Fachbeiträge & Kommentare zu Gemeinnützigkeit

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Fallschirmspringen

Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Fallschirmspringen ist körperliche Ertüchtigung durch Leibesübung und gehört somit zur Förderung des "Sports". Fallschirmspringersportvereine können daher die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit (s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b) erhalten. S. hierzu auch FG Rheinland-Pfalz vom 22.11.1994, EFG 1995, 543 und s. BFH vom 25.07.1996, BStBl II 19...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Abgrenzung zum Zollrecht: Außenwirtschaftsrecht

Tz. 7 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Während das Zollrecht die Einfuhr von Waren in die EU-Zollunion regelt, befasst sich das Außenwirtschaftsrecht mit der Ausfuhr von Gütern (Waren, Technologie und Software) aus der EU-Zollunion. Ausfuhrzölle existieren nicht, weil es sich bei der EU um einen Zusammenschluss von Exportnationen handelt. Ausnahmsweise kann es im Agrarsektor zu Au...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.23 Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG)

Rz. 294 Durch § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG wird die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungsinstitute von der KSt befreit. Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 15.12.2003[1] mit Rückwirkung für alle noch offenen Steuerfestsetzungen eingeführt worden.[2] Die Steuerbefreiung soll öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen mit privat-rechtlichen Institu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.2 Kreditinstitute und Kassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG)

Rz. 18 Durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG werden bestimmte namentlich aufgeführte Kreditinstitute und Kassen von der KSt befreit, die öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben und deren Zweck demgemäß nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Institute stehen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, mit anderen Kreditinstituten nicht im Wettbewerb. Daher wird die gesamte Tätigkeit diese...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.10 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)

Rz. 189 Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfasst alle Rechtsformen, die KSt-Subjekte sind. Die Vorschrift verweist für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auf die §§ 51–68 AO. Nach § 51 Abs. 1 S. 2 AO können alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG begünstigt sein. Erfasst werden damit alle Rechtsformen, die § 1 Abs. 1 KS...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage Sonderausgaben 2022 ... / 2.3 Spenden und Mitgliedsbeiträge

Rz. 395 [Zuwendungen → Zeilen 5–12] Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) an unterschiedliche steuerbegünstigte Organisationen können unter bestimmten Voraussetzungen durch den Abzug von Sonderausgaben oder eine Steuerermäßigung berücksichtigt werden. Zu den Mitgliedsbeiträgen gehören auch Aufnahmegebühren und Mitgliedsumlagen. Übersicht Rz. 396 [Zuwendungen zur Förderung...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 4.1 Bewertung mit dem Teilwert in Regelfällen

Rz. 31 Nach § 13 Abs. 3 S. 1 KStG sind die Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz i. S. d. Abs. 1 ("Entstrickungsbilanz") und in der Anfangsbilanz i. S. d. Abs. 2 ("Verstrickungsbilanz") mit dem Teilwert anzusetzen. Der Ansatz des Teilwerts beim Ende oder Beginn der Steuerpflicht bewirkt die Abgrenzung des Gewinns, der während der Zeit der Steuerpflicht begründet worden ist u...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 15 Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Johannes Baßler, Hamburg Literaturverzeichnis Amonn in Locher/Rolli/Spori (Hrsg.), Internationales Steuerrecht in der Schweiz, Festschrift für Ryser, Bern 2005; Angermann/Fick, Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) – Anwendungsfragen bei internationalen Sachverhalten, DStR 2004, 299; Baranowski, B...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.2.1 Geltungsbereich

Rz. 64 § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO stellt einen Auffangtatbestand dar[1], der die Prüfungsmöglichkeit unabhängig von den besonderen Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AO auf alle nicht unter § 193 Abs. 1 AO fallenden Stpfl. erweitert. Er gilt damit für insbesondere für Selbständige, die nicht Freiberufler sind, und für Bezieher von Überschusseinkünften, die nicht unter §...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Strategien für eine nachhal... / 2.10.2 Gewinnorientierung nicht an erster Stelle

