Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Begriff.

Rn 3 Durch den Hinweis auf § 546 wird definiert, was das Gesetz unter dem Begriff der Rechtsverletzung versteht: Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Das ist zB der Fall, wenn eine für die erstinstanzliche Entscheidung einschlägige Norm übersehen, zu Unrecht für nicht anwendbar erklärt, ihr durch Auslegung ein unzutreff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, WEG § 41 WEG – Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte.

Gesetzestext (1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3. (2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek lös...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Pflichtverletzungen.

Rn 4 Führt der Mediator das Mediationsverfahren nicht ordnungsgemäß durch, so liegt eine Pflichtverletzung seines Mediatorvertrags vor. Dabei kann nach allgemeinen schuldrechtlichen Kategorien die Pflichtverletzung in einer Nichtleistung oder einer Schlechtleistung bestehen. Rechtsfolge solcher Pflichtverletzungen kann ein Anspruch auf Schadensersatz gem § 280 BGB, ein Anspr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Prüfung der Angemessenheit des Vergleichs.

Rn 10 Die Prüfung der Angemessenheit gem Abs 3 S 2 ist für das Gericht ungewohnt, weil es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, sondern beide Parteien für die Genehmigung des Vergleichs eintreten werden, den sie zuvor einvernehmlich ausgearbeitet haben (vgl Kähler ZIP 20, 293). Um überhaupt mögliche Problempunkte in Bezug auf den Vergleich zu ermitteln, kan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vorbereitende Schriftsätze.

Rn 3 Das Gesetz ordnet die Einreichung vorbereitender Schriftsätze vor der mündlichen Verhandlung im Anwaltsprozess (§ 78) zwingend an, im Parteiprozess ist dagegen die Einreichung von Schriftsätzen fakultativ, soweit nicht durch richterliche Anordnung eine Verpflichtung ausgesprochen wird (II). Daher kann die Verpflichtung aus § 282 II im Parteiprozess nicht eintreten, wenn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Säumnis in der mündlichen Verhandlung (Abs 3).

Rn 4 Das eigentliche Versäumnisverfahren der §§ 330 ff wird im schiedsgerichtlichen Verfahren in Abs 3 aufgenommen. Hier ist Voraussetzung, dass eine der beiden Parteien (oder beide Parteien) eine mündliche Verhandlung durch Nichterscheinen versäumen. Die Konsequenzen eines solchen Fehlens in der mündlichen Verhandlung sind abw vom staatlichen Verfahren ausschließlich die Fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck, Rechtsfolgen, Anwendungsbereich.

Rn 1 (1) § 450 soll die Unparteilichkeit der Verkäufe aufgrund Zwangsvollstreckung (I) und Gesetz gewährleisten (II). Der Einschluss des Protokollführers zeigt, dass nicht nur materielle Interessenkollisionen, sondern auch der böse Schein der Parteilichkeit verhindert werden sollen (MüKo/Westermann Rz 1, 4). Zu den Rechtsfolgen s § 451. Rn 2 (2) Die Norm gilt für Verkäufe von...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zinsschuld.

Rn 4 Eine Zinsschuld liegt vor, wenn das betreffende Schuldverhältnis ausdrücklich durch Gesetz oder Rechtsgeschäft auf die Leistung von Zinsen gerichtet ist (Jauernig/Mansel § 246 Rz 5). Sie ist eine sich ständig erneuernde Nebenschuld (BGH LM Nr 2 zu § 248), da sie immer neben eine (verzinsliche) Hauptschuld tritt; zwar kann auch die Zahlung von ›Zinsen‹ ohne bestehende Ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1492 BGB – Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. 2Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. 3Das Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Besitzkonstitut als Übergabeersatz.

Rn 5 Nach § 930 kann die Übergabe der Sache dadurch ersetzt werden, dass zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart wird. Dabei handelt es sich um ein Verhältnis, wie es in § 868 beschrieben wird. Es muss also nunmehr der Erwerber den mittelbaren Eigenbesitz an der Sache erhalten, während der Veräußerer nunmehr Fremdbesitzer ist, der fü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Weigerungsrechte.

Rn 11 Wird die Anordnung einer Urkundenvorlage ggü einer Partei vom Gericht ausgesprochen, so enthält das Gesetz ggü der Partei keine Weigerungsrechte, wie sie etwa beim Zeugenbeweis bestehen (§§ 383 ff) oder wie sie der Gesetzgeber im Hinblick auf dritte Personen geregelt hat (Abs 2). Darin kommt eine bewusste Unterscheidung von Partei, Zeuge und dritter Person zum Ausdruck...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Haftungsausschluss.

