Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren auf Anordnung durch Vollstreckungsgericht (Abs. 2)

Rz. 5 Auch bei dem Verfahren auf Anordnung durch das Vollstreckungsgericht ist nach wirksamer Pfändung ein Antrag erforderlich (vgl. § 91 Abs. 7 GVGA). Ausschließlich zuständig (§§ 764 Abs. 2, 802 ZPO) ist das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG), in dessen Bezirk (§ 816 Abs. 2 ZPO) die öffentliche Versteigerung erfolgen würde. Erforderlich ist, dass die ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Pfändungswirkungen

Rz. 3 Die Pfändung ist die staatliche Beschlagnahme eines Gegenstandes, die dem Zweck dient, den Gläubiger zu befriedigen. Die Pfändung als staatlicher Hoheitsakt des Vollstreckungsorgans führt zum einen zur Verstrickung des Vollstreckungsobjekts und zum anderen zum Entstehen eines Pfändungspfandrechts (§ 804 Abs. 1 ZPO). Die Folge der Verstrickung als staatliche Beschlagnah...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Anwendungsbereich der Regelung statuiert folgende Voraussetzungen: eine wirksame Sachpfändung gem. § 808 ZPO, die Versteigerung führt nicht zum Erfolg bzw. entspricht einem Ergebnis, dass durch Versteigerung nicht zu erzielen ist (LG Freiburg, DGVZ 1982, 186; LG Koblenz, MDR 1981, 236). Insbesondere wenn der Zuschlag wegen Nichterreichens des Mindestgebots (§ 817a Ab...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren

Rz. 11 Der Gerichtsvollzieher erhält eine Gebühr in Höhe von 26 EUR nach KV Nr. 221 der Anlage zu § 9 GvKostG. Daneben können Auslagen nach KV Nr. 711, 713 der Anlage zu § 9 GvKostG anfallen. Der beizutreibenden Hauptforderung sind hinzuzurechnen die Zinsen bis zum Tage der Pfändung, festgesetzte Prozesskosten sowie die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO)....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten

Rz. 19 Da die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnisein Teil des Vollstreckungsverfahrens darstellt (§ 882c Abs. 1 Satz 2 ZPO), kann somit durch den Gerichtsvollzieher keine Gebühr gem. Nr. 100 KV GVKostG für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner verlangt werden (OLG Brandenburg, JurBüro 2018, 327 m. w. N.; AG Mettmann, JurBüro...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Versteigerung vor Aberntung

Rz. 4 Sollen die reifen Früchte vor ihrer Aberntung versteigert werden, so soll der Gerichtsvollzieher den Termin in der Regel an Ort und Stelle abhalten (§ 103 Abs. 2 Satz 1 GVGA). In diesem Fall wird der Ersteher mit der Übergabe Eigentümer (Zöller/Herget; § 824 Rn. 2), nicht erst mit der Trennung. Eine Übergabe kann auch durch Besitzverschaffung mit der Gestattung der Abe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Kein Zuschlag (Absatz 2)

Rz. 7 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass das Pfandrecht – gemeint ist die Pfändung i. S. v. § 803 ZPO mit ihren Folgen – bestehen bleibt, wenn der Zuschlag nicht erteilt wird, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot (oder auch gar kein Gebot) nicht abgegeben ist. Der Gläubiger kann in diesem Fall jederzeit die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins oder auch die anderw...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Vermögensauskunft ohne vorherige Fahrnisvollstreckung (Abs. 1)

Rz. 16 Inhaltlich und an der örtlichen Zuständigkeit für die Aufnahme der Vermögensauskunft und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO a. F.) hat sich im Vergleich zur Rechtslage bis zum 31.12.2012 nichts geändert. Neu hingegen ist, dass entgegen der alten Rechtslage, Abs. 1 einer Auskunftspflicht des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse keinen fruchtlos...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren

