Fachbeiträge & Kommentare zu Hinzuverdienst

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Sauer, SGB II § 14 Grundsat... / 2.2 Umfassende Unterstützung (Abs. 1)

Rz. 20 § 14 erfasst alle Grundsicherungsstellen nach dem SGB II, gleich ob es sich um die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Agenturen für Arbeit, die nach § 44b gebildeten Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen oder um zugelassene kommunale Träger nach § 6a handelt. § 76 Abs. 1 ist ausgelaufen. Nachhaltige Unterstützung zielt nach der Gesetzesbegründung zur Neufassung mit de...mehr

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Sommer, SGB V § 51 Wegfall ... / 2.3 Besonderheit: Änderung des Hinzuverdienstes bei einer Teilrente wegen Alters (Abs. 1a – aufgehoben zum 1.1.2023)

Rz. 41 § 51 Abs. 1a galt nur für die Zeit vom 11.5.2019 bis 31.12.2022. Die Vorschrift stand nach Auffassung des Autors in keinem inneren Zusammenhang zu den Absätzen 1 und 2 des § 51 und hätte aufgrund seiner Systematik besser zu § 50 (Beendigung des Krankengeldanspruchs wegen einer Altersrente) gepasst. Einziges Ziel war eine zeitlich schnellere Bewilligung einer Vollrente ...mehr

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Sommer, SGB V § 51 Wegfall ... / 2.6 Aufleben des Krankengeldanspruchs im Zusammenhang mit der Hinzuverdienstgrenze (Abs. 3 Satz 3 – aufgehoben zum 1.1.2023)

Rz. 53 § 51 Abs. 3 Satz 3 stand im inneren Zusammenhang mit § 51 Abs. 1a. Beide Vorschriften galten nur für die Zeit vom 11.5.2019 bis 31.12.2022. Kam ein Versicherter seiner Pflicht zur Stellung eines Antrags zur frühzeitigen Überprüfung seines Hinzuverdienstes i. S. d. damaligen § 34 Abs. 3e (vgl. Rz. 41 ff.) nicht innerhalb der von der Krankenkasse gesetzten Frist nach, en...mehr

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Sommer, SGB V § 51 Wegfall ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 51 trat mit der Einführung des SGB V am 1.1.1989 in Kraft (Gesetz v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2477). Die Vorschrift wurde durch das Inkrafttreten des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen; Gesetz v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 redaktionell dem Sprachgebrauch angepasst. Durch die sprachliche Anpassung wurde deutlicher als bisher, dass die...mehr

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Sauer, SGB II § 16d Arbeits... / 2.5 Entschädigung für Mehraufwendungen

Rz. 33 Die "Förderung" mit einer Mehraufwandsentschädigung ist u. a. an die frühere Arbeitnehmerhilfe neben der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III angelehnt. Sie könnte etwa 2,00 EUR je Arbeitsstunde betragen, aber auch darunter angesiedelt werden ("Mehraufwandsvariante", "Ein-Euro-Job"). Darauf hat der Erwerbstätige neben dem Bürgergeld einen Rechtsanspruch. Der Anspruch ri...mehr

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Sauer, SGB II § 16d Arbeits... / 2.1 Überblick

Rz. 15 Die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten stellt eine Möglichkeit dar, Arbeitsuchenden Angebote zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit zu eröffnen, trotz Langzeitarbeitslosigkeit und relativer Chancenlosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Aktivitäten zu entwickeln, die mittelbar in eine selbständige Erwerbstätigkeit, sozialvers...mehr

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Sauer, SGB II § 16d Arbeits... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 16d verfolgt das vorrangige Ziel des SGB II, die Arbeitsuchenden in eine Erwerbstätigkeit zu integrieren. Das zielt anders als nach einer Vorgängervorschrift im BSHG nicht darauf, entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten beim Leistungsträger selbst zu schaffen, auch wenn dies nicht ausgeschlossen ist. Die Vorschrift ist politisch umstritten. Sie wird auch als Vorwan...mehr

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Sauer, SGB II § 10 Zumutbar... / 2.2 Wichtige Gründe nach Abs. 1

Rz. 5 Nach Abs. 1 Nr. 1 ist eine Arbeit unzumutbar, wenn der Leistungsberechtigte zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist. Das sind alle Fälle des Nichtkönnens und Nichtdürfens. Dies ist an einer konkreten Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit zu messen. Es kommt auf die objektiven Arbeitsbedingungen und Arbeitsinhalte einerseits und das o...mehr

