Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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C. Kommentierung Managerhaf... / 7. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB (Untreue)

Rz. 32 Der Geschäftsleiter hat eine verantwortungsvolle Position, er kommt mit dem Vermögen der Gesellschaft in der Regel in Berührung. Der Straftatbestand der Untreue schützt das Vermögen. Dies kann das Vermögen der Gesellschaft, ausnahmsweise aber auch das eines Dritten sein. So kann die Gesellschaft selbst auch die Vermögensinteressen Dritter betreuen bzw. diese wahren- D...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 13b EStG ist nur anwendbar, wenn die in § 13b Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch die Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung von Genossenschaften, von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, oder von...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / VI. Haftung für Zahlungen an Anteilseigner soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person führen mussten

Rz. 30 Einen eigenen Haftungstatbestand enthält § 15b Abs. 5 Satz 1 InsO. Danach haften die Geschäftsleiter soweit sie Zahlungen an Anteilseigner vornehmen, die zur Zahlungsunfähigkeit der juristischen Personen führen mussten. Rz. 31 Beispiel: "Darlehen für Ware"[1] Die Gesellschafterin Martina Maus (M) gewährt ihrer GmbH, die mit Leiterplatten handelt, ein Darlehen über 100....mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1. Überblick

Rz. 77 Die Organhaftung wird auf Tatbestände der Kapitalerhaltung erstreckt, die originär die Gesellschafter und nicht den Geschäftsführer betreffen. Das Stammkapital ist gegenüber den Gesellschaftern geschützt. Dieser Schutz ist allerdings nicht umfassend. Wichtige Regelungen hierzu finden sich in den §§ 30, 31 GmbHG und § 33 GmbHG. Im Wesentlichen soll das Stammkapital nic...mehr

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A. Einleitung / 3. KG a.A.

Rz. 54 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Kapitalgesellschaft, die eng mit der AG verwandt ist. Sie ist ebenfalls im Aktiengesetz geregelt (§§ 278 bis 290 AktG). Beteiligt sind jedoch nicht nur Aktionäre, die bei der KGaA Kommanditaktionäre genannt werden, sondern mindestens auch ein persönlich haftender Gesellschafter, der sog. Komplementär. Dieser haftet ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 3 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Rz. 11 Als Tierhaltungsgemeinschaften i. S. d. § 13b Abs. 1 S. 1 EStG kommen in Betracht Genossenschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG, Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG anzusehen sind und Vereine i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Nicht erfasst werden Einzelunternehmen – für diese gilt § 13 Abs. 1 Nr....mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 2. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats

Rz. 87 Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung oder bei entsprechender Zuständigkeit des Aufsichtsrats. Die Gesellschafter bzw. der Aufsichtsrat sind für die Überwachung der Geschäftsführung zuständig und entscheiden, ob sie diese seitens der Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Dies gilt auch gegenü...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 5... / 5.2 Anteile im Betriebsvermögen

Rz. 54 § 5 Abs. 3 S. 1 UmwStG betrifft den Fall, dass die Beteiligung an der übertragenden Körperschaft zu einem eigenen Betriebsvermögen des Gesellschafters der Personengesellschaft bzw. der natürlichen Person gehört. Es muss sich um ein vom Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers getrenntes Betriebsvermögen handeln.[1] Daher fallen die zum Sonderbetriebsvermögen e...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / B. Haftung für Wettbewerbsverstöße und bei Verletzung von Immaterialgüterrechten

Rz. 1 Der Geschäftsleiter kann als sog. Störer für Wettbewerbsverstöße oder Markenverletzungen der Gesellschaft haften.[1] . Grundsätzlich haftet bei Wettbewerbsverstößen bzw. bei Verstößen gegen Immaterialgüterrechte (z.B. bei Engriffen in fremde Marken-, Patent- oder Urheberrecht) das Unternehmen, wenn aus demselben heraus Mitarbeiter Verstöße begehen, ohne dass hier die M...mehr

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B. AVB D&O / IV. Bei Ausübung der Tätigkeit

Rz. 23 Die primäre Risikobeschreibung versichert nur Handlungen, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit erfolgen. Die Pflichtverletzung muss bei Ausübung dieser Tätigkeit begangen worden sein. Dies ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn durch das Verhalten des Organmitglieds die Organhaftung nach den §§ 43 GmbHG, § 93 AktG bzw. § 116 AktG ausgelöst wird.[1] Dies umfasst...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 5... / 5.1 Allgemeines

