Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Keine Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil

Zusammenfassung Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil kann nach einem Beschluss des OLG Köln nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Es handele sich weder um eine nach §§ 106 Abs. 2, 162 Abs. 1 HGB eintragungspflichtige noch um eine eintragungsfähige Tatsache. Hintergrund Eine Kommanditistin hatte einen Teil ihres Kommanditanteils übertragen. In de...mehr

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Gilt die Beweislastverteilung zu Lasten eines AG-Vorstands auch für dessen Erben?

Zusammenfassung Auf Grund größerer Sachnähe obliegt einem AG-Vorstand bei Streitigkeiten über seine Haftung die Beweislast. Wird sein Erbe in Anspruch genommen, gilt der Sinn und Zweck der Beweislastregelung nicht mehr. Daher sollten für den Erben die allgemeinen Regeln gelten, was ein neues Urteil anschaulich darstellt. Hintergrund Nachdem sich die Klägerin, eine Aktiengesell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 1.2 Art der Haftung

Rz. 2 § 74 AO stellt einen eigenen steuerrechtlichen Haftungstatbestand dar, auf den sich privatrechtliche Vereinbarungen nicht auswirken. Es handelt sich um eine persönliche Haftung, die neben dem Steueranspruch besteht, allerdings dinglich beschränkt auf die dem Unternehmen dienenden Gegenstände.[1] Das bedeutet jedoch keine Umformung der Haftung in eine Duldung der Zwangs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen

1 Allgemeines 1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift soll durch ihre Haftungsregelung eine Möglichkeit der Realisierung von Betriebssteuerschulden für den Fall schaffen, dass in dem Betrieb dienende Gegenstände sich nicht im Eigentum des Unternehmers befinden. Betreibt ein Unternehmer sein Unternehmen mit Gegenständen, die einem Dritten (z. B. einem Vermieter) gehören, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 3.2 Haftungsbeschränkung

Rz. 16 Die Haftung ist gegenständlich beschränkt auf die dem Unternehmen dienenden Gegenstände. Der Eigentümer haftet nur "mit diesen" Gegenständen. Damit soll sein wirtschaftliches Risiko auf den Verlust seiner in das Unternehmen eingebrachten Gegenstände beschränkt werden. Trotz der gegenständlichen Beschränkung ist – wie auch bei der Haftung nach § 75 AO – eine auf Zahlun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.2.3 Dienen

Rz. 6 Der nicht im Eigentum des Unternehmers stehende, ihm aber möglicherweise gemäß § 39 AO steuerlich zuzurechnende Gegenstand dient dann dem Unternehmen, wenn er im Unternehmen nicht nur kurzfristig und vorübergehend eine Aufgabe erfüllt, eingesetzt, genutzt oder verwertet wird oder eine ähnliche Funktion erfüllt. Wegen des Zwecks der Haftungsvorschrift (vgl. Rz. 1) genüg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.2.1 Gegenstand

Rz. 4 Unter Gegenstand versteht die Vorschrift nicht nur den körperlichen Gegenstand[1], sondern auch Rechte und alle anderen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen können.[2] Die gegenständliche Beschränkung der Haftung (vgl. Rz. 16) macht es allerdings erforderlich, dass als Gegenstand nur solche Wirtschaftsgüter angenommen werden, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 4 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 17 Die Haftung wird nach Gewährung rechtlichen Gehörs[1] durch schriftlichen Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend gemacht. In seinem Tenor ist die Beschränkung der Haftung auf den Gegenstand bzw. die Gegenstände festzustellen.[2] Der Bescheid muss gemäß § 122 AO begründet werden. Da der Erlass des Haftungsbescheids im Ermessen der Finanzbehörde liegt, sind die Gründe f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.4 Zeitpunkt für das Bestehen der Voraussetzungen

Rz. 13 Alle Voraussetzungen für die Haftung müssen im Augenblick der Entstehung der Haftungsschuld erfüllt sein.[1] Eine Haftungsschuld kann nur während der Dauer der wesentlichen Beteiligung entstehen[2], und zwar auch nur für die während dieser Dauer entstandenen Steuern bzw. Erstattungsansprüche für gezahlte Steuervergütungen.[3] Sind Steuern vorher entstanden, so kommt e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift soll durch ihre Haftungsregelung eine Möglichkeit der Realisierung von Betriebssteuerschulden für den Fall schaffen, dass in dem Betrieb dienende Gegenstände sich nicht im Eigentum des Unternehmers befinden. Betreibt ein Unternehmer sein Unternehmen mit Gegenständen, die einem Dritten (z. B. einem Vermieter) gehören, so sind diese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 3.1 Betrieblich begründete Steuern

