Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 8.3.5 Keine Ermittlung des Übernahmeergebnisses für das gesamte übergehende Vermögen (§ 4 Abs. 4 S. 3 UmwStG)

Rz. 165 Nach § 4 Abs. 4 S. 3 UmwStG ist ein Übernahmeergebnis nur insoweit zu ermitteln, als die Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehören oder ihm nach § 5 UmwStG zuzurechnen sind. Gelten nicht alle Anteile an der übertragenden Körperschaft als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt bzw....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.2 Nutzungsüberlassung

Rz. 64 Der Grund der Nutzungsüberlassung ist unerheblich, er kann einerseits auf schuldrechtlicher, aber auch auf dinglicher Grundlage erfolgen. Regelmäßig wird die Überlassung der Wirtschaftsgüter auf schuldrechtlicher Basis im Wege eines Miet- oder Pachtvertrags erfolgen. Daneben ist aber auch die Überlassung auf dinglicher Basis, z. B. mittels Nießbrauch (Rz. 149f.)[1] od...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2.3.1 Besitzeinzelunternehmen

Rz. 169 Dem Umstand folgend, dass Besitz- und Betriebsunternehmen keine wirtschaftliche Einheit bilden, sondern vielmehr zwei zivil- und steuerrechtlich selbstständige Unternehmen sind (Rz. 2), können die Wirtschaftsgüter des einen Unternehmens nicht dem anderen zugerechnet werden; diese sind vielmehr nach den allg. Grundsätzen dem Betriebsvermögen des Besitz- oder dem des B...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2.4 Organschaft

Rz. 197 Die körperschaftsteuerliche Organschaft setzt seit dem Vz 2001[1] nur noch die finanzielle Eingliederung (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG) der Betriebskapitalgesellschaft in das Besitzunternehmen sowie einen rechtswirksam abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrag (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG) voraus.[2] Zur Rechtswirksamkeit des abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrags...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.6 Faktische Beherrschung

Rz. 134 Beherrschungsidentität kann in Ausnahmefällen auch dann vorliegen, wenn die Person oder Personengruppe zwar eines der beiden Unternehmen beherrscht, jedoch am anderen Unternehmen nicht über ausreichende gesellschaftsrechtliche Einflussrechte (z. B. kein die Mehrheit vermittelnder Anteilsbesitz, Geltung des Einstimmigkeitsprinzips) verfügt, sie aber gleichwohl aufgrun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.1 Grundsätzee

Rz. 156 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Betriebsaufspaltung kumulativ vor, betreibt neben der Betriebsgesellschaft auch das Besitzunternehmen einen Gewerbebetrieb, der auch der GewSt unterliegt.[1] Anders als bei der Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. Rz. 228, 228b) sind die hierfür entwickelten Grundsätze, denen zu Folge die GewSt-Pflicht regelmäßig erlischt, nic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3 Exkurs: Grundlagen des Optionsmodells

Rz. 258d Am 25.6.2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) im BGBl veröffentlicht,[1] das Personengesellschaften die Möglichkeit eröffnet, sich auf Antrag ertragsteuerlich als Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Der Antrag ist einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die KSt-Besteuerung (erstmals) angewandt werden soll, unw...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5 Besonderheiten bei der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung

Rz. 259 Die von der Rspr. entwickelten Grundsätze für den Grundfall[1] der Betriebsaufspaltung gelten in analoger Weise auch bei Vorliegen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung [2], sodass auf die obigen Ausführungen grundsätzlich verwiesen werden kann. So ist eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung dann gegeben, wenn einerseits eine personelle sowie sachliche V...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.1 Begriff und Motive der Betriebsaufspaltung

Rz. 1 Der Begriff der Betriebsaufspaltung (auch Betriebsspaltung, -abspaltung, -teilung oder Doppelgesellschaft genannt) ist weder gesetzlich definiert noch bestehen gesetzliche Bestimmungen, die die Besteuerungsfolgen einer Betriebsaufspaltung beinhalten. Sie ist ein Gebilde, das regelmäßig Folge eines Aufteilungsvorgangs ist. Ein 1985 unternommener Versuch, eine gesetzlich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3 Mögliche Rechtsformen der Betriebsaufspaltung

Rz. 20 Besitz- bzw. Betriebsunternehmen können verschiedene Rechtsformen aufweisen. Nachfolgende Tabelle soll einen Überblick über die – in der Praxis bevorzugt verwendeten und steuerrechtlich möglichen – Rechtsformen geben:mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2.3.4 Behandlung offener Gewinnausschüttungen der Betriebskapitalgesellschaft/Teilwertabschreibung auf die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft

