Fachbeiträge & Kommentare zu Gehalt

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports

Leitsatz Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020 – C‐488/18, EU:C:2020:1013; Änderung der Rechtsprechung). Normenkette § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, Art. 132 Ab...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.12.3 Weitere verpflichtende Berichte

Rz. 58j Neben den aufgeführten Berichten bestehen zudem noch weitere Berichte, die teils als Anlage zum Lagebericht veröffentlicht werden. Nachfolgend werden die 3 wesentlichen Berichte skizziert. Rz. 58k Entgeltbericht Durch das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen ( Entgelttransparenzgesetz) v. 30.6.2017 wurde erstmalig die Pflicht eingeführt, einen Beri...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.8.2 Änderungen des Arbeitsvertrages

Mit der Einschränkung, dass es sich um "wesentliche" Änderungen des Arbeitsvertrages handelt, unterliegen diese nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 PersVG M-V der Mitwirkung. Wesentlich sind sicher Eingruppierung, Aufgabenbeschreibung, Stundenumfang, Lage der Arbeitszeit und Entgelt.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.14 Sonstige Rechte (Zeile 79)

In der Zeile 79 sind sonstige Rechte, wie z. B. Urheberechte, Erfindungen, Patente o. Ä., anzugeben. Gehören Erfindungen und Urheberrechte nicht zu einem Betriebsvermögen, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Sind diese in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen, wird der gemeine Wert – soweit keine anderen geeigne...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3.5 Personalplanung und Stellenbewertung

Neben der § 87 Abs. 1 BPersVG entsprechenden Mitwirkung bei der Anmeldung des Dienstkräftebedarfs im Zuge der Haushaltsplanung sind durch § 90 Nr. 5 PersVG BE auch Änderungen des Stellenrahmens, aber auch Änderungen der Dienstposten – bzw. Arbeitsstellenbewertung mitwirkungspflichtig. Stellenbewertung hat unmittelbaren Einfluss auf die Vergütung und Aufstiegsmöglichkeiten de...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.8.1.3 Steuerklasse

Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis des Nacherben zum Vorerben. Von dieser Steuerklasse hängen dann der infrage kommende persönliche Freibetrag und der Steuersatz ab. Steht der Nacherbe zum Erblasser in einem günstigeren Verwandtschaftsverhältnis als zum Vorerben, kann er aber auch die Besteuerung im Verhältnis zum Erblasser wählen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). In...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.1 Erbschaftsteuerpflichtige Tatbestände

Zu einer Erbschaftsteuerpflicht führen die folgenden Tatbestände: Der Erwerb von Todes wegen. Hierunter fallen: Erwerb durch Erbanfall; Erwerb durch Vermächtnis und Erwerb aufgrund geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall. Diese erfordert trotz der Zuordnung zu den Erwerben von Todes wegen die Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwe...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Bedeutung des Neutralitätsgrundsatzes für Steuersatzermäßigungen

Leitsatz 1. Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 MwStSystRL einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, kann dessen Anwendungsbereich anhand der KN auf bestimmte Kategorien von Lieferungen von Brennholz be­gren­zen, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (Folgeentscheidung zum EuGH-­Urteil Finanzamt A vom 03.02...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.1 Todestag des Erblassers (Zeile 1)

In Zeile 1 ist der Todestag des Erblassers einzutragen. Die Steuer entsteht bei einem Erwerb von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Darüber hinaus gibt es noch abweichende Entstehungszeitpunkte (s. hierzu § 9 Abs. 1 ErbStG), z. B.: Für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwer...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.4 Inhalte der unterjährigen Lageberichtserstattung

Rz. 61a Entsprechend § 115 Abs. 4 WpHG hat der Zwischenlagebericht innerhalb des Halbjahresfinanzberichts mindestens folgende Informationen mit Bezug auf den Berichtszeitraum zu enthalten: Angabe wichtiger im Berichtszeitraum eingetretener Ereignisse sowie ihrer Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss, Beschreibung wesentlicher Chancen und Risiken für die dem Berichtszeitrau...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.7 Vergütungsbericht

