Fachbeiträge & Kommentare zu Gründung

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China / II. Ausländische Investoren

Rz. 5 Ausländern ist es möglich, eine GmbH oder Aktiengesellschaft nach dem Gesellschaftsgesetz zu gründen, wenn die besonderen Vorgaben zum ausländischen Investitionsrecht eingehalten werden, die 2020 in einem besonderen Gesetz vor die Klammer gezogen wurden. Zuvor war die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für ausländische Investoren nur nach den Sonderbe...mehr

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Italien / VI. Die Ein-Mann-GmbH

Rz. 143 Die Ein-Mann-GmbH (s.r.l. unipersonale) wurde in Italien erst im Jahr 1993 durch die Umsetzung der EU-Richtlinie Nr. 89/667 eingeführt. Seitdem ist es zulässig, eine Gesellschaft durch eine einseitige Erklärung zu gründen und gleichzeitig den Vorteil der Haftungsbeschränkung zu beanspruchen. Gleiches gilt für den Fall, dass nach der Gründung Gesellschafter ausscheide...mehr

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England und Wales1 England ... / b) Firmennamenrecherche

Rz. 48 Rechtsgrundlagen sind Sec. 53 ff. CA 2006 und zwei Rechtsverordnungen (The Company and Business Names Regulation 2009/The Company and Business Names (Sensitive Words and Expressions Regulation 2009). Zunächst sollte der vom registrar of companies geführte und in der Rechtsverordnung wiedergegebene Firmennamenindex auf die Unbedenklichkeit des geplanten Firmennamens hi...mehr

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Estland / 2. Formelle Vorgaben

Rz. 7 Sowohl der Gründungsvertrag bzw. -beschluss als auch die Satzung müssen nach Vertragsschluss zur Eintragung beim Handelsregister (Registriosakond) eingereicht werden. Der Antrag zur Eintragung muss von allen Geschäftsführern unterschrieben sein und ist notariell zu beglaubigen. Eine persönliche Anmeldung ist jedoch nicht erforderlich. Auch eine zur Vertretung befugte P...mehr

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Österreich / 5. Kosten der Gewerbeausübung

Rz. 34 Durch die Ausübung eines Gewerbes entsteht eine gesetzliche Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer. Dafür ist eine jährliche Grundumlage zu bezahlen, deren Höhe sich je nach Branche, Umfang und Bundesland richtet. Auskunft hierüber erhält man bei der zuständigen Wirtschaftskammer (z.B. Wiener Wirtschaftskammer, Tel. 0043–1–51450, www.wko.at/Steuern).mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 2. Barkapitalerhöhung

Rz. 66 Eine Barkapitalerhöhung kann nach Art. L 223–7 Abs. 1 Satz 4 C.com. nur beschlossen werden, wenn keine Einlagen auf die bestehenden Stammeinlagen ausstehen, anderenfalls ist die Kapitalerhöhung unwirksam. Anders als bei der Gründung müssen Einlagen im Rahmen einer Barkapitalerhöhung nach Art. L 223–32 Abs. 1 Satz 2 C.com. mindestens zu einem Viertel (nicht zu 1/5) erb...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 20 Bei Gründung einer GmbH sind grundsätzlich die folgenden Behörden beteiligt: RNPC und Handelsregister. Die Einschaltung eines Notars ist nicht obligatorisch; die Unterschriftsbeglaubigung im Fall eines privatschriftlichen Dokuments kann auch durch einen Rechtsbesorger oder Rechtsanwalt erfolgen. Anmeldungen der Gesellschaft erfolgen bei dem Finanzamt und der Sozialver...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 2. Haftung des Gründers

Rz. 84 Rechtsgeschäfte, die ein Gründer oder ein Dritter im Namen der noch zu gründenden B.V. (B.V. i.o.) eingegangen sind, sollten nach der Gründung entweder ausdrücklich oder stillschweigend bestätigt werden (siehe Rdn 27). Bis die B.V. nach der Gründung die Rechtsgeschäfte bestätigt, haften die natürlichen Personen, die die Rechtsgeschäfte eingegangen sind, es sei denn, f...mehr

