Fachbeiträge & Kommentare zu Grunderwerbsteuer

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Feststellung von Besteuerun... / 3.2 Aufteilungsmaßstab

Ist eine Gesamtgegenleistung [2] bei einer gesonderten Feststellung aufzuteilen, ist als Aufteilungsmaßstab grundsätzlich der gemeine Wert [3] oder der Teilwert [4] maßgebend. Wenn diese Werte jedoch nur mit unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln sind, kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf das Verhältnis der vorhandenen Grundbesitzwerte oder der Einheitswerte zuei...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 8 Regelungsinhalt der Feststellungen

Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG ist insbesondere über folgende Besteuerungsgrundlagen zu entscheiden:[2] die Entscheidung über die Besteuerung des jeweiligen Erwerbsvorgangs dem Grunde nach;[3] eine Steuerbefreiung dem Grunde und der Höhe nach;[4] die als Steuerschuldner in Betracht kommenden natürlichen oder juristische...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 2 Überblick über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

§ 17 Abs. 2 und 3 GrEStG schreiben für folgende Fälle die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vor:[1] Ein Rechtsvorgang bezieht sich auf mehrere Grundstücke, die in den Bezirken verschiedener Grunderwerbsteuer-Finanzämter liegen, oder der Rechtsvorgang betrifft ein Grundstück, das in den Bezirken verschiedener Länder liegt.[2] In Fällen der Umwandlung ist ein Gr...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / Zusammenfassung

Überblick Die Grunderwerbsteuer ist eine den Ländern zustehende Verkehrsteuer. Sie ist zur Zeit die wichtigste Steuereinnahme der Länder und die einzige Steuer, bei der die Länder den Steuersatz selbst festlegen können. Ihr unterliegen die im Gesetz als "Erwerbsvorgänge" bezeichneten Rechtsvorgänge, die eine Änderung der Zuordnung inländischer Grundstücke vom Veräußerer auf ...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 4.2 Fälle der mittelbaren Anteilsvereinigung (-übertragung) und der Organschaft

Ein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand wird nur dann verwirklicht, wenn ein inländisches Grundstück betroffen ist. Es spielt aber keine Rolle, wer die Person des Erwerbers ist, welche rechtliche Struktur sie hat oder wo sie ihren Sitz hat. Insbesondere fingierte Grundstückserwerbe nach § 1 Abs. 2a oder 3 GrEStG können Grundstücke zum Gegenstand haben, die ausländischen Eigentü...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 5 Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung

Liegen die in § 16 GrEStG genannten Voraussetzungen vor, wird die Grunderwerbsteuer nicht festgesetzt, aufgehoben oder geändert. Durch § 16 GrEStG wird sichergestellt, dass Grundstücksübertragungen nur insoweit der Besteuerung unterliegen, als sie tatsächlich verwirklicht worden sind. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Tatbestände des § 16 GrEStG auf:[1] Nichtfestsetzung, ...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 4.1 Örtliche Zuständigkeit bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen

Während sich die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Anwachsungen, Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Liquidationen nach § 17 Abs. 2 GrEStG richtet (vgl. unter 3.1)[2], sind die nachfolgenden Finanzämter für die gesonderte Feststellung[3] örtlich zuständig, wenn ein außerhalb des Bezirks dieser Finanzämt...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 1 Örtliche Zuständigkeit

Für die Besteuerung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GrEStG grundsätzlich das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt[1] – oder wenn sich das Grundstück auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt – der wertvollste Grundstücksteil liegt.[2] Beim Überlappen eines Grundstücksteils auf das Gebiet eines anderen Finanzamts kann der wertvollere Teil durch ...mehr

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Zinsaufwendungen im Abschlu... / 2.1.1 Zinsen als Anschaffungskosten

Rz. 5 Nachstehend ist sich der Frage zu widmen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Zinsen als Bestandteil der Anschaffungskosten gem. § 255 Abs. 1 HGB zu klassifizieren sind. Laut Satz 1 dieser Rechtsvorschrift bilden "Anschaffungskosten […] die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu verset...mehr

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Jahressteuergesetz (JStG) 2024 / 7 Grunderwerbsteuer

7.1 Definition der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft (§ 1 Abs. 4a GrEStG) - geändert gegenüber Regierungsentwurf Mit § 1 Abs. 4a (neu) GrEStG wird die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft gesetzlich definiert. Ein Grundstück gehört hiernach zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1...mehr

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Jahressteuergesetz (JStG) 2024 / 7.1 Definition der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft (§ 1 Abs. 4a GrEStG) - geändert gegenüber Regierungsentwurf

