Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
England und Wales1 England ... / 1. Haftung für die Fortführung der Geschäfte mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht

Rz. 515 Das Gesetz sieht eine Haftung von Personen vor, wenn die Geschäfte der Gesellschaft mit der Absicht geführt werden, die Gläubiger der Gesellschaft oder andere Dritte zu benachteiligen (Sec. 213 Insolvency Act 1986 – sog. fraudulent trading), oder wenn die Gesellschaft zu einem betrügerischen Zweck gegründet wird. In der Rechtspraxis läuft dies auf eine Haftung der Ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / V. Haftung des Geschäftsführers und des Aufsichtsrats

Rz. 267 Zur Haftung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats wird auf Rdn 193 ff. verwiesen. Die Gesellschafter haften nur in Höhe des Nominalwertes der Geschäftsanteile (und möglicherweise für Agio), außer im Fall von unerlaubtem Handeln usw.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / 4. Haftung der Gesellschafter

Rz. 62 Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit der von ihnen übernommenen Stammeinlage. Zur Haftung der Gründungsgesellschafter siehe Rdn 32.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
England und Wales1 England ... / 2. Haftung des Geschäftsführers

Rz. 443 Das englische Recht ist geprägt von einer weit reichenden Haftung der Geschäftsführer der Gesellschaft. Diese umfasst Berufsverbote (disqualification, siehe Rdn 523 ff.), Geldstrafen und zivilrechtliche Haftungsansprüche.[84] a) Haftung aus Delikt gegenüber Dritten Rz. 444 Eine persönliche Haftung eines Geschäftsführers aus gesetzlichem Schuldverhältnis gegenüber Dritt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien1 Der ursprüngliche... / 2. Haftung der Gesellschafter

Rz. 64 Die Gesellschafter haften nicht für die Verpflichtungen der Gesellschaft, es sei denn, die Haftung ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 ZTD). Zur Vorgesellschaft vgl. Rdn 38. a) Falsche Angaben Rz. 65 Die Gesellschafter und Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch, wenn bei Gründung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht wurden. Sie sind verpflichte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien1 Die Autoren bedank... / 3. Haftung der Rechtsvorgänger

Rz. 104 Wird beispielsweise bei einer kombinierten Gründung mit Geld- und Sacheinlagen ein Geschäftsanteil innerhalb der fünfjährigen gesamtschuldnerischen Haftungsdauer an einen Dritten abgetreten, so bleibt die Haftung des Gründungsgesellschafters bestehen. Das Gleiche gilt auch für die Fälle der Kapitalerhöhung durch Einbringung von Sacheinlagen (Art. 73.3 LSC).mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Haftung und Verantwortung i... / 3.1 Vorsatz

Unter Vorsatz versteht man das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Dabei genügt die billigende Inkaufnahme eines für möglich gehaltenen Verletzungserfolgs (sog. bedingter Vorsatz). Dies ist im Bereich des Arbeitsschutzes die Ausnahme.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / b) Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern

Rz. 180 Im Außenverhältnis haften die Geschäftsführer in folgenden Fällen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / a) Zivilrechtliche Haftung

Rz. 104 Grundsätzlich übernehmen die Geschäftsführer keine persönliche zivilrechtliche Haftung, wenn sie für die Gesellschaft handeln (Art. 2:49 GGV). Die Verpflichtungen, die sie im Namen der Gesellschaft eingehen, binden nur diese (Art. 5:74 GGV). Von diesem Prinzip gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen. Rz. 105 Abgesehen von der Haftung nach allgemeinen Rechtsgrundsät...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 4. Haftung der Mitgesellschafter

Rz. 82 Die Gründer haften nach den bereits dargestellten Grundsätzen (siehe Rdn 77 ff.). Besteht nach diesen Grundsätzen eine Haftung und ist der betreffende Gründer nicht in der Lage, die entsprechenden Leistungen zu erbringen, so haften für dessen Ausfall sämtliche Mitgesellschafter nach den Grundsätzen des § 24 GmbHG. Wegen dieser – den Beteiligten meist unbekannten – Haf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / f) Haftung für wirtschaftsrechtliche Ordnungswidrigkeiten

Rz. 212 Das niederländische Gesetz über wirtschaftsrechtliche Ordnungswidrigkeiten beinhaltet einige Bestimmungen über die Verletzung gesetzlicher Pflichten durch Geschäftsführer, z.B. gemäß dem Gesetz über das Handelsregister und dem Zweiten Buch des NL-BGB. Die Verletzung dieser Bestimmungen wird als Ordnungswidrigkeit betrachtet und kann zu einer Freiheitsstrafe oder zu e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien1 Der ursprüngliche... / 2. Haftung nach dem ZTD

