Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / b) Bußgeldverfahren

aa) Einstellung gemäß § 47 OWiG Rz. 39 Eine auf § 47 Abs. 1 oder Abs. 2 OWiG gestützte Verfahrenseinstellung ist keine nur vorläufige Einstellung i.S.d. Befriedungsgebühr (LG Freiburg AnwBl 1998, 486).[9] bb) Rücknahme oder Korrektur durch die Verwaltungsbehörde Rz. 40 Die Gebühr kann auch dann anfallen, wenn die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid (endgültig) zurücknimmt (LG Sc...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / 4. Beispiele

a) Umfang und Schwierigkeit Rz. 25 Hier ist der Verteidiger gut beraten, wenn er sämtliche Umstände des Einzelfalles detailliert darlegt. Praxistipp: Gebührenanspruch Vorrang vor Schweigepflicht Oft kann der Anwalt seine Darlegungslast nur erfüllen, wenn er Dinge vorträgt, die grundsätzlich seiner Schweigepflicht unterliegen. In diesen Fällen gebührt seinem berechtigten Honora...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / aa) Anregung zur Verfahrenseinstellung

Rz. 33 Bereits die Anregung des Verteidigers, das Verfahren einzustellen, löst die Befriedungsgebühr aus (AG Waldbröl, Beschl. v. 8.12.2017 - 40 Ds - 225 Js 395/16 - 210/16).mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / VII. Gebührenhöhe

1. Grundsatz Rz. 19 Es handelt sich um Rahmengebühren. Der Verteidiger muss deshalb im Einzelfall die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltschaftlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie des besonderen Haftungsrisikos nach billigem Ermessen...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / VIII. Einzelfragen

1. Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren und anschließendes OWi-Verfahren Rz. 30 Die im Verkehrsrecht früher so umstrittene Frage, ob die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und die Abgabe der Sache an die Bußgeldbehörde zwei getrennte Gebührenansprüche auslöst, ist jetzt gesetzlich geregelt (§ 17 Abs. 10 RVG). Damit ist die Rechtsprechung des BGH (A...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / c) Sowohl für Straf- wie auch für Bußgeldverfahren gültig

aa) 2-Wochen-Frist Rz. 44 Die Befriedungsgebühr fällt auch dann an, wenn aufgrund der Einspruchsrücknahme eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, unabhängig davon, ob bereits ein Termin anberaumt war oder nicht. War allerdings ein Hauptverhandlungstermin bereits bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin zurückgenom...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / a) Strafsachen

aa) Anregung zur Verfahrenseinstellung Rz. 33 Bereits die Anregung des Verteidigers, das Verfahren einzustellen, löst die Befriedungsgebühr aus (AG Waldbröl, Beschl. v. 8.12.2017 - 40 Ds - 225 Js 395/16 - 210/16). bb) Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung Rz. 34 Die Zusatzgebühr nach VV 4141 Abs. 1 Nr. 1 fällt nicht an, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung na...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / 2. Bußgeldsachen

a) Verwaltungs- und erstinstanzliche Verfahren Rz. 13 Das RVG koppelt die Gebühren für Bußgeldsachen an die Bußgeldhöhe und teilt sie in 3 Kategorien ein (Vorb. 5.1 Abs. 2 VV RVG): Rz. 14 Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beträgt die jeweilige Mittelgebühr sowohl für die Verfahrens- a...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / ff) Rücknahme eines Strafbefehls

Rz. 38 Die Befriedungsgebühr entsteht auch dann, wenn aufgrund eines Gespräches des Verteidigers mit dem Staatsanwalt die Sache vereinbarungsgemäß mit einem Strafbefehl abgeschlossen wird.[8]mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / d) Toleranzbereich

Rz. 28 Bei der Bestimmung der Gebühren steht dem Verteidiger ein Toleranzbereich zu, in den erst eingegriffen werden darf, wenn er die eigentlich angemessene Gebühr um mehr als 20 % überschreitet (LG Zweibrücken zfs 1992, 172; OLG Düsseldorf AnwBl 1998, 539; AG Saarbrücken zfs 2006, 343; LG Hamburg AGS 2008, 343; AG Rendsburg DV 11, 78; LG Stralsund zfs 2016, 106; AG Arnstad...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / B. Grundstruktur

