Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.4.4 Die Übertragung der atypisch stillen Gesellschaft im ErbStG

Rz. 41 Ein stiller Gesellschafter i. S. d. § 230 HGB beteiligt sich durch eine Einlage an einem anderen Unternehmen und erhält dafür eine Gewinnbeteiligung (s. Schmidt in MüKoHGB, § 230, Rn. 1). Es entsteht zwischen dem Inhaber des Unternehmens und dem stillen Gesellschafter eine Innengesellschaft, die nicht nach außen in Erscheinung tritt und nicht über eigenes Gesellschaft...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1.1 Testament, Erbvertrag, Vermächtnis und Teilungsanordnung (Satz 1)

Rz. 20 Nach § 13d Abs. 2 Satz 1 ErbStG kann ein Erwerber den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Die Regelung entspricht der des § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG (s. § 13a Rn....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.2.1. Verfügungsbegriff

Rz. 255 Nach allgemeinem Sprachgebrauch erstreckt sich eine Verfügung auf die Übertragung unter Lebenden und solche von Todes wegen (Vererbung) (so auch R E 13a.20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStR). Rz. 256 Der (lebzeitige) Verfügungsbegriff ist sehr weit zu fassen (so auch Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 485). Entsprechend der Poolregelung in § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.1 Allgemeines

Rz. 707 § 7 Abs. 7 ErbStG ist zum 01.01.1974 in das Erbschaftsteuergesetz aufgenommen und durch das StEntlG 1999/2000/2002 (Gesetz vom 24.03.1999, BStBl I 1999, 304) um Satz 2 ergänzt worden. Satz 2 stellt eine Präzisierung und Sonderregelung zur Einziehung von Geschäftsanteilen dar. Mit Inkrafttreten des ErbStRG zum 01.01.2009 wurde § 7 Abs. 7 ErbStG um Satz 3 erweitert und...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.1 Bestandteile des Endvermögens und Bewertung

Rz. 5 Das bei Begründung der Zugewinngemeinschaft vorhandene Vermögen ist im Zeitpunkt der Begründung, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen ist im Zeitpunkt des Erwerbs zu bewerten (BGH vom 20.05.1987, BGHZ 101, 65). Das Endvermögen ist zum Zeitpunkt der Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu bewerten (§ 1376 Abs. 2 BGB). Nach der Rspr. des BGH (BGH vom 09.03.19...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Zuwendungsgegenstand

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 12.07.2000, BStBl II 2000, 596; BFH vom 24.07.2002, BStBl II 2002, 781; BFH vom 29.06.2005, BStBl II 2005, 800. Rz. 71 Zuwendungsgegenstände können in vielfältigster Form auftreten. Sie können in Sachen, Rechten (Wertpapiere, Gesellschaftsanteile, Erbbaurechte etc.), anderen geldwerten Vermögensgegenständen (immaterielle Wirtschaftsgüter), Nut...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.6.1 Die Ausschlagung

Rz. 210 Nach § 1922 Abs. 1 BGB tritt der Erbe unmittelbar die Vermögensnachfolge des Erblassers an. Trotz des "Vonselbsterwerbs" im deutschen Erbrecht wird – etwa bei einem überschuldeten Nachlass – dem gesetzlichen wie dem gewillkürten Erben zugestanden, die Erbschaft auszuschlagen (s. §§ 1942ff. BGB). Insoweit besteht bis zum Ablauf der (grundsätzlich sechswöchigen) Aussch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen

Rz. 72 Familienstiftungen oder Familienvereine fallen unter die Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Besteuerung greift nur ein, wenn die Familienstiftung oder der Familienverein ihren/seinen Sitz oder ihre/seine Geschäftsleitung im Inland hat (s. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Maßgeblich für die Betrachtung ist auch hier der Zeitpunkt der Steuerentstehung (s. § 9 Ab...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG)

Rz. 50 Als Inländer, die der unbeschränkten Steuerpflicht unterfallen können, gelten auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG). Rz. 51 Sitz und Geschäftsleitung sind nach den Vorschriften der §§ 10, 11 AO zu bestimmen. Demnach befindet sich der Sitz an dem Ort, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Poolvereinbarungen

Rz. 63 Wenn der Erblasser oder Schenker nicht mit mehr als 25 Prozent beteiligt ist, eröffnet § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG die Möglichkeit, dass der übertragene Anteil gleichwohl begünstigungsfähig ist, wenn eine steuerlich relevante Poolvereinbarung vorliegt und die Summe der gepoolten Anteile eine Quote von über 25 Prozent erreicht (R E 13b.6 Abs. 3 S. 1 ErbStR). Rz. 64 S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Weitergabeverpflichtung

