Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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§ 28 Länderkurzübersichten / L. Fürstentum Monaco

Rz. 72 Erbstatut: Das Fürstentum Monaco ist Drittstaat im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung. Es galt bis zum 28.6.2017 der Grundsatz der Nachlassspaltung. Zur Bestimmung des Erbstatuts wurde bis dahin bezüglich des beweglichen Vermögens an das Heimatrecht des Erblassers angeknüpft (Staatsangehörigkeitsprinzip). Bezüglich des unbeweglichen Vermögens wurde an das jewei...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / P. Portugiesische Republik

Rz. 98 Erbstatut: Portugal knüpft zur Bestimmung des Erbstatuts ab dem 17.8.2015 auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Todeszeitpunkt gem. Art. 21 EuErbVO an. Für Erbfälle vor Inkrafttreten der EuErbVO stellte das portugiesische Recht auf das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes ab. Das Personalstatut ist das Recht des Staates, dem der...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3 Anteilsveräußerung (§ 8b Abs 2 S 1 KStG)

Tz. 161 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Der Grundfall des § 8b Abs 2 KStG ist die Veräußerung von Anteilen an einer anderen Kö oder Pers-Vereinigung, deren Leistungen bei dem Empfänger zu den Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nrn 1, 2, 9 oder 10 Buchst a EStG gehören. In Tz 32ff ist erläutert, welche Leistungen bei den Empfängern zu Kap-Erträgen der genannten Art führen (s Tz 32ff). We...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 2. Muster

Rz. 784 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1b.55: Geschäftsführervertragmehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. ABC von steuerbefreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Tz. 34 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Abfallbeseitigung/Abfallverwertung Eine Gesellschaft für Abfallbeseitigung und Abfallverwertung betreibt keinen Zweckbetrieb i. S. von § 65 AO (s. Anhang 1b). Abfallbeseitigung und Abfallverwertung bilden vielmehr einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem partielle Steuerpflicht ausgelöst wird (s. BFH-Urteil vom 27.10.199...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Piltz, Zur Besteuerung der BgA von jur Pers d öff Rechts, FR 1980, 34; Barten, Grenzfälle bei der Betrachtung von BgA als fiktive Kap-Ges, ZKF 1987, 269; Lambertz, Einnahmen aus Bürgschaftszusagen: BgA?, ZKF 1989, 222; Thome, BgA "Bürgschaften" – oder: wie der Fiskus die Gemeinden plagt, ZKF 1990, 79; Seer, Inhalt und Funktion des Begriffs BgA für die Besteuerung der öff Hand, D...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5 Personengesellschaften und KGaA

Tz. 56 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Bei einer Pers-Ges ist die Zinsschranke sowohl auf der Ebene der Pers-Ges als ggf auch auf derjenigen des Gesellschafters (zB einer Kö) zu prüfen, obwohl die Pers-Ges für die Besteuerung nach dem Einkommen an sich stlich transparent ist. Das ergibt sich jedenfalls dann, wenn es sich bei der Pers-Ges um eine MU-Schaft handelt, denn die MU-Sch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Rechtslage ab StÄndG 1992

Rn. 111b Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Schrifttum und Verwaltungsanweisungen s vor Rn 111a. Wegen der besonderen Problematik im Zusammenhang mit § 15a EStG s § 15a Rn 18a (Bitz). Der Gesetzgeber hat mit § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 EStG idF StÄndG 1992 das Anliegen einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung ein- und mehrstöckiger Beteiligungsstrukturen verfolgt. Rein inländische Dop...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / abb) Begründung, steuerliche Merkmale, Auflösung, lfd steuerliche Behandlung und Bilanzierung

Rn. 51a Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Begründung der atypisch stillen Gesellschaft Die Begründung der atypisch stillen Gesellschaft an einem Einzelunternehmen wird steuerlich von der Rspr als Einbringung des BV des Einzelunternehmens in eine neu entstehende Mitunternehmerschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingestuft: BFH v 01.03.2018, BStBl II 2018, 587 Rz 37; BFH v...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Groh, Nach der Aufgabe der Geprägetheorie, DB 1984, 2373; Schulze/Osterloh, Die Qualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden PersGes, DStZ 1985, 315; Herzig/Kessler, Die begrenzte Steuerrechtsfähigkeit von Personenmehrheiten, DB 1985, 2476, 2528; Uelner, Folgerungen aus der Aufgabe der Gepräge-Rspr durch den BFH, StbJb 1985/86, 237, 250; Mellwig, Vermögensverwaltung:...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cb) Beispielsfälle für v BFH gebilligte Strategien zur Vermeidung einer verdeckten Mitunternehmerstellung mittels einer Ehegatten-GmbH & Co KG

