Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Wirtschaftliche Verhältnisse des Betriebs

Rz. 36 [Autor/Stand] Weitere Voraussetzung für den Teilerlass der Grundsteuer ist die Unbilligkeit der Einziehung. In der bis 31.12.2024 geltenden Fassung der Norm legt § 33 GrStG Abs. 1 Satz 3 dieses Erfordernis für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke zugrunde. Damit entspricht § 33 Abs. 2 Satz 1 GrStG in dieser Hinsic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 6 [Autor/Stand] Der Erlass betrifft bestimmten inländischen Grundbesitz aus übergeordnetem öffentlichen Interesse. § 32 GrStG bezieht sich auf den Steuergegenstand des Grundbesitzes, der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 233, 240 BewG), Grundstücke (§ 243 BewG) und Betriebsgrundstücke (§ 218 Satz 2 u. 3 BewG) umfasst.[2] Die Regelung bewirkt grds. einen Vollerla...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Besonderes öffentliches Erhaltungsinteresse

Rz. 19 [Autor/Stand] Für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, ist die Grundsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zu erlassen. Der Befreiungstatbestand macht an vier Voraussetzungen fest: Neben dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Grund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 33 [ab Kalenderjahr 2025] Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

[Fassung bis 31.12.2024] Schrifttum: Eisele, Grundsteuerreform: Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 – Koordinierte Ländererlasse v. 22.6.2022, NWB 2022, S. 2190; Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Herne 2020; Geiger, GrStG, Kommentar, Loseblatt, München; Grootens, Grundsteuergesetz, Kommentar, 2. Aufl., Herne 2022; Haase/Jachmann, Beck’sches Handbuch Immobi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Verfahrensablauf und Rechtsfolgen

Rz. 67 [Autor/Stand] Bei der Begünstigung unrentabler, dem öffentlichen Erholungs-, Spiel- oder Sportzweck gewidmeter Anlagen hat sich der Gesetzgeber nicht für eine im Steuermessbetragsverfahren durch das Finanzamt zu entscheidende Steuerbefreiung entschieden, sondern einen Erlasstatbestand geregelt, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu prüfen ist.[2] Das ist die prakti...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Reinertrag

Rz. 25 [Autor/Stand] § 33 GrStG macht an einer maßgeblichen Minderung des tatsächlichen Reinertrags fest und leitet für zwei Schwellenwerte (> 50 % und 100% Minderung) Rechtsansprüche auf Erlass der Grundsteuer ab. Der Begriff des Reinertrags wird in § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG unter Rückgriff auf die bewertungsrechtliche Definition in § 236 Absatz 3 Satz 1 und 2 BewG konkretis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Keine bereits eingetretene Existenzvernichtung

Rz. 43 [Autor/Stand] Ein Grundsteuererlass kommt nach der Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn die Existenz des Betriebs im Erlasszeitraum bereits vernichtet ist, denn dann komme der Erlass nur noch den Gläubigern zugute und könne nichts mehr zur Sanierung beitragen.[2] Die Entscheidungen sind zu § 33 GrStG in der bis 2024 geltenden Fassung ergangen und erweitern die Norm ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Unbilligkeit

Rz. 37 [Autor/Stand] Das Kriterium der Unbilligkeit stellt auf die objektiven wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebs ab. Damit ist das Tatbestandsmerkmal – anders als die entsprechenden Begriffe in §§ 163, 227 AO als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.[2] Rz. 38 [Autor/Stand] Persönliche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemein gültige Aussagen

Rz. 9 [Autor/Stand] Als maßgebliche Wertzahl ist grundsätzlich auf die von den Gutachterausschüssen für die Verkehrswertermittlung im Sachwertverfahren ermittelten Sachwertfaktoren zurückzugreifen (§ 191 Satz 1 BewG). Die Gutachterausschüsse veröffentlichen die Sachwertfaktoren regelmäßig in ihren Grundstücksmarktberichten, sofern sie die Sachwertfaktoren aus der Kaufpreissa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift führt bei bestehender materieller Steuerpflicht drei Erlasstatbestände mit differenzierten Voraussetzungen abschließend auf, bei deren Erfüllung ein Rechtsanspruch besteht.[2] Den drei Tatbeständen in Abs. 1 Nr. 1 u. 2 sowie Abs. 2 ist ein übergeordnetes öffentliches Interesse gemeinsam. Mit dem Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer wird d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 4 [Autor/Stand] Während die Finanzbehörden der Länder für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig sind, obliegt die Festsetzung der Grundsteuer grds. den hebeberechtigten Gemeinden (zu Ausnahmen vgl. Rz. 47). Sie sind auch zuständig für die Prüfung und Gewährung des Grundsteuererlasses. Der Erlass wird nur auf Antrag des ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 [Autor/Stand] Während die Finanzbehörden der Länder für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig sind, obliegt die Festsetzung der Grundsteuer den hebeberechtigten Gemeinden. Sie sind auch zuständig für die Prüfung und Gewährung des Grundsteuererlasses. Der Erlass wird nur auf Antrag des Steuerschuldners bei der zuständi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wesentliche Reinertragsminderung

