtshaftungsanspruch nur in Betracht, wenn die (vorsätzlich begangene) Amtspflichtverletzung straf...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 5 Haftung auf europäischer Ebene

Die unionsrechtliche Haftung der Mitgliedsstaaten ist nicht ausdrücklich geregelt, d. h. eine unmittelbare ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch von Privaten gegen die Mitgliedsstaaten der EU auf Ersatz der Schäden, die ihnen aus Unionsrechtsverstößen der Mitgliedsstaaten erwachsen, kennt das Unionsrecht nicht.[1] Der EuGH stützt die gemeinschaftsrechtliche Staatsh...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 5.3 Haftung der EU-Staaten für judikatives Unrecht

In Deutschland gilt das Spruchrichterprivileg, wonach Richter (und damit der Staat) nur wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen werden können, wenn ein Urteil oder eine urteilsähnliche Entscheidung gleichzeitig eine Straftat darstellt. Der EuGH hat jedoch in der Rechtssache Gerhard Köbler gegen die Republik Österreich die Staatshaftung bei einem Verstoß gegen E...mehr