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Österreich / II. Gesellschafter

Rz. 24 Gesellschafter einer GmbH können inländische und ausländische, natürliche und juristische Personen sein. In Betracht kommen z.B. auch Privatstiftungen, Vereine und Personengesellschaften. Ausgeschlossen sind z.B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften oder stille Gesellschaften (mangels Rechtsfähigkeit). Auch Minderjährige können, vertreten durch ihre...mehr

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Griechenland / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 37 Erst wenn eine Abschrift des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister eingetragen worden ist, erlangt die EPE Rechtspersönlichkeit (Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 G. 3190/1955). Rz. 38 Manche Geschäftstätigkeiten setzen eine bestimmte Gesellschaftsform voraus. So können z.B. Bank- oder Versicherungsgesellschaften sowie börsennotierte Unternehmen nur die Rechtsf...mehr

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Deutschland / A. Einführung

Rz. 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die in Deutschland mit Abstand häufigste Unternehmensrechtsform. Zum Ende des Jahres 2019 wurde die Anzahl der in deutschen Handelsregistern eingetragenen GmbHs auf weit über 1 Mio. geschätzt. Darin enthalten sind knapp 40.000 Gesellschaften in der Form der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die der Gesetz...mehr

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England und Wales1 England ... / 1. Begriffsabgrenzungen und Mindestkapital

Rz. 135 Das englische System der Kapitalaufbringung und der Kapitalerhaltung ist grundsätzlich vom deutschen Konzept zu unterscheiden. In vielen Fällen beträgt das Nominalkapital nur ein oder zwei britische Pfund pro Anteil.[22] Die folgenden Begriffe sind zu unterscheiden: Rz. 136 Stammkapital im herkömmlichen Sinne ist das Nominalkapital (share capital). Hierbei handelt es ...mehr

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Estland / I. Kapitalaufbringung

Rz. 36 Die Kapitalaufbringung zum Schutz der Gläubiger ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Gründung einer OÜ. Das Stammkapital ist von den Gesellschaftern aufzubringen. Die Pflicht zur Deckung des Stammkapitals wird von den Gründern in Form der Stammeinlage bei der Gründung übernommen. Bei einem gesetzlichen Mindeststammkapital von 2.500 EUR muss der Betrag eine...mehr

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Österreich / d) Leistung auf die Kapitalerhöhung

Rz. 82 Wie bei der Gründung kann die Kapitalerhöhung durch Sach- und/oder Bareinlagen aufgebracht werden. § 52 Abs. 6 GmbHG verweist auf die entsprechenden Gründungsvorschriften. Strittig ist für die Frage der Mindestbareinzahlungsverpflichtung, ob der Erhöhungsbetrag allein (isolierte Betrachtung) oder das gesamte Stammkapital nach Kapitalerhöhung (konsolidierte Betrachtung...mehr

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Belgien / II. Gründerhaftung

Rz. 49 Grundsätzlich haften die Gesellschafter einer GmbH lediglich bis zur Höhe ihrer Einlage. Rz. 50 Die Abschaffung der Mindestkapitalanforderung wird durch eine strengere Regelung mit Blick auf den Finanzplan sowie die zugehörige Gründerhaftung kompensiert. Nach Art. 5:15 und 5:16 GGV unterliegen die Gründer einer besonderen Haftung, wenn die GmbH innerhalb von drei Jahre...mehr

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Belgien / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

1. Zuständiges Gericht Rz. 14 Die im Hinblick auf die Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft erforderliche Hinterlegung der Gründungsurkunde hat bei der zuständigen Geschäftsstelle des Unternehmensgerichts am Sitz der Gesellschaft zu erfolgen (siehe Rdn 5). Zuvor muss die Gründungsurkunde bei der zuständigen Registrierungsbehörde registriert werden. 2. Genehmigung...mehr

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Deutschland / 2. Praktischer Gründungsablauf