Rz. 12 Gerichtskosten entstehen keine. Stellt der Gläubiger das Ersatzstück oder leistet den Geldbetrag, ist ihm der Wert i. R.d. Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) gem. Abs. 2 Satz 3 vorab aus dem Versteigerungserlös zu erstatten. Der Gerichtsvollzieher erhält eine Gebühr i. H. v. 26,00 EUR gem. Nr. 205 KV als Anlage zu § 9 GvKostG. Neben dieser Gebühr wird gegebene...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Gem. § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, ist die bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage (§ 915a ZPO a. F.) weiter anzuwenden (BGBl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Kosten – Gebühren

Rz. 4 Der Ermächtigungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit insoweit keine gesonderte Gebühr. Sie ist mitvergütete Nebentätigkeit zum freien Verkauf bzw. zur Versteigerung (KV Nr. 300 als Anlage zu § 9 GvKostG). Die Auslagen bestimmen sich hier ebenfalls nach dem KV als Anlage zu § 9 GvKostG. Wird...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Zweck der Vorschrift ist es, persönliche, sachliche oder örtliche Besonderheiten zur schnellen Erzielung eines günstigen Verwertungserlöses i. R.d. Sachpfändung zu nutzen (BGH, NJW 2007, 1276 = WM 2007, 364 = DGVZ 2007, 23 = MDR 2007, 682 = Rpfleger 2007, 213 = KKZ 2008, 112 = ZIP 2007, 355 = FamRZ 2007, 391 = JuS 2007, 688 = FoVo 2008, 140; BGH, BGHZ 119, 75). Die Nor...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Regelung ist ausschließlich bei beweglichen Sachen (§ 90 BGB i. V. m. § 865 ZPO), die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, anzuwenden. Hierunter fallen auch Bauten, die von einem Mieter oder Pächter für die Dauer des Miet- oder Pachtverhältnisses errichtet worden sind. Diese stellen Scheinbestandteile i. S. v. § 95 BGB dar, die der Sachpfändung unterliegen (A...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Kosten – Gebühren

Rz. 13 Die Entscheidung des Gerichts über die anderweitige Verwertung löst keine Gerichtsgebühr aus. Der Gerichtsvollzieher erhält im Falle des § 825 Abs. 1 ZPO für seine Mitwirkung bei der Veräußerung die Gebühr in Höhe von 52 EUR nach KV Nr. 300 der Anlage zu § 9 GvKostG. Daneben können Auslagen anfallen (KV Nr. 711, 713 der Anlage zu § 9 GvKostG). Die Tätigkeit des Rechts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 12 Dem Gläubiger, dessen Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses zurückgewiesen wurde, steht die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 793, 567 ff. ZPO) zu. Gegen den Pfändungsbeschluss können der Schuldner und der Drittschuldner, soweit verfahrensrechtliche Rügen geltend gemacht werden (z. B. Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 ZPO), Erinnerung nach § 766 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die unterschiedlichen Fälle der Zwangsvollstreckung des Dritten Abschnitts

Rz. 2 Die Vielzahl der in Betracht kommenden Ansprüche hat der Gesetzgeber in grundsätzlich vier Gruppen eingeteilt, für die jeweils – aus verschiedenen Gründen – ein unterschiedliches Verfahren Platz greift. Es sind dies – in der Reihenfolge des Gesetzes – die Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen auf Herausgabe beweglicher und unbeweglicher Sachen (§§ 883 bis 886 ZPO); Vornah...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Versorgung etwaiger Haustiere des Schuldners

Rz. 2 Die Verhaftung des Schuldners ist bei Vorhandensein von Haustieren nur zulässig, wenn der Gerichtsvollzieher für eine ordnungsgemäß sichere Versorgung der dem Schuldner gehörenden Tiere die notwendigen Vorkehrungen ergreift. Für die hierdurch entstehenden Kosten hat der Gläubiger einen angemessenen Vorschuss zu leisten (AG Oldenburg, DGVZ 1991, 174). Der erteilte Volls...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Rechtsbehelfe