Rz. 27 [Autor/Stand] Die Ermittlung der Reinertragsminderung wird in vier Schritten vorgeschlagen:[2] 1. Ermittlung des Reinertrags, der sich ohne die Minderung für den Erlasszeitraum ergibt 2. Ermittlung des geminderten Reinertrags im Erlasszeitraum 3. Ermittlung der Differenz 4. Ermittlung der Minderung des tatsächlichen Reinertrags in Prozent. Rz. 28 [Autor/Stand] Aufgrund der...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 134 – ET: 11/2023 Körperschaften, die steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 Satz 1 und 2 AO (s. Anhang 1b) i. V. m. § 64 Abs. 1 AO (s. Anhang 1b) unterhalten und die über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgehen, werden mit ihnen nach § 64 AO (Anhang 1b) partiell steuerpflichtig. D.h., es werden nicht alle Tätigkeitsbe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 14 [Autor/Stand] §§ 32–34 GrStG regeln die Erlasstatbestände der Grundsteuer abschließend und überschneidungsfrei. Während § 32 GrStG auf Kulturgut und Grünanlagen ausgerichtet ist, regeln §§ 33, 34GrStG den Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken. § 32 GrStG hat als Spezialvorschrift Vorran...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgehalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 191 BewG enthält die Regelungen zur Anwendung der Sachwertfaktoren bzw. Wertzahlen im Sachwertverfahren der Grundbesitzbewertung. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Rz. 1.1 [Autor/Stand] Die Regelung des § 191 Abs. 1 Satz 2 BewG ist erstmals durch das Grundsteuerreform-Umset...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Sachwertverfahren nach §§ 258 ff. BewG

Rz. 21 [Autor/Stand] Das nach dem Bundesmodell für die Grundsteuerbewertung maßgebende Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG ähnelt dem Aufbau des für die Grundbesitzbewertung für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2021 geltenden Sachwertverfahrens nach §§ 189 ff. BewG a.F. Dies ist darauf zurückzuführen, dass beide Verfahren an das Sachwertverfahren nach den §§ 21 ff. I...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Kausalität

Rz. 40 [Autor/Stand] Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentabilität des Grundbesitzes.[2] Damit sollen Manipulationen durch "Kostenaufblähungen" oder durch "Einnahmeverminderungen" aus steuerlichen oder sonstigen Gründen, die nichts mit der Kulturguteigenschaft zu tun haben, ausgeschlossen werden.[3] Denkt man die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Alter des Gebäudes (Abs. 2)

Rz. 156 [Autor/Stand] Gem. § 86 Abs. 2 BewG gilt als Alter eines Gebäudes der Zeitraum zwischen dem Beginn des Jahres (d.h. der 1.1.), in dem das zu bewertende Gebäude bezugsfertig geworden ist, und dem Hauptfeststellungszeitpunkt. Dies gilt auch in den Fällen der Fortschreibung (§ 22 BewG) und der Nachfeststellung (§ 23 BewG), d.h. in diesen Fällen ist kein gegenüber dem Ha...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 7 Grundsteuer

Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, bilden das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück einerseits und das Erbbaurecht andererseits bewertungsrechtlich 2 selbstständige Grundstücke, die je für sich der Grundsteuer unterliegen.[1] Beträgt die Dauer des Erbbaurechts weniger als 50 Jahre, ist zur Feststellung der jeweiligen Einheitswerte der Gesamtwert des belaste...mehr

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Vermietungsunternehmen / 2.3.1 Bemessungsgrundlage

Zur Bemessungsgrundlage gehört alles, was der leistende Unternehmer für die von ihm ausgeführte Leistung erhält oder erhalten soll.[1] Grundsätzlich zählen auch die Nebenkosten mit zur Bemessungsgrundlage, die das Schicksal der Hauptleistung teilen. Hat der Unternehmer zulässigerweise zur Steuerpflicht der Umsätze nach § 9 UStG optiert, müssen auch die abgerechneten Nebenkos...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 3.2 Kürzung beim ­Grundstück