Rz. 9 Der Gründungsablauf einer GmbH in der Praxis vollzieht sich in folgenden Schritten: Rz. 10 a) Die Feststellung des Gesellschaftsvertrags wird in notariell beurkundeter Form (§ 2 GmbHG) vorgenommen. Dabei erfolgt regelmäßig auch die Bestellung des oder der Geschäftsführer(s) (§ 6 GmbHG) sowie die notwendige Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung durch den Notar. Rz. 1...mehr

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China / J. Mitbestimmung

Rz. 165 Das geänderte "Labour Union Law" vom 27.10.2001 schuf die Unterschiede zwischen innerchinesischen GmbHs und den FIEs ab, so dass nun auch die Arbeitnehmer der FIEs das Recht haben, Betriebsgewerkschaften nach dem Gewerkschaftsgesetz zu gründen. Die übergeordnete Gewerkschaftsorganisation in China ist die "All-China Federation of Trade Unions" (ACFTU). Sind 25 oder me...mehr

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China / 1. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 90 Grundsätzlich sind im Zuge der Gründung beim Handelsregister die Rechtsform, die Firma, die Adresse bzw. der Sitz, das Gründungsdatum, die Art des Betriebs (FIE im Unterschied zu inländischen chinesischen Unternehmen), die Person des gesetzlichen Vertreters, der Business Scope, das Grundkapital, der Stand der Einlagen, das Gründungsdatum der Gesellschaft sowie das Bes...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / Literaturtipps

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Mexiko / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

1. Zuständigkeit von Behörden und Gerichten Rz. 15 Sofern eine S. de R.L. sich mit ausländischen Gesellschaftern gründet oder zu einem späteren Zeitpunkt ausländische Gesellschafter aufnimmt, hat nach Art. 32 LIE eine Meldung an das nichtöffentliche RNIE zu erfolgen, welches unter Aufsicht des mexikanischen Wirtschaftsministeriums (Secretaria de Economía) steht und alle Ausla...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / VII. Bekanntmachung

Rz. 146 Der Inhalt des Handelsregisters ist Veröffentlichungsgegenstand des Boletín Oficial del Registro Mercantil (BORME), welcher aus zwei Teilen (secciones) besteht. Die Veröffentlichung im BORME wird nach Leistung eines Kosten- und Auslagenvorschusses (Art. 426 RRM) vom zuständigen Handelsregister veranlasst. Die Veröffentlichung der Gründung einer S.L. mit Stammkapital ...mehr

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Griechenland / 2. Die EPE im Gründungsverfahren (Vorgesellschaft)

Rz. 28 Die Vorgesellschaft als Bezeichnung des zwischen den Gründern schon vor der Vollendung der Publizitätsformalitäten bestehenden Gesellschaftsverhältnisses ist dem griechischen EPE-Recht bekannt. Nach h.M. hat die "ypo idrysi EPE", die den Zweck verfolgt, die in Frage stehende EPE zu gründen, die Rechtsnatur einer Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder -fäh...mehr

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Türkei / II. Gesellschafter

Rz. 47 Seit dem 1.7.2012 kann eine GmbH auch durch eine einzelne Person gegründet werden (Art. 573 HGB). Die Höchstzahl liegt bei 50 Personen. Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein (Art. 573 Abs. 1 HGB). Beschränkungen für Ausländer existieren nicht. Die Rechtspersönlichkeit bestimmt sich nach dem Heimatrecht bzw. dem Recht am Sitz der juristisc...mehr

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Norwegen / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 8 Die AS ist innerhalb von drei Monaten nach Erstellung des Gründungsdokuments zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistungen auf alle Geschäftsanteile bewirkt worden sind.[30] Die AS entsteht als juristische Person[31] allerdings bereits mit der Erstellung des Gründungsdokuments zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Gründungsgesellsc...mehr

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Schweiz / 3. Sacheinlage und Sachübernahme