Rz. 124 Die Vorschrift des Art. 469 ZTD dient dem Gläubigerschutz. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, der Gesellschaft den Betrag zu ersetzen, den sie in ihrem Namen nach Entstehen des Grundes für die Eröffnung des Konkursverfahrens an Dritte ausbezahlt haben, es sei denn, sie haben dabei mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt. Gem. Art. 626 ZTD werden d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien1 Der ursprüngliche... / 3. Haftung des Geschäftsführers

Rz. 99 Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft persönlich und mit seinem Vermögen. Im Innenverhältnis haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft bei Überschreitung seiner Vertretungsmacht für einen eventuell entstandenen Schaden. Eine solche Überschreitung kann ein wichtiger Grund für eine Abberufung sein. Mit seinem Vermögen haftet er in den gesetzl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
England und Wales1 England ... / 4. Haftung für anfechtbare Rechtsgeschäfte

Rz. 522 Die Geschäftsführer gelten kraft Gesetzes als nahe stehende Personen der Gesellschaft (Sec. 239 Abs. 6 Insolvency Act 1986). Sie können daher auch für anfechtbare Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, die in einem Zeitraum von zwei Jahren vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stattgefunden haben. Erfasst von der Regelung werden Vermögen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 2. Haftung der Geschäftsführer

Rz. 84 Die Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber gemäß dem gemeinen Recht für die Ausübung des erhaltenen Auftrags sowie für die Fehler, die sie bei Ausübung ihrer Geschäftsführung begangen haben. Sie sind außerdem solidarisch haftbar – sei es gegenüber der Gesellschaft oder Dritten – für alle Schäden, die aus Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Japan / h) Haftung der Gründungsbeteiligten

Rz. 71 Sowohl Gründer als auch Gründungsdirektor haften der Gesellschaft gegenüber, wenn im Falle der Einbringung von Gegenständen der in der Satzung angesetzte Wert erheblich von deren tatsächlichen Wert abweicht. Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein Gesellschaftsinspektor eingeschaltet war und nachgewiesen wird, dass dieser in Ausübung des Amtes (shokumu) die er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / IV. Haftung der Geschäftsführer

Rz. 142 Einer der häufigsten Fälle für eine Haftung der Geschäftsführer ist die Insolvenz der Gesellschaft. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Haftung. Tatsächlich ist die Haftung der Geschäftsführer aber auch auf verschiedenen anderen Feldern denkbar, die nachfolgend aufgezeigt werden:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg1 Der Länderbeitra... / III. Insolvenzantragspflicht und Haftung

Rz. 109 Die luxemburgische Gesetzgebung sieht keine Pflicht der Geschäftsführer vor, einen Insolvenzantrag zu stellen. Es ist jedoch klar, dass eine solche Initiative ihnen zugutegehalten wird bei der Untersuchung ihrer Verantwortung und Haftung für die Insolvenz der Gesellschaft. Rz. 110 Sollten Verantwortliche einer in Konkurs geratenen Gesellschaft durch gravierendes und e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien1 Die Autoren bedank... / c) Haftung für Nichterfüllung bestimmter gesetzlicher Verpflichtungen

Rz. 269 Bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes (Art. 363 LSC; zu den Auflösungsgründen siehe Rdn 330 ff.) haften die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft für deren Schulden, die ab diesem Zeitpunkt entstanden sind, wenn folgenden Pflichten nicht nachgekommen wurde (Art. 367 LSC):mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich1 Der Länderbeitr... / VI. Haftung der Geschäftsführer

Rz. 151 Die Geschäftsführer haften nach Art. L 223–22 Abs. 1 C.com. gegenüber der Gesellschaft für die Verletzung gesetzlicher und gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen sowie für Fehler in der Geschäftsführung. Dieselbe Haftung besteht nach dem Wortlaut der Vorschrift auch gegenüber Dritten; dies gilt allerdings nur, wenn die Schädigung losgelöst vom Amt als Geschäftsführe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 2. Haftung der Gründer

Rz. 37 Gründer i.S.d. Art. 710–6 Abs. 3 LSC (siehe Rdn 36) sind allen interessierten Personen gegenüber haftbar – ungeachtet jeder gegenteiligen Vereinbarung (Art. 710–7 Abs. 2 LSC) – für:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien1 Die Autoren bedank... / 1. Haftung der Gründer

