Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsrecht

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / (3) Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften

Rz. 173 § 13e HGB enthält neben den besonderen Vorschriften für Zweigniederlassungen von ausländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 13g HGB) und Aktiengesellschaften (§ 13f HGB) allgemeine Vorschriften für Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften.mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / 4. Zwischenergebnis

Rz. 194 In deutschen Handelsregistern sind derzeit noch viele inländische Zweigniederlassungen von englischen private limited companies eingetragen. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat auch für diese Gesellschaften zahlreiche Änderungen mit sich gebracht, die für außenstehende Dritte oft nicht ohne weiteres zu erkennen sind. Im Interesse d...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / (2) Zweigniederlassungen von ausländischen GmbH

Rz. 171 § 13g HGB regelt die inländischen Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland. Bis zum 31.12.2020 war die englische private limited company aus Sicht des deutschen Rechts eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Seit dem 1.1.2021 ist sie rechtlich aber als Personengesellschaft mit unbeschränkter Haftung zu behandeln....mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / 1. Überblick

Rz. 218 Die geänderte Rechtslage bei der Komplementär-Limited muss grundsätzlich auch im deutschen Handelsregister der Kommanditgesellschaft entsprechend verlautbart werden. Rz. 219 Im Regelfall ist allein die (rechtlich selbstständige) ausländische Gesellschaft als Komplementärin im Handelsregister eingetragen (und nicht die rechtlich unselbstständige inländische Zweignieder...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / b) Zuständigkeit

Rz. 235 Zuständig dafür sind die Geschäftsführer der GmbH (§ 40 Abs. 1 GmbHG). Eine Zuständigkeit der Notare besteht nicht, da diese an den Veränderungen nicht "mitgewirkt" haben (i.S.v. § 40 Abs. 2 GmbHG). Eine solche Mitwirkung eines Notars liegt auch dann nicht vor, wenn der Notar im Zusammenhang mit der private limited company eine Handelsregisteranmeldung entworfen oder...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / II. Echte Auslandsgesellschaften

Rz. 246 Bei den echten Auslandsgesellschaften können die Eintragungen im Grundbuch grundsätzlich unverändert bleiben. Nach der gesetzlichen Regelung ist nur der "Sitz" der Gesellschaft einzutragen (§ 15 Abs. 1b) GBV). Damit ist der Satzungssitz gemeint. Eine zusätzliche Eintragung des Verwaltungssitzes ist aber ohne weiteres zulässig. Im Interesse der Rechtssicherheit ist ei...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / 2. Echte Auslandsgesellschaften

Rz. 238 Bei den echten Auslandsgesellschaften kann die Gesellschafterliste inhaltlich grundsätzlich unverändert bleiben. Nach der gesetzlichen Regelung ist allein der "Satzungssitz" einzutragen (§ 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG) und nicht auch der Verwaltungssitz oder sonstige Angaben zur Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich. In den vorliegenden Fällen kann aber ein klarstelle...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / (b) Einzelkaufmann

Rz. 193 Eine mögliche Handelsregisteranmeldung könnte beispielsweise[114] wie folgt gestaltet werden: Amtsgericht, Handelsregister (Stadt, Deutschland) HRA Neu Neue Anmeldung der Errichtung eines einzelkaufmännischen Handelsunternehmens mit dem Sitz in (…) Geschäftsanschrift (…) I. Neuer Einzelkaufmann/Neue Einzelkauffrau Herr/Frau (…), geboren am (…), wohnhaft in (…), betreibt unte...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / c) Einpersonen-Limited

Rz. 214 Bei einer englischen private limited company mit nur einem Gesellschafter kommt es aus deutscher Sicht zu einer Umqualifizierung der englischen Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen bzw. einen Einzelkaufmann (je nach Tätigkeit §§ 1 ff., 17 ff. HGB). Rz. 215 Die Rechtform des Einzelkaufmanns & Co. KG ist unüblich, aber nicht unzulässig. Es handelt sich dabei um ...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / aa) Eintragungspflicht

Rz. 155 Eine gesetzliche Eintragungspflicht besteht in diesem Fall nicht. Bei der inländischen Zweigniederlassung einer englischen private limited company (echte Auslandsgesellschaft) muss zum deutschen Handelsregister nicht angemeldet werden, dass die Gesellschaft der ausländischen Hauptniederlassung unverändert besteht. Für eine solche Anmeldung besteht keine Rechtsgrundla...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / I. Einführung