Rz. 31 Es ist nach § 28a Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu beachten, dass ein Erwerber nicht die Verschonungsbedarfsprüfung durchlaufen kann, wenn und soweit er begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2–8 ErbStG aufgrund einer letztwilligen Verfügung des EL oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des EL oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Nach § 28a Abs. 1 Satz 2 und...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.3 Die vertraglichen Klauseln

Rz. 324 Losgelöst von der geltenden und differenzierenden Gesetzeslage beeinflusst jedoch das zwischenzeitlich von der Rechtsprechung des BGH entwickelte Nachfolgekonzept bei allen Beteiligungen an Personengesellschaften wesentlich stärker die Frage des Übergangs. Hierauf aufbauend und in Anlehnung an die vertragliche Gestaltungspraxis hat sich ein Nachfolgekonzept bei Beteil...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4 Exkurs: Die einkommensteuerlichen Folgen bei der Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften

Rz. 361 Die Beteiligung an einer Personengesellschaft (steuerrechtlich: an einer Mitunternehmerschaft) stellt ebenso wie der (Teil-)Betrieb eine steuerliche Funktionseinheit dar. Im Unterschied zu diesem gilt bei der erbrechtlichen Nachfolge nicht der geschlossene Übergang auf die Miterbengemeinschaft, sondern – wie aufgezeigt – die Sonderrechtsnachfolge. Danach ist die Nach...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.3 Rechtsfolgen

Rz. 731 Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 ErbStG gegeben, so wird fingiert, dass eine Schenkung vorliegt (erste Fiktion), die sich auf die Differenz zwischen dem steuerlichen Wert des Anteils und der Minderabfindung beläuft (zweite Fiktion). Zwar fingiert § 7 Abs. 7 ErbStG eine gemischte Schenkung, da in der (Minder-)Abfindung ein Teilentgelt zu sehen ist, gleichwohl i...mehr

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ZErb 06/2022, Süß/Wachter Handbuch des internationalen GmbH-Rechts

4. Auflage 2022 2.404 Seiten, 189 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-115-5 Ob Sitzverlegung ins Ausland oder Gesellschaftsgründungen in "Steueroasen": Internationale Sachverhalte sind längst auch im Gesellschaftsrecht angekommen. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeit auch deutscher Unternehmen sieht sich der Berater immer häufiger...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Grundzüge

Rz. 7 Der besondere Versorgungsfreibetrag ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG um den Kapitalwert der "nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge" zu kürzen. Solche nicht steuerbaren Versorgungsbezüge werden jedoch im ErbStG selbst nicht genannt, sondern in R E 3.5 ErbStR beschrieben. Die besonderen Versorgungsfreibeträge gleichen insoweit die unterschiedliche ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Anzeigepflicht sonstiger Behörden

Rz. 7 Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht nur auf Personen/Behörden außerhalb der FinVerw, sondern auch auf das einzelne FA. Die Zusammenarbeit ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Erbschaftsteuer (ErbStVA) geregelt. Danach haben die Finanzämter dem jeweiligen Erbschaft-/Schenkungsteuer-FA anzuzeigen: die ihnen bekannt gewordenen Vermögensanfälle unter Lebe...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7 Der Erwerb von Beteiligungen an Personengesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Fall sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Esskandari, Ganz in Schwarz – erbschaftsteuerliche Folgen beim Ausscheiden aus der Anwaltssozietät, ZEV 2011, 575; Götzenberger, Konsequenzen des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, BB 2009, 132; Hübner/Maurer, Erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen ges...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2 Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden

Rz. 32 Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (s. § 8 ErbStG) sind beglaubigte Abschriften der Urkunden (z. B. Schenkungsurkunde, vorzeitige Löschung eines Nießbrauchs, Änderung von Gesellschaftsverträgen, Vereinbarungen der Gütergemeinschaft) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 der ErbStDV zu übersenden...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.3.2.4 Mischverfahren

