Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 2 Haftungsgrundlagen / Literaturtipps

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§ 2 Haftungsgrundlagen / b) Betrieb

Rz. 230 Eine weitere Voraussetzung der Halterhaftung nach § 7 StVG ist, dass der Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist. Rz. 231 Der Schaden ist dann beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn er durch die dem Kfz-Betrieb innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht worden ist. Es müssen sich also die typischerweise von dem Betrieb eines Kraftf...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / II. Fahrerhaftung

Rz. 275 Der Fahrer haftet nach § 18 StVG für vermutetes Verschulden. Anders als der Halter, der sich nach § 7 Abs. 2 StVG nur durch den Nachweis höherer Gewalt entlasten kann, scheidet eine Haftung des Fahrers nach § 18 StVG völlig aus, wenn er darlegt und beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Es handelt sich beim § 18 StVG somit um eine Verschuldenshaftung mit umgekehr...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / Literaturtipps

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 2. Voraussetzungen

Rz. 220 Voraussetzung einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Rz. 221 Durch die Neufassung des § 7 StVG im Rahmen des Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes wird eine Halterhaftung nicht mehr nur für den Betrieb eines Kraftfah...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / I. §§ 823 ff. BGB

Rz. 1 Die wichtigsten Vorschriften für die Haftung eines Unfallbeteiligten sind – neben den speziellen Haftungstatbeständen des StVG – die Vorschriften der unerlaubten Handlung nach §§ 823 ff. BGB. 1. Voraussetzung Rz. 2 Voraussetzung einer Haftung aus §§ 823 ff. BGB ist die vom Geschädigten zu beweisende rechtswidrige und schuldhafte Handlung eines anderen, die zu einer Recht...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / I. Anwendbarkeit

Rz. 348 Die Haftung wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB ist im Gegensatz zur Haftung aus den §§ 823 ff. BGB vorrangig und verdrängt daher deren Anwendbarkeit. Sie ist darüber hinaus weiter gehend, da sie sich nicht nur auf die durch § 823 BGB geschützten Rechtsgüter erstreckt, sondern darüber hinaus alle Vermögensschäden umfasst.mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / aa) Allgemeines

Rz. 93 Auch im Straßenverkehrsrecht gilt, dass zumindest in Einzelfällen sich die Haftung eines Unfallverursachers bei der Bewertung seines Verschuldens nicht nach § 276 BGB (einfache Fahrlässigkeit), sondern nach § 277 BGB (eigenübliche Sorgfalt) richten kann.mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 1. Voraussetzung

Rz. 2 Voraussetzung einer Haftung aus §§ 823 ff. BGB ist die vom Geschädigten zu beweisende rechtswidrige und schuldhafte Handlung eines anderen, die zu einer Rechtsgutsverletzung des Geschädigten geführt hat.mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / II. Verweisungsprivileg bei Beamten

Rz. 349 Nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB kann ein Beamter im Falle der fahrlässigen Schadensverursachung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Rz. 350 Bei einer Haftung nach § 839 BGB besteht damit eine subsidiäre Staatshaftung, die wegen Art. 34 GG aber nicht den handelnden Beamten selbst, sondern den Staat bzw. ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / a) Grundsatz

Rz. 88 Das BGB sieht eine Haftungsbegrenzung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten lediglich in fünf Fällen vor. Hierzu kann man sich folgenden Repetitoren-Merksatz einprägen: "Der Vater begattet die Gesellschafterin, die den Vorerben unentgeltlich verwahrt." In diesem Merksatz sind alle Fälle enthalten, in denen das Gesetz eine Haftungsbegrenzung vorsieht:mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 3. Verkehrssicherungspflicht im Straßenverkehr

a) Allgemeines Rz. 151 Typischerweise spielt die Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung im Straßenverkehrsrecht in folgenden Fällen eine Rolle:mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / d) Fahrbahnunebenheiten