Rn 26 Bei einer Haftungsprivilegierung eines tödlichen Unfalls nach §§ 104 ff SGB VII ist auch das Hinterbliebenengeld ausgeschlossen (BGH NJW 22, 1526 [BVerfG 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18]); anders ist dies beim Schockschaden, der aber auch originäre Verletzungen des nicht am Unfall beteiligten Angehörigen betrifft (§ 253 Rn 2). Eine klare Regelung hat das Gesetz nicht getrof...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Recht zum Besitz.

Rn 2 Generell kann die Herausgabe der Sache dann verweigert werden, wenn ein absolutes oder relatives Recht zum Besitz besteht. Die Vielzahl an Besitzrechten erfordert in der Rechtspraxis die jeweils konkrete Prüfung aller ›Besitz-Umstände‹, soweit sich das Besitzrecht nicht ohnehin unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Dies ist zB auch der Fall, wenn der Eigentümer einem Dritt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 4 Die dem Richter übertragene Rechtsfindung ist kein singulärer Akt, sondern das Erg einer Kommunikation zwischen allen am Prozess Beteiligten. Diese Kommunikation besteht nicht nur im Austausch von Schriftsätzen und dem Erlass gerichtlicher Verfügungen oder Beschlüsse. Hinzu treten verbale und nonverbale Äußerungen in und außerhalb der mündlichen Verhandlung. Kommunikati...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungszweck; Reichweite.

Rn 1 Individuelle Parteivereinbarungen haben wegen ihres Einzelfallbezugs einen stärkeren Geltungsanspruch als abstrakt-generelle AGB (Zoller JZ 91, 850). In den (praktisch die Regel bildenden) Fällen, in denen die Parteien hierzu keine Regelung getroffen haben, entscheidet das Gesetz daher das funktionelle Rangverhältnis (W/L/P/Lindacher/Hau § 305b Rz 1): Individualabreden ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines zum Einzelrichter.

Rn 1 Für die Berufung ist – anders als in 1. Instanz (§§ 348f) und bei der sofortigen Beschwerde (§ 568) – grds nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium zuständig. Damit trägt das Gesetz der höheren materiellen Richtigkeitsgewähr der Entscheidung durch ein Kollegium Rechnung (›Sechs Augen sehen mehr als zwei.‹). Möglich ist eine Übertragung zur Entscheidung (§ 526) ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nachfrist (Nr 2).

Rn 16 Nr 2 ergänzt Nr 1 und soll verhindern, dass der Verwender Gläubigerrechte des Kunden (etwa § 281 I) durch die formularmäßige Vereinbarung unangemessen langer oder unbestimmter Nachfristen beeinträchtigt (BRHP/Becker § 308 Nr 2 Rz 2). Dieser Schutzzweck gebietet es, Nr 2 auf alle Vorschriften (etwa §§ 281, 323, 637, 651k II, 651l I) anzuwenden, die die Geltendmachung vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Sanktion beim Ausbleiben (Abs 3, 4).

Rn 5 Liegt eine ordnungsgemäße Ladung vor und ist zwischen Ladung und Termin ein zumutbarer Zeitraum gegeben, so führt das Nichterscheinen des geladenen Beteiligten zu den im Gesetz vorgesehenen Sanktionen, wenn dieser sein Ausbleiben nicht entschuldigt. Eine Entschuldigung ist nur möglich, wenn nachvollziehbare Hinderungsgründe in der Person des Geladenen vorliegen. Eine En...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG Vorbemerkung vor §§ 168–168g FamFG

Rn 1 Die §§ 168, 168a FamFG wurden durch das am 1.1.23 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (v 4.5.22, BGBl I 882) durch die §§ 168–168g nF ersetzt. Eine bislang in § 168 enthaltene Regelung zur Festsetzung von Zahlungen iRd Vormundschaft ist nun in § 168d enthalten, die Vorschrift des § 168a findet sich nun inhaltsgleich in § 168g. R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beweislast.

Rn 16 Wer sich auf den Beginn der Rechtsfähigkeit und damit die Vollendung der Geburt berufen will, muss dies ebenso beweisen wie die Tatsache des Todes und den (rechtlich relevanten) Todeszeitpunkt. Für den Beginn der Rechtsfähigkeit gibt das Gesetz auch keine Vermutung. Erleichtert wird der Beweis aber durch das PStG. Durch Eintragung beweist das Geburtenbuch die Tatsache ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Der persönliche Eindruck vom Kind.

