Fachbeiträge & Kommentare zu Freistellung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Steuerklasse I

Rz. 4 Ist Erwerber ein Ehegatte des Erblassers/Schenkers, gehört er zur Steuerklasse I. Ob im Besteuerungszeitpunkt eine Ehe rechtlich besteht/bestand, richtet sich nach dem Zivilrecht, ggf. nach internationalem Privatrecht. Durch aufschiebend bedingte Schenkung kann z.B. der Besteuerungszeitpunkt auf den Tag der Eheschließung gelegt und damit die Steuerklasse I erreicht wer...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Freistellung in Betrieben mit in der Regel unter 200 Arbeitnehmern

Rz. 7 Für Betriebe mit in der Regel weniger als 200 Arbeitnehmern ist keine feste Freistellung für bestimmte Stundenzahlen vorgesehen. Daraus folgt aber nicht, dass hier keine Freistellung von beruflicher Tätigkeit in Betracht kommt, sondern dies beurteilt sich ausschließlich nach § 37 Abs. 2, sofern keine anderweitige Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Begriff der Freistellung

Rz. 2 Der Begriff der Freistellung von beruflicher Tätigkeit, wie er hier verwandt wird, bezieht sich auf die Befreiung von der beruflichen Tätigkeit in genereller und vollumfänglicher Hinsicht, damit das Betriebsratsmitglied die Möglichkeit erhält, sich der Betriebsratsarbeit zu widmen. Für die Dauer der Freistellung besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Die befr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5 Zusätzliche Freistellung weiterer Betriebsratsmitglieder

Rz. 8 Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf zusätzliche Freistellung weiterer Betriebsratsmitglieder, wenn und soweit sie zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG, Beschluss v. 26.6.1996, 7 ABR 48/95 [1]). Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 2, er enthält die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob die in der Staffel festgel...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

2.1 Begriff der Freistellung Rz. 2 Der Begriff der Freistellung von beruflicher Tätigkeit, wie er hier verwandt wird, bezieht sich auf die Befreiung von der beruflichen Tätigkeit in genereller und vollumfänglicher Hinsicht, damit das Betriebsratsmitglied die Möglichkeit erhält, sich der Betriebsratsarbeit zu widmen. Für die Dauer der Freistellung besteht keine Verpflichtung z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.7 Änderung der Freistellung, Abberufung

Rz. 20 Die Freistellung erfolgt für die Amtsperiode des Betriebsrats. Die Notwendigkeit einer Änderung ist nur dann gegeben, wenn die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer sich so erheblich ändert, dass mehr oder weniger Betriebsratsmitglieder freizustellen sind, als geschehen ist. Das freigestellte Betriebsratsmitglied kann jederzeit erklären, dass es eine berufl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6 Freistellung der ausgewählten Betriebsratsmitglieder

Rz. 19 Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist für die Anrufung der Einigungsstelle als erteilt (Abs. 2 Satz 6). Gemeint ist, dass das Betriebsratsmitglied nach diesem Zeitpunkt der Arbeit fernbleiben kann, um sich ausschließlich der Betriebsratsarbeit zu widmen. Ruft der Arbeitge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 38 Freistellungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Mindestzahl der von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder (Abs. 1) und das Verfahren der Freistellung (Abs. 2); außerdem gibt sie Bestimmungen über die Rechtsstellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder (Abs. 3 und 4). Ziel und Zweck der nach Anzahl der Arbeitnehmer gestaffelten Freistellung nac...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Umfang des Freistellungsanspruchs – Teilfreistellungen

Rz. 6 Der Umfang der Freistellungen wird durch die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers bestimmt. Bei Freistellung eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds besteht ein Anspruch auf zusätzliche Freistellungen, um auf die entsprechende Zahl Vollzeitfreistellungen zu kommen. Jede Aufteilung einer Freistellung auf mehrere Mitglieder (Teilfreistellung) kann z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.7 Anderweitige Regelungen durch Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung

Rz. 10 Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden (Abs. 1 Satz 5). Auch durch eine Regelungsabrede kann eine von § 38 Abs. 1 Satz 1 – 4 BetrVG abweichende anderweitige Regelung über die Freistellung vereinbart werden. § 38 Abs. 1 Satz 5 ist insoweit nicht abschließend (LAG Köln, Beschluss v. 7.10.2011, ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Gelegenheit zur Nachholung einer betriebsüblichen beruflichen Entwicklung

Rz. 32 Das Gesetz berücksichtigt weiterhin, dass ein Betriebsratsmitglied, das von beruflicher Tätigkeit freigestellt wird, wegen der Inanspruchnahme durch die Betriebsratsarbeit häufig daran gehindert sein wird, an Maßnahmen der Berufsbildung teilzunehmen. Deshalb ist ihm innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelege...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Unterrichtung des Arbeitgebers

Rz. 15 Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben (Abs. 2 Satz 3). Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, von sich aus die Freistellung vorzunehmen; denn er darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen (§ 77 Abs. 1 Satz 2).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5 Anrufung der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber

Rz. 16 Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen (Abs. 2 Satz 4). Die Frist ist eine Ausschlussfrist; sie berechnet sich nach den §§ 187 ff. BGB. Der Gesetzestext lässt offen, unter welchen Voraussetzungen eine Freistellung sachlich nicht vertretba...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Notwendigkeit einer Einverständniserklärung des freizustellenden Betriebsratsmitglieds

Rz. 14 Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass das Betriebsratsmitglied, das in Aussicht genommen wird, sich bereiterklärt, sich von seiner beruflichen Tätigkeit freistellen zu lassen; eine Freistellung wider Willen ist ausgeschlossen (BAG, Beschluss v. 11.3.1992, 7 ABR 50/91; BAG, Beschluss v. 13.6.2007, 7 ABR 62/06 [1]).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Mindestzahl der von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder (Abs. 1) und das Verfahren der Freistellung (Abs. 2); außerdem gibt sie Bestimmungen über die Rechtsstellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder (Abs. 3 und 4). Ziel und Zweck der nach Anzahl der Arbeitnehmer gestaffelten Freistellung nach Abs. 1 ist ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.6 Problem einer Ersatzfreistellung

Rz. 9 Eine Ersatzfreistellung kann notwendig werden, wenn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert ist, seine Betriebsratstätigkeit auszuüben. Das als Stellvertreter nachrückende Ersatzmitglied tritt nicht in die Freistellung ein. Der Betriebsrat kann aber verlangen, dass während des Verhinderungsfalls ein weiteres Betriebsratsmitglied zusätzlich freiges...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Streitigkeiten

Rz. 33 Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Umfang der Freistellungen entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. mit §§ 80 ff. ArbGG). Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann die Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder in entsprechender Anwendung des § 19 fristgerecht nach Abschluss der Wahl angefoch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Auswahl durch Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder

Rz. 13 Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (Abs. 2 Satz 1). Vom Erfordernis der geheimen Wahl kann auch nicht durch einstimmigen Betriebsratsbeschluss abgewichen werden. Die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder hat...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Freistellungsstaffel

Rz. 3 Für Betriebe bis in der Regel 10.000 Arbeitnehmern ergibt sich die Mindestzahl der Freistellungen unmittelbar aus der Tabelle in Abs. 1 Satz 1. Das Gesetz enthält aber keine Begrenzung der Mindestzahl von einer bestimmten Betriebsgröße an, sondern aus Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass in Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Besonderer Schutz der freigestellten Betriebsratsmitglieder

5.1 Arbeitsentgelt- und Tätigkeitsgarantie Rz. 30 Betriebsratsmitglieder, die sich ausschließlich der Betriebsarbeit widmen, ohne einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, werden ihrem Arbeitsplatz entfremdet. Daher erweitert das Gesetz die in § 37 Abs. 4 und 5 enthaltene Arbeitsentgelt- und Tätigkeitsgarantie auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit, wenn Mitglieder des Betrie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Freistellungsverfahren