Mit § 1 Abs. 4a (neu) GrEStG wird die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft gesetzlich definiert. Ein Grundstück gehört hiernach zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, wenn und solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs nach § 16 Abs. 1 GrEStG erfolgte (§ 1 Abs. ...mehr

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Jahressteuergesetz (JStG) 2024 / 7.2 Steuervergünstigungen für die Gesamthand (§ 23 Abs. 27 GrEStG) - neu gegenüber Regierungsentwurf

Die Steuervergünstigungen des § 5 GrEStG sowie des § 6 GrEStG, die auf die Gesamthand abzielen, finden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.2024 über § 24 GrEStG weiter Anwendung. Im Hinblick auf laufende Nachbehaltensfristen des § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG wird geregelt, dass allein das Ink...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 5 Grunderwerbsteuer

Rz. 558 Anders als im Einkommensteuerrecht ist die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft und damit als Gemeinschaft zur gesamten Hand bei der Grunderwerbsteuer selbstständiger Rechtsträger. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine GmbH & Co. KG ist daher grunderwerbsteuerpflichtig, falls nicht eine Befreiungsvorschrift anzuwenden ist. Dabei ist § 5 Abs. 2 GrEStG zu beachten,...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.1.3.2 Kriterium der Entgeltlichkeit

Rz. 43 Ein entgeltlicher Erwerb stellt grundsätzlich einen Gegensatz zur Schenkung dar.[1] Auch sofern keine Schenkung oder Erbschaft gegeben ist, muss nicht unbedingt ein Entgelt – das, wie bei der Behandlung des Tauschs ersichtlich, nicht in einer Geldleistung bestehen muss – bejaht werden. Grundsätzlich unerheblich ist, ob die Gegenleistung einmalig oder wiederkehrend gew...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / 8. Grunderwerbsteuer

GrESt-Pflicht beim Erwerb eines Personengesellschaftsanteils durch einen mittelbaren (Alt-)Gesellschafter: Ein mittelbarer Altgesellschafter einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist bei einem späteren erstmaligen Erwerb der unmittelbaren Gesellschafterstellung Neugesellschafter i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG i.d.F. 2001 (entgegen BFH v. 17.6.2020 – II R 18/17, GmbHR 2021, ...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 4.16 Anschaffungsnebenkosten

Rz. 278 Weitere Einzelheiten siehe "Anschaffungskosten nach HGB und EStG", Rz. 51–54 und "Grund und Boden im Abschluss nach HGB, EStG und IFRS", Rz. 58 sowie § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB und H 32a EStH Rz. 279 Bei der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen an der übernehmenden Gesellschaft handelt es sich auc...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 3.9.4.3.2 Bürgerrechtlicher Eigentümer des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden

Rz. 243 Gebäude auf fremdem Grund und Boden können bürgerlich-rechtlich Eigentum des Herstellers (Mieter oder Pächter) sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn sie nicht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens sind und damit nicht automatisch in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen.[1] Nach § 95 Abs. 1 BGB werden Gebäude oder sonstige Bauten nicht wesentli...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 4.18 Praxisrelevante Einzelfälle

Rz. 284 Ein zinslos gestundeter Kaufpreis ist nicht mit dem Nennwert, sondern mit dem abgezinsten Barwert anzusetzen. Dabei kann von der Regelung des § 12 Abs. 3 BewG ausgegangen werden, d. h. Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und Zwischenzinsen. Der Barwert der Kaufpreisverpflichtung stellt gleichzeitig den Ausgangspunkt für d...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 4.13 Nachträgliche Anschaffungskosten

Rz. 272 Nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB können Anschaffungskosten auch nachträglich, d. h. nach Abschluss des Anschaffungsvorgangs entstehen. Auch nach R 7.4 Abs. 9 EStR und H 7.4 EStH sind nachträgliche Erhöhungen der Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Nachträgliche Aufwendungen sind jedoch nur dann nachträgliche Anschaffungskosten, wenn sie von vornherein in sachlichem Zu...mehr

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VII Gesellschafterwechsel –... / 4 Grunderwerbsteuer

Rz. 682 Aufgrund der Regelungen in § 1 Abs. 2a GrEStG [1] tritt bei Änderungen im Gesellschafterbestand einer Grundbesitz haltenden Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG oder Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 2a Satz 4 und 5 GrEStG) Grunderwerbsteuerpflicht ein, wenn innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren der Gesellschafterbestand derart ausgewechselt wird, dass bei wi...mehr

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Grundsteuer: Einspruch gege... / 3 Sollte vorsorglich Einspruch eingelegt werden?

