Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Allgemeines

Rz. 60 Die Beschwerdeberechtigung ist in der GBO nicht besonders geregelt; § 59 FamFG findet nach h.M. in Grundbuchsachen keine Anwendung.[213] Andererseits kommt eine Popularbeschwerde ebenso wie in den übrigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch in Grundbuchsachen nicht in Betracht.[214] Die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahre Grundsätze entwickelt, die für d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 8 Die Teilung ist von Amts wegen zu vollziehen, wenn ein Grundstücksteil veräußert oder belastet wird, § 7 Abs. 1 GBO. Diese Vorschrift steht auf den ersten Blick in einem gewissen Gegensatz zu § 5 GBO, sie steht aber auch in Kongruenz dazu. § 5 GBO gestattet die Vereinigung mehrerer verschieden belasteter Grundstücke zu einem einheitlichen Grundstück, sofern dadurch kei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Keine Besorgnis der Verwirrung

Rz. 6 Schließlich darf durch die Zusammenschreibung keine Verwirrung zu besorgen sein. Der Begriff der "Verwirrung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.[6] Die Feststellung einer Verwirrung ist keine Ermessensentscheidung.[7] Bei der erforderlichen Feststellung ist nicht nur das öffentliche Interesse an einer reibungslosen Grundbuchführung, sondern auch das private Interesse ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Vermerk

Rz. 3 Die Abschreibung des Rechts wird in den Spalten 7 und 8 vermerkt. Wird das Recht aufgehoben, so lautet der Vermerk: "Gelöscht am …"; wird es mit dem herrschenden Grundstück auf ein anderes Blatt übertragen, so wird der Vermerk mit dem Abschreibungsvermerk über das Grundstück vereinigt, z.B. Spalte 7: 6, 10/zu 6 Spalte 8: Zitat "Übertragen nach Bl. … am …" Sämtliche Eintragun...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach Erlangung der Vormerkung

Rz. 57 Muster 4.4: Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach Erlangung der Vormerkung Muster 4.4: Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach Erlangung der Vormerkung Landgericht _________________________ Klage In Sachen _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigte: RAe _______________________...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Integration mit dem Liegenschaftskataster; Richtigstellungen und Gesamtrechte

Rz. 1 § 127 GBO schafft die Rechtsgrundlage, nach der die Länder die maschinelle Übernahme von Daten des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters aus dem jeweils anderen Verzeichnis einführen können (und zwar über die gemeinsame Nutzung von Hilfsverzeichnissen hinaus, vgl. § 126 GBO Rdn 25). Die in Abs. 1 bereits erhaltenen Verordnungsermächtigungen zugunsten der Landesregi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Norm befasst sich, wie auch § 10 GGV, mit Nutzungsrechten und Gebäudeeigentum auf Teilflächen, gleichviel, ob die Belastung nur den Teil eines Grundstückes erfasst, oder ein ganzes und den Teil eines anderen. Im Unterschied zu § 10 GGV handelt es sich hier um Fälle, in denen die Grundstücke und die Teilfläche grundbuchmäßig bestimmt sind.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Grundstücksverzeichnis und andere Verzeichnisse

Rz. 15 Soweit solche bestehen (z.B. Grundstücks- oder Straßenverzeichnis), gelten die oben dargestellten Regeln entsprechend. Von großer praktischer Bedeutung ist das Grundstücksverzeichnis, das gemarkungsbezogen sämtliche Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentum und grundstücksgleiche Rechte erfasst. Dieses Verzeichnis dient der Ermittlung des Eigentümers, wenn nur das Grunds...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Im Zusammenhang mit der Einheitsbewertung 1934 erfolgte die Bewertung zur Ermittlung der Einheitswerte für Fabrik-, Hotel- und Warenhausgrundstücke gemäß dem RdF-Erlass vom 23.2.1935[2] auf der Grundlage des sog. Weilschen Verfahrens. Dieses Verfahren wurde durch das im BewG 1965 im Rahmen des in den §§ 83 ff. BewG geregelten Sachwertverfahren ersetzt. Rz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Verteilung eines Grundpfandrechts

