Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Beschwerdeverfahren gegen bestimmte Entscheidungen (Abs. 5 Nr. 2, 2. Alt.)

Rz. 15 Ebenso wie bisher wird auf die Gebühren nach VV Teil 3 verwiesen in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder gegen Kostenentscheidungen geführt werden. Insoweit gelten wiederum die VV 3500, 3513.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 1 Die Gebühren für Einzeltätigkeiten und für die Tätigkeiten in Verfahren vor den Disziplinarvorgesetzten über die Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und für ein Verfahren vor dem Wehrdienstgericht über die Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme sind in VV Teil 6 Abschnitt 5 geregelt. In diesen Verfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 6500.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Kostenübernahme durch Schuldner

aa) Ausdrückliche Übernahmeerklärung Rz. 553 Die Erstattungspflicht des Schuldners für die im Rahmen der Vollstreckung angefallene Einigungsgebühr besteht jedoch nur dann, wenn er sich dazu ausdrücklich verpflichtet hat, die Kosten der Einigung also übernommen hat.[589] Haben die Parteien keine Vereinbarung zur Tragung der Kosten der Einigungsgebühr geschlossen, sind gemäß § ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Zwangsvollstreckung (Abs. 4 Nr. 2, 1. Alt.)

Rz. 11 Darüber hinaus ist in Abs. 4 Nr. 2 geregelt, dass für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, ebenfalls die Gebühren nach VV Teil 3 anzuwenden sind, also die VV 3309 ff. Es gilt insoweit dann auch § 18 Abs. 1 Nr. 1.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Aussöhnungsgebühr

Rz. 69 Des Weiteren kann der Verkehrsanwalt auch die Aussöhnungsgebühr nach VV 1001 verdienen, wenn er an einer Aussöhnung mitwirkt.mehr

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Vorbemerkung zu VV Teil 5 / H. Erinnerung oder Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss oder den Kostenansatz

Rz. 13 Im Verfahren über die Erinnerung oder Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gilt das Gleiche wie in Strafsachen, also dass auf die Gebühren nach VV Teil 3 verwiesen wird (VV Vorb. 5 Abs. 4), insbesondere auf VV 3500. Siehe hierzu ausführlich auch die Kommentierung zu VV Vorb. 4 Abs. 5.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Vorschuss (§ 47)

Rz. 85 Dem beigeordneten Anwalt steht auch ein Recht auf Vorschuss zu (§ 47). Der Vorschuss kann allerdings nur für bereits verdiente Gebühren verlangt werden sowie für entstandene und voraussichtlich entstehende Auslagen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Rentenberater und registrierte Erlaubnisinhaber (RDG)

Rz. 150 Nach § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) gilt das RVG für die Vergütung entsprechend. Danach können zunächst Rentenberaterinnen und Rentenberater (vgl. § 10 Abs. 1 ...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / dd) Keine Einigungsgebühr

Rz. 37 Eine Einigungsgebühr ist in dieser Angelegenheit an sich nicht möglich. Werden Einigungsverhandlungen zur Aufhebung der Teilungsversteigerung geführt, löst dies bereits eine gesonderte Angelegenheit aus, in der eine gesonderte Verfahrensgebühr entsteht (Rdn 47 f.). Dort kann dann auch eine Einigungsgebühr entstehen (Rdn 56).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gescheiterte vorangegangene gerichtliche Einigungsverhandlungen

Rz. 28 Hatten die Parteien in einem anderen Rechtsstreit Einigungsverhandlungen auch über nicht anhängige Gegenstände geführt und sind diese zu keinem Ergebnis gekommen oder wurde zwar ein Vergleich geschlossen, dieser aber widerrufen, so ist auch die in diesem Verfahren entstandene Terminsgebühr aus VV 3104 auf ein nachfolgendes Verfahren anzurechnen. Bei diesem nachfolgend...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 2 VV 3510 gilt nur für die Beschwerdeverfahren (§§ 73 ff. PatG [1]) vor dem BPatG in den im Einzelnen aufgeführten Fällen. Dabei handelt es sich um: Nr. 1mehr

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Vorbemerkung zu §§ 20, 21 / 1. Grundsatz

Rz. 9 Wird eine Sache an ein Gericht der gleichen Instanzenstufe abgegeben oder verwiesen, so gilt § 20 S. 1: Die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und dem übernehmenden Gericht bilden eine einzige Gebührenangelegenheit. Der Anwalt kann die Gebühren daher nur einmal verdienen (§ 15 Abs. 2).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Gerichtsgebührenfreie Verfahren (Abs. 1 S. 2)

Rz. 16 Sind im gerichtlichen Verfahren keine Gebühren vorgesehen, wie etwa in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach § 537 ZPO, fallen jedoch Anwaltsgebühren an, dann sind die Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens sinngemäß anzuwenden.mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / b) Anrechnung in der Ehesache

