Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den anderen Gesellschaftern dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist, hat der Erbe außerdem die laufenden Geschäfte fortzu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 732 BGB – Auflösungsbeschluss

Gesetzestext Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Rn 1 § 732 gilt für die rechtsfähige und nicht rechtsfähige (§ 740a III) GbR. Eine wortgleiche Regelung enthält § 140 HGB. Rn 2...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / a) Gesellschaftsrechtliche Aspekte

Rz. 39 Alternativ kann der Gesellschaftsvertrag[122] auch ein sog. Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vorsehen.[123] In diesem Fall wird die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.[124] Gleichzeitig entsteht aber zugunsten der in der Eintrittsklau...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Gesellschafterbeschlüsse.

Rn 8 Im Gesellschaftsrecht findet § 181 nicht nur auf den Gesellschaftsvertrag (Staud/Schilken Rz 22) und auf Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern Anwendung, sondern grds auch auf Grundlagenbeschlüsse wie eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (BGH NJW 76, 1538, 1539), die Bestellung des Vertreters zum Organ (BGHZ 112, 33...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Formelle Legitimation.

Rn 5 § 714 behält auch nach der Reform durch das MoPeG das Einstimmigkeitsprinzip grds bei (wie vormals §§ 709, 710 aF), freilich – wie früher auch – dispositiv (§ 708). Das Einstimmigkeitsprinzip gilt daher, wenn im Gesellschaftsvertrag weder ausdrücklich noch konkludent etwa Abweichendes vereinbart ist. Eine Stimmenthaltung hat hier die Wirkung einer Ablehnung. Der Gesells...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen, es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Zweck der Gesellschaft ergibt sich etwas anderes. (2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich odre grob fahrlässig verle...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 718 BGB – Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

Gesetzestext Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen. Rn 1 § 718 bestimmt als Regelfall die jährliche Rechnungslegung und Gewinnverteilung. Der Rechnungsabschluss ist Voraussetzung für die Gewinnverteilung und bedeutet die Aufstellung einer Bilanz und einer – den konkreten Verhältnissen der GbR angepassten ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (a) Überblick, Fallgruppen

Rz. 13 Probleme im Zusammenhang mit der Behandlung nach § 2306 BGB bereitet die erbrechtliche Sondernachfolge in Anteile an Personengesellschaften.[36] Mit Reimann kann man dabei vier Grundfälle unterscheiden:[37] 1. Fall: Allgemeine Nachfolgeklausel Der Erblasser ist Kommanditist in einer Kommanditgesellschaft. Gemäß § 177 HGB sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Bete...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Verpflichtung eines Gesellschafters zum Nachschuss kann nur durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss mit Zustimmung aller Betroffenen (BGH WM 08, 737 f; 07, 1412f) begründet werden. Sieht schon der Gesellschaftsvertrag unter bestimmten Bedingungen Nachschüsse vor, so müssen die Nachschüsse und ihre Voraussetzungen eindeutig besti...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beschlussmängel.

Rn 8 Inhaltliche oder Verfahrensmängel (BGH WM 14, 999) von Beschlüssen führen nach ganz hM zu ihrer Nichtigkeit. Eine bloße Anfechtbarkeit von Beschlüssen kennt das Personengesellschaftsrecht, anders als das Kapitalgesellschaftsrecht, nicht (BGH NJW 99, 3113, 3114). Werden nichtige Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrags dennoch umgesetzt, können sie damit na...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die fehlerhafte Gesellschaft.

Rn 17 Bei Vorliegen von Abschlussmängeln des Gesellschaftsvertrages hat die Rspr zum Schutz des Rechtsverkehrs sowie aufgrund der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung derart komplexer Rechtsbeziehungen besondere Regeln aufgestellt. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft hält entgegen den allg Grundsätzen das Fortbestehen der Gesellschaft trotz Unwirksamk...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Arten von Beschlussgegenständen.

