Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Naturschutz

Tz. 66 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Grundbesitz, der dem Naturschutz dient, ist grundsätzlich – wegen Benutzung zu steuerbegünstigten Zwecken – von der Grundsteuer befreit. Die Grundsteuerbefreiung scheidet – vorbehaltlich der Ausnahmetatbestände des § 6 Nr. 1 bis 3 GrStG – jedoch dann aus, wenn der Grundbesitz "zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt wird" (§ 6 GrStG, ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 10. Private Krankenhäuser

Tz. 78 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, welches die Voraussetzungen des § 67 AO (Anhang 2) erfüllt, sind von der Grundsteuer befreit, wenn das Grundvermögen ausschließlich demjenigen, der das Grundstück benutzt zuzurechnen ist (§ 4 Nr. 6 GrStG, Anhang 12d). Wird also das Grundstück von einem nicht steuerbegünstigten...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Schwimm- und Heilbäder

Tz. 74 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Grundbesitz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, der für ein öffentliches Schwimmbad benutzt wird, ist wegen unmittelbarer Benutzung zu gemeinnützigen Zwecken nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a GrStG (Anhang 12d) von der Grundsteuer befreit (FMS vom 01.02.1983, Bew-Kartei § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG Karte 1). Die für Schwimmbäder geltenden Befre...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Feststellung der Grundsteuerwerte (ab 2022)

Tz. 10 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Wie bereits in der Vergangenheit durch die Feststellung des Einheitswerts, wird der steuerliche Wert des Grundvermögens durch Feststellung eine sog. Grundsteuerwerts ermittelt. Dieser basiert auf den Wertverhältnissen auf den 01.01.2022 (= Hauptfeststellungszeitpunkt) und soll alle sieben Jahre neu festgestellt werden (§ 221 Abs. 1 BewG). Ein...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Gegenstand der Besteuerung

Tz. 5 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz. Der Grundbesitz i. S. d. Grundsteuergesetzes wird unterschieden in das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 232ff. BewG) und das Grundvermögen (§§ 243ff. BewG). Tz. 6 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Ein Betriebsgrundstück ist dabei der Vermögensart zuzuordnen, zu dem es gehören würde, wenn es nic...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1.1 Allgemeines

Tz. 58 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Sportliche Anlagen, die der Öffentlichkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen, sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG (Anhang 12d) von der Grundsteuer befreit. Sportliche Anlagen, die einem Sportverein zur Nutzung zur Verfügung stehen, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG (Anhang 12d) grundsteuerbefreit. Tz. 5...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Schützenhalle

Tz. 71 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Eine Schützenhalle, die ein steuerbegünstigter Schützenverein ausschließlich für seine satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke nutzt, ist nach § 3 1 Nr. 3b GrStG (Anhang 12d) von der Grundsteuer befreit. Wird die Schützenhalle auch anderen zur Nutzung überlassen, bleibt die Befreiung des § 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG (Anhang 12d) auch dann beste...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 9. Sport-/Yachthäfen der öffentlichen Hand

Tz. 77 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Juristische Personen des öffentlichen Rechts erfüllen stets die subjektiven Voraussetzungen einer Befreiung wegen Gemeinnützigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a GrStG, Anhang 12d). Es ist daher nur noch zu prüfen, ob objektiv mit der Unterhaltung eines Yacht- und Bootshafens ein gemeinnütziger Zweck im Sinne der §§ 51ff. AO (Anhang 2) verfolgt wird. Da...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Grundbesitz bei steuerbegünstigten Vereinen

1. Allgemeines Tz. 41 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Auch der Grundbesitz eines steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Vereins unterliegt grundsätzlich der Grundsteuer. Hierzu gehören auch, wie bereits oben ausgeführt: Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Grund und Boden, sonstige grundstücksgleiche Rechte, Wohnungseigentum, Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Tz. 42 Stand: EL 131 ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / V. Einzelfragen zu Steuerbefreiungen