Rz. 2 Das Vergütungssystem in Strafsachen wurde gegenüber der BRAGO völlig neu geregelt. Während die BRAGO die Tätigkeit des Anwalts in der Hauptverhandlung (§ 83 BRAGO) in den Mittelpunkt stellte und ausgehend hiervon geringere Rahmen (§ 84 Abs. 1 BRAGO) oder höhere Rahmen (§§ 84 Abs. 2, 83 Abs. 3 BRAGO) vorsah, sind jetzt ähnlich wie in Zivilsachen zunächst einmalmehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / cc) Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 411 Abs. 1 S. 1 StPO

Rz. 35 Die Anmerkung Abs. 1 S. 2 Nr. 4 zu VV 4141 stellt das klar, was früher bereits Gerichte (AG Köln DV 2008, 29; AG Darmstadt AGS 2008, 344) entschieden hatten, nämlich dass, wenn der Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze beschränkt wird und das Gericht deshalb antragsgemäß ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheidet, eine zusätzliche Gebühr a...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / dd) Achtung: Begründeter Einspruch mit Einstellungsantrag

Rz. 42 Reicht der Verteidiger bei Verwaltungsbehörde einen mit dem Antrag das Verfahren einzustellen verbundenen begründeten Einspruch ein, so fällt die zusätzliche Gebühr nach VV 5115 auch dann an, wenn erst später das Amtsgericht das Verfahren einstellt (LG Kiel zfs 2007, 106).mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / bb) Rücknahme oder Korrektur durch die Verwaltungsbehörde

Rz. 40 Die Gebühr kann auch dann anfallen, wenn die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid (endgültig) zurücknimmt (LG Schwerin zfs 2001, 35; AG Straußberg zfs 2002, 147) oder auf den Einwand des Verteidigers hin auf die gewünschte Höhe reduziert und das Verfahren damit zum Abschluss kommt (AG Freiburg zfs 2002, 298; AG Freiburg AGS 2003, 30).mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / hh) Aktenversendungspauschale

Rz. 51 Kostenschuldner der für die Aktenversendung erhobenen Gebühr ist der Anwalt; deshalb muss er bei der Weiterberechnung an den Mandanten Umsatzsteuer geltend machen (OLG Naumburg AGS 2009, 217; OLG Bamberg zfs 2009, 466; OVG Lüneburg AGS 2010, 126). Allerdings ist die Erhebung einer solchen Pauschale unzulässig, wenn die Akte auf der Geschäftsstelle bereitgestellt oder ...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / ee) Anklagerücknahme

Rz. 37 Die Gebühr fällt bereits dann an, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklage zurücknimmt und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellt (OLG Düsseldorf StraFo 1999, 68; LG Zweibrücken AGS 2002, 90).mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / 1. Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren und anschließendes OWi-Verfahren

Rz. 30 Die im Verkehrsrecht früher so umstrittene Frage, ob die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und die Abgabe der Sache an die Bußgeldbehörde zwei getrennte Gebührenansprüche auslöst, ist jetzt gesetzlich geregelt (§ 17 Abs. 10 RVG). Damit ist die Rechtsprechung des BGH (AnwBl. 2010, 140), die in diesen Fällen die zusätzliche Gebühr des VV 4141 verweig...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / aa) 2-Wochen-Frist

Rz. 44 Die Befriedungsgebühr fällt auch dann an, wenn aufgrund der Einspruchsrücknahme eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, unabhängig davon, ob bereits ein Termin anberaumt war oder nicht. War allerdings ein Hauptverhandlungstermin bereits bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin zurückgenommen wird. Die Gebüh...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / bb) Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

Rz. 34 Die Zusatzgebühr nach VV 4141 Abs. 1 Nr. 1 fällt nicht an, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO eingestellt wird und nach Erbringung der Auflage die endgültige Einstellung erfolgt. Dabei spielt keine Rolle, ob die Einstellung am ersten Tag der Hauptverhandlung oder einem späteren Terminstag erfolgt. Das Entstehen der Gebühr kann weder damit ...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / ee) Ausgefallener Termin

Rz. 48 Der Verteidiger erhält jetzt die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet, es sei denn, er wäre rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden (VV Vorb. 5 Abs. 2 S. 2 u. 3; LG Berlin AGS 2011, 284).mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / dd) Gemeinsame Terminierung mehrerer Sachen

Rz. 47 Mehrere Sachen sind auch dann gebührenrechtlich getrennte Angelegenheiten, wenn ihnen ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde liegt (AG Köln AnwBl 1988, 357). Sie bleiben solange gebührenrechtlich selbstständige Angelegenheiten wie sie nicht formell verbunden worden sind. Die gemeinsame Terminierung bewirkt indessen noch keine Verbindung (LG Potsdam, Urt. v. 27.6.20...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / jj) Verkehrsverwaltungsrecht

