Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Der neue Grundsteuerwert fü... / I. Vorbemerkungen

Durch ein ganzes Gesetzespaket hat der Gesetzgeber die langjährigen Diskussionen über den Bestand und die Ausgestaltung der Grundsteuer beendet. Dabei wurden insb. mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019 (BGBl. I 2019, 1875; BStBl. I 2020, 1319) neben der Festschreibung des Bestandes dieser Steuerart...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Gerhard Bruschke, StB[*] Durch ein ganzes Gesetzespaket hat der Gesetzgeber die langjährigen Diskussionen über den Bestand und die Ausgestaltung der Grundsteuer beendet. Dabei wurden insb. mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019 (BGBl. I 2019, 1875; BStBl. I 2020, 1319) neben der Festschre...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / 1. Allgemeines

Generell gilt, dass die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Ausführungen des BVerfG grundsätzlich nicht betroffen ist. Gleichwohl wird die Anwendung der vom BVerfG aufgestellten Grundsätze durch die Entscheidung nicht ausgeschlossen. Durch die Form der Fortgeltungsanordnung wurde jedoch klargestellt, dass als Folge der nicht fristgerechten Umsetzu...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / III. Fazit

Durch das Grundsteuerreformgesetz wurde die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe für Zwecke der Grundsteuer deutlich vereinfacht und auf eine solide Grundlage gestellt. Die Ermittlung der Reinerträge dürfte durch die Bezugnahme auf die Anlagen, in denen die Ertragslage der einzelnen Nutzungen detailliert dargestellt sind, zu der gewünschten Gleichmäßigkeit ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / R. § 265 BewG i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes

Rz. 100 [Autor/Stand] Mit Art. 1 GrStRefG [2] löst § 265 BewG die Regelungen des bisherigen § 205 BewG ab. Rz. 101 [Autor/Stand] § 265 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[4] hat folgenden Wortlaut: (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Jun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Angepasste Grundsteuer C

Rz. 204 [Autor/Stand] § 5 Satz 1 HmbGrStG erklärt die Übernahme des im Bundesmodell (vgl. § 25 Abs. 5 GrStG) vorgesehenen besonderen Hebesatzrechts für die Kommunen für unbebaute, baureife Grundstücke aus städtepolitischen Gründen (sog. Grundsteuer C) in das HmbGrStG. Im Einzelnen zur Grundsteuer C vgl. die Kommentierung zu § 25 GrStG Rz. 48 ff. § 25 Abs. 5 Sätze 1 bis 4 und...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / V. § 5 HmbGrStG – Gesonderter Hebesatz bei unbebauten und baureifen Grundstücken (Grundsteuer C)

1. Gesetzestext Rz. 203 [Autor/Stand] § 5 Gesonderter Hebesatz bei unbebauten und baureifen Grundstücken (Grundsteuer C) Für unbebaute und baureife Grundstücke im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 kann ein abweichender Hebesatz (Grundsteuer C) bestimmt werden. § 25 Absatz 5 Sätze 1 bis 4 und 7 bis 9 des Grundsteuergesetzes finden Anwendung. 2. Angepasste Grundsteuer C Rz. 204 [Autor...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hamburg

Schrifttum: Bräutigam, Grundsteuerreform – von der künftigen Diversität einer Steuerart, DStR 2021, 1330; Esser, Reform der Grundsteuer – Abschied von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage?, WPg 2020, 346; Grootens, Die Reform der Grundsteuer, NWB-EV 2019, 228; Grootens, Umsetzung der Grundsteuerreform in den Ländern – Der Flickenteppich kommt!, ErbStB 2021, 80; Hey, Stellu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Grundvermögen

Rz. 24 [Autor/Stand] Mit dem Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer[2] wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, bei der Grundsteuer von den bundesgesetzlichen Regelungen abzuweichen, vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG.[3] Von der sog. Länderöffnungsklausel hat die Freie und Hansestadt Hamburg mit dem Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) vom 24.8.2021[4] für den ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Relevanz der Grundsteuerwerte (Abs. 2)