Rn. 24a Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Es handelte sich jeweils um Ehegatten-GmbH & Co KG, bei denen die nichttätigen Familienmitglieder Kommanditisten sind und das aktive "Familienoberhaupt" Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und Verpächter und/oder Großgläubiger ohne Gesellschafterstellung in der KG ist und die wie folgt konstruiert waren:mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.10 Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks

Rz. 103 § 2 Nr. 1 BetrKV Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer. Maßgeblich ist, dass es sich um öffentliche Lasten handelt, die auf dem Grundstück selbst ruhen. Das sind einmal die Grundsteuern (OLG Hamm, Urteil v. 26.4.2005, 7 U 48/04, MietRB 2005, 229; Blank/Börstinghaus,§ 556 Rn. 9), die in voller Höhe an den Mieter der...mehr

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Betreten fremder Grundstücke und Wälder in der freien Landschaft

Zusammenfassung Überblick Der anhaltende Trend zu Bewegung und Sport äußert sich in der freien Landschaft als hoher Erholungsdruck. Es sind ja nicht nur vereinzelte oder in losen Gruppen auftretende Wanderer, Geocacher oder Bergsteiger, Radfahrer oder Reiter sowie im Winter Skifahrer oder Schlittenfahrer, die in der freien Landschaft Erholung suchen. Hinzu kommen zunehmend ko...mehr

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Betreten fremder Grundstück... / Zusammenfassung

Überblick Der anhaltende Trend zu Bewegung und Sport äußert sich in der freien Landschaft als hoher Erholungsdruck. Es sind ja nicht nur vereinzelte oder in losen Gruppen auftretende Wanderer, Geocacher oder Bergsteiger, Radfahrer oder Reiter sowie im Winter Skifahrer oder Schlittenfahrer, die in der freien Landschaft Erholung suchen. Hinzu kommen zunehmend kommerziell organ...mehr

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Betreten fremder Grundstück... / 1.3.1 Straßen und Wege

Bei den Straßen und Wegen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes wie des Waldgesetzes handelt es sich um Privatstraßen und Privatwege, wie etwa Wirtschaftswege, Holzabfuhrwege oder Privatstraßen zur Erschließung von Grundstücken. Dazu zählt auch ein Trampelpfad entlang einem Seeufer, bei dem sich über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit eine Nutzung zu Erholungszwec...mehr

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Betreten fremder Grundstück... / 1.3.2 Ungenutzte Grundflächen

Unter ungenutzten Grundflächen sind auf Dauer oder vorübergehend nicht genutzte Flächen zu verstehen. Praxis-Beispiel Ungenutzte Grundflächen Auf Dauer ungenutzt sind etwa Feldraine, Heide-, Moor-, Öd-, Brach- oder Felsflächen. Vorübergehend ungenutzt sind landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit, wie etwa ein Stoppelfeld nach der Getreideernte.mehr

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Betreten fremder Grundstück... / 4 Zulässigkeit von Sperren

Da das Betreten der freien Landschaft und des Waldes in dem gesetzlichen Umfang jedermann gestattet ist, darf der Grundeigentümer den Zugang zu seinen Grundflächen, die betreten werden dürfen, nicht sperren und damit den Erholungsverkehr ausschließen. Sperren in diesem Sinne sind Maßnahmen, die andere erkennbar am Betreten eines Grundstücks hindern sollen. Das können durch Me...mehr

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Betreten fremder Grundstück... / 3 Betretungsrecht contra Grundeigentum

Das Recht zum Betreten der freien Landschaft und des Waldes ist nach der Rechtsprechung eine Ausformung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG.[1] Der einzelne Grundeigentümer muss daher die sich hieraus ergebenden Einschränkungen seiner Verfügungsbefugnis hinnehmen, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich beanspruchen zu können. In privat...mehr

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Betreten fremder Grundstück... / 5.1 Haftungsbegrenzung

Deshalb bestimmt § 60 BNatSchG, dass das Betreten der freien Landschaft wie das Betreten des Waldes nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BWaldG auf eigene Gefahr erfolgt. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten für den Grundeigentümer begründet. Es besteht nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere keine Haftung für typische, sich au...mehr

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Betreten fremder Grundstück... / 1.1 Höchstpersönliches Recht