Rz. 53 Im Verkehrsverwaltungsrecht besteht oft Unklarheit über die Höhe des Streitwertes. Hier hilft meist der von Verwaltungsgerichten im Jahr 2004 (NVwZ 2004, 1327) erarbeitete Streitwertkatalog, der Ende 2013 überarbeitet worden ist.[10] Zur Abrechnung in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten im einstweiligen Rechtsschutz siehe Schneider, DAR 2009, 115 ff.mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / aa) Einstellung gemäß § 47 OWiG

Rz. 39 Eine auf § 47 Abs. 1 oder Abs. 2 OWiG gestützte Verfahrenseinstellung ist keine nur vorläufige Einstellung i.S.d. Befriedungsgebühr (LG Freiburg AnwBl 1998, 486).[9]mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / ee) Beschlussverfahren

Rz. 43 Geregelt ist jetzt auch, dass die Befriedungsgebühr anfällt, wenn das Gericht im Bußgeldverfahren per Beschluss gemäß § 72 OWiG entscheidet. Entscheidet es allerdings z.B. im Abwesenheitsverfahren durch Urteil, steht dem Verteidiger nur die Verfahrensgebühr zu.mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / cc) Einspruchsrücknahme bei der Bußgeldbehörde

Rz. 41 Die Befriedungsgebühr fällt immer dann an, wenn sich ein gerichtliches Verfahren durch die Zurücknahme des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid erledigt, d.h. also auch dann, wenn der Einspruch bereits bei der Bußgeldbehörde zurückgenommen wird (AG Essen zfs 1999, 308; AG Krefeld zfs 2000, 407).mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / dd) Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens

Rz. 36 Einer endgültigen Einstellung des Verfahrens steht auch die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 204 Abs. 1 StPO gebührenrechtlich gleich (AG Landstuhl zfs 1995, 471; LG Aurich StraFo 1997, 190; a.A. LG Koblenz AGS 1997, 5).mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / 1. Strafverfahren

Rz. 12 Der Rahmen für die Grundgebühr beträgt nach der RVG Änderung vom 1.8.2013 40 EUR bis 360 EUR (Mittelgebühr 200 EUR); die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren beträgt 40 EUR bis 290 EUR (Mittelgebühr 165 EUR); die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug ist gleich hoch; für Termine im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht beträgt die Gebü...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / bb) Ausgesetzte Hauptverhandlung

Rz. 45 Streit bestand darüber, ob die Gebühr nur anfallen kann, wenn eine Hauptverhandlung vermieden wurde, also dann nicht, wenn bereits ein Termin stattgefunden hat und die Hauptverhandlung ausgesetzt worden war (so z.B. OLG Bamberg AGS 2007, 138). Der BGH (zfs 2011, 524) hat dieser Auffassung ausdrücklich widersprochen und die bereits früher überwiegend vertretene gegente...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / c) Überschreiten der Mittelgebühr

Rz. 27 Ein drohendes Fahrverbot rechtfertigt sogar regelmäßig ein Überschreiten der Mittelgebühr (LG Stralsund zfs 2006, 407; AG Homburg zfs 2007, 648; LG Saarbrücken RVG Report 2013, 53; LG Halle RVG Report 2016, 132), wobei bei einem zweimonatigem Fahrverbot eines selbständigen Architekten sogar ein Überschreiten der Mittelgebühr um 50 % gerechtfertigt sein kann (AG Münche...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / e) Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses gemäß § 9 RVG

Rz. 29 Gemäß § 9 RVG hat der Verteidiger gegen seinen Mandanten einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses. Grundsätzlich ist ein Vorschuss in Höhe der Mittelgebühr angemessen (AG Dieburg zfs 2004, 277; AG München zfs 2005, 430; AG Chemnitz AGS 2005, 431; AG Stuttgart zfs 2008, 109). Nach Einlegung des Einspruches kann der Verteidiger außerdem bereits die Verfah...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / 1. Grundsatz

Rz. 19 Es handelt sich um Rahmengebühren. Der Verteidiger muss deshalb im Einzelfall die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltschaftlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie des besonderen Haftungsrisikos nach billigem Ermessen bestimmen (...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / 3. Bußgeldsachen

Rz. 22 Bußgeldsachen haben jetzt zwar einen eigenen Gebührenrahmen, das hindert Rechtsschutzversicherer jedoch nicht daran, den Streit um die Gebührenhöhe mit gleichen Argumenten wie zu BRAGO-Zeiten fortzuführen. Zwar ist ihnen wegen des jetzt eigenständigen Gebührenrahmens die Behauptung, Ordnungswidrigkeiten seien im Vergleich zu Verkehrsstrafsachen von untergeordneter Bed...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / cc) Mitwirkung des Verteidigers