Rz. 26 Zitat "Nach Verteilung lasten:" … EUR an BestVerz. Nr. … … EUR an BestVerz. Nr. … … EUR an BestVerz. Nr. … Im Übrigen ist die Mithaft erloschen; eingetragen am …“ Vorstehendes Muster setzt Buchung aller belasteten Grundstücke auf demselben Blatt voraus. Bei Buchung der belasteten Grundstücke auf verschiedenen Blättern ist einzutragen: Zitat "Nach Verteilung lastet das Recht h...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Für die Abgabe elektronischer Akten an ein anderes Grundbuchamt gilt § 92a sinngemäß. (2) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Grundbuchs über eines von mehreren Grundstücken, die auf einem gemeinschaftlichen Blatt eingetragenen sind, oder über einen Grundstücksteil auf ein anderes Grundbuchamt über, sind dem anderen Grundbuchamt die das abgeschriebene Grundstück b...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Wird nach der Erteilung eines Hypothekenbriefs mit der Hypothek noch ein anderes, bei demselben Grundbuchamt gebuchtes Grundstück belastet, so ist, sofern nicht die Erteilung eines neuen Briefes über die Gesamthypothek beantragt wird, die Mitbelastung auf dem bisherigen Brief zu vermerken und zugleich der Inhalt des Briefes in Ansehung des anderen Grundstücks nach § 57 zu e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

In Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. Die Bestimmung über die Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts für Veräußerungen in § 6 Abs. 4 des Bodensonderungsgesetzes ist entsprechend ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Eintragungsfähigkeit von Gemeinschaftsregelungen

Rz. 105 Eintragungsfähig sind nur die nach §§ 3, 10 Abs. 2 WEG vereinbarten oder nach § 8 WEG einseitig "zum Inhalt des Sondereigentums" erklärten Regelungen über das Verhältnis der WEer untereinander, soweit sie sich im gesetzlich zulässigen Rahmen halten. Die vorweggenommene Zustimmung oder Ermächtigung, Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umzuwandeln, kann nicht mit e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) und Genossenschaften

Rz. 31 Auflassung erforderlich bei: Grundstückseinbringung in Kapitalgesellschaft durch einen oder mehrere Gesellschafter, auch wenn das Grundstück bisher in deren (Mit-)Eigentum oder Gesamthandseigentum gestanden hat;[56] Einbringung des Eigentums (nicht: aller Gesellschaftsanteile!) einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, auch wenn gleiche Gesellscha...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Gegenstand der Bezeichnung

Rz. 7 Gegenstand der Bezeichnung ist das einzelne Grundstück. Besteht das Grundstück aus mehreren vermessungstechnisch selbstständigen Teilen, die auch im amtlichen Verzeichnis selbstständig aufgeführt sind, so ist grundsätzlich auch im Grundbuch jeder dieser Teile selbstständig in Spalte 3, jedoch nur unter einer laufenden Nummer, zu bezeichnen. Ausnahme siehe Abs. 4 (vgl. ...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / II. Abwehr von Immissionen

Rz. 61 Ein Abwehranspruch kann sich aus §§ 906, 1004 Abs. 1 BGB ergeben. Ein Anspruch ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn es eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB gibt (zu den Einzelheiten siehe Rdn 18 ff.). Als Anspruchsgegner kommen sowohl der Eigentümer des emittierenden Grundstücks als auch der wirtschaftliche Nutzer in Betracht (z.B. Bauherr als Mieter des Gr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Gemeinschaftsverhältnis

Rz. 74 Auf Veräußerer- oder Erwerberseite können mehrere Personen an der Auflassung beteiligt sein. Das GBA hat zu prüfen, ob das zur Eintragung beantragte Gemeinschaftsverhältnis generell möglich und im konkreten Eintragungsverfahren das richtige ist.[164] Die beantragte Eintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer darf das GBA aber nicht schon bei bloßen Zweifeln, sonde...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Wiederkaufsrecht für das Siedlungsunternehmen (§ 20 RSG)

Rz. 231 Gesetzlicher Inhalt (§ 20 Abs. 1 RSG): Ausgeschlossen ist das Recht bei Verkauf an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an Ehegatten oder nahe Verwandte i.S. §§ 20, 4 Abs. 2 RSG. Vom Wiederkaufsrecht betroffener Grundbesitz ist nicht nur das hinzuerworbene Grundstück, sondern die ganze, durch den Neuerwerb gestaltete Siedlerstelle.[843] Die Zeitdauer muss verein...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / gg) Übertragung aller Anteile auf einen Gesellschafter

