Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 9 Personenschaden bei Ver... / VIII. Psychischer Folgeschaden

Rz. 72 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Schädiger für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung eines Unfallgeschehens einzustehen, wenn hinreichende Gewissheit besteht, dass die Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre.[78] Der Zurechnungszusammenhang ist nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neu...mehr

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§ 10 Personenschaden bei Tö... / F. Hinterbliebenengeld

Rz. 31 Für Schadensfälle ab dem 22. Juli 2017 gilt die Neuregelung des § 844 Abs. 3 BGB. Danach hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis w...mehr

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§ 19 Gebühren des Anwalts / II. Geschäftsgebühr

Rz. 17 Die Geschäftsgebühr erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG). Mit der Geschäftsgebühr wird beispielsweise die gesamte Korrespondenz mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer abgegolten. Hat der Rechtsanwalt den Auftrag erhalten, für den Gesc...mehr

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§ 1 Mandatsvorbereitung, In... / 4. Mandantenfragebogen

Rz. 21 Um einen ersten Überblick über das Unfallgeschehen zu erhalten, kann es sich – je nach der Art und Weise der Sachbearbeitung und Kontaktaufnahme – anbieten, die notwendigen "Basisdaten" über einen Fragebogen zu erfahren, welcher von dem Mandanten vor einer Besprechung bzw. bei der ersten Kontaktaufnahme ausgefüllt wird. Der Fragebogen kann beispielsweise von dem Manda...mehr

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§ 4 Quotenbildung / A. Übersicht

Rz. 1 Nach Maßgabe der vorangegangenen Ausführungen stehen dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten wahlweise verschuldensabhängige und verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlagen zur Durchsetzung seiner Ansprüche zur Verfügung. Die daraus jeweils resultierende Haftung des Anspruchsgegners ist jedoch nicht per se uneingeschränkt. Zu prüfen ist vielmehr stets, ob sich der ...mehr

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§ 13 Verkehrsunfallmanipula... / 1. Anforderungen an den Sachvortrag des Geschädigten

Rz. 18 Eine Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVG setzt voraus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden am Fahrzeug des Anspruchstellers geführt hat. Für diesen Kausalzusammenhang ist der Geschädigte mit dem strengen Beweismaßstab des § 286 ZPO beweispflichtig, und zwar auch dann, wenn der Anspruchsteller unfallabwesend war.[26] Allerdings kann von ...mehr

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§ 8 Sachschaden / 3. Kostenrisiko bei Haftungsquote

Rz. 221 Den aus der Einholung eines Sachverständigengutachtens resultierenden Vorteilen stehen nicht zu unterschätzende Nachteile gegenüber: Als Auftraggeber des Sachverständigen ist der Geschädigte dessen alleiniger Kostenschuldner. Daran ändert auch die Sicherungsabtretungserklärung nichts, die sich die Sachverständigen üblicherweise durch den Geschädigten unterschreiben l...mehr

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§ 4 Quotenbildung / e) Anscheinsbeweis und Einfahrt in den fließenden Verkehr

Rz. 65 Ein "100 zu 0"-Fall liegt erst einmal auch dann vor, wenn der Unfall durch einen Fahrzeugführer verursacht wird, der im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang aus dem ruhenden in den fließenden Verkehr einfährt. Er hat in diesem Fall die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen und im Wege des Anscheinsbeweises wird ein schuldhafter Verstoß gegen § 10 StVO...mehr

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§ 19 Gebühren des Anwalts / I. Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten

Rz. 1 Beauftragt der Geschädigte einen Anwalt zur Durchsetzung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, sind die dadurch entstehenden Anwaltskosten grundsätzlich vom Schädiger – im Gegensatz zur Durchsetzung von Schadensersatz in der allgemeinen Haftpflichtversicherung – zu erstatten. Teilweise wird der Erstattungsanspruch vom Schädiger in Abrede gestellt, sei es wegen d...mehr

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§ 2 Behandlung von "Ausland... / 3. Wahlrecht des Geschädigten und "forum shopping" sowie "law shopping"

Rz. 48 Greifen die Grundsätze der oben genannten EuGH-Rechtsprechung ein, steht dem Geschädigten ein Wahlrecht zu. Er kann den ausländischen VR in den meisten Fällen auch an dessen Firmensitz oder am Unfallort im Ausland verklagen. Es wird also im Einzelfall zu prüfen und abzuwägen sein, welche Vorgehensweise für den Geschädigten am günstigsten ist. Diese Erwägungen sind auc...mehr

