Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Unentgeltliche Wertabgaben:... / 1 Problematik

Bezieht ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung, muss er entscheiden, ob er diese Leistung für sein Unternehmen oder für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht. Eine Zuordnung der Leistung zu seinem Unternehmen ist nur dann möglich, wenn er beabsichtigt, diese Leistung für unternehmerische Zwecke zu nutzen und sie nicht unmittelbar und ausschließlic...mehr

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Schuhe vor der Wohnungstür ... / 4 Die Entscheidung

In dem vom AG Frankfurt/M. entschiedenen Fall enthält der Mietvertrag eine Regelung, wonach Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Haus oder auf dem Grundstück nur mit Zustimmung der Vermieterin abgestellt werden dürfen. Zusätzlich enthält die Hausordnung unter dem Abschnitt "Sicherheit, Ordnung und Brandschutz", dass das Abstellen von Gegenständen im Tre...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / j) Nießbrauchsbestellung an einem langfristig an eine elterliche GmbH vermieteten Grundstück durch Eltern zugunsten ihrer noch minderjährigen Kinder

Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines zeitlich befristeten, unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs an die minderjährigen Kinder. Das FG entschied dazu: Bestellen die Eltern ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine von den Eltern beherrschte Gm...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 12): Grunde... / 1. Zum Tatbestand

Fiktion einer Grundstücksübereinung: Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von 10 Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 % der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies gem. § 1 Abs. 2 b S. 1 GrEStG als ein auf die Übereignung eines Gr...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen

Betriebsverpachtung schädlich: Durch die Nutzung von Grundbesitz im Rahmen einer Betriebsverpachtung wird eine originäre gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen durch den als GmbH & Co. KG firmierenden Verpächter ausschließt. Betriebsgrundstück als wesentliche Betriebsgrundlage: Eine – alle ...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 12): Grunde... / 3. Altgesellschafter

Ein relevanter Gesellschafterwechsel liegt nach § 1 Abs. 2b S. 1 GrEStG nur vor, wenn es sich um einen Gesellschafterwechsel handelt, der durch einen Neugesellschafter ausgelöst wird, und sich dadurch das Verhältnis der Altgesellschafter zu den Neugesellschaftern zu Lasten der Altgesellschafter verändert.[3] Unmittelbar beteiligter Altgesellschafter: Unmittelbar an der grundbes...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 12): Grunde... / 3. Gestaltungsüberlegungen

Rechtssichere Klarheit im Hinblick auf eine beabsichtigte Transaktion kann daher nur die Einholung einer verbindlichen Auskunft geben. Alternativ kann die Dealstruktur ggf. so gewählt werden, dass von vorneherein kein Anknüpfungspunkt für die doppelte GrESt besteht. Zu denken ist etwa daran, dass eine Beteiligung von weniger als 90 % übertragen oder das Grundstück selbst noch v...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 12): Grunde... / 1. Stimmen in der Literatur

In der Literatur[8] wird diskutiert, ob bereits bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (Signing) der § 1 Abs. 3, Abs. 3a GrEStG erfüllt wird, wenn Gegenstand der Übertragung 90 % oder mehr der Anteile sind. Kommt es zur Abtretung (Closing), soll ggf. doppelt der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 b GrEStG erfüllt sein. Beispiel A ist Alleingesellschafter der X-GmbH, die im In...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 12): Grunde... / [Ohne Titel]

Dr. Markus Wollweber, Dipl.-Finw. (FH), RA/FASt[*] Halten Kapitalgesellschaften im Inland Grundbesitz, kann insbesondere auch durch die Übertragung von Anteilen oder einen Gesellschafterwechsel nach den Ergänzungstatbeständen des Grunderwerbsteuerrechts Grunderwerbsteuer ausgelöst werden. Die Voraussetzungen sind durch die Grunderwerbsteuerreform mit Wirkung zum 1.7.2021 vers...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 12): Grunde... / I. Einleitung