Rz. 100 Bei Geldeinlagen wacht der Notar über die Einlageverpflichtung, weil er entweder die als Anlage zur Gründungsurkunde zu nehmende Bankbescheinigung über die Einzahlung der Stammeinlage anfordern muss, oder in der Weise, dass die Einzahlung der Stammeinlage durch den Gesellschafter auf ein Notarkonto erfolgt. Wird auf den Nachweis die Einzahlung der Bareinlagen verzich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / e) Strafrechtliche Haftung

Rz. 207 Laut Art. 51 Abs. 1 Strafgesetzbuch (Wetboek van Strafrecht) kann eine Rechtsperson eine Straftat begehen. Abs. 2 bestimmt, dass in diesem Fall die Strafen und Maßnahmen ausgesprochen werden gegen (nebst der B.V.) diejenigen, die die Tat beauftragt haben, sowie diejenigen, die bei der verbotenen Tat faktisch die Führung innehatten. Rz. 208 Außerdem wurde die zivile Ha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien1 Die Autoren bedank... / 2. Haftung des Geschäftsführers

a) Überblick Rz. 263 Die Haftung der Geschäftsführer der S.L. richtet sich nach den Vorschriften der Art. 236 ff. LSC.[99] Es gibt zwei grundsätzliche Tatbestände, durch die es zu einer Anwendung der Haftpflichtbestimmungen kommt: (1.) die Verursachung eines Schadens der Gesellschaft, der Gesellschafter oder der Gesellschaftsgläubiger; und (2.) die Nichterfüllung bestimmter g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / 3. Externe Haftung der Geschäftsführer

a) Haftung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Rz. 196 Geschäftsführer der B.V. können gesamtschuldnerisch haften, wenn die B.V. bestimmte Steuern und Sozialabgaben nicht (mehr) zahlen kann. Jeder einzelne Geschäftsführer der B.V. trägt die Verantwortung dafür, dass das Finanzamt (Belastingdienst), das Sozialamt (das Institut für Leistungen zugunsten von Arbeitnehmern...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Australien1 Der Autor dankt... / 2. Haftung des Geschäftsführers

a) Haftung Rz. 91 Verstößt der Director gegen eine der oben genannten Pflichten (siehe Rdn 85 ff.), so schreitet bei einem Verstoß gegen gesetzliche Pflichten die ASIC ein, ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Common Law wird von der Gesellschaft selbst gegen den Director verfolgt. Je nach Art, Umfang und Intensität der Pflichtverletzung sind sowohl zivilrechtliche als auch st...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
England und Wales1 England ... / V. Haftung der Geschäftsführer

1. Haftung für die Fortführung der Geschäfte mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht Rz. 515 Das Gesetz sieht eine Haftung von Personen vor, wenn die Geschäfte der Gesellschaft mit der Absicht geführt werden, die Gläubiger der Gesellschaft oder andere Dritte zu benachteiligen (Sec. 213 Insolvency Act 1986 – sog. fraudulent trading), oder wenn die Gesellschaft zu einem betrügeris...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / 4. Haftung der Mitgesellschafter

Rz. 87 Nach niederländischem Recht haften die Gesellschafter im Grundsatz nur für die Einzahlung der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
England und Wales1 England ... / 7. Vertretung und Haftung im Vorgründungsstadium

a) Promotion und promoter Rz. 69 Der Prozess der "promotion" (eine Art "Initiierung") besteht daraus, die Eintragung der Gesellschaft beim Companies House zu bewirken, die ersten Geschäftsleiter und Anteilseigner der Gesellschaft zu finden, "pre-incorporation"-contracts zu verhandeln, Vermögensgegenstände für die Gesellschaft zu erwerben (Betriebsvermögen/Produktionsmittel) u...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien1 Die Autoren bedank... / VI. Verantwortlichkeit und Haftung der Geschäftsführer

1. Stellung des Insolvenzantrags und Auflösung der Gesellschaft a) Insolvenzantrag Rz. 318 Art. 3 Abs. 1 TRLC bestimmt, dass bei einer juristischen Person das zuständige Verwaltungsorgan dafür zuständig ist, über die Stellung des Insolvenzantrags zu entscheiden. Art. 3 Abs. 1 S. 2 TRLC legt dem Wortlaut nach die Annahme nahe, dass die Geschäftsführung auch berechtigt sein könn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 2. Haftung der Gesellschafter

Rz. 112 Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf ihre Einlage begrenzt. Gesellschafter, welche ihre Einlage vollständig geleistet haben, trifft also keine weitergehende Haftung. Gemäß Art. 2476 Abs. 8 c.c. haften allerdings Gesellschafter, die vorsätzlich daran mitgewirkt haben, der Gesellschaft, anderen Gesellschaftern oder auch Dritten einen Schaden zuzufügen, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundlagen des internat... / 2. Haftung aus Insolvenzverschleppung