Ich möchte mit diesem Kapitel nicht bestehende Unternehmen davon überzeugen, ihre Gesellschaftsform zu ändern. Ich möchte lediglich darauf aufmerksam machen, dass es Rechtsformen gibt, die – automatisch – Nachhaltigkeit besser unterstützen als andere. Und ich möchte explizit darauf hinweisen, dass diese Unternehmen nicht zur (finanziellen) Erfolglosigkeit verdammt sind, sond...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Lieferungen von menschlichem Blut

Rz. 26 Alle Unternehmer, die Umsätze dieser Art tätigen, können die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Einer entsprechenden Lizenz bedarf es nicht. Die Steuerbefreiung gilt für Lieferungen auf allen Stufen und in jeder Form zwischen den dafür in Betracht kommenden Einrichtungen (z. B. Blutspendedienste, Blutbanken, Blutsammelstellen, Krankenhäuser oder Ärzte). Eine Beschrän...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.1 Art der steuerfreien Tätigkeiten

Rz. 32 Bei den Mitgliedern, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben, die steuerfrei sind, kommen abschließend nur folgende Steuerbefreiungen in Betracht: § 4 Nr. 11b UStG – Postuniversaldienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 der RL97/67/EG, § 4 Nr. 14 UStG – Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Ehrenamtliche Tätigkeit

Rz. 12 Die Anwendung von § 4 Nr. 26 UStG setzt voraus, dass die Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird und der Betroffene nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht. Die Vorschrift zeigt, dass z. B. auch eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit – z. B. als ehrenamtliches Mitglied in einem staatlichen Prüfungsausschuss – grundsätzlich der Umsatzbesteuerung unterliegt. Den...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Drasdo, Die steuerliche Beurteilung von Geld- und Sachspenden zugunsten der caritativen Hilfsorganisationen als Ausgaben iSd § 10b EStG, DStR 1987, 327; Krome, Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring – Hinweise für die Praxis, DB 1999, 2030; Rödel, Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten beim Sponsoring, – Teil I, INF 1999, 716; Rödel, Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten be...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Angelsportvereine

Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei ist, können grundsätzlich wegen der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes als gemeinnützigen Zwecken dienende K...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Altherrenverbände/-vereine und Ehemaligenvereine

Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Altherrenverbände/-vereine sowie andere Ehemaligenvereine können als steuerbegünstigt (gemeinnützig) anerkannt werden, wenn diese ausschließlich und unmittelbar eine Förderung der "Allgemeinheit" und nicht nur eines eingeschränkten Personenkreises verfolgen. Problematisch ist nach der neuen BFH-Rechtsprechung der Ausschluss anderer Geschlechter von ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Umsatzsteuer

Tz. 10 Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Voraussetzung für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung ist in § 4 Nr. 16 UStG (Anhang 5) nicht die Gemeinnützigkeit der betreibenden Einrichtungen, da das Umsatzsteuerrecht keine allgemeine Befreiung wegen Gemeinnützigkeit kennt. § 4 Nr. 16 UStG (Anhang 5) befreit Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch H...mehr

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ZErb 08/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Barzen Das neue Stiftungsrecht Synopsen der Gesetzestexte und Begr...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Amateursportvereine

Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Amateursportvereine sind wegen der Förderung des "Sports" gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften und können daher in den Genuss der Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit kommen (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Zur Abgeltung der Aufwendungen des Sportlers kann eine monatliche Aufwandspauschale gezahlt werden. S. "Amateursportler" un...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Blas- und Volksmusikverbände

Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Blas- und Volksmusikverbände können gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Förderung von Kunst und Kultur, Anhang 1b) als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit gegeben sind. Der Zweck wird insbesondere durch den Betrieb von Orchestern und Jugendarbeit...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Seit 01.01.2002 müssen auch Vereine/Verbände sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts die Bauabzugsteuer beachten. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die genannten Einrichtungen aus der Sicht des Umsatzsteuerrechts Kleinunternehmer sind oder zur Umsatzsteuer optiert haben (Versteuerung nach allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes). D...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / K. Sonderausgaben-Abzug für Mitgliedsbeiträge, die an sog Kulturfördervereine geleistet werden (§ 10b Abs 1 S 7 EStG)