Das Recht zum Betreten der freien Landschaft wie auch des Waldes ist nach Meinung der Gerichte ein gesetzliches "Jedermann-Recht", das nur höchstpersönlich ausgeübt werden kann. Dieses Recht ist unentgeltlich zulässig. Das ein oder andere Landesnaturschutzgesetz sieht dies sogar ausdrücklich vor (z. B. Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG oder § 30 Abs. 1 LNatSchG Schleswig-Holstein). N...mehr

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Betreten fremder Grundstück... / 1.3 Freie Landschaft

Nachdem das Betreten des Waldes in § 59 Abs. 2 BNatSchG eine gesetzliche Sonderregelung erfahren hat, bezieht sich das Recht zum Betreten der freien Landschaft auf den Bereich der freien Natur, der nicht als Wald bezeichnet wird. Darunter wird von den Gerichten ihrer Wortbedeutung entsprechend die freie Landschaft als ein tendenziell weitläufiges Areal verstanden, das außerh...mehr

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Betreten fremder Grundstück... / 5 Haftung des Grundeigentümers bei Unfällen von Erholungssuchenden

Einerseits muss der Grundeigentümer den öffentlichen Erholungsverkehr auf seinen Grundflächen als Ausformung der Sozialpflichtigkeit seines Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG dulden. Andererseits kann diese gesetzliche Duldungspflicht nicht dazu führen, dass er die unabsehbaren Haftungsfolgen nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflich...mehr

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Betreten fremder Grundstück... / 5.2 Beschränkte Haftung für untypische Gefahren

Demgegenüber trägt der Grundeigentümer weiterhin nach den von den Gerichten entwickelten Grundsätzen die Verantwortung für untypische Gefahren, die er durch eigenes Handeln geschaffen hat und die für Erholungssuchende trotz der von ihnen zu erwartenden Aufmerksamkeit nicht zu erkennen sind. Für diese untypischen Gefahren haftet der Grundeigentümer nach Meinung der Gerichte n...mehr

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Betreten fremder Grundstück... / 1 Recht zum Betreten der freien Landschaft

Auf Bundesebene ist das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung nach § 59 Abs. 1 BNatSchG jedermann gestattet. Gleiches gilt für das Betretungsrecht der Wälder, das in § 14 Bundeswaldgesetz geregelt ist. Die Bundesländer regeln das Betretensrecht ebenfalls. Übersicht zu den Regelungen der Bundesländermehr

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Betreten fremder Grundstück... / 1.2 Art der Ausübung

Die Regelung in § 59 Abs. 1 BNatSchG räumt jedermann das Recht zum "Betreten" der freien Landschaft ein, aber auch nicht mehr. Gemeint ist mit dieser Formulierung entsprechend dem natürlichen Sprachgebrauch ein Betreten der freien Landschaft "zu Fuß" etwa als Wanderer oder Spaziergänger.[1] Dass der Bundesgesetzgeber diesen Begriff in einem so engen Sinn verstanden wissen wi...mehr

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Betreten fremder Grundstück... / 2 Recht zum Betreten des Waldes

Das Recht zum Betreten des Waldes richtet sich gemäß § 59 Abs. 2 BNatSchG nach dem Bundeswaldgesetz (BWaldG) und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht.mehr

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Baulast / 1 Arten und Inhalte

Ein Grundstückseigentümer kann sich durch schriftliche Erklärung freiwillig gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden und Unterlassen verpflichten. Solche als Baulasten bezeichneten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sind in den Bauordnungen der Bundesländer mit Ausnahme von Bayern vorgesehen. Sie werden nicht ins Grundbuch, aber...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Baunachbarrecht / 3.1 Wo der Nachbarschutz nicht gilt

Wenn sich der Nachbar durch ein Bauvorhaben auf einem angrenzenden Grundstück subjektiv beeinträchtigt fühlt, kann er sich nicht in jedem Fall dagegen wehren. Soweit Baurechtsvorschriften keine nachbarschützende Wirkung zukommt, weil sie im öffentlichen Interesse bestehen, muss er die Baumaßnahme dulden. Dies können zum Beispiel Vorschriften des Natur- und Denkmalschutzes se...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung

Auch wenn Sie den rechtmäßigen Überbau dulden müssen, der Grundstücksnachbar muss Ihnen dafür zumindest eine Geldrente auszahlen (§ 912 Abs. 2 BGB). Dieser Anspruch kann selbst noch dann geltend gemacht werden, wenn ein Voreigentümer dem Überbau zugestimmt und auf eine Rentenzahlung verzichtet hat. Der Grund: Ein solcher Verzicht wirkt nur dann gegenüber dem späteren Eigentü...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Baulast / 2.2 Rechtsprechung