Rn 2 Beschlussgegenstände betreffen insb folgende Fallgruppen: (1) Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen; (2) Grundlagengeschäfte, insb Änderungen des Gesellschaftsvertrags; (3) Entscheidungen über die interne Organisation und Willensbildung, wie zB Bilanzfeststellung, Gewinnverwendung und Entlastung; (4) weitere durch Gesellschaftsvertrag bestimmte Maßnahmen, wie z...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen. (2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters. (3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. (4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschlu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 740c BGB – Ausscheiden eines Gesellschafters

Gesetzestext (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt. (2) Auf das Ausscheide...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / V. Beteiligung aller/mehrerer Pflichtteilsberechtigter durch Holdingstrukturen

Rz. 180 Selbstverständlich lässt sich die Pflichtteilsproblematik insgesamt auch dadurch umgehen, dass die im Unternehmen verkörperte Vermögenssubstanz dem bzw. den Pflichtteilsberechtigten gar nicht erst vorenthalten wird. Rz. 181 Dies muss nicht zwingend mit einer Zersplitterung der Eigentümerstellung oder komplizierten Führungsstrukturen einhergehen. Vielmehr ist es durcha...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 708 BGB – Gestaltungsfreiheit

Gesetzestext Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Rn 1 Die Aussage von § 708 war vor dem MoPeG für die GbR ungeregelt. Die Kodifizierung der Gestaltungsfreiheit (Parallelregelung zu § 108 HGB) bringt keine wesentliche Änderung (Schäfer/Schäfer Neues PersGesR § 6 Rz 1 ff; Lied...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Hinzurechnung des "verbleibenden Werts" nach Abs. 1a Nr. 1 Buchst. b

Rz. 1645 [Autor/Stand] Der verbleibende (positive) Unterschiedsbetrag zwischen dem (gemeinen) Wert des Gesellschaftsvermögens (Gesamthandsvermögens) und der Summe der Kapitalkonten wird gem. § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. b BewG nach dem für die Gesellschaft maßgebenden "Gewinnverteilungsschlüssel" auf die Gesellschafter aufgeteilt. Eine positive Differenz drückt die Höhe der in...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Stimmrecht.

Rn 3 Das Stimmrecht folgt aus der Mitgliedschaft und ist in der Inhaberschaft untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden (Abspaltungsverbot, § 711a). Zulässig bleibt die Stimmrechtsvollmacht an Mitgesellschafter oder bei Zustimmung der Mitgesellschafter (im Gesellschaftsvertrag oder im Einzelfall, ausdrücklich oder konkludent) oder bei Verhinderung aus wichtigem Grund auch ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Beitragspflicht und Beitragshöhe.

Rn 1 I ist eine Konkretisierung der sich bereits aus § 705 I ergebenden allg Förderpflicht der Gesellschafter. II gibt für die Leistung von Beiträgen eine Auslegungsregel vor. Beiträge sind die nach dem Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss zur Förderung des Gesellschaftszwecks zu erbringenden Leistungen. Dabei sind der Art des Beitrages grds keine Grenzen gesetz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Leistungsstörungen.

Rn 4 Das Leistungsstörungsrecht unterscheidet sich iRd Beitragserbringung tw von den allg Regeln. Weil der Gesellschaftsvertrag kein reiner Austauschvertrag iSe klassischen synallagmatischen Gegenseitigkeitsverhältnisses ist, können die auf synallagmatische Austauschverhältnisse zugeschnittenen §§ 320 ff und besonderen Regelungen der einzelnen Schuldverhältnisse nicht uneing...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gestaltungsmöglichkeiten.

Rn 4 Noch nicht geklärt ist, inwieweit § 727 insofern nicht dispositiv ist, als der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht abbedingen kann (vgl dazu Servatius § 727 Rz 26 ff mwN). Umgekehrt gilt jedenfalls auch weiterhin, dass gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die den Gesellschafterausschluss grundlos erleichtern, indem sie ihn...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Jeder Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen Auszüge anzufertigen. Ergänzend kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, steht ihre...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Liquidationsloses Erlöschen der Gesellschaft (I 1).

Rn 1 I verdeutlicht, dass es eine Einmann-Personengesellschaft nicht gibt. Mit Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters ist die GbR nicht mehr existent. Die Anwendung von § 712a setzt keine eingetragene GbR voraus. Maßgeblich ist, dass ein Gesellschafter übrig bleibt, nicht aber, dass es sich von vornherein um eine Zweimann-Gesellschaft gehandelt hat. Unbenommen bleibt es,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zustimmung der Gesellschafter.