1. Besonderheiten bei Sportanlagen 1.1 Allgemeines Tz. 58 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Sportliche Anlagen, die der Öffentlichkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen, sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG (Anhang 12d) von der Grundsteuer befreit. Sportliche Anlagen, die einem Sportverein zur Nutzung zur Verfügung stehen, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 N...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / b) Baden-Württemberg

Tz. 28 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Baden-Württemberg wendet ein sog. "modifiziertes Bodenwertmodell" an. Dabei wird der Grundsteuerwert ermittelt durch die Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert. Für die auf diesen Wert anzuwendende Steuermesszahl von 1,3 ‰ gibt es bei überwiegend (> 50 %) zu Wohnzwecken dienenden Grundstücken eine Ermäßigung auf 0,91 ‰. Da...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Besonderheiten bei Sportanlagen

1.1 Allgemeines Tz. 58 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Sportliche Anlagen, die der Öffentlichkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen, sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG (Anhang 12d) von der Grundsteuer befreit. Sportliche Anlagen, die einem Sportverein zur Nutzung zur Verfügung stehen, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG (Anhang 12d) grundsteue...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1.2 Ermittlung des Grundsteuerwerts für Grundvermögen

Tz. 18 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Die Ermittlung des Grundsteuerwerts für das Grundvermögen erfolgt nach den §§ 243–260 BewG. Dabei wird unterschieden in das Ertragswertverfahren (§§ 252–257 BewG) und in das Sachwertverfahren. a) Ertragswertverfahren Tz. 19 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Das Ertragswertverfahren wird bei der Ermittlung des Grundsteuerwert von Ein- und Zweifamilienh...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Durchführung der Hauptfeststellung 1.1.2022

Tz. 32 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Die Grundsteuererklärungen für die ca. 36 Mio. Einheiten in Deutschland sollten zunächst in dem Zeitraum vom 01.07.–31.10.2022 über ELSTER elektronisch bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Diese Frist galt sowohl für den Bereich des Grundvermögens als auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Sie galt gleichermaßen für...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1.3 Länderspezifische Sonderregelungen

Tz. 26 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Im Rahmen der Überarbeitung des Grundsteuergesetzes und der damit verbundenen Bewertungsregeln, wurde es den Bundesländern – durch Änderung des Art. 72 Abs. 3 GG – ermöglicht, eigenständige Bewertungsregeln, d. h. Bewertungsverfahren, die von dem Bundesmodell abweichen, für ihr Bundesland zu treffen. Für die Grundstücksbewertung haben die Bun...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1.3 Umfang der Steuerbefreiung

Tz. 64 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Als für sportliche Zwecke genutzter Grundbesitz sind solche Anlagen anzusehen, die zur Ausübung sportlicher Zwecke genutzt werden. Hierzu gehören beispielweise: Sportplätze, Umkleide-, Bade-, Dusch- und Waschräume, Unterrichts- und Ausbildungsräume, Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften, Räume zur Aufbewahrung von Sportgeräten. Sportliche A...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / d) Hessen

Tz. 30 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Im hessischen Flächen-Faktor-Modell wird neben der Größe des Grund und Bodens und des Gebäudes auch die Lage eines Grundstücks bei der Ermittlung des Steuermessbetrags berücksichtigt. Für die Ermittlung des Steuermessbetrags werden die Flächenbeträge jeweils mit den Steuermesszahlen multipliziert. Die Summe der verschiedenen Flächenbeträge (=...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / c) Hamburg

Tz. 29 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Das von Hamburg angewendete modifizierte Flächenwertmodell entspricht dem Grunde nach dem Model in Bayern. Jedoch wird in Hamburg – anders als in Bayern – auch die Wohnlage bei der Ermittlung des Grundsteuermessbetrags berücksichtigt. Bei Wohnflächen ermäßigt sich die Grundsteuersteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag um 25 %, soweit eine nor...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 7. SOS Kinderdörfer

