Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Abgabenordnung und Datenschutz (Abs. 2)

Rz. 307 [Autor/Stand] Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG sind die Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden, soweit das HmbGrStG nicht anderes bestimmt. Mit Blick auf § 1 Abs. 1 AO gelten die Vorschriften der AO nicht bereits unmittelbar. Rz. 308 [Autor/Stand] § 32h AO gilt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 HmbGrStG mit der Maßgabe, dass die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 4. Verordnungsermächtigung (Abs. 3)

Rz. 311 [Autor/Stand] Um den souveränen Kompetenzzugriff auf das maßgebliche Verordnungsrecht des Bundes zu sichern, ist in § 11 Abs. 3 HmbGrStG eine Rechtssetzungsbefugnis auf Landesebene vorgesehen. Rechtsverordnungen des Bundes finden gem. § 11 Abs. 3 HmbGrStG für die Grundsteuer B und C im Geltungsbereich des HmbGrStG keine Anwendung. Rz. 312– 312 [Autor/Stand] Einstweile...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Fallgestaltungen

a) Erstmalige Kenntnis durch Erklärung auf den 1.1.2022 Rz. 40 [Autor/Stand] Im Kern schafft die Regelung des § 266 Abs. 3 BewG ein Verwertungsverbot für die Fälle, in denen dem Finanzamt mit der Erklärung zur neuen Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erstmals bekannt werden. Das Verwertungsverbot betrifft die Einheitswert...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Hauptfeststellung und Hauptveranlagung (Abs. 1)

Rz. 314 [Autor/Stand] Nach § 12 Abs. 1 HmbGrStG werden die Grundsteuerwerte (§ 1 Abs. 3 HmbGrStG) auf den 1.1.2022 allgemein festgestellt. Die Grundsteuermessbeträge (§ 1 Abs. 2 HmbGrStG) werden auf den 1.1.2025 allgemein festgesetzt. Rz. 315 [Autor/Stand] Das HmbGrStG ist am Tag nach der Verkündung, also am 1.9.2021[3] in Kraft getreten. Der frühe Zeitpunkt des Inkrafttreten...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Keine rückwirkende Einheitsbewertung

Rz. 55 [Autor/Stand] Ab dem 1.1.2025 dürfen spätestens auch auf bereits bestandskräftige Bescheide, die auf den vom Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 10.4.2018 zur Grundsteuer als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden. Spätestens ab dem 1.1.2025 sind daher in jedem Fall keine Fortschr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 142 [Autor/Stand] § 3 HmbGrStG regelt die zur Ermittlung des Grundsteuerwerts nach § 1 Abs. 3 HmbGrStG maßgeblichen Äquivalenzzahlen. Rz. 143 [Autor/Stand] Zum Äquivalenzprinzip als Steuerlastverteilungsmaßstab bei Grundstücken als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens vgl. die Kommentierung zu § 1 Abs. 3 Rz. 92. Rz. 144 [Autor/Stand] Die Äquivalenzzahlen sind eine ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Anlagen 27 bis 43 zum BewG (Abs. 1)

Rz. 20 [Autor/Stand] § 263 Abs. 1 BewG ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 27 bis 43 zum BewG an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes, an die Erhebungen der Finanzverwaltung oder an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen anzupassen. Die Ermächtigung soll so eine realitäts- und re...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 20 [Autor/Stand] § 222 BewG ist auf Stichtage zwischen zwei Hauptfeststellungen anzuwenden. Der erste denkbare Stichtag ist danach der 1.1.2023. Das gilt unabhängig davon, dass die neu festzustellenden Grundsteuerwerte erst ab dem 1.1.2025 der Grundsteuer zugrunde gelegt werden (§ 36 Abs. 2 GrStG [2]). Rz. 21 [Autor/Stand] Bescheide über Fortschreibungen und Nachfeststellu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 283 [Autor/Stand] Hinsichtlich der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit dem Ertragswert für Zwecke der Grundsteuer weicht die Freie und Hansestadt Hamburg – wie auch alle übrigen Bundesländer – grundsätzlich nicht von den bundesgesetzlichen Regelungen ab (vgl hierzu §§ 232 bis 242 BewG und die entsprechenden Kommentierungen). Rz. 284 [Autor/Stand] §...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 263 BewG enthält verschiedene Ermächtigungen, die es dem Bundesministerium der Finanzen erlauben, maßgebliche Datengrundlagen für die Grundsteuerbewertung – teils im Einvernehmen mit anderen Bundesministerien – und mit Zustimmung des Bundesrats anzupassen. Die Ermächtigungen sollen der Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen. Die Vorsc...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 160 [Autor/Stand] § 4 Grundsteuermesszahlen (1) Die Grundsteuermesszahl beträgt 100 v.H. Für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 70 v.H. ermäßigt. (2) Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird um 25 v.H. ermäßigt, soweit eine normale Wohnlage vorliegt. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Zwecke...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Abschlag für Wohnflächen in normaler Lage