Rz. 53 Sacheinlagen und Sachübernahmen bergen die Gefahr, dass das den Gläubigern als Haftungssubstrat dienende Stammkapital nicht von Anfang an wertmäßig voll gedeckt ist. Aus diesem Grund haben die Gründer in einem Bericht Rechenschaft über Sacheinlagen, Sachübernahmen, Liberierungen durch Verrechnung und eingeräumte Vorteile zu geben (Art. 777c OR i.V.m. Art. 635 OR). Die...mehr

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Japan / 4. Abschaffung des Mindestgrundkapitalsystems

Rz. 48 Bereits als 1950 das System des authorized capital eingeführt wurde, hatten Aktiengesellschaften nicht die Pflicht, das dem Kapitalbetrag entsprechende Vermögen auch tatsächlich zu erhalten (Kapitalerhaltungsregel). Verlorengegangenes Vermögen musste nicht wieder aufgefüllt werden. Daran änderte auch das seit 1990 existierende System des Mindestgrundkapitals nichts. E...mehr

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Deutschland / II. Gesellschafter

Rz. 20 Eine GmbH kann von einem Gesellschafter allein oder einer nach oben hin unbegrenzten Gesellschafteranzahl gegründet werden. Rz. 21 Gesellschafter kann jede natürliche Person oder auch jede juristische Person sein. Dies gilt auch für Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, nicht rechtsfähige Vereine sowie für Erbengemeinschaften. Sofern un...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 1. Allgemeines

Rz. 23 Die prozentual bemessene Einlagegebühr (droit d‘apport) in Höhe von zuletzt 0,5 % des Gesellschaftskapitals wurde zum 1.1.2009 abgeschafft[10] und durch eine feste Gebühr von pauschal 75 EUR ersetzt. Die Einlagen von Immobilien unterliegen jedoch einer Gebühr von 1,1 %. Die Honorare des Notars schwanken zwischen 123,95 EUR bei einem Mindestkapital von 12.000 EUR und d...mehr

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Dänemark / N. Gesellschaft im internationalen Privatrecht

Rz. 149 Inwieweit eine ausländische Gesellschaft vor dänischen Gerichten parteifähig ist, beruht darauf, ob die Parteifähigkeit nach dem Recht des Staates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, anerkannt wird oder nicht. Besteht die Gesellschaft rechtmäßig in ihrem Heimatstaat, wird sie auch in Dänemark als parteifähig angesehen. Rz. 150 Das internationale Gesellschaftsrec...mehr

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Brasilien / II. Gründerhaftung

Rz. 45 Zum Ablauf der Gründung siehe zunächst Rdn 8 ff. Gemäß Art. 985 CC erwirbt die Limitada Rechtspersönlichkeit durch Eintragung beim zuständigen Handelsregister. Für in der Phase zwischen Gründung und Eintragung eingegangene Verpflichtungen haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch und unbeschränkt, Art. 990 CC. Werden Geschäftsanteile abgetreten, so haftet der abtr...mehr

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Griechenland / II. Gründerhaftung

Rz. 62 Sowohl die Bar- als auch die Sacheinlagen müssen beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags voll eingezahlt werden (Art. 4 Abs. 1 G. 3190/1955). Die entsprechende Bestätigung der Gründer gehört zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags (Art. 6 Abs. 2 lit. g G. 3190/1955). Falsche Angaben über die Einzahlung des Stammkapitals werden gem. Art. 458 grStGB mit Geldstrafe ...mehr

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Österreich / I. Überblick über das Gründungsverfahren

1. Praktischer Leitfaden Rz. 17 Die Gründung der GmbH beginnt mit der Erstellung des Textes des Gesellschaftsvertrags. Der Vertragstext wird meist von einem Notar oder Rechtsanwalt entworfen, er kann aber auch von den Parteien selbst stammen. Der Notar oder Rechtsanwalt prüft bereits vor Unterfertigung die Zulässigkeit des gewünschten Firmawortlautes, da dieser von den Firmen...mehr

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Bulgarien / I. Überblick über das Gründungsverfahren