Tz. 75 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Der als gemeinnützig anerkannte Verein "SOS-Kinderdorf e. V." übernimmt die Betreuung und Erziehung schutzbedürftiger Jugendlicher in familienähnlichen Gesellschaften. Es handelt sich dabei um Erziehung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG (Abschn. 22 GrStR, Anhang 12d; A 4.8 AEGrStG). Das Grundstück eines SOS-Kinderdorfs wird somit für einen st...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / a) Ertragswertverfahren

Tz. 19 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Das Ertragswertverfahren wird bei der Ermittlung des Grundsteuerwert von Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken und Wohneigentum angewendet (§§ 252–257 BewG). Dabei erfolgt die Bewertung über eine typisierte Ermittlung des auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes kapitalisierten Reinertrags zuzüglich des auf die Restnutzungsdauer de...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Steuermessbetragsverfahren

Tz. 34 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Durch Anwendung einer Steuermesszahl (= Multiplikator) auf den festgestellten Grundsteuerwert wird der Grundsteuermessbetrag durch das Finanzamt festgesetzt. Die Steuermesszahl beträgt nach § 15 Abs. 1 GrStG fürmehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / a) Bayern

Tz. 27 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Bayern wendet ein Flächenwertmodell an, nach dem sich der Grundsteuerwert ausschließlich aus der Fläche des Grundstücks, der Fläche des Gebäudes, der Art der Nutzung der Immobilie, einem Äquivalenzwert und der Steuermesszahl ermittelt. Dabei spielt die Lage des Grundstücks für die Bewertung keine Rolle. Der bayerische Grundsteuermessbetrag er...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / e) Niedersachen

Tz. 31 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Das niedersächsische Flächen-Faktor-Modell entspricht weitgehend dem hessischen Model. Auch in Niedersachsen wird auf die Grundstücks- und Gebäudeflächen eine wertunabhängige Äquivalenzzahl angelegt. Diese beträgt für den Grund und Boden 0,04 EUR/qm und 0,50 EUR/qm für das Gebäude. Auf die nach der Multiplikation mit den Äquivalenzwerten zus...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu den §§ 83... / A. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Zur Ermittlung des Werts bebauter Grundstücke sieht das BewG neben dem Ertragswertverfahren (§§ 78–82 BewG) als zusätzliche Bewertungsmethode das Sachwertverfahren (§§ 83–90 BewG) vor. Die Abgrenzung des Anwendungsbereichs zwischen beiden Verfahren wird im Einzelfall durch § 76 BewG geregelt (vgl. Kommentierung zu § 76 BewG). Danach gilt für die Einheitsb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsätzliches

Rz. 48 [Autor/Stand] Im Rahmen der Grundsteuerbewertung wird das Erbbaurecht zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, d.h. zur Ermittlung des Grundsteuerwerts, nach § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG mit dem belasteten Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Das gilt auch, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks das Erbbaurecht oder ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeine Aspekte des dreistufigen Ermittlungsverfahrens

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 85 BewG stellt die Grundsätze zur Ermittlung des Gebäudewerts im Einzelnen auf. Weitere Vorgaben zur Ermittlung des Gebäudewerts enthält das Bewertungsgesetz nicht.[2] Die Ermittlung des Gebäudewertes erfolgt im Rahmen eines dreistufigen Verfahrens:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Zurechnung des Werts

Rz. 112 [Autor/Stand] Der für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden und den dazugehörigen belasteten Grund und Boden nach § 262 Satz 1 BewG ermittelte Gesamtwert wird gemäß § 262 Satz 2 BewG – abweichend von der bisherigen Bewertungssystematik der Einheitsbewertung – allein dem zivilrechtlichen Eigentümer des Grund und Bodens zugerechnet. Ihm gegenüber ergeht der Feststell...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / b) Sachwertverfahren

