Fachbeiträge & Kommentare zu Hausordnung

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Musizieren im Wohnungseigen... / 3 Übersicht: Beschränkungsmöglichkeiten des Musizierens

Beschränkungsmöglichkeiten des Musizierensmehr

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Musizieren im Wohnungseigen... / Zusammenfassung

Begriff Jeder Wohnungseigentümer kann zwar grundsätzlich nach § 13 Abs. 1 WEG mit seinem Wohnungseigentum nach Belieben verfahren, insbesondere aber § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bestimmt, dass vom Sondereigentum nur in einem solchen Maße Gebrauch gemacht werden darf, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Insbesondere im...mehr

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Sauer, SGB II § 18d Örtlich... / 2.5 Geschäftsordnung des Beirates

Rz. 25 Satz 5 verpflichtet den Beirat, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Geschäftsordnungen sind für Gremien dieser Art typisch und üblich. Sie gewährleisten einen geordneten Geschäftsbetrieb. Eine Geschäftsordnung ist allgemein eine Sammlung von grundlegenden Regelungen über Aufbau- und Ablauforganisation sowie Regelungen zur Dienst- und Hausordnung. Sie enthält insbeson...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 44c Trägerv... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt eine Trägerversammlung der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers. Sie ist von Weisungen der Träger frei. Sie war schon in der vor 2011 maßgebenden Organisation mit Arbeitsgemeinschaften nach § 44b a. F. durchweg eingerichtet. Im Zuge der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde die Trägerversammlung erstmals auf eine ges...mehr

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Eigentümerwechsel (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Ein Eigentümerwechsel kann im Wege der rechtsgeschäftlichen Veräußerung erfolgen. Hierunter fällt der vertragliche Erwerb von Sondereigentum (z. B. durch Kaufvertrag oder Schenkung). Ferner kann ein Eigentümerwechsel durch Erbfolge oder Zwangsversteigerung erfolgen. Praktische Relevanz hat der Eigentümerwechsel in erster Linie hinsichtlich der Zahlungspflichten des ...mehr

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Flüchtlinge als Mieter – Re... / 6 Mieterführerschein

Einzelne Kommunen, wie z. B. Rendsburg, bieten seit einiger Zeit Kompaktkurse für Flüchtlinge an, die sich um ein Normalmietverhältnis bewerben wollen. In den Kursen lernen die Flüchtlinge u. a.: Umgang mit Elektrogeräten Mülltrennung Bodenreinigung (nicht mit fließendem Wasser) Hausordnungen Die Bescheinigung belegt potenziellen Vermietern, dass Grundkenntnisse im deutschen Wohn...mehr

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Vertragsstrafe im Wohnungse... / Zusammenfassung

Begriff Mit "Vertragsstrafe" werden im Vertragsrecht Regelungen bezeichnet, nach denen sich die eine Vertragspartei der anderen gegenüber verpflichtet, eine bestimmte Geldsumme für den Fall zu bezahlen, dass sie ihre vertraglichen Pflichten nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Durch Beschluss können die Wohnungseigentümer Vertragsstrafen etwa bei Verstößen gegen die ...mehr

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Spielplatz im Wohnungseigen... / 1 Mögliche Beschränkungen

In der Hausordnung oder auch in einer speziellen Spielplatzordnung kann mehrheitlich das Kinderspielen beschränkt werden (z. B. auf bestimmte Zeiten, Altersbegrenzung, Art der Nutzung ("kein Fußball") etc.). Das Spielbedürfnis der Kinder ist hier sorgfältig und einzelfallbezogen gegen das Ruhebedürfnis vor allem älterer Mitbewohner abzuwägen. Hinweis Spielen im "Ziergarten" De...mehr

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Mehrhausanlage (WEMoG) / 1 Vorbemerkung

Verständlicherweise bestehen bei den Eigentümern unterschiedliche Interessen bei der Nutzung, insbesondere der Bewirtschaftung und den Kosten. Hinweis Wohnungseigentumsgesetz maßgebend Auch bei Wohnungseigentumsanlagen mit Gebäuden gleicher oder verschiedenartiger Bebauungsarten und/oder -abschnitten, ist das Wohnungseigentumsgesetz mit allen Konsequenzen anzuwenden: Es kann nu...mehr

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Vertragsstrafe im Wohnungse... / 1 Grundsätze

Weder das Bürgerliche Gesetzbuch, noch das Wohnungseigentumsgesetz regeln Vertragsstrafen. Ist eine Angelegenheit weder durch das Gesetz, noch durch Vereinbarung der Beschlussfassung unterworfen, fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz. Ein dennoch gefasster Beschluss ist nichtig.[1] Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12....mehr

