Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 ... der übertragenden Körperschaft

Tz. 11 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Nach § 19 Abs 2 UmwStG gelten § 12 Abs 3 und dem § 15 Abs 3 UmwStG für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Kö entspr. § 19 Abs 2 UmwStG ist durch das SEStEG an die geänderten § 12 Abs 3 und § 15 Abs 3 UmwStG angepasst worden. Diese Vorschriften, die vorher für Verschmelzungen und Spaltungen zwischen Kö, bei denen die Anmeldung z...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Schütz, Tatbestandsverhinderung und Rückabwicklung einer vGA, DStZ 2004, 14; Schwedhelm/Binnewies, Nochmals: Rückgängigmachung einer vGA, GmbHR 2005, 151; Wassermeyer, Nochmals: Rückgängigmachung einer vGA, GmbHR 2005, 149; Briese, Nochmals: Zur vGA und verdeckten Einlage, GmbHR 2006, 1308. Tz. 123 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Die Rückgewähr einer oGA wird stlich wie eine verdeckt...mehr

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AGS 03/2023, Berücksichtigu... / II. Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Gesetzliche Regelung Gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO genügt im Kostenfestsetzungsverfahren zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Ist der Antragsteller hinsichtlich der geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge vorsteuerabzugsberechtigt, wird er letztlich mit diesen Umsatzsteuerbeträgen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.6.1 Grundsätzliches

Tz. 298 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 § 20 EStG regelt die Besteuerung von Dividendenerträgen in Abs 1 Nr 1 für den Grundfall, in dem der Inhaber des Stammrechts (Aktie, GmbH-Anteil) und der Dividendenempfänger ein und dieselbe Person sind; in Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a für den Fall, dass der AE vor dem Gewinnverteilungsbeschl, dh vor dem Entstehen des Dividendenanspruchs, seine künf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.6.8.1 Grundsätzliches zur Anwendung des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG

Tz. 319 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 1 EStG gehören zu den Eink aus KapV auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden. Diese Besteuerung tritt an die Stelle der Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.2 Zuwendung durch den Gesellschafter/Wegfall Passivposten

Tz. 216 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Verdeckte Einlagen verlangen eine Zuwendung des Gesellschafters (oder einer ihm nahe stehenden Pers) an die Kö. Nicht jeder gesellschaftsrechtlich veranlasste Wegfall eines Passivpostens stellt dabei eine Zuwendung dar; dazu s Tz 18. Dies gilt auch bei einem Pensionsverzicht. So beruht zB die (tw) Ausbuchung einer endgehaltsunabhängigen Pens...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Meincke, Zivilrechtliche Vorfragen bei der estlichen Übertragung von Einkunftsquellen aus der Sicht des Zivilrechtlers, in Tipke (Hrsg), Übertragung von Einkunftsquellen im St-Recht, DStJG 1978 (Bd 1), 69; Ruppe (in Tipke, aaO), 7, 16; L. Schmidt, Möglichkeiten und Grenzen der Übertragung von Einkunftsquellen von Eltern auf Kinder, (in Tipke, aaO), 41; Autenrieth, Die Abtretung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.6.3 Begriff des Anteilseigners (§ 20 Abs 5 EStG)

Tz. 302 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Die Legaldefinition des AE befand sich bis 1993 in § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG (ebenso hierzu s R 97 Abs 3 KStR 1995). AE ist danach derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zuzurechnen sind. Das ist idR der bürgerlich-rechtliche Eigentümer, bei Sonderverhältnissen der Treu- oder Sicherungsgeber usw....mehr

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AGS 03/2023, Berücksichtigu... / I. Sachverhalt

Die Verfügungsklägerin, eine juristische Person in Form einer GmbH, beantragte aufgrund der ihr günstigen Kostengrundentscheidung des LG Cottbus die Festsetzung ihrer Anwaltskosten, darunter gem. Nr. 7008 VV ein Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 296,40 EUR, gegen die Verfügungsbeklagte. Der Kostenfestsetzungsantrag enthielt die Erklärung, die Verfügungsklägerin könne die Umsatzsteue...mehr