Rz. 21 Mit Wirkung zum 1.1.1973 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigetreten. Der Beitritt war damals politisch sehr umstritten. Nach einem Regierungswechsel fand am 5.6.1975 ein Referendum über die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft statt. Das Referendum w...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / a) Anmelderecht

Rz. 220 Bei echten Auslandsgesellschaften bleibt die Rechtslage unverändert. Die englische private limited company ist weiterhin als Kapitalgesellschaft anzuerkennen. Eine Anmeldung zum Handelsregister ist gesetzlich nicht erforderlich (§§ 106 ff., 12 HGB). Der persönlich haftende Gesellschafter ist und bleibt identisch, so dass keine Änderung zum Handelsregister anzumelden ...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / aa) Ausgangssituation

Rz. 165 In deutschen Handelsregistern sollen derzeit immer noch rund 10.000 Zweigniederlassungen von englischen private limited companies eingetragen sein. Diese Eintragungen waren ursprünglich richtig. Seit dem 1.1.2021 sind diese Eintragungen aber unrichtig. Rz. 166 Eingetragen ist in aller Regel die inländische Zweigniederlassung einer englischen private limited company (§...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / (3) Zwischenergebnis

Rz. 121 Die englische private limited company besteht aus deutscher Sicht in Gestalt einer Personengesellschaft fort. Es handelt sich dabei um ein und denselben Rechtsträger. Ein Wechsel des Rechtsträgers erfolgt nicht. Eine Rechtsnachfolge findet gleichfalls nicht statt. Aus deutscher Sicht ändert sich allerdings die Rechtsform der Gesellschaft. Dies ist kein rechtlicher Fo...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / (1) Rechtsgrundlage

Rz. 169 Das Handelsregisterrecht der inländischen Zweigniederlassung von ausländischen Gesellschaften ist im Gesetz detailliert und umfassend geregelt (§§ 13d ff. HGB). Anzumelden und einzutragen sind nicht nur die erstmalige Errichtung der Zweigniederlassung, sondern auch spätere Änderungen sowie Aufhebungen. Rz. 170 Für den vorliegenden Fall der geänderten Rechtslage bei en...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / (4) Zweigniederlassungen von ausländischen Gesellschaften

Rz. 174 Schließlich enthält das deutsche Handelsregisterrecht eine allgemeine Regelung für inländische Zweigniederlassungen, bei denen die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Ausland hat (§ 13d HGB). Danach gelten für die "Änderung einzutragender Tatsachen", die die inländische Zweigniederlassung betreffen, die Vorschriften für die ausländische Hauptniede...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / IV. Zwischenergebnis

Rz. 229 Die Rechtsform der Ltd. & Co. KG war in der Vergangenheit weit verbreitet, bedarf seit dem 1.1.2021 allerdings der rechtlichen Überprüfung. Rz. 230 Der wirksame Fortbestand der Ltd. & Co. KG ist rechtlich nur dann gewährleistet, wenn es sich bei der Komplementärgesellschaft um eine echte Auslandsgesellschaft handelt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte dies aber ...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / a) Gesellschafterliste

Rz. 234 In zahlreichen Fällen sind englische private limited companies auch an deutschen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt und als solche auch in den im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterlisten eingetragen (§§ 16, 40 GmbHG). Die zum 1.1.2021 eingetretenen Veränderungen machen es erforderlich, die vorhandenen Gesellschafterlisten zu überprüfen...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / III. Zwischenergebnis

Rz. 143 Die rechtliche Beurteilung der englischen private limited companies richtet seit dem 1.1.2021 maßgebend danach, ob es sich insoweit um echte oder um unechte Auslandsgesellschaften handelt. Maßgebend ist insoweit das Kriterium der substantive business operations des Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich. Rz. 144 Für die echten ...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / 2. Englische Scheinauslandsgesellschaften