Rz. 43 [Autor/Stand] Die Grundsteuermesszahl für Wohnflächen wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbGrStG auf 70 Prozent (gegenüber 100 Prozent bei der Fläche des Grund und Bodens und Nutzflächen) ermäßigt. Für Wohnflächen in normalen Wohnlagen wird die Grundsteuermesszahl von 70 Prozent im Gegensatz zu Wohnflächen in guten Wohnlagen um weitere 25 Prozent zusätzlich begünstigt. Zie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Überlassung des Grundstücks auf öffentlich-rechtlicher Grundlage

Rz. 71 [Autor/Stand] Von einer unmittelbaren Nutzung i.S.d. § 7 Satz 1 GrStG kann im Fall der Überlassung eines Grundstücks an einen Dritten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgegangen werden. Beispiel: 1 Der Steuerpflichtige stellt ein Grundstück entsprechend der hoheitlichen, durch eine Verbalnote bestätigten Vereinbarung über die gegenseitige Überlassung von Grundstüc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Grundstücke im Zustand der Bebauung (§ 91 BewG)

Rz. 40 [Autor/Stand] Nach § 91 BewG i.d.F. des JStG 1997 blieben bei Grundstücken, die sich am Bewertungsstichtag im Zustand der Bebauung befinden, die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile bei der Ermittlung des Einheitswerts außer Ansatz. Diese Vorschrift hatte insbesondere Bedeutung für die Grundsteuer. Bei der Gewerbekapitalsteuer wurden in der Vergangenheit die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Steuerbegünstigte Nutzung eines räumlich abgegrenzten Teils (Abs. 1)

Rz. 21 [Autor/Stand] Gemäß § 8 Abs. 1 GrStG ist nur der Teil des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer steuerfrei, der als räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 3, 4 GrStG benutzt wird. Rz. 22 [Autor/Stand] Die Aufteilung des Grundbesitzes in einen steuerbefreiten und steuerpflichtigen Teil hat gewöhnlicher Weise auf der Gr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 5. Fortschreibungen und Anwendung Bundesrecht (Abs. 3 und 4)

Rz. 226 [Autor/Stand] § 6 Abs. 3 HmbGrStG regelt abweichend von § 222 BewG die Wert- und Flächenfortschreibung. Rz. 227 [Autor/Stand] Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 werden der Grundsteuerwert und die Flächen von Grund und Boden sowie des Gebäudes neu festgestellt, wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweichen und es für die Besteuerung von Bedeutung ist. Eine Abweichung...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 6. Steuererklärung und Anzeigen (Abs. 5 und 6)

Rz. 236 [Autor/Stand] Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 228 Abs. 1 Satz 3 BewG erfolgt durch das zuständige Finanzamt mittels Allgemeinverfügung. Abweichend von § 228 Abs. 2 BewG sind die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken oder zu einer Nachfeststellung oder der Auf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Steuerliche Bedeutung

Rz. 120 [Autor/Stand] Änderungen in der Art oder in der Zurechnung führen nach § 222 Abs. 2 BewG nur dann zu einer Fortschreibung, wenn die neue Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist. Rz. 121 [Autor/Stand] Grundsätzlich gilt allerdings, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fortschreibung, diese vom Finanzamt durchzuführen ist. Es steht nicht im Ermesse...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Garagen und Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung (Abs. 2 und 3)

