Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 2 Haftungsgrundlagen / a) Halter

Rz. 223 Halter eines Kraftwagens ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung und im eigenen Interesse nicht nur ganz vorübergehend in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGH NJW 1954, 1198; VersR 1978, 233; 1992, 437). Beachte Der Halter kann, muss aber keineswegs mit dem Eigentümer identisch sein. Rz. 224 Auch die Tatsach...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / (2) Geschäftsführer ohne Auftrag

Rz. 97 Auch in den Fällen, in denen der Fahrer als Geschäftsführer ohne Auftrag (§ 680 BGB) den Mitfahrer in dessen Interesse befördert, um eine dringende ihm drohende Gefahr abzuwenden, kann eine Haftungsbegrenzung des Fahrers auf Fälle der groben Fahrlässigkeit vorliegen (BGH VersR 1972, 277). Rz. 98 Der zuvor zitierten Entscheidung des BGH lag der Fall zugrunde, dass zwei ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / II. Haftungsausschluss

1. Höhere Gewalt Rz. 330 Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist (§ 1 Abs. 2 HPflG). Zum Begriff der höheren Gewalt siehe die Ausführungen zur Halterhaftung nach § 7 Abs. 2 StVG (vgl. oben Rdn 244 ff.). Rz. 331 Der Betreiber der Bahn kann sich allerdings nur dann auf höhere Gewalt berufen, wenn die Folgen dieses Ereigniss...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / I. Halterhaftung gem. § 7 StVG

1. Allgemeines Rz. 218 Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung nach dem BGB enthält das Straßenverkehrsgesetz in § 7 StVG eine reine Gefährdungshaftung. Danach haftet der Halter für den beim Betrieb des Kfz entstandenen Personen- und Sachschaden (§ 7 Abs. 1 StVG). Unter den Begriff des Kfz fallen auch die neuen Elektrokleinstfahrzeuge (z.B. E-Scooter) i.S.d. § 1 Elektrokleinstfa...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 2. Beweislast

Rz. 131 Der Verletzte hat zu beweisen, dass der Schaden durch eine zu der Verrichtung bestellte Person und deren Handlungsfähigkeit zur Zeit des Schadensereignisses widerrechtlich verursacht worden ist (BGH VersR 1978, 1163). Da die Verletzung des Körpers oder die Beschädigung einer Sache die Widerrechtlichkeit der Handlung indiziert, hat der Geschäftsherr den Ausschluss der...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / (8) Teilnahme an sportlichen Wettbewerben mit erheblichem Gefahrpotential

Rz. 118 Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential (z.B. Autorennen) ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers ausgeschlossen, die dieser ohne gewichtige Regelverletzungen verursacht (BGH zfs 2003, 394).mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / a) Geschäftsherr

Rz. 125 Geschäftsherr ist der Halter eines Fahrzeugs dann, wenn er ein gewisses Weisungsrecht hat, er also die Tätigkeit des Fahrers jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Er haftet nach § 831 BGB im Falle der übrigen Voraussetzungen für vermutetes Verschulden bei der Auswahl, Leitung oder Überwachung des Verrichtungsgehilfen.mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / ee) Ausfahren aus Grundstück

Rz. 68 Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; gegebenenfalls hat er si...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 2. Kinder über sieben und unter zehn Jahren beim Unfall im motorisierten Verkehr

Rz. 179 Durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz sind Kinder, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, seit dem 1.8.2002 für einen Schaden, den sie bei einem Unfall im motorisierten Verkehr, mit einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügen, nicht verantwortlich – es sei denn, dass sie die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt haben. Rz. 1...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / b) Erhöhte Sorgfaltsanforderung nach der StVO

Rz. 52 Im Straßenverkehrsrecht gibt es qualifizierte Sorgfaltsanforderungen, welche die StVO den Verkehrsteilnehmern auferlegt und die bei der Verschuldensprüfung besonders zu beachten sind. Ihre Nichtbeachtung begründet regelmäßig einen Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden. Rz. 53 Beachte Immer dann, wenn die StVO die Formulierung "Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ...mehr

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§ 8 Sonstige materielle Sch... / 2. Kaskoregulierung bei Haftpflichtschaden