Missverständnis – Vereinbaren Nachbarn, dass der eine Nachbar auf seinem Grundstück eine "Baulast" für den Bau einer Windkraftanlage auf dem Grundstück des anderen Nachbarn übernehmen soll, ist die Vereinbarung unwirksam, wenn die Nachbarn den Begriff der "Baulast" unterschiedlich verstanden haben und die Auslegung ihrer Erklärungen auf kein gemeinsames Verständnis schließen...mehr

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Abfallentsorgung (kommunale) / 3 Kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang

Während das Kreislaufwirtschaftsgesetz nur das "Ob" der abfallrechtlichen Überlassungspflicht abschließend regelt, bleibt es dem kommunalen Satzungsgeber überlassen, das "Wie" der abfallrechtlichen Überlassungspflicht zu bestimmen. Die kommunale Satzungsbefugnis erstreckt sich somit auf Regelungen über die inhaltliche Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs für die...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Baunachbarrecht / 4.3 Der rechtmäßige Überbau

Haben Sie dem Grenzüberbau vorher zugestimmt, spricht man nicht mehr von einem Überbau. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die Zustimmung in einem notariellen Vertrag mit dem Nachbarn regeln. Stimmen Sie dem Überbau zu, wird der überbauende Nachbar Eigentümer des gesamten Bauwerks. Haben Sie dem Überbau nicht zugestimmt und hat der Bauherr ohne Vorsatz oder grobe Fahrl...mehr

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Abfallentsorgung (kommunale) / 2.1 Haushaltsabfälle

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG müssen private Haushaltungen alle Abfälle den nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG entsorgungspflichtigen Städten, Gemeinden und Kreisen unabhängig davon überlassen, ob die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, gemischt sind oder getrennt gehalten werden. Private Haushalte sind nicht befugt, mit der Entsorgung ihrer Haushaltsabfälle Drit...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.1 Allgemeines

Rz. 70 Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses über Wohnraum ist es insbesondere anzusehen, dass der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde (§ 573 Abs. 2 Nr. 3). Diese Regelung ist mit Art...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.2.3 Erhebliche Nachteile

Rz. 79 Die Beurteilung der Frage, ob dem Eigentümer/Vermieter durch den Fortbestand eines Mietvertrags ein erheblicher Nachteil entsteht, ist vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und damit des grundsätzlichen Bestandsinteresses des Mieters, in der bisherigen Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verbleiben, vorzunehmen. Die erforderliche Abwägung zwisc...mehr

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Abfallentsorgung (kommunale) / 3.4 Standplätze der Abfallbehälter

Die Städte, Gemeinden und Kreise können im Rahmen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten festlegen, an welcher Stelle die Abfallbehälter bereitzustellen sind, soweit sie sich nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG auf den Grundstücken der anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer befinden. Schwer erreichbare Grundstücke Vorwiegend in Streusiedlungen und bei entlegenen Gebäuden im Außenb...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Baunachbarrecht / 4.2 Das können Sie tun: Aufforderung zur Beseitigung eines Überbaus

Wenn Ihr Grundstücksnachbar auf seinem Grundstück anbaut oder neu bauen will, sollten Sie die Baumaßnahmen sorgfältig beobachten. Sie müssen nämlich sofort vor oder nach der Grenzverletzung Widerspruch erheben, um Aussicht auf Erfolg zu haben. Dafür ist weder eine besondere Form noch eine Begründung notwendig. Dennoch sollten Sie immer schriftlich protestieren und den Widers...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Baunachbarrecht / 3.2 Schäden durch Nachbars Bauarbeit

Natürlich muss ein Bauherr für Schäden, die seinem Nachbarn durch den Neu- oder Anbau entstanden sind, geradestehen und diese auf seine Kosten beseitigen lassen. Im Gegenzug müssen Sie zustimmen, wenn Handwerker für die Arbeiten Ihr Grundstück betreten müssen. Kommt es durch den Bau zu Immissionen auf dem Nachbargrundstück, können Sie sich wehren, wenn das Ihnen zumutbare Ma...mehr

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Baumschutz in Städten und G... / 5 Duldungspflichten, Ausgleichsansprüche

Allgemein haben Eigentümer und dingliche wie obligatorische Nutzungsberechtigte von Grundstücken nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG Maßnahmen des Baumschutzes zu dulden, soweit dadurch die Grundstücksnutzung nicht unzumutbar eingeschränkt wird. Bis zu dieser Grenze der "Zumutbarkeit" stellen Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung entschädigungslos hinzunehmende Inhalts- und...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2.2.2 Bezeichnung der umlagefähigen Betriebskosten