Rz. 14 Die Haftung richtet sich auf die betrieblich begründeten Steuern und Ansprüche auf Erstattung (Rückforderung) von Steuervergütungen, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Gehaftet wird also nur für bestimmte Steuern und Vergütungsrückforderungen, daneben nicht auch für Zinsen zu diesen, da § 239 Abs. 1 S. 1 AO die Vorschriften über St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.3.2 Beherrschender Einfluss

Rz. 11 Der wesentlichen Beteiligung wird im Weg der Fiktion nach Abs. 2 S. 2 der Fall gleichgestellt, in dem der Eigentümer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und sein Verhalten ursächlich dafür ist, dass Zahlungen auf fällige Steuern nicht entrichtet werden. Das kann für Eigentümer gelten, die nicht oder nicht wesentlich kapital- oder vermögensmäßig be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.1 Eigentümer

Rz. 3 Als Haftender kommt der Eigentümer eines Gegenstands in Betracht, der einem Unternehmen dient und nicht im Eigentum des Unternehmers steht. Steht der Gegenstand im Eigentum des Unternehmers, so schuldet dieser, sodass eine Haftung ausscheidet. Als Eigentümer i. S. d. Vorschrift ist der Vollrechtsinhaber hinsichtlich des Gegenstands zu verstehen, also auch der Gläubiger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2 Haftungsvoraussetzungen

2.1 Eigentümer Rz. 3 Als Haftender kommt der Eigentümer eines Gegenstands in Betracht, der einem Unternehmen dient und nicht im Eigentum des Unternehmers steht. Steht der Gegenstand im Eigentum des Unternehmers, so schuldet dieser, sodass eine Haftung ausscheidet. Als Eigentümer i. S. d. Vorschrift ist der Vollrechtsinhaber hinsichtlich des Gegenstands zu verstehen, also auch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.2 Dem Unternehmen dienender Gegenstand

2.2.1 Gegenstand Rz. 4 Unter Gegenstand versteht die Vorschrift nicht nur den körperlichen Gegenstand[1], sondern auch Rechte und alle anderen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen können.[2] Die gegenständliche Beschränkung der Haftung (vgl. Rz. 16) macht es allerdings erforderlich, dass als Gegenstand nur solche Wirtschaftsgüter angeno...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 3 Haftungsumfang

3.1 Betrieblich begründete Steuern Rz. 14 Die Haftung richtet sich auf die betrieblich begründeten Steuern und Ansprüche auf Erstattung (Rückforderung) von Steuervergütungen, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Gehaftet wird also nur für bestimmte Steuern und Vergütungsrückforderungen, daneben nicht auch für Zinsen zu diesen, da § 239 Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift soll durch ihre Haftungsregelung eine Möglichkeit der Realisierung von Betriebssteuerschulden für den Fall schaffen, dass in dem Betrieb dienende Gegenstände sich nicht im Eigentum des Unternehmers befinden. Betreibt ein Unternehmer sein Unternehmen mit Gegenständen, die einem Dritten (z. B. einem Vermieter) gehören, so sind diese dem Zugriff seiner Gläu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.3.1 Kapital- oder Vermögensbeteiligung

Rz. 9 Eine wesentliche Beteiligung ist nach § 74 Abs. 2 S. 1 AO gegeben, wenn der Eigentümer des Gegenstands zu mehr als einem Viertel am Unternehmen beteiligt ist. Entscheidend ist die wirtschaftliche Beteiligung, nicht dagegen ausschließlich die rechtliche.[1] Dies hat der Gesetzgeber auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er – abweichend von § 115 RAO – die mittelbare B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.2.2 Unternehmen

Rz. 5 Das Unternehmen ist als organisatorische Zusammenfassung von Mitteln zu verstehen, die der selbstständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen. In Betracht kommen also nicht nur gewerbliche Unternehmen, sondern auch freiberufliche und land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Der Begriff des Unternehmens stimmt zwar mit dem des § 75 AO (vgl. Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.3 Wesentliche Beteiligung