1. Rechtsstatus und Schritte bis zur Eintragung in das Handelsregister Rz. 6 Die Gründung einer OOD wird mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags und bei einer EOOD mit Unterfertigung des Errichtungsakts eingeleitet (zum Inhalt siehe Rdn 17 und Rdn 22; zur Form siehe Rdn 24). Die Handlungen der Gründungsgesellschafter, die im Namen der zu gründenden OOD bis zur Handelsregister...mehr

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Griechenland / I. Überblick über das Gründungsverfahren

1. Gründungsphasen Rz. 18 Die wichtigsten Schritte für die Gründung einer EPE sind die folgenden: a) Entwurf des Gesellschaftsvertrags Rz. 19 Zum Mindestinhalt der Satzung gehören gem. Art. 6 Abs. 2 G. 3190/1955 folgende Angaben:mehr

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Bulgarien / 4. Mantel- und Vorratsgesellschaften

Rz. 11 Die Errichtung einer Mantelgesellschaft ist möglich, zumal das bulgarische Recht keinerlei Sanktionen und keine Mindestbesteuerung vorsieht, wenn die Gesellschaft nicht operativ tätig wird. Da die Eintragung einer Neugründung i.d.R. nicht mehr Zeit in Anspruch nimmt als die Eintragung einer Anteilsübertragung, ist die Errichtung von Mantelgesellschaften und die anschl...mehr

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Ungarn / I. Überblick über das Gründungsverfahren

1. Formen des Gründungsverfahrens Rz. 9 Handelsregisterverfahren werden ausschließlich auf elektronischem Weg durchgeführt. Die Bearbeitungszeiten sind verhältnismäßig kurz, und die Tätigkeit der Registergerichte kann als effektiv und wirtschaftsfreundlich bezeichnet werden. Hinsichtlich der Gründung einer GmbH in Ungarn muss des Weiteren angemerkt werden, dass es zwei versch...mehr

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Türkei / VI. Vorgründungsgesellschaft

Rz. 56 Das HGB vermeidet auch in seiner neuen Fassung den Begriff der "Vorgründungsgesellschaft", um zu verdeutlichen, dass es sich letztlich nur um eine GbR mit dem gemeinschaftlichen Zweck der Gründung einer GmbH handelt, die mit der dann entstehenden GmbH weder identisch noch als Rechtsvorgänger zu behandeln ist. Auf die Vorgründungsgesellschaft zur GmbH (ön limited şirke...mehr

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Tschechische Republik / III. Entstehung der Gesellschaft

Rz. 22 Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist die Gründung der Gesellschaft abgeschlossen. Die Gesellschaft existiert jedoch rechtlich noch nicht. Bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister bleibt es bei einer gesamtschuldnerischen Bindung der Personen, die im Namen der Gesellschaft handeln. Voraussetzung dafür, dass die Gesellschaft durch die...mehr

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Ungarn / 2. Ordentliches Gründungsverfahren

Rz. 11 Sämtliche im Ctv. vorgeschriebene Dokumente und Angaben für die registergerichtliche Eintragung der Gesellschaft sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags beim zuständigen Registergericht einzureichen (§ 3:100 Ptk., § 34 Abs. 1 Ctv.). Ausnahmen können hier nur aufgrund gesetzlicher Vorschriften bestehen. Die Registergerichte...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 3. Bareinlagen

Rz. 76 Gemäß Art. 2:191a Abs. 1 NL-BGB muss ein Geschäftsanteil in bar eingezahlt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Art. 2:175a Abs. 3 NL-BGB Vorentwurf bestimmt, dass abweichend von Art. 2:191a Abs. 1 NL-BGB bei einer Gründung auf elektronischem Weg nur Bareinzahlungen vereinbart werden können. Rz. 77 Nach Art. 2:191a Abs. 2 NL-BGB ist die Einzahlung in einer Fre...mehr

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Slowakei / II. Gesellschafter

Rz. 12 Aus den allgemeinen Bestimmungen des HGB geht hervor, dass der Gründer der GmbH eine natürliche oder juristische Person sein kann, wobei unerheblich ist, ob es sich um eine in- oder ausländische Person handelt. Die Gesellschaft kann auch nur von einer Person gegründet werden. Rz. 13 Das HGB schränkt das Recht auf Gründung einer GmbH ein, wie folgt:mehr