Rz. 121 [Autor/Stand] § 2 Abs. 2 und 3 HmbGrStG enthalten besondere Geringfügigkeitsregelungen für Garagen und Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung, die im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen. Entsprechende Garagen und Nebengebäude werden aus verfahrensökonomischen Gründen nicht berücksichtigt. Rz. 122 [Autor/Stand] Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zusam...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten (§ 26 BewG)

Rz. 34 [Autor/Stand] § 26 BewG i.d.F. des JStG 1997 regelte die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten nur noch für den Grundbesitz. Die Vorschrift hat ausschließlich Bedeutung für die Feststellung der Einheitswerte 1964 in den alten Bundesländern sowie der Einheitswerte 1935 und der Ersatzwirtschaftswerte im Beitrittsgebiet. § 2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Überlassung des Grundstücks aufgrund Unentbehrlichkeit als Hilfsmittel

a) Hilfsmittel zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks Rz. 91 [Autor/Stand] Für die Annahme der Unmittelbarkeit i.S.d. § 7 Satz 1 GrStG genügt es auch, dass auf dem Grundstück nur eine Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgeübt wird, sofern dieses hierfür unentbehrlich ist.[2] Rz. 92– 110 [Autor/Stand] Einstweilen frei. b) Kantinen- bzw. Kasinor...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 8 GrStG lautet[2]: "... Übereinstimmend mit dem bisherigen Recht wird hier geregelt, wie die Befreiungsvorschriften der §§ 3 und 4 GrStG des Entwurfs anzuwenden sind, wenn bei einem Grundstück begünstigte und nichtbegünstigte Zwecke zusammentreffen. Für Grundbesitz, der begünstigten Zwecken, gleichzeitig aber auch Wohnzwecken od...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Gebäudeflächen (Abs. 1)

Rz. 109 [Autor/Stand] § 2 HmbGrStG regelt die für die Ermittlung des Grundsteuerwerts maßgeblichen Gebäudeflächen. Die Fläche des Grund und Bodens wird im HmbGrStG nicht definiert, aber nach dem Sprachgebrauch allgemein bekannt und regelmäßig Synonym für die Flurstücksfläche. Rz. 110 [Autor/Stand] Bei Gebäudeflächen, die der Wohnnutzung dienen ist Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbGr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff der Fortschreibung

Rz. 25 [Autor/Stand] Die in einem Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen zum Grundsteuerwert bleiben, obwohl sie auf einen bestimmten Zeitpunkt getroffen sind, grundsätzlich während des ganzen Hauptfeststellungszeitraumes gültig. Die Fortschreibung eröffnet aber die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid unter bestimmten Voraussetzungen für die Zukunft zu ändern....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ziel der Amnestieregelung

Rz. 31 [Autor/Stand] Die Regelung ist in der Praxis wenig hilfreich. Die Neigung des Steuerzahlers zur Falscherklärung dürfte angesichts der bestehenden Mitteilungssysteme nicht besonders stark ausgeprägt sein. Ein weiterer Grund dafür kann in der Tatsache liegen, dass Grundstücke mit den dazugehörenden Gebäuden meist sichtbar sind und eine gewisse Einsicht schon allein desh...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund und Boden (Abs. 1)

Rz. 148 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG beträgt die Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund und Bodens 0,04 Euro je Quadratmeter. Was als Fläche des Grund und Bodens gilt, ist zwar gesetzlich nicht definiert, aber nach dem Sprachgebrauch allgemein bekannt und regelmäßig Synonym für die Flurstücksfläche. Die Abrundungsregel auf volle Quadratmeter nach § 2 Abs. 5...mehr

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Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (sog. Grundsteuer A)