Rz. 118 Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht kann der Anwalt auch hinsichtlich der Ehesache außergerichtlich tätig werden, etwa indem der Trennungszeitraum abgeklärt wird, indem die Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung geklärt oder auch nur die Trennungsvoraussetzungen geschaffen werden. Daher kommt auch insoweit eine Anrechnung in Betracht.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Berufungs- und Revisionsverfahren

Rz. 10 Findet das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren im Berufungs- oder Revisionsverfahren oder im Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren statt, bleibt es bei der 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3335. Eine höhere Verfahrensgebühr ist dort nicht gesetzlich vorgesehen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Erneutes Ordnungsmittelverfahren

Rz. 270 Kommt es nach einer Verurteilung aufgrund einer erneuten Zuwiderhandlung zu einem weiteren Ordnungsmittelverfahren, erhält der Anwalt für dieses neue Verfahren die Gebühren gemäß VV 3309, 3310 erneut. Entsprechendes gilt für weitere Verfahren.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 15 Abs. 2 kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Klarstellend hierzu zählt § 16 in einem umfangreichen Katalog auf, welche einzelnen Tätigkeiten jeweils derselben Angelegenheit zugeordnet werden, bei denen es ohne diese Vorschrift zumindest zweifelhaft wäre, ob sie eine gemeinsame Angelegenheit bilden würden.[1]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / h) Verkehrsanwalt/Terminsvertreter

Rz. 91 Die diesen Anwälten zustehenden Verfahrensgebühren nach VV 3400, 3401 erhöhen sich nach VV 1008.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Anrechnung im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess und Nachverfahren bei vorangegangenem Mahnverfahren

Rz. 177 Auch dem Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess kann ein Mahnverfahren vorangehen (§ 703a ZPO). In diesen Mahnverfahren ist abzurechnen wie in gewöhnlichen Mahnverfahren. Kommt es nach einem Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnverfahren zur Abgabe in das streitige Verfahren, so handelt es sich beim dem Verfahren nach Abgabe automatisch um einen Urkunden-, Wechsel- oder...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 124 Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts zu erstatten, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sind.mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 3. Berufung

Rz. 16 Im Verfahren über die Berufung gegen den Erlass oder die Zurückweisung eines Arrest- oder Verfügungsantrags erhält der Anwalt die höheren Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 (VV 3200 ff.). Insoweit gelten keine Besonderheiten, sodass auf die Kommentierung zu VV 3200 ff. verwiesen werden kann.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Geschäftsgebühr – Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung

Rz. 150 Umstritten ist, ob die Erforderlichkeit der Vertretung (VV 2503) im Verfahren gem. § 55 vom Urkundsbeamten zu prüfen ist (vgl. Rdn 122).[314] Gleiches gilt für die Prüfung, ob eine vergleichsweise Regelung zur Rechtsverfolgung "notwendig" i.S.d. § 91 ZPO war. Die Entscheidung, ob der Anwalt nur beraten oder vertreten soll, und deshalb die Entscheidung darüber, ob ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Verkündung des Streits (Nr. 1b)

Rz. 24 Mit dem KostRÄG 2021 ist eine neue Nr. 1b eingefügt worden. Damit soll klargestellt werden, dass die Streitverkündung nach § 72 ZPO mit zum Rechtszug gehört und keine gesonderte Angelegenheit auslöst. Das entspricht der bisherigen einhelligen Auffassung und dient an sich nur der Klarstellung. Rz. 25 In seiner Begründung stellt der Gesetzgeber allerdings klar, dass es s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Kostenansatz

Rz. 88 Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist dagegen gegenüber der Hauptsache keine gesonderte Angelegenheit, da der Kostenansatz vom Urkundsbeamten durchgeführt wird und eine Sonderregelung – wie für die Kostenfestsetzung – fehlt. Es gilt insoweit § 19 Abs. 1 S. 1, wonach sonstige Tätigkeiten mit den Gebühren der Hauptsache abgegolten sind.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 97 Die Vorschrift des Abs. 6 war bis zum 31.7.2013 in Abs. 5 enthalten. Durch die Einfügung des neuen Abs. 4 ist der frühere Abs. 5 lediglich um einen Absatz weiter nach hinten verschoben worden. Inhaltliche Änderungen haben sich dadurch aber nicht ergeben. Ältere Rechtsprechung zu Abs. 5 a.F. kann daher grundsätzlich weiterhin verwendet werden. Allerdings ist mit dem Ko...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 6 Die Vorschriften der VV 4136 ff. sind nicht auf den Verteidiger beschränkt, sondern gelten für jeden Anwalt, der einen Beteiligten im Wiederaufnahmeverfahren vertritt, also:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verweis auf Bereicherungsrecht (S. 2)