Rz. 40 Mischverfahren berücksichtigen Elemente sowohl der Einzelbewertungs- als auch der Gesamtbewertungsmethode. Anzutreffen sind Mischverfahren als Mittelwert- oder Übergewinnverfahren. Anwendung finden sie insb. bei der Erstellung von Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen und bei der Bewertung von Freiberuflerpraxen. Rz. 41–44 vorläufig freimehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 § 540 gilt für Wohnräume, Geschäftsräume und Pachtverhältnisse (dort allerdings ohne das Kündigungsrecht, vgl. § 584a Abs. 1). Nur mit Erlaubnis des (Haupt-)Vermieters darf der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten überlassen, insbesondere die Sache weiter vermieten. Dieser Erlaubnisvorbehalt umfasst auch die Untermiete. Insoweit kommt es nicht darauf ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2.2 Das Ehegattenerbrecht und die ehelichen Güterstände

Rz. 94 Das deutsche Familienrecht (BGB 4. Buch) kennt drei Güterstände bei Ehegatten (s. §§ 1363–1563 BGB); Motivation, Grundzüge und die Auswirkungen zu Lebzeiten werden vorangestellt (zum Erbrechtsausschluss gem. § 1933 BGB: kein Erbrecht, wenn im Zeitpunkt des Todes die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen; hierzu s. auch BGH vom 02.07.2008, NJW 2009, 1123); Einzelheiten s....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2 Alternative zum Beispielfall

Rz. 302 Der Grundsachverhalt entspricht dem vorherigen Beispiel mit der Abwandlung, dass Herr Albrecht zum Zeitpunkt der Schenkung mit 15 % beteiligt ist, da er seiner Tochter vor zwei Jahren 15 % an der Autohaus GmbH bereits übertragen hat. Da der Anteil vom Herrn Albrecht nicht mehr als 25 % beträgt, kommt die Steuerbefreiung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG im Falle ei...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Verfahrensrecht im Überblick

Rz. 8 Gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BewG ist der Wert des inländischen Betriebsvermögens bzw. des Anteils am BV sowie der Anteile an KapG i. S. d. §§ 11 Abs. 2, 95 bis 97 BewG gesondert festzustellen, soweit eine Feststellung nicht nach § 151 Abs. 3 BewG (Basiswert) entbehrlich ist. Zuständig ist für die Feststellung ist das Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 2 und 3 BewG). Ist d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Weitere Einzelfälle der Entstehung der Schenkungsteuer

Rz. 180 Eine rechtswirksame Vermögensverschiebung und damit eine Ausführung der Schenkung ist jeweils in folgenden Fällen gegeben: Sachschenkungen werden dadurch ausgeführt, dass der Schenker dem Beschenkten den geschenkten Gegenstand übereignet. Dies erfolgt in der Regel durch Einigung und Übergabe, wobei die Einigung auch konkludent erklärt werden kann. Aber auch alle ander...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 9. Zu § 13a Abs. 8 ErbStG

Rz. 237 § 13a Abs. 8 regelt die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten. Ist neben inländischem Vermögen auch ausländisches Vermögen, welches zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 gehört, d. h. begünstigtes Vermögen, das sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet (s....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Gestaltungsansätze

Rz. 68 Für die erforderliche Betrachtung der verschiedenen Ebenen bei der Vermögensübertragung von Großerwerben sind zunächst die Anforderungen der einzelnen Beteiligten zu definieren. Ziel auf der Ebene des Unternehmens, dessen Beteiligungen übertragen werden, ist die möglichst vollständige Erlasssituation, d. h. alle Voraussetzungen für den Erlass der Steuerbelastung zu sc...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Verfahrensrecht im Überblick

Rz. 12 Gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist der Wert von Betriebsgrundstücken i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, die als zum Grundvermögen gehörig gelten, gesondert festzustellen. Dies gilt auch, wenn nur ein Teil des Grundstücks zum BV gehört (vgl. H B 99 Satz 1 ErbStR). Wenn das Betriebsgrundstück mehreren Personen zuzuordnen ist, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Festst...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2 Abnehmer mit Wohnort oder Sitz im Ausland (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG)

Rz. 170 Ausländischer Abnehmer i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG ist ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, hat.[1] Es gilt der staatsrechtliche Begriff des Auslands. "Ausland" umfasst sämtliche Gebiete, die nicht zum Inland gehören, nämlich im übrigen Unionsgebiet und das Drittlandsgebiet. Ein auslä...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 2.1 Lage und Umfang des Geschäftsjahres