Rz. 191 Die Zurechnung der Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens führt dazu, dass auch die Ansprüche auf Ausschüttungen auf diese Anteile dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind und insoweit zu gewerblichen Betriebseinnahmen beim Besitzunternehmen führen[1]; entsprechendes gilt, wenn die Anteile im Sonderbetriebsvermögen der Ges...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.1.3.2.2 Nur-Betriebsgesellschafter

Rz. 104 Sofern die Betriebskapitalgesellschaft einen oder mehrere nicht an der Besitzunternehmung beteiligte Gesellschafter hat, ist Beherrschungsidentität regelmäßig gegeben, wenn die Doppelgesellschafter zusammen (Personengruppe) über die Anteilsmehrheit und damit über die (einfache) Mehrheit der Stimmrechte an der Betriebs-GmbH verfügen (Rz. 77); auf die konkrete Ausübung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.1.2 Unbebaute und bebaute Grundstücke

Rz. 39 Die Rspr.[1] hat für bebaute und unbebaute Grundstücke[2] bisweilen eine sachliche Verflechtung angenommen: wenn das überlassene Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist, insbesondere wenn aufstehende Baulichkeiten für Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet sind (zu denken ist hierbei insbesondere an Fabrikationsgrundstücke) wei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.3.2 Beteiligungen von Eltern und minderjährigen Kindern

Rz. 122 Nach den Grundsätzen der Gruppentheorie (Rz. 86ff.) sind die Anteile von Eltern und minderjährigen Kindern zusammenzurechnen, wenn sowohl die Eltern (bzw. ein Elternteil) als auch das Kind (bzw. mehrere Kinder) an beiden Unternehmen beteiligt sind.[1] In diesem Fall bilden sie wie fremde Dritte eine geschlossene Personengruppe, die zur personellen Verflechtung führt....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.8.4 Testamentsvollstreckung

Rz. 154 Bisher hat der BFH die Begründung eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens durch Testamentsvollstreckung (§§ 2197ff. BGB) abgelehnt, wenn an Besitz- und Betriebsgesellschaft nicht dieselben Personen beteiligt sind.[1] Der Testamentsvollstrecker ist Inhaber eines privaten Amts – damit ist er weder Vertreter des Erblassers noch des Erben – und hat als solc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.4 Abgrenzung der Betriebsaufspaltung von verwandten Formen

Rz. 26 Als verwandte Formen zur Betriebsaufspaltung sind insbesondere zu nennen[1]: Verpachtung eines Unternehmens, (typische) GmbH & Co. KG, GmbH und stille Gesellschaft, Realteilung, Teilbetriebsausgliederung.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.4 Mittelbare Beteiligung

Rz. 128 Für die personelle Verflechtung kann eine lediglich mittelbare Beteiligung ausreichend sein, sofern diese eine Beherrschungsidentität vermitteln kann.[1] Bei der Frage, ob eine mittelbare Beteiligung zur personellen Verflechtung führen kann, hat der BFH unter Rückgriff auf das Durchgriffsverbot differenziert entschieden. Rz. 129 Eine personelle Verflechtung hat der BF...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.1.4 Immaterielle Wirtschaftsgüter

Rz. 58 Überlassene immaterielle Wirtschaftsgüter, wie z. B. (ungeschützte) Erfindungen [1], Patente [2], Gebrauchsmuster [3], Marken [4], Werberechte [5], Konzessionen [6] , Namensrechte (Rz. 59a) und Zeichenrechte [7], Kunden- [8] und Mandantenstamm [9] selbstständig übertragbare Kunden- und Lieferantenlisten [10] sowie der Firmenwert [11] können eine wesentliche Betriebsgrundlage dars...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.3.1 Ehegatten

Rz. 113 Die bloße eheliche Beziehung zum Mehrheitsgesellschafter ist für die Annahme einer personellen Verflechtung nicht ausreichend. Soweit Ehegatten sowohl an den zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern als auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind, können diese wie einander fremde Dritte eine geschlossene Personengruppe – dies gilt auch bei unterschiedlich hohen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 201 Auch bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung sind die schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen Besitzunternehmen und Betriebskapitalgesellschaft grundsätzlich steuerrechtlich anzuerkennen, sofern diese ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden. Das für beherrschende Anteilseigner einer GmbH geltende Sonderrecht erfordert darüber hinaus zusätzlich ei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.4.4 Einkünfte als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied

Rz. 257 § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c EStG, eingefügt durch G. v. 20.12.2001[1] mit Wirkung ab Vz 2002, enthält einen weiteren Anknüpfungstatbestand für Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstandsmitglieder. Damit sollten Besteuerungslücken geschlossen werden, die für die genannten Personen durch Anwendung der Anknüpfungstatbestände der Ausübung oder Verwertung entstehen konnte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.2 Stimmrechtsbindungsverträge und Stimmrechtsvollmachten

Rz. 112 Die Instrumente Stimmrechtsbindungsvertrag [1] oder unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht [2] können gleichermaßen zur Schaffung oder Verhinderung personeller Verflechtung eingesetzt werden.[3] Das heißt umgekehrt aber auch, dass im Falle der Schaffung einer personellen Verflechtung, die Aufhebung des Stimmbindungsvertrags zum Wegfall der personellen Verflechtung und som...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.5 Besteuerung der schuldrechtlichen Verträge zwischen Betriebskapitalgesellschaft und den Gesellschaftern (natürliche Personen)

Rz. 222 Bei der steuerlichen Behandlung schuldrechtlicher Verträge zwischen der Betriebskapitalgesellschaft und deren Anteilseignern gelten auf Ebene der Kapitalgesellschaft die allgemeinen Grundsätze des KSt-Rechts. Als Folge der selbstständigen Rechtsfähigkeit juristischer Personen werden schuldrechtliche Verträge zwischen ihr und ihren Anteilseignern grundsätzlich wie Ver...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.1.3.3 Beherrschungsidentität trotz Einstimmigkeitsabrede

Rz. 109 Trotz Einstimmigkeitsabrede in der Besitzgesellschaft bzw. -gemeinschaft kann Beherrschungsidentität und damit personelle Verflechtung bestehen, wenn[1] das Besitzunternehmen durch eine Person oder Personengruppe faktisch beherrscht wird (Rz. 134ff.). Rechtsmissbrauch i. S. v. § 42 AO vorliegt[2] es sich bei dem Nur-Besitzgesellschafter um eine Kapitalgesellschaft hande...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2.3.5 Unentgeltliche oder verbilligte Anteilsübertragungen, Kapitalerhöhung, verdeckte Einlage

Rz. 194 Werden Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft unentgeltlich oder verbilligt auf nicht am Besitzunternehmen beteiligte Angehörige (Nur-Betriebsgesellschafter, vgl. Rz. 104) übertragen, führt dies, gleich ob die Anteile im Betriebsvermögen der Besitzunternehmung selbst oder im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der Besitzpersonengesellschaft gehalten wer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.1.3.2 Unechte Betriebsaufspaltung

Rz. 244 Im Grundfall der Begründung einer unechten Betriebsaufspaltung (Rz. 16) erfolgt diese grundsätzlich erfolgsneutral [1] auf Gesellschafts- bzw. Unternehmensebene. Es kommen jeweils die für die Gründung eines Unternehmens der betreffenden Rechtsform geltenden Regelungen zur Anwendung. Die Gründung des Besitz- und des Betriebsunternehmens erfolgt unabhängig voneinander. S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.1.3.1 Echte Betriebsaufspaltung

Rz. 233 Wird im Rahmen der Begründung einer echten Betriebsaufspaltung (Rz. 16) ein bisher einheitliches Personenunternehmen dergestalt aufgeteilt, dass ein Teil der Wirtschaftsgüter auf eine Betriebskapitalgesellschaft übertragen wird, sodass mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage beim jetzigen Besitzunternehmen verbleibt[1], ist zwischen der Behandlung der beim Besi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.6 Steuerabzug bei Aufsichtsratsvergütungen (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 88 Nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG unterliegen die Einkünfte beschr. stpfl. Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung inländischer Körperschaften und Personenvereinigungen beauftragt sind, dem Steuerabzug. Da es sich dabei i. d. R. um Aufsichtsratsmitglieder handelt, wird diese Abzugsteuer auch als "Aufsichtsratsteuer" bezeichnet. Rz. 89 Die Vorschrift war urspr...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Jahresabschluss, Personenge... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Entnahme aus Rücklage

Die X-GmbH & Co. KG hat einen Verlust in Höhe von 30.000 EUR erwirtschaftet. Demgegenüber betragen die Gewinnrücklagen 40.000 EUR. Es soll eine Verlustrechnung mit den Gewinnrücklagen erfolgen (so der Gesellschaftsvertrag). Buchungsvorschlag:mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2 Erscheinungsformen der Betriebsaufspaltung

Rz. 9 Die in der Praxis relevanten Formen der Betriebsaufspaltung lassen sich nach unterschiedlichen Kriterien gliedern. Als zentrale Unterscheidungsmerkmale gelten[1]: Art der ausgeübten Tätigkeit bzw. Aufteilung betrieblicher Funktionen, Rechtsform der beteiligten Unternehmen, Zeitpunkt der Entstehung bzw. Aufspaltung, Anzahl der Spaltvorgänge. Rz. 10 Stellt man auf die Art der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.1.3.2.1 Personengruppentheorie