Rn 6 Die Neufassung der Vorschrift regelt ausdrücklich, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen hat. Das ist mit der Anhörung eines Kindes eigentlich untrennbar verbunden. Der Gesetzgeber hielt es für sachgerecht, auch diese Erkenntnisquelle – wie bei der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 278 I, 319 I) – ausdrücklich i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausnahmen.

Rn 4 Steht die Verwaltung dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Insolvenzverwalter zu, entfällt das Verwaltungsrecht der Miterben ebenso, wie dann, wenn das Verwaltungsrecht eines Miterben durch Pfändung dem Pfändungsgläubiger überwiesen wurde (zur Mitwirkungspflicht des Miterben bei Veräußerung von Nachlassgegenständen vgl jedoch Köln NJW-RR 14, 1415 [OLG Köln ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 543 IV 1.

Rn 28 Aufgrund der in IV 1 angeordneten entspr Anwendung der §§ 536b und 536d auf das Kündigungsrecht wegen Vorenthaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs (II Nr 1) ist dieses bei Kenntnis des Mangels der Mietsache bei Vertragsschluss gem § 536b oder bei zulässiger Vereinbarung eines Haftungsausschlusses und fehlender Arglist des Vermieters (§ 536d) unter denselben Voraussetzun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verhandlung.

Rn 2 Protokollierungszwang besteht in jeder Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie außerhalb der Sitzung vor dem beauftragten (§ 361) oder dem ersuchten (§ 362) Richter. Der mit Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.7.12 (BGBl I 1577 ff) eingefügte II S 2 stellt klar, dass ein Protokoll über eine Gütev...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Textform.

Rn 12 Das Mieterhöhungsverlangen ist in Textform (§ 126b) zu erklären, § 558a I. Dies dient der Erleichterung des Rechtsverkehrs (BGH ZMR 19, 114 Rz 53) und soll – gemeinsam mit der Forderung, das Mieterhöhungsverlangen zu begründen (Rn 13) – gewährleisten, dass der Mieter über die anstehende Erhöhung unterrichtet wird und die dafür angeführten Erläuterungen und Berechnungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick und Gemeinsamkeiten von Abs 1 Nr 3 und 4 (Zeitpunkt).

Rn 13 Vorbehaltlich der Beschränkung durch II (s Rn 19) knüpft das Gesetz in § 773 I Nr 3, 4 ferner eine primäre – aber weiterhin akzessorische (vgl o Rn 3) – Bürgenhaftung (unter Ausschluss der Einrede der Vorausklage aus § 771) an bestimmte (unzureichende) Vermögensverhältnisse in der Person des Hauptschuldners. Dabei setzt Nr 3 formal an die Eröffnung eines Insolvenzverfa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ersetzung der Einwilligung (Abs 1 S 2, 3).

Rn 4 Nach I 2 und 3 kann durch das FamG die Einwilligung des anderen Ehegatten ersetzt werden. Erforderlich ist ein Antrag. Fehlt dieser, scheitert die Adoption wegen der fehlenden Einwilligung, die dann auch nicht etwa vAw ersetzt werden darf. Rn 5 Eine Ersetzung kann nur erfolgen, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme nicht entgegenst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Haftungsmilderungen.

Rn 18 Ein abweichender Standard der Haftung iS einer Haftungsmilderung kann sich sowohl aus Gesetz als auch aus Vertrag ergeben (zur Milderung iRd § 276 II s Rn 10). Grenzen vertraglicher Haftungsmilderungen setzen va §§ 276 III, 309 Nr 7. Gesetzliche Haftungsmilderungen sind insbes solche, welche die Haftung des Schuldners auf die eigenübliche Sorgfalt oder grobe Fahrlässig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff und Entstehung.

Rn 1 Juristische Personen sind Vereinigungen ihrer Mitglieder oder bloße Organisationen (Stiftungen), denen das Gesetz als solchen Rechtsfähigkeit zuerkennt, die entweder durch Eintragung in ein Register bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (System der Normativbestimmungen, §§ 21, 22; 1 I, 41 I AktG; 13 I, II GmbHG; 17 GenG) oder aufgrund staatlicher Anerkennung (K...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Auskunft auf Antrag (Abs 1).

Rn 2 Das Gesetz sieht für die Prozessparteien und -beteiligten (zB Nebenintervenienten) nur einen Auskunftsanspruch über die sie betreffenden Datenübermittlungen vor. Dieser Lösung liegt der Gedanke zu Grunde, dass diesem Personenkreis aufgrund der §§ 12–20 und den bereichsspezifischen Regelungen bewusst sein muss, dass eine Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an ande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nr 1b).