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Sauer, SGB II § 10 Zumutbar... / 2.3 Unwichtige Gründe nach Abs. 2

Rz. 26 Abs. 2 grenzt bestimmte Bedingungen für die Erwerbstätigkeit des Leistungsberechtigten von unzumutbaren Bedingungen und Umständen nach Abs. 1 ab. Sie beziehen sich auf den Beruf, die Qualifikation der Tätigkeit, den Beschäftigungsort und sonstige allgemeine Arbeitsbedingungen. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Verschlechterungen in einem dieser Felder gegenüber f...mehr

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Sauer, SGB II § 2 Grundsatz... / 2.2 Forderungsspektrum

Rz. 6 Abs. 1 Satz 1 stellt die Aktivierung des Erwerbsfähigen und seiner Bedarfsgemeinschaft in den Mittelpunkt. Sie haben es zunächst selbst in der Hand, gegen ihre Hilfebedürftigkeit vorzugehen. Abs. 1 ist eine Grundsatznorm, jedoch kein eigenständiger Ausschlusstatbestand, der herangezogen werden könnte, um Leistungen nicht zu erbringen. Dabei spielt der Einsatz des Einko...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.1.2.3 Rückwirkender Wechsel in Teil- oder Vollrente und umgekehrt

Rz. 11 Bei Altersrenten, die früher als die Regelaltersrente gezahlt werden, sind beim Hinzuverdienst Grenzen zu beachten (§ 35 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 235 SGB V). Wer die Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 2 SGB VI) überschreitet, bekommt je nach Höhe weniger oder keine Rente. Die Prüfung des Überschreitens erfolgt durch den Rentenversicherungsträger im jährlichen Abstand. Wir...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.1.2.1 Definition der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Rz. 6 Bei Versicherten, die a) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI, vgl. Rz. 7) oder b) eine Vollrente wegen Alters (§§ 35 ff. SGB VI; vgl. Rz. 8) aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet der Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Rente an. Rz. 7 Zu a) Ein Versicherter ist dann voll erwerbsgemindert, wenn er wegen einer Krankheit oder B...mehr

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Jansen, SGB VI § 302 Anspru... / 2.6 Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige

Rz. 9 Bei Abs. 7 handelt es sich um eine übergangsrechtliche Vorschrift, die aus Gründen des Vertrauensschutzes erforderlich war, um Bestands- wie Neurentner, die ehrenamtlich tätig sind, nach geänderter Rechtsprechung des BSG zu schützen. Nach ihrer bisherigen Rechtsanwendung hatten die Rentenversicherungsträger Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte sowie für eh...mehr

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Jansen, SGB VI § 302 Anspru... / 2.5 Hinzuverdienstgrenzen

Rz. 7 Die Aufhebung von Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2008 erfolgte, weil die Übergangsregelung für Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden ist, da die betroffenen Rentnerinnen und Rentner bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und daher unbegrenzt zur Altersrente hinzuverdienen können (BT-Drs. 16/3794 S. 43). Rz. 8 Die eh...mehr

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Jansen, SGB VI § 302 Anspru... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 302 ist eine Übergangsvorschrift, mit der insbesondere der Anspruch auf Altersrente auch nach dem Inkrafttreten von Rechtsänderungen aufrechterhalten wird. In Abs. 1 und 2 wird bestimmt, dass bestimmte Renten, auf die bis zum 31.12.1991 ein Anspruch bestand, als Regelaltersrenten weiterzugewähren sind, wenn der Versicherte vor dem 2.12.1926 geboren ist. Abs. 3 legt f...mehr

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Jansen, SGB VI § 302b Rente... / 2.1 Renten wegen Berufsunfähigkeit

Rz. 3 Mit der Neufassung des Abs. 1 wird die Regelung im bisherigen Abs. 1 entbehrlich, wonach ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weiter bestand, solange die Voraussetzungen für diese Rente weiter vorlagen. Der neue Abs. 1 regelt die Behandlung von laufenden Renten wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 1.7.2017. Diese...mehr

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Jansen, SGB VI § 302b Rente... / 2.2 Renten wegen Erwerbsunfähigkeit

Rz. 4 Mit der Neufassung des Abs. 2 wird die Regelung im bisherigen Abs. 1 entbehrlich, wonach ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weiter bestand, solange die Voraussetzungen für diese Rente weiter vorlagen. Der neue Abs. 2 regelt die Behandlung von laufenden Renten wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1.7.2017. Die...mehr