Rz. 168 Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt auch dann in Betracht, wenn in der Fahrbahn oder an Bürgersteigen gefährliche Niveauunterschiede vorhanden sind, mit denen der Verkehrsteilnehmer nicht rechnen musste. Rz. 169 So ist anerkannt, dass ein Fußgänger bei der Benutzung eines Bürgersteigs geringfügige Unebenheiten und andere kleine Mängel im Pflaster im Al...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 4. Verkehrssicherungspflicht des Kfz-Eigentümers

Rz. 174 Denkbar ist auch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Kfz-Eigentümers. Die Haftung eines Fahrzeugeigentümers für einen Schaden an einem Pferd, der dadurch entstanden war, dass der Fahrzeugeigentümer sein Fahrzeug im Eingang zu einer Pferderennbahn abgestellt hat, wurde bejaht. Der Halter muss z.B. damit rechnen, dass ein auf der Trabrennbahn trainierendes Pfe...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 5. Haftungsbeschränkungen

Rz. 87 Die Haftung kann in verschiedener Weise begrenzt und eingeschränkt sein. a) Grundsatz Rz. 88 Das BGB sieht eine Haftungsbegrenzung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten lediglich in fünf Fällen vor. Hierzu kann man sich folgenden Repetitoren-Merksatz einprägen: "Der Vater begattet die Gesellschafterin, die den Vorerben unentgeltlich verwahrt." In diesem Merksatz s...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 1. Allgemeines

Rz. 141 Eine Haftung/Mithaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist auch und gerade im Straßenverkehr von Bedeutung. Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, die auf dem Gedanken beruht, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, hierbei verpflichtet ist, sämtliche notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Dritte nicht geschädig...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / bb) Schadensersatz bei Konversionsneurose

Rz. 227 Wird durch ein Schadensereignis bei dem Verletzten jedoch eine solche "Konversionsneurose" ausgelöst, so umfasst die Ersatzpflicht des Schädigers regelmäßig auch die auf den psychischen Beeinträchtigungen beruhenden Schadensfolgen (BGH zfs 1993, 190 = DAR 1993, 226; DAR 1996, 353 = VersR 96, 990). Rz. 228 Das gilt auch dann, wenn die Neurose auf einer abnormen Erlebni...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / II. Geschäftsherrenhaftung nach § 831 BGB

Rz. 122 Nach § 831 BGB haftet derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, für den Schaden, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Rz. 123 Im Straßenverkehrsrecht begründet diese Vorschrift typischerweise eine Haftung des Halters als Geschäftsherrn für das Verhalten des Fahrers, sofern eine objektiv widerrechtliche Han...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / III. Auftrag

Rz. 299 Ein Auftragsverhältnis gemäß § 662 BGB liegt z.B. bei einer gemeinsamen Überführung eines Kraftfahrzeugs vor. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber aus Gefälligkeit begleitet, um ihn beim Fahren abzulösen. Dabei haftet der Auftragnehmer grundsätzlich für jede Fahrlässigkeit. Andererseits ist der Auftraggeber verpflichtet, für eine ordnungsgemäße...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / a) Allgemeines

Rz. 151 Typischerweise spielt die Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung im Straßenverkehrsrecht in folgenden Fällen eine Rolle:mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / c) Straßenbäume

Rz. 164 Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann auch dem Eigentümer eines Baumes angelastet werden, wenn beispielsweise durch einen umfallenden Baum selbst oder herabfallende Zweige ein Kraftfahrzeug beschädigt oder ein Mensch verletzt wird (vgl. zu den Anforderungen BGH zfs 2004, 305 = VersR 2004, 877 = NZV 2004, 454 = DAR 2004, 263). Rz. 165 Nach der überwiegende...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / V. Arbeitsvertrag