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§ 4 Österreich als Zuzugsstaat / 2. Endbesteuerung

Rz. 4 Die sog. Endbesteuerung kann neben der Nichtexistenz eines Solidaritätszuschlags ein ertragsteuerliches Motiv für einen Umzug nach Österreich darstellen. Dies galt auch nach der Einführung der Abgeltungssteuer in Deutschland zum 1.1.2009, insbesondere da die österreichische Variante im Gegensatz zu den deutschen steuerfreien Gewinnen aus Aktienverkäufen nach Abwarten d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Kürten, Die Besteuerung von UBG, DB 1991, 623; Ritzer-Angerer, Fünf Jahre neues UBGG – eine Bil, DB 2004, 2383. Tz. 132 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 UBG sind in der Rechtsform einer AG bzw SE, einer GmbH, einer KG oder einer KGaA geführte Finanzierungs-Zwischengesellschaften, deren Geschäftstätigkeit darauf gerichtet ist, Wagnis-Kap-Beteiligungen zu erwerben, zu verwalten und zu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Briese, Fragwürdige Korrespondenz bei vGA und verdeckten Einlagen durch den Ges-Entw des JStG 2007, BB 2006, 2110; Strnad, Das Korrespondenzprinzip in § 8, § 8b KStG gem JStG 2007, GmbHR 2006, 1321; Dieterlen/Dieterlen, Keine Einkommensminderung des verdeckt einlegenden Gesellschafters als Voraussetzung einer einkommensneutralen verdeckten Einlage nach § 8 Abs 3 S 3 KStG, DStZ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Littmann, Zur stlichen Behandlung der Gratisaktie, Wpg 1952, 207; Mittelbach, Freianteile ausl Kap-Ges, FR 1960, 267; Biedermann, Ertragstliche Behandlung von Bezugsrechten, Stbg 1967, 76; Gondert/Schimmelschmidt, Die Besteuerung von Kauf- und Halteanreizen iRd Börsengangs am Beispiel der Gewährung von Treueaktien der Deutschen Telekom AG durch den Bund, DB 1999, 1570; Altfelder...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.5.1 Grundsätzliches

Tz. 277 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Zu den Eink aus KapV gehören gem § 20 Abs 1 Nr 2 EStG Bezüge, die nach der Auflösung einer Kö oder Pers-Vereinigung anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nenn-Kap oder des stlichen Einlagekontos bestehen, es sei denn, die Bezüge auf Grund einer Kap-Herabsetzung gelten als GA iSd § 28 Abs 2 S 2 und 4 KStG (dazu im Einzelnen s Tz 279ff...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.1 Verhältnis zu § 6 Abs 3 EStG

Tz. 107 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Nach uE zutr Verw-Auff ist § 6 Abs 3 EStG auf verdeckte Einlagen in Kap-Ges nicht anwendbar; s Schr des BMF v 20.11.2019 (BStBl I 2019, 1291) Rn 2. Danach gehen die Regelungen zur vGA iSv § 8 Abs 3 KStG oder der verdeckten Einlage vor (Hinw auf Urt des BFH v 18.12.1990, BStBl II 1990, 512; bestätigt durch Urt des BFH v 11.02.2009, BFH/NV 20...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.6.8.3 Keine Mitveräußerung des Stammrechts

Tz. 332 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Zu der Frage, wann das Stammrecht mit dem Dividendenschein mitveräußert ist und § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 1 EStG daher keine Anwendung findet, bestehen unterschiedliche Auff. Die weitestgehende Auff dazu findet sich wohl in dem Grünen Brief Nr 235 des Instituts FSt (Abschn II 1, 2). Dort vertritt Voß die Meinung, die Vorschrift des § 20...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4.6.2 Die ältere BGH- und BFH-Rechtsprechung