Rz. 18 Die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter muss ausdrücklich vereinbart werden. Die Vereinbarung muss zudem eindeutig sein, insbesondere wenn sie in Formularverträgen enthalten ist. In der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die – auch formularmäßige – Vereinbarung, dass dieser "die Betriebskosten" zu tragen hat. Auch ohne Beifügung...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Baunachbarrecht / 5 Energiesparmaßnahmen

Um Energie einzusparen, dämmen inzwischen viele Hauseigentümer ihre Immobilie. Dies kann allerdings zu Konflikten mit den Nachbarn führen, wenn durch die aufgebrachten Werkstoffe das Haus über die Grenze des Nachbarn reicht. So hatte etwa das OLG Karlsruhe in der Vergangenheit entschieden, dass ein Hauseigentümer seine Außenwand nicht dämmen darf, wenn die Dämmplatten (hier:...mehr

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Bauarbeiten (Verkehrssicher... / 1.4 Nachbarschutz

Werden durch Bauarbeiten auf einem Grundstück Schäden an einem Nachbargrundstück verursacht, kommt auch eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die einen Bauherrn treffenden Verkehrssicherungspflichten in Betracht. Des Weiteren besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchti...mehr

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Abfallentsorgung (kommunale) / 4.1 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist nach den kommunalen Satzungsregelungen der Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Berechtigte. Achtung Gebührenschuldner bei Wohnungseigentum § 9a Abs. 2 und § 9 Abs. 4 WEG stehen einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks für die Entgelt...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Zusammensetzung der Miete

Rz. 1 § 556 gilt für sämtliche Wohnraummietverhältnisse, auch für Wohnungen, die nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden sind (§ 549 Abs. 2 Nr. 1), für Einliegerwohnungen (§ 549 Abs. 2 Nr. 2), für Personen mit dringendem Wohnbedarf angemietete Wohnungen (§ 549 Abs. 2 Nr. 3) und für Wohnraum in einem Studenten- und Jugendwohnheim (§ 549 Abs. 3). § 556 gilt auch für ...mehr

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Baunachbarrecht / 4 Der Überbau

Ein Überbau kommt vor allem bei Gebäuden vor, die schon vor langer Zeit errichtet wurden. Heutzutage werden die Grundstücke meist genauer vermessen und abgemarkt als vor dem Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900, wodurch ein Überbau besser verhindert werden kann. Von einem Überbau spricht man dann, wenn der Nachbar über seine Grundstücksgrenze hinaus auf das Nachbargrundstück b...mehr

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Baumschutz in Städten und G... / 6.1.1 Baubeschränkungen

Ein bebaubares und baumbestandenes Grundstück kann wegen des aus den §§ 30 und 34 BauGB folgenden Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung und der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG durch eine Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung nicht zum unbebaubaren Grundstück gemacht werden, es sei denn, es wird eine Entschädigung geleis...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Baunachbarrecht / Zusammenfassung

Überblick Grundsätzlich benötigt derjenige, der eine bauliche Anlage auf seinem Grundstück errichten will, eine Baugenehmigung. Allerdings enthalten die Bauordnungen der Länder unterschiedliche Anforderungen. So sieht etwa die Bayerische Bauordnung vor, dass eine Reihe von Bauvorhaben gar keiner Genehmigung mehr bedarf. Ohne Genehmigung dürfen in Bayern gemäß Art. 57 BayBO b...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.3.6 Beispiele für nichtrechtsfähige Vermögensmassen

Rz. 21 Werden durch Testament Grundstücke für ewige Zeiten an eine Körperschaft zur treuhänderischen Verwaltung, zur Übernahme und zur Verteilung daraus entstehender Einkünfte an bedürftige Personen übertragen, liegt eine nichtrechtsfähige Stiftung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 vor. Dem steht nicht entgegen, dass die der Stiftung zuzurechnenden Grundstücke grundbuchamtlich auf d...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Baulast / Zusammenfassung

Überblick Im Rahmen einer Baulast verpflichtet sich ein Grundstückseigentümer durch freiwillige Erklärung gegenüber der Baubehörde zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen.mehr

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Baumschutz in Städten und G... / 6.2 Antrags- und Klagebefugnis

Der Antrag, eine Ausnahme oder Befreiung vom grundsätzlichen Veränderungsverbot geschützter Bäume zu genehmigen, kann sowohl vom Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht, als auch von einem Grundstücksnachbarn gestellt werden.[1] Wird der Antrag von der Verwaltungsbehörde abgelehnt, kann der Antragsteller mithilfe der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO eine E...mehr