Rz. 437 Übernimmt ein Gesellschafter sämtliche Gesellschaftsanteile, geht das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über und die Gesellschaft erlischt liquidationslos (§ 712a BGB n.F.). Das Entstehen einer Abwicklungsgesellschaft ist logisch ausgeschlossen, da es eine Ein-Mann-Abwicklungsgesellschaft ebenso wenig geben kann wie eine Ein-Mann-GbR....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Dienstbarkeit und Wohnungsrecht

Rz. 7 Wesentlicher Gegenstand des Altenteils ist das Recht, den belasteten Grundbesitz zu bewohnen. Dies kann durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090–1092 BGB als "Mitwohnrecht" oder durch das eigentliche Wohnungsrecht nach § 1093 BGB gesichert werden (zur Unterscheidung siehe § 6 Einl. Rdn 158 ff.).[22] Gerade beim Wohnungsrecht als Teil des Altenteils...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Begriff § 1090 BGB

Rz. 143 Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gibt im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit einer Person die Befugnis, Grundbesitz in einzelnen Beziehungen zu benutzen. Soll das Grundstück im Ganzen genutzt werden, so handelte es sich um einen Nießbrauch, z.B. bei der Nutzung eines Einfamilienhauses samt Garten, wenn dies den gesamten Grundstücksbestand bildet.[507] Eine Dien...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Fortdauer bisheriger Rechtsgrundsätze

Rz. 45 Die bisherigen Möglichkeiten zum Vertretungsnachweis ohne Registerbezugnahme gelten somit über den 31.12.2023 hinaus nur fort, soweit § 47 Abs. 2 GBO unanwendbar ist, nämlich a) aufgrund gesetzlicher Anordnung in der Übergangsphase nach dem 1.1.2024 zum Vollzug zuvor beantragter oder bewilligter Verfügungen.[47] Dabei ist diese Sondernorm m.E. für die Gesellschaft disp...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / III. Umsetzung der Vorgaben des BVerfG

Rz. 18 [Autor/Stand] Aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 10.4.2018[2] zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung und auf Basis der im Nachgang grundgesetzlich eingeräumten Öffnungsklausel (vgl. Rz. 10) hat der saarländische Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, ein eigenes Landesgrundsteuergesetz einzuführen. Ziel des GrStG-Saar ist es, der tendenziell durch das ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Prokurist

Rz. 21 Bei Prokuristen kommt eine Feststellung zur Verfügungsberechtigung über Grundbesitz hinsichtlich Veräußerung und Belastung hinzu, die diesen zusätzlich verliehen werden muss und dann im Handelsregister eintragungsfähig ist (§ 49 Abs. 2 HGB). Auch der nicht besonders ermächtigte Prokurist ist per se zum Erwerb von Immobilien berechtigt. Dabei kann er das erworbene Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Umschreibung auf einen Beteiligten

Rz. 8 a) Beteiligte am Nachlass sind nur Erben, Erbeserben sowie Erbteilserwerber.[9] Keine Beteiligten sind Vermächtnisnehmer, Nachlassgläubiger oder Dritte.[10] Ist ein Erbe jedoch zugleich auch Vermächtnisnehmer oder Nachlassgläubiger, so ändert dies an seiner Eigenschaft als Beteiligter nichts, wenn er den Grundbesitz als Erbe erhalten soll. Beteiligte an der ehelichen Gü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Umfang des Schuldvertragsstatuts

Rz. 340 Das durch Art. 3 ff. Rom I-VO zu bestimmende Vertragsstatut regelt die schuldrechtlichen Verhältnisse grundsätzlich umfassend. Es betrifft z.B. das gültige Zustandekommen des Vertrages, seinen Inhalt und die daraus resultierenden Rechte, Verpflichtungen und Ansprüche der Parteien. Als eigenständige Teilfragen sind aber v.a. die Form, die Geschäftsfähigkeit und eine e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) IPR

Rz. 319 In den USA herrscht sowohl für das IPR wie auch das Zivilrecht Rechtsspaltung, da den Einzelstaaten die Kompetenz für diese Materien zukommt. Auf der Ebene des IPR bestehen im hier interessierenden Bereich aber im Wesentlichen die gleichen Grundsätze. Grundlegend ist dabei die Unterscheidung zwischen unbeweglichem und beweglichem Vermögen. Rz. 320 Für unbewegliches Ve...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / XXII. Muster: Gesellschaftsvertrag einer vermögensverwaltenden KG