Tz. 21 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Grundstücke, deren Wert nicht nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln sind, werden nach dem Sachwertverfahren zu bewertet. Im Sachwertverfahren wird der Wert des Grund und Bodens (= Bodenwert) sowie des Gebäudes (= Gebäudesachwert) getrennt voneinander ermittelt und erst am Ende zusammenaddiert. Tz. 22 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Der Bodenwe...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1.1 Ermittlung des Grundsteuerwerts für das land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

Tz. 15 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Die Ermittlung des Grundsteuerwerts für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen erfolgt nach den §§ 232–242 BewG. Anders als früher, bleibt dabei der Wohnteil außen vor (§ 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG). Dieser ist nach den Regelungen für das Grundvermögen zu bewerten. Da kein Bundesland für die Wertermittlung des land- und forstwirtschaftlichen ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Nutzung zu Wohnzwecken

Tz. 67 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Grundbesitz, der gleichzeitig für Wohnzwecke und für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird, ist vorbehaltlich der Ausnahmen in § 5 Abs. 1 GrStG (Anhang 12d) nicht befreit. Beim Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist zu unterscheiden zwischen Wohnräumen und Wohnungen. Während Wohnungen, von dem Ausnahmefall des § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG (Anhang...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Gebäudenormalherstellungswert

Rz. 11 [Autor/Stand] Ausgangspunkt der Wertermittlung ist der Gebäudenormalherstellungswert. Der Gebäudenormalherstellungswert wird in der Weise berechnet, dass die Anzahl der Kubikmeter (m[3]) des umbauten Raumes (s. Rz. 51 ff.) mit dem durchschnittlichen Herstellungspreis für den Kubikmeter (m[3]) umbauten Raumes (Raummeterpreis) (s. Rz. 76 ff.) vervielfacht wird. Dieser e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Gebäudewert

Rz. 41 [Autor/Stand] Nach Korrektur des Gebäudesachwerts um den besonderen Abschlag bzw. Zuschlag nach § 87 BewG ergibt sich der Gebäudewert. Der in vorstehender Weise ermittelte Gebäudewert ist ein in erster Linie unter technischen Gesichtspunkten (durchschnittliche Herstellungskosten sowie umbauter Raum) ermittelter Sachwert. Wirtschaftliche Gesichtspunkte werden ergänzend...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsätzliches

Rz. 99 [Autor/Stand] Der für das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück nach § 261 Satz 1 BewG ermittelte Gesamtwert wird gemäß § 261 Satz 2 BewG – abweichend von der bisherigen Bewertungssystematik der Einheitsbewertung – allein dem Erbbauberechtigten zugerechnet. Ihm gegenüber ergeht der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert (A 261.2 Abs. 2 Satz 1 und 2 AEBewGrSt). ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 224 BewG regelt für Zwecke der Grundsteuerbewertung, in welchen Fällen eine Aufhebung des Grundsteuerwerts und auf welchen Zeitpunkt diese durchzuführen ist. Die Vorschrift des § 224 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Sie entspricht im Wesentlichen § 24 Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Eintritt einer Steuerbefreiung (Nr. 2)

Rz. 45 [Autor/Stand] Neben dem oben beschriebenen Grund sind Grundsteuerwerte aufzuheben, wenn der Grundsteuerwert einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit aufgrund von Steuerbefreiungen nicht mehr der Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz zugrunde gelegt wird. Hintergrund der Aufhebung ist, dass der Wert nicht mehr für die Besteuerung von Bedeutung ist (§ 219 Abs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 [Autor/Stand] Der § 223 BewG gilt ausschließlich für die Nachfeststellung von Grundsteuerwerten gem. §§ 232 ff. BewG nach dem Bundesmodell. Die Norm gilt nach § 231 Abs. 1 BewG für die Bewertung des inländischen Vermögens. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 223 BewG regelt für Zwecke der Grundsteuerbewertung, in welchen Fällen eine Nachfeststellung und auf welchen Zeitpunkt diese durchzuführen ist. Die Vorschrift des § 223 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[2] in das BewG eingefügt worden. Sie entspricht im Wesentlichen dem zur Einheitsbewertung ergange...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Gebäudesachwert