Rz. 8 Nicht jeder Eigentümer soll mit den Gegenständen haften, die er im Unternehmen eines anderen einsetzen (dienen) lässt. Dies würde eine zu starke Beeinträchtigung wirtschaftlicher Betätigungen bedeuten. Vielmehr bedarf es einer besonderen, näheren Beziehung des Eigentümers zu dem Unternehmen. Diese ist in erster Linie durch eine nicht nur geringfügige kapital- oder verm...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.2 § 41 Nr. 1 ZPO

Rz. 11 Nach § 41 Nr. 1 ZPO ist ein Richter (oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, § 49 ZPO) von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht. Rz. 12 Der Richter ist ausgeschlossen, wenn er selbst Partei ist. Die ZPO enthält keine ei...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / III. Haftung aus Verkehrssicherungspflicht

1. Allgemeines Rz. 141 Eine Haftung/Mithaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist auch und gerade im Straßenverkehr von Bedeutung. Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, die auf dem Gedanken beruht, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, hierbei verpflichtet ist, sämtliche notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Dritte n...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 2. Haftung des Arbeitnehmers

a) Haftung für Sach- und Vermögensschäden Rz. 307 Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber gemäß § 280 Abs. 1 BGB für Sach- und Vermögensschäden haften, die er diesem bei einem Verkehrsunfall zugefügt hat, wenn er schuldhaft handelte. Rz. 308 Die Haftung des Arbeitnehmers richtet sich nach dem Grad seines Verschuldens. Seit 1987 geht das BAG (Urt. v. 24.11.1987, AP Nr. 16, 17 zu ...mehr

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ZErb 01/2020, Haftung des Erben für Erblasserschulden

Leitsatz In der reinen Unterlassung der Kündigung durch einen nach §§ 564 S. 1, 1922 S. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetretenen Erben liegt keine Verwaltungsmaßnahme, die die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden werden lässt. Eine persönliche Haftung tritt ein, wenn der Erbe seiner Pflicht zur ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 1. Haftung des Arbeitgebers

a) Haftung für Sach- und Vermögensschäden Rz. 301 Im Rahmen eines Arbeitsvertrages kommt eine Haftung des Arbeitgebers für Schäden am Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers dann in Betracht, wenn er den Arbeitnehmer vertraglich zur Benutzung seines Privatwagens verpflichtet oder aber der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungs...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / IV. Haftung Minderjähriger – § 828 BGB

1. Kinder unter sieben Jahren Rz. 177 Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haften nach § 828 Abs. 1 BGB überhaupt nicht für einen Schaden, den sie einem anderen zufügen. Rz. 178 Dieser Grundsatz gilt auch im Straßenverkehr uneingeschränkt. Einem Kind unter sieben Jahren kann deshalb auch kein Mitverschulden entgegengehalten werden. Eine unmittelbare Ers...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / I. Dreiecksverhältnis der Haftung und Deckung

Rz. 274 Bei der KH-Versicherung besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Geschädigtem, Versicherer und Versicherungsnehmer, bei dem das Außenverhältnis (Haftung) und das Innenverhältnis (Deckung) zu unterscheiden sind. Rz. 275 Während sich die Deckung (Innenverhältnis) nach den Vorschriften des VVG und der AKB regelt, wird die Haftung (Außenverhältnis) in erster Linie durch de...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / II. Haftung

Rz. 276 Der Grundsatz ist der Direktanspruch des Geschädigten gegenüber dem KH-Versicherer gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Für diesen gilt:mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / VIII. Haftung des Tierhalters – § 833 BGB

Rz. 210 Bei Straßenverkehrsunfällen, an denen ein Tier mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, kommt wegen § 833 BGB grundsätzlich eine Haftung des Tierhalters in Betracht. Rz. 211 Tierhalter ist derjenige, dem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und der aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (BG...mehr

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§ 8 Sonstige materielle Sch... / f) Vollständige Erstattung der Sachverständigenkosten trotz quotaler Haftung

Rz. 41 Zwischenzeitlich wurde die Frage aufgeworfen, ob bei einer nur quotalen Haftung gleichwohl die Sachverständigenkosten vollständig zu ersetzen sind (vgl. Schneider, in: Berz/Burmann, Kap. 5 C Rn 72c). In der Vergangenheit wurde nahezu selbstverständlich davon ausgegangen, dass auch die Sachverständigenkosten – ebenso wie allen anderen Schadenspositionen – lediglich ant...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / E. Haftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz

Rz. 341 Von verkehrsrechtlicher Bedeutung kann die Gefährdungshaftung nach § 22 WHG sein. Diese kommt beispielsweise in Betracht, wenn aus einem Tanklastzug infolge eines Unfalls Stoffe in ein Gewässer gelangen und hierdurch ein Sanierungsschaden entsteht. Rz. 342 Eine Haftung aus § 22 Abs. 1 WHG ist in einem solchen Fall allerdings im Ergebnis nicht gegeben, weil hierfür ein...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 2. Haftung des Geschäftsführers

Rz. 318 Im Rahmen der GoA kann die Haftung des Geschäftsführers für die Schäden des Geschäftsherrn auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt sein, wenn die Geschäftsführung der Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr dient (§ 680 BGB). Rz. 319 Beispiel Ein wegen Alkoholgenusses Fahruntüchtiger übernimmt die Führung eines fremden Kraftfahrzeugs, um den wesentlic...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / C. Haftung aus Vertrag

Rz. 294 Eine Haftung aus Vertrag setzt gem. § 280 Abs. 1 BGB (darunter fällt nunmehr auch die frühere pVV) stets Verschulden voraus; sie begründet keine Gefährdungshaftung. Hinsichtlich des Verschuldens des Vertragspartners sieht das Gesetz seit der Schuldrechtsmodernisierung allerdings in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB eine Verschuldensvermutung vor, d.h. der Schädiger muss sich vom...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / D. Haftung nach dem Haftpflichtgesetz

Rz. 322 Verkehrsrechtliche Bedeutung hat nach dem Haftpflichtgesetz vor allem die Haftung aus dem Betrieb einer Schienenbahn nach § 1 HPflG. Danach ist der Betriebsunternehmer einer Schienen- oder Schwebebahn dem Geschädigten, der beim Betrieb einer solchen Bahn verletzt oder getötet wird oder dessen Sache beschädigt wird, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflic...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / b) Haftung für Personenschäden

Rz. 306 Bis zum 31.12.1996 galt gemäß § 636 RVO zugunsten des Arbeitgebers ein Haftungsausschluss für Personenschäden. Seit der Einführung des SGB VII ergibt sich der Haftungsausschluss aus § 104 SGB VII. Der Haftungsausschluss greift nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg her...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / b) Haftung für Personenschäden

Rz. 313 Bis zum 31.12.1996 haftete der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber grundsätzlich auch für Personenschäden, die er diesem bei einem Verkehrsunfall zugefügt hatte. Hingegen galt gemäß § 636 RVO zugunsten des Arbeitgebers ein Haftungsausschluss für Personenschäden. Seit der Einführung des SGB VII gilt auch ein Haftungsausschluss zugunsten des Arbeitnehmers bei Personenschäd...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / V. Haftung bei krankhafter Störung der Geistestätigkeit – § 827 BGB

Rz. 192 Nach § 827 BGB haften diejenigen, die im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügen, grundsätzlich nicht nach den Vorschriften der unerlaubten Handlung, soweit Haftungsvoraussetzung ein Verschulden ist. Rz. 193 Durch diesen Haftungsausschluss des § 827 BGB wird eine Billigkeitshaftung nach § 829 BGB (vgl. Rdn 197 ff.) ebenso wenig a...mehr

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ZErb 01/2020, Haftung des E... / 2 Gründe

Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei Alleinerbe seines Bruders geworden. Soweit er seine Erbenstellung auch noch in der Berufungsinstanz bestreite, hätte es ihm im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast oblegen, substantiiert dazu ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / B. Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz

I. Halterhaftung gem. § 7 StVG 1. Allgemeines Rz. 218 Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung nach dem BGB enthält das Straßenverkehrsgesetz in § 7 StVG eine reine Gefährdungshaftung. Danach haftet der Halter für den beim Betrieb des Kfz entstandenen Personen- und Sachschaden (§ 7 Abs. 1 StVG). Unter den Begriff des Kfz fallen auch die neuen Elektrokleinstfahrzeuge (z.B. E-Scoote...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / A. Haftung aus unerlaubter Handlung

I. §§ 823 ff. BGB Rz. 1 Die wichtigsten Vorschriften für die Haftung eines Unfallbeteiligten sind – neben den speziellen Haftungstatbeständen des StVG – die Vorschriften der unerlaubten Handlung nach §§ 823 ff. BGB. 1. Voraussetzung Rz. 2 Voraussetzung einer Haftung aus §§ 823 ff. BGB ist die vom Geschädigten zu beweisende rechtswidrige und schuldhafte Handlung eines anderen, d...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / a) Haftung für Sach- und Vermögensschäden