1. Haftung des Arbeitgebers a) Haftung für Sach- und Vermögensschäden Rz. 301 Im Rahmen eines Arbeitsvertrages kommt eine Haftung des Arbeitgebers für Schäden am Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers dann in Betracht, wenn er den Arbeitnehmer vertraglich zur Benutzung seines Privatwagens verpflichtet oder aber der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besonde...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 5. Verkehrssicherungspflicht des Kfz-Führers/-Halters

Rz. 175 Nach § 23 StVO trifft auch den Kfz-Führer (bzw. ggf. den Halter) eine Verkehrssicherungspflicht für das von ihm gebrauchte bzw. gehaltene Fahrzeug. Rz. 176 Er ist daher aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen Schaden, der durch den geplatzten Reifen des von ihm geführten Kraftfahrzeugs entsteht, verantwortlich, wenn er zwölf Jahre alte Reifen beim A...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 1. Kinder unter sieben Jahren

Rz. 177 Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haften nach § 828 Abs. 1 BGB überhaupt nicht für einen Schaden, den sie einem anderen zufügen. Rz. 178 Dieser Grundsatz gilt auch im Straßenverkehr uneingeschränkt. Einem Kind unter sieben Jahren kann deshalb auch kein Mitverschulden entgegengehalten werden. Eine unmittelbare Ersatzpflicht eines Kindes unter...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / VII. Verletzung der Aufsichtspflicht – § 832 BGB

Rz. 202 Nach § 832 Abs. 1 BGB haftet derjenige, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, für die Schäden, welche die beaufsichtigte Person Dritten widerrechtlich zufügt. Rz. 203 Bei Unfällen von Personen, die nach §§ 827, 828 BGB ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 3. Höhere Gewalt

Rz. 244 Die Ersatzpflicht ist gem. § 7 Abs. 2 StVG nur noch ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Der Begriff der höheren Gewalt wurde dem § 1 Abs. 2 S. 1 des HPflG entnommen, der für Bahnbetriebsunfälle gilt. Rz. 245 Höhere Gewalt ist danach ein betriebsfremdes, außergewöhnliches, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter P...mehr

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§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / cc) Ansprüche wegen grober Fahrlässigkeit eines Verwahrers

Rz. 314 Wenn ein Schaden mit einem nicht angemeldeten, nicht versicherten und auch nicht mehr in einer Nachhaftung befindlichen gestohlenen Fahrzeug verursacht wird, kann auch eine Haftung des Verwahrers in Betracht kommen. Ein solcher Fall ist z.B. gegeben, wenn ein Autohändler in den auf dem abgeschlossenen Hofgelände stehenden Fahrzeugen die Schlüssel stecken lässt. Das b...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / (4) Probefahrt

Rz. 103 Bei einer Probefahrt anlässlich von Kaufvertragsverhandlungen kann die Haftung des kaufinteressierten Fahrers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für den Fahrzeugschaden des von ihm selbst gelenkten Fahrzeugs beschränkt sein, da er in der Regeln annehmen kann, dass eine Vollkaskoversicherung besteht (BGH VersR 1979, 352; 1980, 426; zfs 1986, 196; a.A. OLG Saarbrücke...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 1. Schienenbahn

Rz. 324 Eine Schienenbahn ist eine dem "öffentlichen oder privaten Verkehr dienende Bahn, die sich auf Schienen bewegt", wobei gleichgültig ist, mit welcher Kraft die Bahn betrieben wird. Schienenbahnen sind also Eisenbahnen, elektrische Straßenbahnen, Schmalspurbahnen, Untergrundbahnen, aber auch Magnetbahnen. Ausdrücklich in die Haftung einbezogen sind darüber hinaus Schwe...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / 1. Anspruchsvoraussetzung

Rz. 27 Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzte früher gem. §§ 823 ff. i.V.m. § 847 BGB ein deliktisches und damit i.d.R. ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers voraus. Schuldhaft konnte allerdings nur der Fahrer eines Fahrzeuges, nie der Halter, handeln, es sei denn, der Halter haftete als Geschäftsherr i.S.d. § 831 BGB. Deshalb konnte früher der Halter eines Kraftfahrzeug...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / III. Haftungsumfang