Tz. 244 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Nach der Rspr des BGH (s Urt des BGH v 03.11.1975, BGHZ 65, 230) durfte eine Obergesellschaft den auf sie entfallenden Dividendenanspruch bereits vor dem Gewinnverwendungsbeschl der Untergesellschaft in ihrem Jahresabschluss ausweisen, wenn im Zeitpunkt der Feststellung der Bil der Obergesellschaft die Entstehung der Dividendenforderung tat...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3 Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Tz. 520 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Nach § 10d Abs 4 S 1 EStG ist der am Schluss eines VZ verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Das Verlustfeststellungsverfahren wurde 1990 eingeführt, um eine zeitnahe verbindliche Entsch über die Höhe des in zukünftigen VZ abzuziehenden Verlusts herbeizuführen und damit der St-Vereinfachung und dem Rechtsfrieden zu dienen (s G...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4.6.3 Die jüngere BFH-Rechtsprechung und ihre Bewertung

Tz. 251 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 In dem Urt des BFH v 26.11.1998 (BStBl II 1999, 547) deutete sich bereits eine Änderung der Rspr des BFH an. Danach ist die Besitzgesellschaft nicht zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnansprüchen verpflichtet, wenn in der Satzung der Betriebsgesellschaft bei Stimmengleichheit Gewinnthesaurierung vorgesehen ist und der Jahresabschluss d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1 Zuwendung an die Körperschaft

Tz. 18 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Eine verdeckte Einlage setzt nach der oa Definition (s Tz 17) eine Zuwendung durch einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Pers voraus. Dies bedeutet, dass nicht jede Mehrung eines Aktiv- oder Minderung eines Passivpostens zu einer verdeckten Einlage führen muss, selbst wenn der zugrunde liegende Vorgang im Gesellschaftsverhältnis v...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Broer, Verlustvorträge von Kö in D – Damoklesschwert für die St-Einnahmen der öff Haushalte, Wirtschaftsdienst 2010, 401; Eisgruber/Schaden, Vom Sinn und Zweck des § 8c KStG – Ein Beitrag zur Auslegung der Norm –, Ubg 2010, 73; Möhlenbrock, Perspektiven der Verlustnutzung bei Kö und deren AE, Ubg 2010, 256; Neyer, Die Konzernklausel für den Verlustabzug – Problembereiche der Ve...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.3.2.5 Rechtslage nach Inkrafttreten des SEStEG (ab VZ 2006)

Tz. 107 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Der VIII. Senat des BFH überträgt die vorstehenden Rspr-Grundsätze für die Zeiträume vor Inkrafttreten des § 27 Abs 8 KStG idF des SEStEG (ab VZ 2006) demgegenüber auch auf die danach gültige Rechtslage (s Urt des BFH v 13.07.2016, BFH/NV 2016, 1831). Ebenso s Urt des FG München v 19.12.2019 (EFG 2020, 656; Rev-Az: VIII R 6/20). Hierzu s Sc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Reuter, Vereinnahmung noch nicht ausgeschütteter Dividenden, BB 1978, 83; Weber, Die Konkretisierung von Gewinnbezugsrechten in Handels- und St-Recht bei Kap-Ges, StBp 1988, 179; Meilicke, Zum Zeitpunkt der Aktivierung von Dividendenansprüchen, FR 1990, 9; Kaufmann, Der Zeitpunkt der Aktivierung von Gewinnansprüchen aus der Beteiligung an Kap-Ges, DStR 1992, 1677; Schwedhelm, Bi...mehr

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§ 3 Die Schweiz als Zuzugss... / I. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden)

Rz. 64 Dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA) folgend unterliegen Dividenden gem. Art. 10 Abs. 1 DBA Schweiz/Deutschland der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Empfängers. Dem Quellenstaat wird nach Abs. 2 jedoch die Erhebung einer Quellensteuer zugestanden. Sofern der Nutzungsberechtigte der Dividende im anderen Vertragsstaat ansässig ist, darf diese Quellensteuer aber grunds...mehr