Rz. 307 Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber gemäß § 280 Abs. 1 BGB für Sach- und Vermögensschäden haften, die er diesem bei einem Verkehrsunfall zugefügt hat, wenn er schuldhaft handelte. Rz. 308 Die Haftung des Arbeitnehmers richtet sich nach dem Grad seines Verschuldens. Seit 1987 geht das BAG (Urt. v. 24.11.1987, AP Nr. 16, 17 zu § 611 BGB, Gefahrgeneigte Arbeit) davon a...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / a) Haftung für Sach- und Vermögensschäden

Rz. 301 Im Rahmen eines Arbeitsvertrages kommt eine Haftung des Arbeitgebers für Schäden am Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers dann in Betracht, wenn er den Arbeitnehmer vertraglich zur Benutzung seines Privatwagens verpflichtet oder aber der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt hat (...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 3. Haftung der Kinder und Jugendlichen im Falle der Deliktsfähigkeit

Rz. 185 Bei Kindern ab sieben Jahren (§ 828 Abs. 1 BGB) bzw. bei Kindern ab zehn Jahren im motorisierten Verkehr (§ 828 Abs. 2 BGB) und bei Jugendlichen ist zu unterscheiden zwischen ihrer Einsichtsfähigkeit und dem Verschulden. Um eine Haftung nach § 828 Abs. 1 BGB oder bei Unfällen im motorisierten Verkehr nach § 828 Abs. 2 BGB zu begründen, muss dem Kind oder Jugendlichen ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / G. Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen – § 839a BGB

Rz. 370 Durch den durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz eingeführten § 839a BGB werden die Voraussetzungen der Haftung des Sachverständigen wie folgt geregelt:mehr

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ZErb 01/2020, Haftung des E... / Leitsatz

In der reinen Unterlassung der Kündigung durch einen nach §§ 564 S. 1, 1922 S. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetretenen Erben liegt keine Verwaltungsmaßnahme, die die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden werden lässt. Eine persönliche Haftung tritt ein, wenn der Erbe seiner Pflicht zur Räumung ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 6. Haftung gegenüber Insassen

Rz. 263 Nach bis zum 31.7.2002 geltendem Recht war die Gefährdungshaftung des Halters gegenüber unentgeltlich beförderten Insassen seines Pkw ausgeschlossen (§ 8a Abs. 1 S. 1 StVG a.F.). Rz. 264 Durch die Neufassung des § 8a StVG durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz wird auch den unentgeltlich beförderten Insassen eines Pkw ein Schadenersatzanspruch – auch auf Schme...mehr

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ZErb 01/2020, Haftung des E... / 1 Tatbestand

Der Bruder des Beklagten mietete im Jahr 1985 von den Rechtsvorgängern des Klägers eine in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung in K. Der Kläger erwarb das Anwesen im Jahr 2002. Die monatliche Kaltmiete betrug zuletzt 516,40 EUR zuzüglich 30,68 EUR für einen Pkw-Stellplatz. Der Bruder des Beklagten verstarb im August 2014. Mit Ausnahme des Beklagten schlugen die weiteren ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 1. Haftung des Geschäftsherrn

Rz. 314 In der Rechtsprechung war allgemein anerkannt, dass der Geschäftsherr dem Geschäftsführer nach den Vorschriften der GoA nur dann zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn der Geschäftsführer nachweist, dass das Unfallgeschehen für ihn selbst unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. war (BGH VersR 1957, 340; 1963, 143). Rz. 315 Beispiel Ein Kraftfahrer, der einem ...mehr

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§ 7 Materielle Schadensposi... / 2. Haftung des Sachverständigen

Rz. 46 Zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen kommt ein Werkvertrag zustande. Bei einem fehlerhaften Gutachten hat der Geschädigte die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte nach §§ 633 ff. BGB bzw. einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Rz. 47 Hat der Geschädigte für ein fehlerhaftes Gutachten bereits das Sachverständigenhonorar bezahlt, so hat er tr...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / V. Haftung von Sonderrechtsfahrzeugen

Rz. 361 Das Verweisungsprivileg greift jedoch ein, wenn der Amtsträger unter Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 Abs. 1 StVO schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht (BGH zfs 1983, 69). Rz. 362 Praktisch bedeutsam ist die Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG insbesondere bei Verkehrsunfällen mit Fahrzeugen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, de...mehr