Rz. 50 Hält ein Gesellschafter der übertragenden Körperschaft seine Beteiligung in einem Betriebsvermögen, gelten die Anteile für Zwecke der Ermittlung des Übernahmeergebnisses nach § 5 Abs. 3 S. 1 UmwStG als zum steuerlichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers überführt. Rz. 51 Das Betriebsvermögen kann gewerblicher, land- und forstwi...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 5... / 3.2 Anschaffung von Anteilen

Rz. 22 Eine Anschaffung i. S. d. § 5 Abs. 1 Alt. 1 UmwStG durch den übernehmenden Rechtsträger liegt nur bei einem entgeltlichen Erwerb der Anteile vor.[1] Anwendung finden kann die Regelung nur bei einer Verschmelzung oder Spaltung auf einen bereits bestehenden Rechtsträger. Der die Anteile übernehmende Rechtsträger muss im Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung existent s...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 7 Zusammenrechnung der Vieheinheiten (§ 13b Abs. 4 EStG)

Rz. 34 Nach § 13b Abs. 4 EStG ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG beim einzelnen Gesellschafter bzw. Mitglied der Tierhaltungsgemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in seinem Betrieb erzeugten bzw. gehaltenen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammenzurechnen sind, die im Rahmen der nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d) EStG übertragenen Möglichkeiten erzeugt bzw...mehr

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B. AVB D&O / 1.4 A-4 Tochtergesellschaften

Tochtergesellschaften im Sinne dieser Bedingungen sind Unternehmen im Sinne von §§ 290 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 bis 3, 271 Abs. 1 HGB, bei denen der Versicherungsnehmer unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, entweder durch die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter, das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder...mehr

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A. Einleitung / aa. Bei Fehlen einer D&O-Verschaffungsklausel

Rz. 37 Der GmbH-Geschäftsführer hat gegenüber der GmbH aufgrund seiner Organstellung bzw. seines Anstellungsvertrags keinen Anspruch auf Abschluss einer D&O-Versicherung.[1] So weit gehen die Treuepflicht oder die Fürsorgepflicht der Gesellschaft nicht.[2] Dem Geschäftsführer bleibt die Möglichkeit sich eine persönliche D&O-Versicherung zu beschaffen. Zu Recht wird geltend g...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / VIII. Entlastung des Geschäftsführers

Rz. 98 Die Entlastung des Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann zu einem Ausschluss des Anspruchs aus § 43 Abs. 2 GmbHG führen. Die Gesellschafterversammlung ist gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG für die Entlastung zuständig. Die Entlastungswirkung wird wie folgt formuliert: "Die Entlastung schließt solche Ansprüche aus, die innerhalb des Entlastungszeitra...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 4.6 Lage der Betriebe (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG)

Rz. 29 Die Betriebe der Gesellschafter bzw. Mitglieder dürfen nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Tierhaltungsgemeinschaft entfernt liegen. Maßgebend für die Berechnung der Entfernung ist die Luftlinie zwischen der Produktionsstätte der Tierhaltungsgemeinschaft und den Hofstellen der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 4.5 Vieheinheiten-Grenze (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 3 EStG)

Rz. 26 Die Tierhaltungsgemeinschaft darf die in § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG genannten Vieheinheiten-Grenzen nicht nachhaltig überschreiten. Nachzuweisen ist dies nach § 13b Abs. 1 S. 3 EStG durch besondere, laufend und zeitnah zu führende Verzeichnisse. Berechnet wird die Vieheinheiten-Grenze für die Tierhaltungsgemeinschaft als Ganzes.[1] Rz. 27 Zu beachten sind zwei Viehei...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 3. Vertretung der GmbH

Rz. 96 Nach § 46 Nr. 8 GmbHG entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Geschäftsführer einschließlich der Frage, wer die GmbH in dem Haftungsprozess vertritt. Hierfür kann die Gesellschafterversammlung Prozessvertreter bestellen, sie kann die Prozessführung aber auch dem aktuellen Geschäftsführer überlassen. Dieser ist a...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 5... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 Die Ermittlung des Übernahmeergebnisses beim übernehmenden Rechtsträger ist im Fall der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. eine natürliche Person in § 4 Abs. 4 bis 7 UmwStG geregelt. § 5 UmwStG enthält Sonderregelungen zur Ermittlung des Übernahmeergebnisses für Anteile an der übertragenden Körperschaft, die zum steuerlichen Übertragung...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 5... / 4.2 Anteile i. S. d. § 17 EStG