Rz. 972 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 9.56: Gesellschaftsvertrag einer vermögensverwaltenden KG Gesellschaftsvertrag der Hans Karl KG mit dem Sitz in München § 1 Präambel Das Grundvermögen der Hans Karl Vermögensverwaltungs-KG befindet sich seit drei Generationen im Familienbesitz und stellt den wesentlichen Vermögensgegenstand der Familie Karl dar. Zw...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Staatsverträge/EuErbVO

Rz. 417 Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei gilt der deutsch-türkische Konsularvertrag vom 28.5.1929.[1224] Als Anlage zu dessen Art. 20 wurde das deutsch-türkische Nachlassabkommen geschlossen.[1225] Nach dessen § 14 findet eine Nachlassspaltung statt. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen beurteilt sich hinsichtlich des Grundbesitzes nach Bel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Ausnahme des Abs. 2

Rz. 14 Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann ein Eintrag von dem anderen abhängig gemacht werden. 1. Mehrere Eintragungen müssen beantragt sein. a) Keine Rolle spielt, ob die Anträge von dem gleichen Antragsteller oder von verschiedenen Personen gestellt worden sind. Unerheblich ist, ob eine Grundbuchberichtigung oder eine Rechtsänderung beantragt ist. Die Eintragunge...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / Literaturtipps

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zweck

Rz. 3 Es führt in alphabetischer Folge alle Eigentümer (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Gebäudeeigentümer, Erbbauberechtigte) unter Angabe des für deren Eigentum angelegten Blattes auf.[1] Das Verzeichnis gestattet es mithin, die Grundbuchstelle aufzufinden, wenn nur der Name des Eigentümers bekannt ist; es ermöglicht es aber auch – und darin liegt seine besondere...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Vereine, Stiftungen

Rz. 34 Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, und bürgerlich-rechtliche Stiftungen gelten ebenfalls die selben Grundsätze wie bei den Kapitalgesellschaften; für Vereine deren Zeck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, gelten die selben Grundsätze wie für die GbR.[59] Eine Auflassung ist erforderlich bei:...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Nichtübertragung

Rz. 6 Durch Nichtübertragung des Rechts auf ein neues Blatt wird das Recht gelöscht. Abs. 2 betrifft zwei Fälle, nämlich dass ein Recht auf einem zu übertragenden Grundstück oder Grundstücksteil wegfallen soll und dass es auf einem abzuschreibenden Grundstücksteil nicht nicht mehr lastet.[12] Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, soll nach § 76a Abs. 1 Nr. 3 GBV...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2 GBO regelt die Zusammenfassung der Grundbücher für örtlich zusammengehörige Grundstücke in sogenannten Grundbuchbezirken, die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch und die Abschreibung von Grundstücksteilen. Abs. 3 wurde durch das DaBaGG vom 1.10.2013[1] stark vereinfacht, die früheren Abs. 4 und 5 sind aufgehoben. Dabei sah der Gesetzgeber für Abs. 4 keinen Rege...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] § 33 GrStG enthält in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung sowohl Erlassregelungen bei wesentlicher Ertragsminderung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als auch für bebaute Grundstücke. Zur Rechtsentwicklung vgl. Rz. 15 ff. Rz. 8 [Autor/Stand] Die Neufassung des GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG)...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 1. Muster: Klage des Erwerbers auf Übertragung von Wohnungseigentum aufgrund der Tilgung des Kaufpreises durch Zahlung, Minderung und Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs

Rz. 22 Muster 6.2: Klage des Erwerbers auf Übertragung von Wohnungseigentum aufgrund der Tilgung des Kaufpreises durch Zahlung, Minderung und Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs Muster 6.2: Klage des Erwerbers auf Übertragung von Wohnungseigentum aufgrund der Tilgung des Kaufpreises durch Zahlung, Minderung und Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wege...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Begriff und Anwendungsbereich

Rz. 91 [Autor/Stand] Eine wirtschaftliche Überalterung eines Gebäudes liegt vor, wenn die durch die Entwicklung der einschlägigen Technik bewirkte wirtschaftliche Abnutzung intensiver ist als die technische Abnutzung. Ergebnis der wirtschaftlichen Überalterung ist der vorzeitige Abbruch bzw. die Preisgabe des Grundstücks für den Verfall.[2] Eine wirtschaftliche Überalterung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Spalten 7 und 8