Rz. 225 Hat das Vollstreckungsgericht die Pfändbarkeit einer Forderung zu Unrecht bejaht, ist die Pfändung zwar anfechtbar, die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Verhältnis vom Gläubiger zum Drittschuldner wird hiervon jedoch nicht berührt (LG Lüneburg, JurBüro 2008, 497). Als Staatsakt sind fehlerhafte Pfändungsbeschlüsse – bis zur Grenze der Nichtig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.7 Untermieter

Rz. 29 Auch gegen den Untermieter ist ein selbstständiger Titel erforderlich (OLG Celle, NJW-RR 1988, 913; LG Hamburg, NJW-RR 1991, 1297; LG Köln, WuM 1991, 507). Eine Vollstreckung aufgrund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels ist nicht möglich (BGH, NJW-RR 2005, 212 = Vollstreckung effektiv 2004, 122 = WM 2004, 1197 = DGVZ 2004, 88 = BGHReport 2004, 1125 = JurBüro 2...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Funktionale Zuständigkeit

Rz. 7 Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts nimmt bei der Vollstreckung in Forderungen und andere Rechte der Rechtspfleger wahr (§ 20 Nr. 17 RPflG). Dies gilt grundsätzlich auch für die Forderungspfändung aufgrund eines Arrestbefehls (§ 20 Nr. 16 RPflG). Es kann daher bei der Arrestvollziehung grundsätzlich der Rechtspfleger beim Arrestgericht (Amtsgericht, Land- oder auch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.2 Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft mit vorherigem Sachpfändungsversuch

Rz. 44 Hinweis: Es sollte stets angekreuzt werden, dass bei einem wiederholten Antreffen des Schuldners das Verfahren gem. §§ 802c, 802f ZPO eingeleitet wird. Dies erspart Zeit, andernfalls i. d. R. der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger zurücksenden wird oder aber zunächst bei diesem nach weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nachfragen wird. Zu den ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Allgemeines

Rz. 2 Absatz 1 Satz 1 räumt dem Schuldner ein Widerspruchsrecht erst dann ein, wenn der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO erlassen hat (LG Wuppertal, Beschluss v. 5. 4.2017, 16 T 130/17 – Juris). Erst dann besteht ein Rechtsschutzbedürfnis den Schuldner vor unberechtigter Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu schützen. Der Widerspruch als ein b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kostenerstattung

Rz. 27 Bei angeordneter Herausgabe an einen Sequester stellen die nachfolgend entstandenen Aufwendungen für den Abtransport und die Einlagerung keine Vollstreckungskosten dar (OLGR Hamm 1997, 56). Die Kosten für den Abbau einer herauszugebenden gekauften Anlage sind ebenfalls keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (OLGR München 1997, 204). Kosten der Versendung ode...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Überlassung des gepfändeten Rechts zur Ausübung an einen Dritten

Rz. 11 Das gepfändete Recht kann auch durch eine andere Person ausgeübt werden, soweit Nutzungsrechte (z. B. Nießbrauch, Wohnrecht etc.; zur anderweitigen Verwertung bei einem Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrecht vgl. Dumslaff, Vollstreckung effektiv 2003, 133) gepfändet wurden. Die Sache ist dann an einen Verwalter (z. B. Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher, Notar etc.) herauszu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Einsichtsrechtsverbot (Abs. 2)

Rz. 15 Abs. 2 regelt, dass in den Fällen, in denen zugunsten des Schuldners gemäß § 51 BMG eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 BMG eingetragen ist, niemand den bzw. die Wohnsitze des Schuldners erfahren darf (vgl. § 882b Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfen insoweit folgerichtig auch keine Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Folgen der Pfändung

Rz. 21 Der herausgabebereite Dritte verliert sein etwaiges Widerspruchsrecht gem. § 771 ZPO, welches er als berechtigter Besitzer einer Sache geltend machen könnte. Voraussetzung ist dabei aber stets, dass es sich um Sachen aus dem Schuldnervermögen handelt (BGH, MDR 1978, 401= DB 1978, 882 = JuS 1978, 492 = WM 1978, 174). Nur hinsichtlich solcher Sachen kann ein Rechtsverlu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13 Vollstreckung des Ordnungsmittels