Rn 3 Die Übertragung, nicht aber das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft (BGH WM 61, 303f), bedarf nach I 1 wegen des höchstpersönlichen Charakters der GbR der Zustimmung aller Mitgesellschafter, die schon vorab im Gesellschaftsvertrag umfassend oder eingeschränkt oder aber im Einzelfall durch Gesellschafterbeschluss erteilt werden kann (BGH NJW 80, 2708). Bis dahin ist...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. (2) Die Gese...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Widerspruchsrecht.

Rn 7 Das Widerspruchsrecht nach IV setzt voraus, dass nach dem Gesellschaftsvertrag einer oder mehrere Gesellschafter je Einzelgeschäftsführungsbefugnis haben. Entspr gilt IV, wenn die Geschäftsführung auf mehrere Gesellschaftergruppen aufgeteilt ist und jede Gruppe vorbehaltlich des Widerspruchs der anderen für sich allein handeln darf. Das Widerspruchsrecht bezieht sich nu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Personengesellschaften.

Rn 25 Bei Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft tritt – sofern der Gesellschaftsanteil vererblich ist – eine Sondererbfolge ein (Rn 29), bei der insb die Vorschriften über die Erbengemeinschaft keine Anwendung finden (§ 2032 Rn 15). Durch die Reform des Personengesellschaftsrechts entsprechen die Rechtsfolgen insoweit bei der rechtsfähigen GbR der des Übergang...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. OHG und KG.

Rn 16 Nach § 130 Abs 1 HGB wird eine OHG durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der bis zum Erbfall einheitlich bestehende Gesellschaftsanteil zerfällt (§ 1922 Rn 25 ff). Entspr gilt auch bei der Vererbung eines Kommanditanteils: Jeder Miterbe wird mit dem Anteil, der seinem Erbteil entspricht, Kommandi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. (2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. (3) Die Geschäfts...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Fortsetzung der Gesellschaft mit Ausschluss oder Beschränkung der Abfindungsansprüche

Rz. 78 Wenn im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung bestimmt ist, wird beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den Mitgesellschaftern fortgesetzt (gesetzliche Regelung bei der OHG und KG, vgl. § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB; § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB); die Gesellschaftsbeteiligung gehört nicht zum Nachlass. Sie kann daher nicht unmittelbar Gegenstand des ordentliche...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gestaltungsmöglichkeiten.

Rn 10 I 1 gewährt Gestaltungsfreiheit auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage. Mit einer Beschränkung der vermögenswerten Rechte des Ausgeschiedenen soll ein behutsamer Umgang angezeigt sein (BTDrs 19/276351, 175). Abfindungsausschlüsse für gezielt nur die Fälle von § 723 I Nr 3 und 4 geraten in Konflikt mit § 138. Nicht als gültig anzuerkennen ist es, wenn die mit der Klau...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesellschafter einer GbR.

Rn 15 Keine Besonderheiten ergeben sich bei der Beteiligung unbeschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen. Auch Ehegatten können gemeinsam Gesellschafter der GbR sein (Rn 42); im Güterstand der Zugewinngemeinschaft sind allerdings die Beschränkungen des § 1365 zu beachten. Bei Gütergemeinschaft eines Gesellschafters ist dieser gesellschaftsrechtlich frei von Beschränkun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Entziehung der Vertretungsmacht.

Rn 8 Nach IV 1 kann einem Gesellschafter die gesetzliche oder gesellschaftsvertraglich eingeräumte organschaftliche Vertretungsmacht ganz oder tw entzogen werden. Eine tw Entziehung ist es auch, die erteilte Einzelvertretungsmacht zurückzunehmen, dass für den Betroffenen wieder Gesamtvertretungsmacht gilt. Keine Teilentziehung iSd IV 1 ist es, inhaltliche Beschränkungen vorz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich und Zweck.