Rz. 4 Dem Begriff des Geschäftsjahres fehlt es an einer gesetzlichen Definition. Obwohl der Begriff des Geschäftsjahres bzw. die Dauer des Geschäftsjahres regelmäßig als der Zeitraum zwischen 2 Bilanzstichtagen definiert wird, ist dies nicht zielführend, weil sich der Bilanzstichtag wiederum nach dem Schluss des Geschäftsjahres richtet; vielmehr stellt sich das Geschäftsjahr...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 2.2 Umstellung des Geschäftsjahres

Rz. 13 Ein einmal festgelegtes Geschäftsjahr kann nicht beliebig oder willkürlich geändert werden, da dies den Grundsätzen der Klarheit, Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit zuwiderlaufen würde. Zudem ist die Änderung des Geschäftsjahres auch mit einem Eingriff in das Gewinnbezugsrecht des Gesellschafters verbunden, da es durch die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres einers...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.2.2.1 Im Handelsregister eingetragene einkommensteuerpflichtige Gewerbetreibende (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG)

Rz. 46 Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, umfasst das Wirtschaftsjahr den Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). Damit kommt es z. B. nicht auf die Eröffnungsbilanz, die Schlussbilanz bei Beendigung des Unternehmens sowie Insolvenz-, Liquidations- und Auseinandersetzungsbilanzen an, da es diesen...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 3.1 Konzernabschlussstichtag nach Maßgabe der Mutterunternehmung

Rz. 25 Anders als beim Jahresabschluss wird der Stichtag für den Konzernabschluss nicht gesondert durch Gesetz oder gar durch Festlegung in der Satzung respektive dem Gesellschaftsvertrag festgelegt; auch § 299 Abs. 1 HGB bestimmt nicht das Konzerngeschäftsjahr.[1] Vielmehr ergibt sich aus § 299 Abs. 1 HGB, der den Gleichlauf des Stichtags des Mutterunternehmens für den Jahr...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.3.2 Zustimmung der Finanzbehörde

Rz. 82 Bei Gewerbetreibenden, die im Handelsregister eingetragen sind, ist die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum nur dann wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt erfolgt (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 8b Abs. 2 Satz 2 EStDV und § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG). Dies trifft auch bei der Umstellung eines vom Kalender...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.2.2 Begünstigte Leistungen

Rz. 49 Die Steuerfreistellung erfasst alle Bezüge, die der Definition nach unter § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG fallen. § 8b Abs. 1 KStG definiert diese Bezüge dadurch, dass auf die genannte Vorschrift "dem Sinne nach" verwiesen wird. Damit wird klargestellt, dass nur die dort enthaltene Definition in Bezug genommen wird, nicht aber die Qualifikation dieser Be...mehr

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ZErb 05/2022, Buchposition ... / 1 Gründe

A. Die Beteiligte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ist als Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen. Als Gesellschafter sind der Beteiligte zu 2 und der inzwischen verstorbene Dr. F. Z. eingetragen. Der Beteiligte zu 3 ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Dr. F. Z. Die Beteiligte zu 4,...mehr

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ZErb 05/2022, Buchposition ... / Leitsatz

1. Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragenen GbR stellt die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar; die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. 2a. Soll eine auf dem Grundstück einer GbR lastende Grundschuld...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 16 Voraussetz... / 2.3 Arbeitgeber

Rz. 4 Arbeitgeber sind alle Personen, die einen Arbeitnehmer beschäftigen. Dieser arbeitsrechtliche Arbeitgeberbegriff wird in § 16 übernommen, jedoch mit dem sinnvollen Zusatz, dass es sich um einen versicherungspflichtigen Beschäftigten handeln muss. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers muss regelmäßig, aber nicht ununterbrochen erfolgen, was durch § 16 Abs. 3 Satz 2 – en...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Balzer, Peter/Weidlich, Thomas, Estate Planning durch Banken und freie Finanzdienstleister, ZIP 2012, 349 Baumgart, Holger, Steuerrecht: die Haftung des Testamentsvollstreckers im Steuerrecht, Tagungsband 13. Testamentsvollstreckertag 2019, S. 43 ff. Becker, Christian, Der Tod des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit Familienstämmen: Gestaltungsinstrumente für den Ge...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / II. Ertragsteuern

Rz. 38 Die Kosten der Testamentsvollstreckung können Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Es kommt darauf an, ob sie der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen. Der Blick richtet sich darum auf die Art und den Zweck der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers im Einzelfall.[37] Erneut ist es wichtig, dass der Testamentsvollstrecker auf seiner Rechnung g...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / III. Testamentsvollstreckung im Bereich privater Vermögen