Verschärfte Ergänzungstatbestände: Verfügen Kapitalgesellschaften im Inland über Grundbesitz, kann die Anteilsübertragung oder der Gesellschafterwechsel zu Grunderwerbsteuer (GrESt) führen. Zu prüfen sind hier die Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2 b GrEStG, § 1 Abs. 3 GrEStG und § 1 Abs. 3 a GrEStG. Die Steuertatbestände sind dabei durch die zum 1.7.2021 in Kraft getretene G...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 2. Gesetzlicher Wortlaut und Gesetzesbegründung

§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG besagt im Wortlaut, dass die Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten an Dritte nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist, wenn die überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten zum Betriebsvermögen, zum gesamthänderisch gebundenen Betri...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 4. Auffassung der Finanzverwaltung

Das ausschlaggebende BFH-Urteil v. 24.10.2017, welches für die Anerkennung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes solche Zusatzleistungen erfordert, die das übliche Maß i.R. einer langfristigen Vermietung von Wohnungen überschreitet, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Entsprechend hielt die Finanzverwaltung an ihrer bishe...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 1. Fallbasierte Einleitung

Im Grundsatz handelt es sich bei der erb- und schenkungsteuerlichen Begünstigung nicht um eine direkte Begünstigung von Wohnungsunternehmen i.S. einer Steuerbefreiung nur dieser Unternehmensart. Es handelt sich somit exakt gesagt um die Ausnahme der Verhinderung der Versagung einer Steuerbefreiung für die Übertragung von Unternehmen im Allgemeinen. Jedoch wird diese Steuerbe...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 5. Schlussfolgerung

Die obigen Ausführungen und das unterschiedlich gelöste Bespiel 2 verdeutlichen, dass der Gesetzgeber mit § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG zwar deutlich den durchaus sinnhaften Willen zur Begünstigung von Wohnungsunternehmen i.S.d. §§ 13a, 13b ErbStG geäußert hat. M.E. ist dieser Wille jedoch aufgrund eines überschießenden Verweises auf § 14 AO hinsichtlich des Vorlie...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 3. Bisherige Rechtsprechung

Hinsichtlich des Vorliegens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S.d. § 14 AO zur Anerkennung als Wohnungsunternehmen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG hat sich die Rspr. geäußert. Hiernach kann nur dann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (zur Qualifizierung als Wohnungsunternehmen i.S.d.s § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG) vorliegen, wenn neben de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Grundstücke der Personengesellschaft

Rz. 14 Gehört das Grundstück einer Personengesellschaft, erfolgt die Zurechnung des Grundbesitzwertes auf die Gesellschaft.[76] Nach Ansicht der Finanzverwaltung[77] ist für Grundstücke im Gesamthandsvermögen, bei denen die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG oder freiberufliche Einkünfte nach § 18 Abs. 4 EStG bezieht (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Bew...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Definition des Grundstücks im Zustand der Bebauung

Rz. 2 § 196 Abs. 1 BewG enthält die Definition des Grundstücks im Zustand der Bebauung. Nähere Erläuterungen sind in R B 196.1 ErbStR 2019 enthalten. Das Grundstück im Zustand der Bebauung unterscheidet sich vom unbebauten Grundstück i.S.d. § 178 BewG. Letzteres liegt vor, wenn sich auf dem Grundstück keine benutzbaren Gebäude befinden. Dies ist i.d.R. auch bei Grundstücken ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Grundstücke mit Gebäuden von untergeordneter Bedeutung

Rz. 4 Befinden sich auf dem Grund und Boden benutzbare Gebäude, ist es für die Bewertung ab 2009 nicht mehr relevant, ob es sich um Gebäude mit untergeordneter Bedeutung handelt. Die Grundstücksart als bebautes Grundstück richtet sich nach dem Gebäudetyp. Befindet sich z.B. auf einem sehr großen Grundstück ein kleines Bootshaus (sonstiges bebautes Grundstück), wäre für die B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Begriff des bebauten Grundstücks