Rz. 8 Diese rechtliche Entwicklung hatte zur Folge, dass insbesondere in den Jahren von ca. 2000 bis 2010 eine Vielzahl von solchen Scheinauslandsgesellschaften von deutschen Unternehmensgründern im Vereinigten Königreich errichtet worden sind. Verschiedenen Schätzungen zufolge soll es sich dabei um 30.000 bis 50.000 Gesellschaften gehandelt haben.[11] Die Scheinauslandsgese...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / c) Nachweis

Rz. 236 Dem Geschäftsführer ist die Veränderung mitzuteilen und nachzuweisen (§ 40 Abs. 1 S. 4 GmbHG). Der entsprechende Nachweis kann durch Vorlage eines aktuellen (chronologischen) Handelsregisterauszugs der inländischen Zweigniederlassung (samt entsprechender Handelsregisteranmeldung) erfolgen (siehe Rdn 149 ff.). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die englische priva...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / (2) Neue Eintragung in Abteilung A

Rz. 187 Bei der englischen private limited company, die nicht mehr als Kapitalgesellschaft anerkannt wird, handelt es sich aus Sicht des deutschen Rechts um eine Personengesellschaft bzw. ein Einzelunternehmen. Dies stellt sich aus Sicht des deutschen Registerrechts als eine Neugründung mit Wirkung zum 1.1.2021 dar. Rz. 188 Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Neueintragung z...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / 2. Echte Auslandsgesellschaften

Rz. 204 Bei den echten Auslandsgesellschaften handelt es sich um englische private limited companies mit Satzungs- und Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich, die dort nachhaltig unternehmerisch tätig sind. Die echten Auslandsgesellschaften sind in Deutschland auch nach dem 1.1.2021 uneingeschränkt als Kapitalgesellschaften anzuerkennen. Rechtsgrundlage dafür ist jetzt da...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / 3. Unechte Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften)

Rz. 239 Bei den unechten Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften) muss an Stelle der englischen Kapitalgesellschaft eine deutsche Personengesellschaft bzw. ein Einzelunternehmen in die Gesellschafterliste aufgenommen werden. Bei den eingetragenen Gesellschaften (§ 40 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GmbHG) müssen dabei auch Register und Registernummer angegeben werden, so dass...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / (a) Offene Handelsgesellschaft

Rz. 192 Eine mögliche Handelsregisteranmeldung könnte beispielsweise[113] wie folgt gestaltet werden: Amtsgericht, Handelsregister (Stadt, Deutschland) HRA Neu Neue Anmeldung der Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft mit dem Sitz in (…) Geschäftsanschrift (…) I. Neue Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft Herr/Frau (…), geboren am (…), wohnhaft in (…), und Herr/Frau (…)...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / a) Ausgangssituation

Rz. 153 Bei den echten Auslandsgesellschaften handelt es sich um englische private limited companies mit Satzungs- und Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich, die dort nachhaltig unternehmerisch tätig sind. Diese (echten) Auslandsgesellschaften sind in Deutschland auch nach dem 1.1.2021 uneingeschränkt anzuerkennen, und zwar als Kapitalgesellschaften (und nicht nur als Pe...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / bb) Einpersonen-Limited

Rz. 123 Bei einer unechten Auslandsgesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter (Einpersonen-Limited) handelt es sich aus deutscher Sicht um einen eingetragenen Kaufmann (bei einem Handelsgewerbe) bzw. ein sonstiges Einzelunternehmen (bei nicht kaufmännischer Tätigkeit). Der Inhaber des (einzelkaufmännischen) Unternehmens erwirbt kraft Gesetzes alle Aktiva und Passiva der ...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / c) Erbrecht

Rz. 140 Die Unternehmensnachfolge ist bei unechten Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften) eine besondere Herausforderung, da die Erbfolge im deutschen Recht für Anteile an Kapital- und Personengesellschaften unterschiedlich geregelt ist. Rz. 141 Für Erbfälle seit dem 1.1.2021 dürfte grundsätzlich die Sondererbfolge für Personengesellschaften maßgebend sein (sie...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / a) Ausgangssituation

Rz. 163 Bei den unechten Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften) handelt es sich um englische private limited companies mit Satzungssitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland, die in aller Regel ausschließlich in Deutschland (und nicht auch im Vereinigten Königreich) tätig sind. Die Rechtslage für die unechten Auslandsgesellschaften (Sche...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / 5. Formwechselbericht