Rz. 22 Die Gründe, warum Erblasser sich entschließen, im Privatbereich eine Testamentsvollstreckung zu verfügen, sind vielfältig und ebenso unterschiedlich wie die Erblasser selbst. Auch das sind bei näherer Betrachtung oftmals besondere Fälle, weshalb wir auch diese hier kurz beleuchten möchten. Rz. 23 Gründe für die letztwillige Anordnung einer Testamentsvollstreckung mögen...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / I. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 6 Der vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung bestimmte Testamentsvollstrecker (§§ 2197 ff. BGB) hat dessen Anordnungen zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB). Die Aufgaben und die Gestaltungsmöglichkeiten zur Testamentsvollstreckung sind vielfältig.[13] Es ist wohl Zimmermann, der das schöne Schlagwort des "superbefreiten und superermächtigten Testamentsvollstrec...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Verlust des Wahlrechts zur Überschussrechnung

Eine nicht buchführungspflichtige General Partnership verliert das Wahlrecht zur Überschussrechnung, wenn sie freiwillig Bücher führt und Abschlüsse nach englischem Recht erstellt. Hierfür ist maßgebend, dass die von der Gesellschaft beauftragte britische Steuerberatungsgesellschaft eine GuV-Rechnung und eine Bilanz anfertigt und im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.1 Erbschaftsteuerpflichtige Tatbestände

Zu einer Erbschaftsteuerpflicht führen die folgenden Tatbestände: Der Erwerb von Todes wegen. Hierunter fallen: Erwerb durch Erbanfall; Erwerb durch Vermächtnis und Erwerb aufgrund geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall. Diese erfordert trotz der Zuordnung zu den Erwerben von Todes wegen die Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwe...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.15 Vermögenswerte Dritter (Zeilen 80 bis 83)

Werden Vermögenswerte von Dritten außerhalb des Nachlasses unmittelbar erworben, sind diese in den Zeilen 80 bis 83 zu erfassen (Verträge zugunsten Dritter). Hierunter fallen z. B. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, die der Erblasser abgeschlossen hatte, ferner auch Ansprüche auf wiederkehrende Bezüge, die ein Dritter aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertr...mehr

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§ 5 Muster / J. Muster: Gesellschaftsvertrag

Rz. 10 Muster 5.10: Gesellschaftsvertrag Muster 5.10: Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag einer Musikgruppe/Ensemble/Band (Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit individueller Vereinbarung einer beschränkten Haftung) Die Unterzeichnetenmehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / b) Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rz. 16 Während im gewerblichen Bereich die Handelsgesellschaftsformen (oHG und KG) und die Kapitalgesellschaften (GmbH, AG und KGaA) zur Verfügung stehen, haben die Künstler als Angehörige der freien Berufe neben der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) auch die Möglichkeit der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft. Schließen sich mehrere Künstler zu ein...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / a) Künstlername und Domainname

Rz. 5 Den Kulturschaffenden bleibt es vorbehalten, sich einen so genannten Künstlernamen (Pseudonym) zu geben, der dann unter den Schutzbereich des § 12 BGB fällt.[3] Dieser Künstlername darf nicht nur im beruflichen, sondern darüber hinaus auch im privaten Bereich benutzt werden.[4] Erst bei Verkehrsgeltung dieses Pseudonyms besteht der folgende Schutz des § 12 BGB, namentl...mehr

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§ 4 Medienrecht / c) Kommerzielle Tätigkeiten und Finanzierung

Rz. 172 Durch den sog. Beihilfenkompromiss[186] hatte sich der deutsche Rundfunkgesetzgeber verpflichtet, Vorschriften in den damals geltenden Rundfunkstaatsvertrag aufzunehmen, die die "kommerziellen Tätigkeiten" in der Weise regeln, dass diese nur unter Marktbedingungen erbracht werden dürfen und von den übrigen Tätigkeiten durch gesonderte Rechnungslegung zu trennen sind ...mehr

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Formerfordernisse für Vollmachten bei der GmbH

Zusammenfassung Vollmachten von GmbH-Gesellschaftern sind häufig notariell zu beglaubigen (z.B. bei der Gründung). Sie müssen den Vollmachtgeber hinreichend individualisieren. In dem vom OLG Bremen entschiedenen Fall ging es um die Gründung einer GmbH. Der Gründungsgesellschafter hielt sich im Ausland auf und nahm daher den Notartermin für die Gründung nicht selbst wahr. Stat...mehr