Die Steuerberaterverbände hatten sich gegenüber den Finanzministerien des Bundes und der Länder in der Vergangenheit für den Erlass der Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte sowie der Grundsteuermessbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) mit der Begründung eingesetzt, dass dadurch den Steuerpflichtigen und den Steuerberatern die Möglichkeit e...mehr

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Erhaltungsrücklage und Grunderwerbsteuer (ErbStB 2024, Heft 10, S. 287)

Dipl. Finw. StB Gerhard Bruschke, Möhnesee Die Frage, wie Instandhaltungsrücklagen (Erhaltungsrücklagen) nach dem WEG (v. 12.1.2021, BGBl. I 2021, 34.) bei der Grunderwerbsteuer zu behandeln sind, ist nicht eindeutig und sicher zu beantworten. Bedingt durch eine Neufassung des WEG hat sich zumindest nach Ansicht des BFH und der Kommentarliteratur eine wesentliche Änderung in...mehr

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Erhaltungsrücklage und Grun... / 5. Fazit

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rspr. ist festzustellen, dass die steuerliche Beurteilung der Erhaltungsrücklage nach dem WEG i.R.d. Grunderwerbsteuer und der Ertragsteuer deutlich auseinanderfällt: Während bei der Grunderwerbsteuer die Rücklage als Bestandteil des der Gemeinschaft zuzurechnenden Verwaltungsvermögens, also eine im fremden Eigentum stehendes Wirts...mehr

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Erhaltungsrücklage und Grun... / [Ohne Titel]

Dipl. Finw. StB Gerhard Bruschke, Möhnesee Die Frage, wie Instandhaltungsrücklagen (Erhaltungsrücklagen) nach dem WEG (v. 12.1.2021, BGBl. I 2021, 34.) bei der Grunderwerbsteuer zu behandeln sind, ist nicht eindeutig und sicher zu beantworten. Bedingt durch eine Neufassung des WEG hat sich zumindest nach Ansicht des BFH und der Kommentarliteratur eine wesentliche Änderung in ...mehr

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Erhaltungsrücklage und Grun... / 1. Einführung

Die Grunderwerbsteuer richtet sich gem. § 8 Abs. 1 GrEStG grundsätzlich nach der Gegenleistung, die ein Erwerber für den Erwerb eines inländischen Grundstückes aufbringen muss. Als Gegenleistung kommen dabei Leistungen jeder Art in Betracht. Hierzu gehören neben Geldleistungen auch sonstige Leistungen, die in unterschiedlichsten Variationen auftauchen können. Gerade bei Eige...mehr

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Erhaltungsrücklage und Grun... / 3. Neue Rechtslage

Entgegen der vorstehende dargestellten früheren Betrachtung nach der die Erhaltungsrücklage kein Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung ist, hat der BFH mit Urteil vom 16.9.2020 entschieden, dass beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Erhaltungsrücklage zu mindern ist (BFH v. 16.9.20...mehr

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Erhaltungsrücklage und Grun... / 4. Kritische Überlegungen

Obwohl die neue Rechtslage auch in der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. z.B. Loose in Viskorf, GrEStG, § 9 Rz. 106 und 506) als zutreffend beurteilt wird, sind durchaus Zweifel an der Auffassung des BFH angebracht. Die Auffassung sollte daher auch unter Berücksichtigung der parallel laufenden Einstufung von Erhaltungsrücklagen bei den Ertragsteuern kritisch hinterfragt...mehr

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Erhaltungsrücklage und Grun... / 2. Bisherige Rechtslage

In seinem Urteil vom 9.10.1991 hatte der BFH noch ausgeführt, dass das Guthaben aus der Erhaltungsrückstellung nach dem WEG eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition darstellt (BFH v. 9.10.1991 – II R 20/89, BStBl. II 1992, 152). Es handele sich wirtschaftlich um Vorauszahlungen der Wohnungseigentümer auf zukünftige Instandhaltungsaufwendungen. Diese könne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.5 Grunderwerbsteuer

Rz. 33 Die GrESt entsteht mit der Vollendung des steuerpflichtigen Erwerbsvorgangs nach § 1 GrEStG. Hängt seine Wirksamkeit vom Eintritt einer Bedingung ab, so entsteht die Steuer mit Eintritt der Bedingung.[1] Bedarf ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung, so entsteht die Steuer mit der Genehmigung.[2] Bei einem Erwerbstatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG verwirklicht...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bc) Grunderwerbsteuer

Rn. 413 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Voraussetzung für eine Buchwertübertragung nach § 20 UmwStG ist, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht werden (s Rn 412); liegt das der Betriebs-GmbH überlassene Grundstück im Sonder-BV eines Gesellschafters der Besitz-PersGes, muss es daher mit eingebracht werden. Im Regelfall liegt ein grunderwerbsteuerlicher Übertrag...mehr

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ZErb 10/2024, Scheidung und... / 5

Auf einen Blick Bei einer Scheidung sind häufig auch Entscheidungen über Grundstücke zu treffen. Das GrEStG befreit Grundstückserwerbe durch den früheren Ehegatten oder durch den früheren Lebenspartner des Veräußeres, wenn sie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Ausschlaggebend ist’die Einbeziehung d...mehr

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ZErb 10/2024, Scheidung und... / IV. Befreite und nicht befreite Auseinandersetzungen in Rspr.