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§ 34 Pflichtversicherungsgesetz

Rz. 1 Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sie wurde zum Schutz der Verkehrsopfer eingeführt. Um die Bedeutung der Pflichtversicherung zu untermauern, wurde ein fahrlässiger und vorsätzlicher Verstoß unter Strafe gestellt, § 6 PflVG. Rz. 2 Strafbar ist dabei der Gebrauch des Fahrzeugs nur unter der Voraussetzung, dass die erforderliche Haftpflichtvers...mehr

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§ 4 Quotenbildung / c) Anscheinsbeweis und Vorfahrtsverletzung

Rz. 49 Ein klassischer "100 zu 0"-Fall liegt vor, wenn ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt eines insoweit berechtigten Fahrzeugführers verletzt. In diesem Fall wird im Wege des Anscheinsbeweises ein schuldhafter Verstoß des wartepflichtigen Fahrzeugführers gegen § 8 StVO vermutet, hinter dem grundsätzlich die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurücktritt....mehr

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§ 6 Anspruchsübergang / V. Zeitpunkt des Anspruchsübergangs

Rz. 13 Wichtig ist, dass sich der Rechtsübergang in Form der cessio legis gem. § 116 SGB X bereits zum Zeitpunkt des Schadenseintritts vollzieht.[11] Dies gilt aber nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Versicherungsverhältnis bestanden hat.[12] Die Rechtsprechung[13] folgert dies aus der in § 116 Abs. 1 SGB X gewählten Formulierung, wonach für den Anspruchsübergang maßgebli...mehr

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§ 9 Personenschaden bei Ver... / I. Nachweis des Schadensumfangs

Rz. 7 Ebenso wie für jede andere Schadensposition trägt der Geschädigte auch für die Höhe des Schmerzensgeldes die Darlegungs- und Beweislast. Danach ist es allein seine Aufgabe, geeignete Belege zum Umfang des eingetretenen Personenschadens vorzulegen. In der Praxis erfolgt der Nachweis des eingetretenen Personenschadens durch Vorlage von Arztberichten bzw. -gutachten. Solch...mehr

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§ 12 Unfallrekonstruktion i... / 2. Inhalt des Beweisbeschlusses

Rz. 15 Der Inhalt des Beweisbeschlusses richtet sich nach § 359 ZPO. Dieser muss nachfolgende Punkte enthalten:mehr

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§ 5 Haftungsausschluss bei ... / II. Begriff des Unternehmers

Rz. 12 Der Begriff des Unternehmers bzw. Unternehmens wird weit verstanden. Unternehmer ist nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vorteil gereicht. Ein Unternehmen setzt eine auf Dauer ausgerichtete Vielzahl an Tätigkeiten voraus, die auf einen einheitlichen Zweck ausgerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit a...mehr

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§ 2 Behandlung von "Ausland... / E. Schäden im Inland unter Beteiligung eines NATO-Dienstfahrzeugs

Rz. 79 Auch Angehörige der in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte müssen sowohl für ihre Privatfahrzeuge als auch für ihre Dienstfahrzeuge Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. Bei der Stationierung von Streitkräften aus NATO-Staaten und ihren Angehörigen sowie des zivilen Gefolges in Deutschland gelten für diese Personen besondere Rechte und Pflich...mehr

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§ 4 Quotenbildung / III. Quotenbildung bei einzelnen Verkehrssituationen

Rz. 86 Scheidet die Alleinhaftung eines der Unfallbeteiligten aus, ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Haftungs- und Verschuldensanteile eine Quote zu bilden. Trotz aller Versuche einer Schematisierung der beiderseitigen Tatbeiträge lassen sich nicht alle denkbaren Haftungskonstellationen tabellarisch erfassen. Die Quotelung ist vielmehr von Fall zu Fall zu entsche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3 Haftung des Herstellers (§ 72a Abs. 1 AO)

Rz. 5 Abs. 1 der Vorschrift regelt die Haftung des Herstellers von Programmen i. S. d. § 87c AO. Die Pflichten des Programmherstellers und die Haftungsregelung des § 72a Abs. 1 AO dienen zum einen dem Schutz der Programmanwender und zum anderen der ordnungsmäßigen Tätigkeit der Finanzverwaltung. Es geht um die Verletzung von Pflichten bei der Erstellung nichtamtlicher Datenv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 1.2 Art der Haftung