Rz. 94 Beherrschungsidentität ist auch dann anzunehmen (vom Fall der faktischen Beherrschung abgesehen; vgl. Rz. 134ff.), wenn zwar die Beteiligten nicht alle sowohl am Besitz- als auch am Betriebsunternehmen beteiligt sind, aber die an beiden Unternehmen beteiligten Personen (Doppel-Gesellschafter) an beiden Gesellschaften jeweils zusammen über mehr als 50 % der Stimmrechte...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Jahresabschluss, Personenge... / 3 Abwandlung Praxis-Beispiel: Einstellung in Gewinnrücklage

Die X-GmbH & Co. KG erzielt einen Jahresüberschuss von 80.000 EUR. Davon möchte sie 70.000 EUR den Rücklagen zuführen. Buchungsvorschlag:mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.8.1 Typisch und atypisch stille Beteiligung

Rz. 143 Eine stille Beteiligung i. S. v. §§ 230ff. HGB ist nur bei Beteiligung an einem Handelsgewerbe möglich. Der Inhaber des Handelsgewerbes muss Kaufmann i. S. v. §§ 1–3, 5–6 HGB sein; auf die Art der Kaufmannseigenschaft, ob Einzelkaufmann oder Handelsgesellschaft, kommt es nicht an. Eine stille Beteiligung am einzelnen Anteil eines Gesellschafters einer Personen- oder ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2 Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Rz. 57 Bei der Ermittlung des Einkommens sind bei unbeschränkt Stpfl. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Bei beschränkt Stpfl. ist dieser Abzug durch § 50 Abs. 1 S. 4 EStG stark eingeschränkt. Hierin kommt der Objektsteuercharakter der beschr. Steuerpflicht besonders stark zum Ausdruck, da es sich bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.1.1 Allgemeines

Rz. 31 Eine sachliche Verflechtung zwischen beiden Unternehmen liegt vor, wenn das Besitzunternehmen der Betriebskapitalgesellschaft materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter i. d. R. unmittelbar auf Basis einer schuldrechtlichen oder dinglichen Grundlage zur Nutzung überlässt, die für die Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage [1] bilden. Denkbar ist auc...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.5.2.2 Gewinnanteile, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Rz. 294 Unter die beschr. Steuerpflicht fallen alle von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfassten Gewinnanteile und sonstigen Bezüge (§ 20 n. F. EStG Rz. 95ff.). Auskehrungen auf Genussrechte fallen hierunter, wenn die Genussrechte beteiligungsähnlich sind, also eine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös gewähren.[1] Mit erfasst werden auch die verdeckten Gewinnausschüttungen.[...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.7.2 Veräußerungsgewinn bei Anteilen nach § 17 EStG, Doppelbuchst. aa)

Rz. 168 Der Tatbestand des Doppelbuchst. aa) erfasst die Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH, SE), die Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben.[1] Es handelt sich insoweit um inländische Kapitalgesellschaften, die unbeschränkt stpfl. sind. Deutschland nimmt das Besteuerungsrecht bei diesen Kapitalgesellschaften nicht nur für die Einkünft...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2.3.3 Besonderheiten bei mehrfacher Betriebsaufspaltung

Rz. 190a Besonderheiten beim Umfang des Betriebsvermögens ergeben sich im Zusammenhang mit einer mehrfachen Betriebsaufspaltung, bei der jede "Unternehmensverbindung" gesondert daraufhin zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung gegeben sind (vgl. Rz. 18, 29); dementsprechend ist auch der Umfang des Betriebsvermögens gesondert und nicht einheitlich zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.7.1 Allgemeines

Rz. 161 Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung, die unter § 17 EStG fällt, sind nach Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa) inländische Einkünfte und damit beschr. stpfl., wenn die Tatbestandsmerkmale des § 17 EStG erfüllt sind und die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Diese Fassung der Vorschrift geht auf das G. v. 19.12.1985[1] zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.3.2 Angemessenheit der Nutzungsvergütung

Rz. 203 Eine allgemeingültige Richtlinie oder Formel zur Ermittlung eines angemessenen Nutzungsentgelts existiert nicht[1], sodass hier mitunter ein erheblicher Ermessensspielraum besteht. Rz. 204 Unter Ausgleich der Interessen von Pächter und Verpächter sind insbesondere folgende Umstände bei der Ermittlung des Nutzungsentgelts zu berücksichtigen: Kapitalverzinsung, Vergütun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.1.1 Zeitpunkt der Entstehung