1. Der frühere Ehegatten/Lebenspartner überträgt dem anderen Ehegatten/Lebenspartner nach der Scheidung seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück (z.B. EFH, ZFH Eigentumswohnung) zur Abgeltung von Zugewinnausgleichsansprüchen. Hier greift die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 oder 5a GrEStG.[20] 2. Die Ehegatten vereinbaren zur Regelung der Vermögensause...mehr

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ZErb 10/2024, Scheidung und... / 1

Grundstückserwerbe durch den früheren Ehegatten oder durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers sind grunderwerbsteuerfrei, wenn sie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Für die Erlangung der Befreiung sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Werden diese nicht beachtet, kann es bzgl. der Gru...mehr

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ZErb 10/2024, Scheidung und... / 1. Beteiligung an einer Personengesellschaft

Erwirbt oder überträgt ein früherer Ehegatte/Lebenspartner die Beteiligung an einer Personengesellschaft mit Grundbesitz auf den anderen früheren Ehegatten/Lebenspartner, finden die allgemeinen Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG über die §§ 5 und 6 GrEStG Anwendung.[34] Überträgt z.B. ein Gesellschafter der Personengesellschaft seine Gesellschaftsbeteiligung auf seinen Eh...mehr

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ZErb 10/2024, Scheidung und... / I. Umfang der Befreiung bei Erwerben durch frühere Ehegatten/Lebenspartner

Die Befreiung des "Grundstückserwerbs" nach § 3 Nr. 5 und 5a GrEStG umfasst grds. alle Erwerbe i.S.d. § 1 GrEStG, also auch die "fiktiven" Grundstückserwerbe nach § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG.[9] Nur soweit die Beteiligten nicht zum begünstigten Personenkreis gehören können, scheiden personenbezogene Befreiungen aus, z.B. Vereinigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § ...mehr

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ZErb 10/2024, Scheidung und... / VIII. Weitere fiktive Grundstückswerbe

§ 1 GrEStG bezieht weitere fiktive Grundstückserwerbe in die Grunderwerbsteuer ein. Grds. ist davon auszugehen, dass § 3 Nr. 5 und 5a GrEStG alle Tatbestände des § 1 GrEStG erfasst (soweit der sachliche Bereich reicht).[41] § 1 Abs. 2b GrEStG fingiert einen Grundstücksübergang von einer Kapitalgesellschaft auf eine fiktiv neue Kapitalgesellschaft. Die personenbezogenen Steue...mehr

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ZErb 10/2024, Scheidung und... / A. Grundstückserwerbe durch den früheren Ehegatten oder früheren Lebenspartner

Grds. sind (teil-)entgeltliche Übertragungen von inländischen Grundstücken zwischen früheren Eheleuten und früheren Lebenspartnern grunderwerbsteuerbar. Erfolgen sie jedoch im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich einer Scheidung bzw. anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft, sind sie von der GrESt befreit bzw. können sie befreit werden (§ 3 Nr. 5 und 5a ...mehr

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ZErb 10/2024, Scheidung und... / III. Vermögensauseinandersetzung

Entgeltliche/teilentgeltliche Übertragungen[11] inländischer Grundstücke[12] oder bestimmter Beteiligungen mit inländischem Grundbesitz zwischen den früheren Ehegatten[13] oder früheren Lebenspartnern sind gem. § 3 Nr. 5 oder 5a GrEStG [14] nach der Scheidung (genau ab dem Tag des Eintritts der Rechtskraft) nur dann grunderwerbsteuerfrei, [15] wenn sie im Rahmen der Vermögensa...mehr

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IX Beendigung der GmbH & Co... / 3 Grunderwerbsteuer

Rz. 730 Werden im Zuge der Auflösung der GmbH & Co. KG gehörende Grundstücke veräußert oder gehen sie auf Gesellschafter über, so unterliegen derartige Vorgänge grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Bei einem Übergang auf einen Gesellschafter ist allerdings § 6 GrEStG mit seinen einschlägigen Grunderwerbsteuerbefreiungsmöglichkeiten zu beachten. Die Grunderwerbsteuer bleibt z...mehr