Rz. 37 Die Vollstreckung erfolgt von Amts wegen durch den Rechtspfleger des Prozessgericht, nicht durch den Rechtspfleger der StA (§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, §§ 31 Abs. 3, 4 Abs. 2 Nr. 2a RpflG; OLG München, NJW-RR 1988, 1407). Die Vollstreckung eines in einem Ordnungsmittelverfahren ergangenen Beschlusses stellt eine Zivil- und Handelssache i. S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTV...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Zuständigkeitsverstöße

Rz. 24 Bzgl. der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit beinhaltet Abs. 3 eine Sonderregelung. Hiernach muss auf formlosen Antrag des Gläubigers bei einer Unzuständigkeit die Sache an das zuständige Gericht abgegeben werden, ansonsten ist ein Antrag zurückzuweisen. Um das Vollstreckungsverfahren zu beschleunigen und um zeitaufwändige Zwischenverfügungen zu umgehen, sollte zw...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungszweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt für die von dem Gerichtsvollzieher nach § 814ff. ZPO durchgeführte Zwangsversteigerung, dass diese einzustellen ist, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht (BGH, NJW 2007, 1276 = BGHZ 170, 243 = NSW ZPO § 818 (BGH-intern) = NSW ZPO § 825 (BGH-intern) = WM 2007, 364 = DGVZ 2007,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungszweck/Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 810 ZPO zu sehen. Sie regelt die Verwertung der vom Boden noch nicht getrennten Früchte, die noch als Teil des unbeweglichen Vermögens des bereits in der für unbewegliche Sachen geregelten Form durch den Gerichtsvollzieher gepfändet wurden (Zöller/Herget, § 824 Rn. 1). Die Regelung ist auch anwendbar für die zum Verkauf bestimmt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gold- und Silbersachen (Absatz 3)

Rz. 8 Gold- und Silbersachen dürfen weder unter dem Mindestgebot des Abs. 1 Satz 1 noch unter ihrem Gold- oder Silberwert (Edelmetallwert; Schätzung durch Sachverständigen nach § 813 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zugeschlagen werden. Der Zuschlag ist nur dann zulässig, wenn der höhere der beiden Werte erreicht wird (Abs. 3 Satz 1). Das gilt auch für den Fall des freihändigen Verkaufs, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 16 Ein Verstoß gegen Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 macht die Pfändung nicht unwirksam – da Ordnungsvorschrift (vgl. Rz. 5), sondern lediglich mittels Erinnerung (§ 766 ZPO) anfechtbar (OLG Dresden, JurBüro 2007, 100; BGH, NJW 1975, 738 = WM 1975, 194). Der Schuldner muss dabei detailliert darlegen, welche sonstigen Gegenstände der Gerichtsvollzieher hätte pfänden müssen. Er muss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 5 Dem Schutzzweck der §§ 850 bis 850h unterliegt Arbeitseinkommen in Form von Lohn bzw. Gehalt. Sonstige Vergütungen werden durch § 850i ZPO geschützt, Geldforderung auf Konten aus Dienst- bzw. Arbeitseinkommen gg. Geldinstitute nach §§ 850k, 850l ZPO, Barzahlungen nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO. Anwendung finden die §§ 850 ff. ZPO bei jeder Zwangsvollstreckung wegen Geldfo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.5 Ausführung des Ermächtigungsbeschlusses

Rz. 19 Der Ermächtigungsbeschluss aus § 887 ZPO hat als Akt der Zwangsvollstreckung die Aufgabe, den durch Urteil festgestellten Anspruch des Gläubigers zu verwirklichen, lässt aber bis zur Erfüllung die Verbindlichkeit des Schuldner unverändert fortbestehen (BGH, InVo 1996, 17 = NJW 1995, 3189 = BGHR ZPO § 887 Abs 1 Einwendung 1 = DGVZ 1996, 88; RGZ 104, 15). Der Beschluss ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Abs. 1 entspricht dem bis zum 31.12.2012 geltenden § 901 ZPO. Abs. 2 entspricht dem bis zum 31.12.2012 geltenden § 909 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, die bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage (§§ 901, 909 Abs. 1 ZPO a. F.) weiter anzuwenden (Art. 5 ZwVollstrAufklRefG; B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt die Pfandverwertung von Wertpapieren, welche einen sicheren Börsen- oder Marktpreis erzielen. Sie knüpft an die Pfändung an. Für die Pfändung von Wertpapieren gilt § 808 ZPO entweder unmittelbar oder über § 831 ZPO. Wertpapiere im engeren Sinne werden ausnahmslos vom Gerichtsvollzieher als bewegliche Sachen nach den Regeln der §§ 808, 809, 826 Z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.2 Antrag auf Termin zur eidesstattlichen Versicherung