Rz. 127 Abs. 3 S. 2 verweist hinsichtlich der Zahlungen, die der Auftraggeber auf die nichtige Vergütungsvereinbarung bereits geleistet hat, auf die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung. Der Reformgesetzgeber hat die spezielle Kondiktionsregel des § 4 Abs. 5 S. 1 a.F. durch das allgemeine Bereicherungsrecht ersetzt. Der Rechtsanwalt kann sich daher se...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Zurückverweisung bei Stufenklage oder Stufenantrag

Rz. 332 Wird der Stufenklage oder einem Stufenantrag in erster Instanz stattgegeben und die Sache nach erfolglosem Rechtsmittel an das Ausgangsgericht zurückgegeben und nunmehr zur zweiten Stufe übergegangen, liegt nach der Rspr. des BGH kein Fall der Zurückverweisung i.S.d. § 21 Abs. 1 vor, so dass sich nur noch die Terminsgebühr erhöht, wenn jetzt auch zur Höhe verhandelt ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201

Rz. 211 Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beschwerdegegenstand

Rz. 178 Nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG muss der "Wert des Beschwerdegegenstandes" 200 EUR übersteigen. Um zu verstehen, was damit gemeint ist, muss zwischen den Begriffen "Beschwer" und "Beschwerdegegenstand" unterschieden werden (siehe auch § 33 Rdn 74 ff.). Rz. 179 Beschwer ist dasjenige, was einem Verfahrensbeteiligten durch die Streitwertfestsetzung aberkannt wird. Sie berechn...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 4. Beschwerde

Rz. 17 Wird der Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, so ist hiergegen nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Beschwerde gegeben. Die Gebühren für dieses Beschwerdeverfahren richten sich nach den VV 3500, 3513, 3514. Insoweit kann zwar auf die VV 3500 Bezug genommen werden; allerdings gelten hier Besonderheiten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Rechtszug

Rz. 3 Die Gebühren werden für jeden Rechtszug gesondert gewährt (Anm. zu VV 6300; Anm. zu VV 6300).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegnerisches Rechtsmittel

Rz. 40 Auch hinsichtlich der Beratung über das Rechtsmittel eines anderen Beteiligten (Staatsanwaltschaft, Neben- oder Privatkläger) ist die gebührenrechtliche Behandlung umstritten. Rz. 41 Ist das Rechtsmittel der Gegenseite noch nicht eingelegt, soll der Anwalt also nur vorbereitend beraten, so zählt diese Tätigkeit noch zur Ausgangsinstanz. Das Rechtsmittelverfahren beginn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Mehrere Termine

Rz. 58 Das Gleiche gilt, wenn der Anwalt an mehreren Terminen teilnehmen soll. Auch dann entstehen die Gebühren nach VV 3403 gesondert, insgesamt ist aber wieder § 15 Abs. 6 zu beachten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Vertretung des Antragstellers (S. 1)

Rz. 2 Der Gegenstandswert richtet sich bei der Vertretung des Antragstellers für die Gebühren gemäß Anm. Nr. 3 und 4 zu VV 3311 nach dem Anspruch, wegen dessen das Anordnungsverfahren oder der Beitritt beantragt worden ist (Hs. 1). Ist nur ein Teil einer Forderung geltend gemacht worden, ist diese Teilforderung maßgebend. Nebenforderungen sind hinzuzurechnen (Hs. 2); hierzu ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gesonderte Rechnungen für die Auftraggeber

Rz. 45 Um den Haftungsbetrag für den einzelnen Auftraggeber zu ermitteln, bedarf es regelmäßig einer besonderen Rechnungsstellung, die nur die gebührenpflichtigen Tätigkeiten speziell für diesen Auftraggeber zum Gegenstand hat. Bei den gegenstandswertabhängigen Gebühren (Wertgebühren) einschließlich der Satzrahmengebühren ist für die Berechnung der einfache Wert der Beteilig...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr, VV 3332

a) Allgemeines Rz. 9 Der Rechtsanwalt erhält für die Wahrnehmung des Aufgebotstermins (vgl. § 32 Abs. 1 S. 1 FamFG) eine weitere 0,5-Terminsgebühr nach VV 3332. Das Entstehen – nicht die Höhe – der Terminsgebühr bestimmt sich nach VV Teil 3 Abschnitt 1, soweit sich aus dem 3. Abschnitt nichts anderes ergibt (vgl. VV Vorb. 3.3.6). Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Vermögensverhältnisse des Auftraggebers