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Anschaffungs- und Herstellu... / 1.5.5 Anschaffungsnebenkosten

Zu den Anschaffungskosten zählen auch alle Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb sowie der Versetzung des erworbenen Gebäudes in einen funktionsbereiten Zustand angefallen sind, soweit sie dem Gebäude direkt zugeordnet werden können, ohne Rücksicht darauf, ob der Aufwand tatsächlich zu einer Wertverbesserung des Gebäudes geführt hat.[1] Zu den ...mehr

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Allgemeines zur Abschreibun... / 11 Folgen der Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags

Eine AfA ist nicht zu gewähren, wenn der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht wird. Auf den Zeitpunkt der Rückzahlung der Aufwendungen, die als Anschaffungskosten geltend gemacht worden sind, kommt es nicht an.[1] Zur Frage der einkommensteuerlichen Behandlung der Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags hat das Bayerische Landesamt für Steuern[2] im Hi...mehr

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Anschaffungs- und Herstellu... / 1.7 Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags

Zivilrechtlich entfaltet die Aufhebung des Kaufvertrags Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags. Steuerlich gilt jedoch der Grundsatz, dass zivilrechtlich zurückwirkende Vereinbarungen bzw. Gerichtsentscheidungen keine steuerliche Rückwirkung entfalten können. Falls im gleichen Veranlagungszeitraum ein Kaufvertrag abgeschlossen und dann wieder rückgäng...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Basic
Aktuelle Brennpunkt-Themen / Tipp der Redaktion: Weitere wichtige Fachbeiträge

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Die steuerrechtliche Wirkun... / III. Änderung der BFH-Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer

Die Änderungen des Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahr 2007[10] haben zwar für die Bemessung der Grunderwerbsteuer bei einem Verkauf bzw. Erwerb von Wohnungseigentum zu einer Rechtsprechungsänderung[11] geführt. Danach ist – entgegen der früheren Rechtsprechung[12] – der anteilige Bestand der Erhaltungsrückstellung für Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbs...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 2.2 Bilanzierung der Höhe nach

Rz. 57 Steht die Bilanzierung dem Grunde nach fest, so stellt sich die Frage nach der Bilanzierung der Höhe nach. Nutzungsrechte, die lediglich Vergütungen für die laufende Nutzungsüberlassung vorsehen, können, wie oben bereits herausgearbeitet, nach derzeitiger Auffassung mangels Anschaffungskosten nicht aktiviert werden. Diese Einschätzung basiert auf der Anwendung der Bes...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.2.4 Abschlagszahlungen

In aller Regel wird der Bauträgervertrag zu einem bestimmten Festpreis vereinbart.[1] Hierin enthalten sind insbesondere die Grundstückskosten, Erschließungskosten sowie die Kosten für die Errichtung des Gebäudes nebst Baunebenkosten. Nicht im Festpreis enthalten sind in aller Regel Maklergebühren, Notargebühren, Gebühren für die Grundbucheintragung sowie die Grunderwerbsteu...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 10 Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer

Rz. 64 Die Fiktion der Vermögensübertragung von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger gilt nur für ertragsteuerliche Zwecke. Mithin löst der Formwechsel mangels zivilrechtlichem Rechtsträgerwechsel keine unmittelbaren grunderwerb-[1] oder umsatzsteuerlichen Folgen aus. Unmittelbare grunderwerb- oder umsatzsteuerliche Folgen hinsichtlich des miteingebrachten Sonde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.3 Grunderwerbsteuer

Rz. 281 Bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge, insbes. der lebzeitigen Übertragung von Gesellschaftsanteilen, steht i. d. R. die ertrag- und schenkungsteuerliche Beurteilung im Fokus, während die GrESt in den Hintergrund rückt. Die GrESt kann sich aber aufgrund der hohen GrESt-Sätze in den Bundesländern von bis zu 6,5 % (Nordrhein-Westfalen) ggf. erheblich auf die Nac...mehr

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Mieteinnahmen-ABC / Prozesszinsen

Prozesszinsen, die für Steuern gezahlt werden, welche in Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften stehen, z. B. die Grunderwerbsteuer, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, nicht aus Vermietung und Verpachtung.[1]mehr

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Lineare Abschreibung/Sonder... / 2.7 Abschreibungsfähige Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die im Rahmen der Anschaffung oder der Herstellung einer begünstigten Wohnung entstehen und für die Prüfung der Baukostenobergrenze und die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind, werden gem. § 255 HGB und den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen ermittelt. Danach sind Anschaffungs...mehr