Rz. 40 § 5 Abs. 2 UmwStG erfasst alle Anteile an der übertragenden Körperschaft, die ihrer Art nach Anteile i. S. d. § 17 EStG sind. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Anteile von inl. oder ausl. Anteilseignern gehalten werden. Ob bei einer Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft ein Gewinn der Besteuerung in Deutschland unterliegt, ist für die Anwendung v...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / V. Mehrere Geschäftsführer-Gesamtverantwortung und Ressortprinzip-Geschäftsordnung

Rz. 73 Mehrere Geschäftsführer haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden. Jeder von ihnen muss aber auch pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt haben. Bei der Haftungsinanspruchnahme ist jeweils zu prüfen, welche Pflichtverletzung zu welchem Schaden geführt hat und welcher Geschäftsführer hieran einen schuldhaften Beitrag geleistet hat. Soweit die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 4.3 Landwirte i. S. d. § 1 Abs. 2 ALG (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c) i. V. m. Abs. 1 S. 2 EStG)

Rz. 21 Alle Gesellschafter bzw. Mitglieder müssen nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c) EStG Landwirte i. S. d. § 1 Abs. 2 ALG sein und dies durch eine Bescheinigung der jeweiligen Sozialversicherungsträger (Alterskasse) nachweisen. Unter § 1 Abs. 2 ALG fallen alle Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft, des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 5... / 4.1 Allgemeines

Rz. 37 Nach § 5 Abs. 2 UmwStG gelten Anteile an der übertragenden Körperschaft i. S. d. § 17 EStG, die am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft bzw. der übernehmenden natürlichen Person gehört haben, zur Ermittlung des Übernahmeergebnisses als am steuerlichen Übertragungsstichtag mit den...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / X. Handeln des Aufsichtsrats auf Weisung

Rz. 19 Handelt der Aufsichtsrat auf Weisung, hat dies wie beim Vorstand der AG – im Gegensatz um GmbH-Geschäftsführer – keine haftungsentlastende Wirkung.[1] Dies gilt jedenfalls, wenn es sich um Weisungen handelt, die ihre Grundlage außerhalb des Gesellschaftsrechts haben. Wurde das Aufsichtsratsmitglied z.B. von einer Stadt oder sonstigen Gemeinden in den Aufsichtsrat eine...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1.2 Teil 2: Außenhaftung

Von Außerhaftung spricht man, wenn das Organmitglied nicht von der Gesellschaft, bei der es Organ ist, sondern von anderen Personen wegen seines Verhaltens oder Unterlassens als Organmitglied in die Haftung genommen wird. Dies können außenstehende Dritte, wie Gläubiger, Arbeitnehmer, sonstige Vertragspartner der Gesellschaft, Konkurrenten derselben, aber auch sonstige Dritte...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / c. Missachtung eines Zustimmungsvorbehalts

Rz. 31 Die Missachtung eines Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung ist per se pflichtwidrig.[1] Dies gilt selbst dann, wenn das konkrete Geschäft im Interesse der GmbH liegt. In diesen Fällen wird es allerdings häufig an einem Schaden fehlen, den die GmbH erlitten hat. Dies ist aber nicht zwingend. Rz. 32 Beispiel: "Kauf einer Maschine ohne Zustimmung" Der Geschä...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / d. Einwand Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats bzw. hypothetische Zustimmung

Rz. 36 Der Einwand der hypothetischen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats ist in engen Grenzen zulässig.[1] Gerade bei kleineren oder mittelständischen Gesellschaften werden häufig Zustimmungskataloge, die in der Satzung oder in einer Geschäftsordnung verankert sind, nicht praktiziert (siehe bereits die Ausführungen unter d.). Oft sind sie den Bet...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 6 Landwirtschaftlich genutzte Flächen (§ 13b Abs. 3 EStG)

Rz. 33 Bewirtschaftet die Tierhaltungsgemeinschaft selbst landwirtschaftliche Nutzflächen, sind diese nach § 13b Abs. 3 EStG im Rahmen der Ermittlung der maßgebenden Vieheinheiten-Grenze nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG wie Flächen der Gesellschafter bzw. Mitglieder zu behandeln.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 5... / 3.4 Rechtsfolgen