Rz. 225 Die Betriebsaufspaltung gilt in dem Zeitpunkt als entstanden, zu dem die sachliche und personelle Verflechtung kumulativ vorliegen.[1] Dabei ist es für die steuerliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen zur Annahme einer Betriebsaufspaltung bewusst oder unbewusst herbeigeführt wurden. Rz. 226 Bei der echten Betriebsaufspaltung (Rz. 16) fällt der Zeitpu...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 9... / 3.1 Allgemeines

Rz. 7 Auf den Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft finden die Regelungen in den §§ 3 bis 8 UmwStG entsprechende Anwendung (Rz. 1). Rz. 8 Übertragende Rechtsträger im Rahmen des Formwechsels einer Kapital- in eine Personengesellschaft können inl. Kapitalgesellschaften i. S. d. § 191 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG sein (GmbH, UG, AG, KGaA). Es ko...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 9... / 5.1 Steuerliche Rückbeziehung des Formwechsels

Rz. 27 Da die Kapitalgesellschaft handelsrechtlich keine Übertragungsbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG aufzustellen hat, kann § 2 Abs. 1, 2 UmwStG keine Anwendung finden. § 9 S. 3 UmwStG enthält eine gegenüber § 2 Abs. 1, 2 UmwStG eigenständige Regelung für die steuerliche Rückbeziehung des Formwechsels einer Kapital- in eine Personengesellschaft.[1] Danach können – abweichend vo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3 Besteuerung des übertragenden Rechtsträgers (Abs. 1 S. 1)

Rz. 10 Nach § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG sind die §§ 3 bis 9 und 16 UmwStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu beachten. § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG betrifft die Ermittlung des Gewerbeertrags des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers.[1] Für den übertragenden Rechtsträger ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nur § 3 UmwStG relevant. Ob und in welcher Höhe e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.2.5.1 Allgemeines

Rz. 37 Das Übernahmeergebnis des übernehmenden Rechtsträgers setzt sich zusammen aus den Einkünften i. S. d. § 7 UmwStG und aus dem Übernahmegewinn bzw. -verlust i. S. d. §§ 4 Abs. 4ff., 5 UmwStG. § 7 UmwStG ist sowohl auf die Anteilseigner anzuwenden, für die ein Übernahmegewinn bzw. -verlust zu ermitteln ist, als auch auf die Anteilseigner, für die dies nicht erforderlich ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Sanierungsbedingte vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage - betriebliche Veranlassung

Leitsatz Eine Kapitalabfindung einer gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bestehenden Pensionszusage stellt bei betrieblicher Veranlassung keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn eine im Voraus getroffene klare und zivilrechtliche wirksame Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft vorliegt. Eine betriebliche Ver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 9.2.6 Besondere Einzelfälle

Rz. 155 Ein Erlass kommt in Betracht, wenn die zugrunde liegende Steuer erlassen wird.[1] Unbillig kann auch die Festsetzung von Nachforderungszinsen sein, die sich daraus ergeben, dass zuvor festgesetzte und gezahlte Vorauszahlungen aufgrund einer rechtswidrigen Jahressteuer-Festsetzung erstattet werden und die Rechtswidrigkeit allein von der Finanzbehörde zu vertreten ist....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vermögensverwaltende Person... / 2. Gewerbliche Prägung

Neben der Abfärbung kommt auch der gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG eine große Bedeutung zu – insbesondere als Gestaltungsinstrument. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG entsteht die gewerbliche Prägung bei Personengesellschaften, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, wenn ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft – erweiterte Kürzung bei Erhalt einer Schlusszahlung anlässlich der Beendigung eines Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts

Leitsatz 1. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft beginnt jedenfalls dann vor Überlassung des Mietobjekts mit Abschluss des Mietvertrags, wenn ein nicht standardisiertes Mietobjekt durch Umbaumaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse des Mieters angepasst wird. 2. Beseitigen die Mietvertragsparteien den fortbestehenden Streit ü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Grunderwerbsteuer: Rechtstr... / 1.1 Rechtsträgerwechsel

Rechtsträgerwechsel erforderlich Besteuert wird der Grundstückswechsel zwischen verschiedenen Rechtsträgern. Veräußerer und Erwerber müssen stets verschiedene Rechtspersonen sein. Deshalb entsteht mangels Rechtsträgerwechsels keine Grunderwerbsteuer, wenn z. B. der Grundstückseigentümer an seinem Grundstück Wohnungs- oder Teileigentum begründet oder wenn ein Gewerbetreibender ...mehr