Rn. 166 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Die durch das JStG 2009 v 22.12.2008, BGBl I 2008, 2794 eingefügte Klarstellung regelt, dass trotz des Fortfalls der Regelung in § 48 Abs 4 S 2 EStDV aF durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332 Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs 2 Nr 5 AO ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Gesundheitswesen

Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Die Förderung des Gesundheitswesens ist ein gemeinnütziger Zweck im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO (Anhang 1b). Unter dem Begriff des Gesundheitswesens fallen Tätigkeiten, die der Gesundheit der Bürger dienen, insbesondere durch Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten. Die Tätigkeiten müssen jedoch eine von der individuellen Hilfe g...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Blindenfürsorge

Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Die Förderung der Fürsorge für Blinde ist als Unterfall der Wohlfahrtspflege ein besonders förderungswürdiger gemeinnütziger Zweck, § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO (s. Anhang 1b). Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. ist als Wohlfahrtsverband anerkannt gem. § 23 UStDV. Vereine, die die Fürsorge Blinder betreiben, sind unmittelbar (direkt) zum...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Altenbegegnungsstätten

Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Unter Altenhilfe werden grundsätzlich Tätigkeiten i. S. d. § 71 Abs. 1 SGB VII verstanden, die dazu beitragen, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden und zu mildern und um alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen (s. Augsten, 2015, Tz. 2.1.4; Stichwort "Altenhilfe"). U.E. fallen deshal...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Durchlaufspenden

Rn. 94 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Durchlaufspenden liegen dann vor, wenn Spenden zu Gunsten eines gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerbefreiten Empfängers an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine ihrer Dienststellen oder an eine inländische kirchliche juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Auflage geleistet werden, die Spende an den nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Anwendung des § 67a Abs. 1 AO

Tz. 1 Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Sportliche Veranstaltungen sind nach der Vorschrift des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) dann ein Zweckbetrieb, wenn die Bruttoeinnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen 45 000 EUR im Jahr nicht übersteigen. Welche Einnahmen für die Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" relevant sind, ergibt sich aus AEAO zu § 67a Abs. 1 AO TZ 17 (Anhang 2)....mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Altenhilfe

Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Die Förderung der Altenhilfe ist gemeinnützig i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (s. Anhang 1b). Unter dem Begriff Altenhilfe sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu überwinden, und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben innerhalb der Gemeinschaft teilzunehmen. Als Maßnahmen...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Ein steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Verein darf neben der Verfolgung seiner satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke auch steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 AO; Anhang 1b) unterhalten. Werden mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, sind die Ergebnisse der verschiedenen steuerpflichtig...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Verzicht auf Zuwendungsbestätigung, buchmäßiger Nachweis der Zuwendungen

Rn. 146 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Gemäß § 50 Abs 4 EStDV kann, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 50 Abs 4 S 1 Nr 1 Buchst a u b EStDV gegeben sind, bei (Geld-)Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen oder in Fällen von geringer Bedeutung (ab dem VZ 2021 bis zu 300 EUR (in den VZ 2007–20120: 200 EUR; die Vorschrift wurde durch Art 6 Nr 1 JStG 2020 mWv 01.01.2021 geä...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Tauschringe/Tauschbörsen/Nachbarschaftshilfevereine

Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Tauschringe, Tauschbörsen, Nachbarschaftshilfevereine und ähnliche Vereine, deren Mitglieder kleinere Dienstleistungen verschiedener Art gegenüber anderen Vereinsmitgliedern erbringen (z. B. kleinere Reparaturen, Hausputz, Kochen, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, häusliche Pflege), sind grundsätzlich nicht gemeinnützig, soweit durch die gegens...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Umsatzsteuerliche Behandlung

Tz. 23 Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Mit den Leistungen der Integrationsbetriebe hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Zweckbetrieben i. S. d. § 68ff. AO (Anhang 1b) eingeschränkt und im Umsatzsteueranwendungserlass niedergelegt. Mit BMF-Schreiben vom 09.02.2007 (BStBl I 2007, 218) hat sich die Finanzverwaltung eingehend zu den vor 2018 bezeich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Veranlasserhaftung aufgrund der Fehlverwendung von Zuwendungen (§ 10b Abs 4 S 2 Hs 2 EStG)