Rz. 32 Nach der Rückwirkungsfiktion von § 5 Abs. 1 UmwStG ist das Übernahmeergebnis beim übernehmenden Rechtsträger so zu ermitteln, als habe er die betreffenden Anteile an der übertragenden Körperschaft von einem durch Anteilsveräußerung oder durch Abfindung ausscheidenden Anteilseigner am steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden: H...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / IV. Schaden und Kausalität

Rz. 63 Der Geschäftsführer hat den durch sein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten entstandenen Schaden am Gesellschaftsvermögen zu ersetzen. In der Praxis gestaltet sich häufig die Ermittlung des ursächlichen Schadens und seine Höhe schwierig. Ob wirklich ein Vermögensschaden bei der GmbH vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese, also na...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1. Verjährung

Rz. 82 Die Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer aus § 43 Abs. 2 und 3 GmbHG verjähren in fünf Jahren. Dies ist in § 43 Abs. 4 GmbHG geregelt. Da es dort heißt, dass die Verjährung die vorstehenden Ansprüche betrifft, gilt die fünfjährige Verjährungsfrist auch für Ansprüche aus § 43 Abs. 3 GmbHG – während die Ansprüche gegen den Gesellschafter, der die unter Verstoß g...mehr

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B. AVB D&O / 4. Ende der Organstellung

Rz. 12 Die Organstellung endet mit der Abberufung, durch Zeitablauf oder Niederlegung. Vorstände einer AG können allerdings nicht jederzeit, sondern nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden (§ 88 Abs. 3 AktG). Ansonsten sind die Vorstände für eine bestimmte Zeit, maximal aber für fünf Jahre vom Aufsichtsrat bestellt worden. Mit Ablauf der Frist endet ihre O...mehr

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B. AVB D&O / 5. Wirksamkeit des Ausschlusses und sonstige Pflichtverletzung

Rz. 59 Der Ausschluss des Versicherungsschutzes bei wissentlicher Pflichtverletzung wird überwiegend für wirksam erachtet.[1] Für die D&O-Versicherung liegt noch keine BGH-Entscheidung vor.[2] Allerdings hält der BGH den Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung bei der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei den verbreiteten Berufshaftpflichtversicherungen für zul...mehr

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B. AVB D&O / 3. Auswirkungen von Verhalten und Kenntnissen der Versicherungsnehmerin bzw. anderer Versicherter

Rz. 10 Auf der Grundlage eines jeweils zu Gunsten des betroffenen Versicherten einzeln bestehenden Versicherungsvertrags ist zu beurteilen, wie sich Verhaltensweisen und die Kenntnis bzw. das Wissen anderer Versicherter bzw. der Versicherungsnehmerin auf den Direktanspruch bzw. den Bestand des Versicherungsschutzes auswirken. Rz. 11 Die Parteien wollten bei der D&O-Versicheru...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1.1.1.4 § 64 GmbHG Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

"Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäfts...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1.1.1.1 § 43 GmbHG Haftung der Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. (3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung de...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 4. Verkürzung der Verjährungsfrist

Rz. 97 Der BGH lässt grundsätzlich eine Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 43 GmbHG zu.[1] Dagegen lässt sich einwenden, dass eine lediglich im Anstellungsvertrag vereinbarte verkürzte Verjährung die Informationsinteressen späterer Gesellschafter, der Gesellschaftsgläubiger und der Allgemeinheit verletzt, weshalb eine Regelung in der Satzung geboten sei, die jedermann z...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 4 Gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 13b Abs. 1 EStG)

Rz. 14 Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Tierhaltung von Genossenschaften, von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, oder von Vereinen, wenn die hierfür in § 13b Abs. 1 EStG genannten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.[1] 4.1 Inhaber eines Betriebs...mehr

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B. AVB D&O / II. Versicherungsnehmerin

Rz. 2 Versicherungsnehmerin wird bei der sog. gesellschaftsfinanzierten D&O die Gesellschaft, bei der das Organ bestellt ist bzw. die Konzernobergesellschaft. Die Musterbedingungen setzen keine bestimmte Rechtsform für die Versicherungsnehmerin voraus. Versichert werden vor allem Körperschaften. Die D&O-Versicherung hat in erster Linie für die Vorstände der Aktiengesellschaf...mehr