Rz. 438 Auch die Anwaltsgebühren, die im Zusammenhang mit der Kaskoregulierung entstehen, sind ersatzpflichtiger Schaden des Geschädigten (siehe Rdn 396 ff., § 6 Rdn 19 ff.; OLG Celle AnwBl 1983, 141; OLG Stuttgart DAR 1989, 27; OLG Karlsruhe r+s 1989, 150; OLG Karlsruhe r+s 1990, 303; KG VersR 1973, 926; OLG Hamm AnwBl 1983, 141; OLG Karlsruhe VRS 1977, 6; OLG Schleswig v. ...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / f) Gestörtes Gesamtschuldverhältnis

Rz. 157 Haftet neben den nach den §§ 104 bis 106 SGB VII privilegierten Erstschädigern noch ein Zweitschädiger, der nicht haftungsprivilegiert ist, so beschränkt sich dessen Haftung nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Schadensquote, die er ohne Haftungsprivilegierung des Erstschädigers zu tragen hätte (BGH r+s 2004, 126 und BGH zfs 2003, 545).mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / b) Ansprüche mittelbar Geschädigter

Rz. 39 Mittelbar Geschädigte sind diejenigen, die selbst weder körperlich verletzt noch deren Sachen beschädigt worden sind, die aber dennoch einen Vermögensschaden erlitten haben. Ihnen stehen grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer zu, da die Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB die Verletzung eines der dort genannten Rech...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / III. Haftungsabwägung

Rz. 281 In den Fällen, in denen ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde und die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vo...mehr

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§ 12 Vergleich und Verjährung / b) Verjährungshemmung durch Verhandlungen (§ 203 BGB)

Rz. 147 § 203 BGB lautet: Zitat Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Rz. 148 Damit soll verhindert werde...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / b) Verrichtungsgehilfe

Rz. 126 Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall tätig ist und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden ist (BGH VersR 1960, 354). Rz. 127 Beispiel Der angestellte Fahrer ist Verrichtungsgehilfe seines Arbeitgebers, wenn er mit einem Firmenfahrzeug in dessen ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / a) Haftungsumfang

Rz. 8 Der Schädiger hat dem Geschädigten nach § 249 BGB sowohl die unmittelbaren Schäden als auch die Folgeschäden zu ersetzen. aa) Unmittelbare Schäden und Folgeschäden Rz. 9 Reparaturkosten für den unfallbeschädigten Pkw (BGH NJW 1976, 1396), die Bergungskosten, die Wertminderung sowie der Wertersatz bei Totalschaden sind z.B. unmittelbare Schäden. Rz. 10 Sachfolgeschäden sin...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / a) Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h

Rz. 268 Der Halter haftet gem. § 8 Nr. 1 StVG nicht nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann (BGH zfs 1997, 366).mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 1. Voraussetzungen

Rz. 124 An die Geschäftsherrenhaftung knüpft das Gesetz drei Voraussetzungen: Der eine muss Geschäftsherr, der andere Verrichtungsgehilfe sein und die Schädigung muss in Ausführung der Verrichtung erfolgen. a) Geschäftsherr Rz. 125 Geschäftsherr ist der Halter eines Fahrzeugs dann, wenn er ein gewisses Weisungsrecht hat, er also die Tätigkeit des Fahrers jederzeit beschränken,...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / c) Beförderung von Sachen

Rz. 270 Gem. § 8 Nr. 3 StVG besteht schließlich ein Ausschluss der Halterhaftung nach § 7 StVG, wenn eine Sache beschädigt wurde, die durch das Kraftfahrzeug oder durch den Anhänger befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / II. Mietvertrag

Rz. 298 Im Rahmen eines Mietvertrages kann von einem konkludenten Haftungsverzicht des Vermieters ausgegangen werden, wenn er dem Mieter gegenüber angibt, das vermietete Fahrzeug sei kaskoversichert. Dies gilt zumindest dann, wenn die Kaskoversicherung Versicherungsschutz geboten hätte (BGH VersR 1965, 508). Beachte Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung de...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / A. Benzinklauseln