Rn. 282 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Nach § 10b Abs 4 S 2 Hs 2 EStG haftet derjenige, der veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden ab dem VZ 2013 ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, BT-Drucks 17/11316, 15; Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 149 (Mai 2021). Bei der Veranlasserha...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 KStG wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der KSt befreit sind (§ 10b Abs 1 S 2 Nr 2 EStG)

Rn. 88 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Wegen der Bezugnahme auf die Befreiung von der KSt gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 KStG handelt es sich zum einen um inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, dh um solche mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, die im Inland unbeschränkt kstpfl sind. Die Befreiung von der KSt wird nur dann gewährt, wenn das KSt-Subjekt n...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Die steuerbegünstigten Zwecke

Rn. 70 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Ab dem VZ 2007 ergeben sich die steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich aus den §§ 52–54 AO . Die gemeinnützigen Zwecke sind in § 52 Abs 2 S 1 AO in einem grds abschließenden Katalog aufgeführt, Nach der sogenannten Öffnungsklausel des § 52 Abs 2 S 2 EStG kann jedoch ein Zweck, der nicht unter § 52 Abs 2 S 1 AO fällt, dann für gemeinnützig er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Vertrauensschutz des StPfl (§ 10b Abs 4 S 1 EStG)

Rn. 260 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Der gutgläubige StPfl, der eine Zuwendung zur Förderung eines der in § 10b Abs 1 S 1 EStG genannten steuerbegünstigten Zwecke an einen in der Vorschrift genannten Zuwendungsempfänger erbracht hat, darf grds auf die Richtigkeit der Bestätigungen des Empfängers über die Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, sofern im Falle der Richtigkeit ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 358 Aufbri... / 2.1 Monatliche Umlage (Abs. 1)

Rz. 4 Nach altem Recht erfolgte die Feststellung und Berechnung der Umlage durch die Unfallversicherungsträger grundsätzlich nach Ablauf eines Kalenderjahres aufgrund der umzulegenden Vorjahresausgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Vorausentgelte der Beschäftigten. Dabei hatten die Unfallversicherungsträger vierteljährlich Abschläge. Seit dem 1.1.2009 wird die Insolve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 17 Die Vorschrift des Abs. 3 bildete ursprünglich mit Abs. 3a eine einzige Vorschrift. Sie wurde durch Gesetz v. 22.12.1999, BStBl I 2000, 13 in die Abs. 3 und 3a aufgespalten. Diese Regelung gilt für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes am 30.12.1999 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.[1] Nach der Neuregelung enthält Abs. 3 die Ablaufhemmung bei Antrag eines Stpf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Nichtveranlagungsbescheinigung / 1.2.1 Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 EStG

Ist der Gläubiger der Kapitalerträge eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, z. B. steuerbefreiter Verein, Pensionskasse usw. oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, z. B. Städte, Gemeinden, Kirchen, wird für Zinsen, Investmenterträge, ausländische Dividenden, Stillhalter- und Ter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Gestaltungsalternativen... / C. Stiftung als Alternative zur Testamentsvollstreckung

Rz. 23 Nach herkömmlichem Verständnis werden Stiftungen mit reiner Gemeinnützigkeit assoziiert. Neben der Testamentsvollstreckung kommt jedoch auch in besonderen Fällen die Stiftung als Instrument zur Nachfolgegestaltung bei mittelständischen Unternehmen in Betracht.[32] Praxisgestaltungen für Stiftungsgestaltungen im Unternehmensbereich gibt es einige. Exemplarisch sei auf d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Personenbezogenheit

Rz. 2 Die Freibeträge des § 16 ErbStG sind Freibeträge, die sich an der Person des Erwerbers orientieren, d. h. es handelt sich um persönliche Freibeträge. Anders als bei den sachlichen Freibeträgen[1], die an die Art des zugewendeten Gegenstandes (z. B. Hausrat) oder an den Zweck einer Zuwendung (z. B. Gemeinnützigkeit) anknüpfen, orientiert § 16 ErbStG die Höhe des Freibet...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abfindung bei Ausscheiden aus der gemeinnützigen GmbH