Rz. 2 Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wegen der Tatbestandsmerkmale Benutzbarkeit und Bezugsfertigkeit wird auf die Erläuterungen in § 178 BewG hingewiesen (siehe § 178 BewG Rdn 2 ff.). Nach § 178 BewG führt das Fehlen von benutzbaren Gebäuden zur Grundstücksart "unbebautes Grundstück".mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundstück

Rz. 3 In der Praxis stimmt das Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinne in der Regel doch mit dem Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne überein.[1] Der Begriff "Grundstück" ist jedoch nicht immer gleichbedeutend mit dem Begriff des Grundstücks im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Maßgebend ist nach § 2 BewG allein, was als wirtschaftliche Einheit nach den Anschauungen des...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Bebautes Grundstück

Rz. 10 Gegenstand des Erwerbs für die Anwendung des § 13d ErbStG muss ein bebautes Grundstück bzw. – sofern zivilrechtlich möglich – eine Grundstückteil i.S.d. § 180 BewG sein. Zu den bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zu Wohnzwecken vermietet werden, gehören z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum oder entsprechende Grundstücks...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Bewertung des Grundstücks, mit fremdem Gebäude bebaut (Abs. 3)

Rz. 10 § 195 Abs. 3 BewG regelt die Bewertung des belasteten Grundstücks. Voraussetzung ist die Vorabklärung, dass überhaupt ein Fall des § 195 BewG vorliegt (siehe Rdn 3), andernfalls wäre das Grundstück als bebautes Grundstück zu bewerten. Erwirbt der Steuerpflichtige ein mit einem in fremdem Eigentum stehenden Gebäude bebautes Grundstück im Erbwege oder aufgrund einer Sch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung des Grundstücks im Zustand der Bebauung

Rz. 4 Die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des Grundstücks im Zustand der Bebauung (dazu gehören Grund und Boden, die Gebäude und Gebäudeteile, die Außenanlagen, sonstige wesentliche Bestandteile und das Zubehör) erfolgt durch Addition des Werts des Grund und Bodens und den am Bewertungsstichtag bereits existierenden Gebäuden oder Gebäudeteilen im Zustand der Bebauung....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 180 Begriff der bebauten Grundstücke

Gesetzestext (1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. (2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Mehrere Gebäude auf einem Grundstück

Rz. 6 Befinden sich mehrere Gebäude auf einem Grundstück, müssen nach Verwaltungsauffassung alle Gebäude im Sachwertverfahren bewertet werden. Diese Auffassung ist jedoch umstritten, da es durchaus möglich ist, die Gebäude auch unterschiedlich zu bewerten. In der Praxis wird zuvor eine Vergleichsberechnung angestellt werden müssen, um den günstigsten Steuerwert herauszufinden.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung

Gesetzestext (1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen. (2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 186 Rohertrag des Grundstücks

Gesetzestext (1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen. (2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 178 Begriff der unbebauten Grundstücke

Gesetzestext (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. (2) Be...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (3) Tausch, Gebäude auf fremdem Grundstück, Erbbaurecht

Rz. 44 Auch bei einem Tausch von unterschiedlich werthaltigen Gegenständen finden die Grundsätze der gemischten Schenkung Anwendung, wenn den Beteiligten die Wertdifferenz bewusst ist und der Zuwendende eine teilunentgeltliche Zuwendung tätigen möchte. Wird z.B. ein weniger wertvolles Grundstück gegen ein werthaltigeres Grundstück getauscht, besteht die Besonderheit dieser g...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Ausländische Grundstücke

Rz. 17 Im Ausland belegene Grundstücke, die zum Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft oder vermögensverwaltenden Gemeinschaft oder Gesellschaft mit Sitz im Inland gehören, sind nach § 31 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Eine gesonderte Feststellung kommt gem. § 151 Abs. 4 BewG nicht in Betracht. Der gemeine Wert ausländischen Vermögens, das zu einem inländisc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Vom Reinertrag des Grundstücks zum Reinertrag des Gebäudes (3. Schritt)