Rz. 46 Bei börsennotierten Aktiengesellschaften ist für Geschäftsjahre beginnend ab dem 31.12.2005 ein sog. Vergütungsbericht aufzuführen. In der Regelung des § 289 Abs. 2 Nr. 5 HGB, der durch das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz im August 2005 in das HGB eingeführt wurde, ist darin auf die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft einzugehen. Seit dem CSR-RL-UG...mehr

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§ 2 Urheberrecht / f) Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen

Rz. 421 Die Rechtsinhaber haben einen Anspruch auf angemessene Vergütung der zuvor erwähnten gesetzlich erlaubten Nutzungen. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54–54c UrhG zu vergüten (§ 60h Abs. 1 UrhG). Rz. 422 Die Ausnahmen von der Vergütungspflicht sind in § 60h Abs. 2 UrhG geregelt. Vergütungsfrei sind z.B. die Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zw...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / g) Vergütung für später bekannte Nutzungsarten

Rz. 183 Da der Zweite Korb nunmehr Verträge über unbekannte Nutzungsarten gemäß § 31a Abs. 1 UrhG zulässt, wurde als finanzielle Kompensation für "die Wiederherstellung der Vertragsfreiheit für die Urheber"[246] ein neuer Vergütungsanspruch in § 32c UrhG geschaffen. Daneben bleiben die Regelungen der §§ 32 und 32a UrhG unberührt. Dieser zusätzliche gesetzliche Vergütungsansp...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / c) Angemessene Vergütung

Rz. 160 Nach dem seit 1.7.2002 geltenden Urhebervertragsrecht besteht für den Urheber und den ausübenden Künstler gleichermaßen ein gesetzlicher Vergütungsanspruch (§§ 32 Abs. 1, 75 Abs. 4 UrhG). Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so wird nicht etwa – wie in §§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB – die übliche Vergütung, sondern sogar die angemessene Vergütung als vertragl...mehr

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§ 2 Urheberrecht / V. Gesetzlich erlaubte Nutzungen; Vergütung des Urhebers; Erstreckung von Erlaubnissen

Rz. 565 Da das Internet von großer Bedeutung für die Meinungs- und Informationsfreiheit ist, sollen die in Art. 17 Abs. 7 S. 2 DSM-RL vorgesehenen Schranken durch § 5 UrhDaG umgesetzt werden, womit auch die in §§ 9, 11 und 12 UrhDaG vorgesehenen Nutzerrechte garantiert sind. 1. Gesetzlich erlaubte Nutzungen (Schrankenregelung) Rz. 566 § 5 Abs. 1 UrhDaG lautet: Zulässig ist die...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / bb) Vergütungsansprüche des Urheber-Arbeitnehmers

Rz. 31 Im Hinblick auf die Vergütungsansprüche bezweckt § 43 UrhG, dem Arbeitgeber alle Nutzungsrechte, auf die er nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages Anspruch hat, zu sichern, ohne dass er eine besondere Vergütung zu zahlen braucht.[60] Nach der bis zum 30.6.2002 geltenden Fassung lag die Grenze dort, wo ein "grobes Missverhältnis" zwischen Nutzungseinräumung und Vergütung...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 5. Steuerrecht

Rz. 59 Schließlich knüpft das Steuerrecht an die Unterscheidung zwischen Kunst und Gewerbe auf unterschiedlichsten Gebieten rechtliche Konsequenzen.[103] Mit der Beurteilung als Gewerbe geht die Erhebung von Gewerbesteuern einher (§ 2 Abs. 1 GewStG), die bei künstlerischer Tätigkeit nicht anfällt. Für den Bereich der Einkommensteuer ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG deshalb von Bed...mehr

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§ 4 Medienrecht / a) Begriff des Rundfunks