Rz. 2 § 72 AO begründet eine beschränkt persönliche Haftung in Form der Ausfallhaftung.[1] Ob ein Ausfall gegeben ist, steht immer erst dann fest, wenn die Steuerforderung nach dem Bekanntwerden der Vorfälle festgesetzt und fällig wird.[2] Gefährdungen reichen nicht aus.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Begriff und Zweck der Haftung

Rz. 1 Haftung im steuerlichen Sinn ist das Einstehenmüssen für fremde Leistungspflicht. Der Haftungsschuldner schuldet nicht wie der Steuerschuldner[1] die Steuer, sondern haftet für sie. Im Gegensatz zum bürgerlichen Recht bedeutet Haftung das Einstehenmüssen nicht für irgendeine Schuld, also auch für die eigene, sondern für die Schuld eines anderen. Der Steuerschuldner sel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 6 Umfang der Haftung

Rz. 19 Die Haftungsvorschriften sehen einen sehr unterschiedlichen Umfang für die Haftung vor. Die Haftung nach Vorschriften der Einzelsteuergesetze ordnet meist eine auf einen bestimmten Sachverhalt oder eine Sachverhaltsgruppe beschränkte Haftung für die nicht gezahlte oder abgeführte Steuer an. Sie ist also insoweit im Umfang sehr eingeschränkt, enthält aber meist darüber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 9.2 Einkommensteuerliche Haftung

Rz. 38 Im EStG gibt es eine Reihe von Haftungsvorschriften. Als wichtigste Haftung ist die des Arbeitgebers für die LSt gem. § 42d EStG zu nennen. Aber auch § 44 Abs. 5 EStG für die KapESt und der Steuerabzug für beschränkt Stpfl. sind hier zu nennen. Darüber hinaus enthält das EStG eine Reihe weiterer Haftungsvorschriften. Rz. 38a Der inländische Arbeitgeber haftet für die L...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 9.3 Umsatzsteuerliche Haftung

Rz. 39 Mit §§ 13c, 13d UStG sind mit Wirkung ab 1.1.2004 zwei Haftungsvorschriften eingeführt worden, die zum einen bei Abtretung (ebenso Pfändung und Verpfändung) eines Anspruchs auf die Gegenleistung durch den leistenden Unternehmer und Nichtentrichtung der festgesetzten und fälligen USt der Abtretungsempfänger für die USt haftet[1], zum anderen der leistende Unternehmer i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.7 Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH & Co KG

Rz. 54 Als juristische Person haftet auch die GmbH in aller Regel allein mit ihrem Gesellschaftsvermögen ihren Gläubigern. Eine Durchgriffshaftung ihrer Gesellschafter ist grundsätzlich ausgeschlossen, selbst im Fall der eindeutigen Unterkapitalisierung.[1] Eine Haftung kann sich bei einem Ausfall wegen einer rückständigen Stammeinlage gegen einen ausgeschlossenen Gesellscha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4 Arten der Haftung

Rz. 10 Für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gibt es eine große Vielzahl und Vielfalt von Haftungsgrundlagen. Sie sind in der AO, in Einzelsteuergesetzen oder nichtsteuerlichen Gesetzen niedergelegt und unterscheiden sich in vielfacher Hinsicht. Der Kreis der Haftenden ist einmal enger, in anderen Vorschriften weiter gefasst. Es wird nur für bestimmte Steuerbeträge ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 11 Vertragliche Haftung

Rz. 66 Auch für steuerliche Ansprüche besteht die Möglichkeit, dass eine Person die Verpflichtung zum Einstehen für diese übernimmt. Obwohl es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, entsteht nur ein privatrechtliches Schuldverhältnis. I. d. R. handelt es sich bei den vertraglichen Haftungsübernahmen um eine Bürgschaft[1], ein Schuldversprechen[2] oder um einen Schu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.6 Haftung der Insolvenzverwalter

10.6.1 Insolvenzverwalter Rz. 65a Der Insolvenzverwalter haftet zwar bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung steuerlicher Pflichten nach § 69 AO. Soweit allerdings während des Insolvenzverfahrens von ihm Pflichten nach insolvenzrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, folgt die Haftung des Insolvenzverwalters aus § 60 InsO. Nach dieser Vorschrift haftet er z. B. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

1 Allgemeines 1.1 Zweck und grundsätzlicher Inhalt Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das StModG v. 18.7.2016[1] in die AO eingefügt worden. Sie ist zur Abdeckung von zusätzlichen Risiken erforderlich geworden, die durch die Modernisierung des steuerlichen Verfahrensrechtes auftreten. Durch die zunehmende gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Date...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