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Vertragsstrafe im Wohnungse... / 2.1 Spezifizierte Öffnungsklausel

Wesen der spezifizierten Öffnungsklausel ist, dass sie bereits inhaltlich den Rahmen für eine mögliche Beschlussfassung steckt. Praxis-Beispiel Spezifizierte Öffnungsklausel "Die Wohnungseigentümer können mit einer Mehrheit von 2/3 Vertragsstrafen für den Fall von Verstößen gegen die Hausordnung oder vereinbarte Vermietungsbeschränkungen durch Beschluss regeln." Gibt die Öffnun...mehr

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Störender Wohnungsnachbar (... / 1 Störender Eigentümer – beeinträchtigter Eigentümer und umgekehrt

In diesem Fall ist der Konflikt auf Ebene der Wohnungseigentümer zu klären. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer untereinander verpflichtet, ihr Sondereigentum nicht über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigten. Dieser Unterlassungsanspruch ergänzt § 1004 BGB. Wird durch das Verhalten eines Wohnungseigentümers auch gegen Vorsch...mehr

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Störender Wohnungsnachbar (... / 2 Störender Mieter – beeinträchtigter Wohnungseigentümer

Liegt bei dem Verstoß des Mieters auch ein Verstoß gegen Regelungen der Hausordnung oder Nutzungs- und Gebrauchsvorgaben vor, hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen den Mieter auf Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB. Ist der beeinträchtigte Wohnungseigentümer durch den Mietgebrauch konkret in seinem Sondereigentum gestört, hat er daneben einen entsp...mehr

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Waschmaschinen und Wäschetr... / 1.2 Nutzungsregelungen

Benutzungsregelungen der gemeinschaftlichen Wasch- und Trockenräume und der darin aufgestellten Wasch- und Trockenmaschinen können im Rahmen der Hausordnung mehrheitlich beschlossen werden. Nach herrschender Meinung kann durch entsprechende Nutzungsregelung einzelnen Wohnungseigentümern ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums zur alleinigen Nutzung unter vollständigem Aussc...mehr

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Waschmaschinen und Wäschetr... / 2 Sondereigentum

Eine Regelung, die das Trocknen von Wäsche allgemein – also insbesondere in den Räumen des Sondereigentums – untersagt, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung und kann nicht wirksam beschlossen werden. Achtung Beschluss ist nichtig Da die Möglichkeit des Wäschewaschens und damit verbunden auch des Wäschetrocknens zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört, kann der Betrieb ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.3 Durchsetzung der Hausordnung

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG a. F. war der Verwalter ausdrücklich verpflichtet, für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. Auch wenn das reformierte WEG keine Katalogpflichten des Verwalters mehr kennt, hat sich an seiner Pflicht, für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen, nichts geändert. Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG sind die ...mehr

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Gebrauchtes Wohnungs- oder ... / 3.3.2.3 Verweigerung der Zustimmung

Grundsätzlich kann die Zustimmung zur Veräußerung nur aus wichtigem Grund versagt werden. Der wichtige Grund muss dabei immer in der Person des Erwerbers liegen. Wichtige Gründe in der Person des Veräußerers sind grundsätzlich unbeachtlich.[1] Anderes wäre auch schlicht widersinnig. Hat etwa der Veräußerer erhebliche Hausgeldrückstände auflaufen lassen, können die Wohnungsei...mehr

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Schuhe vor der Wohnungstür ... / 4 Die Entscheidung

In dem vom AG Frankfurt/M. entschiedenen Fall enthält der Mietvertrag eine Regelung, wonach Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Haus oder auf dem Grundstück nur mit Zustimmung der Vermieterin abgestellt werden dürfen. Zusätzlich enthält die Hausordnung unter dem Abschnitt "Sicherheit, Ordnung und Brandschutz", dass das Abstellen von Gegenständen im Tre...mehr

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Mehrfamilienhaus – Videoübe... / 4 Die Entscheidung

Dies gilt nach einem Urteil des LG München I auch dann, wenn die Kameras unstreitig nicht den Bereich der Wohnungstüren des Anwesens erfassen und damit nicht unmittelbar gefilmt wird, welche Person in welche Wohnung geht. Trotzdem können dadurch zumindest mittelbare Rückschlüsse auf den Empfang von Besuchern ermöglicht werden, was das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bewo...mehr

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WEMoG von A - Z / 58 Hausordnung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