Rz. 20 [Autor/Stand] Nach § 219 Abs. 3 BewG sind Grundsteuerwerte festzustellen, soweit diese für die Besteuerung relevant sind. Das bedeutet, ein Grundsteuerwert ist nicht festzustellen, wenn das betreffende Grundstück von der Grundsteuer befreit ist. Rz. 21 [Autor/Stand] Die Frage, ob ein Grundstück von der Grundsteuer befreit ist, richtet sich nach dem Grundsteuergesetz, w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Durch Art. 1 GrStRefG [2] wurden die Regelungen des bisherigen § 205 BewG in § 265 BewG übernommen. § 265 trat nach Art. 18 GrStRefG[3] am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die erstmalige Anwendung der Bewertungsvorschriften für Zwecke der Grundsteuer im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils wird in § 266 BewG geregelt. § 265 BewG regelt die Anwendung des B...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) wurde am 24.8.2021[2] verkündet. Im HmbGrStG wird die Grundsteuerbewertung für die im Stadtstaat Hamburg belegenen über 400.000 wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens geregelt. Das Aufkommen aus der Grundsteuer B betrug für das Jahr 2019 rd. 472 Mio. Euro und wird bis 2025 auf voraussichtlich rd. 500 Mi...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / I. Grundsätzliches

Rz. 47 [Autor/Stand] Mit dem HmbGrStG weicht die Freie und Hansestadt Hamburg im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) weitreichend von den bundesgesetzlichen Regelungen des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes ab. Das gilt trotz des Rückgriffs auf die Bundesgesetze in § 11 HmbGrStG, soweit im HmbGrStG keine anderweitigen Regelungen getroffen w...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 326 [Autor/Stand] Nach § 13 HmbGrStG tritt das Gesetz über die Erhebung der Grundsteuer vom 21.1.1974[2] in der geltenden Fassung mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. Rz. 327 [Autor/Stand] Im Gesetz über die Erhebung der Grundsteuer vom 21.1.1974[4] ist in § 1 geregelt, dass die Grundsteuer am 15. August mit ihrem Jahresbetrag fällig wird, wenn dieser 15 Euro nicht über...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 299 [Autor/Stand] In § 10 HmbGrStG wird die abweichende Fälligkeit der Grundsteuer bei Kleinbeträgen geregelt. Grundsätzlich wird die Grundsteuer gemäß § 28 Abs. 1 GrStG zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Mangels abweichender Regelung im HmbGrStG gilt dies gemäß § 11 Abs. 1 HmbGrStG auch in Hamburg. § 28 A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Stand] § 266 BewG ist durch das Grundsteuer-Reformgesetz [2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 anzuwenden. Die Neufassung reagiert auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018.[3] Rz. 4 [Autor/Stand] Die mit dem Grundsteuer-Reformgesetz[5] eingeführte Vorschrift ist sowohl durch das Fondsst...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 11 [Autor/Stand] Mit Urteil vom 18.4.2018[2] hat das BVerfG die Regelungen zur Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke jedenfalls seit dem 1.1.2002 für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Die Entscheidung bezog sich mit Blick auf die vorgelegten Fälle ausschließlich auf bebaute Grundstücke außerhalb der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / III. Gesetzgebungskompetenz

Rz. 67 [Autor/Stand] Ob für eine Neuregelung der Grundsteuer und der Bestimmung der für sie nötigen Bemessungs- und Berechnungsgrundlagen eine Gesetzgebungskompetenz der Länder oder des Bundes besteht, war nicht erst im Zuge der Beratungen zur Grundsteuerreform umstritten, sondern bereits zuvor in der finanz- und steuerwissenschaftlichen Literatur. Rz. 68 [Autor/Stand] Offen ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Steuergegenstand (Abs. 1)