Rz. 135 Es gibt keine abschließende Definition des Rundfunkbegriffes (aus verfassungsrechtlicher Sicht). Das BVerfG hat dazu wie folgt ausgeführt:[146] Zitat "Der verfassungsrechtliche Begriff des Rundfunks lässt sich nicht abschließend definieren. Sein Gehalt kann sich vielmehr bei tatsächlichen Veränderungen in dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Sozialbereich wandel...mehr

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§ 2 Urheberrecht / c) Werke der angewandten Kunst und Designschutz

Rz. 93 Die von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ebenfalls erfassten Werke der angewandten Kunst werfen in mehrerer Hinsicht Probleme auf. Zunächst ist diese Werkkategorie von der so genannten zweckfreien bildenden Kunst abzugrenzen, sodann ist die Grenzziehung zu dem Designschutz von Relevanz. Unter den Schlagworten "Kunstgewerbe" und "Design" werden zwei wichtige Anwendungsbereiche di...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG)

Rz. 327 Gem. § 52 Abs. 1 S. 1 UrhG ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes dann zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält. Grundsätzlich ist für die Wiederga...mehr

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§ 5 Muster / E. Muster: Klauseln im Arbeitsvertrag

Rz. 5 Muster 5.5: Klauseln im Arbeitsvertrag Muster 5.5: Klauseln im Arbeitsvertrag I. Allgemeine Regelung Schafft ein Arbeitnehmer ein urheberrechtlich geschütztes Werk, das in Bezug zum Arbeitsverhältnis steht oder mit den Mitteln des Arbeitgebers, ohne dass dies zu seinen Arbeitspflichten gehört, so überträgt er dem Arbeitgeber in jedem Fall ein ausschließliches, zeitlich u...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / d) Weitere Beteiligung des Urhebers

Rz. 172 Neben dem Anspruch auf angemessene Vergütung steht noch die Regelung über die weitere Beteiligung des Urhebers ( § 32a UrhG), die zunächst den bis zum 30.6.2002 geltenden "Bestsellerparagrafen" (§ 36 UrhG a.F.) ersetzt.[230] Im Unterschied zur entsprechenden früheren Regelung wurde kein grobes Missverhältnis, sondern lediglich zunächst ein auffälliges Missverhältnis z...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / e) Berechnung der Vergütungsanpassung

Rz. 180 Die konkrete Berechnung einer Vergütungsanpassung hängt zunächst davon ab, ob die vereinbarte Vergütung angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 UrhG ist. Dann ist die vereinbarte Vergütung um den Prozentsatz anzuheben, um den der tatsächlich erzielte Ertrag den bei Vertragsschluss erwarteten Ertrag übersteigt. Für den Fall der unangemessenen Vergütung wird prinzipiell ge...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / cc) Erstellung von Computerprogrammen im Arbeits- und Dienstverhältnis

Rz. 35 Für die Erstellung von Computerprogrammen im Arbeitsverhältnis regelt § 69b UrhG, dass dem Arbeitgeber oder Dienstherren alle vermögensrechtlichen Befugnisse im Sinne eines umfassenden und ausschließlichen Nutzungsrechts zustehen, wenn der für ihn tätige Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen handelt.[71] Für nicht pflichtgebundene Werke...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 3. Unbekannte Nutzungsarten

Rz. 89 Bis zum 31.12.2007 galt Folgendes: Neue, bisher unbekannte Nutzungsrechte fielen automatisch dem Urheberrecht, namentlich dem Verwertungsrecht des Urhebers, zu und konnten nicht Gegenstand der Einräumung von Nutzungsrechten sein. § 31 Abs. 4 UrhG erklärte vielmehr die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu für...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / IV. Pflichten des Verlegers

Rz. 272 Der Verleger hat die Pflicht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (§ 1 S. 2 VerlG). Vervielfältigung im verlagsrechtlichen Sinne ist zu verstehen als körperliche Wiedergabe im Druckverfahren oder einem ähnlichen Reproduktionsverfahren.[382] Zur Vervielfältigung zählen daher nicht die Wiederaufzeichnung, die Verfilmung, die Einspeicherung in elektronischen ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / I. Aufbau des Urheberrechtsgesetzes