Rz. 91 Die Haftung der Gesellschafter und der Geschäftsführer unterliegt grundsätzlich dem Gesellschaftsstatut. Insoweit könnte man das Gleiche auch für die Haftung aus Insolvenzverschleppung denken.[121] Freilich ergibt sich hier ein markanter Differenzierungsgrund: Die Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer wird deswegen dem Gesellschaftsstatut unterstellt, weil au...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Haftung und Verantwortung i... / Zusammenfassung

Überblick Haftung bedeutet, für eine Verpflichtung einstehen zu müssen. Ohne Verantwortung ist eine Haftung grundsätzlich nicht denkbar. Man kann haften für die Verletzung von Pflichten, für deren Einhaltung man verantwortlich war oder ist. Diese Pflichten können sich aus gesetzlichen Vorschriften, dem Arbeitsvertrag oder einer sonstigen Übertragungsvereinbarung ergeben. Um ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / 3. Haftung des Geschäftsführers

Rz. 97 Der Geschäftsführer haftet gegenüber der OOD persönlich und mit seinem Vermögen. Die Haftung im Innenverhältnis erfasst schuldhafte Handlungen und Unterlassungen, die gegen das Gesetz, den Gesellschaftsvertrag, OS-Beschlüsse oder den Geschäftsführervertrag verstoßen und die für den bei der OOD eingetretenen Schaden (einschließlich entgangener Gewinn) kausal sind. Art....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / III. Haftung

Rz. 120 Die Gesellschafter haften gemäß dem ZFPPIPP nicht für den entstandenen Schaden an Gläubigern, es sei denn, es geht um einen persönlich haftenden Gesellschafter (wie z.B. bei einer d.n.o. oder k.d.). Die Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft gem. Art. 28 ZFPPIPP gesamtschuldnerisch für Schäden wegen Verletzung ihrer Pflichten, wenn sie nicht mit der gebote...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / 3. Haftung des Geschäftsführers

Rz. 100 Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft persönlich und mit seinem Vermögen. Im Innenverhältnis haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft bei Überschreitung seiner Vertretungsmacht für einen eventuell entstandenen Schaden. Eine solche Überschreitung kann ein wichtiger Grund für eine Abberufung sein. Mit seinem Vermögen haftet er in den gesetz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / III. Haftung der Gesellschafter

Rz. 141 Im Hinblick auf eine über die Einlage hinausgehende Haftung der Gesellschafter ist auf die bereits besprochene Gründungshaftung zu verweisen (u.a. siehe Rdn 49). Demnach haften Gesellschafter u.U. über ihre Einlage hinaus, sofern deutlich wird, dass die Gesellschaft bereits bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht über die erforderlichen Mittel verfügt hat.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / 3. Haftung vor Eintragung im Firmenbuch (Handelndenhaftung)

Rz. 71 Wird vor Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch im Namen der Vorgesellschaft gehandelt, haften die Handelnden im Außenverhältnis persönlich als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 1 GmbHG).[41] Als Handelnder kommt nach neuer Auffassung der für die Vorgesellschaft als Geschäftsführer Tätigwerdende in Betracht.[42] Jene Rechtsgeschäfte, die im Namen der GmbH vor ihrer Registr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rumänien / 2. Haftung der Gesellschafter

Rz. 64 Die Gründer (d.h. Gesellschafter) haften grundsätzlich nicht für die Verpflichtungen der Gesellschaft. Eine ausdrücklich normierte Haftung der Gründer gibt es jedoch in einigen Fällen, wie z.B.:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
USA1 Der Länderbeitrag wurd... / c) Haftung gegenüber der Gesellschaft und Haftungsfreistellungen

Rz. 127 Verletzen die directors ihre Sorgfalts- oder Treuepflichten, so sind sie primär gegenüber der corporation schadensersatzpflichtig, soweit dieser aus der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Klagebefugt ist in solchen Fällen grundsätzlich die Gesellschaft selbst, die im Prozess von den directors oder dem zuständigen officer vertreten wird. Macht die Gesellsch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 2. Haftung der Gesellschafter