Eine Kürzung der Gewerbesteuer erfolgt gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 Nr. 1 GewStG um 1,2 % des Einheitswerts (ab Erhebungszeitraum 2025: 0,11 % des Grundsteuerwerts) bei zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes. Zum Grundbesitz i. S. d. § 9 Satz 1 Nr. 1 GewStG gehört auch das auf fremdem Grund und Boden ruhende Erbbaurech...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Rechtmäßigkeit der Regelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.2025

Leitsatz Die Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sowie die Sächsischen Sonderregelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und zur Festsetzung des Grundsteuermess-betrags auf den 1.1.2025 sind rechtmäßig. Sachverhalt Die Kläger sind zu je 50 % Eigentümer eines bebauten Grundstücks, für welches sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts e...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die gesonderte Feststellung... / X. Fälle der gesonderten Feststellung

Eine gesonderte Feststellung darf nur erfolgen, wenn und soweit es ausdrücklich in der AO oder in den Steuergesetzen bestimmt ist (BFH v. 11.4.2005 – GrS 2/02, BStBl. II 2005, 679 = AO-StB 2005, 260). In der AO regeln § 179 Abs. 2 S. 3, § 180 Abs. 1, § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der VO v. 19.12.1986 sowie § 180 Abs. 5 AO Fälle der gesonderten Feststellung. Gemeinschaftlich erzielte...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
GEG 2024 – Synopse / § 2 Aufstellung der Betriebskosten

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind: die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes für Zwecke der Ermittlung des einfachen gewerbesteuerrechtlichen Kürzungsbetrages

Leitsatz Bei der Bestimmung des einfachen Kürzungsbetrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes ist der nach § 126 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes maßgebende Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen. Normenkette § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG 2002, § 125 Abs. 2, § 126 Abs. 2 BewG 1991, Abschn. 59 Abs. 4 Satz 6, Anlage 1 Ge...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) Bayerisches GrStG: Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung der Grundsteuer auf der Grundlage eines reinen Flächenmodells

Bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist das System der Ermittlung der Grundsteuer auf der Grundlage eines reinen Flächenmodells – wie es das Bayerische Grundsteuergesetz vom 10.12.2021 vorsieht – vor dem Hintergrund des erheblichen Bewertungsspielraums des Gesetzgebers nicht zu beanstanden. FG Nürnberg v. 8.8.2023 – 8 V 300/23mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 23... / 5.4.3 Werbungskosten

Rz. 147 Werbungskosten sind – in Angleichung an das für alle Überschusseinkunftsarten gleichermaßen geltende Veranlassungsprinzip und unter Berücksichtigung einkunftsartbedingter Besonderheiten – grundsätzlich alle durch ein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG veranlassten Aufwendungen (z. B. Schuldzinsen), die nicht zu den (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellung...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / cc) Sonstige Werbungskosten

Rz. 685 Zu den sonstigen Werbungskosten[454] gehören:mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / b. Wohnungsbegriff, § 181 Abs. 9 BewG

Der Wohnungsbegriff nach § 181 Abs. 9 BewG wurde an die Rechtsprechung des BFH zur Grundsteuer[8] angepasst und dem Wohnungsbegriff nach § 249 Abs. 10 BewG angeglichen. Die Wohnfläche einer Wohnung muss nicht mehr mindestens 23’m2, sondern soll mindestens 20 m2 betragen.mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / e) Kosten und Lasten des Wohneigentums

Rz. 1491 Dem Eigentümer ist ein Wohnvorteil nur insoweit zuzurechnen, als der Wohnwert die mit dem Grundeigentum verbundenen Unkosten übersteigt. Es wird um der Gleichstellung mit einem Mieter willen lediglich die Differenz aus Wohnwert und dem Mietzins vergleichbarer Immobilien als Einkommen zugerechnet.[1599] Rz. 1492 Die Rechtsprechung hatte früher zwischen den verbrauchsu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Abgabenrechtliche Zuständigkeit (§ 388 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Schrifttum: Buse, Zuständigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zur Verfolgung von Steuerstraftaten, AO-StB 2007, 80; Köhler/Brockmann, Überblick über das JStG 2007 – Umfangreiche Änderungen quer durch das Steuerrecht, NWB 2006, 4273; Olgemöller, Zuständigkeitsfolgen bei (Wohn-)Sitzverlegung, Stbg 2008, 68; Tormöhlen/Klepsch, Besteuerungsdefizite durch Zuständigkeitskonflik...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / ee) ABC der sonstigen Rückstellungen