Rz. 336 Der Umfang der Schadensersatzansprüche ergibt sich aus den §§ 5 bis 8 HPflG, wobei nach § 7 HPflG die Ersatzpflicht für Personenschäden nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Rz. 337 Die Haftung für Sachschäden ist auf 300.000 EUR begrenzt, auch wenn durch ein und dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden (§ 10 HPflG). Da gem. § 10 Abs. 2 HPflG auc...mehr

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§ 5 Passivlegitimation und ... / 3. Ausschließliche Feststellungsklage zum Haftungsgrund

Rz. 96 Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung (BGH v. 6.3.2012 – VI ZR 167/11 – r+s 2012, 461) auch noch einmal ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung des BGH (BGH NZV 2017, 226; NZV 2016, 365; NJW-RR 2008, 1520; VersR 2003, 1256; VersR 1999, 1555; VersR 1991, 788) hingewiesen, wonach der Geschädigte bei einem noch in der Entwicklung befindlichen Schaden nicht ge...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 8. Haftungsausschlüsse

a) Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h Rz. 268 Der Halter haftet gem. § 8 Nr. 1 StVG nicht nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann (BGH zfs 1997, 366). b) Beim Betrieb des Kfz Tätige Rz. 269 Er haftet nach § 8 N...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / c) Schädigung in Ausführung der Verrichtung

Rz. 128 Weitere Voraussetzung einer Haftung des Geschäftsherrn nach § 831 BGB ist, dass die Schädigung in Ausführung der Verrichtung geschieht. Es muss also ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der dem Verrichtungsgehilfen aufgetragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung bestehen (BGH NJW 1971, 31; NZV 1989, 266). Rz. 129 Beis...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / 2. Fußgängerunfälle

Rz. 46 Bei Unfällen zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußgänger ist in der Regel von einer alleinigen oder deutlich überwiegenden Haftung des Kraftfahrers auszugehen, wenn nicht dem Fußgänger ein schweres Mitverschulden anzulasten ist. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB darf nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 2. Beweislast

Rz. 146 Der Geschädigte muss den objektiven Pflichtverstoß des Verkehrssicherungspflichtigen sowie die kausale Herbeiführung des Schadens beweisen. Rz. 147 Der Verkehrssicherungspflichtige muss sodann darlegen und beweisen, dass er alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zum Schutze Dritter getroffen hat. Rz. 148 Was an einzelnen Maßnahmen erforderlic...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / ee) Überholende Kausalität

Rz. 29 Von überholender Kausalität spricht man, wenn die Auswirkungen des Unfallgeschehens von einem neuen eigenständigen Kausalverlauf überlagert werden. Rz. 30 So können z.B. besonders gravierende Fehler eines Arztes bei der Behandlung eines Unfallopfers eine überholende Kausalität auslösen. Rz. 31 In einem anderen Fall hat der BGH jedoch einem Geschädigten Schadensersatzans...mehr

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§ 12 Vergleich und Verjährung / b) Checkliste

Rz. 18 Folgende inhaltlichen Fragen sollten bei jeder Beratung vor dem Abschluss eines Abfindungsvergleichs angesprochen werden (nach Nugel, zfs 2006, 192):mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / e) Verkehrsberuhigungsmaßnahmen

Rz. 171 Auch städtebauliche Verkehrsberuhigungsmaßnahmen können zu Verkehrssicherungspflichtverletzungen führen. Der BGH hat hierzu festgestellt, dass Bodenschwellen zur Verkehrsberuhigung so ausgestaltet sein müssen, dass alle zulassungsfähigen Kraftfahrzeuge bei verkehrsgerechtem Verhalten diese gefahrlos passieren können. In der vorerwähnten Entscheidung hatte ein tieferg...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / VI. Billigkeitshaftung – § 829 BGB