Rz. 76 [Autor/Stand] Das HmbGrStG regelt in erster Linie die Grundsteuer B. Steuergegenstand der Grundsteuer B ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Da der Begriff der wirtschaftlichen Einheit im HmBGrStG selbst nicht definiert wird, ist auf die Definition der wirtschaftlichen Einheit im Bewertungsgesetz zurückzug...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / II. Belastungsentscheidung

Rz. 58 [Autor/Stand] Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ergibt sich nach dem HmbGrStG aus den Flächengrößen für den Grund und Boden und Gebäude, der von der Bebauung abhängigen Äquivalenzzahl sowie der (unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigten) Grundsteuermesszahl, vgl. Rz. 25. Rz. 59 [Autor/Stand] Nach Auffassug des hamburgischen Gesetzgebers besteht bei einer St...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 203 [Autor/Stand] § 5 Gesonderter Hebesatz bei unbebauten und baureifen Grundstücken (Grundsteuer C) Für unbebaute und baureife Grundstücke im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 kann ein abweichender Hebesatz (Grundsteuer C) bestimmt werden. § 25 Absatz 5 Sätze 1 bis 4 und 7 bis 9 des Grundsteuergesetzes finden Anwendung.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 5. Gebäude auf fremdem Grund und Boden; Erklärungen und Anzeigen (Abs. 3)

Rz. 293 [Autor/Stand] Nach § 9 Abs. 3 HmbGrStG gelten die §§ 1 Abs. 4, 6 Abs. 5 und 6 sowie 7 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 HmbGrStG für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend. Rz. 294 [Autor/Stand] Da die Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 HmbGrSG für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bereits ausrücklich in § 9 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG geregelt ist, bezieht sich der Verwe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 222 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen z...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 75 [Autor/Stand] § 1 Steuergegenstand, Berechnungsformel (1) Steuergegenstand der Grundsteuer B sind die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. Die Grundsteuer ergibt sich durch eine Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks und des durch ein Gesetz bestimmten Hebesatzes. Sie ist ein Jahresbetrag und auf volle Cent nach unten abzurun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Grundsteuermessbetrag (Abs. 2)

Rz. 82 [Autor/Stand] Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks setzt sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG zusammen aus dem Produkt des Grundsteuerwerts des Grund und Bodens nach § 1 Abs. 3 Satz 1 HmbGrStG und der Grundsteuermesszahl nach § 4 HmbGrStG und aus den jeweiligen Produkten der Grundsteuerwerte von Wohn- und Nutzflächen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 HmbGrStG und der jewei...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 302 [Autor/Stand] § 11 Anwendung von Bundesrecht (1) Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Auf die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 findet ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 7. Schematische Darstellung des Wohnlagemodells

Rz. 105 [Autor/Stand] Vereinfacht dargestellt erfolgt die Ermittlung der Grundsteuer im Wohnlagemodell nach den folgenden Schemata: Rz. 106 [Autor/Stand] 1. unbebaute Grundstücke:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Aufhebung für die Zukunft (Abs. 4)

Rz. 60 [Autor/Stand] § 266 Abs. 4 BewG regelt eine klarstellende Aufhebung von Bescheiden, bei der für Zwecke der Grundsteuer die Einheitsbewertung maßgebend war. Die Regelung ist klarstellend, weil das Bundesverfassungsgericht in Nummer 4 des Tenors seines Urteils vom 18.4.2018[2] bestimmt, dass für Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen auch auf bereits bestands...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Unterstellte Bedeutung von Fortschreibungen bis 2025 (Abs. 2)

Rz. 318 [Autor/Stand] Nach § 12 Abs. 2 HmbGrStG ist für Feststellungszeitpunkte zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 (Fortschreibungen) HmbGrStG sowie der § 223 Abs. 1 Nr. 2 (Nachfeststellung) und § 224 Abs. 1 Nr. 2 (Aufhebung) BewG zu unterstellen, dass die Feststellungen für die Besteuerung nach diesem Gesetz vo...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Normale Wohnlagen (Abs. 2)