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§ 1 Einkommensermittlung / 3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)

Rz. 672 Einkünfte im Sinne des § 21 Abs. 1 EStG erzielt derjenige, der mit Rechten und Pflichten eines Vermieters Sachen und Rechte im Sinne des § 21 Abs. 1 EStG an andere zur Nutzung gegen Entgelt überlässt.[433] Die Einkünfte sind die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten. Besondere einkommensteuerrechtliche (und familienrechtliche) Regelungen gelten für den Nießbrauch und ...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / a) Sonderbilanzen/Sonderbetriebsvermögen

Rz. 489 ▪ Unterhaltsrelevanz Das Beispiel in dem noch folgenden Abschnitt (siehe Rdn 501 ff.) zum Umwandlungs- und Umwandlungssteuerrecht und zu Wertansätzen in Eröffnungsbilanzen wird deutlich machen, dass neben den jährlich zu erstellenden Bilanzen auch andere Bilanztypen wie Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen, die wegen handelsrechtlicher und steuerlicher Erfordernisse ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Berechnung des Wohnwertes

Rz. 629 Zieht im Zuge der Trennung einer der Eheleute aus einem Eigenheim aus und bewohnt der Unterhaltsberechtigte das Eigenheim allein oder mit den gemeinsamen Kindern weiter, ist dieser Wohnvorteil wie folgt zu ermitteln: Grundsätzlich ist die Ermittlung einer Marktmiete Ausgangspunkt der Wohnwertberechnung.[673] Diese Berechnung erfolgt aber nicht im Umfang des bewohnten ...mehr

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Steuerliche Beurteilung des... / a) Steuerbefreiung einer Genossenschaft und eines Vereins

Eine Steuerbefreiung einer Genossenschaft oder eines Vereins ist auch bei der Gewerbesteuer (GewSt) möglich. Genossenschaften und Vereine i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG sind von der GewSt befreit, soweit eine Befreiung von der Körperschaftsteuer besteht (§ 3 Nr. 15 GewStG). Kürzung des Gewerbeertrages: Bei der Berechnung des Gewerbeertrages können sich weitere Besonderheiten e...mehr

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Grundsteuer: Untätigkeitsklagen sollen Weg zum BVerfG eröffnen

Überblick Die neue Grundsteuer sorgt weiter für Ärger: Millionen Einsprüche gegen Wertbescheide sollen seit Monaten unbearbeitet in den Behörden liegen. In zunächst 4 Musterfällen wollen nun 2 Verbände eine Untätigkeitsklage gegen die jeweiligen Finanzämter unterstützen. Der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland wollen ge...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.6.2 Angaben zum Ertragswert laut Formular BBW 2/16 (Zeilen 36 bis 64)

Wichtig Zeitliche Anwendung Die folgenden Ausführungen betreffen das Formular BBW 2/16 – für den Zeitraum bis zum 31.12.2022. Die Zeilen 36 bis 59 betreffen das Ertragswertwertverfahren, das für Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke zur Anwendung kommt, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Beim...mehr

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Betriebskostenabrechnung – ... / 1.1.3 Umlage nach Wohn- und Nutzfläche

Eine vertragliche Vereinbarung, wonach Betriebskosten nach den Wohn- und Nutzflächen umgelegt werden, gilt auch für solche Betriebskosten, die sich der Wohnung konkret zuordnen lassen (z. B. Grundsteuer bei Eigentumswohnungen oder durch Zähler erfasste Betriebskosten), sofern im Mietvertrag keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung enthalten sind.[1] Praxis-Tipp E...mehr

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Betriebskostenabrechnung – ... / 1.2.1 Abgrenzung Gewerbe- und Wohnraum

Grundsätzlich ist es auch nicht unbillig, Gewerbe- und Wohnräume gemeinsam, d. h. mit einem einheitlichen Verteilerschlüssel, abzurechnen, da die gewerbliche Mitbenutzung eines Hauses nicht zwangsläufig zur Entstehung höherer Betriebskosten führt; maßgeblich sind Art und Umfang der Benutzung. Daher ist bei der Betriebskostenabrechnung (von preisfreiem Wohnraum) ein Vorwegabz...mehr