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WEMoG: Problemfelder der Ve... / 4 Gebrauchsregelungen im Mietvertrag

Grundsätzlich sollten vermietende Eigentümer darauf achten, dass im Rahmen des Mietvertrags keine der Gemeinschaftsordnung oder der Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft widersprechenden Bestimmungen aufgenommen werden. Ebenso grundsätzlich muss danach unterschieden werden, ob im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zueinander geltende Gebrauchs- oder Nutzungsrege...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.3.2.3.2 Dynamische Anpassungsklausel bei Vermietung

Grundsätzlich sollten vermietende Eigentümer darauf achten, dass in den Mietvertrag keine der Gemeinschaftsordnung oder der Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft widersprechenden Bestimmungen aufgenommen werden. Ebenso muss unterschieden werden, ob im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer geltende Gebrauchs- oder Nutzungsregelungen das Gemeinschafts- oder das Sonder...mehr

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WEMoG: Problemfelder der Ve... / 7 Muster-Mietvertrag über eine Eigentumswohnung

Mustervertrag: Mietvertrag über Eigentumswohnung Zwischen undmehr

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WEMoG: Nutzung und Verwaltu... / 2 Verwaltung

Auch der Katalog der Maßnahmen, die per Gesetz ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und den Rahmen für ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahmen vorgeben, findet sich lediglich sprachlich modifiziert nicht mehr in § 21 Abs. 2 WEG a. F., sondern künftig in § 19 Abs. 2 WEG n. F. Die gesetzliche Systematik wird hierdurch sicherlich transparenter. Eine bedeutsame Erweiterung erfährt...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 1 Grundsätze der Nutzung und des Gebrauchs von Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Jeder Wohnungseigentümer ist zunächst einmal zur Nutzung und zum Gebrauch seines Sondereigentums und auch des Gemeinschaftseigentums berechtigt. Dieses Recht folgt aus § 13 Abs. 1 WEG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG). Allerdings schränkt bereits die Bestimmung des § 13 Abs. 1 WEG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dieses Recht insoweit wiederum ein, als "nicht ...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 6.2.5.2 Verwaltervertrag für Sondereigentum

Mustervertrag: Verwaltervertrag für Sondereigentum mit Verwaltervollmacht zwischen Frau/Herrn/Firma _____________________ – im Folgenden als Eigentümer bezeichnet – und Frau/Herrn/Firma _____________________, vertreten durch den/die Geschäftsführer, Frau ___________ und Herrn ___________, ___________ (Straße), _____ (PLZ), ___________ (Ort) – im Folgenden als Ver...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 2.4.3.2 Leinenzwang per Beschluss

So bereits ein grundsätzliches Verbot der Hundehaltung vereinbart werden kann[1], gilt Entsprechendes erst recht für einen generellen Leinenzwang. Dieser kann auch mehrheitlich beschlossen werden[2] oder Bestandteil einer Hausordnung sein.[3] Insoweit kann durchaus ein Leinenzwang auch im Bereich gemeinschaftlicher Rasen- bzw. Gartenflächen beschlossen werden[4], jedoch kein...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 5.1 Maßnahmen untergeordneter Bedeutung

In seiner Begründung zu § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. führt der Gesetzgeber aus, dass eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer dann nicht geboten sei, "wenn aus Sicht eines durchschnittlichen Wohnungseigentümers eine Entscheidung durch die Wohnungseigentümerversammlung aufgrund ihrer geringen Bedeutung für die Gemeinschaft nicht erforderlich ist. Maßstab ist dabei stets di...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 6.2.5.1 Verwaltervertrag für Wohnungseigentum

Mustervertrag: Verwaltervertrag für Wohnungseigentum zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft _________-Straße ____, _____ (PLZ), ___________ (Ort) – im Folgenden als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bezeichnet – und Frau/Herrn/Firma _____________________, vertreten durch den/die Geschäftsführer, Frau ___________ und Herrn ___________, ___________ (Straße)...mehr

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WEMoG: Pflichten der Wohnun... / 3.1 Unterlassungspflicht

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. sind die Wohnungseigentümer untereinander zunächst verpflichtet, das Sondereigentum nicht über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n. F. bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigten. Dieser Unterlassungsanspruch ergänzt die insoweit im allgemeinen Zivilrecht verankerte Vorschrift des § 1004 BGB. Allerdings ist ihr Anwendungsbereich nicht sehr groß, da ...mehr

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WEMoG: Nutzung und Verwaltu... / 2.1 Grundsätze