Rz. 12 Nachfolgend geht es um eine knappe, systematische Darstellung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ( Urheberrechtsgesetz – UrhG), [18] ohne einzelne Aspekte zu vertiefen. Das Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Teilen, wobei diese noch durch Abschnitte untergliedert sind. Der 1. Teil ist dem Urheberrecht selbst gewidmet, der 2. Teil befasst sich mi...mehr

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§ 2 Urheberrecht / e) Durchsetzungsanspruch der Verwertungsgesellschaften und Digital Rights Management

Rz. 347 Nach altem Recht, also bis zum 31.12.2007, regelten die §§ 54b bis 54 h UrhG a.F. Ausnahmetatbestände, Hinweis-, Melde- und Auskunftspflichten und den Durchsetzungsanspruch der Verwertungsgesellschaften.[539] Dieses flächendeckende Pauschalvergütungssystem wurde zwar immer wieder kritisiert, insbesondere im Hinblick auf die theoretisch zielgenaue Erfassung digitaler ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / a) Neues Vergütungsrecht – wirtschaftlicher Hintergrund

Rz. 156 Auf dem Gebiet des Urhebervertragsrechts besteht auch nach Geltung der Art. 18–23 DSM-RL kaum Änderungsbedarf, denn diese orientieren sich am deutschen Urhebervertragsrecht.[202] Soweit das deutsche Recht einen höheren Schutzstandard als die DSM-RL bildet (etwa in § 32 Abs. 3 UrhG betreffend die Unabdingbarkeit der angemessenen Vergütung), kann das deutsche Urheberve...mehr

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§ 5 Muster / H. Muster: Künstlervertrag

Rz. 8 Muster 5.8: Künstlervertrag Muster 5.8: Künstlervertrag Künstlervertrag zwischen Herrn/Frau _________________________– im Folgenden Künstler genannt – und _________________________ – im Folgenden Produzent/Firma genannt – § 1 Gegenstand (1) Gegenstand des Vertrags ist es, Schallaufnahmen von künstlerischen Darbietungen des Künstlers durch Herstellung und Vertrieb von Tonträger...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Vergütungsanpruch

Rz. 567 Nach § 5 Abs. 2 UrhDaG hat der Urheber (über § 21 Abs. 1 UrhDaG auch der Leistungsschutzberechtigte) für die öffentliche Wiedergabe der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 UrhGaG genannten Schranken, also für Karikaturen, Parodien und Pastiches (§ 51a UrhG) gegenüber dem Diensteanbieter (nicht den Nutzern) Anspruch auf angemessene Vergütung, wobei dieser Anspruch nicht verzichtbar i...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Persönliche geistige Schöpfungen

Rz. 42 Die Verbindungslinie von der Idee des geistigen Eigentums zur Theorie vom Immaterialgüterrecht wurde zuerst von Kohler [30] gezogen. Nach dieser Lehre ist zwischen den Werkstücken, die als Sachgüter Gegenstand des Eigentums sind, und dem Werk, das als unkörperliches Gut Gegenstand des Urheberrechts ist, zu unterscheiden.[31] Dieses Recht am geistigen Schaffen [32] ist a...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Sprachwerke

Rz. 66 Sprachwerke sind Schöpfungen, deren Gehalt mit den Mitteln der Sprache zum Ausdruck gebracht wird, wobei die im Gesetz erwähnten Schriftwerke, Reden und Computerprogramme lediglich beispielhaft angeführt wurden, um zu verdeutlichen, dass sowohl die geschriebene als auch die gesprochene Sprache mitumfasst sind ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).[76] Rz. 67 Im Bereich der Medien si...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Verbreitungsrecht