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Betriebskostenabrechnung – ... / 1.4 Leer stehende Wohnungen

Werden die sog. "kalten" Betriebskosten (Betriebskosten ohne Heizkosten) vereinbarungsgemäß nach dem Anteil der betreffenden Wohnung an der Gesamtwohnfläche des Anwesens umgelegt, hat der Vermieter die auf die leer stehende Wohnung entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen, da er das Vermietungsrisiko und damit das Leerstandsrisiko trägt. Dies gilt nicht nur...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 26. BMF, Schr. v. 23.1.2014 – IV B 6 - S 1320/07/10011 : 011 – DOK 2014/0021808, BStBl. I 2014, 188 (Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung [Beitreibung]; Stand: 1. Juli 2013)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden bei der Steuererhebung leisten, die im nachfolgenden Text dargestellten Grundsätze. Dieses Schreiben richtet sich nicht an die Zollverwaltung. Inhaltsverzeichnismehr

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Betriebskostenabrechnung – ... / 1.1.5 Billigkeit des Verteilerschlüssels

Ist der Verteilerschlüssel grob unbillig oder infolge geänderter Umstände grob unbillig geworden, kann auch der Mieter eine Änderung weder für die Vergangenheit noch für den laufenden Abrechnungszeitraum, sondern nur für die Zukunft verlangen, es sei denn, dem Vermieter lagen bereits vor Beginn der Abrechnungsperiode verlässliche Anhaltspunkte für eine sich ergebende grobe U...mehr

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Betriebskostenabrechnung – ... / 1.2.3 Formelle Voraussetzungen

Auch wenn durch die gewerbliche Nutzung ein erheblicher Mehrverbrauch verursacht wird und deshalb ein Vorwegabzug geboten ist, gehört die Vornahme eines Vorwegabzugs nicht zu den an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen. Ein etwa zu Unrecht unterbliebener Vorwegabzug betrifft (nur) die materielle Richtigkeit der Abrechnung und führt deshalb nicht zur Unwirksamke...mehr

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Betriebskostenabrechnung – ... / 1.1.4 Änderung des Umlageschlüssels

Bloße Zweifel des Mieters an der Billigkeit der Wohnfläche als Umlagemaßstab genügen nicht, um eine Änderung dieses gesetzlichen Umlageschlüssels zu rechtfertigen. Lediglich für besondere Ausnahmefälle geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Anspruch des Mieters auf Änderung des Umlagemaßstabs z. B. auf Kopfzahlen bestehen kann. Das setzt voraus, dass es im Einzelfall zu ei...mehr

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Betriebskostenabrechnung – ... / 3.4 Einwendungen des Mieters

Einwendungen gegen die Abrechnung muss der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung mitteilen. Dies gilt sowohl für formelle als auch für materielle Einwendungen.[1] Dazu gehört auch der Einwand, dass der Vermieter Betriebskosten, die nach dem Mietvertrag durch eine Teilinklusivmiete oder eine Pauschale...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 25. BMF, Schr. v. 25.5.2012 – IV B 6 - S 1320/07/10004 : 006 – DOK 2012/0223372, BStBl. I 2012, 599 (Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen; Stand: 1. Januar 2012)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern, mit Ausnahme der durch den Zoll verwalteten Steuern und der Mehrwertsteuer, durch Informationsaustausch leisten, die nachfolgenden Grundsätze. Inhaltsverzeichnismehr

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Betriebskostenabrechnung – ... / 1.2.2 Gewerberaummieter untereinander

Auch im Verhältnis von Gewerberaummietern untereinander kann ein differenzierter Abrechnungsmaßstab geboten sein, wenn einzelne Gewerbe bei bestimmten Abrechnungspositionen einen spezifisch höheren Verbrauch haben oder erheblich höhere Kosten verursachen. In diesem Fall kann ein Vorwegabzug der jeweiligen Kosten dieser Gewerbeeinheiten erforderlich sein.[1] Rechnet der Vermie...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Nutzung durch mehrere Personen/Drittaufwand

Rz. 71 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Bei einer gemeinsamen Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Personen/die Eheleute ist für jede Person getrennt zu prüfen, ob bzw in welchem Umfang WK zu berücksichtigen sind. Jede Person kann grundsätzlich die von ihr getragenen Aufwendungen abziehen. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an (BFH 256, 150 = BStBl 2017 II, 941)....mehr