3.1 Beratung mit dem Arbeitgeber Rz. 12 Die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt nach Beratung mit dem Arbeitgeber (Abs. 2 Satz 1). Die Beratung hat daher der Wahl vorauszugehen (BAG, Beschluss v. 29.4.1992, 7 ABR 74/91 [1]). Sie muss mit dem gesamten Betriebsrat erfolgen. Unterbleibt die Beratung, so ist die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Rz. 28 Freigestellte Betriebsratsmitglieder können an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nur unter den gleichen Voraussetzungen teilnehmen wie sonstige Betriebsratsmitglieder; sie sind ihnen gegenüber nicht privilegiert (BAG, Urteil v. 21.7.1978, 6 AZR 561/75).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Rechtsstellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder

4.1 Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Rz. 23 Das freigestellte Betriebsratsmitglied ist nur von seiner beruflichen Tätigkeit befreit, nicht von sonstigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Praxis-Beispiel Es ist daher verpflichtet, während der vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein und sich für dort anfallende Betriebsratstätigkeit bereitzuhalten (BAG, Besch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Rz. 23 Das freigestellte Betriebsratsmitglied ist nur von seiner beruflichen Tätigkeit befreit, nicht von sonstigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Praxis-Beispiel Es ist daher verpflichtet, während der vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein und sich für dort anfallende Betriebsratstätigkeit bereitzuhalten (BAG, Beschluss v. 13.6.2007, 7 ABR 62/06 [1]). Bei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Beratung mit dem Arbeitgeber

Rz. 12 Die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt nach Beratung mit dem Arbeitgeber (Abs. 2 Satz 1). Die Beratung hat daher der Wahl vorauszugehen (BAG, Beschluss v. 29.4.1992, 7 ABR 74/91 [1]). Sie muss mit dem gesamten Betriebsrat erfolgen. Unterbleibt die Beratung, so ist die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder durch den Betriebsrat für...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5 Rechtsfolgen bei Verwendung der Freistellungszeit zu anderen Zwecken als zur Erfüllung von Betriebsratsaufgaben

Rz. 29 Verwendet das Betriebsratsmitglied die Freistellungszeit zu anderen Zwecken als zur Erfüllung von Betriebsratsaufgaben, so liegt darin nicht nur eine Amtspflichtverletzung, sondern zugleich auch eine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. auch BAG, Beschluss v. 22.8.1974, 2 ABR 17/74 [1]). Da in diesem Fall die Nichterbringung der Arbeitsleistung nich...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Rz. 27 Das freigestellte Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das es erhalten hätte, wenn es nicht freigestellt worden wäre, sondern gearbeitet hätte; es gilt wie für die Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 das Lohnausfallprinzip. Jedoch bereitet gerade hier die Feststellung des individuellen Arbeitsentgelts Schwierigkeiten, weil das Betriebsratsmitglied n...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Arbeitsentgelt- und Tätigkeitsgarantie

Rz. 30 Betriebsratsmitglieder, die sich ausschließlich der Betriebsarbeit widmen, ohne einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, werden ihrem Arbeitsplatz entfremdet. Daher erweitert das Gesetz die in § 37 Abs. 4 und 5 enthaltene Arbeitsentgelt- und Tätigkeitsgarantie auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit, wenn Mitglieder des Betriebsrats drei volle aufeinanderfolgende Amts...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Kein Ausschluss von Maßnahmen der Berufsbildung

Rz. 31 Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden (Abs. 4 Satz 1). Für die Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen ist also kein Auswahlkriterium, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied augenblicklich keine Arbeit leistet und daher die im normalen Arbeitsablauf des Betriebs eingeglie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Rz. 25 Muss ein freigestelltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratstätigkeit Freizeit opfern, so kann es einen Freizeitausgleich vornehmen, indem es seine Betriebsanwesenheit während der betriebsüblichen Arbeitszeit entsprechend verkürzt. § 37 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung, weil das freigestellte Betriebsratsmitglied ohnehin bereits von seiner beruflichen Tätigke...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur Besteuerung von Stock Options im Fall des Ansässigkeitswechsels