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Ungarn / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

1. Eintragung im Handelsregister Rz. 25 Eine Wirtschaftsgesellschaft entsteht gem. § 3:4 Abs. 4 Ptk. mit Eintragung im Handelsregister am Tag der Eintragung. Die Registereintragung ist daher zwingende Voraussetzung. Rz. 26 Gegen einen die Eintragung einer Wirtschaftsgesellschaft bestätigenden Beschluss ist keine Berufung möglich. Für den Staatsanwalt und für Dritte, die von de...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 4. Veröffentlichung einer Gründungsanzeige

Rz. 10 Darüber hinaus ist nach Art. R 210–3 Abs. 1 C.com. eine Mitteilung über die Gründung der Gesellschaft in einem amtlichen Mitteilungsblatt zu veröffentlichen, das in dem Département des Gesellschaftssitzes erscheint.[8] Die Mitteilung hat nach Art. R 210–4 C.com. folgenden zwingenden Inhalt:mehr

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China / 3. Durchführbarkeitsstudie

Rz. 17 Anschließend erstellen die Partner gemeinsam eine Durchführbarkeitsstudie (Feasibility Study). Bei einem WFOE wird diese Studie lediglich von dem ausländischen Investor bzw. den ausländischen Investoren erstellt. Die Durchführbarkeitsstudie soll alle maßgeblichen Informationen zu wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Fragen enthalten. Sie dient der zuständige...mehr

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China / II. Bedeutung der Handelsregistereintragung

Rz. 84 Die Wirkung von Handelsregistereintragungen ist im chinesischen Rechtsbereich nicht erforscht. Es ist davon auszugehen, dass zumindest im Bereich der Gründung von Unternehmen die Eintragung der Gesellschaft konstitutiv ist. Rz. 85 Eine vergleichbare Anordnung fehlt für die Löschung der Gesellschaft. Ebenso findet sich keine Anordnung, ab wann sonstige Veränderungen der...mehr

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Schweiz / I. Überblick über das Gründungsverfahren

1. Allgemeines zum Gründungsakt Rz. 6 Die GmbH wird in einem zweistufigen Gründungsakt errichtet. Die Gründer erklären in einer öffentlichen Urkunde (dem sog. Errichtungsakt), dass sie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen, legen darin die Statuten fest und bestellen die Organe (Art. 777 OR). Danach wird die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen und erwirbt...mehr

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Serbien / 1. Der Gründungsakt

Rz. 5 Eine serbische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend "Gesellschaft") wird aufgrund eines Gründungsaktes (osnivački akt) errichtet. Zusätzlich gibt es einen fakultativen Gesellschaftsvertrag (Ugovor članova društva), dessen Bestimmungen subsidiär zum Gründungsakt anzuwenden sind (Art. 15 ZPD). Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen dem Gründungsakt und dem Ge...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 5. Besondere Bestimmungen für Sacheinlagen

Rz. 79 Wurde bei der Gründung die Möglichkeit der Sacheinlage vereinbart, haben die Gründer die Sacheinlagen zu beschreiben (Art. 2:204a Abs. 1 NL-BGB). Diese Beschreibung muss den Wert der Sacheinlage und die angewendete Bewertungsmethode beinhalten. Rz. 80 Der Bericht über die Sacheinlage muss sich auf den Zustand der Sacheinlage an einem Tag nicht früher als sechs Monate v...mehr

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Ungarn / 2. Gewerberechtliche Erlaubnisse

Rz. 27 Gemäß § 3:97 Ptk. können Spezialgesetze die Gründung der Wirtschaftsgesellschaft von einer behördlichen Genehmigung und die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit von einer behördlichen Erlaubnis abhängig machen. Derartige Gesetze bestehen z.B. hinsichtlich der Ausübung von Konzessionstätigkeiten. Des Weiteren gab es bis zum 1.10.2009 das Erfordernis einer Betriebsgenehm...mehr