Rz. 1 Von der soeben in § 2 erörterten Haftung (z.B. des Fahrers oder Halters eines Kfz) zu unterscheiden ist die Deckung (Eintrittspflicht) des Kfz-Haftpflichtversicherers (zu dieser Unterscheidung sowie zur Deckung vgl. im Einzelnen § 13 Rdn 274 ff.). Der Umfang der Eintrittspflicht der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH-Versicherung) bestimmt sich nach § 10 AKB bzw...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / aa) Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen

Rz. 54 Nach § 3 Abs. 2a StVO müssen sich Fahrzeugführer gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen – insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft – so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Rz. 55 Die Formulierung "so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschl...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / b) Räum- und Streupflicht

Rz. 154 Im Rahmen des Straßenverkehrs kommt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht insbesondere bei Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht in Betracht. Rz. 155 Die Räum- und Streupflicht trifft grundsätzlich denjenigen, der den Verkehr eröffnet. Dies sind bei Kreisstraßen regelmäßig die Kreise, bei Landes- und Bundesstraßen grundsätzlich die Länder, da die ...mehr

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§ 5 Passivlegitimation und ... / 1. Strengbeweis gem. § 286 ZPO

Rz. 35 Im Rahmen eines Verkehrsunfalls ist für die konkrete Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach der Strengbeweis gemäß § 286 ZPO zur richterlichen Überzeugung mit den von der ZPO ausdrücklich vorgesehenen sechs Beweismitteln zu erbringen. Diese sind:mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / cc) Fahrstreifenwechsel

Rz. 65 Nach § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifenwechsel nur vorgenommen werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / b) Ausnahmen

Rz. 92 Zu dem Grundsatz, wonach § 277 BGB im Straßenverkehr keine Anwendung findet, gibt es aber zahlreiche Ausnahmen, die man sich merken sollte. aa) Allgemeines Rz. 93 Auch im Straßenverkehrsrecht gilt, dass zumindest in Einzelfällen sich die Haftung eines Unfallverursachers bei der Bewertung seines Verschuldens nicht nach § 276 BGB (einfache Fahrlässigkeit), sondern nach § ...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / c) Haftungsbeschränkung zugunsten der im Betrieb tätigen Personen

Rz. 131 § 105 SGB VII entspricht im Wesentlichen dem früheren § 637 Abs. 1 RVO. Er regelt die Haftungsbeschränkung zugunsten anderer im Betrieb tätiger Personen. Rz. 132 Im Gegensatz zu § 637 RVO, der eine Haftungsbeschränkung nur zugunsten derjenigen vorsah, die demselben Betrieb des Geschädigten angehörten und die durch eine betriebliche Tätigkeit den Schaden verursacht hat...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / bb) Beispiele

Rz. 94 Zu den einzelnen Haftungsfällen sollen die in der Praxis wichtigsten Fallgruppen dargestellt werden. (1) Gefälligkeitsfahrt Rz. 95 Im Rahmen einer Gefälligkeitsfahrt kann es unter Umständen interessengerecht sein, von einer stillschweigenden Erklärung des Mitfahrers auszugehen, wonach der Fahrer für die Folgen eines von ihm durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Unf...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 2. Entlastungsbeweis

Rz. 333 Auch der Schienenbahnbetreiber kann sich seit dem 1.8.2002 nach § 1 Abs. 2 HPflG nur noch bei höherer Gewalt entlasten, nicht mehr jedoch durch den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses. Rz. 334 Daher ist auch die frühere Voraussetzung einer Entlastung wegen unabwendbaren Ereignisses gem. § 1 Abs. 2 S. 2 HPflG a.F., dass die Schienenbahn innerhalb des Verkehrsraums...mehr

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zfs 01/2020, Anerkennung un... / 1 Hinweis:

I. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. g und Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl 2005, L 76, S. 16) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26.2.2009 (ABl 2009, L 81, S. 24)...mehr

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§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / d) Regulierungsverzögernde Taktiken

Rz. 69 So mancher Versicherungssachbearbeiter scheint überdies besondere Freude an der Vielzahl von sinnlosen und nicht weiterführenden "Schiebeverfügungen" einerseits, Anspruchskürzungen aller Art andererseits zu haben. Seit der Einführung des "Schadensmanagements der Versicherer" und der damit bezweckten Ausschaltung der Anwälte bei Schadensregulierungen gilt: Je kleiner d...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 4. Unabwendbares Ereignis