Leitsatz 1. Werden einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Stock Options gewährt, fließen die daraus resultierenden geldwerten Vorteile erst zum Zeitpunkt der Ausübung der Option zu (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 24.01.2001 – I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512). 2. Die geld...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.5 Freistellung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – die der Gesetzgeber in § 31a Abs. 2 BGB übernommen hat – hat ein Verein unentgeltlich tätig gewordene Vereinsmitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz oder teilweise freizustellen, wenn sich bei Durchführung satzungsmäßiger Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rechnungslegung (WEMoG) / 5 Rechtsprechungsübersicht

Amtsbeendigung Der Verwalter ist verpflichtet, den Wohnungseigentümern nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und Guthaben auf den Gemeinschaftskonten an sie herauszugeben.[1] Ausgeschiedener Verwalter Der Verwalter ist aufgrund des Verwaltervertrags grundsätzlich gemäß den §§ 259, 260, 666, 675 BGB verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über den Stand seiner Verwaltu...mehr

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Makelnder Verwalter – Die V... / 7 Maklerklausel im Kaufvertrag

In der Praxis sind die Fälle weit verbreitet, in denen der Verkäufer den Makler beauftragt, wobei die Provisionszahlungspflicht den Käufer treffen soll und im notariellen Kaufvertrag diesbezüglich eine Maklerklausel aufgenommen wird, die den Provisionsanspruch des Maklers gegen den Käufer sichern soll. Auch hier ist im Bereich der Kaufverträge über Einfamilienhäuser und Wohn...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 7. Weitere wichtige Entscheidungen

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AGS 12/2022, Anwaltskosten ... / II. Voraussetzungen für die Kostenfestsetzung

1. Kostengrundentscheidung Nach dem über § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG entsprechend geltenden § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Vorliegend hatte das ArbG Schwerin in seinem Beschl. v. 23.3.2021 die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Damit lag eine Vor...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 238 Die Lohnsummenregelung hat eine lange und wechselvolle Geschichte. In den vergangenen Jahren war die Lohnsummenregelung immer wieder Gegenstand kontroverser politischer Diskussionen. Rz. 239 Die Lohnsummenregelung hat ihren Ursprung in der sog. Betriebsfortführungsklausel des Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge aus dem Jahr 2006 (§ 28 A...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Ertragsteuer-Check 2022... / 9. Weitere wichtige Entscheidungen

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Verfahren beim Arbeitgeber

Rz. 45 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Das im Folgenden beschriebene Freistellungsverfahren ist nicht Teil des > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren (ergänzend > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug). Die Freistellungsbescheinigung nach dem ATE gehört deshalb nicht zu den ELStAM (> Lohnsteuerabzugsmerkmale). Im einem vom ATE geregelten Verfahren eigener Art (> Rz 50) kann der ArbG f...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Abgrenzung zu DBA-Recht

Rz. 1 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Besteht kein DBA mit dem Staat, in den ein ArbN entsandt wird (> Rz 3), kann Deutschland in bestimmten Fällen auf die ESt/LSt verzichten. Eine solche Regelung enthält der seit 1984 geltende > Anh 2 Auslandstätigkeitserlass (– ATE – BMF vom 31.10.1983, BStBl 1983 I, 470). Er hat seine Rechtsgrundlage heutzutage in § 34c Abs 5 EStG; dieser ermä...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Verfahren beim Finanzamt