1 Allgemeines 1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift soll durch Bewehrung des § 154 AO dessen Einhaltung mit einer Haftungsregelung unterstützen. Ziel des § 154 AO ist es, das Steueraufkommen zu sichern und zu verhindern, dass durch die Verwendung falscher oder erdichteter Namen bei der Errichtung und Führung von Konten, Schließfächern u. Ä. die Überprüfung der steuerli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 4 Haftung des Auftragnehmers für Datenübermittlung (§ 72a Abs. 2 Nr. 1 AO)

Rz. 12 Der Stpfl. kann nach § 87d Abs. 1 AO auch einen Dritten mit der Übermittlung steuerlicher Daten beauftragen, die nach dem § 87b Abs. 1 u. 2 AO elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden. Als solche Auftragnehmer können nicht nur die zur Hilfe in Steuersachen zugelassenen Personen und Gesellschaften i. S. d. § 3 StBerG und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 5 Haftung datenübermittlungspflichtiger Dritter (§ 72a Abs. 4 AO)

Rz. 18 In zahlreichen gesetzlichen Vorschriften meist innerhalb oder aber auch außerhalb des Steuerrechts sind Dritte zur Übermittlung von elektronischen Daten an die Finanzbehörden verpflichtet. Die Einzelregelungen über die verpflichteten Personen und Stellen sowie der Inhalt und der Umfang der Verpflichtungen sind jeweils in den Einzelgesetzen geregelt. Dies ist vielfach ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Regelungen der AO zur Haftung und Duldung

2.1 Regelungssystem Rz. 5 Während die RAO in §§ 109–121 RAO, ergänzt durch § 97 Abs. 2 RAO, die gesamten Haftungsregelungen zusammengefasst hatte, war es das Bestreben des Gesetzgebers, in der AO die einzelnen Teile des Haftungsrechts systematisch klarer in denjenigen Teilen und Abschnitten zu behandeln, in die sie ihrem Inhalt nach gehören. In der AO befinden sich die materi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.2 Materiell-rechtliche Haftungs- und Duldungsvorschriften der AO

Rz. 7 Im Einzelnen enthält die AO folgende materiell-rechtlichen Haftungs- und Duldungsvorschriften:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 4.1 Haftungsschuldner

Rz. 14 Haftungsschuldner der Haftung nach § 72a Abs. 2 AO ist beim Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen der Auftragnehmer i. S. d. § 87d Abs. 1 AO. Unter Umständen können nebeneinander der Auftragnehmer und der Programmhersteller nach § 87c AO Haftungsschuldner sein.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 4.3 Verschulden

Rz. 17 Wie bei der Haftung nach Abs. 1 setzt die Haftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Wenn der Auftragnehmer allerdings nicht nachweisen kann, dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausscheiden, ist eine Haftung nach Abs. 2 wegen der Vermutung und Feststellungslast für den Auftragnehmer nach § 72a Abs. 2 S. 2 AO bei leichter Fahrlässigkeit nicht gegeben.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 5.1 Haftungsvoraussetzungen und Haftungsumfang

Rz. 19 Eine Person, Gesellschaft oder sonstige mitteilungspflichtige Stelle[1] muss durch Gesetz verpflichtet sein, steuerliche Daten eines Stpfl. an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln. § 93c AO regelt die einzelnen Rahmenbedingungen wie z. B. das Verfahren für die Übermittlungen etwa zur Identifizierung des Stpfl.[2], während sich Inhalt und Umfang der zu übermittel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 4 Haftungsumfang

Rz. 7 Die Haftung bezieht sich auf alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1], also nicht nur auf Steuern. Sie ist insoweit eingeschränkt, als durch die Auszahlung bzw. Herausgabe die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt worden sein muss. Die Höhe der Haftung ist demzufolge einmal beschränkt auf die Höhe der ausgezahlten Beträge b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.3 Verschulden

Rz. 10 Der Haftungsschuldner muss nach der Regelung des § 72a Abs. 1 S. 1 u. 2 AO vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. S. 2 der Vorschrift enthält dabei eine Vermutung sowie Regelung zur Feststellungslast des haftenden Herstellers, wonach die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift soll durch Bewehrung des § 154 AO dessen Einhaltung mit einer Haftungsregelung unterstützen. Ziel des § 154 AO ist es, das Steueraufkommen zu sichern und zu verhindern, dass durch die Verwendung falscher oder erdichteter Namen bei der Errichtung und Führung von Konten, Schließfächern u. Ä. die Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse erschwert oder unmö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 1.1 Zweck und grundsätzlicher Inhalt