Rz. 31 An das Amtsgericht – Gerichtsvollzieherverteilungsstelle – Az.: ... Antrag auf Abgabe einer Offenbarungsversicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner zu bestimmen und ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 10 Gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ist die Erinnerung nach § 766 ZPO gegeben. Falls irrtümlich das Vollstreckungsgericht einen Pfändungsbeschluss erlassen hat, ist dieser ebenfalls mit der Erinnerung nach § 766 ZPO anfechtbar. Über Erinnerungen bezüglich des Gerichtsvollziehers entscheidet das nach § 764 Abs. 1 und 2 ZPO zuständige, über diejenigen gegen den geri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Muster – Antrag auf Zulassung der Pfändung (Absatz 2)

Rz. 13 An das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Az.: ... Antrag auf Zulassung der Pfändung nach § 811c Abs. 2 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, die Pfändung des im häuslichen Bereich des Schuldners befindlichen Tieres (genaue Bezeichnung) beim Schuldner zuzulassen. B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.12.2 Patent

Rz. 76 Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 PatG). Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (§ 6 PatG). Das – erteilte – Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu nutzen. Demgegenüber ist es jedem Drit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Pfändung in Miterbenanteil

Rz. 19 Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass kann gemäß § 859 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ZPO gepfändet werden. Insoweit handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung in ein anderes Vermögensrecht, für die gem. § 857 Abs. 1 ZPO die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Forderungen gemäß § 828 ff. ZPO entsprechend gelten. Dies bedeutet, dass der Gläubiger mit der Pfändung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.18.1 Isolierte Pfändung des Auszahlungsanspruchs der Kaufpreisforderung

Rz. 101a Der BGH (Vollstreckung effektiv 2017, 42 = DGVZ 2016, 253 = DNotZ 2016, 957 = Rpfleger 2017, 40) hat klargestellt, dass bei Abwicklung einer Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto, sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar erstreckt. Denn die mit der Pfändung des Hauptrechts ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Kosten/Gebühren

Rz. 37 An Gerichtskosten fällt gem. Nr. 2111 KV GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 20 EUR für eine Entscheidung des Prozessgerichts an. Wird das Zwangsgeld i. R.d. Forderungspfändung zugunsten der Staatskasse beigetrieben, so fällt für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ebenfalls eine Festgebühr von 20 EUR an (Nr. 2111 KV GKG). Der Gerichtsvollzieher erhält e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten/Gebühren/Streitwert

Rz. 23 An Gerichtskosten fällt gem. Nr. 2111 KV GKG eine Festgebühr von 20 EUR an. Entstehende Auslagen (Sachverständigenkosten) sind gesondert zu erstatten (Nr. 9005 KV GKG). Die Höhe der Kostenvorschussvorauszahlung nach Abs. 2 für eine sachverständige Erstellung eines Buchauszugs (hier zur Ermittlung von Provisionsansprüchen einer Telefonverkäuferin) ist nicht unangemesse...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Für die Beantwortung der Frage, ob § 883 ZPO greift, ist zunächst der Vollstreckungstitel auszulegen. Ergibt diese Auslegung, dass im Titel ein Herausgabeanspruch mit weiteren sachbezogenen, die herauszugebende Sache betreffenden Handlungspflichten – etwa zur Versendung, Herstellung oder Reparatur – verbunden ist (vgl. zum Begriff der Handlungspflichten Schilken, DGVZ ...mehr