Gemäß § 19 Abs. 2 WEG n. F. gehören zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung insbesondere die Aufstellung einer Hausordnung, die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungs...mehr

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WEMoG: Ein erster Überblick / 1.4 Keine "Sanktionierungs"-Beschlusskompetenz

Eines der großen Missverständnisse der WEG-Reform des Jahres 2007[1] war die Gesetzesbegründung zu der Möglichkeit von Vertragsstrafenregelungen. Ob Vertragsstrafen bei Verstößen gegen Vereinbarungen auf Grundlage des § 21 Abs. 7 WEG a. F. beschlossen werden können, erschien zwar stets zweifelhaft, hätte sich jedoch anhand der Gesetzesbegründung aufdrängen können.[2] Hier is...mehr

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WEMoG: Problemfelder der Ve... / 6.2 Anspruch gegen den vermietenden Wohnungseigentümer

Für vom Mieter ausgehende Störungen kann auch direkt der vermietende Wohnungseigentümer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.[1] Denn jeder Miteigentümer ist nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes gehalten, sein Eigentum nur in einer solchen Weise zu nutzen, dass den übrigen Wohnungseigentümern kein über das Maß eines ordnungsgemäßen Zusammenlebens hinau...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 4.5 Muster eines Versammlungsprotokolls

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 3.1 Versammlungsniederschrift

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WEMoG: Pflichten der Wohnun... / 2.1 Unterlassungspflicht

Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. ist jeder Wohnungseigentümer der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten – insbesondere beschlossene Hausordnungen. Diese Bestimmung wird die derzeit geltende und modifiziert lautende Regelung in § 15 Abs. 3 WEG a. F. ablösen, wonach "jeder Wohnungseige...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 3.11 Durchsetzung der Hausordnung

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Beschlüsse und Vereinbarungen der Wohnungseigentümer einzuhalten. Als Vollzugs- bzw. Ausführungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat der Verwalter für die Einhaltung der einschlägigen Regelwerke zu sorgen. Soweit als...mehr

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Allgemeine kaufmännische Gr... / 1.3 Kaufmännische Aufgaben in der WEG-Verwaltung

Die WEG-Verwaltung ist ein wichtiger Leistungsbereich innerhalb der immobilienwirtschaftlichen Unternehmen und setzt nicht nur tiefgehende Kenntnisse des Wohnungseigentumsrechts voraus, sondern auch umfangreiche kaufmännische Kenntnisse. Zu den wesentlichen kaufmännischen Verwaltungsaufgaben einer WEG-Verwaltung gehören insbesondere: Erstellung von Wirtschaftsplan, Jahresabre...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsverhältnis der Wohnun... / 1.2 Versagung der Zustimmung

Die Zustimmung ist zu versagen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Veräußerung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Erwerbsinteressent künftig finanziell oder persönlich unzuverlässig ist.[1] Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Beide Begriffe sind eng auszulegen. Finanzielle und persönliche Unzuverlässigkeit Ein Erwerbsinteressent ist finanziell unzuverlässig,...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten der Wo... / 1.1.2 Einwirkungsmöglichkeiten der Wohnungseigentümer

Die Wohnungseigentümer können nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG vereinbaren, auf welche Art und Weise das Sondereigentum gebraucht (und benutzt) werden darf.[1] Soweit der Gebrauch nicht durch eine Vereinbarung geregelt ist, können die Wohnungseigentümer ferner über einen ordnungsmäßigen Gebrauch nach § 19 Abs. 1 WEG beschließen. Gebrauchsregelungen finden sich in Bezug auf das Son...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Verkehrssicherungspflichten... / 3.3 Brandschutz

Verschließen der Haustür Die Bauordnungen der Länder sehen alle das Erfordernis eines 2. Rettungswegs im Brandfall vor. Dies impliziert das Vorhandensein überhaupt eines 1. Rettungswegs. Diesen stellen nicht nur die Treppenhäuser und Flure innerhalb der Wohnungseigentumsanlage dar, sondern in erster Linie die Haustür der Wohnanlage. Ist diese aber verschlossen, ist der 1. Ret...mehr

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Trockenraum (WEMoG)

Begriff Ein Trockenraum ist in aller Regel Gemeinschaftseigentum. Die Nutzung des Trockenraums kann durch eine Benutzungsordnung oder Hausordnung geregelt werden. Praxis-Beispiel Trockenraum im Gemeinschaftseigentum Ein allgemein zugänglicher Trockenraum ist in der Regel Gemeinschaftseigentum (vgl. BGH, Urteil v. 5.7.1991, V ZR 222/90, NJW 1991 S. 2909). Praxis-Beispiel Trocke...mehr