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Jansen, SGB VI § 270b Rente... / 2.2.1 Anspruch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Rz. 10 Zum Zeitpunkt des Leistungsfalls notwendig aber auch ausreichend ist, dass der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit i. S. d. § 240 besteht; in § 240 erschöpft sich der sachliche Anwendungsbereich. Aufgrund des klaren Wortlauts der Regelung ist eine analoge Anwendung ausgeschlossen. Die Anwendung von § 270b ist daher auch dort ausg...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.7.3 Beschäftigte mit Altersrente als Vollrente

Versicherungsfrei ist hingegen ein Beschäftigter, der bereits eine Altersrente als Vollrente bezieht. Wird zunächst eine Altersrente als Vollrente bezogen, diese anschließend wegen zu hohen Hinzuverdienstes in eine Altersrente als Teilrente umgewandelt, und wird während des Bezugs der Teilrente eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, besteht dennoch Versicherungsfreiheit in der Z...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.7.3 Flexirente

Das Flexirentengesetz bietet älteren Beschäftigten seit Anfang 2017 mehr Anreize als zuvor, über das Rentenalter hinaus zu arbeiten: mit einer flexiblen Teilrente (auf Wunsch bis zu 99 Prozent der Vollrente) oder mit der Möglichkeit, ab der Regelaltersgrenze neben dem Bezug der vollen Rente noch weiterzuarbeiten und in dieser Zeit zusammen mit dem Arbeitgeber weitere Rentenb...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 7.1.1.1 Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, tritt der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Der Bezug einer Altersrente als Teilrente (siehe auch Teil I 5.7.3 – Flexirente) aus der ...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 8.3 Sonstiges zu den Erwerbsminderungsrenten

Erwerbsminderungsrenten sollen in der Regel als Zeitrenten gewährt werden. Die Renten sind dann in ihrer Dauer zeitlich befristet. Nach Ablauf der Befristung muss der Versicherte sich einer erneuten ärztlichen Untersuchung unterziehen, damit ggf. die Rente weiter gewährt wird. Die Zusatzversorgungskasse übernimmt hierbei wiederum die Entscheidung des gesetzlichen Rentenversi...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.7.2 Flexible Altersarbeitszeit – FALTER

Während einer flexiblen Altersarbeitszeit (FALTER) wird das Arbeitsverhältnis auf die Hälfte der ursprünglichen Beschäftigung reduziert. Gleichzeitig wird eine Teilrente in Höhe von 50 % aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen. FALTER sieht dabei vor, dass die Reduzierung des Arbeitsverhältnisses maximal 4 Jahre beträgt. Der Beginn von FALTER liegt dann ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.9.3 Flexirente

Durch das Flexirentengesetz ist seit dem 1.7.2017 die teilweise Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Hinzuverdienst wesentlich einfacher und flexibler gestaltet worden, sodass die doch recht einengende Regelung von FALTER kaum mehr Sinn ergibt, zumal sie in der Zusatzversorgung keine positiven Auswirkungen hat. Das Flexirentengesetz bietet ä...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.14 Nichtzahlung und Ruhen

Endet die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen (§ 100 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 SGB VI), wird auch die Betriebsrente nicht mehr gezahlt. Die Betriebsrente wird auf Antrag wieder gezahlt, wenn die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder als Voll- oder als Teilrente geleistet wird. Durch ...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 1.2 Überblick

Rz. 6 Anspruch auf Rente wegen teilweiser (Abs. 1) oder voller (Abs. 2) Erwerbsminderung haben Versicherte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung über eine Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren (36 Monaten) verfügen und die allgemeine Wartezei...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4 Weitergeltung des § 43 a. F. nach § 302b Abs. 1

Rz. 47a § 43 Rente wegen Berufsunfähigkeit (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wart...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.8 Hinzuverdienstgrenzen (Abs. 5)

Rz. 96 Bezugsvorschriften sind §§ 96a, 313, die die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen regelt. Nach der Übergangsvorschrift des § 302b findet eine Einkommensanrechnung für Renten, die vor dem 1.1.1996 begonnen haben, bis zum 31.12.2000 nicht statt. Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes wird die BU-Rente in voller Höhe, i. H. v. zwei Dritteln oder nur einem Drittel geleistet...mehr