Rz. 70 Grundsätzlich haften die Gesellschafter nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Nach der Rechtsprechung können die Gesellschafter jedoch in einigen wenigen Ausnahmefällen auch persönlich in Anspruch genommen werden (piercing the corporate veil). Diese Durchgriffshaftung wurde ursprünglich ausschließlich bei close corporations bejaht, inzwischen findet sie au...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / a) Haftung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Rz. 196 Geschäftsführer der B.V. können gesamtschuldnerisch haften, wenn die B.V. bestimmte Steuern und Sozialabgaben nicht (mehr) zahlen kann. Jeder einzelne Geschäftsführer der B.V. trägt die Verantwortung dafür, dass das Finanzamt (Belastingdienst), das Sozialamt (das Institut für Leistungen zugunsten von Arbeitnehmern (Uitvoeringsinstituut Werknemers Verzekering (UWV)) u...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / 2. Haftung des Gründers

Rz. 84 Rechtsgeschäfte, die ein Gründer oder ein Dritter im Namen der noch zu gründenden B.V. (B.V. i.o.) eingegangen sind, sollten nach der Gründung entweder ausdrücklich oder stillschweigend bestätigt werden (siehe Rdn 27). Bis die B.V. nach der Gründung die Rechtsgeschäfte bestätigt, haften die natürlichen Personen, die die Rechtsgeschäfte eingegangen sind, es sei denn, f...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien1 Der ursprüngliche... / 2. Haftung vor Eintragung im Handelsregister

Rz. 38 Das kroatische Gesellschaftsrecht kennt die Vorgesellschaft (siehe Rdn 6). Sie ist in Art. 6 ZTD geregelt. Werden im Namen der d.o.o. Geschäfte vor Eintragung in das Handelsregister getätigt und ist das Gesellschaftsvermögen im Zeitpunkt der Eintragung geringer als im Gründungsakt bestimmt, sind die Gründer verpflichtet, zugunsten der Gesellschaft den Differenzbetrag ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / 2. Haftung der Geschäftsführer

Rz. 236 Bei abschlussprüfungspflichtigen Gesellschaften haften die Geschäftsführer nach § 22 URG (siehe Rdn 232). Weiters haften die Geschäftsführer persönlich für die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens. Diese Haftung ist mit 4.000 EUR begrenzt (§ 72a IO). Die genannten Haftungen bestehen nur gegenüber der GmbH. Eine unmittelbare Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubige...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kanada / II. Gründerhaftung und Haftung der Direktoren für Einlagen

Rz. 26 Die Einlageverpflichtung der Gründer wurde bereits in Rdn 24 f. dargestellt. Eine anfängliche Einlageverpflichtung besteht bereits mangels eines vorgeschriebenen Mindeststammkapitals nicht. Erst die Direktoren legen fest, wann, an wen und für welche Gegenleistung Anteile ausgegeben werden; die Ausgabe der Anteile darf dann – anders als im deutschen Recht – nur gegen s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Serbien / 2. Haftung der Gesellschafter

Rz. 58 Die Gründer bzw. Gesellschafter haften grundsätzlich nicht für die Verpflichtungen der Gesellschaft. Rz. 59 Ein Gesellschafter haftet persönlich, wenn er die Rechtsform der Gesellschaft missbräuchlich verwendet, indem er einen illegalen Gesellschaftszweck verfolgt, das Gesellschaftsvermögen als sein eigenes behandelt oder selbiges mit dem Ziel, Gläubiger zu schädigen, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / b) Haftung im Insolvenzfall

Rz. 198 Die Geschäftsführer der B.V. können im Insolvenzfall individuell für die Verluste der Gesellschaft haftbar gemacht werden, wenn der Eintritt der Insolvenz in hohem Maße auf die offensichtlich unsachgemäße Erfüllung der Aufgaben durch die Geschäftsführung während des Zeitraums von drei Jahren vor Eintritt der Insolvenz zurückzuführen ist (Art. 2:248 NL-BGB). Rz. 199 Na...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mexiko / I. Haftung der Gesellschafter

Rz. 84 Wie der Begriff der Responsabilidad Limitada schon verrät, ist wie bei ähnlichen Rechtsinstituten auch bei der mexikanischen S. de R.L. die Haftung gemäß Art. 58 HS 1 LGSM nach Abschluss der Gründung und Einzahlung des Gesellschafterkapitals grundsätzlich auf die Gesellschaftereinlagen und somit auf das Kapital begrenzt. Rz. 85 Eine Durchbrechung der Haftungsbeschränku...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundlagen des internat... / 4. Haftung wegen Existenzvernichtung

Rz. 96 Auch die Haftung aus existenzvernichtendem Eingriff wird zunehmend dem Insolvenzstatut unterstellt.[131] Für Ansprüche der Gläubiger aus Existenzvernichtungshaftung [132] könnte man an eine deliktische Qualifikation denken, weil diese auf § 826 BGB [133] gestützt werden.[134] Das anwendbare Recht bestimmt sich dann nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO. Soweit dann die entsprech...mehr