Rz. 155 Grundsätzlich muss die Unternehmensleitung der formwechselnden Gesellschaft auch künftig einen gemeinsamen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer vorlegen, in dem sie die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des grenzüberschreitenden Formwechsels erläutert und begründet sowie die Auswirkungen der Umwandlungsmaßnahme auf die Arbeitnehmer erläutert, Art. 86e A...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Band 6: §§ 329–410 WpÜG, 5. Auflage 2021Band 7: SE-VO, SEBG, 5. Auflage 2021Band 12: Internationales Privatrecht I, Europäisches Kollisionsrecht, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 1–26), 8. Auflage 2020Band 13: Internationales Privatrecht II, Internationales Wirtschaftsrecht, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 50–253), 8. Auflage 2021 Altmep...mehr

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Italien / III. Grundzüge des Gesellschaftsrechts im codice civile

Rz. 7 Allen vorangestellt ist Art. 2247 c.c., Generalnorm des Gesellschaftsrechts, welche die bindenden Elemente für jede der verschiedenen Gesellschaftsformen festlegt, während die nachfolgenden Abschnitte die speziellen Regelungen für jeden einzelnen Gesellschaftstyp enthalten.[3] Rz. 8 Eine weitere Norm, ebenfalls aus dem fünften Kapitel, rundet das System ab: Art. 2249 c....mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 1. Verlegung der Hauptverwaltung ins Ausland

Rz. 48 Verlegt eine deutsche GmbH den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung von Deutschland ins Ausland (Wegzugsfall), so trat nach der bis zum Inkrafttreten des MoMiG geltenden Rechtslage auf der Basis der – in Bezug auf deutsche Gesellschaften damals eindeutig geltenden – Sitztheorie ein Statutenwechsel ein. An die Stelle des bisherigen deutschen Gesellschaftsstatuts tr...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / B. Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts

I. Übergang von der Sitz- zur Gründungstheorie Rz. 6 Im Bereich des Internationalen Gesellschaftsrechts ist in den vergangenen Jahren kein Stein auf dem anderen geblieben.[5] Die früher nahezu unangefochtene Sitztheorie hat die Rechtsbeziehungen einer Gesellschaft dem nach ihrer Auffassung sachnächsten Recht des Ortes unterstellt, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unter...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / VII. Reform des niederländischen Gesellschaftsrechts

Rz. 15 In den Niederlanden wurde am 1.10.2012 (Flex-B.V.-Gesetzgebung) und am 1.1.2013 (Gesetz Geschäftsführung und Aufsicht – Wijziging van boek 2 van het Burgerlijk Wetboek in verband met de aanpassing van regels over bestuur en toezicht in naamloze en besloten vennootschappen/Wet Bestuur en Toezicht; im Folgenden: GGA) das Gesellschaftsrecht modernisiert.[11] Die Änderunge...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / XVI. Rechnungslegung

Rz. 149 Die Qualifikation der Pflicht zur Rechnungslegung, der Führung der Handelsbücher, der Erstellung des Jahresabschlusses einschließlich der Abschlussprüfung und Rechnungspublizität ist in Deutschland umstritten. Teilweise verweist man auf die öffentlichen Interessen, die diesen Vorschriften zugrunde lägen, und geht daher von einer öffentlich-rechtlichen Qualifikation a...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 2. Form der Gründung

Rz. 69 Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB genügt für die Formwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nicht nur die Einhaltung der von dem Recht, das auf seinen Gegenstand anzuwenden ist, vorgesehenen Formerfordernisse (Geschäftsrecht bzw. lex causae, in casu also das Gesellschaftsstatut). Zur Erleichterung der Einhaltung der Form (favor negotii) soll auch die Einhaltung der Formerforderni...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / Literaturtipps

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§ 1 Grundlagen des internat... / 2. Verlegung des statutarischen Sitzes einer deutschen GmbH ins Ausland

Rz. 53 Da eine deutsche GmbH nur Bestand hat, wenn sie durch Eintragung in ein deutsches Handelsregister gegründet worden ist, die Eintragung in das deutsche Handelsregister allerdings wiederum die Zuständigkeit des deutschen Handelsregisters durch einen Satzungssitz im Inland voraussetzt, ergibt sich – unabhängig von § 4a GmbHG – eine unmittelbare Verkettung von inländische...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / c) Einhaltung der Ortsform