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§ 37 Sozialrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 8 Um die Klagefrist von einem Monat (§ 87 SGG) zu wahren, genügt ein Schreiben an das Sozialgericht (ggf. auch an den Sozialleistungsträger, § 91 SGG), mit dem Hinweis auf den Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid, der angefochten wird. Nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Mandanten ist die Klage zu begründen und der Klageantrag zu formulieren.[10] Dazu kann das Geric...mehr

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Jansen, SGB VI § 313 Hinzuv... / 2.1 Hinzuverdienst bei Bestandsrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Abs. 1)

Rz. 6 Die Anwendung der in § 313 Abs. 1 enthaltenen Hinzuverdienstregelung setzt voraus, dass der Versicherte am 30.6.2017 eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, die wegen eines Hinzuverdienstes nur teilweise geleistet wird. Rz. 7 Zu den Renten wegen Erwerbsminderung gehören Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung i. S. v. § 43 Abs. 1 und 2, die Rente wegen t...mehr

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Jansen, SGB VI § 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift trat gemäß Art. 85 Abs. 1 des RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft. Sie wurde durch Art. 1 Nr. 58 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 völlig neu gefasst. Abs. 3 Nr. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 durch Gesetz v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) sowie durch...mehr

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Jansen, SGB VI § 313 Hinzuv... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 313 enthält Sonderregelungen zu den Vorschriften über den Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in § 96a . Abs. 1 trifft eine Übergangsregelung für Bestandsrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die am 30.6.2017 wegen eines Hinzuverdienstes nur teilweise geleistet werden. Die Neuregelung war notwendig, weil sich die Vorschriften zur Anrechn...mehr

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Jansen, SGB VI § 313 Hinzuv... / 2.3 Keine Berücksichtigung des Hinzuverdienstes bei Invalidenrenten (Abs. 6)

Rz. 17 Gemäß Abs. 6 gelten die Hinzuverdienstregelungen nicht, wenn der Versicherte am 31.12.1991 Anspruch auf eine Invaliden- oder Bergmannsinvalidenrente hatte, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet wurde, und er die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blinden- oder Sonderpflegegeld nach den am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschrif...mehr

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Jansen, SGB VI § 313 Hinzuv... / 2.4 Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten (Abs. 8)

Rz. 20 Abs. 8 erfasst kommunale Ehrenbeamte, ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaft Tätige (z. B. Gemeinderatsmitglieder) sowie Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste, Versichertenberater/innen und Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, die Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben und eine Aufwandsentschädigun...mehr

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Jansen, SGB VI § 313 Hinzuv... / 2 Rechtspraxis

2.1 Hinzuverdienst bei Bestandsrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Abs. 1) Rz. 6 Die Anwendung der in § 313 Abs. 1 enthaltenen Hinzuverdienstregelung setzt voraus, dass der Versicherte am 30.6.2017 eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, die wegen eines Hinzuverdienstes nur teilweise geleistet wird. Rz. 7 Zu den Renten wegen Erwerbsminderung gehören Renten wegen vol...mehr

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Jansen, SGB VI § 313 Hinzuv... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat gemäß Art. 85 Abs. 1 des RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft. Sie wurde durch Art. 1 Nr. 58 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 völlig neu gefasst. Abs. 3 Nr. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 durch Gesetz v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) sowie durch das Zweite Gesetz ...mehr

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Jansen, SGB VI § 313 Hinzuv... / 2.2 Hinzuverdienstgrenzen für nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Renten (Abs. 5)

Rz. 12 Abs. 5 enthält eine Sonderregelung zu § 96 Abs. 1b und c. Er betrifft Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet wurden, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand und die nicht nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen sind. Rz. 13 Zu den Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet ...mehr

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Jansen, SGB VI § 307e Zusch... / 2.2.3.4 Zugangsfaktor

Rz. 26 § 307e Abs. 3 legt den Zugangsfaktor fest, mit dem die persönlichen Entgeltpunkte für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (je nach Rentenart und Alter bei Rentenbeginn) vervielfältigt werden und so in die Berechnung der Höhe des Zuschlags einfließen. Die gesonderte Bestimmung des Zugangsfaktors für den Zuschlag ist notwendig, weil die persönlich...mehr

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Jansen, SGB VI § 307f Zusch... / 2.2.1.4 Zugangsfaktor

Rz. 25 § 307f Abs. 7 legt den Zugangsfaktor fest, mit dem die persönlichen Entgeltpunkte für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (je nach Rentenart und Alter bei Rentenbeginn) multipliziert werden und so in die Berechnung der Höhe des Zuschlags einfließen. Die gesonderte Bestimmung des Zugangsfaktors für den Zuschlag ist notwendig, weil die persönliche...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 2.3 Sonderregelung zum Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Besitzschutz