Rn 11 Sonstige notariell beurkundete Verträge. Hiervon betroffen sind allein Verträge, für die sich eine entsprechende Verpflichtung aus dem Gesetz ergibt. Auf Verträge, die notariell beurkundet werden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht besteht, trifft dies nur dann zu, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d I und das Widerrufsrecht n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die mündliche Bekanntgabe (Abs 2).

Rn 4 Bei Anwesenden ist eine mündliche Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel zulässig (II 1). Daraus folgt, dass eine telefonische Bekanntgabe generell ausgeschlossen ist. Mit der Verlesung ist der Beschluss erlassen (§ 38 III 3). Soweit die mündliche Bekanntgabe dem Beteiligten gegenüber erfolgt, für den der Beschluss seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist, i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Beschleunigungsgebot.

Rn 5 Das Gesetz ordnet in Abs 2 im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens ausdrücklich eine unverzügliche Terminierung an. Dabei hat der Vorsitzende allerdings ein weites Ermessen: insb muss die erforderliche Vorbereitung des Termins durch das Gericht berücksichtigt werden, um den Termin möglichst effektiv durchzuführen und überflüssige Folgetermine zu vermeiden. Da die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Quittierung der empfangenen Leistung.

Rn 7 Der GV hat dem Schuldner über jede zwangsweise beigetriebene oder freiwillig entgegengenommene (Teil-)Leistung eine Quittung auszustellen. Das geschieht stets in einer gesonderten Urkunde, die mit dem Titel nicht identisch ist (Schuschke/Walker/Walker § 757 Rz 10). Soweit nicht das Gesetz eine besondere Quittungsart vorschreibt (zB in Art 39 I, 50 I WG, 34, 47 ScheckG),...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rückgabe.

Rn 23 Hat der Einzelrichter die Sache soweit gefördert, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann (§ 527 II 1), so hat er sie an das Kollegium zurückzugeben. Eine besondere Form für diese Rückgabe sieht das Gesetz nicht vor. Sie kann durch förmlichen Beschl (Schneider DRiZ 78, 336) oder durch bloße Verfügung erfolgen. Ein Beschl i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anfall der Erbschaft.

Rn 3 IdR fallen Erbfall und Anfall der Erbschaft zeitlich zusammen. Dies gilt auch im Fall des § 1923 II (MüKo/Leipold § 1942 Rz 9). Der Anfall kann nicht von einer besonderen Annahmeerklärung abhängig gemacht werden, § 1947; dies wäre nur ein unbeachtlicher Zusatz, wodurch sich an der Vollerbenstellung nichts ändern würde. Allerdings kann der Erblasser, abw vom Gesetz, eine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normgegenstand.

Rn 1 § 40 bestimmt zusammen mit § 38 die Grenzen wirksamer Gerichtsstandsvereinbarungen. Man spricht insoweit auch von Derogation (Einschränkung; s nur Zö/Schultzky Rz 7). Die Terminologie in § 40 I und II ist irreführend. In beiden Fällen geht es um die Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen eine Verbotsnorm (vgl Zö/Schultzky Rz 1; Musielak/Voit/Heinrich Rz 1; MüKoZPO/Patzina ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 33 enthält Überleitungsvorschriften zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.97, das am 1.1.98 in Kraft getreten ist (BGBl I 97, 3224; SchiedsVfG). Die Norm regelt, in welchem Umfang das zuvor geltende Schiedsverfahrensrecht weiterhin Anwendung findet. Die Überleitungsvorschriften waren zunächst in Art 4 § 1 SchiedsVfG enthalten. Mit Gesetz vom 19.4.06 (1. G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Normzweck und Regelungszusammenhang.

Rn 1 Nach § 46 I EuKoPfVO richten sich sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren stattfindet. Soweit nicht in der EuKoPfVO oder in den §§ 946 ff vorrangige Sonderregelungen enthalten sind, der Zweck des Eilverfahrens und der besondere Charakter des Ex-parte-Verfahren...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Entstehungsgrund.