Rz. 195 Das Verbreitungsrecht umschließt die Befugnis, das Werk in körperlicher Form zu verwenden, wobei Vortrag, Aufführung und Vorführung des Werkes in der Öffentlichkeit, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder die Sendung als gesetzlich geregelte Spezialtatbestände gerade nicht hierunter fallen. § 17 Abs. 1 UrhG gewährt dem Urheber das ausschließliche Recht, da...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / dd) Leistungen ausübender Künstler im Arbeits- und Dienstverhältnis

Rz. 43 Die Leistungen ausübender Künstler im Arbeitsverhältnis sind in § 79 Abs. 1 UrhG unter Verweis auf §§ 77 und 78 UrhG in der Weise geregelt, dass, wenn diese eine Darbietung in der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erbringen, sich nach dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses der Umfang der Nutzungsübertragung ergibt. Der ausübende Künstler kann auch einem...mehr

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§ 2 Urheberrecht / h) Gerichte, Behörden, behinderte Menschen, Kirchen und Schulen

Rz. 363 Im Hinblick auf Gerichte, Behörden, behinderte Menschen, Kirchen und Schulen regeln die §§ 45– 47 UrhG Schranken, die aus deren jeweiligen öffentlichen bzw. sozialem Auftrag folgen.[559] Rz. 364 § 45 UrhG ordnet die Zulässigkeit der Fertigung oder des Fertigenlassens einzelner Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schi...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Schutz des ausübenden Künstlers

Rz. 277 Eine besondere Stellung nehmen die verwandten Schutzrechte ausübender Künstler ein. Gegenstand des Rechtsschutzes der ausübenden Künstler gem. § 73 UrhG ist die Darbietung (zur Abgrenzung gegenüber der Bearbeitung siehe Rdn 229) von Werken oder die künstlerische Mitwirkung bei ihrer Darbietung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um geschützte oder ungeschützt...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / a) Abgrenzung: Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Person

Rz. 18 Auch für Urheber und Leistungsschutzberechtigte, wie z.B. Musiker, Tänzer und Chorleiter, gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts.[19] Allerdings bestand für das BAG Veranlassung, sich gerade für den Bereich des Kulturschaffens mit der Frage der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerstellung zum so genannten freien Mitarbeiter auseinander zu setzen. Maßgebliches...mehr

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Literaturverzeichnis

Ahrens, Napster, Gnutella, Freenet & Co – die immaterialgüterrechtliche Beurteilung von Internet-Musiktauschbörsen, ZUM 2000, 1029 Albrecht/Fiss/Sepperer, GEMA-Tarifreform und angemessene Vergütung für Clubs, K&R 2012, 777 Albrecht/Fiss, Umsetzung der Sat-Cab-RL – Überregulierung der Direkteinspeisung?, ZUM 2020, 750 Alpert, Zum Werk- und Werkteilbegriff bei elektronischer Musi...mehr

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§ 5 Muster / G. Muster: Musikverlagsvertrag

Rz. 7 Muster 5.7: Musikverlagsvertrag Muster 5.7: Musikverlagsvertrag Musikverlagsvertrag zwischen Herrn/Frau _________________________ – nachstehend "Urheber" genannt, auch wenn es sich um mehrere Personen handelt – und dem _________________________-Verlag – nachstehend "Verlag" genannt – § 1 Vertragsgegenstand (1) Der Urheber ist der Komponist/Textdichter des Werkes "______________...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Direktvergütungsanspruch des Urhebers

Rz. 561 Da Rechtsinhaber, die Lizenzen vergeben können, in der Regel nicht die Urheber oder ausübende Künstler selbst sind, sondern Unternehmen der Kulturwirtschaft, ist im Fall der Übertragung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe auf einen Dritten ("Verwerter") trotz der Regelungen der §§ 32 ff. UrhG eine angemessene Vergütung nicht immer gewährleistet. Um eine faire Bete...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / b) Übergangsregelungen