Zusammenfassung Bei einer gGmbH ist es zulässig, wenn die Abfindung beim Ausscheiden (nur) dem Nennbetrag der Anteile entspricht. Sachverhalt Im Fall des OLG Hamm ging es um die Abfindung eines aus einer gemeinnützigen GmbH (kurz: gGmbH) ausscheidenden Gesellschafters. An einer gGmbH waren mehrere Gesellschafter, unter anderem eine zwischenzeitlich insolvente GmbH beteiligt. Di...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.9 Folgen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Rz. 237 Nur wenn eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gelten die §§ 51ff. der AO (§ 51 Satz 1 AO). Wird die Gemeinnützigkeit nicht beantragt bzw. aberkannt, sind die Steuerbefreiungsvorschriften der jeweiligen Einzelsteuergesetze und der §§ 51ff. AO nicht bzw. nicht mehr anzuwenden. Die KSt-Befreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigt...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.3.1 Gemeinnützigkeit

Rz. 200 Bei der gemeinnützigen Zweckverfolgung gem. § 52 AO muss die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gefördert werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff "Förderung der Allgemeinheit" ist erfüllt, wenn eine Körperschaft einen Bereich aus dem Beispielkatalog des Abs. 2 dieser Vorschrift fördert. Ansonsten muss gewährleistet sein, dass der Kreis der ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.4 Selbstlosigkeit (§ 55 AO)

Rz. 205 Die o. g. Zwecke müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes der §§ 52 bis 54 AO selbstlos gefördert werden, sodass Selbstlosigkeit eine (subjektive) Voraussetzung innerhalb der drei steuerbegünstigten Zwecke ist. Rz. 206 Das Gebot der Selbstlosigkeit gem. § 55 AO verbietet eine Verfolgung von eigenwirtschaftlichen Zwecken in erster Linie und gebietet die Einhaltung der Vor...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2 Die gemeinnützige Stiftung

Ausgewählte Literaturhinweise Fischer, Das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, NWB 2007, Fach 2, 9439; Hüttemann. Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Köln 2008; Ketel, Systematische Prüfung gemeinnützigkeitssteuerlicher Fragen, Steuer & Studium 2006, 504; Leisner-Egensperger, Vor §§ 51–68 in H/H/S, Stand 2016; Radeisen, Umsatzsteuerliche Absicherung...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Regionalflughafen

Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Für einen Regionalflughafen liegt keine Gemeinnützigkeit vor, weil die Allgemeinheit nur mittelbar gefördert wird. Der Kreis der unmittelbar geförderten Personen ist zu klein, um als Allgemeinheit angesehen werden zu können (s. BFH vom 21.08.1974, BStBl II 1975, 121).mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Steueränderungsgesetz 2015

Rz. 27 I.R.d. Steueränderungsgesetzes 2015 wurde die in § 30 Abs. 4 ErbStG geregelte Anzeigepflicht des Erwerbs für den Erwerber und den Schenker um die Angabe der jeweiligen steuerlichen Identifikationsnummern gemäß § 139b AO der an einem Erwerb beteiligten natürlichen Personen ergänzt. Des Weiteren wurde § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG für Zuwendungen an ausländische R...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.1 Verhältnis zu den Ertragsteuern, zur Umsatzsteuer

Rz. 192 Der größte Anreiz der Gemeinnützigkeit liegt in der (Ertrag-)Steuerbefreiung von Körperschaften und diesen im Anwendungsbereich des KStG gleichgestellten Stiftungen. Für den Bereich der Umsatzsteuer ist auf § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG hinzuweisen, wonach Leistungen von gemeinnützigen Körperschaften mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % besteuert werden, wobei diese ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2.3 Mittelverwendung und Destinatäre

Rz. 46 In der Satzung sollten auch grobe Linien der Mittelverwendung geregelt werden, die durch Richtlinien des Vorstandes oder Beirates konkretisiert werden können. Das empfiehlt sich für gemeinnützige Stiftungen, deren Satzungsbestimmung zur Erreichung der Steuerbegünstigung auch der Zustimmung des zuständigen FA bedürfen). Privatnützige und gemeinnützige Stiftungen können ...mehr