Rz. 253 Der in der früheren Rechtsprechung entwickelte Begriff des unabwendbaren Ereignisses zu § 7 Abs. 2 StVG a.F. wurde praktisch unverändert in die Ausgleichungs- und Abwägungsvorschriften des § 17 Abs. 3 StVG übernommen, mit der zusätzlichen Erweiterung, dass der Ausgleich auch gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs vorzunehmen ist, der nicht Halter ist (z.B. der...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / (6) Fahrer – Halter

Rz. 110 Der Fahrer eines nicht kaskoversicherten Fahrzeuges eines anderen kann sich üblicherweise gegen hierbei verursachte Schäden am selbst geführten Kraftfahrzeug nicht versichern. Eine Deckung durch die allgemeine Haftpflichtversicherung kommt wegen der so genannten Kleinen Benzinklausel nicht in Betracht. Rz. 111 Für den Fahrer, der möglicherweise sogar im überwiegenden ...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / d) Kritische Stellungnahme

Rz. 243 Derartige psychische Reaktionen müssen, damit sie haftungsrechtlich relevant sind, jedenfalls nach der Lebenserfahrung geeignet und nachvollziehbar sein. Das Unfallereignis muss daher zumindest von einer intensiven, objektiv verständlichen Schwere geprägt sein. Deshalb muss der Tatrichter stets eine wertende Betrachtung vornehmen und die Besonderheiten des Falles umf...mehr

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§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / 2. Zur Anspruchshöhe

Rz. 390 Das Gleiche gilt für die Schadenshöhe, wenn z.B. die Haftungsquote unproblematisch ist, das total- oder teilbeschädigte Fahrzeug des Mandanten aber verschrottet oder repariert werden soll und demzufolge eine Ermittlung der Schadenshöhe anschließend nicht mehr möglich ist. Rz. 391 Dem Mandanten fehlen aber oft die Mittel für die Beauftragung eines freien Sachverständig...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / 6. Überholende Kausalität

Rz. 264 Von überholender Kausalität spricht man, wenn die Auswirkungen des Unfallgeschehens von einem neuen eigenständigen Kausalverlauf überlagert werden (vgl. auch Rdn 323 ff.). Rz. 265 So können z.B. nur besonders gravierende Fehler eines Arztes bei der Behandlung eines Unfallopfers (grober Behandlungsfehler) eine überholende Kausalität auslösen. Rz. 266 In einem anderen Fa...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 2. Rechtsfolge

Rz. 3 Rechtsfolge ist dann die Verpflichtung zum Schadensersatz, wobei sich der Umfang grundsätzlich aus §§ 249 ff. BGB ergibt. Diese immer wieder von Versicherern, Gerichten und Rechtsanwälten übersehene Vorschrift lädt dem Schädiger grundsätzlich zunächst die Verpflichtung auf, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht e...mehr

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§ 5 Passivlegitimation und ... / 1. Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Rz. 79 Wegen der Vorschrift des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ist es möglich, auch den Versicherer gemeinsam mit dem Halter und Fahrer – oder aber auch allein wegen seiner gesamtschuldnerischen Haftung – im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung direkt zu verklagen (§ 32 ZPO, § 20 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG – BGH VersR 1983, 586). Beachte Einem Beklagten kann eine Klages...mehr

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§ 12 Vergleich und Verjährung / aa) "Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht"

Rz. 134 Einerseits soll eine Zahlung i.d.R. selbst dann zum Neubeginn der Verjährung führen, wenn sie "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" erfolgt (BGH VersR 1972, 398, 399). Auch nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt in einer Abschlagszahlung grundsätzlich der Wille zur Anerkennung des Gesamtanspruchs, es sei denn, es lag offensichtlich eine Kulanzregelung vor oder die Absch...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / II. Vorsatz in der Haftpflichtversicherung

Rz. 135 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls unschädlich. Rz. 136 Der subjektive Risikoausschluss in der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht gem. § 103 VVG nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls. Der Vorsatz muss sich auch auf die Schadensfolge erstrecken (BGH VersR 1998, 1011). Im Falle des Vorsa...mehr