Rz. 20 In den Spalten 7 und 8 sind Abschreibungen eines Grundstücks oder Grundstücksanteils einzutragen, bei denen das Grundstück oder der Grundstücksteil aus dem Grundbuchblatt ausscheidet. Hier wird auch die Abschreibung der Miteigentumsanteile eingetragen, wenn gem. § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 WEG für die Miteigentumsanteile besondere Grundbuchblätter anzulegen sind. I. Spa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Mehrheit von Vorkaufsberechtigten

Rz. 212 Das Gemeinschaftsverhältnis richtet sich grundsätzlich nach § 472 BGB und bedarf nach bisher h.M. hierwegen keiner besonderen Eintragung nach § 47 GBO.[802] Hiergegen wird eingewandt,[803] die Regelung des § 47 GBO bezwecke nicht die Verlautbarung der Unteilbarkeit eines Rechtes sondern gerade umgekehrt die Verlautbarung der Verschiedenheit der Gestaltungsmöglichkeit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Andere werterhöhende Umstände

Rz. 286 [Autor/Stand] Außer der nachhaltigen entgeltlichen Ausnutzung eines Grundstücks für Reklamezwecke können auch andere Umstände zu einem Zuschlag führen, wenn im Einzelfall werterhöhende Umstände tatsächlicher Art vorliegen.[2] Diese dürfen aber weder bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts noch des Gebäudesachwerts berücksichtigt worden sein. Das Vorlieg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Für die Eintragung eines Miteigentumsanteils nach § 3 Abs. 5 der Grundbuchordnung gilt folgendes:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Allgemeines

Rz. 231 Das Güterstatut regelt die Wirkungen des maßgeblichen Güterstandes, insbesondere, welche Gütermassen zu unterscheiden sind und wie diese im Einzelnen ausgestaltet sind, z.B. Gesamt-, Vorbehalts-, Sonder-, Gemeinschafts- oder Eigengut. Das Güterstatut entscheidet damit auch, welche Art Beteiligung bei gemeinschaftlich gehaltenen Gegenständen vorliegt. Das Gleiche gilt...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (3) Notwendigkeit der Nutzung des Verbindungsgrundstücks

Rz. 48 An die Notwendigkeit sind aufgrund der schwerwiegenden Folgen des Eingriffs in das Eigentumsrecht des Nachbarn strenge Anforderungen zu stellen. Allein Gründe der Zweckmäßigkeit oder Bequemlichkeit des Bauherrn sind nicht ausreichend. Es darf also keine – wenn auch ggf. teurere – Alternative geben, die der Bauherr fruchtbar machen könnte. Maßgebender Zeitpunkt für die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Begriff der öffentlichen Last

Rz. 4 Der Begriff der öffentlichen Last ist gesetzlich nicht definiert, jedoch ist allgemein anerkannt, dass die durch § 436 BGB aufgestellte und zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG entwickelte[6] Definition der öffentlichen Last als eine auf öffentlichem Recht beruhende, auf einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen gerichtete Abgabeverpflichtung, für die das Grundstück dinglich ha...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 2. Werterhöhungsprinzip

Rz. 21 Die Leistung des Unternehmers muss sich wertsteigernd am Grundstück niedergeschlagen haben, d.h. zu einem Mehrwert an dem als Sicherungsobjekt dienenden Baugrundstück führen und sich teilweise schon darin niedergeschlagen haben.[13] Dabei ist jeder Einzelfall gesondert zu überprüfen. Rz. 22 Bei Vollarchitekturleistungen wird eine Werterhöhung bejaht, wenn sich die werk...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Führung des Protokolls über Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 4 GBO. Sie wurde eingefügt durch das Datenbankgrundbuchgesetz vom 1.10.2013 (BGBl I S. 3719). Wesentlich soll durch die Protokollierung der Datenschutz zugunsten des Eigentümers gesichert werden.[1] Durch Art. 16 des Gesetzes zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung v. 20.11.201...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Inhaltliche Unzulässigkeit nicht vollständig eingetragener Rechte

Rz. 3 Die Eintragung eines beschränkten dinglichen Rechtes am ganzen Grundstück muss zwingend in allen Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern erfolgen. Sie ist inhaltlich unzulässig i.S.v. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO, wenn sie auch nur auf einem Wohnungsgrundbuchblatt nicht gebucht ist.[1] Rz. 4 Eine praktische Gefahr besteht vor allem in der Zwangsversteigerung von Wohnungs- oder ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbstständiges Grundstück einzutragen. (2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit, so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Fall soll ein von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde ertei...mehr