Rz. 46 Die Befriedungsgebühr fällt nur dann nicht an, wenn ein Beitrag des Rechtsanwaltes zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist. Es ist allerdings lediglich irgendein Beitrag ursächlicher Art erforderlich (LG Kempten AGS 2003, 312; LG Stralsund AGS 2005, 442; LG Oldenburg zfs 2013, 468), mag der Hauptanstoß zur Einstellung oder Erledigung auch vom Gericht oder de...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / I. Grundgebühr

Rz. 3 Zunächst erhält der Verteidiger eine Grundgebühr (VV 4100 bzw. 5100), die den Arbeitsaufwand honorieren soll, der mit der Übernahme des Mandats entsteht, also das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen. Mit der Grundgebühr wird lediglich die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten. Darüberhinausgehende Tätigkei...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / II. Verfahrensgebühr

Rz. 4 Mit der Grundgebühr wird lediglich die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten. Darüberhinausgehende Tätigkeit löst die Verfahrensgebühr aus (LG Aurich AGS 2011, 593), die parallel und zeitgleich zur Verfahrensgebühr anfällt. Diese erhält der Anwalt nach der Legaldefinition in VV Vorb. 4 Abs. 2 bzw. VV Vorb. 5 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschli...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / 2. Strafsachen

Rz. 20 Verkehrsstrafsachen sind grundsätzlich mindestens durchschnittliche Angelegenheiten (LG Zweibrücken AGS 2002, 112; AG Bensheim NZV 2008, 108; KG AGS-Kompakt 2011, 140), so dass z.B. für die Verteidigung einer Unfallflucht ebenso (wenigstens) die Mittelgebühr geschuldet ist (AG Düsseldorf zfs 2003, 513) wie bei der bloßen Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl ...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / a) Umfang und Schwierigkeit

Rz. 25 Hier ist der Verteidiger gut beraten, wenn er sämtliche Umstände des Einzelfalles detailliert darlegt. Praxistipp: Gebührenanspruch Vorrang vor Schweigepflicht Oft kann der Anwalt seine Darlegungslast nur erfüllen, wenn er Dinge vorträgt, die grundsätzlich seiner Schweigepflicht unterliegen. In diesen Fällen gebührt seinem berechtigten Honoraranspruch der Vorrang, so d...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / ff) Postentgeltpauschale

Rz. 49 Nach Auffassung des BGH (zfs 2013, 168) handelt es sich beim OWi-Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem Amtsgericht um dieselbe Angelegenheit, so dass die Telekommunikationspauschale (VV 7002) jeweils nur einmal anfällt (a.A. jedoch LG Wuppertal, Beschl. v. 6.11.2018 - 26 Qs 210/18, juris). Sie fällt allerdings sowohl im OWi-Verfahren (§ 17 Nr. 11 RVG) als auch i...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / b) Bedeutung der Angelegenheit

Rz. 26 Erhebliches Gewicht für die Bestimmung der Höhe hat insbesondere auch die Bedeutung der Sache für den Mandanten:mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / b) Rechtsbeschwerde

Rz. 16 Die Einlegung der Rechtsbeschwerde gehört nach § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG ebenso wie der Zulassungsantrag für den erstinstanzlich tätigen Verteidiger noch zum gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht. Er erhält hierfür deshalb keine gesonderte Vergütung, seine entsprechende Tätigkeit kann allenfalls im Rahmen der amtsgerichtlichen Verfahrensgebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / 2. Befriedungsgebühr

Rz. 32 Die Befriedungsgebühr (VV 4141, 5115) entspricht weitgehend dem früheren § 84 Abs. 2 BRAGO. Es wird deshalb bei den gleichen Streitpunkten bleiben, weshalb auf die noch unter Geltung der BRAGO hierzu ergangene Rechtsprechung verwiesen werden kann. Achtung: Festgebühr? Umstritten ist, ob es sich dabei um eine Festgebühr handelt (so z.B. OLG Hamburg AGS 2006, 439; KG AG ...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / gg) Mehrwertsteuer

Rz. 50 Rechtsschutzversicherer zahlen in den Fällen, in denen der Rechtsschutzversicherte vorsteuerabzugsberechtigt ist mit der Begründung, ihr Versicherungsnehmer könne die Steuer beim Finanzamt geltend machen, grundsätzlich keine Mehrwertsteuer. Das ist jedenfalls dann unzutreffend, wenn der mitversicherte Fahrer selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, nach Auffassung ...mehr