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das StModG v. 18.7.2016[1] in die AO eingefügt worden. Sie ist zur Abdeckung von zusätzlichen Risiken erforderlich geworden, die durch die Modernisierung des steuerlichen Verfahrensrechtes auftreten. Durch die zunehmende gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an die Schnittstellen der Finanzverwaltun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.4 Haftungsumfang

Rz. 11 Der Hersteller haftet für die verkürzten Steuern oder die zu Unrecht erlangten Steuervorteile, die durch seine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht worden sind. Grundsätzlich gilt dies jedoch gem. § 87e AO nicht für die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer. Nach § 72a Abs. 3 AO gilt die Haftung nach Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.3 Verschulden

Rz. 6 Der Verstoß gegen das Auszahlungs- bzw. Herausgabeverbot muss vorsätzlich oder grob fahrlässig geschehen sein. Anders als nach § 163 Abs. 3 RAO begründet einfache Fahrlässigkeit die Haftung nicht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders starken Maß außer Acht lässt.[1] Der Verstoß gegen das Gebot der Kontenwahrheit muss sic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.1 Haftungsschuldner

Rz. 7 § 87c AO und die Haftungsregelung des § 72a Abs. 1 AO richten sich an den Programm-(Software-) Hersteller, u. U. aber auch an diejenigen, die die Programme vertreiben. Die Verpflichtung der Vertreiber der Programme ergibt sich rechtstechnisch aus § 87c Abs. 4 S. 3 AO. Der Vertreiber muss allerdings für eine Haftung nach § 72a Abs. 1 AO konkret eine Verpflichtung gehabt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 6 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 21 Beim Vorliegen der Voraussetzungen jedes der drei Haftungstatbestände des § 72a Abs. 1, 2 u. 4 AO wird die Haftung nach Anhörung des Haftungsschuldners gem. § 91 AO durch Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend gemacht. Der Bescheid ist gem. § 121 AO zu begründen. Die Haftungsinanspruchnahme liegt ebenso im Ermessen der Finanzbehörde wie die Entscheidung, welcher von m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 5 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 8 Die Haftung wird nach Anhörung des Haftenden[1] durch schriftlichen Haftungsbescheid[2] geltend gemacht. In der Begründung des Haftungsbescheids[3] hat das FA neben dem Darlegen der Haftungsvoraussetzungen die Gesichtspunkte seiner Ermessensentscheidung niederzulegen.[4] Zum Auswahlermessen hat das Finanzamt bei Inanspruchnahme eines von mehreren Haftenden darzulegen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.2 Haftungsvoraussetzungen

Rz. 8 Der Programmhersteller muss bei der Herstellung nicht amtlicher Datenverarbeitungsprogramme, die dazu bestimmt sind, für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten zu verarbeiten, die Möglichkeiten der richtigen und vollständigen Verarbeitung dieser Daten gewährleisten. In einer Programmbeschreibung ist auf den Programmumfang und auf besondere Fallgestaltungen hinzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 4.2 Haftungsvoraussetzungen

Rz. 15 Der Auftragnehmer muss als solcher Programme zur Verarbeitung[1] von Daten eingesetzt haben und es müssen daraus entweder aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt worden sein, oder der Auftragnehmer seine Pflichten nach § 87d Abs. 2 AO zur Abstimmung mit dem Stpfl. und zu dessen Zustimmung ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift soll durch Bewehrung des § 154 AO dessen Einhaltung mit einer Haftungsregelung unterstützen. Ziel des § 154 AO ist es, das Steueraufkommen zu sichern und zu verhindern, dass durch die Verwendung falscher oder erdichteter Namen bei der Errichtung und Führung von Konten, Schließfächern u. Ä. die Überprüfung der steuerlichen Verhältn...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3 Haftungsvoraussetzungen

3.1 Beschränkung der Verfügungsmacht Rz. 4 Die öffentlich-rechtliche Beschränkung der Verfügungsmacht nach § 154 Abs. 3 AO muss eingetreten sein. Die Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 AO müssen zunächst erfüllt worden sein[1], und die Kontensperre und das Herausgabeverbot müssen durch Kenntniserlangung ausgelöst worden sein. 3.2 Verstoß gegen das Herausgabeverbot Rz. 5 Entgegen ...mehr