Rz. 45 Als Maßstab für dieses Merkmal sind die durchschnittlichen Vermögensverhältnisse in der Bundesrepublik anzulegen. Der übliche Hausrat und ein kleineres Sparguthaben gelten daher als Normalfall.[111] Bei minderjährigen Kindern sind die Vermögensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen.[112] Überdurchschnittliche Vermögensverhältnisse des Auftraggebers rechtfertigen e...mehr

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Vorbemerkung zu VV 4130 ff. / II. Verfahrensgebühr, VV 4130

Rz. 16 Für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt nach VV 4130 eine Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr deckt sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers ab, soweit keine gesonderten Gebühren entstehen, also insbesondere Besprechungen mit dem Mandanten, mit Zeugen oder Sachverständigen, das Abfassen von Schriftsätzen, die Vorbereitung der Hauptverhandlung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Auslagen

Rz. 47 Neben den Gebühren erhält der Anwalt auch seine Auslagen nach den VV 7000 ff. erstattet. Insbesondere kann er für das Beschwerdeverfahren eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002 berechnen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1003, 1004; VV 1005, 1006

Rz. 81 Ebenso wie eine Einigungsgebühr kann der Terminsvertreter auch eine Erledigungsgebühr nach VV 1002, 1003, 1004; VV 1005, 1006 verdienen. Es gilt dann das Gleiche wie bei einer Einigungsgebühr (vgl. Rdn 76 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Rz. 31 Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, erhält der Verteidiger die bis dahin angefallene Verfahrensgebühr nach VV 5113, ggf. auch die Grundgebühr nach VV 5100 und eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 5116. Weitere Gebühren entstehen nicht. Insbesondere kann im Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde keine Terminsgebühr anfallen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahrensgebühr (VV 3308)

a) Vertretung im Verfahren über den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids Rz. 12 Vertritt der Anwalt seinen Mandanten im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, erhält er neben der Verfahrensgebühr nach VV 3305 eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3308. Diese Gebühr entsteht neben der Gebühr der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Einzeltätigkeiten

Rz. 3 Die Gebühren für Einzeltätigkeiten in den von VV Teil 6 erfassten Verfahren und für das Verfahren vor den Disziplinarvorgesetzten über die Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und für ein Verfahren vor dem Wehrdienstgericht über die Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme sind in Abschnitt 5 geregelt (VV 6500).[1]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahrensgebühr

Rz. 12 Die Verfahrensgebühr entsteht mit dem Gebührensatz von 0,75 bei jeder auftragsgemäßen Tätigkeit im Verfahren ab Entgegennahme der Information, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit (Pauschalgebühr), VV Vorb. 3 Abs. 2. Die vorzeitige Beendigung des Auftrags führt unter den in VV 3337 genannten Voraussetzungen zur Ermäßigung auf eine 0,5-Verfahrensgebühr.mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / c) Ausnahme: Lösung aus dem Verbund

Rz. 132 Kommt es im Falle einer Abtrennung zur Auflösung des Verbunds, wird die abgetrennte Folgesache also zu einer selbstständigen Familiensache, hat dies auch kostenrechtliche Konsequenzen. Der gebührenrechtliche Verbund (§ 16 Nr. 4; § 44 FamGKG) wird aufgelöst. Rz. 133 Eine Lösung aus dem Verbund folgt – abgesehen von den Übergangsfällen des Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG (s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen

(1) Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins Rz. 13 Obwohl auch im Aufgebotsverfahren die ZPO-Regelungen (vgl. § 30 Abs. 1 FamFG) anzuwenden sind und daher auch Beweis erhoben werden kann, dürfte dieser Fall theoretischer Natur sein. Dass ein Sachverständiger durch das Gericht in einem Aufgebotsverfahren auftritt, ist eher unwahr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Terminsgebühr

Rz. 503 Zur Terminsgebühr VV 3310 in der Vollstreckung wird auf die Erl. zu VV 3310 verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Eingezogene Beträge übersteigen Kosten der Staatskasse

Rz. 11 Von der Staatskasse eingezogene Beträge sollen zuvorderst dieser selbst zugutekommen. Erst wenn die Ansprüche der Staatskasse auf Regulierung der rückständigen und entstehenden Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und von ihr bezahlten Anwaltskosten (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sämtlich abgedeckt sind, bilden die weiteren Einnahmen einen Überschuss, auf den der beigeo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Hemmung der Verjährung (Abs. 7)

Rz. 334 Nach Abs. 7 wird der Ablauf der Verjährung durch den Antrag auf Vergütungsfestsetzung wie durch eine Klageerhebung gehemmt. Aus der Formulierung "Durch den Antrag" folgt, dass bereits der Eingang des Antrags bei Gericht zur Hemmung der Verjährung führt.[294] Im Gegensatz zur Klageerhebung ist eine demnächstige Zustellung (§ 270 Abs. 3 ZPO) an den Auftraggeber nicht e...mehr