Rz. 50 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Der ATE ermächtigt das FA zu einer Nichtberücksichtigung bestimmter Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen iSd § 163 AO; diese ist nicht Teil der eigentlichen Steuerfestsetzung (> Billigkeit Rz 24 ff; Gosch, DStZ 1988, 136 [137] mwN); ggf kommt auch ein Erlass iSv § 227 AO in Betracht (> Billigkeit Rz 13ff). Das > Ermessen des FA ist ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abfindungen

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Abfindungen sind einmalige Geld- oder Sachleistungen, mit denen Rechtsansprüche abgegolten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben sie steuerfrei oder werden ermäßigt besteuert. Rz. 2 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Steuerfrei sind zB Kapitalabfindungen aus der GRV und aufgrund der Beamtengesetze (§ 3 Nr 3 EStG). Ergänzend > Beamte Rz 3 Ab...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Nicht zu erfassende Sachbezüge

Rz. 12 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Selbst wenn ein den ArbN objektiv bereichernder Sachbezug durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, liegt keine besteuerbare > Einnahme vor, wenn der ArbG die eine Bereicherung auslösende Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse erbringt (> Arbeitslohn Rz 55 ff). Ein solcher Fall kommt besonders in Betracht, wenn dem ArbN...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Stiftungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 60 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erlischt die Steuer, wenn zu einem steuerpflichtigen Erwerb gehörende Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung bestimmten Gebietskörperschaften (Bund, Land, inländische Gemeinden bzw. einen Gemeindeverband) oder bestimmte Stiftungen zugewendet werden. Die Vorschrift soll Erwerber ermutigen, die...mehr

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.2.2.3 Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit Freistellung (Abs. 1a Satz 3)

Rz. 161 Die Regelung erweitert den Anwendungsbereich des Abs. 1a Satz 1, der davon ausgeht, dass die Freistellung in einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis mit der Folge aktiviert wird, dass sie als Beschäftigung gilt. Hier knüpft Satz 3 an, indem er anordnet, dass eine Beschäftigung in Zeiten der Freistellung auch dann gegeben ist, wenn die Arbeitsleistung, mit ...mehr

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Jansen, SGB IV § 7b Wertgut... / 2.3 Zweck der Freistellung (Nr. 3)

Rz. 36 Die Regelung bestimmt, dass das Arbeitsentgelt nur in Wertguthabenkonten eingebracht werden kann, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen. Hierdurch wird zweierlei geregelt: • Vereinbarungsgemäß soll ausschließlich Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben eingebracht werden. • Allein...mehr

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.2.2.2 Freistellung bis zu 3 Monaten (Abs. 1a Satz 2)

Rz. 160 Der durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) eingefügte Satz 2 bestimmt, dass die Regelungen des Satzes 1 entsprechend gelten, wenn während einer bis zu 3-monatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen ...mehr

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.2 Freistellung im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen (Abs. 1a und 1b)

1.2.1 Überblick Rz. 137 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen am 1.1.1998 (BGBl. I S. 688) wurden die Abs. 1a und 1b in § 7 eingefügt. Ziel war es, die Zeiten der bezahlten Freistellung im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen als Beschäftigungszeiten zu definieren, um so die Grundvoraussetzung für eine lückenlos...mehr

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.2.2.1 Freistellung von mehr als einem Monat (Abs. 1a Satz 1)

Rz. 140 Ein Beschäftigter kann aufgrund einer Vereinbarung vor der Zeit der Freistellung ein Wertgutarbeiten erarbeiten, welches dann während der Freistellungsphase als Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, wobei in der Anarbeitungsphase die Arbeitsleistung die arbeitsvertraglich vereinbarte übersteigen muss. Das Wertguthaben kann sowohl aus einem Zeitkonto als auch angespartem Ar...mehr

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.2.1 Überblick

Rz. 137 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen am 1.1.1998 (BGBl. I S. 688) wurden die Abs. 1a und 1b in § 7 eingefügt. Ziel war es, die Zeiten der bezahlten Freistellung im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen als Beschäftigungszeiten zu definieren, um so die Grundvoraussetzung für eine lückenlose sozialversich...mehr