Rz. 168 [Autor/Stand] Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird gemäß § 4 Abs. 2 HmbGrStG von Amts wegen um 25 Prozent ermäßigt, wenn eine normale Wohnlage vorliegt. Mit der Begünstigung der normalen Wohnlage will der hamburgische Gesetzgeber Stadtentwicklungsaspekte berücksichtigen, um durch eine niedrigere Grundsteuerbelastung normale Wohnlagen ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 6. Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit bei Überschreiten der Landesgrenzen (Abs. 5)

Rz. 103 [Autor/Stand] Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 HmbGrStG ist die Grundsteuer nur für das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegende Grundvermögen nach den Vorschriften des HmbGrStG zu ermitteln und zu erheben ist. Erstreckt sich der Steuergegenstand auch auf ein anderes Land oder das Ausland, bildet der in der Freien und Hansestadt Hamburg liegende Teil des Grundstück...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Rückgriff auf Bundesrecht (Abs. 1)

Rz. 303 [Autor/Stand] Das HmbGrStG wird auf die neue[2] Abweichungsgesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG gestützt. Von dieser wird für den Bereich der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens weitreichend, und für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft punktuell Gebrauch gemacht. Das HmbGrStG ist kein i...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] § 266 BewG gilt bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift regelt die erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes. Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift legt den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 fest und regelt, dass die neuen Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer bei der Hauptvera...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 270 [Autor/Stand] § 8 Erlass im Härtfefall (1) In einem besonders gelagerten, nicht rohertragsbedingten Härtefall kann der Anteil der Grundsteuer B, der auf den Grundsteuermessbetrag eines nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäudes entfällt, teilweise erlassen werden. Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Weitere Erlassregelungen

Rz. 279 [Autor/Stand] Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG kann der Erlass im Härtefall neben anderen Erlasstatbeständen vorliegen. In diesem Fall ist die nach § 8 Abs. 1 HmbGrStG geminderte Grundsteuer der Ausgangswert für die Berechnung weiterer Erlasstatbestände. Rz. 280 [Autor/Stand] Das im Übrigen geltende Erlassverfahren des Grundsteuergesetzes wird ansonsten übernommen (vgl...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 4. Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2)

Rz. 288 [Autor/Stand] § 9 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG regelt, dass abweichend von § 2 Abs. 1 BewG, dass die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil der oder dem einen, zum Teil der anderen Ehegattin,dem anderen Ehegatten, der anderen Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner zuz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. § 152 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997

Rz. 14 [Autor/Stand] § 152 BewG hat in der Fassung des JStG 1997 folgenden Wortlaut: "Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 1997 und für die Erbschaftsteuer erstmals zum 1. Januar 1996 anzuwenden." Rz. 15 [Autor/Stand] Allgemeiner Anwendungszeitpunkt der durch das Jahressteuergesetz 1997 erfolgten Änderungen des Bewertungsgesetzes ist der 1.1.1997. Die Änderung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Voraussetzungen

Rz. 45 [Autor/Stand] Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Wertfortschreibung stattfindet, sind im § 222 Abs. 1 BewG enthalten. Danach hängt die Wertfortschreibung eines Grundsteuerwerts davon ab, ob der Wert, der sich für den Beginn des Kalenderjahrs ergibt, in einem bestimmten Ausmaß von dem Wert des letzten Feststellungszeitpunktes nach oben oder unt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Hintergrund der gesetzlichen Regelung

Rz. 9 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Wahl des Hauptfeststellungszeitpunkts und erstmalige Anwendung

Rz. 8 [Autor/Stand] Die neu eingefügte Norm § 266 BewG bestimmt in Absatz 1, dass die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 BewG auf den 1.1.2022 durchgeführt wird. Auf diesen Zeitpunkt sind Feststellungsbescheide über die neuen Grundsteuerwerte zu erteilen. Rz. 9 [Autor/Stand] Gleichzeitig wird geregelt, dass die auf den 1.1.2022 festgestellten Grundste...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 325 [Autor/Stand] § 13 Außerkrafttreten Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt das Gesetz über die Erhebung der Grundsteuer vom 21. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 8) in der geltenden Fassung außer Kraft.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Herrichtung für den steuerbegünstigten Zweck (Satz 2)