Rz. 7 Zur Ermittlung des Gebäudereinertrags muss der Entgeltanteil für den Grund und Boden herausgerechnet werden, da der zuvor ermittelte Reinertrag des Grundstücks auch Entgeltanteile für die Nutzung des Grund und Bodens enthält. Der Wert des Grund und Bodens soll aber durch den separat ermittelten Bodenwert gemäß § 184 Abs. 1 und Abs. 2 BewG in der Berechnung berücksichti...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 248 Begriff der bebauten Grundstücke

Gesetzestext Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Vermietetes Grundstück

Rz. 12 Vermietet ist ein Grundstück, wenn für die Nutzungsüberlassung ein Entgelt, unabhängig von dessen Höhe, geschuldet wird. Es kommt auf die tatsächliche Durchführung einer entgeltlichen Überlassung an. Die Verpachtung ist im Gesetz nicht erwähnt, ebenfalls nicht die entgeltliche Überlassung infolge von dinglichen oder obligatorischen Nutzungsrechten, z.B. entgeltliches ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ausschluss der Verschonung; Grundstück im Betriebsvermögen

Rz. 18 Grds. gilt, dass die Anwendung des § 13d ErbStG ausscheidet, wenn die zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke sich im nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögen befinden und nach § 13a bzw. 13c ErbStG begünstigt sind.[34] Der Wert vermieteter Grundstücke im Betriebsvermögen, die im Fall der Regelverschonung nach Abzug des Verschonungsbetrags von 85 % und de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 146 Bebaute Grundstücke § 146 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke. (2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5 fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die N...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 73 Baureife Grundstücke § 73 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Innerhalb der unbebauten Grundstücke bilden die baureifen Grundstücke eine besondere Grundstücksart. (2) Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt is...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 254 Rohertrag des Grundstücks

Gesetzestext Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt sich aus den in Anlage 39 nach Land, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes angegebenen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 70 Grundstück

Gesetzestext (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes. (2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z.B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 244 Grundstück

Gesetzestext (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts. (2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Das gilt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 145 Unbebaute Grundstücke § 145 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. (2) B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 246 Begriff der unbebauten Grundstücke

Gesetzestext (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann. Nicht entscheidend für den Zeitpunkt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 149 Grundstücke im Zustand der Bebauung § 149 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude oder Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen. (2) Der Wert ist entsprechend § 146 unter Zugrundelegung der übliche...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 250 Bewertung der bebauten Grundstücke

Gesetzestext (1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln. (2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten: (3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke

Gesetzestext Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Gesetzestext (1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen. (2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gil...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 182 Bewertung der bebauten Grundstücke

Gesetzestext (1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln. (2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten (3) Im Ertragswer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 247 Bewertung der unbebauten Grundstücke

Gesetzestext (1) Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs). Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anlagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertende...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 91 Grundstücke im Zustand der Bebauung § 91 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (z.B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Wertes außer Betracht. (2) (aufgehoben)mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Bewertung des Grundbesitzes

Rz. 47 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können verschiedenen Vermögensarten i.S.d. BewG zugeordnet werden, also dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen oder dem Betriebsvermögen.[101] Rz. 48 Zum Grundvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne gehören private Grundstücke, sofern sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet wer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Qualifikation des Bewertungsgegenstandes als Grundbesitz

Rz. 44 Ob es sich bei einem zu bewertenden Erwerbsgegenstand überhaupt um Grundbesitz i.S.d. erbschaftsteuer- bzw. bewertungsrechtlichen Vorschriften handelt, kann insbesondere bei noch nicht vollständig erfüllten Grundstückskaufverträgen zweifelhaft sein. Insoweit ist entscheidend auf den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff abzustellen, nicht aber auf das wirtschaftliche Eige...mehr