Rz. 197 Nach § 829 BGB kann ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen eine Haftung der nach §§ 827, 828 BGB nicht verantwortlichen Personen begründet sein. Voraussetzung hierfür ist,mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / 1. Kinderunfall

Rz. 44 Bei der Beurteilung von Kinderunfällen im Straßenverkehr sind folgende Besonderheiten zu beachten:mehr

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zfs 01/2020, Ersatzfähiger ... / 2 Aus den Gründen:

"… [6] 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das BG allerdings davon aus, dass die vom Senat zum "Schockschaden" entwickelten Grundsätze auch in dem Fall anwendbar sind, in dem das schadensbegründende Ereignis kein Unfallgeschehen im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist." [7] a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können psychische...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 2. Betrieb

Rz. 325 Die Gefährdungshaftung nach dem HPflG greift nur dann ein, wenn sich der Unfall bei dem Betrieb einer der vorbezeichneten Bahnen ereignet hat. Entscheidend ist dabei, dass der Unfall dem Bahnbetrieb zuzurechnen ist. Rz. 326 Besteht dabei zwischen einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung und einem Schadensereignis ein örtlich und zeitlich ursächl...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / I. Voraussetzungen

1. Schienenbahn Rz. 324 Eine Schienenbahn ist eine dem "öffentlichen oder privaten Verkehr dienende Bahn, die sich auf Schienen bewegt", wobei gleichgültig ist, mit welcher Kraft die Bahn betrieben wird. Schienenbahnen sind also Eisenbahnen, elektrische Straßenbahnen, Schmalspurbahnen, Untergrundbahnen, aber auch Magnetbahnen. Ausdrücklich in die Haftung einbezogen sind darüb...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 3. Mitverschulden

Rz. 335 Ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten ist nach § 4 HPflG i.V.m. § 254 BGB zu berücksichtigen.mehr

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§ 8 Sonstige materielle Sch... / Literaturtipps

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 5. Gefährdungshaftung des Anhänger-Halters

Rz. 259 Bedingt durch schwere Unfälle mit Lkw und Wohnwagengespannen und bedingt dadurch, dass der Geschädigte oft nur das Kennzeichen des Anhängers, nicht aber des Zugfahrzeugs kennt, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, wegen der erhöhten Betriebsgefahr von Gespannen auch eine eigene Halterhaftung für Anhänger im Außenverhältnis zum Geschädigten einzuführen. Rz. 260 Der Anh...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / VI. Geschäftsführung ohne Auftrag

1. Haftung des Geschäftsherrn Rz. 314 In der Rechtsprechung war allgemein anerkannt, dass der Geschäftsherr dem Geschäftsführer nach den Vorschriften der GoA nur dann zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn der Geschäftsführer nachweist, dass das Unfallgeschehen für ihn selbst unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. war (BGH VersR 1957, 340; 1963, 143). Rz. 315 Beispi...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / (5) Anmietung eines Kfz im Ausland

Rz. 107 Bei der Anmietung eines Kfz im Ausland durch mehrere Personen gemeinsam wird bei vereinbarter Kostenbeteiligung für die Fahrzeugmiete und unzureichender Haftpflichtversicherung ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss der Mitfahrer untereinander bei einem nicht grob fahrlässig verschuldeten Unfall mit Verletzungen der Mitfahrer angenommen (LG Schweinfurt D...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / a) Allgemeines

Rz. 102 Für Schadensfälle ab dem 1.1.1997 gelten die Regelungen des SGB VII. Im 4. Kapitel des SGB VII sind die geltenden Vorschriften über die Haftung von Unternehmen, Unternehmensangehörigen und anderen Personen, die den Arbeitsunfall eines Versicherten verursacht haben, geregelt. Rz. 103 Das 4. Kapitel beginnt mit den §§ 104 ff. SGB VII, welche die bisherigen Regelungen de...mehr