Rz. 159 Im Hinblick auf die ab dem 1.7.2002 geltenden Neuregelungen sind die Übergangsregelungen des § 132 Abs. 3 UrhG maßgeblich. Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1.7.2002 abgeschlossen worden oder entstanden sind, sind grundsätzlich die alten Regelungen anzuwenden. Für Verträge, die in der Zeit vom 1.6.2001 bis zum 28.3.2002 geschlossen worden sind, fin...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 7. Senderecht

Rz. 214 Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk oder ähnliche technische Einrichtungen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ( § 20 UrhG). Dieser weite Senderechtsbegriff[358] umfasst den Ton- und Fernsehrundfunk, die drahtlose wie die drahtgebundene Werkübermittlung und schließlich nicht nur die ursprüngliche Sendung, son...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Urheber und Werk

Rz. 3 Primär sind die Interessen des Urhebers darzulegen. Dietz [6] hat sich wiederholt mit der Person des Urhebers als "nicht unangefochtene Zentralfigur des Urheberrechtssystems" befasst und dessen Schutzbedürfnis herausgestellt. Er sieht den Urheber als Zentralfigur des Urheberrechtsschutzes[7] und verlangt im Hinblick auf die Entwicklung des Urheberrechts zum Recht der Ku...mehr

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§ 5 Muster / I. Muster: Bandübernahmevertrag

Rz. 9 Muster 5.9: Bandübernahmevertrag Muster 5.9: Bandübernahmevertrag Bandübernahmevertrag Zwischen Herrn/Frau _________________________ – nachfolgend Inhaber – und _________________________ – nachfolgend Plattenfirma – wird unter Bezug auf die getroffenen Vereinbarungen und Versprechen folgender Vertrag geschlossen: § 1 Masterbänder (Vertragsgegenstand) Der Vertrag bezieht sich au...mehr

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§ 5 Muster / L. Muster: Online-Lizenzvertrag

Rz. 12 Muster 5.12: Online-Lizenzvertrag Muster 5.12: Online-Lizenzvertrag Online-Lizenzvertrag zwischen _________________________ – im Folgenden "Produzent" genannt – und _________________________ – im Folgenden "Datenbankbetreiber" genannt – über das Recht zur Nutzung des Werkes _________________________– im Folgenden "Werk" genannt – im Rahmen der Datenfernübertragung (Download) § ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 7. Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke

Rz. 207 Ein weiterer Fragenkomplex bildet die Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke. Dabei sollen zwei Bereiche unterschieden werden. Zum einen im Verhältnis "Produzent" zu Plattform, zum anderen soziales Netzwerk zu Usern. Dass vielfach Produzent und User zusammenfallen, ist gerade das Spezifikum sozialer Netzwerke (user generated content). Rz. 208 Im Verhäl...mehr

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§ 4 Medienrecht / b) Allgemeine Informationspflichten

Rz. 349 Vorgeschrieben sind allgemeine und besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen (§ 6 TMG). Die Regelungen weisen gegenüber den Vorläuferbestimmungen des § 6 TDG und § 6 MDStV erhebliche Änderungen auf. Mit diesen Vorschriften wird Art. 5 ECRL umgesetzt, der im Gegensatz zu den Regelungen über die Verantwortlichkeit in §§ 8–11 TDG und §§ 6–9 MDStV...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / b) Recht zur anderweitigen Verwertung

Rz. 144 § 40a Abs. 1 UrhG gibt dem Urheber für den Fall der Einräumung der exklusiven Nutzung gegen pauschale Vergütung das Recht, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten. Für die verbleibende Dauer der Einräumung besteht das Nutzungsrecht des ersten Inhabers als einfaches Nutzungsrecht fort. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit der Einräumung des Nutzungs...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / f) Zwingende Anwendung

Rz. 181 Die zuvor beschriebenen Regelungen über die angemessene Vergütung sind, soweit deutsches Recht Anwendung findet, zwingend, können also nicht vertraglich abbedungen werden (§ 32b UrhG).[242] Voraussetzung für die zwingende Anwendung deutschen Rechts ist,mehr