Rn 62 Die Gesamtvertretung kann auf Rechtsgeschäft (Gesamtvollmacht) oder Gesetz beruhen (MüKo/Schubert Rz 194). Gesetzlich vorgesehen ist sie im Familienrecht (§§ 1629 I 2, 1775 I, 1792 I, 1908i I 1, 1915 I). Sie ist ferner die Regel bei mehrgliedrigen Organen juristischer Personen (§§ 78 II AktG; 35 II 2 u 3 GmbHG; 25 II 1 GenG) und bei der GbR (§§ 709, 714 aF, ab 1.1.24 §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beendigung durch Beendigung der Ehe oder Tod eines Ehegatten.

Rn 2 Mit der rechtskräftigen Ehescheidung, nicht schon mit der Trennung, endet auch die Gütergemeinschaft. Die rechtskräftige Ehescheidung als Beendigungstatbestand ist im Gesetz nicht geregelt, aber durch höchstrichterliche Rspr bestätigt (BGH FamRZ 82, 991). Im Falle des Todes eines Ehegatten ist aber zu beachten, dass sie mit den gemeinsamen Kindern fortgesetzt werden kann...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) 1Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. 2Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. 3Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Die bisherige Rechtslage.

Rn 18 Das deutsche Recht geht von der Beweislastverteilung aus und schützt zunächst die nicht beweisbelastete Partei vor Offenbarung (BGH NJW 07, 155 [BGH 26.10.2006 - III ZB 2/06]; 97, 128; 90, 3151 [BGH 11.06.1990 - II ZR 159/89]; 58, 1491 [BGH 26.06.1958 - II ZR 66/57]). Darüber hinaus gibt das deutsche Recht der beweisbelasteten Partei Auskunftsansprüche nach materiellem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das am 4.8.09 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen als § 312f neu geschaffen. Durch das FernabsAnpG vom 27.7.11 (BGBl I 1600), in Kraft getreten am 4.8.11 (Vor §§ 312 ff Rn 2) wurde die Vorschrift zu § 312h. Durch das VRRL-UG wurden die §§...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Begründung der Beschwerdeentscheidung.

Rn 13 Eine Begründung des Beschlusses des Beschwerdegerichts schreibt das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Eine Pflicht zur Begründung lässt sich jedoch aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen ableiten. Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen (vgl § 574 I), müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird, und außerdem den Streitgege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Wirkungen der Widerklage.

Rn 35 Eine Widerklage wird vom Zeitpunkt ihrer zulässigen Erhebung an wie eine selbstständige Klage behandelt (§ 261 III Nr 2). Ihr Fortbestand ist, wie sich auch aus § 301 ergibt, nicht mehr von der andauernden Rechtshängigkeit der Hauptklage abhängig (BGHZ 40, 185, 189; BayObLG NJW-RR 20, 1006; Zö/Schultzky Rz 20). Eine Rücknahme der Hauptklage lässt die Wirksamkeit der zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 6 Eine Gesetzesumgehung (s.a. §§ 306a, 312k I 2, 512 S 2, 651y S 2, 655e I 2) liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH NJW 06, 1066 [BGH 21.12.2005 - VIII ZR 85/05] Rz 13; 90, 1473).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Religionsfreiheit.

Rn 1 Der gem § 481 II ohne religiöse Beteuerungsformel gesprochene Eid hat keinen religiösen oder anderweit transzendenten Bezug; trotzdem folgt aus Art 4 GG das Recht eines jeden Schwurpflichtigen, aus – auch nur behaupteten, also letztlich nicht überprüfbaren (Musielak/Voit/Huber § 484 Rz 1) und vom Gericht auch nicht zu überprüfenden (BeckOKZPO/Bechteler § 484 Rz 2) – Grü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vertretungsmacht.

Rn 48 Nach I 1 wirkt die in fremdem Namen abgegebene Willenserklärung nur dann unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn der Stellvertreter mit Vertretungsmacht handelt. Dies folgt aus dem Recht des Vertretenen zur privatautonomen Selbstbestimmung (Medicus/Petersen AT Rz 923). Handelt der Vertreter iR seiner Vertretungsmacht, führt dies grds zu einer rechtsgeschäftlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verzug mit Sicherheitsleistung (§ 569 IIa).

Rn 15 § 569 IIa ist durch das MietRÄndG v 11.3.13 (BGBl I 434) ins Gesetz eingefügt worden. Auf ein vor dem 1.5.13 entstandenes Mietverhältnis ist er gem Art 229 § 29 II EGBGB nicht anzuwenden (zur bis dahin geltenden Rechtslage s Hinz ZMR 12, 153, 160). Der an § 543 II 2 Nr 3 angelehnte § 569 IIa regelt für den Bereich der Wohnraummiete – zur Gewerbemiete vgl Schmid MDR 14,...mehr