Rz. 211 [Autor/Stand] Grundsätzlich ist für den Beginn einer Steuerbefreiung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der steuerbefreiende Tatbestand erstmalig verwirklicht wird. Für die Katalogtatbestände der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 GrStG wäre dies grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Grundbesitz dem begünstigten Zweck zugeführt worden ist, d.h. mit dessen Nutzung tatsächlich begon...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 265 Anwendungsvorschriften

Q. § 205 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des ErbStG an die Rechtsprechung des BVerfG R. § 265 BewG i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Durch Art. 1 GrStRefG [2] wurden die Regelungen des bisherigen § 205 BewG in § 265 BewG übernommen. § 265 trat nach Art. 18 GrStRefG[3] am Tag nach der Verkündung in Kraft. D...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 6. Ermäßigungsverfahren (Abs. 5)

Rz. 198 [Autor/Stand] In § 4 Abs. 5 Satz 1 HmbGrStG ist geregelt, dass eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen nach § 4 Abs. 3 und 4 HmbGrStG nur wird auf Antrag gewährt wird, wenn die jeweiligen Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt vorlagen. Rz. 199 [Autor/Stand] Sind zum maßgebenden Veranlagungszeitpunkt mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt, sind die Ermäßigungen g...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 4. Grundsteuerwert (Abs. 3)

Rz. 89 [Autor/Stand] In § 1 Abs. 3 HmbGrStG ist die Ermittlung der Grundsteuerwerte für den Grund- und Boden sowie für Wohn- und Nutzflächen der Gebäude geregelt. Der Grundsteuerwert für den Grund und Boden ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 HmbGrStG der Äquivalenzbetrag, der sich durch Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit der Äquivalenzzahl nach § 3 Abs. 1 HmbGrStG v...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zurechnungsfortschreibung

Rz. 90 [Autor/Stand] Jeder Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert muss auch eine Feststellung darüber treffen, wem und ggf. mit welchem Anteil die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist (vgl. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Änderungen in der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit während eines Hauptfeststellungszeitraums werden durch eine Zurechnungsfortschreibung berü...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 298 [Autor/Stand] § 10 Fälligkeit bei Kleinbeträgen Die Grundsteuer wird fällig 1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt, 2. am 15. Februar und am 15. August mit je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 5. Wohnraumförderung (Abs. 4)

Rz. 186 [Autor/Stand] Auch das HmbGrStG sieht in § 4 Abs. 4 HmbGrStG eine ermäßigte Grundsteuermesszahl für den sozialen Wohnungsbau vor. Aus sozialen Gründen soll – abweichend von § 15 Abs. 2 und 3 GrStG – eine Erweiterung der Grundsteuerbegünstigung auf sämtliche Mieter geförderten Wohnraums in der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgen. Dies geschieht in § 4 Abs. 4 Satz 1...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Ham... / 4. Feststellungsbescheid (Abs. 2)

Rz. 219 [Autor/Stand] Die jeweiligen Grundsteuerwerte (Äquivalenzbeträge) werden in der ersten Stufe des insgesamt dreistufigen Verfahrens durch gesonderte Feststellungsverwaltungsakte i.S.d. § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO festgestellt. Ergänzend zu den bundesgesetzlichen Regelungen in § 219 BewG sind in diesem Feststellungsbescheid nach § 6 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG auch Feststellungen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 222 Fortschreibungen

Schrifttum: Allgaier, Grundsteuerwerte nach Ablauf der Grundsteuervergünstigung, StW 1990, 193; Bur, Die fehlerbeseitigende Fortschreibung – eine Korrekturvorschrift außerhalb der AO, StW 1995, 324; Eisele, Der Anfang vom Ende der "klassischen" Einheitsbewertung, NWB 2015, 260; Englert/Alex, Grundsteuererlass oder Wertfortschreibung im Falle dauerhaften Leerstands, DStR 2007,...mehr