Zusammenfassung Überblick Die Grundsteuer ist mit einem bundesweiten Aufkommen von rd. 14 Mrd. Euro pro Jahr eine bedeutende Größe für die Finanzausstattung der Kommunen. Sie ist anders als die Gewerbesteuer keinen konjunkturellen Schwankungen unterworfen und sorgt damit für eine hohe Planungssicherheit bei den Kommunen. Die Grundsteuer wird in drei verschiedene Kategorien un...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / Zusammenfassung

Überblick Die Grundsteuer ist mit einem bundesweiten Aufkommen von rd. 14 Mrd. Euro pro Jahr eine bedeutende Größe für die Finanzausstattung der Kommunen. Sie ist anders als die Gewerbesteuer keinen konjunkturellen Schwankungen unterworfen und sorgt damit für eine hohe Planungssicherheit bei den Kommunen. Die Grundsteuer wird in drei verschiedene Kategorien unterteilt: Die so...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3 Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – § 232 BewG

3.1 Eigentumsverhältnisse Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft am Bewertungsstichtag. Befinden sich Flächen am Bewertungsstichtag noch nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Steuerpflichtigen, genügt für eine Zurechnung...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 1 Neue Bewertungssystematik für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Nach neuem Recht erfolgt die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen. Die Bewertungssystematik wird erheblich vereinfacht. Das sog. vergleichende Verfahren ist mit Einführung des 7. Abschnitts des BewG aufgegeben worden, da auf die einzelbetrieblichen Differenzierungen und Abgrenzungen das G...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5.5 Unland

Zum Unland gehören die Flächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen. Die Bewertung der Nutzungsart Unland erfolgt gemäß § 237 Abs. 7 i. V. m. Anlage 31 zum BewG.mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 7 Kleingartenland und Dauerkleingartenland – § 240 BewG

Nachdem das Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Rahmen der Grundbesitzbewertung durch § 158 Abs. 4 Nr. 2 BewG nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet wird, ist es nach § 240 BewG bei der Grundsteuerwertermittlung wieder in dieser Vermögensart zu berücksichtigen. Zu den Kleingärten i. S. d. § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes zählen die...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 2 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – § 232 BewG

Land- und Forstwirtschaft wird in Anlehnung an das Einkommensteuergesetz und Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz tätigkeitsbezogen definiert. Sie ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnen Erzeugnisse. Land- und Forstwirtschaft ist insofern ein Sammelbegriff und umfasst...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5.4 Geringstland

Zum Geringstland zählen insbesondere folgende Flächen: Heideflächen, Moorflächen, ehemals landwirtschaftliche oder weinbaulich genutzte Flächen, deren Kulturzustand sich infolge langjähriger Nichtnutzung so verschlechtert hat, das der Rekultivierungsaufwand den zu erwartenden Ertrag übersteigt. Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit (Geringstland) sind unkultivierte, jedoch...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5.6 Hofstelle

Zur Nutzung Hofstelle zählen die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, von denen aus land- und forstwirtschaftlichen Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden. Dazu zählen auch die Flächen, die durch die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau und Produktion von Nützlingen) in Anspruch genommen werden. Nicht zu den Wohngebäuden g...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.3 Nutzungsüberlassung

Unverändert gilt als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit bei dem Überlassenden die entgeltliche und unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer ganzen wirtschaftlichen Einheit eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (z. B. bei Betriebsverpachtung im Ganzen) oder Teilen davon (z. B. bei parzellenweiser Verpachtung von Flächen). An den sog. Stückländereien wird allein schon...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 6 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft – 239 BewG

Der Grundsteuerwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft setzt sich aus den ermittelten Reinerträgen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten gemäß § 237 Abs. 2 bis 8 BewG sowie den typisierenden Zuschlägen zu den Reinerträgen gemäß § 238 Abs. 1 und 2 BewG zusammen. Die Summe der Reinerträge und Zuschläge ist gemäß § 236 Abs. 4 B...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.7 Bewertungsstichtag – § 235 BewG

Die Verhältnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind zum Bewertungsstichtag (d. h. zum Stichtag 1.1. eines Jahres) festzustellen. Dazu ist: die Größe der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sowie der Umfang und Zustand der Gebäude zu ermitteln. Es sind die Flächen der einzelnen in § 234 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BewG definierten Nutzungen zu erfassen. Umfang und Z...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft – § 237 BewG