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§ 13 Gebühren in Verkehrssa... / III. Terminsgebühren

Rz. 5 Terminsgebühren können für die Teilnahme an (in der Regel Vernehmungs-)Terminen sowohl im Vorverfahren als auch im Hauptverfahren entstehen (VV 4102 bzw. 5102; VV 5104; VV 5106) und zwar im Ermittlungs- bzw. Vorverfahren und im Hauptverfahren sowohl innerhalb als auch außerhalb der Hauptverhandlung (VV 4102; VV 4108 bzw. 5102, 5104, 5106, VV Vorb. 5.1.3 Abs. 1; VV 5108...mehr

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§ 14 Notwendige Auslagen un... / VI. Nebenklage

Rz. 46 Der Nebenkläger kann in schwierigen Verkehrsstrafverfahren auch für das Hauptverfahren (§ 397a Abs. 2 StPO), u.U. schon für das Vorverfahren, einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes haben (§ 406h StPO). Rz. 47 Der Verurteilte hat die Kosten und notwendigen Auslagen des Nebenklägers nur dann zu tragen, wenn dies im Urteilstenor ausdrücklich ausgesprochen ist ...mehr

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§ 4 Zustellungen / 2. Ladung durch die Verteidigung - Zustellung über den Gerichtsvollzieher

Rz. 22 Tipp Auch die Verteidigung hat das Recht, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden (§ 220 StPO). Mit der Zustellung der Ladung ist der Gerichtsvollzieher zu beauftragen (§ 38 StPO). Wirksam geladen ist der Sachverständige jedoch nur dann, wenn ihm gleichzeitig mit der Ladung die voraussichtlich entstehenden Kosten und Gebühren angeboten werden (zu Einzelheiten ...mehr

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§ 19 Zeugen / III. Tipp: Beistand eines Anwaltes

Rz. 5 Der Zeuge hat in jedem Stadium des Verfahrens ein Recht auf anwaltschaftlichen Beistand (BVerfGE 38, 105).[1] Der anwaltschaftliche Zeugenbeistand erhält dann übrigens die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger, also in der Regel auch die Grund- und die Verfahrensgebühr (OLG Koblenz AGS 2006, 598).mehr

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§ 15 Rechtsschutzversicherung / VI. Versicherungsfall im Ausland

Rz. 47 Nach den neueren Rechtsschutzbedingungen - ab ARB 2000 - werden bei einem im Ausland eingetretenen Rechtsschutzfall wahlweise die Kosten eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen oder die eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes erstattet (z.B. § 5 Abs. 2 ARB 2000). Rz. 48 Bei älteren ARB besteht bei Auslandsunfällen zwar grundsätzlich Versicherungsschut...mehr

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§ 17 Im Ausland begangene V... / II. Rechtshilfe

Rz. 3 Zur Durchführung des im Tatland geführten Verfahrens kann die ausländische Behörde bzw. das Gericht die Hilfe deutscher Stellen, insbesondere der Staatsanwaltschaft in Anspruch nehmen. Aufgrund des Rechtshilfeabkommens der Europäischen Union (BGBl II 2005, 650) leistet die deutsche Staatsanwaltschaft auf Antrag den EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Griechenland, Ital...mehr

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§ 15 Rechtsschutzversicherung / 2. Verkehrsstraftaten

Rz. 16 Ein Versicherungsnehmer, dem die Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift zur Last gelegt wird (z.B. vorsätzliche Trunkenheitsfahrt oder Unfallflucht), hat so lange Deckungsschutz, wie er nicht wegen einer Vorsatztat rechtskräftig verurteilt ist (§§ 4, 3 lit. b ARB 1975 oder § 2 lit. i ARB 2002) und ihm nicht ein Verbrechen (§ 315b StGB!) zur Last gelegt wird. ...mehr

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§ 15 Rechtsschutzversicherung / III. Ratenzahlungsanträge

Rz. 38 Der Rechtsschutzversicherer muss die dem Anwalt für einen Ratenzahlungsantrag zustehende Gebühr übernehmen, wenn die Geldbuße bzw. Geldstrafe 250 EUR übersteigt und die Verurteilung im Zeitpunkt der Antragstellung rechtskräftig war (§§ 21, 4 lit. c ARB 1975 oder §§ 5, 3 lit. f ARB 2002 der DAS). Rz. 39 Ein vor der Rechtskraft, z.B. im Hauptverhandlungstermin, gestellte...mehr