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§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / (3) Rechtsdienstleistung als nicht erlaubte Nebenleistung, § 5 Abs. 1 RDG

Rz. 57 Viele Beratungen zu rechtlichen Fragen rund um den Verkehrsunfall durch Werkstätten, Sachverständige und Mietwagenunternehmen sind auch weiterhin verboten. Eine rechtliche Beratung bei streitigen Schadenfällen ist niemals eine zulässige Nebenleistung und darf daher durch Werkstätten, Sachverständige und Mietwagenunternehmer nicht erfolgen. Konkrete rechtliche Hinweise...mehr

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§ 8 Sonstige materielle Sch... / b) Bei Leistungsverbesserungen

Rz. 609 Wenn der Geschädigte jedoch die Kaskoversicherung auch wegen des höheren Leistungsumfanges in Anspruch nimmt, hatte er nach einem Teil der Rechtsprechung keinen Anspruch auf Ersatz des Rückstufungsschadens (OLG Saarbrücken zfs 1986, 70; LG Bremen zfs 1993, 267). Rz. 610 Einen höheren Leistungsumfang gab es zum einen bei der sog. Neupreisentschädigung, die inzwischen i...mehr

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§ 7 Materielle Schadensposi... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Die Schadensersatzansprüche des Geschädigten werden üblicherweise untergliedert in Auch in der praktischen Bearbeitung eines Schadenfalles sollte diese Unterscheidung beibehalten bleiben. Rz. 2 Der Geschädigte kann gem. § 249 Abs. 1 BGB Wiederherstellung des Zustandes verlangen, d...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / b) Nachweis durch Sachverständigengutachten

Rz. 286 Das Vorliegen eines HWS-Schleudertraumas zu bestreiten, macht nur dann Sinn, wenn die Verletzungswahrscheinlichkeit aufgrund biomechanischer Überlegungen von vornherein nur sehr gering erscheint. Dann müsste ein unfallanalytisches, besser sogar interdisziplinäres, also auch medizinisches Gutachten beigezogen werden, was jedoch meist finanziell sehr aufwendig ist. Auß...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / cc) Immaterielle Schäden

Rz. 18 Nach § 253 Abs. 1 BGB kann eine Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Rz. 19 Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden (...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / I. Beförderungsvertrag

Rz. 295 Bis zum 31.7.2002 bestand eine Gefährdungshaftung des Kfz-Halters nur gegenüber Insassen, die entgeltlich geschäftsmäßig befördert wurden. Bei unentgeltlicher Beförderung anderer Insassen kam die Gefährdungshaftung des Halters den Insassen gegenüber nicht zum Zug. Ihnen gegenüber wurde demgemäß nur bei Verschulden nach § 276 BGB gehaftet. Rz. 296 Seit der Neufassung d...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 4. Verschulden

Rz. 46 Grundsätzlich haftet der Schädiger nach § 276 BGB für Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit. Bei Vorsatztaten des unmittelbaren Schädigers besteht jedoch nach § 103 VVG für den Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer ein subjektiver Risikoausschluss. Der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer haftet somit nur für jede Form der Fahrlässigkeit seines Versicherungsnehmers (Schäd...mehr

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§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / cc) Haftungsverteilung

Rz. 208 Die Haftungsverteilung zutreffend vorzunehmen, ist ein schwieriges Kapitel anwaltlichen Abschätzungsvermögens. Dazu gehört eine gewisse Erfahrung, und wer diese (noch) nicht besitzt, kann sich der hierzu vorliegenden Literatur bedienen. Rz. 209 Einerseits ist es ungeschickt und mindert das Ansehen als Fachmann bei Versicherer und Gericht, mit 100-%-Quoten "drauflos" z...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / I. Allgemeines

Rz. 24 Schmerzensgeld ist der Anspruch eines Verletzten auf eine "billige Entschädigung in Geld" (§ 253 BGB). Rz. 25 Seit dem 1.8.2002 wird Schmerzensgeld nicht mehr nur auf der Grundlage deliktischer Haftung gewährt, sondern auch dann, wenn auf anderer rechtlicher Grundlage – insbesondere der Gefährdungshaftung des § 7 StVG oder bei vertraglichen Ansprüchen – wegen einer Ver...mehr