Die Bewertung eines gesamten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfolgt zur Vereinfachung des Bewertungsverfahrens nach dessen Gliederung. Hierzu sind für jede der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile sowie für die Nutzungsarten die entsprechenden Eigentumsflächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit dem nach § 236 BewG ermittelten standardi...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5.2 Forstwirtschaftliche Nutzung, Weinbau, gärtnerische Nutzung, sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung, des Weinbaus, der gärtnerischen Nutzung und der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen -soweit diese sog. Flächennutzungen sind – ermittelt sich immer aus der Summe der Flächenwerte. Dabei ist der Flächenwert das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und den Bewertungsfak...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.2 Mindestgröße – Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern

Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft setzt weder eine Mindestgröße noch einen vollen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln und immateriellen Wirtschaftsgütern voraus. Deshalb kann auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, das gemäß § 233 BewG nicht zum Grundvermögen zu rechnen ist, ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sein. Di...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.4 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen

Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen i. S. d. § 218 Satz 1 BewG ist grundsätzlich die Zweckbestimmung der vorhandenen und eingesetzten Wirtschaftsgüter nach § 232 Abs. 1 BewG entscheidend. Die Zweckbestimmung richtet sich in der Regel nach den Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, insbesondere Grund und Boden, W...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5.3 Abbauland

Zur Nutzung Abbauland gehören die Flächen, deren Bodensubstanz durch den Abbau überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden: Sandgruben, Kiesgruben und Steinbrüche. Stillgelegte Kiesgruben und Steinbrüche eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die weder kulturfähig sind noch bei geordneter Wirtschaftsweise einen Ertrag abwerfen können, ...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG

Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion dienen. Das sind die Acker- und Grünlandflächen, die dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung nach Maßgabe des § 241 BewG dienen. Die Einstufung in Acker- oder Grünland erfolgt nach dem Bodenschätzungsgesetz.[1] Sie ist im amtlichen Liegenschaftskataster zur Berechnung...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5.7 Zuschläge zum Reinertrag – § 238 BewG

Umstände, die den Ertragswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft positiv beeinflussen, d. h. erhöhen, werden durch § 238 BewG erfasst. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind dies insbesondere die Einflüsse einer vorhandenen verstärkten Tierhaltung und die Nutzung von Flächen durch Windenergieanlagen. Die jeweiligen Nutzungsteile der gärtnerischen Nutzung profitier...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 9 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen – § 241 BewG

Die Vorschrift gliedert die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen in die Sonderkulturen und sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Es werden unterschieden die Sondernutzungen Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen[1] und die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.[2] Für Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind die Reinerträge nac...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.5 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen – § 233 BewG

Die in § 233 BewG festgelegten Grundsätze sind bei der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Verbindung mit Standorten für Windenergieanlagen und Flächen mit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten anzuwenden. Bewertungsgegenstand sind ausschließlich Flächen (Grund und Boden) des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. ...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.1 Eigentumsverhältnisse

Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft am Bewertungsstichtag. Befinden sich Flächen am Bewertungsstichtag noch nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Steuerpflichtigen, genügt für eine Zurechnung an den Steuerpflichtigen...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 8 Tierbestände – § 241 BewG

Die besonderen Vorschriften zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierhaltung von der gewerblichen Tierhaltung entsprechen den bisherigen bewertungsrechtlichen und ertragsteuerlichen Grundsätzen. Ist die Tierhaltung als gewerblich einzustufen, sind die für die Tierhaltung genutzten Gebäude einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens nicht als land- und forstwirtscha...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 4 Bewertungsgrundsätze – § 236 BewG

Der Bewertungsmaßstab für die Grundsteuerwertfeststellung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert. Bei der Ermittlung des Ertragswerts wird davon ausgegangen, dass der Eigentümer den zu bewertenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft behält, fortlaufend aktiv bewirtschaftet oder Dritten zur Nutzung überlässt und hieraus Erträge erzielt. Ausgangspunk...mehr