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AGS 03/2023, Berücksichtigu... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Grundsätze der Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren Im Kostenfestsetzungsverfahren machen sich die damit befassten Rechtspfleger/Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und die mit Rechtsbehelfsverfahren befassten Gerichte häufig wenige Gedanken darüber, welchen Anwendungsbereich die Bestimmung des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO überhaupt hat. Bei der ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.6.3 Übertragung auf einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse

Tz. 254 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Wird weder ein Verzicht noch eine Abfindung des Anspruchs in Erwägung gezogen (oder sind die stlichen Nachteile zu groß), ist auch eine Übertragung der Verpflichtung auf einen externen Versorger denkbar. Hierfür kommt zB ein Pensionsfonds oder eine Pensionskasse in Betracht. Dies stellt uE ungeachtet der BFH-Rspr zur Abfindung eines Pension...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.1 Vorliegen der Voraussetzungen einer Einlage

Tz. 8 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Ob eine Einlage vorliegt, ist nach den Umständen des Zeitpunkts zu entscheiden, in dem der Verpflichtete seine Zusage auf die Leistung gegeben hat. Es kommt also auf die Zeit der Begr der Verpflichtung an. Im Zeitpunkt der Erfüllung muss demggü nicht zwingend eine Gesellschafterstellung vorliegen. Eine Einlage kann somit zum einen auch durch e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.6.8.4 Steuerliche Behandlung beim Dividendenscheinveräußerer

Tz. 334 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 1 EStG regelt die stlichen Folgen für den AE, der seinen (noch nicht entstandenen) Gewinnanspruch aus Aktien, GmbH-Anteilen oder aus Genossenschaftsanteilen ohne das Stammrecht veräußert. Nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 11.12.1968, BStBl II 1969, 188) steht in diesen Fällen die Vereinnahmung des Veräußerungs...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.2 Zeitpunkt der Besteuerung

Tz. 74 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Bei Kap-Ges als Empfänger einer GA gilt das Zuflussprinzip des § 11 EStG nicht, da die Kap-Anlage regelmäßig zu deren BV gehört, die Kap-Erträge iR ihrer gewerblichen Eink anfallen (s § 20 Abs 8 EStG) und der Gewinn nach Bilanzierungsgrundsätzen ermittelt wird. GA sind auf der Ebene des Gesellschafters idR erst (zeitversetzt) bil zu berücksi...mehr

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ZErb 03/2023, Erbschaftsteu... / 1. Gesetzliche Grundlage

a) Verstirbt ein Kommanditist, gilt, wenn in dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, § 177 HGB, die sog. Fortsetzungsklausel: Es bedarf keiner weiteren Untersuchung, sondern der Kommanditist wird Erbe des verstorbenen Kommanditisten und rückt in den durch den Tod freigewordenen Anteil nach.[1] Häufig wird allerdings die Fortsetzungsklausel gesellschaftsvertragli...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Übertragende Körperschaft

Tz. 3 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Ein gewstpfl Übertragungsgewinn ergibt sich in den Fällen des § 11 UmwStG insoweit, als höhere Werte als die Bw anzusetzen sind, weil etwa kein Antrag gem § 11 Abs 2 S 1 UmwStG auf Bw- oder Zwischenwertansatz gestellt wird und die spätere Besteuerung der übergehenden stillen Reserven nicht sichergestellt ist (s § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 und 2 UmwSt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.1 Allgemeines

Tz. 567 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Bis zum VZ 1997 waren Sanierungsgewinne nach § 3 Nr 66 EStG aF stfrei. Bestehende Verlustvorträge des Stpfl wurden nicht mit dem Sanierungsgewinn verrechnet und konnten weiterhin mit späteren Gewinnen verrechnet werden. § 3 Nr 66 EStG wurde mit Wirkung ab dem 01.01.1998 aufgehoben, weil in dem unveränderten Verlustvortragsvolumen und der Mö...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.3.2.4 Rechtslage vor Inkrafttreten des SEStEG (bis VZ 2005)