Rz. 31 [Autor/Stand] Der Gebäudenormalherstellungswert entspricht den durchschnittlichen Herstellungskosten eines neu erstellten Gebäudes ohne Berücksichtigung von Baumängeln und Bauschäden. Zu bewerten ist im Allgemeinen aber kein neu errichtetes Gebäude, sondern ein Gebäude, das eine bestimmte Anzahl von Jahren bereits steht und damit bereits von einem Wertverzehr betroffe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Eintritt einer Steuerbefreiung (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 66 [Autor/Stand] Aufhebungszeitpunkt ist bei endender Steuerpflicht, d.h. wenn der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz nicht mehr zugrunde gelegt wird, der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird, § 224 Abs. 2 Nr. 2 BewG....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 14 [Autor/Stand] Der § 224BewG gilt ausschließlich für die Aufhebung von Grundsteuerwerten gem. §§ 232 ff. BewG nach dem Bundesmodell. Die Norm gilt nach § 231 Abs. 1 BewG für die Bewertung des inländischen Vermögens. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausla...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Hintergrund der gesetzlichen Regelung

Rz. 10 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpu...mehr

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Vorbemerkungen zu den §§ 83... / C. Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964

Rz. 31 [Autor/Stand] Gemäß § 21 Abs. 1 BewG wird der Einheitswert allgemein in Zeitabständen von je sechs Jahren festgestellt. Der letzte tatsächliche Hauptfeststellungszeitpunkt war der 1.1.1964. Seit diesem Zeitpunkt wurde seitens der Finanzverwaltung keine Hauptfeststellung mehr durchgeführt. Dies beruht auf Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BewÄndG 1965 i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Hintergrund der gesetzlichen Regelung

Rz. 8 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Hintergrund der gesetzlichen Regelung

Rz. 8 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 261 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Regelungen zur Bewertung eines Erbbaurechts – einschließlich des Erbbaugrundstücks – sowie zur Zurechnung des ermittelten Gesamtwerts. Die Vorschrift des § 261 Satz 1 und 2 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[2] in das Bewer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 262 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Regelungen zur Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden – einschließlich des belasteten Grundstücks – sowie zur Zurechnung des ermittelten Gesamtwerts. Die Vorschrift des § 262 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Verfahrensbeschreibung

Rz. 6 [Autor/Stand] Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks gesondert und unabhängig voneinander zu ermitteln (§ 195 Abs. 1 BewG). Rz. 7 [Autor/Stand] Die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden erfolgt b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Fehlerbeseitigende Aufhebung

Rz. 73 [Autor/Stand] Grundsteuerwerte können außer nach § 224 BewG auch nach den Vorschriften der Abgabenordnung aufgehoben oder geändert werden, beispielsweise im Wege der Abhilfe nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 172 Abs. 1 AO sowie in Fällen des § 173 Abs. 1 AO. Rz. 74 [Autor/Stand] Liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Grundsteuerwerts nach der Abgabenordnung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ermittlung der fiktiven Ausgleichsforderung (Abs. 1 Sätze 2 bis 4)

Rz. 25 [Autor/Stand] Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die fiktive Ausgleichsforderung allein nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 und 1390 BGB zu ermitteln. Abweichende Vereinbarungen der Eheleute bzw. Lebenspartner über den Umfang der Zugewinnausgleichsforderung durch notariellen Ehevertrag (§§ 1408, 1410 BGB) bleiben unberücksichtigt. Weder der Abschluss eines Eheve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Feststellungsfrist und Anzeigepflicht

Rz. 79 [Autor/Stand] Die Feststellungsfrist beträgt bei der Aufhebung eines Grundsteuerwerts gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO grds. vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Aufhebung vorzunehmen ist. Ist nach § 228 BewG eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Fest...mehr