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Bestellung des Verwalters (... / 5.2.1 Wichtige Verwaltungsunterlagen

Der übernehmende Verwalter sollte im Rahmen der Übergabe darauf achten, dass ihm insbesondere folgende Unterlagen seitens des ausscheidenden Verwalters übergeben werden: Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung mit Aufteilungsplänen, ggf. Hausordnung Vollständige Liste aller Eigentümer mit Namen und Anschriften Vollständige Übersicht über offene Forderungen und Verbindlichke...mehr

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Bestellung des Verwalters (... / 6.2 Alternativangebote einholen?

In aller Regel bedarf es bei der Wiederbestellung nicht des Einholens von Vergleichsangeboten. Allerdings sind 3 Ausnahmen zu berücksichtigen[1]: Die Verwaltung erfolgt nicht mehr so effizient, wie dies in der Vergangenheit der Fall war; das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter hat sich aus anderen Gründen verschlechtert; die von dem bisherigen Verwalter angebo...mehr

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Hausordnung im Wohnungseige... / 3.3 Hausordnung aufgrund Beschlussfassung

In der Regel beschließen die Wohnungseigentümer eine Hausordnung. Ausreichend ist grundsätzlich ein einfachmehrheitlicher Beschluss. Formulierungsvorschläge werden zumeist auf der Grundlage gängiger Muster von Verwaltern oder Verwaltungsbeiräten vorbereitet und den Wohnungseigentümern zur Beschlussfassung vorgelegt. Allerdings darf die Verwendung derartiger Muster die Entsch...mehr

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Hausordnung im Wohnungseige... / 7 Änderung und Ergänzung der Hausordnung

Da die Hausordnung von den Eigentümern beschlossen werden kann, können einzelne oder auch alle Verhaltens- bzw. Gebrauchsregelungen nach § 19 Abs. 1 WEG grundsätzlich auch mit einfacher Beschlussmehrheit wieder aufgehoben, neu gefasst, geändert oder ergänzt werden. Auch wenn die Hausordnung Teil der Gemeinschaftsordnung ist, kann sie nach herrschender Meinung durch Beschluss...mehr

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Hausordnung im Wohnungseige... / 3.1 Hausordnung als Bestandteil der Gemeinschaftsordnung

Regelungen zur Hausordnung können bereits in die Gemeinschaftsordnung eingebunden werden. Im Fall der Entstehung der Gemeinschaft nach § 3 WEG durch Teilungsvertrag ist die Zustimmung aller Ersteigentümer zu einer bestimmten Hausordnung erforderlich. Bei Begründung von Wohnungseigentum nach § 8 WEG durch Teilung treten die Erwerber mit Abschluss des Kaufvertrags, ihrer Eintr...mehr

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Hausordnung im Wohnungseige... / 5 Inhalte einer Hausordnung

Inhalt oder Mindestinhalt einer Hausordnung sind im Gesetz nicht geregelt. Der Gesetzgeber überlässt die Festlegung der Eigenverantwortung der Wohnungseigentümer. Charakter und Bedürfnisse von Eigentümergemeinschaften sind vielfältig und unterschiedlich. Es existieren gemischt genutzte Anlagen mit Gewerbe- und Wohneinheiten, reine Wohnanlagen in Stadtrand-, Kur- oder Erholun...mehr

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Hausordnung im Wohnungseige... / 3 Rechtliche Entstehung einer Hausordnung

3.1 Hausordnung als Bestandteil der Gemeinschaftsordnung Regelungen zur Hausordnung können bereits in die Gemeinschaftsordnung eingebunden werden. Im Fall der Entstehung der Gemeinschaft nach § 3 WEG durch Teilungsvertrag ist die Zustimmung aller Ersteigentümer zu einer bestimmten Hausordnung erforderlich. Bei Begründung von Wohnungseigentum nach § 8 WEG durch Teilung treten ...mehr

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Hausordnung im Wohnungseige... / 1 Grundsätze

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG stellt die Aufstellung einer Hausordnung ein Regelbeispiel ordnungsmäßiger Verwaltung und Benutzung dar. Hieraus folgt zum einen, dass es einer Hausordnung nicht zwingend bedarf. Zum anderen folgt hieraus, dass im Fall des Fehlens einer Hausordnung jeder Wohnungseigentümer die Aufstellung einer Hausordnung resultierend aus seinem Anspruch auf ordnu...mehr