Tz. 106 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Das vorstehende Urt des BFH v 20.10.2010 betraf das Streitjahr 1998, dh die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 27 Abs 8 KStG idF des SEStEG. Die Vorschrift des § 27 Abs 8 KStG sieht für EU- (bzw EWR-)Kap-Ges die Möglichkeit vor, eine stneutrale Einlagenrückgewähr zu tätigen (s § 27 KStG Tz 262ff). Streitfrage des BFH-Verfahrens war, ob die ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Becker/Kretzschmann, Die vGA beim Dauerverlustbetrieb der öff Hand, DStR 2007, 1421; Hüttemann, Zur kstlichen Behandlung dauerdefizitärer Unternehmen der öff Hand, DB 2007, 1603; Hüttemann, Abschied vom kommunalen Querverbund, DB 2007, 2508; Leippe, Dauerdefizitäre Betätigungen von BgA, DStZ 2008, 33; Leippe, Dauerverluste einer Hallenbad- und Freizeit-GmbH als vGA, ZKF 2008, 78...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2.2 Disquotale verdeckte Einlagen

Tz. 22 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Verdeckte Einlagen erfolgen häufig disquotal, werden also nicht von allen Gesellschaftern gleichmäßig erbracht. Das Beteiligungsverhältnis ändert sich durch eine disquotale verdeckte Einlage nicht; es kommt durch eine solche Einlage also regelmäßig zu einer Vermögensverschiebung (dazu s auch Marenbach, DStR 2006, 1919 und s Brinkmeier, GmbH-...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Offene Einlagen im Handelsrecht

Tz. 11 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Bei einer offenen Einlage im hr-lichen Sinne handelt es sich um eine Vermögenszuführung, die einer Kö in Erfüllung einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung von ihren Gesellschaftern gegen Gewährung von Anteilsrechten gewährt oder die in die Kap-Rücklage zur freien Verfügung überlassen werden. Offene Einlagen sind alle gesellschaftsrechtl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.1 Grundsatz

Tz. 26 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Eine verdeckte Einlage erfordert, dass der Kö ein einlagefähiger Vermögensvorteil zugewendet wird. Einlagefähig sind nur WG, die bei der empfangenden Kö bilanziert werden können. Hierbei handelt es sich um Vermögensvorteile, die entweder einen Aktivposten schaffen oder erhöhen oder den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens bewirk...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / h) Wegzug oder anderes schädliches Handeln in Bezug auf einen Drittstaat

Rz. 94 Die Besteuerung stiller Reserven anlässlich des Wegzugs in einen Drittstaat verstößt nicht gegen die in Art. 56 Abs. 1 EG verankerte Kapitalverkehrsfreiheit. Im Gegensatz zu den anderen Grundfreiheiten ist Art. 56 Abs. 1 EG zwar nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar; die Vorschrift verbietet vielmehr auch sämtliche Beschränkungen von Kapitalbewegungen zwisc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Problemstellung und Rechtsentwicklung

Tz. 200 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Verzichtet ein Ges-GF ggü seiner Kap-Ges auf einen Pensionsanspruch aus im Gesellschaftsverhältnis veranlassten Gründen, stellt auch dies einen Forderungsverzicht und somit eine verdeckte Einlage dar. Dies war allerdings nicht immer so; in seiner älteren Rspr hatte der BFH die Annahme einer verdeckten Einlage bei einem Pensionsverzicht vern...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.3.2 Forderungsverzicht

Tz. 36 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Klassischer Fall einer Zuwendung des Gesellschafters, die zum Wegfall eines Passivpostens führt, ist ein Forderungsverzicht, den der Gesellschafter für ein Gesellschafterdarlehen ausspricht; s H 8.9 "Forderungsverzicht" KStH 2022. Aber auch ein Verzicht auf andere Forderungen kann zu einer verdeckten Einlage führen. Auf die Bezeichnung (als ...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 4.3.2 Mittelbare Schenkung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft

Die Vergünstigungen des § 13a ErbStG und des § 19a ErbStG bzw. des § 13c ErbStG, § 28 Abs. 1 ErbStG oder § 28a ErbStG sind zu gewähren, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage zuwendet, dass der Erwerber sich damit vom Schenker unmittelbar gehaltene Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwirbt.[1] Ferner muss der Schenker zu mehr als 25 v. H. am Ne...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 4.2.2 Mittelbare Schenkung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft

Die Vergünstigungen des § 13a ErbStG und des § 19a ErbStG sind zu gewähren, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage zuwendet, dass der Erwerber sich damit vom Schenker unmittelbar gehaltene Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwirbt.[1] Ferner muss der Schenker zu mehr als 25 v. H. am Nennkapital der jeweiligen Gesellschaft, deren Anteile mittelb...mehr

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Gestaltungsmodell zur Kfz-P... / 1. Allgemeine Vorüberlegungen

Erstattungsmöglichkeiten des Arbeitgebers: Sofern der Arbeitnehmer für betriebliche Fahrten ein privates Fahrzeug nutzt, kann der Arbeitgeber ihm die entstandenen Aufwendungen hierfür grundsätzlich steuerfrei erstatten. Dabei sind insbesondere folgende drei Varianten möglich: Erstattung der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten[2], Erstattung mit einem individuell ermittelten ...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 5 Beispiel für einen Haftungsbescheid

Nachfolgend wird dargestellt, wie ein Haftungsbescheid in der Praxis aussehen kann:mehr

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ABC der immateriellen Wirts... / Wettbewerbsverbot/Konkurrenzverbot

Rechte aus vertraglichen Wettbewerbsverboten sind grundsätzlich immaterielle Wirtschaftsgüter.[1] Ein Wettbewerbs- oder Konkurrenzverbot stellt jedoch nur dann ein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut dar, wenn es sich – gemessen an den sonstigen Abreden – in seiner wirtschaftlichen Bedeutung heraushebt, und wenn dieser Umstand in den getroffenen Vereinbarungen, vor ...mehr

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ABC der immateriellen Wirts... / Nutzungsrechte

Dingliche oder obligatorische Nutzungsrechte, z. B. Nießbrauchsrechte an einem Grundstück, sind als immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren, soweit sie bei entgeltlichem Erwerb eine gesicherte Rechtsposition gewähren und einer Bilanzierung nicht die Grundsätze des schwebenden Vertrags entgegenstehen. Unentgeltlich erworbene Nutzungsrechte sind keine selbstständigen Wirts...mehr

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ABC der immateriellen Wirts... / Erfindungen/Patente/Know-how

Erfindungen gehören zu den abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern. Ihr betrieblicher Nutzen ist aus wirtschaftlichen Gründen regelmäßig zeitlich begrenzt. Das gilt auch, wenn für sie ein Patent erteilt wird.[1] Patentierte Erfindungen verschaffen dem Patentinhaber ein absolutes, gegen jedermann wirkendes immaterielles Recht. Die Aufwendungen für die Patententwicklung im ...mehr

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ABC der immateriellen Wirts... / Firmen- oder Geschäftswert/Praxiswert

Bei dem Firmen- oder Geschäftswert handelt es sich um den Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden innewohnt; er wird durch die Gewinnaussichten bestimmt. Ob ein Firmen- oder Geschäftswert vorhanden ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.[1] Auch die Frage, ob ein...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 1.1 In Betracht kommender Personenkreis

§ 69 AO behandelt die Haftung der in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen.[1] Dies sind im Einzelnen: Gesetzliche Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen.[2] In Betracht kommen damit insbesondere gesetzliche Vertreter von Minderjährigen und Pfleger bei natürlichen Personen sowie ...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7.1.3 Nicht dem Unternehmer gehörig

Ob bei dem Begriff "gehören" auf die zivilrechtliche Definition des Eigentums abzustellen ist, ist abschließend nicht geklärt. Eine strenge Anlehnung an das Zivilrecht würde die Beschränkung der Haftung auf Sachen rechtfertigen, da das BGB nur bei Sachen vom Eigentum spricht, bei Rechten dagegen vom Inhaber, Gläubiger usw. Auf § 39 AO ist auf jeden Fall nicht abzustellen.[1]...mehr