Rn 1 Das dem zwingenden § 710 zu entnehmende Belastungsverbot dient dem Schutz der Gesellschafter vor Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags nicht ersichtlich waren. Es ist zeitlich begrenzt für das Bestehen der Gesellschaft. Im Fall der Auseinandersetzung besteht eine Pflicht zur Verlustdeckung nach § 737, ebenso nach § 728a im Fall des...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / 5. Pflichtteilsergänzung

Rz. 220 Schenkungen unterliegen ohne zeitliche Beschränkung gem. Art. 555 C.C. subsidiär zu den testamentarischen Verfügungen der Herabsetzung. Der Schenkungsbegriff (donazioni) wird dabei über die vertragliche Schenkung hinaus auch auf die "atypischen Schenkungen" erstreckt (liberalità i.S.v. Art. 809 C.C.).[277] Maßgeblich für das Vorliegen einer Schenkung ist nicht die äu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüll...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vereinbarte Ausscheidensgründe gem II.

Rn 8 Der Gesellschaftsvertrag kann bspw vorsehen, dass die Mitgliedschaft zeitlich befristet ist oder unter einer auflösenden Bedingung steht oder dass in den in I genannten Fällen statt des Ausschiedens des Einzelnen die GbR sich auflöst. Als zwingend anzusehen, ist aber I Nr 3 insofern, als nicht vereinbart werden kann, dass der Betroffene trotz des gegen ihn erlassenen Er...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu. (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kündigung der Gesellschaft (Nr 3).

Rn 4 Die Gesellschaft kann aus wichtigem Grund außerordentlich nach § 731 gekündigt werden oder ordentlich, sofern der Gesellschaftsvertrag das erlaubt (gesetzlich ist Letzteres nach dem MoPeG nicht mehr vorgesehen).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben. (2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Ges...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 733 BGB – Anmeldung der Auflösung

Gesetzestext (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist ihre Auflösung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 729 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1); da...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / 1. Ausgangspunkt: Gesetzliche Vorgaben

Rz. 4 Für die nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.v. § 740 BGB sieht § 740a Abs. 1 Nr. 3 BGB vor, dass diese durch den Tod eines Gesellschafters als aufgelöst gilt. Allerdings haben die Gesellschafter die Möglichkeit, gesellschaftsvertraglich andere Rechtsfolgen zu vereinbaren. Nach § 740 Abs. 2 BGB ist § 708 BGB, der den Gesellschaftern ausdrücklich Gest...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / d. Auswirkungen eines späteren "Ausstiegs" aus der Gemeinnützigkeit

Auch für einen etwaig zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommenen "Ausstieg" aus der Gemeinnützigkeit kann mangels gesetzlicher Korrekturvorschrift regelmäßig nicht anderes gelten. Das BGB kennt im Wesentlichen drei Gründe, vom starren Stichtagsprinzip abzuweichen. Dazu im Einzelnen: aa. § 2313 BGB Eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip kann aus § 2313 BGB folgen. Danach bleiben bei d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Zum Anwendungsbereich der §§ 171 ff s § 171 Rn 1. § 172 gilt auch nicht entspr für die Bestellungsurkunde eines gesetzlichen Vertreters oder eines Verwalters fremden Vermögens (BGH FamRZ 10, 968 Rz 10). Das gleiche gilt für einen die Vertretung regelnden Gesellschaftsvertrag (Staud/Schilken Rz 1; aA Wertenbruch DB 03, 1099, 1102).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Umfang der organschaftlichen Vertretungsmacht.

Rn 59 Bei der organschaftlichen Vertretung ist neben gesetzlichen Bestimmungen (§§ 26 II 1, 124 HGB; 35 I GmbHG; 78 I AktG; 26 GenG) der Gesellschaftsvertrag bzw die Satzung maßgeblich für den Umfang der Vertretungsmacht (MüKo/Schubert Rz 186). Während beim Verein (§ 26 II 2) und bei der GbR (§ 720 I nF ab 1.1.24) die Vertretungsmacht mit Außenwirkung beschränkt werden kann,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts erwirbt oder veräußert.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedene...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / 1. Inhalt und Bedeutung des Wahlrechts nach § 131 HGB

Rz. 158 Soweit der Erbe durch Erbgang Gesellschafter einer OHG bzw. Komplementär einer KG geworden ist, kann er gem. § 131 Abs. 1 bis 3 HGB (§ 139 Abs. 1 bis 3 HGB a.F.) wählen, ob er unter Aufrechterhaltung der persönlichen Haftung Gesellschafter bleiben oder die Fortdauer seiner Gesellschafterstellung von der Einräumung des Kommanditistenstatus abhängig machen will. Wurde ...mehr