Rz. 26 Durch das Grundrentengesetz v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) wurde gemäß §§ 76g, 307e, 307f mit Wirkung zum 1.1.2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen (sog. Grundrentenzuschlag) eingeführt. Zur Feststellung des Grundrentenbedarfs sieht § 97a eine jährliche Einkommenspr...mehr

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Jansen, SGB VI § 56 Kindere... / 2.5 Ausgeschlossener Personenkreis (Abs. 4)

Rz. 15 Nach Abs. 4 Nr. 1 sind Elternteile, die während der Primär-Kindererziehungszeit (Abs. 5 Satz 1) oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, von der Anerkennung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie aufgrund einer zeitlich befristeten Entsendung i. S. v. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 2.1.1 Versichertenrente nach Wegfall einer Altersrente

Rz. 4 Haben Versicherte eine Altersrente bezogen, werden ihnen nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift für eine spätere Versichertenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, und zwar unabhängig davon, wie groß die Lücke zwischen dem Wegfall der zuerst bezogenen Altersrente und der Folgerente ist. Von der Besitzschutzregelung des Abs. 1 Satz 1 werde...mehr

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Jansen, SGB VI § 98 Reihenf... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 98 ist auf der Grundlage des Rentenreformgesetzes 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Rentenüberleitungsgesetz v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ist mit Wirkung zum 1.1.1992 als Folge der Wiedervereinigung der Passus "außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzbuches" in Satz 1 durch die Wörter "im Ausland" ersetz...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 2.2.3 Besitzschutzprüfung bei Zahlung von Beiträgen nach Beginn einer Altersrente

Rz. 24 Nach Abs. 3 der Vorschrift werden bei einer Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente (§ 76d) zugrunde gelegt, wenn die Beiträge noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Berechnung einer Vorrente geführt haben. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Folgeänd...mehr

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Jung, SGB XII § 82 Begriff ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt und trat am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes) in Kraft. Sie transformierte § 76 BSHG in das SGB XII, wobei Abs. 1 im Wesentlichen dem vormaligen § 76 Abs. 1 BSHG entspricht. In der Neuregelung stellt der Gesetzgeber k...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Ägypten

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Die Arabische Republik Ägypten ist ein Staat im Nordosten Afrikas. Es liegt am Mittelmeer sowie am Roten Meer und hat Landgrenzen zu Libyen, dem Sudan, Israel und dem Gaza-Streifen. Das DBA vom 08.12.1987 nebst Protokoll (BGBl 1990 II, 278 = BStBl 1990 I, 280) ist am 22.09.1991 in Kraft getreten (BGBl 1991 II, 1042 = BStBl 1992 I, 7) und find...mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr. Der Splittingvorteil aus einer zweiten Ehe ist beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, soweit er auf dem Einkommen des Pflichtigen beruht (BGH FamRZ 2008, 2189, Tz. 16, 33), beim Ehegattenun...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 96a ist mit Wirkung zum 1.1.1996 durch Art. 1 Nr. 17 des SGB VI-Änderungsgesetzes v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) in das SGB VI eingefügt worden und regelte zunächst die Kollision von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen mit Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43 und 44 in ihrer bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Zu diesem Zwe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 96a Rente ... / 2.3 Der (anzurechnende) Hinzuverdienst (Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen)

Rz. 19 Nach § 96a Abs. 2 sind als Hinzuverdienst Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Bestimmte Einkünfte sind von der Berücksichtigung als Hinzuverdienst ausgenommen. Darüber hinaus findet nach Abs. 3 auch der Bezug bestimmter Lohnersatzleistungen im Rahmen des Hinzuverdienstes Berücksichtig...mehr

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Jansen, SGB VI § 96a Rente ... / 2.6 Verfahren

Rz. 30 Nach der bis zum 30.6.2017 geltenden Rechtslage war der monatliche Hinzuverdienst von Beginn an auf die monatliche Rente anzurechnen (vgl. Rz. 8), ohne dass der Verdienst immer rechtzeitig mit der gebotenen Genauigkeit zu ermitteln war, wie z. B. bei häufig schwankenden Einkünften, im Falle von Nachzahlungen oder beim Einkommen Selbstständiger. Bei rechtserheblich unr...mehr