Rz. 110 Art. 11 Abs. 1 Fall 2 EGBGB lässt es zur Formwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts auch genügen, wenn dieses den Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem es vorgenommen wird (Ortsrecht), entsprechend vorgenommen worden ist (Ortsform). Verlangt dieses Recht für die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen die notarielle Beurkundung, so würde sich die Frage der Gleichwertig...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / V. Umsetzung der EU-Richtlinien im Bereich des Gesellschaftsrechts

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§ 4 Sitzverlegung / 2. Formwechselplan

Rz. 141 Der Formwechselplan wird durch den neuen Art. 86d Gesellschaftsrechts-RL näher geregelt. Neben grundlegenden Informationen, wie denjenigen über Rechtsform, Satzungssitz und Firma der Gesellschaft im Zuzugs- und im Wegzugsstaat, muss nach der Gesellschaftsrechts-RL auch ein Zeitplan für die grenzüberschreitende Sitzverlegung enthalten sein.[395] Zudem ist die Satzung ...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / VI. Geltung der Gründungstheorie für deutsche GmbH mit Verwaltungssitz im Ausland

Rz. 25 Die Anerkennung einer nach deutschem Recht in Deutschland gegründeten und im deutschen Handelsregister eingetragenen GmbH war lange ungeklärt. Die wohl überwiegende Ansicht ging davon aus, dass auch bei einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH das Gesellschaftsstatut nach dem tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft zu bestimmen sei. Sei dieser im Ausland bel...mehr

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Kanada / A. Einführung

Rz. 1 Das Recht Kanadas hat sich im Wesentlichen aus dem englischen Recht entwickelt; teilweise hat es sich an Entwicklungen des US-amerikanischen Rechts angelehnt. Auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts erfolgte eine erste Verselbstständigung im Jahre 1850 durch das "Gesetz zur Gründung von Kapitalgesellschaften". Kennzeichnend für dieses Gesetz war, dass Kapitalgesellschaf...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / VII. Verfahren der Satzungssitzverlegung einer GmbH nach dem neuen Sekundärrechtsrahmen

Rz. 134 Mit der Umsetzung der Mobilitäts-RL wird künftig auf Grundlage der Gesellschaftsrechts-RL ein rechtssicherer, unionsweiter Rahmen für den grenzüberschreitenden Formwechsel in der EU existieren. Dies wird zugleich Auswirkungen auf die Satzungssitzverlegung der GmbH in der Union haben. Es steht zu erwarten, dass künftig wesentlich mehr derartiger Vorgänge in der Rechts...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / 7. Abschluss des Formwechsels und Rechtswirkungen

Rz. 166 Die Mobilitäts-RL setzt bei der registergerichtlichen Prüfung des grenzüberschreitenden Formwechsels auf die bewährte[444] zweistufige Rechtmäßigkeitskontrolle. Im Mittelpunkt steht hierbei die Vorabbescheinigung, welche die Kontrollstelle der formwechselnden Gesellschaft über den ordnungsgemäßen Vollzug der dem Formwechsel vorangehenden Rechtshandlungen und Formalit...mehr

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§ 1 Grundlagen des internationalen Gesellschaftsrechts

A. Anerkennung einer ausländischen GmbH im Inland I. Die Anerkennung einer ausländischen GmbH Rz. 1 Die GmbH ist wie jede andere Kapitalgesellschaft als "Schöpfung des Rechts" von der Anwendung eines Rechts, auf deren Grundlage sie errichtet worden ist (Gründungsrecht), abhängig. Außerhalb der Geltung dieses Rechts ist ihr als "juristische Fiktion" die Existenzgrundlage entzog...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / XV. Mitbestimmung

Rz. 144 Die unternehmerische Mitbestimmung ist eine deutsche Spezialität und in den meisten anderen Ländern unbekannt. Die fehlende Mitbestimmung wird daher auch vielfach als besonderer Vorteil der Verwendung einer ausländischen Kapitalgesellschaft – vor dem Brexit vor allem der englischen limited – für Geschäftsaktivitäten im Inland aufgeführt, obgleich in den typischen Ein...mehr

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Italien / Literaturtipps

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England und Wales1 England ... / Literaturtipps

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