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B. AVB D&O / V. Rückgriffsansprüche der versicherten Personen

Rz. 36 A-8.2 AVB D&O ordnet an, dass Rückgriffsansprüche der versicherten Personen und deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gem. § 255 BGB in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen übergehen. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nach...mehr

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Anhang AVB D&O-Text / 1.1 AVB D&O

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB D&O) Musterbedingungen des GDV (Stand: Mai 2020) Allgemeine Versicherungsbedingungen A-1 Versicherungsschutz, versicherte Personen, Vermögensschäden Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemali...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / III. Verschulden

Rz. 22 Die Haftung wegen Masseschmälerung setzt ein Verschulden voraus. Das Verschulden muss sich auf sämtliche den Anspruch begründende Tatsachen beziehen.[1] Besonders wichtig ist hierbei das Verschulden bezüglich der Insolvenzreife. Das Verschulden wird bejaht, wenn die Insolvenzreife positiv bekannt oder erkennbar gewesen ist. Das heißt, der Geschäftsleiter handelt schul...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 4.1 Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG)

Rz. 15 Alle Gesellschafter bzw. Mitglieder müssen nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG aktive Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbst bewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sein. Betriebsinhaber ist derjenige, dem die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach den steuerlichen Vorschriften zuzurechnen sind. Nicht ma...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 4.8 Wegfall der Voraussetzungen

Rz. 31 Die Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung führen nach § 13b Abs. 1 EStG bei den Gesellschaftern bzw. Mitgliedern der Tierhaltungsgemeinschaft nur dann zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die in § 13b EStG genannten persönlichen Voraussetzungen bei allen Gesellschaftern bzw. Mitgliedern der Tierhaltungsgemeinschaft vorliegen. Fehl...mehr

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B. Allgemeiner Teil / II. Einzelfälle der Gefahrerhöhung

Rz. 3 Bei der D&O-Versicherung können Umstände von Dauer eine Gefahrerhöhung begründen, die die Gefahr steigern, dass Pflichtverletzungen der Organe begangen werden. Diese sind für jeden Einzelfall festzustellen, in Betracht kommen, z.B.: Fusion oder andere Umwandlungsmaßnahmen, Börsengang des Unternehmens Änderungen des Unternehmensgegenstandes, der Händler wird z.B. zum Produz...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 3. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB (Unterschlagung)

Rz. 22 Unterschlagung begeht, wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Da der Geschäftsleiter Zugriff auf das Betriebsvermögen hat, kann er diesen Tatbestand ohne Mühe verwirklichen, wenn er über die entsprechende kriminelle Energie verfügt. Verkauft z.B. der Geschäftsführer seinen Dienstwagen während einer Dienstreise im Ausland an ein...mehr

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B. AVB D&O / XVII. Ausschluss Spekulationsgeschäfte (A-7.13 AVB D&O)

Rz. 168 Ob der Ausschluss in A-7.13 AVB D&O wegen Schäden aus Spekulationsgeschäften eingreift, bedarf der Beurteilung im Einzelfall. Der AVB D&O Ausschluss umfasst nach seinem Wortlaut Geschäfte soweit diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich und üblich sind (z. B. Kurssicherungsgeschäfte). Allerdings dürfte es sich bei Geschäften, die im ordn...mehr

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B. Allgemeiner Teil / III. Schiedsvereinbarungen

Rz. 5 Schiedsfähig sind sowohl Organhaftungsansprüche als auch Streitigkeiten mit dem Versicherer über dessen Deckung.[1] Voraussetzung ist jeweils eine wirksame Schiedsvereinbarung (§ 1031 Abs. 1 ZPO). Wird bei wirksamer Schiedsvereinbarung vor den ordentlichen Gerichten geklagt, kann der Beklagte die Einrede der Schiedsabrede erheben, was dann zur Unzulässigkeit der Klage ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 4.2 Hauptberufliche Land- und Forstwirte (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG)

Rz. 18 Alle Gesellschafter bzw. Mitglieder müssen nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sein. Zu bestimmen ist das Merkmal der Hauptberuflichkeit nicht durch Vergleich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit den übrigen Einkünften. Abzustellen ist vielmehr auf den Vergleich des jeweiligen...mehr